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BGH · II ZR 72/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 72/72

Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Fleck, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Juni 1970 richteten die Beklagten zu 1 und 3 im Namen der nNv F^| C4HIP GmbH & Co. KG” folgendes Schreiben an den Kläger: Juni 1970 genehmigt habe und in die Vertragsbeziehung zu dem Kläger eingetreten sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Dabei können die Bedenken, die schon im Ausgangspunkt gegen die Anwendung des § 176 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GmbHG durch das Berufungsgericht bestehen, auf sich beruhen, da es auf sie ebensowenig ankommt wie auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage eines Erlöschens der Haftung aus §11 Abs. 2 GmbHG durch Schuldeintritt der Gesellschaft. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils waren unstreitig zunächst die Parteien miteinander eine Gesellschaft eingegangen. Der Kläger verzichtete auf eine Gewinnbeteiligung und sollte stattdessen einen Betrag von 10.000 IM als Vergütung für seine weiterhin geschuldete Mitarbeit an dem Film erhalten. rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts nach den §§ 133, 157 BGB, die das Berufungsurteil insoweit vermissen läßt, ergibt, daß sich der Anspruch auf die Vergütung gegen die Beklagten als die bisherigen Mitgesellschafter des Klägers richtete und noch richtet. Das schloß freilich die Möglichkeit nicht aus, als künftigen Vertragspartner des Klägers und damit zugleich als Schuldner der ihm versprochenen Vergütung einen Dritten, nämlich die in Gründung befindliche Kommanditgesellschaft, vorzusehen. Denn das würde bedeuten, daß der Kläger vorweg zu Arbeitsleistungen verpflichtet, deren Vergütung aber von der noch ungewissen und letztlich im Belieben der Beklagten liegenden Entstehung der Kommanditgesellschaft abhängig gewesen wäre. Die Hinnahme einer so ungewöhnlichen, das Risiko der Vertragserfüllung einseitig einer Partei aufbürdenden Regelung konnten die Beklagten nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung dem Einverständnis des Klägers mit dem Vertrag vom 23./25. Juni 1970 konnte daher von den Beteiligten bei verständiger Betrachtung nur so verstanden werden, daß mit dieser Bezeichnung in Wirklichkeit die unter ihr tätig gewordenen Beklagten persönlich gemeint waren. Allenfalls könnte sie darauf hindeuten, daß die zunächst für die Beklagten als verbleibende Gesellschafter begründeten Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung auf die Kommanditgesellschaft übergeleitet werden sollten, sobald diese entstanden war. Ob bei Eintritt dieses Falles die Beklagten ohne weiteres von ihren persönlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag frei werden sollten, kann unerörtert bleiben, da es zur Entstehung und damit zu einem Schuldeintritt der Kommanditgesellschaft bisher unstreitig nicht gekommen ist und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die vom Berufungsgericht vermerkte "Genehmigung” des Vertrags durch die - im Bestätigungsschreiben vom 25, Juni 1970 gar nicht genannte - GmbH schuldbefreiende Wirkung haben sollte. Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr die sonstigen Einwendungen der Beklagten gegen den Klageanspruch prüft.

Zitierte Normen: § 176 HGB § 11 GmbHG § 427 BGB
KommanditgesellschaftBerufungsgerichtGmbHVergütungVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 72/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Juli 1974
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kameramannes Johannes
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. h. c.
gegen
1.	den Kaufmann Dr. Klaus B
2.	die Kauffrau Gerda B
3.	den Kaufmann Theodor H
4.	den Kaufmann Dieter
, u^HMpStraße ft, straße #,
, ^^BHpStraße
 traße A
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Fleck, Dr. Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien gingen zunächst formlos eine Gesellschaft ein, um einen Film herzustellen. Noch vor Drehbeginn schied der Kläger als Gesellschafter aus, doch sollte er bei den künftigen Dreharbeiten als technischer Oberleiter mitwirken. Die vier Beklagten schlossen ohne ihn am 21. Mai 1970 einen notariellen Vertrag über die Gründung einer GmbH ab, die ihrerseits Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft werden sollte. Unter dem 25. Juni 1970 richteten die Beklagten zu 1 und 3 im Namen der nNv F^| C4HIP GmbH & Co. KG” folgendes Schreiben an den Kläger:
"Sehr geehrter Herr Fi
 wir bestätigen Ihnen hiermit die Vereinbarung, die wir am 23. 6. 1970 mit Ihnen ... getroffen haben.
• • •
 
1.	Für einen Bar-Betrag von DM 10.000,— treten Sie Ihren Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung an unserem Film «VON MÖNCHEN UND MÄUSEN" (Arbeitstitel) an uns ab.
2.	Sie stehen uns für diesen Betrag bis zu dem Ende der Bearbeitung dieses Filmes - also ca. bis zu dem 15. 8. 1970 - voll zur Verfügung. Für etwaige andere Tätigkeiten müssen Sie unsere Zustimmung einholen.
3	• ...
4	»i
*T •	•	•	•
Die "N^p Ffl^ cmB GmbH" wurde während des vorliegenden Rechtsstreits am 28. September 1970 in das Handelsregister eingetragen. Die Kommanditgesellschaft ist bisher nicht errichtet worden.
Auf die versprochene Vergütung von 10.000 DM hat der Kläger einen Teilbetrag von 2.800 DM erhalten. Die Restforderung von 7.200 DM zuzüglich einer für die Revisionsinstanz nicht interessierenden Schadensersatz-forderung ist Gegenstand seiner Klage.
Die Beklagten haben die Vereinbarung vom 23./
25. Juni 1970 wegen arglistiger Täuschung angefochten und geltend gemacht, der Kläger habe ihnen vorgespiegelt, er sei bereits mit Erfolg als Kameramann und als technischer Oberleiter bei Spielfilmvorhaben tätig gewesen. In Wirklichkeit sei er nur als Laufbursche brauchbar und selbst als solcher nicht mit voller Arbeitskraft tätig gewesen. Im übrigen hafteten sie schon deshalb nicht für die Klageforderung, weil die "N^M FflBC^^^pGmbH" nach ihrer Eintragung die Vereinbarung vom 23./
25. Juni 1970 genehmigt habe und in die Vertragsbeziehung zu dem Kläger eingetreten sei. Vorsorglich haben die Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 3.892,35 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in dieser Höhe abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Dabei können die Bedenken, die schon im Ausgangspunkt gegen die Anwendung des § 176 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GmbHG durch das Berufungsgericht bestehen, auf sich beruhen, da es auf sie ebensowenig ankommt wie auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage eines Erlöschens der Haftung aus §11 Abs. 2 GmbHG durch Schuldeintritt der Gesellschaft. Denn nach dem vorgetragenen Sachverhalt kommt in erster Linie eine Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB in Betracht.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils waren unstreitig zunächst die Parteien miteinander eine Gesellschaft eingegangen. Aus dieser Gesellschaft schied der Kläger aus, bevor die geplante Gründung einer GmbH & Co. KG wirksam geworden war. Die Bedingungen des Ausscheidens sind in dem Vertrag vom 23./25. Juni 1970 niedergelegt:
Der Kläger verzichtete auf eine Gewinnbeteiligung und sollte stattdessen einen Betrag von 10.000 IM als Vergütung für seine weiterhin geschuldete Mitarbeit an dem Film erhalten. Eine zusammenhängende materiell-
rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts nach den §§ 133, 157 BGB, die das Berufungsurteil insoweit vermissen läßt, ergibt, daß sich der Anspruch auf die Vergütung gegen die Beklagten als die bisherigen Mitgesellschafter des Klägers richtete und noch richtet.
Dafür spricht zunächst, daß durch die Vereinbarung die ursprüngliche gesellschaftliche Beteiligung des Klägers abgewickelt wurde und Partner des Klägers bei einer solchen Regelung nur die verbleibenden Gesellschafter sein konnten. So war denn auch nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 2) schon im ersten Rechtszug unstreitig, daß die durch das Schreiben vom 25. Juni 1970 bestätigte Vereinbarung ”zwischen den Parteien”, also zwischen dem Kläger und den Beklagten persönlich, zustande gekommen ist. Das schloß freilich die Möglichkeit nicht aus, als künftigen Vertragspartner des Klägers und damit zugleich als Schuldner der ihm versprochenen Vergütung einen Dritten, nämlich die in Gründung befindliche Kommanditgesellschaft, vorzusehen. Die Annahme, der Kläger habe sich ausschließlich auf etwaige Ansprüche gegen die künftige Kommanditgesellschaft verweisen lassen, wäre aber mit einer vernünftigen, den tatsächlichen Zusammenhängen und der Interessenlage entsprechenden Beurteilung der Vertragserklärungen unvereinbar. Denn das würde bedeuten, daß der Kläger vorweg zu Arbeitsleistungen verpflichtet, deren Vergütung aber von der noch ungewissen und letztlich im Belieben der Beklagten liegenden Entstehung der Kommanditgesellschaft abhängig gewesen wäre. Die Hinnahme einer so ungewöhnlichen, das Risiko der Vertragserfüllung einseitig einer Partei aufbürdenden Regelung konnten die Beklagten nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung dem Einverständnis des Klägers mit dem Vertrag vom 23./25. Juni 1970 nicht entnehmen.
Die Bezeichnung der Kommanditgesellschaft als Vertragspartei in dem Bestätigungsschreiben vom 25. Juni 1970 konnte daher von den Beteiligten bei verständiger Betrachtung nur so verstanden werden, daß mit dieser Bezeichnung in Wirklichkeit die unter ihr tätig gewordenen Beklagten persönlich gemeint waren. Allenfalls könnte sie darauf hindeuten, daß die zunächst für die Beklagten als verbleibende Gesellschafter begründeten Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung auf die Kommanditgesellschaft übergeleitet werden sollten, sobald diese entstanden war. Ob bei Eintritt dieses Falles die Beklagten ohne weiteres von ihren persönlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag frei werden sollten, kann unerörtert bleiben, da es zur Entstehung und damit zu einem Schuldeintritt der Kommanditgesellschaft bisher unstreitig nicht gekommen ist und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die vom Berufungsgericht vermerkte "Genehmigung” des Vertrags durch die - im Bestätigungsschreiben vom 25, Juni 1970 gar nicht genannte - GmbH schuldbefreiende Wirkung haben sollte.
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr die sonstigen Einwendungen der Beklagten gegen den Klageanspruch prüft.
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Dr. Tidow
B\mds chuh