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BGH · II ZR 72/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 72/62

2P0 § 233 Hc Hat die das Armenrecht nachsuchende Partei ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse eingehend und,•■.'zutreffend der zuständigen Behörde dargelegt und ist ihr daraufhin von dieser gemäß § 118 Abs. 2 ZPO das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden, so kann sie regelmäßig davon ausgehen, sie werde auch vom Gericht als arm im Sinne des § 114 ZPO betrachtet werden;■sie ist daher in : solchem Palle nicht genötigt, zur Pristwahrung das vorgesehene Rechtsmittel bereits vorher einzulegen, und zwar auch dann nicht, wenn ihr später das Armenrecht wegen fehlender Armut verweigert wird. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Schulze für Recht erkannt: Er stieß bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h und aufgeblendeten Scheinwerfern gegen ein auf dem Grünstreifen unbeleuchtet abgestelltes- Raupenschild, das in die von ihm benutzte Fahrbahn hineinragte. Die Beklagte hat den Versicherungsschutz versagt, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem er eine noch nicht für den öffentlichen, Verkehr freigegebene Autobahn mit 60 km/h. die sein Helfer in Steuersachen angefertigt hatte, und einer Darlegung seines Vermögens vom zuständigen Bürgermeister das Zeugnis gemäß § 118 Abs. 2 ZPO ausgestellt worden, in dem ihm bescheinigt würde, daß er nach der Überzeugung der Behörde nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts irgendeinen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu tragen. Hat die’das Armenrecht nachsuchende Partei ihre Einkommens- , und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend der Behörde dargelegt und ist ihr daraufhin ausdrücklich das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten bestätigt ’worden (§ 118 Abs. 2 ZPO), so kann sie regelmäßig davon' ausgehen, daß sie auch vom-Gericht als■arm im Sinne des § 114 ZPO betrachtet■werden wird. Es hat insbesondere in Betracht gezogen, daß der Kläger eine bereits fertiggestellte Fahrbahnstrecke, die nicht nur von den beim Bau beschäftigten Fahrzeugen, sondern auch von sonstigen Fahrzeugen im allgemeinen Verkehr häufig benutzt wurde, befahren hat. Es .beachtet ferner, daß die Autobahn nicht amtlich-.für den Verkehr freigegeben war und daß Sperrschilder "Betreten der Baustelle verboten" während des Baues an manchen Stellen angebracht waren. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß solche Schilder noch-zur Zeit des Unfalls ,an den Zufahrten zu diesem Abschnitt:standen. Aus der Tatsache, daß auf der südlichen Fahrbahn zur Tages- und Nachtzeit unbehindert von der Polizei und ohne wirksame Absperrung durch die Baufirmen, vor allem durch Aufstellung von Schranken, ein Verkehr beliebiger Fahrzeuge, insbesondere auch von Personenkraftwagen von und zu dem Saargebiet,stattgefunden hat, konnte das Berufungsge- Mögen auch, worauf die Revision verweist, nach einer Zeugenaussage,einzelne Fahrzeuge von der südlichen Fahrbahn von den Bauführern verwiesen worden sein, so war doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf ihr ein durch wirksame Absperrungsmaßnahmen nicht behinderter Verkehr im Gange. Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen die hier in Betracht kommenden Beurteilungsmaßstäbe, wenn es denjenigen, der mitmacht, was viele andere ungestraft, unbehindert und ohne Schaden tun, nicht-als grobfahrlässig hinsichtlich des dadurch verursachten Schadensversicherungsfalles _ansieht„ Das Berufungsgericht hat zutreffend beachtet, daß an der Autobahnstrecke nicht gearbeitet wurde, als der Kläger sie befuhr. Unbedenklich ■>konnte das Berufungsgericht es als nicht grob fahrlässig betrachten, wenn der Kläger meinte, , auf di.esem.Te.il der Fahrbahn würden wegen des bereits stattfindenden Verkehrs.keine Geräte mehr abgestellt. Eine beachtliche Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG durch häufiges Pahren über eine dem Verkehr noch nicht übergebene Autobahn ist mit Recht vom Berufungsgericht verneint worden.

Zitierte Normen: § 118 ZPO § 61 VVG § 97 ZPO
AutobahnverkehrenFahrbahnBerufungsgerichtBrKlägerArmutRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2P0 § 233 Hc
 Hat die das Armenrecht nachsuchende Partei ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse eingehend und,•■.'zutreffend der zuständigen Behörde dargelegt und ist ihr daraufhin von dieser gemäß § 118 Abs. 2 ZPO das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden, so kann sie regelmäßig davon ausgehen, sie werde auch vom Gericht als arm im Sinne des § 114 ZPO betrachtet werden;■sie ist daher in : solchem Palle nicht genötigt, zur Pristwahrung das vorgesehene Rechtsmittel bereits vorher einzulegen, und zwar auch dann nicht, wenn ihr später das Armenrecht wegen fehlender Armut verweigert wird.
BSH ürt. v. 20. Januar 19S4 - II ZR 72/62 - z«iteUoklntr
II ZR 72/62
Verkündet
 am 20, Januar 1964
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ImNamen des. V o 1 k e s
In dem Hechtsstreit
 der A	Versicherungsgesellschaft,	K.	,
B	straße	„	,	vertreten	durch	die	Vorstandsmitglieder Br. C -A	I	,	H	'	R	und,	Ci	-
I:
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,	-
gegen
 den Transportunternehmer H	B	,	D
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,	■	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Schulze
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Wstr. vom 9« Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. ' ’
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger hat für seinen Lastzug bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Er befuhr mit diesem Lastzug am 22. Oktober 1959 um 18,15 TJhr bei Dunkelheit die damals bereits hergestellte südliche Fahrbahn der für den öffentlichen Verkehr noch nicht freigegebenen Autobahn bei Landstuhl. Er stieß bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h und aufgeblendeten Scheinwerfern gegen ein auf dem Grünstreifen unbeleuchtet abgestelltes- Raupenschild, das in die von ihm benutzte Fahrbahn hineinragte. Das Schild gehörte einer beim Autobahnbau beschäftigten Firma. Durch den Anstoß wurde der Vorderreifen des Lastwagens zerschnitten. Der Kläger verlor die Gewalt über den Lastzug, der über den Grün- ' streifen geriet und eine Böschung hinunterstürzte. Der Lastwagen wurde beschädigt. Die Beklagte hat den Versicherungsschutz versagt, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem er eine noch nicht für den öffentlichen, Verkehr freigegebene Autobahn mit 60 km/h. bei Dunkelheit befahren habe. Auch habe er durch das fortlaufende Befahren einer solchen Autobahn die Gefahr erheblich schuldhaft erhöht.
Das Landgericht hat die Klage auf 'Versicherungsschutz abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
Entscheldungsgründe^	,
I.	Die Revision kann nicht mit Erfolg rügen, dem Kläger sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
 
Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht gewährt worden.
Im Falle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist eine Wiedereinsetzung allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte. War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, daß die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann ihr die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99» 101). Hier ist dem Kläger auf Grund einer Aufstellung seiner Einnahmen' und Ausgaben in der Zeit vom 1. Januar bis 51» Mai 1961, . die sein Helfer in Steuersachen angefertigt hatte, und einer Darlegung seines Vermögens vom zuständigen Bürgermeister das Zeugnis gemäß § 118 Abs. 2 ZPO ausgestellt worden, in dem ihm bescheinigt würde, daß er nach der Überzeugung der Behörde nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts irgendeinen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu tragen. Bas Berufungsgericht hat das Gesuch mit der Begründung abgelehnt, dem.Kläger sei zuzu demuten, seine umfangreichen Zahlungsverpflichtungen seinen Einkommensverhältnissen entsprechend auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Ber Kläger brauchte aber nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht werde seine Armut niöht für dargetan ansehen. Hat die’das Armenrecht nachsuchende Partei ihre Einkommens- , und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend der Behörde dargelegt und ist ihr daraufhin ausdrücklich das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten bestätigt ’worden (§ 118 Abs. 2 ZPO), so kann sie regelmäßig davon' ausgehen, daß sie auch vom-Gericht als■arm im Sinne des § 114 ZPO betrachtet■werden wird. Sie braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, das Gericht, das an das Zeugnis nicht gebunden ist, werde strengere Anforderungen an den Nachweis
t
der Armut stellen.
 
II.	Das Berufungsgericht verneint eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers im Sinne des § 61 VVG. Die Revision kann nicht mit Erfolg rügen, daß diese Auffassung rechtsirrtümlich sei und auf Verfahrensfehlern beruhe. '
Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. In tatrichterlicher Würdigung hat es dargelegt, die vorliegende Sorgfaltsverletzung des Klägers habe, nicht einen solchen Grad erreicht, daß sie als' ungewöhnlich schwerwiegend bezeichnet werden müßte. Es hat insbesondere in Betracht gezogen, daß der Kläger eine bereits fertiggestellte Fahrbahnstrecke, die nicht nur von den beim Bau beschäftigten Fahrzeugen, sondern auch von sonstigen Fahrzeugen im allgemeinen Verkehr häufig benutzt wurde, befahren hat. Dabei treten .Verfahrensfehler bezüglich der tatsächlichen Feststellungen nicht in Erscheinung. Die---Revision meint, die Fahrbahn sei zu Unrecht als "fertiggestellt" betrachtet worden. Das Berufungsgericht versteht unter "Fertigstellung" deutlich nur die durchgehende Herstellung des Belags, die das unbehinderte Befahren ermöglichte. Es .beachtet ferner, daß die Autobahn nicht amtlich-.für den Verkehr freigegeben war und daß Sperrschilder "Betreten der Baustelle verboten" während des Baues an manchen Stellen angebracht waren. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß solche Schilder noch-zur Zeit des Unfalls ,an den Zufahrten zu diesem Abschnitt:standen. Aus der Tatsache, daß auf der südlichen Fahrbahn zur Tages- und Nachtzeit unbehindert von der Polizei und ohne wirksame Absperrung durch die Baufirmen, vor allem durch Aufstellung von Schranken, ein Verkehr beliebiger Fahrzeuge, insbesondere auch von Personenkraftwagen von und zu dem Saargebiet,stattgefunden hat, konnte das Berufungsge-
rieht unbedenklich den Schluß ziehen, der Kläger habe sich nicht grob fahrlässig verhalten, wenn er dabei mittat, zu demal er die Strecke von seinen Fahrten für den Bau genau kannte. Mögen auch, worauf die Revision verweist, nach einer Zeugenaussage,einzelne Fahrzeuge von der südlichen Fahrbahn von den Bauführern verwiesen worden sein, so war doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf ihr ein durch wirksame Absperrungsmaßnahmen nicht behinderter Verkehr im Gange. Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen die hier in Betracht kommenden Beurteilungsmaßstäbe, wenn es denjenigen, der mitmacht, was viele andere ungestraft, unbehindert und ohne Schaden tun, nicht-als grobfahrlässig hinsichtlich des dadurch verursachten Schadensversicherungsfalles _ansieht„
Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts~zur_ Geschwindigkeit des Klägers von 60 km/h sind rechtsfehler-frei. Das Berufungsgericht hat zutreffend beachtet, daß an der Autobahnstrecke nicht gearbeitet wurde, als der Kläger sie befuhr. Er hatte sie früher, als er sie bei seinen Fahrten für die Baustellen der Autobahn befugter Weise,benutzte, stets von Hindernissen,.insbesondere von abgestellten Geräten, frei befunden. Unbedenklich ■>konnte das Berufungsgericht es als nicht grob fahrlässig betrachten, wenn der Kläger meinte, , auf di.esem.Te.il der Fahrbahn würden wegen des bereits stattfindenden Verkehrs.keine Geräte mehr abgestellt. Das Raupenschild war auch nicht etwa auf der Fahrbahn stehen gelassen worden, weil es dort nach Ansicht der Baufirma, ohne irgendjemand zu gefährden, verbleiben konnte, sondern es war auf den Grünstreifen gestellt worden. Hur war es nicht weit genug vom Rand der. Fahrbahn weggeschoben, so daß es noch 40 cm schwer erkennbar in diese hineinragte.
III.' Eine beachtliche Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG durch häufiges Pahren über eine dem Verkehr noch nicht übergebene Autobahn ist mit Recht vom Berufungsgericht verneint worden. . ITach" dem Zustande dieses Abschnitts war das Befahren nicht besonders gefährlich. Eine Obliegenheitsverletzung durch Wichtangabe von Sperrschildern, die das Betreten der Baustelle verboten, ist ebenfalls mit Recht verneint worden. Das Berufungsgericht hat bereits nicht festzustellen vermocht, daß solche Bausteilen-Schilder überhaupt noch zur Zeit des Unfalls an der hier interessierenden Stelle vorhanden waren.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.
Sie war daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Br.Fischer.. '■ Dr.Kuhn i Dr.Wörr Lieseeke Dr.Schulze..