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BGH · II ZR 72/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 72/61

Er hat behauptet, er sei bei dem Eigentumscrwerb beteiligt worden, weil er in jenen Geschäften die Hauptarbeit geleistet, hierfür aber aus dem sehr beträchtlichen Gewinn, mit dem das Anwesen erwarb en und wiederaufgebaut worden sei, nichts erhalten habe; beim Y/iederaufbau habe er selbst mitgearbeitet. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten seien für den von ihnen behaupteten Inhalt der Vereinbarungen, auf Grund deren dem Kläger beim Erwerb des Anwesens das Miteigentum zu einem Drittel eingeräumt worden sei, beweispflichtig. Als "wahren Grund" für die Beteiligung des Klägers, neben dem "sonstige Gründe" nicht Vorgelegen haben sollten, hätten die Beklagten zunächst angegeben, sie hätten als Nicht-Ortsansässige Schwierigkeiten bei der Baugenehmigung befürchtet, weshalb sie den Kläger als Ortsansässigen zugezogen hätten. trag der Beklagten (vor Erhebung ihrer Widerklage) angegebenen Grund, Bedingung für die MiteigentümerStellung des Klägers sei gewesen, daß er sich arbeitsund kapital-mäßig an dem Aufbau beteilige, was nicht geschehen sei. Die Behauptung sei aber nicht erwiesen, vielmehr sei die Behauptung des Klägers, dessen Glaubwürdigkeit allerdings auch nicht höher einzuschätzen sei als die der Beklagten und seiner Geschwister, über seine Mitarbeit im Kiosk nicht widerlegt. Für diese Mitarbeit habe aber der Kläger nur den Unterhalt und ein Taschengeld bezogen. Es sei also gar nicht viel, was auf den Anteil des Klägers entfalle; das könnte ihm sehr wohl zugestanden haben. Erst wenn die Premdkapitalien zurückgezahlt seien, habe der Kläger nach seiner Darstellung in den Genuß von Nutzungen aus dem Anwesen kommen sollen. Die Revision verkennt, daß Anspruchsgrundlage für den Rechnungslegungsanspruch das Miteigentum des Klägers ist und nicht die dem Miteigentum zugrunde liegende Vereinbarung. 2. Das Berufungsgericht sieht zunächst schon die Behauptungen der Beklagten, die zur Einräumung einer Mit-eigentümerstellung für den Kläger geführt haben sollen, als unglaubwürdig an. Es nimmt den Beklagten nicht ab, daß sie der Meinung gewesen seien, sie müßten den Kläger wegen seiner Ortsansässigkeit und seines festen Einkommens am Grundstücks erv/erb beteiligen. Soweit die Revision rügt, im angefochtenen Urteil sei verkannt, daß die Banken bei Kreditgewährung nicht nur auf dingliche Sicherung, sondern auch auf die Zahlungsfähigkeit des persönlichen Schuldners Wert legten, übersieht sie, daß nach der rechtlich bedenkenfreien Ansicht des Berufungsgerichts es genügt hätte, wenn sich der Kläger zur Sicherung des Kredits verbürgt oder mitverpflichtet hätte, ohne daß es notv/endig gewesen wäre, ihm zu diesem Zweck die formale Stellung des Miteigentümers einzuräumen. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht seine Ansicht auch darauf stützen, daß in dem Schreiben des Maklers von den angeblichen Gründen, die zur Einräumung einer formalen MiteigentümerStellung des Klägers geführt haben sollen, nicht die Rede ist, sondern dort ein ganz anderer Grund angegeben war, der die Annahme einer bloß formalen Miteigentümers tel lung des Klägers ausschließt. tragen von seiner rechtsfehlerfreien Ansicht, die Einräumung des Miteigentumsanteils des Klägers sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern deshalb, weil der Kläger für seine Mitarbeit im Kiosk entschädigt werden sollte; die Beklagten hätten die dahingehende Behauptung des Klägers nicht widerlegt. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung aus dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme geschöpft; es war nicht gezwungen, jede einzelne Zeugenaussage zu würdigen; die Revision kann nicht die für die Beklagten günstigen Zeugenaussagen heraussuchen, um die Feststellung des Berufungsgerichts anzugreifen. Für fehlsam hält die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei gar nicht viel, was (von dem Eigenkapital von 5.000 BM) auf den Anteil des Klägers entfiele, und daher durchaus denkbar, daß seine Mitarbeit im Kiosk das Entgelt für seinen Miteigentumsanteil darstelleBer Kläger beanspruche, so meint die Revision, nicht nur 1/5 Miteigentum am Trümmergrundstück, sondern an einem Haus im \7ert von etwa 60.000 BM, zu dessen Errichtung er nichts beigetragen habe. den sind, betrifft, so übersieht die Revision, daß der Kläger vorgetragen hat (Tatbestand des Berufungsurteils S. Hiernach streiten sich die Parteien der Sache nach im wesentlichen Uber die Frage, ob durch die Mitarbeit des Klägers im Kiosk auch der Teil der Aufbaukosten, der nicht durch Freradgelder gedeckt worden ist, getilgt sein sollte. Die Beklagten können auch nicht etwa, solange diese Frage nicht geklärt ist, die Rechnungslegung verweigern, da der Kläger erst nach Rechnungslegung sich ein Bild über seine Rechte und Pflichten machen kann und erst danach die im Streit befindliche Frage beantwortet werden kann. als ihre Einlage zurückverlangen, ist auf jeden Pall ungerechtfertigt, desgleichen die Hilfserwägung der Revision, die Gesellschaft bestehe unter den Beklagten fort, dem ausscheidenden Kläger stehe höchstens ein Abfindungsanspruch zu. Auch bei der Annahme eines Gesellschaftsvertrages, dessen Zweck auf den Erwerb und Aufbau eines den Gesellschaftern gehörenden Anwesens gerichtet war, müßte von der Darstellung des Klägers ausgegangen werden, es sei vereinbart worden, daß er das Miteigentum in Abgeltung seiner geleisteten Mitarbeit im Kiosk erhalten und er an den Einnahmen des Hauses teilnehmen sollte, sobald die zu dem Wiederaufbau nötigen Premdgelder zurückgezahlt seien. Selbst wenn den Beklagten noch ein Anspruch gegen den Kläger auf an-teilsmäßige Erstattung der nicht mit Fremdgeldern finanzierten Aufbaukosten zustehen sollte, könnte keine Rede davon sein, daß der Kläger die ihm obliegende Verpflichtung zur Beitragsleistung vorsätzlich verletzt habe. Es ist auch nicht so, wie die Revision meint, daß der Zweck dieses Erwerbs die Beteiligung des Klägers an der Bebauung gewesen und dieser Zweck weggefallen wäre.

Zitierte Normen: § 138 ZPO
GrundstückAnwesenGrundKioskBerufungsgerichtWiderklageKlägerBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 72/61
Verkündet
 am 24. Juni 1963
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Friedrich	,
2.	der Juliane M	geb
 in	W^HPstraße®
Beklagte, Widerkläger und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Georg M __ itraßöw,
m
I, An der R|
Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 3)r,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenates in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. März 1961 wird - unter Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt - zurückgewiesen .
Den Beklagten we.rden als Gesamtschuldnern 1/11 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Von den übrigen Kosten hat jeder der Beklagten 5/11 zu tragen.
Von Rechts wegen
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' Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Sr kam 1948 aus der Gefangenschaft zurück und wohnte bei seinen Eltern in Ludwigshafen. Diese betrieben dort zeitweise Handel; auf den Namen des Beklagten zu 1 war vom 4. Februar 1949 bis zu dem 1. Dezember 1950 ein Kiosk zu dem Verkauf von Obst, Back- und Süßwaren sowie Speiseeis angemeldet. Außerdem waren ihm Genehmigungen erteilt für Lebensmittel- und Obstgroßhandel sowie Verkauf von Gemüse und Obst auf Wo chenmärkt en.
Die Parteien sind zu je 1/3 Eigentümer des Anwesens V/^Bstraße d in	Es	wurde	im	Jahre	1953	als
 Trümmergrundstück erworben und wieder aufgebaut.
Der Kläger verlangt Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das Anwesen seit seinem' Erwerb beziehen.
Er hat behauptet, er sei bei dem Eigentumscrwerb beteiligt worden, weil er in jenen Geschäften die Hauptarbeit geleistet, hierfür aber aus dem sehr beträchtlichen Gewinn, mit dem das Anwesen erwarb en und wiederaufgebaut worden sei, nichts erhalten habe; beim Y/iederaufbau habe er selbst mitgearbeitet. An den Einnahmen aus dem Haus sollte er teilhaben, sobald die zu dem Wiederaufbau nötigen Eremdgclder zurückgezahlt seien.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, ferner widerklagend, den Kläger zu verurteilen, seinen Iliteigcntumsanteil unter Auflassungserklärung auf die Beklagten zu übertragen, vorsorglich im Wege der Berichtigung in die Löschung seines Miteigentumsanteils einzuwilligen.
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Sie haben vorgetragen: Die Eintragung des Klägers sei nur zu dem Schein nach außen hin vorgenommen worden, während im Innenverhältnis nur sie, die Beklagten, Eigentümer sein sollten. Grund hierfür sei gewesen, daß nur der Kläger in Darmstadt ansässig und nur er berufstätig gewesen sei; durch seine Zuziehung beim Erwerb des Anwesens habe man Schwierigkeiten bei Erteilung der Baugenehmigung und bei der Kreidtgewährung vermeiden wollen«, Der Kläger habe im Kiosk nur ganz wenig mitgeholfen. Zu einer tatkräftigen Arbeit sei er wegen Krankheit gar nicht imstande gewesen. Den Obst- und Gemüsehandel habe er mit seiner Freundin allein betrieben. Er habe sich weder um die Finanzierung noch um den tatsächlichen Aufbau gekümmert.
Diesem Vorbringen ist der Kläger entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Hilfsantrag der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage, mit der die Beklagten in der Berufungsinstanz allein ihren Hauptantrag weiterverfolgten, abgewiesen. Mit der Hevision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers nach dem Hauptantrag der Widerklage erreichen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten seien für den von ihnen behaupteten Inhalt der Vereinbarungen, auf Grund deren dem Kläger beim Erwerb des Anwesens das Miteigentum zu einem Drittel eingeräumt worden sei, beweispflichtig. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß die damaligen Absichten und Abreden der Parteien vüllig
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ungeklärt seien. Die Behauptungen der Beklagten seien unglaubhaft. Als "wahren Grund" für die Beteiligung des Klägers, neben dem "sonstige Gründe" nicht Vorgelegen haben sollten, hätten die Beklagten zunächst angegeben, sie hätten als Nicht-Ortsansässige Schwierigkeiten bei der Baugenehmigung befürchtet, weshalb sie den Kläger als Ortsansässigen zugezogen hätten. So etwas hätte aber niemand, auch nicht die Beklagten, glauben können. Aber auch der später nachgeschobene Grund, der Kläger, der allein Einkommen aus festem Arbeitsverhältnis bezogen habe, sei zwecks Erlangung von Kredit zugesogen worden, sei nicht überzeugend. Für eine Grundschuld oder Hypothek habe als Sicherheit ohne Ansehung der persönlichen Verhältnisse der Eigentümer das Grundstück gedient; sollten die Beklagten damit gerechnet haben, daß ein weiterer persönlicher Schuldner nötig sei, so hätten sie doch gewußt, daß eine Mitverpflichtung oder Bürgschaft denselben Erfolg haben würde. Diese im Prozeß behaupteten Gründe ständen auch in unlösbarem Widerspruch zu dem von dem Makler	im	Auf-
trag der Beklagten (vor Erhebung ihrer Widerklage) angegebenen Grund, Bedingung für die MiteigentümerStellung des Klägers sei gewesen, daß er sich arbeitsund kapital-mäßig an dem Aufbau beteilige, was nicht geschehen sei. Möglicherweise sei für die Beklagte das Motiv für die Zuziehung des Klägers zu dem Erwerb des Grundstücks gewesen, daß dieser zu dem Erwerb und Wiederaufbau des Anwesens beitrage. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe keinen Beitrag geleistet, könnte, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht für die Beklagten herangezogen werden. Die Behauptung sei aber nicht erwiesen, vielmehr sei die Behauptung des Klägers, dessen Glaubwürdigkeit allerdings auch nicht höher einzuschätzen sei als die der Beklagten und seiner Geschwister, über seine Mitarbeit im Kiosk nicht widerlegt. Für diese Mitarbeit habe aber der Kläger
 nur den Unterhalt und ein Taschengeld bezogen. Ungeklärt sei, was in dem Kiosk verdient worden sei. 3s brauchten aber keine hohen Gewinne erzielt worden zu sein, um eine Beteiligung des Klägers zu rechtfertigen. Bas gesamte Eigenkapital habe nur 5.000 DM betragen. Es sei also gar nicht viel, was auf den Anteil des Klägers entfalle; das könnte ihm sehr wohl zugestanden haben. Erst wenn die Premdkapitalien zurückgezahlt seien, habe der Kläger nach seiner Darstellung in den Genuß von Nutzungen aus dem Anwesen kommen sollen. Schließlich könnten die Beklagten um so eher gerade für den Kläger etwas getan haben, weil er nach ihrem eigenen Vortrag ein besonderes Sorgenkind gewesen sei. Da die Behauptungen der Beklagten unbewiesen seien, könne der Kläger als Miteigentümer die begehrte Rechnungslegung verlangen, wahrend der Anspruch der Beklagten auf Übertragung des klägerischen Miteigentumsanteils unbegründet sei.
II. 1. Die Revision meint, der Kläger, der für seinen Rechnungslegungsanspruch die Beweislast trage, leite seinen Anspruch lediglich aus der Behauptung her, er habe die Beklagte schon vor dem gemeinschaftlichen Erwerb des Grundstücks für den auf ihn entfallenden Kaufpreisanteil dadurch schadlos gehalten, daß er im Kiosk ohne Entgelt gearbeitet habe. Diese Behauptung sei so zu beurteilen, als wäre gegenüber einem Leistungsanspruch der Einwand der Erfüllung gebracht worden. Der Kläger sei also beweisen ichtig.
Die Revision verkennt, daß Anspruchsgrundlage für den Rechnungslegungsanspruch das Miteigentum des Klägers ist und nicht die dem Miteigentum zugrunde liegende Vereinbarung. Nicht nur um ihre Widerklage zu stützen, sondern auch um den Klageanspruch zu entkräften, müssen die Beklagten die Darstellung des Sachverhaltes widerlegen.
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der nach der Behauptung des Klägers zur Erwerb seines Mit-eigentumsanteils geführt hat.
2.	Das Berufungsgericht sieht zunächst schon die Behauptungen der Beklagten, die zur Einräumung einer Mit-eigentümerstellung für den Kläger geführt haben sollen, als unglaubwürdig an. Es nimmt den Beklagten nicht ab, daß sie der Meinung gewesen seien, sie müßten den Kläger wegen seiner Ortsansässigkeit und seines festen Einkommens am Grundstücks erv/erb beteiligen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe bewegen sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Bev/eiswürdigung.
Soweit die Revision rügt, im angefochtenen Urteil sei verkannt, daß die Banken bei Kreditgewährung nicht nur auf dingliche Sicherung, sondern auch auf die Zahlungsfähigkeit des persönlichen Schuldners Wert legten, übersieht sie, daß nach der rechtlich bedenkenfreien Ansicht des Berufungsgerichts es genügt hätte, wenn sich der Kläger zur Sicherung des Kredits verbürgt oder mitverpflichtet hätte, ohne daß es notv/endig gewesen wäre, ihm zu diesem Zweck die formale Stellung des Miteigentümers einzuräumen. Ob das Berufungsgericht die Ausführungen der Beklagten über den "wahren Grund" und die "sonstigen Gründe" mißverstanden hat und ob die Beklagten gegen § 138 ZPO verstoßen haben, kann dahingestellt bleiben, da es sich hierbei um Hebenbemerkungen, nicht dagegen um entscheidungserhebliche Ausführungen handelt. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht seine Ansicht auch darauf stützen, daß in dem Schreiben des Maklers	von
 den angeblichen Gründen, die zur Einräumung einer formalen MiteigentümerStellung des Klägers geführt haben sollen, nicht die Rede ist, sondern dort ein ganz anderer Grund angegeben war, der die Annahme einer bloß formalen Miteigentümers tel lung des Klägers ausschließt.
3.	Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird ge-
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tragen von seiner rechtsfehlerfreien Ansicht, die Einräumung des Miteigentumsanteils des Klägers sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern deshalb, weil der Kläger für seine Mitarbeit im Kiosk entschädigt werden sollte; die Beklagten hätten die dahingehende Behauptung des Klägers nicht widerlegt.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die Aussagen des Zeugen	und der Eheleute F^flHIHR
nicht unbeachtet lassen dürfen. Die Revisionsrüge geht fehl. Über die Mitarbeit des Klägers im Kiosk sind eine ganze Reihe von Zeugen vernommen worden. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung aus dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme geschöpft; es war nicht gezwungen, jede einzelne Zeugenaussage zu würdigen; die Revision kann nicht die für die Beklagten günstigen Zeugenaussagen heraussuchen, um die Feststellung des Berufungsgerichts anzugreifen.
Für fehlsam hält die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei gar nicht viel, was (von dem Eigenkapital von 5.000 BM) auf den Anteil des Klägers entfiele, und daher durchaus denkbar, daß seine Mitarbeit im Kiosk das Entgelt für seinen Miteigentumsanteil darstelleBer Kläger beanspruche, so meint die Revision, nicht nur 1/5 Miteigentum am Trümmergrundstück, sondern an einem Haus im \7ert von etwa 60.000 BM, zu dessen Errichtung er nichts beigetragen habe. Auch dieser R^visionsangriff ist unbegründet. Bas vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten angenommene Eigenkapital entsprach etwa dem Kaufpreis des Grundstücks (5.500 BM), so daß der Kaufpreisanteil des Klägers nur etwas mehr als 1.800 BM betrug. Insoweit sind die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtlich durchaus einwandfrei. Was aber die Baukosten, soweit sie mit Fremdkapitalien bestritten v/or-
den sind, betrifft, so übersieht die Revision, daß der Kläger vorgetragen hat (Tatbestand des Berufungsurteils S. 3), an den Einnahmen aus dem Haus sollte er teilhaben, sobald die zu dem Wiederaufbau nötigen Fremdgelder zurückgezahlt seien; im Schriftsatz vom 12. Juli I960 S. 3 hat der Kläger ausgeführt, nach den Vereinbarungen sollte er bis zur Tilgung der Hypotheken und Bauschulden auf seine Mieteinnahmen verzichten. Der Kläger macht also gar nicht geltend, daß er nicht einen Anteil an den Wiederauf-baukooten zu tragen hätte; er hat vielmehr erklärt (Schrift satz vom 27. Oktober I960 S. 3), daß der auf ihn treffende Anteil an den Aufbaukosten, die durch Fremdkapital bestritten worden seien, durch den auf ihn fallenden Teil der Einnahmen zu decken sei. Hiernach streiten sich die Parteien der Sache nach im wesentlichen Uber die Frage, ob durch die Mitarbeit des Klägers im Kiosk auch der Teil der Aufbaukosten, der nicht durch Freradgelder gedeckt worden ist, getilgt sein sollte. Hierdurch wird aber weder die Miteigentümerstellung des Klägers noch sein Anspruch auf Rechnungslegung berührt. Die Beklagten können auch nicht etwa, solange diese Frage nicht geklärt ist, die Rechnungslegung verweigern, da der Kläger erst nach Rechnungslegung sich ein Bild über seine Rechte und Pflichten machen kann und erst danach die im Streit befindliche Frage beantwortet werden kann.
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die Parteien wie die Revision meint, in einem Gesellschaftsverhältnis stehen. Denn der von der Revision gezogene Schluß, die Beklagten hätten wegen vorsätzlicher Verletzung wesentlicher gesellcchaftsrechtlicher Verpflichtungen durch den Kläger das Gesellschaftsverhältnis fristlos gekündigt und könnten daher das von ihnen allein bezahlte und bebaute Grundstück
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als ihre Einlage zurückverlangen, ist auf jeden Pall ungerechtfertigt, desgleichen die Hilfserwägung der Revision, die Gesellschaft bestehe unter den Beklagten fort, dem ausscheidenden Kläger stehe höchstens ein Abfindungsanspruch zu. Die Revision verläßt durch ihre Konstruktion die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung des angefochtenen Urteils beruht. Auch bei der Annahme eines Gesellschaftsvertrages, dessen Zweck auf den Erwerb und Aufbau eines den Gesellschaftern gehörenden Anwesens gerichtet war, müßte von der Darstellung des Klägers ausgegangen werden, es sei vereinbart worden, daß er das Miteigentum in Abgeltung seiner geleisteten Mitarbeit im Kiosk erhalten und er an den Einnahmen des Hauses teilnehmen sollte, sobald die zu dem Wiederaufbau nötigen Premdgelder zurückgezahlt seien. Daß in dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart worden sei, müßten die Beklagten beweisen. Einen solchen Beweis haben sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht geführt. Selbst wenn den Beklagten noch ein Anspruch gegen den Kläger auf an-teilsmäßige Erstattung der nicht mit Fremdgeldern finanzierten Aufbaukosten zustehen sollte, könnte keine Rede davon sein, daß der Kläger die ihm obliegende Verpflichtung zur Beitragsleistung vorsätzlich verletzt habe.
Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sind die Anträge der Beklagten nicht begründet. Die Beklagten habencnicht hachgewiesen,'daß der Kläger das Miteigentum ohne Rechtsgrund erworben habe. Es ist auch nicht so, wie die Revision meint, daß der Zweck dieses Erwerbs die Beteiligung des Klägers an der Bebauung gewesen und dieser Zweck weggefallen wäre. Der Zweck war die Bebauung des Grundstücks; dieser Zweck ist erreicht worden. Wenn der Kläger entgegen einer etwa dahingehenden Verpflichtung seinen vollen Beitrag nicht geleistet haben sollte, so würde den Beklagten gegen ihn
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ein vertraglicher Anspruch, aber nicht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen. Der vertragliche Anspruch ginge aber auf Leistung des Beitrages, nicht auf Übertragung des Miteigentums des Klägers.
III. Hiernach ist die Revision nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 100 ZPO. Soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haben sie die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen (§ 100 Abs. 4), soweit sie mit ihrer Widerklage abgewie-sen worden sind, haften sie nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1). Dementsprechend war das Urteil des Oberlandesgerichts im Kostenpunkt richtigzustellen.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr.	NÖrr
 Liesecke	Dr. Bukow