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BGH · II ZR 72/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 72/53

Auf die Revision des Klägers wird, das Urteil der 6. Diese Aktien waren mit einem nachzuzahlenden.Gewinnvorzug, von 1 3/4 $' ihres Nennbetrages ausgestattet, Das Geschäftsjahr der Beklagten läuft vorn 1, Oktober bis zu dem 30. In der Zeit vom 1» Oktober 1944 bis zu dem Währungsstichtag hat die Beklagte Verluste ausgewiesen. Bür die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht wurde der nachzahlbare Gewinnvorzug wieder auf 1 3/1 ?° des Nennbetrags der stimmrechtslosen Vorzugsaktien bestimmt. September 1950 auszuschütten und den Rest von 2.765.413.30 DM auf das Geschäftsjahr 1950/51 vorzutragen. auf 6,51 DM umgerechnet, Der Kläger hält das für unrichtig und meint, im Hinblick darauf, daß die Beklagte ihr Grundkapital im Verhältnis von 10 s 6 umgestellt habe, bemesse sich die Höhe der zu leistenden Nachzahlung statt auf 1 3/4 f° von 1.000 RM nun auf 1 *3/4 aß> von je 600 DM. Die Beklagte hat sich im .ersten Rechtszuge darauf beschränkt, geltend zu machen, daß bei ihr die Verhältnisse anders als in dem vom Senat entschiedenen Pall (BGHZ 7, 263) lägen. ; Das Landgericht meint, § 26 der Satzung der Beklag-; ten enthalte einen Maßstab für die Berechnung der nachzuzahlenden Beträge, Es legt diese Bestimmung dahin aus, den Vorzugsaktionären ohne Stimmrecht habe eine feste Verzinsung gewährt werden .sollen, deren Auszahlung ausschließlich auf die Gewinnjahre gelegt worden sei. Die Beklagte habe daher das Nachbezugsrecht des Klägers rieht lg berechnet , Er habe danach mit der von der Beklagten vorgenommenen Ausschüttung der. 1. zur Zahlung eines für die Vorzugsaktionäre ohne Stimm-recht bestimmten Vorzugsgewinnanteils von 1 3/4- //'des Nennbetrags der Vorzugsaktion ohne Stimmrecht; Reicht der Reingewinn zur Zahlung des Vorzugsgewinnanteils nicht aus, so sind die Fehlbeträge ohne Zinsen aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre vor Verteilung eines Gewinnanteils an die Aktionäre anderer Aktiengattungen nachzuzahlen» Reicht der zur Verfügung stehende Reingewinn zur Zahlung der Rückstände sowie des 1 3/4 °/>igen Vorzugsgewinnanteils des neuen Geschäftsjahres nicht aus, so gelangen zunächst die Rückstände in der Reihenfolge ihrer Entstehung auf den laufenden Gewinnanteilschein und sodann erst der Vorzugsgewinnanteil des neuen Jahres zur Aus; Zahlung eines für die Vorzugsaktionäre mit Stimmrecht und Stammaktionäre bestimmter Gewinnanteils von bis zu 1.3/4; i des Nennbetrags der Vorzugsaktien mit Stimmrecht-.und Stammaktien; 3» zur gleichmässigen Zahlung eines weiteren Gewinnanteils an die Vorzugsaktionäre mit Stimmrecht, die Stammakt', c-näre und die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht nach don Verhältnis der Aktiennennbeträge, soweit die Hauptversammlung nicht diesen feil des Reingewinns ganz od<=r teilweise von der Verteilung ausschließt. ergibt sich aus den §§ 115 ff AktG dagegen nicht, daß der nachzuzahlende Gewinnvorzug stimmrechtsloser Aktien immer ein unselbständiges Recht sein müsse/ Diese-Auffassung wird zwar in der Literatur fast ausnahmslos vertreten, ist aber nicht richtig. Das Gesetz verbietet nicht, daß die Satzung das Fachbezugsrecht dahin ausstattet, daß bereits -i mit dem Ausfall- ein durch spätere Gewinnverteilung beding-J ter Anspruch entsteht. ■ ' ‘..ff losen Vorzugsaktie ergibt sich nicht, daß sich der Nachzahlungsanspruch unbedingt erst mit dem Gewinnjahr aus den Mitgliedschafsrecht lösen könne (von Godin in Der Betrieb 19,52, 1077) 0 Für. ein selbständiges.Recht; läßt die Satzung dagegen zu, daß ; das: Nachbezugsrecht auch noch insoweit aufgehoben oder ge-f .ändert werden kann., als;^Ausfälle bereits eingetreten, abei Jhöch nicht nachgezeri] t sind, so handelt .es sich um ein sogenanntes unselbständiges Nachzahiungsrecht, Wie der Bivii| denderschein lautet, ist dagegen nicht wesentlich. ein unselbständiges Recht, wenn die Satzung ergibt, '• daß ds Nachzahlungsrecht auch, soweit bereits ein Ausfall entstajfjjj den ist, noch von einer Satzungsänderung erfaßt werden ka| Die Entscheidung des Senats vom 8. 1 i d (r m, o i ir hua Rückstand unter Einschluß des auf das Gewinnverteilungs-2ahr entfallenden Vorzuges erfaßt und der, soweit der Nsoh-bezug bereits Deckung findet, auf sofortige Zahlung gern; und im übrigen durch die Ausschüttung weiteren Gewinns be-'dingt ist. In der Revisionsverhandlung hat sich Einmütigkeit darüber ergeben, daß der für die Zeit vom I. Denn der Hachzählütigsari-sprach des Klägers ist auch, soweit er für die Reichsmark- recht für erst in der D-Markzeit erlittene oder künftig entstehende Ausfälle nur nach Maßgabe der Neufestsetzung des Prozentsatzes und des Nennbetrages berechnet werden kann» Damit engt sich die zu lösende Präge dahin ein, ob das Nachbezugsrecht, soweit es einen schon in der Reichs' markzeit erlittenen Ausfall betrifft, anders behandelt werden kann. 1 beispielsweise auch für rückständige Pachten und Mieten, selbst wenn der Anspruch erst zu einem nach dem Währungsstichtag.; In solchen Pallen bestand am Währungs-Stichtag - aber immerhin bereits ein SchuldVerhältnis und nur der Anspruch entstand erst nach der Währungsumste1lung; solchenfalls hat der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nur mehr formale Bedeutung gegenüber der wirtschaftlichen Tatsache, daß es für die Zeit bis zu dem Stichtag um ein rückständiges Nutzungsentgelt't also den Gegenwert für bereits in der Vergangenheit gezogene Nutzung geht. Beim unselbständigen Nachzahlungsrecht ist vor Abspaltung des Nachzahlungsanspruchs aus dem Mitgliedschaftsrecht lediglich das Mitgliedschaftsrecht und kein SchuldVerhältnis vorhanden, und der Zeitpunkt der Entstehung hat nicht bloß jene mehr formale Bedeutung, sondern er gibt zugleich die zeitliche Grenze an, bis-zu welcher der im Mitgliedsch&fts-recht steckende Nachzahlungsanspruch noch von einer Sat- zungsänderung erfaßt werden kann,, Unverkennbar P-ibt- es • auch Ansprache, die erst nach der Währungsumsteilung entstanden und gleichwohl noch nach ihrer Re1chs.markgrunä-läge zu bemessen sind (Earmening-Buden § 13 Anm 32)1 So konnte ein' in'-der) Reichsmarkzeit erzielter Gewinn, 6 essen Verte :i. 1 anzusetzen, <3i#t Bemessungsgrundlage Rahn-'vielmehr auch ein anderes Verhältnis ergeben (Harmening-Duden § lg Anm 32) , Die Nachzahlung, die für einen in Reichsmark erlittenen Dividendenausf-all aus einem in D-äark erzielten Gewinn zu leisten ist, ist kein auf das Gewinn,) a hr dor h liarkseit verlagerter Zins, Das Nachbezugsrecht ist rechtlich euch anders als die Schuldverschreibung ausgestaltet Der Nachbezug hat zwer seinen wirfsohaftliohen Anlaß im Ausfall: rechtlich ist er aber ein in Kiogliedschaitsreeh vort eitel es und daraus nur durch spätere Gev/innaus schilt tun ec er duren Sa izungsänderung heraustrennbares Recht, dar; Mitgliedschaftsrecht; Nachbezugsrecht und Recht auf den Gewinnvorzug bilden eins Einheit, die;nicht schon, durch die Entstehung eines Ausfalls gestört wird» Alle drei 'Rechte unterliegen der Um-und Ausgestaltung durch die Satzung» Wird der bereits eingetretene Ausfall von' einer.satzungsmässigen Anderung des nachzuzahlenden Gewinnvorzugs nicht ausgenommen, so erfaßt die Neufestsetzung dieses Rechts auch den bereits entstandenen y aber noch nicht nachgezahlten Rückstand, da dann das Mitgliedschaftsrecht schlechthin Gegenstand der Satzungsänderung ist und sich ein Nachzahlungsanspruch erst beim nächst; anfallenden Gewinn aus dem Mitgliedschaftsrecht ablöst» Das Nachbezugsrecht ist so stark, daß ein Ausfall des Gewinnvorzuges durch Gewährung des vollen Stimmrechts kompensiert und daß die Beseitigung des Nachzahlungsrechts die stimmrechtslose Aktie unzulässig machto Das alles ergibt, zusanimengenommen, einen Unterschied, der es nicht gerechtfertigt erscheinen läßt, den in der Reichsmarkzeit erlittenen Ausfall so zu behandeln, als wäre es nicht zu dem Ausfall gekommen und als sei dem Vorzugsalctionar das Nichterhalt ene im Verhältnis von 10 $ 1 nachzuvergüten-. Daß nur das IJmsteilungsverhältnis von 10 s 1 die gerechte und richtige Lösung bilde, kann zudem nicht für alle in Betracht kommenden Nachzahlungsfälle gesagt werden» Die Ausweisung von Gewinn ist in der Reichsmarkzeit auch unterblieben.-, wenn eine Gesellschaft ihre Sachwerte vor der Währungsreform nicht in Reichsmark gegen die im wesentlichen festliegenden Reichsmarkpreise.abgeben wollte; in welchem Maße das diejenigen Vorzugsaktionäre, die die Möglichkeit der Sachanlage hatten, beeinträchtigt und sich andererseits bei der Heufestsetzung des Grundkapitals und der Aktlerinennbetrage ausgewirkt hat, läßt sieh wegen der ••'em B-Uarkbilanzgesetz gewährten Freiheiten rechnerisch rieht ermitteln und außerdem kann die Frage nicht nach den unterschiedlichen Verhältnissen der einseinen Gesellschaften and denjenigen ihrer ^crnugsaktionhre gelöst werden* Danach hat der Kläger mit der Berechnung des Haohne zages und darin Hecht, daß die Rückstande mit cer vorgenom menen Ausschüttung noch nicht gedeckt sind'.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
RechtgewinnenAusfallAnspruchVerhältnisKlägerSatzung

Volltext der Entscheidung

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p-Lir das Nachschlagewerk I Für d ie, Amt Hohe Sammlung; ;!
1 Gesetz? ZPO § 549
Rcehtssatzs Die Satzung einer Kapitalgesellschaft unterliegt der freien Machprüfung durch das Revi-sionsgerichto
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2, Gesetz:	AktG	§§	115	ff
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Rechtssatzs Der Senat hält daran fest, .daß sich der Anspruch ■ auf Nachzählung von ,i:h;jier Reichsmarkzeit.,:, er-;
littenen Ausfällen h.eim unselb i:	Ilgen	Na<	h	-
. zahlungsrecht nach dem in D-Mark neu festgesetzten Nennbetrag der Vorzugsaktie richtet,
II ZR 72/53
Urteil des BGH vom 22* April-1953
IG München S p rungrevisloh
II ZB. 72/53
Verkündet
 am 22. April 1933
Jodas, Justc-Ang. als Urkunds b eamter der Geschäftsstell
 In dem Rechtsstreit
 es Direktors Dr. joacRirn. 2ÜB in
 Klägers und Revisionskläger: ■Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanvvalt jBBBHBBMI|
durch" ihre Vorstandsraitgl?iSer'^
Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt	~
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 22. April 1933 unter Mitv/irkung des .Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr- Hai dinger., Dr. Rischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt s
Auf die Revision des Klägers wird, das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19» Februar 1953 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Inhaber der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Beklagten Hr 44843 bis 44942 und 75601 bis 75800 nach Maßgabe des § 20 Abs 2 ihrer Satzung solange stimmberechtigt ist, bis auf je 1.000 DM Nennbetrag der genannten Aktien 54,28 DM und auf je 100 DM Nennbetrag dieser Aktien 5,43 DM nachgezahlt sind,.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegi„
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Tatbestand g
Der Kläger war Inhaber von 200.000' RM stimmrechislcsen Vorzugsaktien der Beklagten. Diese Aktien waren mit einem nachzuzahlenden.Gewinnvorzug, von 1 3/4 $' ihres Nennbetrages ausgestattet, Das Geschäftsjahr der Beklagten läuft vorn 1, Oktober bis zu dem 30. September. In der Zeit vom 1» Oktober 1944 bis zu dem Währungsstichtag hat die Beklagte Verluste ausgewiesen. Sie hat ihr Grundkapital im Verhältnis von 10 s 6 neu festgesetzt. Bür die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht wurde der nachzahlbare Gewinnvorzug wieder auf 1 3/1 ?° des Nennbetrags der stimmrechtslosen Vorzugsaktien bestimmt. Der Kläger erhielt im Umtausch 120.000 DM Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Beklagte wies für das zusammengefaßte Geschäftsjahr vom 21. Juni 1948 bis 30. September 1949 einen Gewinn von 775.846.57 DM aus. Die Hauptversammlung vom 5.
Juli 1951 beschloß, diesen Gewinn auf das Geschäftsjahr 1949/ 50 vorzutragen. Sie beschloß außerdem, von dem sich danach zusammen mit dem Gewinnausweis für 1949/50 ergebenden Reingewinn einen Teilbetrag von 3.657.691?92 DM an die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht als Gewinnanteil für die Zeit vom 1. Oktober 1944 bis. 30. September 1950 auszuschütten und den Rest von 2.765.413.30 DM auf das Geschäftsjahr 1950/51 vorzutragen. Für die Zeit vom 1, Oktober 1944 bis 30. Juni 1948 wurde die Ausschüttung mit I 3/4 / auf je 1.000 RM mit 65514 RM berechnet und dieser Betrag im Verhältnis von .10 t 1 . auf 6,51 DM umgerechnet, Der Kläger hält das für unrichtig und meint, im Hinblick darauf, daß die Beklagte ihr Grundkapital im Verhältnis von 10 s 6 umgestellt habe, bemesse sich die Höhe der zu leistenden Nachzahlung statt auf 1 3/4 f° von 1.000 RM nun auf 1 *3/4 aß> von je 600 DM. Das ergibt unter Berücksichtigung der nachgezahlten 6,51 DM auf . je 600 DM Nennbetrag eine Nachzahlung von 32,57 DM und auf je 1,000 DM Nennbetrag eine solche von 54-28 DM, Der Elä-
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ger beantragt, Jestzu|teilen. daß seine Stimmrechtslosen Vorzugsaktien solange stimmberechtigt seien, als die sich l nach seiner Berechnung ergebenden Beträge noch nicht nachgezahlt seien. Die Beklagte hat sich im .ersten Rechtszuge darauf beschränkt, geltend zu machen, daß bei ihr die Verhältnisse anders als in dem vom Senat entschiedenen Pall (BGHZ 7, 263) lägen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt und verfolgt damit seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe
; Das Landgericht meint, § 26 der Satzung der Beklag-; ten enthalte einen Maßstab für die Berechnung der nachzuzahlenden Beträge, Es legt diese Bestimmung dahin aus, den Vorzugsaktionären ohne Stimmrecht habe eine feste Verzinsung gewährt werden .sollen, deren Auszahlung ausschließlich auf die Gewinnjahre gelegt worden sei. Der Sinn d-ie-i ser Satzungsbestimmung sei, dasjenige nachzuholen, was die stimmrechtslosen Vorzugsaktionäre erlangt hätten, wenn in den Verlustjahren ein den Vorzug deckender Gewinn ausge- ; schüttet worden wäre. Die Beklagte habe daher das Nachbezugsrecht des Klägers rieht lg berechnet , Er habe danach mit der von der Beklagten vorgenommenen Ausschüttung der. vollen Betrag der ihm gebührenden Nachzahlung erhalten und darum .kein Stimmrecht.
Das Revisionsgericht ist an die :vom Landgericht vorgenommene Satzungsauslegung nicht gebunden. Die Satzung einer Kapitalgesellschaft unterliegt der freien Auslegung ;
durch das Revisionsgericht (RG DR 194-2, 2.7:9; Bd 156, 153;
159 5	326)o
§ 26 der Satzung der Beklagten lautets
"Der jährliche Reingewinn wird in nachstehender Reihenfolge verwandt s
1. zur Zahlung eines für die Vorzugsaktionäre ohne Stimm-recht bestimmten Vorzugsgewinnanteils von 1 3/4- //'des Nennbetrags der Vorzugsaktion ohne Stimmrecht; Reicht der Reingewinn zur Zahlung des Vorzugsgewinnanteils nicht aus, so sind die Fehlbeträge ohne Zinsen aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre vor Verteilung eines Gewinnanteils an die Aktionäre anderer Aktiengattungen nachzuzahlen» Reicht der zur Verfügung stehende Reingewinn zur Zahlung der Rückstände sowie des 1 3/4 °/>igen Vorzugsgewinnanteils des neuen Geschäftsjahres nicht aus, so gelangen zunächst die Rückstände in der Reihenfolge ihrer Entstehung auf den laufenden Gewinnanteilschein und sodann erst der Vorzugsgewinnanteil des neuen Jahres zur Aus;
2. zur gleichmässige.n Zahlung eines für die Vorzugsaktionäre mit Stimmrecht und Stammaktionäre bestimmter Gewinnanteils von bis zu 1. 3/4; i des Nennbetrags der Vorzugsaktien mit Stimmrecht-.und Stammaktien;
3» zur gleichmässigen Zahlung eines weiteren Gewinnanteils an die Vorzugsaktionäre mit Stimmrecht, die Stammakt', c-näre und die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht nach don Verhältnis der Aktiennennbeträge, soweit die Hauptversammlung nicht diesen feil des Reingewinns ganz od<=r teilweise von der Verteilung ausschließt.
Im Balle der Grundkapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung
 clung sansp ru cn =n sei; das Wor
 rzinsung von Schuldverschreibungen g ihrer Kapitalanlage habe gewährt sgeben!es Recht zugebilligt werden Fehlbetrag gehe über den Begriff " hm sei gesagt, daß den Stimmrechts n im ersten Gewinnjahr das ersetzt e in.Händen haben warden, wenn in n Vorzug deckender Gewinn ausgesch ergebe sich, auch aus der Zufügung
 der neuen Aktien abweichend von § 53 des Aktiengesetzes bestimmt werden,!i
Das Landgericht begründet'seine Auslegung des § 2 der Satzung:der' Beklagten wie folgti Hach Zitf 3 dieser Satzungsbestimrnung habe die Hauptversammlung lediglich das Recht, 'über den nach.Abzug der auf den' nachzuzablen-: d eh Gewihnvorzüg : her bieibendeh Bet räge:: ;,zü.. bes chiles sen; wie sich aus. Ziff 1 Satz 2-ergebe, entstehe ein Hachzah-lungsanspruch, nicht erst mit einem Gewxnnyerteilungsbe-schluß, sondern bereits mit einem einen Gewinn ausweisen .den Jahresabschluß.; §,.126 AktG lasse der ..Satzung. Raum, zu ■bestimmen, daß ein ausgewi' jener Gewinn aui alle I Ille - a ahI t vu rden müsse; wenn es.- >>< i, re, daß ’’die J/ehloe .trage., ohne finsen" in: der Reihenfolge der "Entstehung" ...■ der Rückstände "nachzuzahlen" seien, so sei damit ein Ma
 stab gegeben, wie der Hach: seiner Entstehung zu berechnen ergebe, daß den stimrnrechts 1 o s: der fester. Vera ehender Ertrag darüber hinä" der Ausdruck hinaus; mit 1 zugsaktionäre: holle, was sie •:
Jahren ein den V den wäre; das '
im Augenblick
 ihlbetrag"
e m entspre-. kein . sollen; ’’Rückstände edits losen Vor-. Gewinnjahr das ersetzt werden en haben würden, wenn in den Verlust Gewinn ausgeschüttet wonder Zufügung der Worte
"ohne Zinsen"; dieser Zusatz besage, dai3 bei der Berechnung der Höhe der Nachzahlung Verzugszinsen und demgemäß auch ein über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehend er Ve zussschaden außer Ansatz.bleibeh so11e.
Dem Landgericht ist zuzugeben, daß die von ihm an-
ergibt sich aus den §§ 115 ff AktG dagegen nicht, daß der nachzuzahlende Gewinnvorzug stimmrechtsloser Aktien immer ein unselbständiges Recht sein müsse/ Diese-Auffassung wird zwar in der Literatur fast ausnahmslos vertreten, ist aber nicht richtig. Das Gesetz verbietet nicht, daß die Satzung das Fachbezugsrecht dahin ausstattet, daß bereits -i mit dem Ausfall- ein durch spätere Gewinnverteilung beding-J ter Anspruch entsteht. Auch aus der Natur der Stimmrechts-1
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 losen Vorzugsaktie ergibt sich nicht, daß sich der Nachzahlungsanspruch unbedingt erst mit dem Gewinnjahr aus den Mitgliedschafsrecht lösen könne (von Godin in Der Betrieb 19,52, 1077) 0 Für. die Unterscheidung zwischen selbständigen und '.unselbständigem Nachbezugsrecht kommt . es entscheidend . darauf„an, was die Satzung bestimmts Kann das■Nächbezugs-recht durch Satzungsänderung bloß noch für die Zukunft beseitigt .oder eingeschränkt werden, so handelt es sich um. ein selbständiges.Recht; läßt die Satzung dagegen zu, daß ; das: Nachbezugsrecht auch noch insoweit aufgehoben oder ge-f .ändert werden kann., als;^Ausfälle bereits eingetreten, abei Jhöch nicht nachgezeri] t sind, so handelt .es sich um ein sogenanntes unselbständiges Nachzahiungsrecht, Wie der Bivii| denderschein lautet, ist dagegen nicht wesentlich. Ist die .Nachzahlung für jedes Ausfalljahr an einen bestimmte! Dividenderschein geknüpft, so ist das, gleichviel ob der Gewinnanteilschein eine Jahreszahl oder eine Nummer trägt, ein gewichtiges Anzeichen für die Selbständigkeit des Nabezugsrechts . Aber auch in diesem Fälle ist der Nachbezug? ein unselbständiges Recht, wenn die Satzung ergibt, '• daß ds Nachzahlungsrecht auch, soweit bereits ein Ausfall entstajfjjj den ist, noch von einer Satzungsänderung erfaßt werden ka| Die Entscheidung des Senats vom 8. 10. 1952 - II ZR 313/5? (BGHZ 7, 263) hat kein entscheidendes Gewicht darauf gele^ ob die Gewinnanteilscheine' auf ein bestimmtes Jahr lauten.)
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 Sachverhalt aus i > » . * . u u i . Beklagten f/jin Rückstände, die nicht aus dein (gewinn eines da hr es a'bge deckt werden können, Ln ,h i ; m n ' i v " ’’Entstehung*' 'berücksichtigt wer« i I •	i	■	i	>	i i i ung übersehrie
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 Rückstand unter Einschluß des auf das Gewinnverteilungs-2ahr entfallenden Vorzuges erfaßt und der, soweit der Nsoh-bezug bereits Deckung findet, auf sofortige Zahlung gern; und im übrigen durch die Ausschüttung weiteren Gewinns be-'dingt ist. Was Gesetz und Satzung der Beklagten in dieser
 Richtung sagen, bedarf für den angebrachten Peststellungs....
antrag so wenig der Entscheidung, wie in der Sache II ZR 313/51 f
In der Revisionsverhandlung hat sich Einmütigkeit darüber ergeben, daß der für die Zeit vom I. Oktober Iff-: bis zu dem 20. Juni 1948 erhobene Nachzahlungsanspruch des Klägers erst nach der Währungsumste11 uog entstanden ist. und daß sich die Umstellungsfrage nient stellt, weil am kährungsStichtag kein Schuldverhältnis bestand,. Das kann auch nicht bezweifelt werden. Denn der Hachzählütigsari-sprach des Klägers ist auch, soweit er für die Reichsmark-
seit geltend gemacht wird, in der D-Markzeit als D...Marken.
spruch aus e inei.i D-Markg e wi nn entstana en' Bi s zur Ent stehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinnanteils steckt das
 Machzahl ungerecht, auch soweit es einen in der Vergangen...
heit bereits entstand.enen Ausfall oetriffn, im Mitglied-V cf' schaftsrecht und bildet mit ihm eine nur durch Satzungsänderung lösbare Einheit,, Rechtlich. liegt nichts anderes au nine aktiermäßige Beteiligung vor,.
Der Streit dreht sich in seinem Kern darum, ob der Nachzah 1 urgsansprucli, soweit es um in der Reichsaarkzefd erlittene Ausfälle sent, auf Reichsmarkgrundlage zu oerc.de-nen und dann im Verhältnis von 10 s. 1 zu behandeln ist, oder ob hierfür keine ausreichende Möglichkeit besteht und oo,u. nachbezugsrecht das Schicksal des Mitgliedschaftsrechfs' ausnahmslos teilt-. Unbestreitbar ist, daß ein prozentual v er- Rennbstrag der Vorzugsaktien zu errechnend es Nachbezugsj
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recht für erst in der D-Markzeit erlittene oder künftig entstehende Ausfälle nur nach Maßgabe der Neufestsetzung des Prozentsatzes und des Nennbetrages berechnet werden kann» Damit engt sich die zu lösende Präge dahin ein, ob das Nachbezugsrecht, soweit es einen schon in der Reichs' markzeit erlittenen Ausfall betrifft, anders behandelt werden kann.
Das wird von der Literatur nahezu ausnahmslos befürwortet (vgl die Nachweise in BGHZ 263 /2667 und seither; von Godin in Der Betrieb 1952, 1004 und 1077; Koehler JZ 1953’, 83 Anm) , Nach § 18 Abs 2'ürastG waren nicht bloß Ansprüche, die im Zeitpunkt der Währungsum-, Stellung bereits entstanden waren, umzustellen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs 2 UmstG galt das Um-Stellungsverhältnis von 10 ? 1 beispielsweise auch für rückständige Pachten und Mieten, selbst wenn der Anspruch erst zu einem nach dem Währungsstichtag.; liegenden Zeitpunkt entstand. In solchen Pallen bestand am Währungs-Stichtag - aber immerhin bereits ein SchuldVerhältnis und nur der Anspruch entstand erst nach der Währungsumste1lung; solchenfalls hat der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nur mehr formale Bedeutung gegenüber der wirtschaftlichen Tatsache, daß es für die Zeit bis zu dem Stichtag um ein rückständiges Nutzungsentgelt't also den Gegenwert für bereits in der Vergangenheit gezogene Nutzung geht. Beim unselbständigen Nachzahlungsrecht ist vor Abspaltung des Nachzahlungsanspruchs aus dem Mitgliedschaftsrecht lediglich das Mitgliedschaftsrecht und kein SchuldVerhältnis vorhanden, und der Zeitpunkt der Entstehung hat nicht bloß jene mehr formale Bedeutung, sondern er gibt zugleich die zeitliche Grenze an, bis-zu welcher der im Mitgliedsch&fts-recht steckende Nachzahlungsanspruch noch von einer Sat-
zungsänderung erfaßt werden kann,, Unverkennbar P-ibt- es • auch Ansprache, die erst nach der Währungsumsteilung entstanden und gleichwohl noch nach ihrer Re1chs.markgrunä-läge zu bemessen sind (Earmening-Buden § 13 Anm 32)1 So konnte ein' in'-der) Reichsmarkzeit erzielter Gewinn, 6 essen Verte :i. 1 ung erst nach dem Währurigsst ieiitag ies ch 1 ossen w■ ? ■-• de, nur nach dem Keicnsniarhgeschäftsergebnis berechne" un wenn dies nicht gleicn in D-mark geschah, auch nur im Ver hältnie von 10 ? 1 verteilt werden. Denn mehf als der er-ch.]te Gewinn kennte nicht ausgesehttjtet werden,. -Das gilt gleichviel, ob es eich um eine gleichmäßig zu verteilende Dividende, um einen Gewinnvorzug oder um eine Nachzahlung auf eine Stimmrechtslose Vorzugsaktie handelte. Hier war au er das Verhältnis von 10	1	das	richtige,	weil	das	zur
 Von;ei lung gelangende Geschahtsergebnis ein rein geldliches Eechenorgecnis ist.. Aber nicht jeder- erst nach dem Vahrungsstichtag in D-Aarm entständen! Anspruch,, der noch auf Reiehsmarkbasi’s zu errechnen ist, ist im Verhältnis v> 10 ? 1 anzusetzen, <3i#t Bemessungsgrundlage Rahn-'vielmehr auch ein anderes Verhältnis ergeben (Harmening-Duden § lg Anm 32) , Die Nachzahlung, die für einen in Reichsmark erlittenen Dividendenausf-all aus einem in D-äark erzielten Gewinn zu leisten ist, ist kein auf das Gewinn,) a hr dor h liarkseit verlagerter Zins, Das Nachbezugsrecht ist rechtlich euch anders als die Schuldverschreibung ausgestaltet Der Nachbezug hat zwer seinen wirfsohaftliohen Anlaß im Ausfall: rechtlich ist er aber ein in Kiogliedschaitsreeh vort eitel es und daraus nur durch spätere Gev/innaus schilt tun ec er duren Sa izungsänderung heraustrennbares Recht, dar;
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ohne Gewinn nicht zu dem Gläubigerrecht, auch nicht zu einem bedingten Anspruch wird, Das Hächbezugs recht entsteht
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nicht erst mit der Nichtgewährung des vorgesehenen Gewinnvorzuges , sondern haftet dem Mitgliedschaftsrecht'ebenso sn. wie das Recht auf den Gewinnvorzug. Mitgliedschaftsrecht; Nachbezugsrecht und Recht auf den Gewinnvorzug bilden eins Einheit, die;nicht schon, durch die Entstehung eines Ausfalls gestört wird» Alle drei 'Rechte unterliegen der Um-und Ausgestaltung durch die Satzung» Wird der bereits eingetretene Ausfall von' einer.satzungsmässigen Anderung des nachzuzahlenden Gewinnvorzugs nicht ausgenommen, so erfaßt die Neufestsetzung dieses Rechts auch den bereits entstandenen y aber noch nicht nachgezahlten Rückstand, da dann das Mitgliedschaftsrecht schlechthin Gegenstand der Satzungsänderung ist und sich ein Nachzahlungsanspruch erst beim nächst; anfallenden Gewinn aus dem Mitgliedschaftsrecht ablöst» Das Nachbezugsrecht ist so stark, daß ein Ausfall des Gewinnvorzuges durch Gewährung des vollen Stimmrechts kompensiert und daß die Beseitigung des Nachzahlungsrechts die stimmrechtslose Aktie unzulässig machto Das alles ergibt, zusanimengenommen, einen Unterschied, der es nicht gerechtfertigt erscheinen läßt, den in der Reichsmarkzeit erlittenen Ausfall so zu behandeln, als wäre es nicht zu dem Ausfall gekommen und als sei dem Vorzugsalctionar das Nichterhalt ene im Verhältnis von 10 $ 1 nachzuvergüten-.
Daß nur das IJmsteilungsverhältnis von 10 s 1 die gerechte und richtige Lösung bilde, kann zudem nicht für alle in Betracht kommenden Nachzahlungsfälle gesagt werden» Die Ausweisung von Gewinn ist in der Reichsmarkzeit auch unterblieben.-, wenn eine Gesellschaft ihre Sachwerte vor der Währungsreform nicht in Reichsmark gegen die im wesentlichen festliegenden Reichsmarkpreise.abgeben wollte; in welchem Maße das diejenigen Vorzugsaktionäre, die die Möglichkeit der Sachanlage hatten, beeinträchtigt und sich
 andererseits bei der Heufestsetzung des Grundkapitals und der Aktlerinennbetrage ausgewirkt hat, läßt sieh wegen der ••'em B-Uarkbilanzgesetz gewährten Freiheiten rechnerisch rieht ermitteln und außerdem kann die Frage nicht nach den unterschiedlichen Verhältnissen der einseinen Gesellschaften and denjenigen ihrer ^crnugsaktionhre gelöst werden*
Fach alledem hat der Senat keinen Anlaß, von dem in seinem Urteil vom 8 10 h 932 - II ZR hih/ßl - eingenommenen SI;:a n d j> u nk t ab z\;..g e h e n,
Danach hat der Kläger mit der Berechnung des Haohne zages und darin Hecht, daß die Rückstande mit cer vorgenom menen Ausschüttung noch nicht gedeckt sind'. Ihm steht dahe solange dies nicht geschieht, das Stimmrecht für seine Yo zügs'aktien su.
Der Revision war deshalb zu entsprechen, und dem
K1 a g o a nt r a g s t a 11 z u g s b e n,
Die Kostenentscheidurig beruht auf § 91 ZKi,
 Ur, Canter	i) r«	: Haidinger Br, Fischer
 Br. Kuhn	irtl