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BGH

Gericht: BGH

neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen/ der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein« daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststen!, daß sie nur von so kurzer Dauer sein'können, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie-dem Versicherer anzuzeigen,- um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen» Die Beklagte» bei der der Kläger für seinen PKW eine Haft pfliontversichsrung abgeschlossen ratze» zahlte at den ihä Sie ver Verletzten Entschädigungen- in nonefvon t»( langte später vom Kläger die Rückerstattung der Beträge, sowie die Anerkennung ihres aus §§ 158 f VVG hergeleiteten Rückerstattungsanspruchsi Der Kläger hat daraufhin Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben» ihn Versicherungsschutz für alle Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Unfall zu gewähren» Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung; daß der Kläger den Unfall mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt und durch sein Fahren im fustand der Trunkenheit e2ne Gefahrerhöfung vorgenonmen habe» Auch habe er damit gegen die Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB verstoßen» Jedenfalls stehe seinem Anspruch auf Versicherung schlitz unter diesen Umständen die Einrede der Arglist ent gegen» Schließlich habe er sicu dadurch» daß er in de: schriftlichen Schadensanzeige seine Trunkenheit verschwie gen habe, einer Verletz<ng seiner Jnzcigetiliekr schuldig gemacht und euch hierdurch de- Versi^herungsansprucn rer- I» I-Iach den zutreffenden, auch von der Revision nieif nehr.angegriffenen Ausführungen des'Berufungsgerichts' kann die Beklagte die Verweigerung des-Versicherungssc zes nicht auf § 2 Ziff 2 b AKB stützen mit der Begrünäl daß der Kläger bei dem Unfall nicht die vorgeschriebene" Fahrerlaubnis gehabt habe, v;eil er entgegen § 2 StVZO Zustand der Trunkenheit am Verkehr teilgenommen habe, der erkennende Senat bereits entschieden hat (BGIIZ 2. Hieran ändert auch der umstand nichts, d der Kläger durch sein Verhalten Anlaß gab, ihm den Führe-schein wieder zu entziehen; denn nach § 4 KFG erlischt die Fahrerlaubnis erst mit der Entziehung selbst... Bas angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtli nicht zu beanstanden, als es eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger ablehnt. wenn der Ve r s i ciierungsnc-hmer in Erkenntnis der Möglichkeit de tritts eines schadenstiftenden Erfolges handelt hinaus ist vielmehr erforderlich,- daß er vorgestellten Erfolg.auch in seinen mit ihm für den lall, 'seines Eintrit Wie in der Literatur und Rechtsprech kannt ist, liegen diese Voraussetz heit am Steuer in aller Regel Ausnahmefällen abgesehen- nicht-vor bei Dem VersR 1552, 95)* Das Berauch im vorliegenden lall nicht;als ge liegt eine Tatsachenfeststellung, die stanz nicht nachgeprüft-werden kann (BGH VersR 1952 Der von, der Eeyis •„ angeführte ü tand 1 iß der beim Befahren der Kurve auf die linke Straßenseit ist .hierbei ohne-Bedeutung; denn die Tatsache, se: kehrswidrigen Verhaltens i oo c.ce1 Schluß nen bedingten '.Vorsatz zu. III, Das Berufungsgericht meint weiter, die Bekl könne die'von ihr erstrebte Befreiung von ihrer Verp tung zur Versicherungsleistung auch nicht gemäß § 25 damitbegründen,'daß der Versicherungsfall auf einer Kläger verschuldeten Gefahrerhöhung beruhe. :1„ Es geht zwar im Einklang mit 'der vom Senat (BGH, 2, 360 73637) geteilten allgemeinen Rechtsansicht davon aus,"daß die Bestimmungen über die;Gefahrerhöhung ff VVG) grundsätzlich auch für die Kraftfahrze Pflichtversicherung gelten, meint aber, daß für sie dJn| kein Raum sei, ..wenn, wie hier, der Versicherungsfall -Versicherungsnehmer herbeigeführt seil In diesem Pall rej. Ihre Unrichtigkeit ergibt sich schon aus dem setz selbst• denn § 25 VVG behandelt ja den Rail, daß der Versicherungsfall auf einer vom Versicherungsnehmer verÄ^B schuldeten Gefahr beruht und damit von ihm schuldhaft hü-’ ’* . ausdrücklich unter dem Gesichts-^fJji punkt der Gefahrerhöhung, unabhängig von den .Vorschriften^ über die Herbeiführung des Versicherungsfalls. 2, Die hiernach zu prüfende Präge, ob die Voraussetzun-tes § 25 VVG für eine Leistungsfreiheit der Beklagten hat auch das Berufungsgericht ungeachtet seiner ;hen Auffassung, daß für die Anwendung dieser iler von vornherein kein Baum sei.- Wenn diese Auffassung richtMmBH wäre, müßte in jeder Herbeiführung des Versicherungsfalil^^H les auch eine Gefahrerhöhung liegen (so auch Hagen I, 630)5 denn die Herbeiführung des Versicherungsfalles stellt ja eine durch den Erfolg qualifizierte Gefahren-Steigerung dar (Pramhein-Heft* 4 > der v.eroiisnulic*«.-—o-“-1 b) Im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Notwendigkeit einer Abgrenzung des'Begriffs der Gefahrerhöhung gegenüber dem der Herbeiführung des Versicherungsfalls will nun allerdings Prölss (VersR 1951? 137 /”39/) eine Gefahrerhöhung- ausnahmsweise dann nicht: annehmen, ’’wenn der Versicherungsfall innerhalb einer kurzen Zeitspanne herbeigeführt wird und die Gefahrerhöhung nur ein einzelnes unselbständiges Stück in dem Gesamttatbestands Herbeiführung des Versicherungsfalles ist". Er sieht diesen Aus-nahmefall dann als gegeben an, "wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Normalzustand des versicherten Risikos akut in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert wird, derart kurz ist, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise unmöglich erscheint, die rapid ihrem Ziel zueilende Kausalität auch nur für einen Augenblick als ruhend zu betrachten. Gegen diese Abgrenzung bestehen schon deshalb Bedenken, weil es hierbei darauf abgestellt wird, wie schnell sich bei dem einzelnen Schadensverlauf faktisch die Gefahr in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert hat. 67) oder in dem Fall, daß ein Feuerversicherter in einem Raum, in dem Benzin lagert, raucht oder auch in dem vorliegenden Fall einer Trunkenheitsfahrt schlechterdings nicht möglich, die Frage nach dein Vorliegen einer Gefahrerhöhung danach zu beurteilen, ob und wann eine Gefahrensteigerung dann tatsächlich einen Versicherungsfall herbeigeführt hat. für die Anwendung des § 25 auch dann kein Raum, wenn der Schadensfall erst einige Zeit nach Beginn der Gefahrensteigerung eingetreten ist. 113) bereits mehrfach ausgeführt, daß unter Gefahrerhöhung nur solche Gefährdungsvorgänge verstanden werden können, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muiß, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (BGHZ 2, 360; VersR 1951? 6?)- Hierbei ist allerdings zu beachten, daß es aus den schon dargelegten Gründen nicht darauf ankommt, wie lange der Zustand der erhöhten Gefahr tatsächlich angehalten hat, sondern lediglich darauf, ob er seiner Uatur nacn entsprechend lange anzudauern geeignet war. anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Hatur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden . Die Vorschriften über die • Gefahrerhöhung regeln nun’ die Rechtsfolgen für den Pall, daß sich diese Grundlage zu Ungunsten des Versicherungsnehmers verschiebt. Raiser § 6 Anm 2), Ebensowenig wie bei dieser kann aber auch hier bei nur gelegentlichen, in ihren Wirkungen nicht fortdauernden Schwankungen der genannten Art von einer Verschiebung der Grundlage gesprochen werden. Eine solche erfordert vielmehr, auch hier,, daß der Zustand als solcher verschoben wird (vgl Amtliche Begründung zu dem VVG S 37j. 42), Das bedeutet, daß der bisherige Gefahrenstand durch einen neuen Zustand Vertauscht wird, derart daß nunmehr in ihm die Gefahr "stehen" zu bleiben oder zu ruhen geeignet ist, daß also die Gefahrenlage auf ein neues, höheres Hiveau emporsteigt, auf dem sie sich ebenso wie auf dem bisherigen stabilisieren und die)Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs; bilden kann (Bruck S 296; Hiernach können in den Begriff der .Gefahrerhöhung, schon ihrem Wesen nach nicht auch einmalige Gefährdungshandlungen einbezogen werden, bei denen von vornherein feststeht, daß sie den be- stehenden Gefahrenzustand nicht durch einen neuen srseh tern, sondern nur für die absehbare kurte reit ihrer Yor-nähme in norm einer Gefahrensteigerung unterbrechen (Heel niese Auffassung wird auch durch die gesetzestschni-sche RegeIung bestätigt« die die Gef ahrensteigerung in zuzugeben, dam hierfür entgegen der geriehts (ebenso auch u.a. Rischcff sichtspunkt angeführt werden kann, daß.§ Diese Bestimmungen zeigen, daß das Gesetz unter dem Begriff der Gefahrerhöhung nur die Herbeiführung eines erhöhten Gefahrenzustandes von einer gewissen Dauer verstehen kann (BGHZ 2, 360 /5657f OLG Hamm VA 1924, 138; OLG Hamburg JR prV 1933? Hieran ändert auch der von Geigel angeführte Umstand nichts, daß eine Gefahrerhöhung unter gewissen Voraussetzungen auch dann zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers .führen kann, wenn sie sich so schnell in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert hat, daß zur Erstattung der Anzeige gar keine Zeit mehr war. Wie schon aüsge-füiirt wurde, ist es für den Begriff der Gefahrerhöhung unerheblich, ob und wie schnell sie im Einzelfall tatsächlich zu dem Versicherungsfall geführt hat. Legen nun die angeführten Vorschriften dem Versicherungsnehmer die Verpflichtung auf, in jedem Falle eine eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, um dem Versicherer die genannte Entschließung zu ermöglichen, so ergibt.sich daraus zwingend, daß das Gesetz unter dem Begriff der Gefahrerhöhung nicht auch die Gefahrensteigerung verstehen kann, die ihrer Natur nach, von vornherein nur von so kurzer Dauer sein könne, daß es hier in jedem Falle sinnlos wäre, sie dem Versicherer zu dem genannten Zweck anzuzeigen. die hiernach dem Ve Sicherungsnehmer schon hei leicht fahrlässiger Gefahrer hclrung den Versicherungsschutz für hierdurch verursacht Versiehe3“angsfälle versagt, findet ihre innere Rechtfeir tigung darin, daß als Gef ahrerhöhung eben nur eine grün legende Verschiebung des Gefahrenzustandes auf ein höhe res Niveau-in Betracht kommt„ Wollte man in sie auch" sc, die im graktisehen Lehen häufig vurkomaenden einmalrgen Geicu.rd uugshandlungen mi: Iverzfrrs ciger Wirkung esifeezi hen, so würde daduich der Versieherurgssciuitz im weiten Umfang illusorisch (Eoelli 3 335: Rramhein 5 35/36), Zugleich würden hierdurch die Vorschriften über die Herbe d) Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Eall der einmaligen 'Trunkenheitsfahrt kann nicht zweifelhaft sein, daß er nicht in die Vorschriften über die Gefahrerhöhung eingeordnet werden kann, Ais Gefährdungshandlung kommt hier nicht schon der Zechvorgahg als solcher, sondern erst das Fahren im. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der durch das Fahren im Zustand der Trunkenheit gesteigerte Gefahrenzustand seiner Natur nach geeignet war, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern konnte. Bei ihr handelt es sich vielmehr um einen klaren Fall einer einmaligen Gefährdungshandlung, die ihrer Natur nach nicht geeignet ist, eine länger fortdauernde Wirkung und damit einen neuen Gefahrenzustand hervorzurufen. kann se ner Geltendmachung auch nicht unter Hinweis auf allgeme rechtliche Gesichtspunkte mit dem Einwand der Arglist begegnet werden (so auch die durchaus herrschende Ansicht, nsfcesondere Bischoff aaO, Prölss VersR 1951? '-ib- 423; Manes Haftpflichtversicherung 24 ff.), Inzwischen hat sich aber längst die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Auffassung schlechterdings nicht haltbar ist (Manes Haftpflichtversicherung 51 ff und Versicherungswesen II 112; von Gierke ZHR 60. Die Haftpflichtversicherung erfüllt insofern volkswirtschaftlich und sozial wichtige Aufgaben, als sie die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gegen die Bedrohung durch unabsehbare Haftpflichtverbindlichkeiten schützte Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen Anreiz geben würde, einen Haftpflichtschaden herbei Zufuhren,, Dies kann aber schon deshalb nicht der Pall sein, weil der Versicherungsnehmer aus der Versicherung bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles keinen materiellen Gewinn ziehen kann. Sie kann, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis auftritt, nur dadurch gelüst werden, daß der Haftpflichtversicherung durch eine entsprechende UmgestalH tung des Gesetzes' oder der Versicherungsbedingungen in der einen oder anderen Weise engere Grenzen gezogen werden (vgl Begründung zu dem Entwurf des VVG bei Manes Versicherungswesen II, .112). Im Schrifttum wird neuerdings wieder die Auffassung vertreten, daß ein praktisches Bedürfnis für eine solche Umgestaltung schon bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung entstanden sei (Boettinger VersR 1951, 240). Es liegt näher hierbei su erwägen, ob in die Verhütungsmaßnahmen nicht auch die-Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eingeschaltet ward eh sohl., etwa indem sie dahin ungestaltet wird, daß sie es -bei Wahrung der durch § 158-c YYG geschützten.Rechtsposition des geschädigten Britten- künftig nicht mehr übernimmt, den Versicherungsnehmer selbst von den Haftpflicht Verbindlichkeiten freizustellen, die er durch eine Truüä kenheitsfahrt ausgelöst hat.f Dies ist aber außer durch" eine Gesetzesreform nur durch eine entsprechende Abänderung der Versicherungsbedinglmgen möglich,-' wie sie von den Versicherern auch bereits geplant ist (Gerlach aaO), Bie Rechtsprechung kann diese Aufgabe nicht dadurch übernehmen, daß sie den Versicherungsnehmern den bisher jahrzehntelang von den . Hinzu kommt, daß die Beklagte nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen der Vorinstanzen schon alsbald nach dem Unfall von der Trunkehheit unterrichtet wurde, so daß das Unterlassen dieser Angabe in der schriftlichen Schadensangabe selbst für die Feststellung des Versicherungsfalles, wie auch für die Feststellung und den Umfang der Versicherungsleistung ohne jede Bedeutung war (§ 7 2iff V AKB).

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 2 StVZO § 2 AKB2008_alt § 61 VVG § 7 AKB2008_alt § 97 ZPO
VersRUnfallHerbeiführungTrunkenheitHaftpflichtversicherungGefahrVVGKlägerGefahrerhöhung

Volltext der Entscheidung

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WG § 25
Rechtssatzt	Gefährdungsvorgänge	können	nur	dann	als	Ge-
neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen/ der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein« daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststen!, daß sie nur von so kurzer Dauer sein'können, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie-dem Versicherer anzuzeigen,- um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen»
Rechtssatzj	Die	einmalige Fahrt eines.Kraftfahrers im
 Zustand der Trunkenheit stell/ keine Gefahrer-
höhung i, S. der §§ 23 ff WG dar. Sie führt nach -dem gegenwärtigen Rechtszustand grundsätzlich nicht zu einer Befreiung des Kraftfahrzeug-Haftpfliclitversicherers von seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes.
fahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen
 Gesetz%
WG § 25, 152
Aktenzeichens II ZR 72/52
Wteil des BGH vom 18, Oktober 1952
GjjG Celle
I I ZR 72/52.
Verkündet-
am 18c Oktober 1952 Kletts Justizangestellten als Urkundsbeamter der.Geschäftsstelle
 fr
der
I m N a m e 'n des Yolk e s
In des Rechtsstreit.
L ■■■■p-Versiehe rungs -AGin AI vörtrete^durch ihren Vorstand,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 den Malermeister Ernst S Weg,
 gegen
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1952 unter-Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Dr* Drost, Br. Selowsky, Br. Heidinger und Artl
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das.Urteil des ly': Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17»: März 1952 wird auf ihre Kosten zurückger/ieseno	.	•
Der Kläger stieß am-.12 „ ''April -1950. gegen 18.25 Uhr mit seinem PKW in CMBMBMii. mit den ihn auf einen Fahrrad entgegenkommenden Radfahrer SjMMWl zusammen und verletzte ihn» Eine am 0 . 5 Uhr- bei den Kläger entnommene Blutprobe ergab-einen Alkoholgehalt" des Blutes von £ 08 fl?
Die Beklagte» bei der der Kläger für seinen PKW eine Haft pfliontversichsrung abgeschlossen ratze» zahlte at den
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 Verletzten Entschädigungen- in nonefvon t»( langte später vom Kläger die Rückerstattung der Beträge, sowie die Anerkennung ihres aus §§ 158 f VVG hergeleiteten Rückerstattungsanspruchsi Der Kläger hat daraufhin Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben» ihn Versicherungsschutz für alle Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Unfall zu gewähren» Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung; daß der Kläger den Unfall mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt und durch sein Fahren im fustand der Trunkenheit e2ne Gefahrerhöfung vorgenonmen habe» Auch habe er damit gegen die Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB verstoßen» Jedenfalls stehe seinem Anspruch auf Versicherung schlitz unter diesen Umständen die Einrede der Arglist ent gegen» Schließlich habe er sicu dadurch» daß er in de: schriftlichen Schadensanzeige seine Trunkenheit verschwie gen habe, einer Verletz<ng seiner Jnzcigetiliekr schuldig gemacht und euch hierdurch de- Versi^herungsansprucn rer-
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 Beide Vorinstanzen haben derKlage
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I» I-Iach den zutreffenden, auch von der Revision nieif
 nehr.angegriffenen Ausführungen des'Berufungsgerichts' kann die Beklagte die Verweigerung des-Versicherungssc zes nicht auf § 2 Ziff 2 b AKB stützen mit der Begrünäl daß der Kläger bei dem Unfall nicht die vorgeschriebene" Fahrerlaubnis gehabt habe, v;eil er entgegen § 2 StVZO Zustand der Trunkenheit am Verkehr teilgenommen habe, der erkennende Senat bereits entschieden hat (BGIIZ 2. 3 ist der in § 2 Ziff 2 b AKB gewählte Ausdruck "Fahrerla nis" ein gesetzestechnisch in § 2 KEG und § 4 StVZO ge festgelegter Begriff und bedeutet die auf Grund des § 4 StVZO erteilte behördliche Genehmigung zu dem führen eines Kraftfahrzeuges der in frage kommenden:Art„ Da der Klag diese gemeinhin mit den Ausdruck ’'Führerschein” zusarume gefaßte Fahrerlaubnis zur Zeit des Unfalls hatte, entfäl damit die Anwendbarkeit der Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB. Hieran ändert auch der umstand nichts, d der Kläger durch sein Verhalten Anlaß gab, ihm den Führe-schein wieder zu entziehen; denn nach § 4 KFG erlischt die Fahrerlaubnis erst mit der Entziehung selbst... Biese ist hier aber erst nach dem Unfall erfolgt.
II. Bas angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtli nicht zu beanstanden, als es eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger ablehnt. Nach § 152 Wff mann unter die sem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz nur dann ver werden, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der saclie, für die er den Britten- verantwortlicn ist. vor säe lieh widerrechtlich herbeigeführt hat. Im Gegensatz zu für andere Zweige der Schaden'-Versicherung geltenden § VVG genügt hier also grobe Fahrlässigkeit nicht. Ber re-griff des Vorsatzes umfaßt aHer(^ings aucn den bedingter:
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 '"'Vorsatz« Dieser liegt aber nicht schon dann vor. wenn der Ve r s i ciierungsnc-hmer in Erkenntnis der Möglichkeit de tritts eines schadenstiftenden Erfolges handelt hinaus ist vielmehr erforderlich,- daß er vorgestellten Erfolg.auch in seinen mit ihm für den lall, 'seines Eintrit Wie in der Literatur und Rechtsprech kannt ist, liegen diese Voraussetz heit am Steuer in aller Regel Ausnahmefällen abgesehen- nicht-vor bei Dem VersR 1552, 95)* Das Berauch im vorliegenden lall nicht;als ge liegt eine Tatsachenfeststellung, die stanz nicht nachgeprüft-werden kann (BGH VersR 1952 Der von, der Eeyis •„ angeführte ü tand 1 iß der beim Befahren der Kurve auf die linke Straßenseit ist .hierbei ohne-Bedeutung; denn die Tatsache, se: kehrswidrigen Verhaltens i	oo	c.ce1	Schluß
 nen bedingten '.Vorsatz zu. ' Der' weitere;linv/and,der der Kläger sei entschlossen gewesen,,die:P Fall durchzüführen, auch wenn sich etwas ere ist eine Behauptung, die in dem vom Berufungsge gestellten Sachverhalt keine Stütze findet und achtlieh ist, .
III, Das Berufungsgericht meint weiter, die Bekl könne die'von ihr erstrebte Befreiung von ihrer Verp tung zur Versicherungsleistung auch nicht gemäß § 25 damitbegründen,'daß der Versicherungsfall auf einer Kläger verschuldeten Gefahrerhöhung beruhe.
:1„ Es geht zwar im Einklang mit 'der vom Senat (BGH, 2, 360 73637) geteilten allgemeinen Rechtsansicht davon aus,"daß die Bestimmungen über die;Gefahrerhöhung ff VVG) grundsätzlich auch für die Kraftfahrze
 Pflichtversicherung gelten, meint aber, daß für sie dJn| kein Raum sei, ..wenn, wie hier, der Versicherungsfall -Versicherungsnehmer herbeigeführt seil In diesem Pall rej. ’ igele sich die Präge der Leistungsfreiheit ausschließ] nach, den besonderen Bestimmungen über die Herbeiführpr^MMB des Versicherungsfalles (§§ 61, 152, 181 VVG), hier vll •• nach § 152 VVGf.. Daneben auf denselben- Sachverhalt auch ’ -noch die .Vorschriften über die - Gefahrerhöhung anzuwenflgrlHI .sei nicht möglich, weil, sich beide Hormengruppen gegen seifig-ausschlössen. Diese Auffassung wird ; .	.
auch im Schrifttum vertreten (Bischoff VersR 1950 und Gerlach DAR 1951? 130,
___JMML
169,
gestützt auf Raiser AFVB Auf 1 § 6 Anm 9 im Gegensatz zu § 17 Anm 5; ferner Bruclc^^P VVG 7. Aufl § 61 Anm 4). Sie ist aber rechtlich nicht -;3KR| haltbar.' Ihre Unrichtigkeit ergibt sich schon aus dem setz selbst• denn § 25 VVG behandelt ja den Rail, daß der Versicherungsfall auf einer vom Versicherungsnehmer verÄ^B schuldeten Gefahr beruht und damit von ihm schuldhaft hü-’ ’* . b.eigefiihrt worden ist. ausdrücklich unter dem Gesichts-^fJji punkt der Gefahrerhöhung, unabhängig von den .Vorschriften^ über die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Diese B^Hi Stimmung wäre sinnlos, wenn sich die rechtlichen Fol
...__^ __..._______ _ _
ausschließlich nach den §§ ‘61, 152, 181 VVG regeln würde::
Die in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschende 3f
Auffassung geht deshalb auch dahin, daß die Anwendbarkeit
 der Vorschriften über die Gefahrerhöhung durch die Bestin- _
mungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalles
 nicht berührt wird (RGZ 150, 48; OLG Düsseldorf JR PrVfflllMSl
^ ’’-x. s \v •;>' ' b ' '“vv	.	w ' -	'	•	_	;*	J V ' - '	"	“
1956, 14; OLG Hamm VA 1933 Kr 2605? S 370; KG
21
Prölss M951 , 137 und VVG 7 , Aufl § 23 Anm
 rsR 1957	.
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Handbuch des Privaten Versicherungsrechts II 56 1 un^ Q^SIllllBl
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VersR 1932, 247; Hagen Versicherungsrecht 1 . 630). . Im n3|||jg| blick darauf, daß in jeder vom Versicherungsnehmer nommenen Gefahrerhöhung, .die den Versicherungsfall
t, so daß sie keiner Entscheidung bedarf. Die im vorenden Pall allein interessierende Frage, oh etwa § 25 durch die Bestimmungen über die Herbeiführung des Ver-erungsfalles ausgeschlossen wird, könnte dagegen durch erörterte Füglichkeit einer solchen Gesetzeskonkurrenz t aufgeworfen' werden i Di . icH ^ oh if. ke_men Pair in Fxc.ge gestellt
 Lnwendbarkeit des § 25 WG
2, Die hiernach zu prüfende Präge, ob die Voraussetzun-tes § 25 VVG für eine Leistungsfreiheit der Beklagten hat auch das Berufungsgericht ungeachtet seiner ;hen Auffassung, daß für die Anwendung dieser iler von vornherein kein Baum sei.- erwogen, tjueiixalls verneint mit der Begründung, daß in der Kläger durclcgeführten einmaligen Fahrt im Zustand der kenheic meine Gefahrerhinung i 2 von <5 25 FÜG liege, e setze einen gewissen Dauerzustand voraus, der
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.nk VersR 1952, 3; Vetter ZfV
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und in zahlreichen weiteren Aufsätzen; LG Siegen Vers 1952, 94; LG Essen YersR 1952, 144; LG München VersR 206 u,a=i,)« Die Revision verweist demgegenüber auf dis in der Rechtsprechung und im Schrifttum vielfach vcrtre tene 'gegenteilige Meinung (Prölss YersR 1951, 137 und V 7. Aufl § 23 Ahm. 2 und im Anschluß an ihn KG YersE 195$ 21j LG Bielefeld VersR 1952, 13; LG Stuttgart YersR 1 84; LG Karlsruhe YersR 1952, 176; LG Hamburg YersR-19 149; vgl auch Jacobi YersVif 1950, 536 und Versicherung recht 1952, 5; Geigel ZfY-1952, 361 u.a'aii.), Die Ents düng dieser Streitfrage hängt von der Bestimmung des griffs der Gefahrerhöhung ab«
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a)	Prölss sieht eine . Gefahrerhöhung in. jeder nach dbüSf Vertragsabschluß eingetretenen Änderung der gefahrerheb^B liehen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfall^p®' objektiv wahrscheinlicher macht oder den möglichen Umfär.g 1 seiner Reigen, oder das Vertragsrisiko des Versicherers^ -vjj vergrößert (VVG § 23 Anm 1). Damit wird also auch schÄ^B jede kurzfristige Gefahrensteigerung in den Begriff der | j£ÜEj Gefahrerhöhung einbezogen. Wenn diese Auffassung richtMmBH wäre, müßte in jeder Herbeiführung des Versicherungsfalil^^H les auch eine Gefahrerhöhung liegen (so auch Hagen I,
 630)5 denn die Herbeiführung des Versicherungsfalles stellt ja eine durch den Erfolg qualifizierte Gefahren-Steigerung dar (Pramhein-Heft* 4 > der v.eroiisnulic*«.-—o-“-1 des Deutschen Vereins für Versicherung.: _ s -beiführung des VersicherunSsfalles S 33). Diese Auf fass»® 17 jf

kann aber deshalb nicht sutreffen, weil nach ihr die Yor^ Schriften über die Herbeiführung des Y ersiehe rung sf allesCjp (§§ 61, 152 VVG), die die Leistungsfreiheit des Versiehggf rers an sehr viel strengere. Voraussetzungen knüpfen als , die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, sinnlos wären|pfe:
(BGHZ 2, 360 ß&SJ • Prämiier*1 S 31 ) ■'
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b)	Im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Notwendigkeit einer Abgrenzung des'Begriffs der Gefahrerhöhung gegenüber dem der Herbeiführung des Versicherungsfalls will nun allerdings Prölss (VersR 1951? 137 /”39/) eine Gefahrerhöhung- ausnahmsweise dann nicht: annehmen, ’’wenn der Versicherungsfall innerhalb einer kurzen Zeitspanne herbeigeführt wird und die Gefahrerhöhung nur ein einzelnes unselbständiges Stück in dem Gesamttatbestands Herbeiführung des Versicherungsfalles ist". Er sieht diesen Aus-nahmefall dann als gegeben an, "wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Normalzustand des versicherten Risikos akut in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert wird, derart kurz ist, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise unmöglich erscheint, die rapid ihrem Ziel zueilende Kausalität auch nur für einen Augenblick als ruhend zu betrachten. "
Gegen diese Abgrenzung bestehen schon deshalb Bedenken, weil es hierbei darauf abgestellt wird, wie schnell sich bei dem einzelnen Schadensverlauf faktisch die Gefahr in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert hat. Hierauf kann es bei der Bestimmung des Begriffs der Gefahrerhöhung nicht ankonmen. So ist es zl. in dem vom Senat entschiedenen Pall, in dem eine Färberei dazu übergegangen war, für ihre Reinigungsanlage eine feuergefährliche .Flüssigkeit zu verwenden (BGH VersR 1951? 67) oder in dem Fall, daß ein Feuerversicherter in einem Raum, in dem Benzin lagert, raucht oder auch in dem vorliegenden Fall einer Trunkenheitsfahrt schlechterdings nicht möglich, die Frage nach dein Vorliegen einer Gefahrerhöhung danach zu beurteilen, ob und wann eine Gefahrensteigerung dann tatsächlich einen Versicherungsfall herbeigeführt hat. Maßgebend kann vielmehr nur sein, ob die Gefahrensteigerung als solche
 unabhängig davon, ob und wann sie tatsächlich zu einem
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Versicherungsfall geführt hat, ihrer Natur nach die vor-
erfüllte. Ist die wendbar, wenn sied
 ten kurzen Zeitspanne in das öxaaium aer iiineingesteigert hat (Pramhein S 35; Schmidt-Rost Koenig Schweizerisches Privatversicherungsrecht S Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, so
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c)	Der Auffassung von Prölss kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als er einmalige, in ihrer Wirkung nicht fortdauernde Gefährdungshandlungen ebenfalls als Gefahrerhöhung ansehen will. Der erkennende Senat hat in Portführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 48; 156? 113) bereits mehrfach ausgeführt, daß unter Gefahrerhöhung nur solche Gefährdungsvorgänge verstanden werden können, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muiß,
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daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (BGHZ 2,
 360; VersR 1951? 6?)- Hierbei ist allerdings zu beachten, daß es aus den schon dargelegten Gründen nicht darauf ankommt, wie lange der Zustand der erhöhten Gefahr tatsächlich angehalten hat, sondern lediglich darauf, ob er seiner Uatur nacn entsprechend lange anzudauern geeignet war. Gefährdungsvorgänge sind hiernach nur dann als Gefahr-_ erhöhung i.S. der §§ 23 ff. anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Hatur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden . und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Mit dieser Maßgabe wird an der angeführten
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Rechtsprechung auch nach erneuter Prüfung festgehalten.
Sie rechtfertigt sich schon daraus, daß sie allein dem Wesen der Gefahrerhöhung i.S, der §§ 23 ff gerecht wird. Die dort getroffene Regelung hängt mit dem das gan-herungswesen beherrschenden Grundsatz des Gleich--zwischen Prämie und 'Gefahrenlage zusammen (Kisch Versicherungsabschluß liegt eine ganz bestimm -e zu Grunde. Sie wird als für die Versiche-end betrachtet, soll sie doch die Grundlage des ganzen Versicherungs-Verhältnisses bilden (Bruck Pri-vatversicherungsrech'ü s 295) . . Die Vorschriften über die • Gefahrerhöhung regeln nun’ die Rechtsfolgen für den Pall, daß sich diese Grundlage zu Ungunsten des Versicherungsnehmers verschiebt. Der Gegenstand dieser. Regelung ist also ein Rechtsvorgang, der der Änderung der Geschäftsgrundlage im allgemeinen Vertragsrecht entspricht (Kisch II 449? Raiser § 6 Anm 2), Ebensowenig wie bei dieser kann aber auch hier bei nur gelegentlichen, in ihren Wirkungen nicht fortdauernden Schwankungen der genannten Art von einer Verschiebung der Grundlage gesprochen werden. Eine solche erfordert vielmehr, auch hier,, daß der Zustand als solcher verschoben wird (vgl Amtliche Begründung zu dem VVG S 37j. 42), Das bedeutet, daß der bisherige Gefahrenstand durch einen neuen Zustand Vertauscht wird, derart daß nunmehr in ihm die Gefahr "stehen" zu bleiben oder zu ruhen geeignet ist, daß also die Gefahrenlage auf ein neues, höheres Hiveau emporsteigt, auf dem sie sich ebenso wie auf dem bisherigen stabilisieren und die)Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs; bilden kann (Bruck S 296;
Koenig aa.0? Roelli Schweizerisches VVG 1 S 332? pramhein ;
S 33; Möller aaO; Holtz ZfV 52, 306).. Hiernach können in den Begriff der .Gefahrerhöhung, schon ihrem Wesen nach nicht auch einmalige Gefährdungshandlungen einbezogen werden, bei denen von vornherein feststeht, daß sie den be-
stehenden Gefahrenzustand nicht durch einen neuen srseh tern, sondern nur für die absehbare kurte reit ihrer Yor-nähme in norm einer Gefahrensteigerung unterbrechen (Heel
 niese Auffassung wird auch durch die gesetzestschni-sche RegeIung bestätigt« die die Gef ahrensteigerung in
 zuzugeben, dam hierfür entgegen der geriehts (ebenso auch u.a. Rischcff sichtspunkt angeführt werden kann, daß.§
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Möglichkeit zur Einholung der Genehmigung des 7ersicherex vorsehe., die bei kurzfristigen Gef ähr dimgshaiid langen nich gegeben sei, § 2? Abs i VVG setzt ebensowenig wie § 25 71/ voraus, daß es dem 7ersichermgsnehmer möglich gewesen sein müsse, vor der Vornahme der Gefahr e rhöhmig die Einwilligung des Versicherers einzuholen,, Er verbietet viel-
werden, ob er den Versicherungsvertrag wegen der Gefahrerhöhung kündigen oder -unter Umständen gegen Erhöhung der Prämie- fortsetzen will. Diese Bestimmungen zeigen, daß das Gesetz unter dem Begriff der Gefahrerhöhung nur die Herbeiführung eines erhöhten Gefahrenzustandes von einer gewissen Dauer verstehen kann (BGHZ 2, 360 /5657f OLG Hamm VA 1924, 138; OLG Hamburg JR prV 1933? 79? Möller. aaO). Hieran ändert auch der von Geigel angeführte Umstand nichts, daß eine Gefahrerhöhung unter gewissen Voraussetzungen auch dann zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers .führen kann, wenn sie sich so schnell in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert hat, daß zur Erstattung der Anzeige gar keine Zeit mehr war. Wie schon aüsge-füiirt wurde, ist es für den Begriff der Gefahrerhöhung unerheblich, ob und wie schnell sie im Einzelfall tatsächlich zu dem Versicherungsfall geführt hat. Maßgebend ist, ob die Gefahrensteigerung ihrer Natur nach die Voraussetzung einer Gefahrerhöhung erfüllt. Legen nun die angeführten Vorschriften dem Versicherungsnehmer die Verpflichtung auf, in jedem Falle eine eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, um dem Versicherer die genannte Entschließung zu ermöglichen, so ergibt.sich daraus zwingend, daß das Gesetz unter dem Begriff der Gefahrerhöhung nicht auch die Gefahrensteigerung verstehen kann, die ihrer Natur nach, von vornherein nur von so kurzer Dauer sein könne, daß es hier in jedem Falle sinnlos wäre, sie dem Versicherer zu dem genannten Zweck anzuzeigen. Da der Begriff der Gefahrerhöhüng in der gesamten über sie getroffenen gesetzlichen Regelung derselbe ist, kann er auch bei. § 25 VVG keinen anderen Inhalt haben.
Zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Begriffs der Gefahrerhöhung nötigt ferner die Interessenlage der Beteiligten sowie die Notwendigkeit einer Abgrenzung gegenüber den Vorschriften über die Herbeiführung des Versiehe-
Versicherers vorgenormenen Geiahr erhöhung schon dann € tritt 5 wenn sich der Versicherungsnehmer nicht you je Verschulden an der Gefahrerhöhung exkulpieren oder here sen kann? daß die Erhöhung keinen Einfluß auf den Versi cherungsfall hatte. Diese Regelung., die hiernach dem Ve Sicherungsnehmer schon hei leicht fahrlässiger Gefahrer hclrung den Versicherungsschutz für hierdurch verursacht Versiehe3“angsfälle versagt, findet ihre innere Rechtfeir tigung darin, daß als Gef ahrerhöhung eben nur eine grün legende Verschiebung des Gefahrenzustandes auf ein höhe res Niveau-in Betracht kommt„ Wollte man in sie auch" sc, die im graktisehen Lehen häufig vurkomaenden einmalrgen Geicu.rd uugshandlungen mi: Iverzfrrs ciger Wirkung esifeezi hen, so würde daduich der Versieherurgssciuitz im weiten Umfang illusorisch (Eoelli 3 335: Rramhein 5 35/36), Zugleich würden hierdurch die Vorschriften über die Herbe

nahezu vollständig ausgehöhlt und die ganze Grundlage her Haftpflichtversicherung erschüttert werden, ft’enu ^eEI ^e~ sicherer die Möglichkeit eröffnet würde, sich unter de,., Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung schon bei leicht fahrlässig herbeigeführten einmaligen kurzfristigen Gefährdungshandlungen seiner Leistungspflicht für .die dadurch verursachten Schadensfälle zu entziehen. Deshalb wire auch aus den Kreisen der Versicherungswirtschaft selbst vor einei solchen Rechtshandhabung gewarnt (Gerlach aaO)=
d) Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Eall der einmaligen 'Trunkenheitsfahrt kann nicht zweifelhaft sein, daß er nicht in die Vorschriften über die Gefahrerhöhung eingeordnet werden kann, Ais Gefährdungshandlung kommt hier nicht schon der Zechvorgahg als solcher, sondern erst das Fahren im. Zustand der Trunkenheit in Betracht; denn erst damit tritt eine Gefahrensteigerung ein. Deshalb kommt dem von der Revision angeführten Umstand, daß sich der Kläger den schließlich erreichten Grad der Trunkenheit nicht auf einmal, sondern erst in mehreren Etappen angeeignet hat, von vornherein keinerlei Bedeutung zu. Ebenso ist; es auch unerheblich, welcher Zeitraum zwischen dem Beginn der Fahrt und dem Unfall lag. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der durch das Fahren im Zustand der Trunkenheit gesteigerte Gefahrenzustand seiner Natur nach geeignet war, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern konnte. Hiervon kann bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt keine Rede sein. Bei ihr handelt es sich vielmehr um einen klaren Fall einer einmaligen Gefährdungshandlung, die ihrer Natur nach nicht geeignet ist, eine länger fortdauernde Wirkung und damit einen neuen Gefahrenzustand hervorzurufen. Es stand bei ihr von vornherein fest, daß sie die Gefahr nur
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für die -ron vornherein ab sell Da re kurze barer der Prunken-lieft steigern konnte und daiB die Gefahr schon nach weniger 3xander nie der Ernüchterung des Pehrors wieder auf ihren normal er Brand aurüchfiel- wenn nickt: 'mir ein Unfall eintrat und damit die Präge einer Herbeiführung eines ?er-sieherungsfalles aufgeworfen wurde, Die Hauer der defer-
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deshalb bisher auch regelmäßig abgelehnt,..eine./einmaligeh unter gefahrerhöhenden Umständen vorgenoramene Fahrt, wie eine fahrt mit einem überladenen oder nicht betriebssicheren Fahrzeug oder mit einem nicht vorgesehenen Anhänger, oder unter liit nähme be Lnebsfahr tfremder Personen cdei m einen vorab eigehenden Zustand der Unsicherheit des Pahrens als defahrerbbhung au werten fhdZ %	J~c2/f
150, iS; 168, 572 ßQÄ/% Kd JR Prv 1941: i85 £“9371 OLG Hamburg JE PrY 's939: 79; BGHZ 2. 360 /Job/), Hiervorh kann auch für frunkenheitsfährten keine Ausnahme gemacht werden. So verständlich auch das in der neueren Rechtspre-
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IV Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den von klagten unter Berufung auf die Ausführungen von Jacob (VersR 1952 ? 5) erhobenen Einwand-abgelehnt, daß der er arglistig handle, wenn er den Versicherungsschutz einen Schaden begehre, den er selbst durch seinen betrunkenen Zustand verursacht habe. Die Präge, unter welchen Voraussetzungen die Einwirkungen des Versicherungsnehmers auf den Versicherungsfall eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Polge haben, ist in den Bestimmungen über die Gefahrerhöhung und über die Herbeiführung des Versi-cherungsfalles unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben besonders und abschließend geregelt, en sie den Versicherungsanspruch unberührt, so. kann se ner Geltendmachung auch nicht unter Hinweis auf allgeme rechtliche Gesichtspunkte mit dem Einwand der Arglist begegnet werden (so auch die durchaus herrschende Ansicht, nsfcesondere Bischoff aaO, Prölss VersR 1951? 137; Landes verkehrswacht DAR 1951, 88; LG Essen VersR 1952, 145 u 0*
hie Revision meint weiter, es sei jedenfalls im lick auf die schutzwürdigen Interessen der allgeim Verkehrsteilnehmer notwendig, der Trunkenheit am Steuer durch Entziehung des Versicherungsschutzes entgegenzutr en. Dieser Gesichtspunkt könnte dem Klageanspruch nur ann entgegenstehen, wenn die vertragliche Übernahme de .Versicherungsschutzes für die zivilrechtlichen Folgen eines. auch grobfahrlässigen Verhaltens als gegen die gute itten verstoßend anzusehen wäre. Beim Aufkommen der Haftpflichtversicherung ist in der Tat auch geltend t worden, es sei "vor dem Richterstuhl der Morali ent zu rechtfertigen, daß sich jemand gegen die Folgen seiner eigenen Verschuldung versichert" (Wallmanns Z 13,
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 423; Manes Haftpflichtversicherung 24 ff.), Inzwischen hat sich aber längst die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Auffassung schlechterdings nicht haltbar ist (Manes Haftpflichtversicherung 51 ff und Versicherungswesen II 112; von Gierke ZHR 60. 8 /47 ff7; Hagen I, 629; Roelii 192 ff). Die Haftpflichtversicherung erfüllt insofern volkswirtschaftlich und sozial wichtige Aufgaben, als sie die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gegen die Bedrohung durch unabsehbare Haftpflichtverbindlichkeiten schützte Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen Anreiz geben würde, einen Haftpflichtschaden herbei Zufuhren,,
Dies kann aber schon deshalb nicht der Pall sein, weil der Versicherungsnehmer aus der Versicherung bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles keinen materiellen Gewinn ziehen kann. Es läßt sich allerdings nicht bestreiten, daß die Haftpflichtversicherung nichts dazu beiträgt, im Versicherungsnehmer den Willen zur Schadensverhütung zu stärken. Dies rechtfertigt es aber noch nicht, sie deswegen als 'sittenwidrig;anzusehen, Ob und inwieweit sie die Aufgabe übernehmen will, auch ihrerseits zur Scha-denvorbeugung beizutragen, ist vielmehr eine rein rechtspolitische Präge. Sie kann, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis auftritt, nur dadurch gelüst werden, daß der Haftpflichtversicherung durch eine entsprechende UmgestalH tung des Gesetzes' oder der Versicherungsbedingungen in der einen oder anderen Weise engere Grenzen gezogen werden (vgl Begründung zu dem Entwurf des VVG bei Manes Versicherungswesen II, .112). Im Schrifttum wird neuerdings wieder die Auffassung vertreten, daß ein praktisches Bedürfnis für eine solche Umgestaltung schon bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung entstanden sei (Boettinger VersR 1951, 240). In verstärkten Maße ist ein derartiges Bedürfnis in letzter Zeit bei der KraftfahrverSicherung aufgetreten. Durch das neuerliche ständige Anwachsen der
 erfahrungsgemäß besonders folgenschweren Unfälle,' die durch betrunkene Kraftfahrer verursacht werden, hat sich die swingende Notwendigkeit einer schärferen Bekämpfung der Trunkenheitsfahrten ergeben. Es liegt näher hierbei su erwägen, ob in die Verhütungsmaßnahmen nicht auch die-Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eingeschaltet ward eh sohl., etwa indem sie dahin ungestaltet wird, daß sie es -bei Wahrung der durch § 158-c YYG geschützten.Rechtsposition des geschädigten Britten- künftig nicht mehr übernimmt, den Versicherungsnehmer selbst von den Haftpflicht Verbindlichkeiten freizustellen, die er durch eine Truüä kenheitsfahrt ausgelöst hat.f Dies ist aber außer durch" eine Gesetzesreform nur durch eine entsprechende Abänderung der Versicherungsbedinglmgen möglich,-' wie sie von den Versicherern auch bereits geplant ist (Gerlach aaO), Bie Rechtsprechung kann diese Aufgabe nicht dadurch übernehmen, daß sie den Versicherungsnehmern den bisher jahrzehntelang von den . Versicherern':';auch bei Trunkenheitsfahrten gewährten Versicherungsschutz nunmehr'. ohne Abänderung des bestehenden Rechtszustandes abspricht,-Dies -wurde einen Eingriff in rechtsgültig bestehende Verträge bedeuten, der schon in Interesse der Rechtssicherheit untragbar wa-
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weit nicht zu beanstanden, als es keine Verletzung der dem Kläger nach § 7 £EB, § 34 VVG obliegenden Anzeige- : " pflicht darin sieht, daß er in der schriftlichen Schadensanzeige seine Trunkenheit nicht ausdrücklich erwähnt hatd Hach den vom Berufungsgericht übernommenen lestStellungen des Landgerichts hat der Kläger bei Ausfüllung des Anzeigenformulars der Beklagten alle dort gestellten Fragen, wahrheitsgemäß•• beantwortet und insbesondere auch weder bei der Schilderung: des Unfallherganges noch .zu--"'der Schuldfrage unzutreffende Angaben gemacht, Baß von ihm auch ein aus
 drücklicher schriftlicher Hinweis auf seine Trunkenheit erwartet wurde,* war aus den Formular nicht zu erkennen. Nach diesen Feststellungen hat auch der die Anzeige aufnehmende Platzvertreter der Beklagten, dem die Trunkenheit des Klägers hei der Unfallfahrt damals bereits bekannt war, einen solchen Hinweis weder selbst angeführt, noch auch vom Kläger verlangt. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht mit Recht verneint. Hinzu kommt, daß die Beklagte nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen der Vorinstanzen schon alsbald nach dem Unfall von der Trunkehheit unterrichtet wurde, so daß das Unterlassen dieser Angabe in der schriftlichen Schadensangabe selbst für die Feststellung des Versicherungsfalles, wie auch für die Feststellung und den Umfang der Versicherungsleistung ohne jede Bedeutung war (§ 7 2iff V AKB).
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Ganter Br. Brost Br. Selowsky	Br.Haidinger	Ar