* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch ^ , m % * a * m a über die Kosten der Revision, ah das Berufungsgericht zurückverwiesen. ist, nimmt auf den durch Anordnung dos Beichsjustizministers und des Eeichskommissars für die Preisbildung für allgemein verbindlich erklärten Einhoitsmiptvertrag für Bauge- * räte (EUV) vom 6. . Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage auf Grund 11 EI.IV gleichwertigen Ersatz für das in Verlust ge -e Schienenmaterial und Zahlung von DU 75,53 als. Der Beklagte hat zunächst den Abschluss eines ifagcs.nach dien Bedingungen des Einheitsmietvortrages Ij&ugeräte bestritten und sodann des. . Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. lieh'zutreffender Heisey dass die in Verlust geratenen Baugeräto in Sinne des § 11 ElIV untergegangen sind (BGEZ 2, 176/Tß1/82_7) - «onn das Berufungsgericht sodann unter Hinweis, dass die weiteren Einwendungen des Beklagten au den Fortfall der Geschäftsgrundlage und den-Leistungcvei-weigcrungcrecht aus § 21 Abs 4 UmstG nicht durchgreifen könnten, in Übereinstimmung mit den Landgericht das Ha# begehren gemäss § 11 ELV den Grunde nach fSir gerechtferr tigt erklärt und die Entscheidung über die Frage, ob den Beklagten die Ersatzlieferung zu demutbar ist, den Betragsverfahren vorbehält, so hält diese Auffassung, wie die Bf vision nit Recht hervorhebt, einer rechtlichen Eachpxüfer niclrt stand. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist sonit in seinem Bestand davon abhängig, ob ' dem Beklagten die Lieferung von Ersatzgcräten zu demutbar ist. Nur wenn* diese Frago unter erschöpfender Berücksichtigung der beiderseitigen Belange bejaht worden kaiffli kann von dem Vorliegen eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatzlieferung gesprochen v/erden. Bei dieser Rechtslage ist für eine Vorabentscheidung über den Grund des.Anspruchs kein Baum. Dor Erlass eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO (Grundurteil) ist nur dann zulässig, wenn der Klaganspruch nicht nur dem Grund, sondern . Di ese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, ühg auch in vorliegenden Soll die Lieferung vertretbarer Sachen den Gegenstand der Elage bilden und insoweit an sich die Möglichkeit eines dpm Betrag nach streitigen Anspruchs gegeben sein (HG *JB .,1935, 2955)*, sc ist hier gleichwohl ein Streit über die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien nicht gegeben. Der ausgesprochene Vorbehalt, nämlich die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Ersatzlieferung, bezieht sich in Wahrheit auf den Grund, auf die Existenz des Anspruchs; ohne die Zumutbarkeit kann von einer Haftung des Beklagten im Sinne des;Klaganspruchs überhaupt *nioht gesprochen weitien. Eine solche Entscheidung über einzelne Elemente des Elaganspruohs ist nach den zivilprozessualen Vorsohrif ten nioht zulässig, so dass das Beruf mgsgorioht insoweit auf die erhobene Revisionsrür-ge der Aufhebung unterliegt. .Auch,hier ist zu berücksichtigen, dass über die Röhe der monatlich zu zahlenden Laote unter den Parteien kein Streit besteht. Dieser Streit bezieht sich auf den Grund des Anspruchs, da für jede Ko- Berücksichtigung des Zeitpunktes, an dem f die gcmielaten Gerät ein Verlust geraten sind, die Entscheidung über, den Grund des geltend gemachten Anspruchs geson dert getreffeh werden.muss. Hinzu kömmt,' dass aus (len Borufungsurtoil nie ersisfetlioh, ist', aus welchem Rechtsgrundc der Vorbehalt, die Entscheidung Über die Zumutbarkeit, für den ZcJilunge* Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Lieferung von Ersatzgerätiin zu berücksichtigen sein, dass die Ent-Scheidung über die Zumutbarkeit nach TS 11 Abs 2 EföV ei** nen Schiedsgutachterauscchusc übertragen ist. Bas Gorioht * wird daher eine dahingehende Entscheidung selbständig nur dann treffen körnen, wenn sich die Parteien übereinstimmend auf die Schiedst ;utcchterabrede nicht berufen und insoweit eine stillschweigende oder ausdrückliche Aufhebung dieser Vereinbarung vornehmen (vgl SteinrJonas—Schönke ZPO Vorbem §§ 1025 ff Arm 17)- Greifen die Parteien-jedooh für die Präge auf dio Söhiedsgutachtervorcihbarung zurück, so unterliegt die Entscheidung des Schi edsg utachte raus Schusses in' Bahnen des § 319 Abs 1 'BGB der selbständigen Nachprüfung-durch das Gericht. und dass angesichts der heute nach dem Zusammenbruch und naoh der Währungsreform gegebenen Verhältnisse demgemäss "nur bei- Vorliegeh ganz besonderer Billigkeitcer-wägungen die Verpflichtung des Uieters zur Leistung von Naturalersatz als zu demutbar angesehen werden kann. Beachtung dieser besonderen Gesichtspunkte ausser acht, so wird im allgei icincn seine Entscheidung als .offenbar un- a billig im Sinne c os § 319 Abs 1 BGB angesehen werden müssen und die Verpflichtung des Gerichts zu einer selb-.1 gründet zu betrachten sein, v/oil seine etwaige Verpflichtung zur Ersatzlieferung,die bereits in Rohmen des § 11 ECT von einer umfassenden Berücksichtigung .der nach dem Zusammenbruch und nach dor Y/ährungsreforri gegebenen Verhältnisse abhängig ist, nicht ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit-schlechthin unvereinbares! Schliesslich wird in der neuen Verhandlung bei der Beurteilung des von dem Beklagten geltend gemachten Lei-svcrweigerungsrechtscus § 21 Abc 4 UmstG zu beaohten dass dieses uU nur gegenüber dem Zahlungsanspruch ägerin und hierbei auch nur insoweit durchgroifen als diese Hoch Ansprüche. Rechto-r sachdienlioh Mit. Es bedarf daher für die Ftra-r Zurückweisung keiner Stellungnahme dazu,- ob das fungsgoricht nach dem früheren Rocht ccustahd auf die gegen das prozessual unzulässige Grundurteil stanz eine absohliessende,Entscheidung hätte tref-önnen (vgl EGZ 61, 409 /412/j 95, 152 • Bei fit den Jetzt gellje Zurückverv/eis weil der ilin Sachdienlich^ der Berufungsi rieht nicht v

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG § 304 ZPO § 319 BGB § 940 ZPO
VerlustErsatzlieferungGrundBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verbindet an 10. Ok
 Braun Jus als TJrkund
 izobersekrotär sbearnter der Geschäftsstelle
23.65 053 If
 laut Protokoll ober 1951
Versäumnisurteil
 In Hamen des Volkes
 In Saehen
 handelnden I&ufmänns
 zmmmmmmm*
des uhter der Firma Hans Hans B^HÜB Jun«, in Bj
 Beklagten und Revisionsklägers,
- PröSeßbevollnächtigter: Reohtsamvalt Dri
 gegen
___ Fabrik für Baumen in R|
die Firma Vilhelm H naoohl.ne&-^Fel^- und lndustrie Bezirk	\	.	,
Inhab ?r: der JOaufmBnirUilheln	ebenda,
, *	m.*	'V * *
Klägerin und Revisionsbeklagte,
« ♦ # * • * •
■ * m ' 1
hat d ?r II« Zivilsenat des Eundesgerj.chtsä9fs auf die mündliche Verhandlung* vom 5. Oktober 1951 unter Uitv/irkung des Senat spräsidenteh Dr« Canter und der Bundesriohtcr Dr. Drost; Dr«. S jlov/sky, Dr« Fischer, Dr« Kuhn . für Rpöht 'erkannt:
1	1	/#	Sa
I	, , , ■ - *	•	1
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des *5. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Düs-
'■ .*	■	-	£vV-	,	.
s.eldorf vom 1;6'. J.uzii 1950 aufgehoben und die Sache
■	‘¥	s	*
zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch ^ , m % * a * m a über die Kosten der Revision, ah das Berufungsgericht
 zurückverwiesen.	•- •	j	.
:5f»iB8Br~'
Von Rechts \7egen
a—*	^	■”"+

Tatbestand:
Der Beklagte nietete an 1. Juli 1943 von der. Oägqrin 2.240 lfn gebrauchte Schienen nebst den dazugchörfirairTO-r scher: . Der schriftliche Hietvertrag, der fornulaiTÄssig*. als Kurcvertrag cum .Einheitsmietvertrag für Baugeräte bezeichnet
■	%s
ist, nimmt auf den durch Anordnung dos Beichsjustizministers und des Eeichskommissars für die Preisbildung für allgemein verbindlich erklärten Einhoitsmiptvertrag für Bauge- * räte (EUV) vom 6. Juni 1940 (DPAnz 1940 ITr 152) ausdrücklich Bezug ä Das gemietete Gerät.ging im Sommer 1944 auf einer Baustelle des Beklagten am Nari'ia-Abschnitt.beim Vormarsch der russischen Truppen verloren. Seit dem 1. Juli 1944 wur-de vqn dem Beklagten keine iliete mehr bezahlt.
des § rater.
te ft verla Vert für dass Haftü hat j läge § 21
. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage auf Grund 11 EI.IV gleichwertigen Ersatz für das in Verlust ge -e Schienenmaterial und Zahlung von DU 75,53 als. üie-r dieZeit vom 1 • Juli 1944 bis 31 • Dezember 1944
y	r	..	.
ngt. Der Beklagte hat zunächst den Abschluss eines ifagcs.nach dien Bedingungen des Einheitsmietvortrages Ij&ugeräte bestritten und sodann des. weiteten ausgeführt, ihn selbst nach diesen Einheitsmietvortrag eine ng im Sinne des Klagebegehrens nicht treffe. Dabei sich vor allem auf den Fortfall der Geschäftsgrund-und auch auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach.
Abs 4 UmstG berufen.
cir
. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgcricht hat cle Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Uit der Revision, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungcantrag weit er, während die Klägerin sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten liess und keinen Antrag gestellt hat.
■	-	J	-
I
*
Lat 3 che id unfts griind e:
Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, war ein Ve*. siiunni curt eil unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und unter Bcrücksic tigung der geltend ^gemachten RevicionsrUgen zu erlassen.
. Las Berufungsgericht legt in reohtlich nicht zu besi stand end er Form die dahin aus, dass für en die Bestimmungen des Einheitsmiet Vertrages für Saugetj rate zugrunde gelegt worden sind. Es bejaht sodann in rc? lieh'zutreffender Heisey dass die in Verlust geratenen Baugeräto in Sinne des § 11 ElIV untergegangen sind (BGEZ 2, 176/Tß1/82_7) - «onn das Berufungsgericht sodann unter Hinweis, dass die weiteren Einwendungen des Beklagten au den Fortfall der Geschäftsgrundlage und den-Leistungcvei-weigcrungcrecht aus § 21 Abs 4 UmstG nicht durchgreifen könnten, in Übereinstimmung mit den Landgericht das Ha# begehren gemäss § 11 ELV den Grunde nach fSir gerechtferr tigt erklärt und die Entscheidung über die Frage, ob den Beklagten die Ersatzlieferung zu demutbar ist, den Betragsverfahren vorbehält, so hält diese Auffassung, wie die Bf vision nit Recht hervorhebt, einer rechtlichen Eachpxüfer niclrt stand.
: Bach $11 EBV ist der Beklagte zur Lieferung von Ersatzgcräten nur verpflichtet, wenn ihn eine solche Leistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zu demutbar ist. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist sonit in seinem Bestand davon abhängig, ob ' dem Beklagten die Lieferung von Ersatzgcräten zu demutbar ist. Nur wenn* diese Frago unter erschöpfender Berücksichtigung der beiderseitigen Belange bejaht worden kaiffli kann von dem Vorliegen eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatzlieferung gesprochen v/erden. Die Zumutbarkeit be-
rührt somit nicht etwa den Umfang des Ersatzanspruchs, sondern sc ion das Vorlieben eines Ersatzanspruchs; sie ist eine sachlichrechtljLohe Toraussetzung des Anspruchs, ohne die- d:.e Klägerin Lieferung von Ersatzgeräten überhaupt nichi; fordern;, kann, sondern nur auf. einen Anspruch auf Zahlung; einer Barentsohädigung angewiesen ist. Bei dieser Rechtslage ist für eine Vorabentscheidung über den
 Grund des.Anspruchs kein Baum.
• - * *
Dor Erlass eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO (Grundurteil) ist nur dann zulässig, wenn der Klaganspruch nicht nur dem Grund, sondern . auch dem Be .trag nach streitig ist (EG JU 1936, 694). Di ese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, ühg auch in vorliegenden Soll die Lieferung vertretbarer Sachen den Gegenstand der Elage bilden und insoweit an sich die Möglichkeit eines dpm Betrag nach streitigen Anspruchs gegeben sein (HG *JB .,1935, 2955)*, sc ist hier gleichwohl ein Streit über die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien nicht gegeben. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, welche Anzahl von ScMenerUnn den Beklagten vernietet worden sind.
'	'.V-	* *r	T
Es besteht ieczufölge auch kein Streit darüber, 'in welchen Unfang der Beklagte .zur Ersatzlieferung verpflichtet -wäre,' wenn überhaupt eine Pflicht des Beklagtcr$V' s&t'zlieferüig. gegeben ist. Es fehlt somit hibfV^n^qrnr ^ ' herein an dor Möglichkeit, einen Vorbehalt für die Ent~-.. Scheidung i;i einem Betragsverfahren zu maohen. Der ausgesprochene Vorbehalt, nämlich die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Ersatzlieferung, bezieht sich in Wahrheit auf den Grund, auf die Existenz des Anspruchs; ohne die Zumutbarkeit kann von einer Haftung des Beklagten im Sinne des;Klaganspruchs überhaupt *nioht gesprochen weitien. Eine solohe Möglichkeit könnte nur in Betracht ko:men, wenn nach der Regelung des § 11 E. V der zufällige Untergang des Hietgeräts stets eine Verpflicht tung des Mie ters zur Ersatzlieferung auclöscn und nur der

**»

\Y' ' -■*

Umfang
 hängi*
coiner Verpflichtung von der Zumutbarkeit ab sein würdo. Bine solche Regelung ist aber im
§ 11 IO* aus gutem Grunde nioht getroffen worden, da sie bei der' Vermietung einzelner Baugerüte (z B Beton-■ maschine,'* Lokomotive) praktisch gar nioht durchführbar sein würde. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit lediglich eine Entscheidung über einzelne Voraussetzungen (Elemente) des Elaganspruohs, ohne dass sie e:.ne absohliessende Entscheidung überden Grund des Idagaiispruohs enthält. Eine solche Entscheidung über einzelne Elemente des Elaganspruohs ist nach den zivilprozessualen Vorsohrif ten nioht zulässig, so dass das Beruf mgsgorioht insoweit auf die erhobene Revisionsrür-ge der Aufhebung unterliegt.
!)ie gleichen prozessualen Bedenken bestehen gegen das BBrufungsurtoil, soweit es den geltend gemachten Zz.br lungs Anspruch den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. .Auch,hier ist zu berücksichtigen, dass über die Röhe der monatlich zu zahlenden Laote unter den Parteien kein Streit besteht. Der. Streit erstreckt sich lediglich auf die Fra-ge, lür welohen Zeitraum der Kläger noch üieto verlangen und inwieweit jdas Leistuiigsverweigeiungerecht des Beklag-I ten cus § .21 Abs 4 UnstG durchgreifen kann. Dieser Streit bezieht sich auf den Grund des Anspruchs, da für jede Ko-
*	*	* -	L-
natsEiiete unter. Berücksichtigung des Zeitpunktes, an dem f die gcmielaten Gerät ein Verlust geraten sind, die Entscheidung über, den Grund des geltend gemachten Anspruchs geson dert getreffeh werden.muss. Es handelt sich insoweit um *• inehro.re selbständige Midforderungen, die in dem' Zahlung^ ..ansp':uoh hur zu einem einheitlichen Betrag zusammenge-fassv:, sind. Hinzu kömmt,' dass aus (len Borufungsurtoil nie ersisfetlioh, ist', aus welchem Rechtsgrundc der Vorbehalt, die Entscheidung Über die Zumutbarkeit, für den ZcJilunge*
- anspruch überhaupt von Bedeutung soih soll. Die Vorcchril des |£ 11 -EK^. macht' den Zahlungsanspruch weder seinem Grün
■ .*>
r-
de noch seiner
 Solle nach davon abhängig', ob,den Hiotor

eino entspreche ade Zahlungsverpflichtung als Hiot'o oder als Uietcntcchädiguag nach Verlust des Geräts - cunuibar ist, Dg
*	’s'
kann daher aus len gleichen prozessualen Gründen das Berufungeurtoil auch in diesen Umfange nioht aufrecht erhalten bleibe: 1.
'i	i
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Lieferung von Ersatzgerätiin zu berücksichtigen sein, dass die Ent-Scheidung über die Zumutbarkeit nach TS 11 Abs 2 EföV ei** nen Schiedsgutachterauscchusc übertragen ist. Bas Gorioht * wird daher eine dahingehende Entscheidung selbständig nur dann treffen körnen, wenn sich die Parteien übereinstimmend auf die Schiedst ;utcchterabrede nicht berufen und insoweit eine stillschweigende oder ausdrückliche Aufhebung dieser Vereinbarung vornehmen (vgl SteinrJonas—Schönke ZPO Vorbem §§ 1025 ff Arm 17)- Greifen die Parteien-jedooh für die Präge auf dio Söhiedsgutachtervorcihbarung zurück, so unterliegt die Entscheidung des Schi edsg utachte raus Schusses in' Bahnen des § 319 Abs 1 'BGB der selbständigen Nachprüfung-durch das Gericht. Bei dieser Nachprüfung ist zu |. bcaAlokcichtigen, daß der Anspruoh des Vermieters auf Zchlung einer. EareritSchädigung gccäss § 11 HIV, in Verhältnis 10:1 umstellt ist (BGEZ 2, 192 /T94 f±7),	'
und dass angesichts der heute nach dem Zusammenbruch und naoh der Währungsreform gegebenen Verhältnisse demgemäss "nur bei- Vorliegeh ganz besonderer Billigkeitcer-wägungen die Verpflichtung des Uieters zur Leistung von Naturalersatz als zu demutbar angesehen werden kann. Lässt
 der Schiedsgutachterausschuss bei seiner Entscheidung die
» .
Beachtung dieser besonderen Gesichtspunkte ausser acht, so wird im allgei icincn seine Entscheidung als .offenbar un- a billig im Sinne c os § 319 Abs 1 BGB angesehen werden müssen und die Verpflichtung des Gerichts zu einer selb-.1 ständigen Entscheidung der Zumutbarkoitsfrage begründen. lAndererseits wird! bei dieser Rechtslage der Einv/and des Be-
klagten aus den I
ortfall der Geschäftsgrundlago als unbe-
; i
- 7 '•
gründet zu betrachten sein, v/oil seine etwaige Verpflichtung zur Ersatzlieferung,die bereits in Rohmen des § 11 ECT von einer umfassenden Berücksichtigung .der nach dem Zusammenbruch und nach dor Y/ährungsreforri gegebenen Verhältnisse abhängig ist, nicht ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit-schlechthin unvereinbares! Ergebnis darstellen würde (EGIIZ 2, 176 C189/) -
Eli
 stung sein, der kann, Geleit eher ist, offen miete gerate:
Schliesslich wird in der neuen Verhandlung bei der Beurteilung des von dem Beklagten geltend gemachten Lei-svcrweigerungsrechtscus § 21 Abc 4 UmstG zu beaohten dass dieses uU nur gegenüber dem Zahlungsanspruch ägerin und hierbei auch nur insoweit durchgroifen als diese Hoch Ansprüche. auf Uietc vor Verlust des. s geltend macht (EGIIZ 2, 176, /T90 ff/). Ob ein sol-. Anspruch der Klägerin aber überhaupt noch gegeben erscheint überaus fraglich,' da das Berufungsgericht bar zu der Feststellung gelangt ist, dass die go-ten Beuge rate bereits am 20. Juni 1944- in Verlust n sind.
es in richtlc I.
Ents
 Ins
sug
%
ge de Beruf Beruf I. In f en I:
Bei der jetzt geltenden Fassung des § 940 ZPO ist jedem Fall von der Entscheidung des Berufungege-.-abhängig, ob es auf die Berufung gogen ein in der tanz erlassenes Grundurteil eine abschliessende o|heidung über dop. gesamten Klaganspruch im 2. Rechto-r sachdienlioh Mit. Es bedarf daher für die Ftra-r Zurückweisung keiner Stellungnahme dazu,- ob das fungsgoricht nach dem früheren Rocht ccustahd auf die gegen das prozessual unzulässige Grundurteil stanz eine absohliessende,Entscheidung hätte tref-önnen (vgl EGZ 61, 409 /412/j 95, 152	•	Bei
 fit
den Jetzt gellje Zurückverv/eis weil der ilin Sachdienlich^ der Berufungsi rieht nicht v
* • ö
nden Rechtazustand hat Jedenfalls die dng an das Berufungsgericht zu erfolgen, ebliogendon Beurteilung Über die etwaige :e|it einer abschliessenden Entscheidung in
 nctanz (§ 540 ZPO) durch das Eevisionsge-
*
orgegriffen werden kann.
Br. Canter
 Br. Brost
 Br. Selouoky
 Br» Fischer	Br.	Kuhn
i

fy**

*