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BGH · II ZR 72/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 72/13

Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. Es versteht sich von selbst, dass einer Partei, die bereits von einem Anwalt vertreten worden ist, ein Notanwalt nicht unabhängig von den Gründen für die Niederlegung dieses Mandats beigeordnet werden kann. Stattdessen hat sie nach ihrem Vortrag zu einem von ihr nicht genannten Zeitpunkt Rechtsanwalt Dr. S. Damit genügte sie nicht der Pflicht, sich in angemessener Weise um einen zur Mandatsübernahme bereiten und am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen. Zudem hat sie auch auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. Juni 2013, in dem dieser ihr mitgeteilt hat, er werde das Mandat nur wiederaufnehmen, um die Beschwerde zurückzunehmen, nicht umgehend reagiert, sondern bis zu dem 18.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 72/13
vom 9. September 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 ZPO zulässig, führt in der
 Sache aber nicht zu dem Erfolg.
2	Der	Senat hat nicht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen,
 indem er die Klägerin nicht auf die Umstände hingewiesen hat, aus denen sich die Unbegründetheit ihres Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ergibt. Es versteht sich von selbst, dass einer Partei, die bereits von einem Anwalt vertreten worden ist, ein Notanwalt nicht unabhängig von den Gründen für die Niederlegung dieses Mandats beigeordnet werden kann. Ebenso bedurfte es keines Hinweises darauf, dass eine Bitte um Mandatsübernahme erst drei Tage vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist zu spät ist.
3	Im	Übrigen wäre der Vortrag, den die Klägerin ausweislich ihrer Rüge-
schrift nach einem etwaigen Hinweis gehalten hätte, nicht ausreichend gewesen, um ihrem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts stattgeben zu können.
-3-
4	Danach	hatte Rechtsanwalt Dr. S. bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2013 der Klägerin mitgeteilt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen könne. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 15. Mai 2013 hat er um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten, die dann bis zu dem 21. Juni 2013 gewährt worden ist.
5	Die	Klägerin	hatte	mithin fast sechs Wochen Zeit, sich um einen anderen
 Prozessbevollmächtigten zu bemühen. Stattdessen hat sie nach ihrem Vortrag zu einem von ihr nicht genannten Zeitpunkt Rechtsanwalt Dr. S. gebeten, entweder das Mandat fortzuführen oder einen Kollegen damit zu befassen. Damit genügte sie nicht der Pflicht, sich in angemessener Weise um einen zur Mandatsübernahme bereiten und am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen. Sie hätte sich vielmehr unverzüglich an weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte wenden müssen. Zudem hat sie auch auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. vom 10. Juni 2013, in dem dieser
 ihr mitgeteilt hat, er werde das Mandat nur wiederaufnehmen, um die Beschwerde zurückzunehmen, nicht umgehend reagiert, sondern bis zu dem 18. Juni 2013 gewartet, um andere Anwälte anzuschreiben.
Bergmann
 Strohn
Reichart
 Sunder
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.07.2011 -60 255/10 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 U 340/11-102- -
Caliebe