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BGH · II ZR 71/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 71/78

ZPO § 3; HGB § 143 Zur Frage, wie der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen ist, wenn der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft verklagt wird, sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden. Dezember 1975 sein Gesellschaftsverhältnis zur offenen Handelsgesellschaft Gebrüder V.'fHp in Augsburg gekündigt, hatte der Kläger beim Landgericht die Verurteilung der beiden Beklagten erreicht, mit ihm gemeinsam das Ausscheiden des Beklagten zu 1 aus der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden. Auf die Berufung der beiden Beklagten, die jene Erklärung des Beklagten zu 1 nicht als rechtsverbindliche Kündigung bewerten, hat dagegen das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, den Wert der Beschwer auf 25.000 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Klagt der Mitgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nur mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden, dann kann damit freilich keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob der Beklagte der Gesellschaft noch angehört oder nicht. Das Interesse des Klägers am Erfolg der Registerklage ist aber in der Regel wesentlich höher, wenn der Beklagte auf der Zugehörigkeit zur Gesellschaft besteht, als wenn das Ausscheiden unstreitig ist und der Beklagte nur aus irgendwelchen anderen Gründen die Registeranmeldung verweigert; denn macht dieser geltend, noch Gesellschafter zu sein, so kommt es für den Kläger nicht nur auf die förmliche Registerbereinigung, sondern auch darauf an, dem Beklagten die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zu nehmen, die ihm das Handelsregister im Rechtsverkehr zu Lasten der Gesellschaft bieten könnte. Ein solches Interesse kann in der Regel nicht gering veranschlagt werden, wenn es, wie hier, um den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft geht.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 3; HGB § 143
Zur Frage, wie der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen ist, wenn der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft verklagt wird, sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden.
BGH, Beschl. v. 19. Februar 1979 - II ZR 71/78 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 71/7»
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Franz V Al
, KBHistraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt
 gegen
1. den Kaufmann Adolf Y
itraße
- Prozeßbevolümächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2. den Kaufmann Gerhard W| Al
, S|
- Prozeßhevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr* Kellermann und Bundschuh am 19. Februar 1979
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
DM 350.000
festgesetzt.
Gründe :
Mit der Begründung, der Beklagte zu 1 habe durch Erklärung vom 28. Dezember 1975 sein Gesellschaftsverhältnis zur offenen Handelsgesellschaft Gebrüder V.'fHp in Augsburg gekündigt, hatte der Kläger beim Landgericht die Verurteilung der beiden Beklagten erreicht, mit ihm gemeinsam das Ausscheiden des Beklagten zu 1 aus der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden. Auf die Berufung der beiden Beklagten, die jene Erklärung des Beklagten zu 1 nicht als rechtsverbindliche Kündigung bewerten, hat dagegen das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, den Wert der Beschwer auf 25.000 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen.
 
Das Interesse des Klägers, nach dem der Wert des Streitgegenstandes zu bemessen ist, ist wesentlich höher als 25.000 DM einzuschätzen. Klagt der Mitgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nur mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden, dann kann damit freilich keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob der Beklagte der Gesellschaft noch angehört oder nicht. Deshalb kann das Interesse, die Registereintragung durchzusetzen, nicht so hoch wie das Interesse an einer Ausschließungsklage oder an einer Klage auf Feststellung bewertet werden, daß die Mitgliedschaft des Beklagten beendet sei. Das Interesse des Klägers am Erfolg der Registerklage ist aber in der Regel wesentlich höher, wenn der Beklagte auf der Zugehörigkeit zur Gesellschaft besteht, als wenn das Ausscheiden unstreitig ist und der Beklagte nur aus irgendwelchen anderen Gründen die Registeranmeldung verweigert; denn macht dieser geltend, noch Gesellschafter zu sein, so kommt es für den Kläger nicht nur auf die förmliche Registerbereinigung, sondern auch darauf an, dem Beklagten die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zu nehmen, die ihm das Handelsregister im Rechtsverkehr zu Lasten der Gesellschaft bieten könnte. Ein solches Interesse kann in der Regel nicht gering veranschlagt werden, wenn es, wie hier, um den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft geht.
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Gemessen an dem in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten üblichen Orientierungswert, dem T7ert des Anteils des klagenden Gesellschafters, der hier unter Berücksichtigung der stillen Reserven etwa 1,4 Mio. DM beträgt, schätzt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände das Interesse des Klägers an der Verurteilung der Beklagten gemäß § I ZPO auf 1/4 = 350.000 DM.
Stimpel	Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermannn Bundschuh