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BGH · II ZR 71/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 71/67

Nachschlagewerk; ja BGHZ: nein GmbHG § 15; BGB § 138 Aa Eine Gesellschaftsvertragsbestimmung, die dem einen Gesellschafter das Recht gibt, den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu übernehmen, verstößt nicht schon dieses Inhalts wegen gegen die guten Sitten« (Kläger) lebt, ist er berechtigt, jederzeit zu beanspruchen, daß dieser Geschäftsanteil an der Gesellschaft in Höhe von 10 000 RM wieder auf ihn übergeht und Herr... Y/ährend der Kläger behauptet, der abgehobene Betrag habe ihm gehört, behauptet der Beklagte das Gegenteil und meint, wegen der Verwendung seines, des Beklagten, Geldes könne der Kläger auo § 5 des Gesellschaftsvertrages keine Rechte herleiten. Soweit die Revision das nicht wahrhaben v/ill und insbesondere darzutun versucht, das Übernahmerecht des Klägers habe vom Bestand oder Portbestand eines Darlehensrüek-zahlungsanspruchs oder vom Portbestand der Stundung eines solchen Anspruchs abhängig sein sollen, bewegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann das Berufungsurteil nicht dahin verstanden werden, daß die Gewährung eines Darlehens die Gegenleistung für das Übernahmerecht gewesen sei. Denn das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Übernahmerecht erst mit dem Tode des Klägers und nicht schon bei Rückzahlung des Darlehens habe erlöschen sollen. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe weder durch eine Inanspruchnahme eines dem Beklagten zustehenden Sparkontos noch durch die Richterwähnung des Übernahmerechts bei der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Gesellschaft auf das Übernahmerecht verzichtet. Der Senat hat die Frage der Sittenwidrigkeit eigennütziger Übernahmerechte schon bei Personalgesellschaften zu prüfen gehabt und hierzu ausgesprochen, daß ein solches Recht für sich, ohne Vorliegen besonderer Gründe, nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGHZ 54? Im vorliegenden Fall wirkt sich zudem das Übernahmcrecht deshalb schv/ächer aus, weil die Einlage des Beklagten in Reichsmark zu leisten war und nach der Währungsumstellung von den Parteien auf 4 000 DM neu festgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Beklagten festgestellt, er habe sich über den Inhalt des § 5 des Gesellschaftsvertrages nicht geirrt, sondern dieser Vertragsbestimmung nur keine praktische Es kann unterstellt werden, daß der Kläger die Einlage des Beklagten aus dessen Vermögen geleistet hat, ihm also kein Barlehensanspruch erwachsen ist, und daß der Beklagte dem Kläger kein Übernahmerecht zugestanden haben würde, wenn er gewußt hätte, daß seine .Einlage aus seinem Vermögen erbracht würde. Der Beklagte verlangt, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn sich sein Vater nicht das Übernahmerecht ausbedungen haben würde. § 853 BGB bestimmt% Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. Wenn der Kläger durch das unterstellte Verhalten überhaupt einen Anspruch gegen den Beklagten erlangt haben würde, so wäre das ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Nach § 853 BGB könnte der Beklagte nur die Erfüllung dieses Zahlungsanspruchs, nicht aber die des Anspruchs auf Abtretung eines Geschäftsanteils von 4 000 DM verweigern, da der Kläger diesen Anspruch nicht durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat. 2. Da das Übernahmerecht nach den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts nicht vom Bestand oder Fortbestand des in § 5 des Gesellschaftsvertrages zugleich behandelten Zahlungsanspruchs abhängt, kann die Ausübung des Übernahmerechts nicht als mit Treu und Glauben unvereinbar angesehen werden, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger durch die Heufest3etzung der Kapitalverhältnisse der GmbH oder sonstwie schlüssig auf sein Übernahmerecht verzichtet habe. V. Das Berufungsgericht hält auch den Hilfsantrag des Beklagten für unbegründet, weil § 5 des Gesellschaftsvertrages dem Kläger durch die zweimalige Verwendung des Wortes ”jederzeit” die Möglichkeit gebe, ungehindert durch etwaige Gegehrechte des Beklagten der alleinige Gesellschafter zu werden. Vf egen dieser Verknüpfung kann der Kläger nicht die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten erreichen, es sei denn, daß der Beklagte Darlehenoschuldner des Klägers ist und die Dar-lehncschuld dem entspricht, was der Kläger dem Beklagten als Übernahmepreis für den begehrten Geschäftsanteil zu zahlen hat. Nach dem letzten Satz des § 5 des Geaellschaftsvei’-trageü hat der Kläger für diesen Geschäftsanteil n10 000 HM” zu zahlen, die auf das angebliche Darlehen zu verrechnen sind.

Zitierte Normen: § 138 BGB
ÜbernahmerechtBGBBerufungsgerichtAnspruchRechtKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
 GmbHG § 15; BGB § 138 Aa
 Eine Gesellschaftsvertragsbestimmung, die dem einen Gesellschafter das Recht gibt, den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu übernehmen, verstößt nicht schon dieses Inhalts wegen gegen die guten Sitten«
BGH, Urt. v. 10. Juli 1967 - II ZR 71/67 - OLG Hamm
LG Siegen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
.ZIL21/62	URTEIL
Verkündet am
10. Juli 1967 Heil,
 Justizoberoekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Franz
 Kreis S
5
*
Beklagten und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Br. h.
gegen
 den Fabrikanten Karl Kreis
 Kläger und Revisions beklagten,
- Frozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Br.
T
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesriehter Dr. Kuhn, Liesecke. Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Beklagten wird das am 15. Mai 1962 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Der Kläger und seine im Jahre 1956 verstorbene Ehefrau waren die einzigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft	Fabrik	für	Eisen- und Metall-
verarbeitung Karl RflB& Co. Dieser Betrieb sollte im Jahre 1947 demontiert werden. Der Kläger schaffte deshalb einen Teil der Maschinen auf Gelände der Grube beiseite und gründete am 23. Dezember 1947 mit dem damals 22jährigen Beklagten,.seinem Sohn, eine GmbH. Auf das 25 000 RM betragende Stammkapital übernahmen der Kläger 15 000 RM und der Beklagte 10-000 RM. In § 5 des Gesellschaftsvertrages bekannte der Beklagte, seinem Vater für
 
Die Einzahlung seiner Stammeinlage einen Betrag von 1Ö 000 RM zu verschulden* Dieser Betrag wurde his zu dem Tode des Klägers zinslos gestundet« Es hieß dann wörtlich weiter:
"Solange Herr... (Kläger) lebt, ist er berechtigt, jederzeit zu beanspruchen, daß dieser Geschäftsanteil an der Gesellschaft in Höhe von 10 000 RM wieder auf ihn übergeht und Herr... (Beklagter) aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesellschafter ausscheidet. Herr ... (Beklagter) verpflichtet sich, auf jederzeitiges Verlangen des Herrn ... (Kläger) seinen GmbH-Anteil auf ihn zu übertragen. Ais Rückkaufpreis hat Herr ... (Kläger) alsdann ebenfalls 10 000 RM zu zahlen, die auf den dem Herrn ... (Beklagter) gestundeten Betrag von 10 000 RM alsdann verrechnet werden".
Nach einer nicht' interessierenden Änderung des Gescll-pchaftsvertrages vom Jahre 1949 setzten die Parteien durch Gesellschafterbeschluß vom 11. Oktober 1950 das Stammkapital auf 10 000 DM und ihre Einlagen auf 6 000 DM (Vater) und 4 000 DMi>(i§}ohn<). neulfest.
Nach dem Jahre 1956 kam es zwischen den Partein zu verschiedenen Streitigkeiten und zahlreichen Prozessen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger das Übernahmerecht des § 5 des Gesellschaftsvertrages geltend. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm seinen Geschäftsanteil von nominell 4 000 DM abzutreten.
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Unstreitig hat der Kläger jene zur Erfüllung der Stammeinlageschuld des Beklagten verwendeten 10 000 RM von einem auf den Namen des Beklagten lautenden Sparkonto genommen. Y/ährend der Kläger behauptet, der abgehobene Betrag habe ihm gehört, behauptet der Beklagte das Gegenteil und meint, wegen der Verwendung seines, des Beklagten, Geldes könne der Kläger auo § 5 des Gesellschaftsvertrages keine Rechte herleiten.
Außerdem hält der Beklagte die Übernahmeklausel wegen Verletzung des § 138 BGB für nichtig. Er will diese Vertragsbestimmung auch im Jahre 1958 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten haben.
Der Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise beantragt, ihn nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4 000 UM zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungs- und seinen Hilfsantrag v/eiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht faßt den § 5 des Gesellschafts-Vertrages so auf, daß der Kläger das Übernahraerecht frei.
 
ohne Vorliegen eines (wichtigen) Grundes, habe ausüben dürfen und daß ihm dieses Recht unabhängig von Schicksal des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens habe zustehen sollen. Der Kläger habe wie der Alleininhaber dastehen wollen, der Gesollochaftsvertrag habe dem Beklagten nur die Chance geboten, in das Unternehmen hineinzuwachsen.
Soweit die Revision das nicht wahrhaben v/ill und insbesondere darzutun versucht, das Übernahmerecht des Klägers habe vom Bestand oder Portbestand eines Darlehensrüek-zahlungsanspruchs oder vom Portbestand der Stundung eines solchen Anspruchs abhängig sein sollen, bewegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann das Berufungsurteil nicht dahin verstanden werden, daß die Gewährung eines Darlehens die Gegenleistung für das Übernahmerecht gewesen sei. Denn das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Übernahmerecht erst mit dem Tode des Klägers und nicht schon bei Rückzahlung des Darlehens habe erlöschen sollen.
Rechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe weder durch eine Inanspruchnahme eines dem Beklagten zustehenden Sparkontos noch durch die Richterwähnung des Übernahmerechts bei der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Gesellschaft auf das Übernahmerecht verzichtet.
II.	Jedes Übernahmerecht der vom Berufungsgericht angenommenen Art hat die,vom Beklagten für die Richtigkeit des § 5 dos Gesellschaftsvertrages der Parteien ins Peld geführten Nachteile.
Unverkennbar legt ein solches Recht dem davon betroffenen Gesellschafter in ganz besonderem Maße die Pflicht zu dem Y/ohlvei-halten auf und engt die Freiheit seiner Entschließungen außerordentlich ein. Bei einer solchen Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses kann derjenige Gesellschafter, der dem Übernahmerecht des anderen Gesellschafters ausgesetzt ist, nicht einmal durch rücksichtsvolles Verhalten den anderen Gesellschafter an der Ausübung dieses Rechts hindern, denn es kann grundlos, ja willkürlich, ausgeübt werden. Wird es bei günstiger Entwicklung des gesellschaftlichen Unternehmens ausgeübt, so bleiben dem Betroffenen, soweit nicht der Gesellschafts-Vertrag hiervon Ausnahmen zuläßt, die Vorteile dieser Entwicklung vorenthaltenj während er am Hiedergang des Geschäfts bis zur Höhe seiner Einlage teilnimmt.
Der Senat hat die Frage der Sittenwidrigkeit eigennütziger Übernahmerechte schon bei Personalgesellschaften zu prüfen gehabt und hierzu ausgesprochen, daß ein solches Recht für sich, ohne Vorliegen besonderer Gründe, nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGHZ 54? 80, 83; WM 1962, 462, 463). Das kann bei der GmbH nicht anders sein. Im vorliegenden Fall wirkt sich zudem das Übernahmcrecht deshalb schv/ächer aus, weil die Einlage des Beklagten in Reichsmark zu leisten war und nach der Währungsumstellung von den Parteien auf 4 000 DM neu festgesetzt worden ist.
III.	Das Berufungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Beklagten festgestellt, er habe sich über den Inhalt des § 5 des Gesellschaftsvertrages nicht geirrt, sondern dieser Vertragsbestimmung nur keine praktische
 
Bedeutung beigemcsoen. Irrtumsanfechtung scheidet daher schon wegen dieser tatsächlichen Feststellung aus.
Zur Täuschungsanfechtung, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe der Beklagte keine hinreichenden Tatoachenbehauptungen aufgestellt.
Die Revision tritt dem entgegen und meint überdies, auch bei Versäumung der Anfechtungsfrist sei der Klageanspruch unbegründet, da § 853 BGB eingreife•
Es kann unterstellt werden, daß der Kläger die Einlage des Beklagten aus dessen Vermögen geleistet hat, ihm also kein Barlehensanspruch erwachsen ist, und daß der Beklagte dem Kläger kein Übernahmerecht zugestanden haben würde, wenn er gewußt hätte, daß seine .Einlage aus seinem Vermögen erbracht würde.
Der Beklagte verlangt, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn sich sein Vater nicht das Übernahmerecht ausbedungen haben würde.
1. Das kann weder unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung noch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß noch auf Grund der Täuschungsanfechtung verlangt werden. Denn nach § 249 Satz £ BGB ist der Schädiger nur verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gewiß kann dieser Grundsatz auch zur Zubilligung des Erfüllungsinteresses führen* Dann muß aber der Schaden.darin bestehen, daß dem Geschädigten durch das schuldhafte Verhalten des Schädigers ein Anspruch
T
 
genommen worden ist (RGZ 132, 76, 79/80). So liegt es hier jedoch nicht. Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf Abschluß eines Gosellschaftsvertrages oder gar einen Anspruch auf Abschluß eines Gesellschafttsvertrages ohne Übernahmerecht seines Vaters.
§ 853 BGB bestimmt% Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. Wenn der Kläger durch das unterstellte Verhalten überhaupt einen Anspruch gegen den Beklagten erlangt haben würde, so wäre das ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Nach § 853 BGB könnte der Beklagte nur die Erfüllung dieses Zahlungsanspruchs, nicht aber die des Anspruchs auf Abtretung eines Geschäftsanteils von 4 000 DM verweigern, da der Kläger diesen Anspruch nicht durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat.
2. Da das Übernahmerecht nach den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts nicht vom Bestand oder Fortbestand des in § 5 des Gesellschaftsvertrages zugleich behandelten Zahlungsanspruchs abhängt, kann die Ausübung des Übernahmerechts nicht als mit Treu und Glauben unvereinbar angesehen werden, wie die Revision meint.
IV.	Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger durch die Heufest3etzung der Kapitalverhältnisse der GmbH oder sonstwie schlüssig auf sein Übernahmerecht verzichtet habe.
 
S3 handelt 3±ch dabei um tatsächliche Erwägungen, die zu einem Ergebnis kommen, das möglich ist, Eie Revision sucht sie durch eigene Erwägungen zu ersetzen.
Das ist unzulässig.
V.	Das Berufungsgericht hält auch den Hilfsantrag des Beklagten für unbegründet, weil § 5 des Gesellschaftsvertrages dem Kläger durch die zweimalige Verwendung des Wortes ”jederzeit” die Möglichkeit gebe, ungehindert durch etwaige Gegehrechte des Beklagten der alleinige Gesellschafter zu werden. Dabei hat es übersehen, daß der Hilfoantrag nicht die Ausübung des Übernahmerechts als solches zu beschränken, sondern die vom Kläger begehrte Anteilsabtretung an die dafür maßgebenden Bestimmungen des Geoellschaftsvertrages zu knüpfen sucht. Vf egen dieser Verknüpfung kann der Kläger nicht die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten erreichen, es sei denn, daß der Beklagte Darlehenoschuldner des Klägers ist und die Dar-lehncschuld dem entspricht, was der Kläger dem Beklagten als Übernahmepreis für den begehrten Geschäftsanteil zu zahlen hat.
Nach dem letzten Satz des § 5 des Geaellschaftsvei’-trageü hat der Kläger für diesen Geschäftsanteil n10 000 HM” zu zahlen, die auf das angebliche Darlehen zu verrechnen sind. Dieser Betrag braucht sich keineswegs mit der vom Beklagten möglicherweise geschuldeten Darlehenssumme zu decken. Die Parteien haben nach der Währungsumstellung die Kapitalverhältnisoe der Gesellschaft neu festgesetzt. Diese Neufestsetzung ist auch für den Preis des Geschäftsanteils des Beklagten nach Ausübung des Übernahmerechts maßgebend. Fraglich ist dagegen, ob diese Festsetzung auch für das
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Darlehen zu gelten hat* Von Gesetzes wegen (§16 UnotG) sind Darlehensansprüche im Verhältnis von 10s 1 umge-stellt worden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Darlehen zu Binlagezwecken oder zu anderen Zwecken gegeben und verwendet wurde. Die Parteien können aber ein anderes Umstellungsverhältnis al3 10 s 1 vereinbart haben. Es ist bisher nicht erörtert, ob das geschehen ist. Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, dies nachzuholen.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war darum dem Berufungsgericht vorzu-behalten.
Br. Fischer	Br.	Kuhn	Bicsecke
 Dr. Bukov/	Br.	Schulze