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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Pieck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat gegen den Beklagten am 16. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten, der am 3. Oktober 1965 hat der Beklagte Einspruch eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gebeten; die Begründung dieses Antrags hat er einem besonderen Schriftsatz vor-behalten. Darin hat der Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag folgendermaßen begründet: Sein Prozeßbevollmächtigter habe Ihm mit Schreiben vom 22. Unstreitig hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ihm mit Schreiben vom 17. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger und die Widerbeklagte bitten, beantragt der Beklagte, ihm die Wiedereinsetzung zu erteilen und den Einspruch für zulässig zu erklären. Hach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die zweiwöchigem Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO mit dem Sage, an welchem das Hindernis behoben ist. In diesem Falle beginnt die Wiedereinsetzungsfrist entweder mit der Kenntnis von der Zustellung oder mit dem Zeitpunkt,- in dem die Unkenntnis der Partei aufhört, unverschuldet zu sein (RGZ 67, 186)« Per Beklagte hat von der Zustellung des Versäumnisurteils zunächst keine Kenntnis erlangt« Er hat aber das Anwalts-schreiben vom 22. Da dieser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB, § 222 ZPO nicht mitzurechnen ist, endete die Wiedereinsetzungsfrist für den Beklagten am 26. Pie Revision setzt sich zu dieser Rechtslage in Widerspruch, wenn sie meint, das mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachte Hindernis sei noch nicht behoben gewesen, als der Beklagte den Brief seines vormaligen Prozeßbevollmächtigten am 12. Oktober 1965 kurz nach 18 Uhr erhalten habe, weil der nicht am Gerichtsort wohnende Beklagte einen auswärtigen Rechtsanwalt habe beauftragen müssen und dies an demselben Tag nicht mehr möglich gewesen sei. Sie beruht darauf, daß eine Partei, die sich in ihren mit dem Armenrechtsgesuch verknüpften Erwartungen enttäuscht sieht, hierdurch vor eine neue, noch als Polge ihrer ^rmut zu betrachtende Lage gestellt wird; sie muß sich nunmehr überlegen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und gegebenenfalls einem Anwalt den entsprechenden Auftrag erteilen (BGH IM ZPO § 235 Anh. Kr. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt und den Einspruch als unzu-

Zitierte Normen: § 254 ZPO § 187 BGB § 254 ZPO
ZPOZustellungRevisionParteiWiedereinsetzungsantragWiedereinsetzungsfrist

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
018
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 71/66	URTEIL	Verkündet	am
24. November 1966 Heil 5 Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm
 am großen F
H	(Westf*),
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die Kommanditgesellschaft unter der Firma (Rheinl.), OflHB Straße
1.
2. deren persönlich haftende Gesellschafter
a)	Fabrikant Peter B(
 b)	Arthur S(
 c)	Elfriede ________
sämtlich	(Rheinl.	Straße^
•Werke,
3. Frau Martha
 Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
(Rheinlo),
(traße
 Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr,
 Dr. Bukow, Dr. Schulze und Pieck für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat gegen den Beklagten am 16. September 1965 ein Versäumnisurteil erlassen. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten, der am 3. August 1965 angezeigt hatte, daß er die Vertretung niedergelegt habe, am 24. September 1965 zugestellt worden. Am 15. Oktober 1965 hat der Beklagte Einspruch eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gebeten; die Begründung dieses Antrags hat er einem besonderen Schriftsatz vor-behalten. Dieser Schriftsatz ist am 27. Oktober 1965 bei Gericht eingegangen. Darin hat der Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag folgendermaßen begründet: Sein Prozeßbevollmächtigter habe Ihm mit Schreiben vom 22. September 1965 unter Belehrung über die Rechtslage mitgeteilt, das Versäumnisurteil werde voraussichtlich am 23. September 1965 zugestellt werden, so daß die Einspruchsfrist am 7. Oktober 1965 ablaufe. Dieses Sehrei-
ben habe er durch einen unabwendbaren Zufall erst am 12. Oktober 1965 kurz nach 18 Uhr erhalten.
Unstreitig hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ihm mit Schreiben vom 17. September 1965 die Entscheidungsformel des Versäumnisurteils - ohne Rechtsmittelbelehrung - mitgeteilt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und den Einspruch als unzulässig verworfen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger und die Widerbeklagte bitten, beantragt der Beklagte, ihm die Wiedereinsetzung zu erteilen und den Einspruch für zulässig zu erklären.
Entscheidungsgründe:
Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil der Beklagte innerhalb der Frist des § 254 ZPO nicht die Form des § 236 ZPO beachtet hat.
Hach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die zweiwöchigem Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO mit dem Sage, an welchem das Hindernis behoben ist. Während die Unkenntnis einer Zustellung in der Regel keinen Wiedereinset zungsgrund abgibt, ist einer Partei, die die Einspruchsfrist versäumt hat, die Wiedereinsetzung auch dann zu erteilen, wenn sie von der Zustellung des Vereäum-nisurteila ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat (§ 233 Abs. 2 ZPO). In diesem Falle beginnt die Wiedereinsetzungsfrist entweder mit der Kenntnis von der Zustellung oder mit dem Zeitpunkt,- in dem die Unkenntnis
 der Partei aufhört, unverschuldet zu sein (RGZ 67, 186)« Per Beklagte hat von der Zustellung des Versäumnisurteils zunächst keine Kenntnis erlangt« Er hat aber das Anwalts-schreiben vom 22. September 1965 am 12. Oktober 1965 gelesen und aus ihm entnehmen können und müssen, daß die Zustellung inzwischen erfolgt sei. Spätestens damit hörte seine Kichtkenntnis der Zustellung auf, unverschuldet zu sein. Da dieser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB, § 222 ZPO nicht mitzurechnen ist, endete die Wiedereinsetzungsfrist für den Beklagten am 26. Oktober 1965.
Pie Revision setzt sich zu dieser Rechtslage in Widerspruch, wenn sie meint, das mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachte Hindernis sei noch nicht behoben gewesen, als der Beklagte den Brief seines vormaligen Prozeßbevollmächtigten am 12. Oktober 1965 kurz nach 18 Uhr erhalten habe, weil der nicht am Gerichtsort wohnende Beklagte einen auswärtigen Rechtsanwalt habe beauftragen müssen und dies an demselben Tag nicht mehr möglich gewesen sei.
Gewiß mußte der Beklagte, wenn er vertreten sein wollte, einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen. Aber hierfür stand ihm die volle, gerade zu diesem Zweck gegebene Zweiwochenfrist des § 254 Abs. 2 ZPO zur Verfügung. Sie beginnt, wie jede andere prozessuale Frist, auch dann zu laufen, wenn die Partei aus irgendwelchen Gründen nicht schon am ersten Tag die betreffende Prozeßhandlung vornehmen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen kann, mag sie bereits durch einen Anwalt vertreten sein oder nicht. Bus Urteil des IV. Zivilsenats vom 4. Juni 1952 (IM ZPO § 232 Kr. 9) betrifft einen Sonderfall. Port bestand das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis nicht bloß in der man-
gelnden Kenntnis einer Zustellung, sondern auch noch in einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis.
Die von der Revision angeführte Rechtsprechung, die hei Ablehnung des Armenrechts die Wiedereinsetzungsfrist erst nach einer Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen beginnen läßt (BGHZ 4, 55; BGH IM ZPO § 234 Anh.
Hr. 14; st. Rspr.), kann hier nicht zu dem Vergleich herangezogen werden. Sie beruht darauf, daß eine Partei, die sich in ihren mit dem Armenrechtsgesuch verknüpften Erwartungen enttäuscht sieht, hierdurch vor eine neue, noch als Polge ihrer ^rmut zu betrachtende Lage gestellt wird; sie muß sich nunmehr überlegen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und gegebenenfalls einem Anwalt den entsprechenden Auftrag erteilen (BGH IM ZPO § 235 Anh. Kr. 24). Dieser Gedanke läßt sich auf andere Tatbestände, wie z. B, den der Bewilligung des Armenrechts (vgl. BGHZ 30, 226, 229 m.w.H.) oder den vorliegenden Pall, nicht übertragen.
Hach § 236 Hr. 1 und 2 ZPO muß der Antrag auf Wiedereinsetzung die Wiedereinsetzungsgründe und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung angeben. Dieser zwingenden Vorschrift entsprach der Schriftsatz des Beklagten vom 14. Oktober 1965 nicht. Die spätere Begründung des Antrags mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1965 konnte diesen Mangel nicht mehr beheben, da bei Eingang dieses Schriftsatzes am 27. Oktober 1965 die Antragsfrist bereits verstrichen war.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt und den Einspruch als unzu-
-6-
Ob
 lässig verworfen. Deshalb ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Br. Kuhn	Br.	Korr	Dre	Bukow
 Dr. Schulze
 Pieck