Ein Versicherungsagent ist nicht ermächtigt, für den Versicherer einem Britten, der weder -versichert ist noch sich versichern will, Auskünfte zu erteilen und hierdurch eine vertragliche Haftung des Versicherers außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zu begründen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 1, Zivilsenat in Kassel - vom 18. Um sich wegen ihrer Ansprüche von damals etwa 8.000,— UM zu sichern, verlangte die Klägerin von Ar®, er solle ihr den Versicherungsanspruch abtreten und hierüber eine schriftliche Bestätigung der MFG beibringen. 61 (gemeint ist nach dem Voirfcrag der Beklagten das vorerwähnte Schreiben ArflB) die Forderung für den PKW. Der Verlust der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit Ar®| habe mit der vermeintlichen Abtretung des Versicherungsanspruchs auch nichts zu tun, sondern beruhe auf anderen, von ihr selbst zu vertretenden Gründen. rungsnehmer Ar0 und der Klägerin über die Abtretung des Deckungsanspruchs gegen die MFG (§ 398 BGB) konnte daher vor Abschluß des Schadenfeststellungsverfahrens nur mit Genehmigung der MFG wirksam werden. Sie liegt auch nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 27. Denn abgesehen davon, daß die Beklagte als Versicherungsagentin gemäß § 43 VVG nicht ermächtigt war, eine solche Erklärung namens der MFG abzugeben, ist das Schreiben nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts seinem Inhalt nach nicht als eine Genehmigung nach § 3 Nr. 4 AKB aufzufassen und auch von keiner Partei so aufgefaßt worden* IIo Das Berufungsgericht hat recht, wenn es der Beklagten vorwirft, sie habe mit ihrem Brief vom 27. Wie das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dargelegt hat, war der Klägerin mit einer bloßen Bestätigung der Beklagten, sie habe für die MFG eine Abtretungserklärung von ArflB tatsächlich entgegengenommen, allein nicht gedient. Gerade deshalb verlangte sie von Arfli eine schriftliche Bestätigung der MFG, wie der Beklagten im wesentlichen auch bekannt war. Gleichwohl hat das Berufungsgericht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten verneint, weil diese ausschließlich als Vertreterin und Erfüllungsgehilfin der MFG gehandelt habe, zwischen ihr und der Klägerin daher keine vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen begründet worden seien und eine unerlaubte Handlung der Beklagten nach § 823 oder § 826 BGB ebenfalls aus-scheide. Dem kann nicht gefolgt werden, soweit es sich um die Haftung der Beklagten aus einem Auskunftsverhältnis in Verbindung mit § 179 BGB handelt. 1. Wer eine Auskunft oder Bestätigung erteilt, die erkennbar für den Empfänger die Grundlage wichtiger Entschlüsse bilden soll, kann nach feststehender Rechtsprechung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Mitteilung nach Vertragsgrundsätzen haftbar sein, auch wenn ein vertragliches Band zwischen ihm und dem anderen bis dahin nicht bestanden hat; das ist vor allem dann der Pall, wenn der Auskunftgeber sachkundig oder selbst wirtschaftlich interessiert ist (BGHZ 7, 371, 374; BGH WM 1964, 117; Pikart, WM 1966, 698, 700 m. Die Klägerin war daher erheblich an einer anderweiten Sicherheit interessiert, die sie in der Abtretung des Fahrzeuge Versicherungsanspruchs erblickte. Das war der Beklngten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt, als sie die Bescheinigung vom 27. November 1961 nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien nicht für sich, sondern in ihrer Eigenschaft als Generalagentin für die MFG tätig, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat. Unstreitig wünschte die Klägerin eine Bestätigung der Abtretung durch die MFG als die Schuldnerin der Versicherungssumme, wie denn auch ArJJdie sog. Abtretungserklärung vom 24* November 1961 an die MFG richtete und der Beklagten nur zur Weiterleitung übergab. Wenn daraufhin die Beklagte von sich aus die Bestätigung ausstell-te und die Klägerin sich damit begnügte, so spricht nichts für die Annahme der Revision, damit habe sich die Beklagte mit Billigung der Klägerin selbst zur Partnerin eines Auslcunftsverträges gemacht. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei ermächtigt gewesen, namens der MFG die hier vorliegende Bestätigung zu erteilen. Hier geht es nichtidarum, daß der Agent in Wahrnehmung seiner gewöhnlichen, ihm allgemein vom Versicherer zugewiesenen Aufgaben den Versicherungs-nehmer Uber einen für diesen wichtigen Vertragspunkt falsch unterrichtet hat, sondern der Beklagten wird vorgeworfen, sie habe einem außerhalb des Versicherungsver-hältnisses stehenden Britten eine irreführende Mitteilung zukommen lassen. Denn ein Versicherungsagent ist im allgemeinen nicht beauftragt und bevollmächtigt, durch verbindlich erscheinende Auskünfte, die nicht nur eine einfach festzustellende Tatsache betreffen, sondern, wie hier, rechtlich und wegen ihrer Bedeutung für den Empfänger auch wirtschaftlich erhebliches Gewicht haben, eine neue Vertragsbeziehung zv/ischen dem Versicherer und einem Britten herzustellen und hierdurch eine vertragliche Haftung des Versicherers außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zu begründen. 4. Ist somit davon auszugehen, daß die Beklagte nicht ermächtigt war, die MFG durch die Erteilung einer Auskunft gegenüber der Klägerin vertraglich zu verpflichten, so haftet die Beklagte selbst der Klägerin als Vertreter ohne Vertreturgsmacht nach den Vorschriften des § 179 BGB. Es bedarf unter dem Gesichtspunkt der haftungsbegründenden Auskunfterteilung in Verbindung mit § 179 BGB einer erneuten Prüfung des Sachverhalts, insbesondere auch im Hinblick auf die streitige Frage, inwieweit der Klägerin ein Schaden entstanden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 43; BGB § 676 . Ein Versicherungsagent ist nicht ermächtigt, für den Versicherer einem Britten, der weder -versichert ist noch sich versichern will, Auskünfte zu erteilen und hierdurch eine vertragliche Haftung des Versicherers außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zu begründen. BGH, Urt. v. 60 November 1967 - II ZR 71/65 - OLG Frankfurt/M. (Kassel) LG Fulda BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 71/65 URTEIL Verkündet am 6. November 1967 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Wolfgang - Prozeßbevollmächtigter: Fufli, i^HIIBberg Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Firma Br. F. J. H OHG, FuflB, NflHBsaase B, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Br. Fu^Bt Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 1, Zivilsenat in Kassel - vom 18. Dezember 1964 aufgehoben» Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Im August 1961 verkaufte die Klägerin als Auto-Groß-händlerin im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung an den Kaufmann Ar® unter Eigentumsvorbehalt einen Personenkraftwagen. Auf ihre Veranlassung schloß Ar®, wie schon in früheren Fällen, bei der M®HHHB Feuerversicherungsgesellschaft (im folgenden: MFG) eine Kaskoversicherung ab. Der Vertrag wurde durch die örtliche Generalagentur der MFG die Beklagte, vermittelt. Im November 1961 wurde das versicherte Fahrzeug, ehe es voll bezahlt war, bei einem Verkehrsunfall zerstört. Um sich wegen ihrer Ansprüche von damals etwa 8.000,— UM zu sichern, verlangte die Klägerin von Ar®, er solle ihr den Versicherungsanspruch abtreten und hierüber eine schriftliche Bestätigung der MFG beibringen. Daraufhin schrieb Arnd unter dem 24. November 1961 an die MFG folgendes: "Betr.: Abtretungserklärung: Öeh^geeh^te Herren! Ich beauftrage hiermit die föflHHHIM Feuerversicherungs Ges., die mir aus dem Unfall des Pkw Opel "Kapitän" FD - H 371 zu-stehenden Ersatzansprüche direkt an die Firma Of® Faji in FuflB (Klägerin) abzufUhren." Diesen Brief übergab Ar® mit der Bitte, ihm die erfolgte Abtretung zu bestätigen, der Beklagten, die ihn wunschgemäß an die Bezirksdirektion der MFG weiterleitete. Die Beklagte richtete ihrerseits unter dem 27. November 1961 ein Schreiben an die Klägerin, das Ar® an diese weitergab und das folgendermaßen lautete: ___ "Sehr geehrte Herren! Die Firma Rainer Ar®^ Fu||, KfBstr. ® hat mit Schreiben vom 27. 11. 61 (gemeint ist nach dem Voirfcrag der Beklagten das vorerwähnte Schreiben ArflB) die Forderung für den PKW. FD-H 371 an Sie abgetreten. Für den Wagen bestand eine Vollkaskoversicherung mit DM 150,— Selbstbeteiligung." Nachdem der Fahrzeugschaden im Dezember 1961 auf 9.150,— DM festgestellt worden war, zahlte die MFG die Entschädigung über die Beklagte an Ar® aus. Die Klägerin, die hiervon nichts erfuhr, gewährte Ar® weiterhin Kredit, bis dieser in Konkurs fiel. Nunmehr wandte sich die Klägerin wegen der Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte. Diese eröffnete ihr, eine Abtretungserklärung Ar®B sei ihr nicht 4 X bekannt und könne auch nicht wirksam geworden sein, weil ihre nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Genehmigung fehle. Die Klägerin hat die MFG und die Beklagte gemeinsam auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 9*000,— DM mit Zinsen verklagt und dazu vorgetragen, sie habe im Vertrauen auf die Erklärung der Beklagten vom 27. November 1961 AifBweiterhin Kredit gewährt und hierdurch einen Schaden von 9*000,— DM erlitten. Hätte die Beklagte sie pflichtgemäß auf die Dnwirksamkeit der Abtretung hingewiesen, so wäre entweder der Mangel rechtzeitig behoben worden, oder sie hätte sich von Arfll andere Sicherheiten geben lassen. Die Beklagte hat erwidert, ein pflichtwidriges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Der Verlust der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit Ar®| habe mit der vermeintlichen Abtretung des Versicherungsanspruchs auch nichts zu tun, sondern beruhe auf anderen, von ihr selbst zu vertretenden Gründen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, die sich nur noch gegen die jetzige Beklagte richtete, zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte weiter. Entscheidungsgründe s I. Ngch § 3 Nr. 4 (früher § 3 Nr. 3) AKB können die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet v/erden. Der Vertrag zwischen dem Versiehe- - 5 rungsnehmer Ar0 und der Klägerin über die Abtretung des Deckungsanspruchs gegen die MFG (§ 398 BGB) konnte daher vor Abschluß des Schadenfeststellungsverfahrens nur mit Genehmigung der MFG wirksam werden. Diese Genehmigung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 6. April 1963 S. 2) nicht erteilt. Sie liegt auch nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 27. November 1961. Denn abgesehen davon, daß die Beklagte als Versicherungsagentin gemäß § 43 VVG nicht ermächtigt war, eine solche Erklärung namens der MFG abzugeben, ist das Schreiben nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts seinem Inhalt nach nicht als eine Genehmigung nach § 3 Nr. 4 AKB aufzufassen und auch von keiner Partei so aufgefaßt worden* IIo Das Berufungsgericht hat recht, wenn es der Beklagten vorwirft, sie habe mit ihrem Brief vom 27. November 1961 der Klägerin fahrlässig eine unvollständige und unrichtige Mitteilung gemacht. Denn dieses Schreiben mußte bei der Klägerin unter den vorliegenden Umständen den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, die Versicherungs-Forderung sei bereits wirksam an sie abgetreten. Wie das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dargelegt hat, war der Klägerin mit einer bloßen Bestätigung der Beklagten, sie habe für die MFG eine Abtretungserklärung von ArflB tatsächlich entgegengenommen, allein nicht gedient. Sie wollte vielmehr sicher gehen, daß die MFG die Abtretung als einen auch für sie als Schuldnerin maßgeblichen Vorgang zur Kenntnis genommen habe und sich danach richten werde. Gerade deshalb verlangte sie von Arfli eine schriftliche Bestätigung der MFG, wie der Beklagten im wesentlichen auch bekannt war. Wenn darauf- 6 // hin die Beklagte, bei der als G-eneralagentin der MFG die Kenntnis der Versicherungsbedingungen vorauszusetzen war, der Klägerin bescheinigte, ArflB "habe1 11 die Versicherungsforderung an sie, die Klägerin, "abgetreten”, so hatte diese Äußerung nicht nur tatsächlichen, sondern auch rechtlichen Gehalt; denn sie schloß jedenfalls für einen, der § 3 Nr, 4 AKB nicht kannte, Zweifel am gültigen Zustandekommen der Abtretung aus. Insofern war sie daher irreführend. Gleichwohl hat das Berufungsgericht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten verneint, weil diese ausschließlich als Vertreterin und Erfüllungsgehilfin der MFG gehandelt habe, zwischen ihr und der Klägerin daher keine vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen begründet worden seien und eine unerlaubte Handlung der Beklagten nach § 823 oder § 826 BGB ebenfalls aus-scheide. Dem kann nicht gefolgt werden, soweit es sich um die Haftung der Beklagten aus einem Auskunftsverhältnis in Verbindung mit § 179 BGB handelt. 1. Wer eine Auskunft oder Bestätigung erteilt, die erkennbar für den Empfänger die Grundlage wichtiger Entschlüsse bilden soll, kann nach feststehender Rechtsprechung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Mitteilung nach Vertragsgrundsätzen haftbar sein, auch wenn ein vertragliches Band zwischen ihm und dem anderen bis dahin nicht bestanden hat; das ist vor allem dann der Pall, wenn der Auskunftgeber sachkundig oder selbst wirtschaftlich interessiert ist (BGHZ 7, 371, 374; BGH WM 1964, 117; Pikart, WM 1966, 698, 700 m. w. N.). Unter gleichen Voraussetzungen kann auch derjenige, der auf Veranlassung eines seiner Kunden einem Britten eine für diesen erkennbar wichtige Bescheinigung zugehen läßt, dem Dritten vertraglich haften, wenn die Bescheinigung unrichtig ist (BGH WM 1958, 1080; 1965? 287; BGZ 114? 289; Vgl. auch BGH WM 1964, 1163). So liegt es in diesem Pall. Die Klägerin hatte aus dem Verkauf des versicherten Kraftwagens an Ar^inoch eine Forderung von etwa 8.000,— DM. Der Eigentumsvorbehalt der Klägerin, der diese Forderung bislang gesichert hatte, war durch die Zerstörung des Fahrzeugs wertlos geworden. Die Klägerin war daher erheblich an einer anderweiten Sicherheit interessiert, die sie in der Abtretung des Fahrzeuge Versicherungsanspruchs erblickte. Von der ördnungs-mäßigkeit dieser Abtretung hing es nach ihrem hier als richtig zu unterstellenden Vortrag ab, ob sie Ar0| ohne eine sonstige Sicherheit weiter Kredit gewähren wollte. Darum hatte die auf ihren Wunsch von Arfl| beigebrachte schriftliche Bestätigung eine erhebliche geschäftliche Bedeutung für sie. Das war der Beklngten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt, als sie die Bescheinigung vom 27. November 1961 ausstellte. Denn Ari®hatte sie über deren Empfänger und Verwendungszweck ins Bild gesetzt; so war das Schreiben denn auch unmittelbar an die Klägerin gerichtet. Da es hierbei um die Abtretung einer Versicherungsforderung ging, durfte die Klägerin dem Versicherer oder einer in seinem Auftrag tätigen Stelle auch eine besondere Sachkunde Zutrauen. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage der Klägerin die erfolgte Abtretung bestätigte, so begründete sie 8 damit ein Auskunftsverhältnis, aus dem der Klägerin vertragliche Hechte gegen den Auskunftgeher erwuchsen. Das hat auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen. 2. Allerdings war die Beklagte hei dem Schreiben vom 27. November 1961 nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien nicht für sich, sondern in ihrer Eigenschaft als Generalagentin für die MFG tätig, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat. Unstreitig wünschte die Klägerin eine Bestätigung der Abtretung durch die MFG als die Schuldnerin der Versicherungssumme, wie denn auch ArJJdie sog. Abtretungserklärung vom 24* November 1961 an die MFG richtete und der Beklagten nur zur Weiterleitung übergab. Wenn daraufhin die Beklagte von sich aus die Bestätigung ausstell-te und die Klägerin sich damit begnügte, so spricht nichts für die Annahme der Revision, damit habe sich die Beklagte mit Billigung der Klägerin selbst zur Partnerin eines Auslcunftsverträges gemacht. Denn an der Herstellung einer solchen Vertragsbeziehung entgegen dem ursprünglich Gewollten kann keiner Partei gelegen gewesen sein. 3. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei ermächtigt gewesen, namens der MFG die hier vorliegende Bestätigung zu erteilen. Die gesetzliche Vollmacht, die nach § 43 VVG auch der Vermittlungsagent hat, erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, für den Versicherer rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben (Prölss, VVG 16. Aufl. § 43 Anm. 6; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 43 Anm. 27). Freilich gehört es nach herkömmlicher Auffassung zu den Aufgaben ~ 9 - des Versicherungsagenten, dem Versicherungsnehmer über einen ahzuschließenden oder schon abgeschlossenen Versicherungsvertrag, über Inhalt und Bedeutung der Versicherungsbedingt] gen oder über sonstige vertragswesentliche Punkte die nötige Aufklärung zu geben. In diesem Rahmen erteilte Auskünfte muß der Versicherer im allgemeinen gegen sich gelten lassen (BGHZ 2, 87, 92; 40, 22, 24; PrÖlss aaO § 43 Anm. 7 m. w. H.). Biese gewohnheitsrechtliche Haftung des Versicherers für Erklärungen seiner Agenten gilt aber entsprechend ihrem Sinn und Zweck nur innerhalb eines an-gebahnten oder bestehenden Versicherungsverhältnisses gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dieser soll in seinem Vertrauen geschützt werden, das dadurch geweckt worden ist, daß die Versicherer ihre Agenten gerade mit der Belehrung und Beratung der Veröicherungskunaschaft zu betrauen pflegen. Dieser Rechtsgedanke trifft auf einen Fall wie den vorliegenden nicht zu. Hier geht es nichtidarum, daß der Agent in Wahrnehmung seiner gewöhnlichen, ihm allgemein vom Versicherer zugewiesenen Aufgaben den Versicherungs-nehmer Uber einen für diesen wichtigen Vertragspunkt falsch unterrichtet hat, sondern der Beklagten wird vorgeworfen, sie habe einem außerhalb des Versicherungsver-hältnisses stehenden Britten eine irreführende Mitteilung zukommen lassen. Biese Mitteilung hatte auch nicht den Abschluß eines neuen Versicherungsvertrags mit der Klä- . gerin zu dem Gegenstand, sondern betraf lediglich die beabsichtigte Übertragung einer Forderung aus dem schon bestehenden Vertrag zwischen ArjB und der MFG, die, auch wenn sie wirksam zustande gekommen wäre, diesen Vertrag inhaltlich unberührt gelassen hätte. Damit fiel die Mitteilung aus dem Rahmen der Tätigkeiten, die ein Versicherer 10 ti Üblicherweise seinen Agenten - auch einem Generalagenten wie der Beklagten - uberträgt. Denn ein Versicherungsagent ist im allgemeinen nicht beauftragt und bevollmächtigt, durch verbindlich erscheinende Auskünfte, die nicht nur eine einfach festzustellende Tatsache betreffen, sondern, wie hier, rechtlich und wegen ihrer Bedeutung für den Empfänger auch wirtschaftlich erhebliches Gewicht haben, eine neue Vertragsbeziehung zv/ischen dem Versicherer und einem Britten herzustellen und hierdurch eine vertragliche Haftung des Versicherers außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zu begründen. 4. Ist somit davon auszugehen, daß die Beklagte nicht ermächtigt war, die MFG durch die Erteilung einer Auskunft gegenüber der Klägerin vertraglich zu verpflichten, so haftet die Beklagte selbst der Klägerin als Vertreter ohne Vertreturgsmacht nach den Vorschriften des § 179 BGB. III. Bas angefochtene Urteil kann demnach nicht bestehen bleiben. Es bedarf unter dem Gesichtspunkt der haftungsbegründenden Auskunfterteilung in Verbindung mit § 179 BGB einer erneuten Prüfung des Sachverhalts, insbesondere auch im Hinblick auf die streitige Frage, inwieweit der Klägerin ein Schaden entstanden ist. -11- Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem "bleibt auch die Kostenentscheidung überlassen, da sie sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits richtet. Dr. Fischer Liesecke Dr. Schulze Fleck Stimpel