November 1956, BGBl I 644, § 15 Bei einer verschmelzenden Umwandlung kann der aus-scheidende Aktionär unmittelbar auf die angemessene Entschädigung klagen; ein Auskunftsanspruch steht ihm nicht zu. Hi Brive Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Kammer für Handelssachendes Landgerichts in Düsseldorf aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt hat und der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz werden der Klägerin auferlegt bis auf einen Betrag von 100 DM, den die Beklagte zu tragen hat. Durch Teilurteil hat das Landgericht dem Auskunftsverlangen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für 82 460 DM verurteilt. Die Beklagte hält die Klägerin nicht für berechtigt, Rechte aus den von ihr erworbenen Aktien geltend zu machen, und behauptet hierzu! Hierbei haben die Parteien einmal darüber gestritten, ob ein solcher Auskunftsanspruch auch im Palle des § 12 UmwG gegeben ist, und zu dem anderen darüber, ob bei einem solchen Anspruch die Stufenklage (§ 254 ZPO) zulässig ist. Die Abfindung kann, falls keine Einigung zustande kommt, nach Maßgabe der §§ 30 bis 37 UmwG in einem Spruchverfahren oder mittels Klage vor den ordentlichen Gerichten (vgl* § 35 Abs. 1 Satz 2, § 37 UmwG) festgelegt werden. Die Klägerin konnte nur den Klageweg beschreiten, da ihr Anteil am Kennkapital der Aktiengesellschaft nur 0,557 betrug und weder andere ausscheidende Aktionäre noch die Beklagte das Spruchverfahren beantragt haben. Aber diese Beweislast erstreckt sich bei einem Antrag, mit dem angemessene Abfindung verlangt wird, nicht auf einen bestimmten Betrag. a) Per Kläger des Anspruchs aus § 12 UrnwG kann sich dafür, welcher Betrag statt der angebotenen Abfindung angemessen ist, auf Sachverständigenbeweis berufen. Pas Umwand-lungsgesetz sieht für das Spruchverfahren nicht vor, daß der Übernehmende erst einmal über den Bestand des übernommenen Vermögens förmlich Auskunft erteilt und deren Vollständigkeit gegebenenfalls beschv/ört, sondern begnügt sich mit der Ermittlung durch Sachverständige. Es kann nicht gut davon äusgehen, daß ein Aktionär, der zur Feststellung der angemessenen Abfindung auf den Klageweg angewiesen ist, das Risiko einer bezifferten Klage tragen und zu diesem Zweck im Unterscheid ^um Spruchverfahren einen Auskunftsanspruch haben müsse. Penn der Übernehmer kann, wenn die Spruchstelle angerufen ist, die Aussetzung des Rechtsstreits verlangen (§37 Abs. 1 UrnwG), und nach Erlaß der Entscheidung der Spruchstelle ist ein Urteil über den Abfindungsanspruch (vgl. c) Auf der anderen Seite würde die Zulassung eines uneingeschränkten Auskunftsanspruchs zu einem für den Übernehmenden unzu demutbaren Eindringen in die Interna des Unternehmens führen.Und dies, obwohl die Auskunft nur dem klagenden und nicht allen ausscheidenden Anteilseignern zugute käme und, solange die Frist des § 32 Abs. 1 UmwG aF läuft, es der Übernehmende in der Hand hat, durch Beantragung des Spruchstellenverfahrens und der Aussetzung des Rechtsstreits die Aussetzung des Prozesses zu erzv/ingen und auf diese Weise das Auskunftsbegehren lahmzulegen. d) Eine uneingeschränkte Auskunftsklage kann leicht zu dem Druck auf den Übernehmenden ausgenutzt werden und dazu führen, daß der Übernehmende einen außer jedem Verhältnis zur angemessenen Abfindung stehenden Vergleichsvorschlag macht, um einen läsig werdenden Frager loszuwerden. Ist der Anspruch unmittelbar auf die angemessene Abfindung gerichtet, so erhält der ausscheidende Anteilseigner, falls das Angebot des Übernehmenden unter der angemessenen Abfindung liegt, das, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, in jedem Pall ungekürzt durch Kosten. Denn unter der Voraussetzung, daß ihm weniger als die angemessene Abfindung angeboten worden ist, trägt er anders als bei einer bezifferten Klage kein Kostenrisiko. Die Klägerin hat mit Recht geltend gemacht, daß sich die Abfindung nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister richtet und nicht, wie dies die Beklagte getan hat, auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden durfte. Sie hat auch eine Reihe von Ansätzen der Abfindungsrechnung der Beklagten in Zweifel gezogen und vorgetragen, daß die angesetzten Werte in einer Reihe von Pallen nicht den wirklichen Werten entsprächen. Sie hat insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß und wo nach ihrer Ansicht stille Reserven in der Abfindungsrechnung steckten und daß die umgewandelte Gesellschaft gegen den Übernehmenden nicht zu dem Ausruck gebrachte Forderungen habe, weil sie an ihn Vermögen "verschoben11 und mehr als die Y/enn das Prozeßgericht auch anders als die Spruchstelle den Sachverhalt nicht von Amts wegen zu ermitteln hat, so hat es doch wie die Spruchstelle die angemessene Abfindung festzustellen und darum umfassend aufzuklären, was die gesellschaftliche Beteiligung des Klägers an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. hierzu BVerfG-, NJW 1962, 1667) für die unmittelbar auf die angemessene Abfindung gerichtete Klage nicht anders als für eine Klage mit beziffertem Antrag, von der wohl das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Sie sind dem unberechtigten Auskunftsverlangen der Klägerin zuzuschreiben und waren daher der Klägerin als dem insoweit unterliegenden Teil aufzuerlegen bis auf einen BefcraS von 100 DM, der der Beklagten wegen ihrer erfolg^o^e losen Berufung gegen die Zinsverurteilung auferlegt worden ist.
Nachschlagewerks 3 a i Amtliche Sammlung: nein p 2035 066 Ges. über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften v. 12. November 1956, BGBl I 644, § 15 Bei einer verschmelzenden Umwandlung kann der aus-scheidende Aktionär unmittelbar auf die angemessene Entschädigung klagen; ein Auskunftsanspruch steht ihm nicht zu. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1966 - II ZR 71/64 - OLG Düsseldorf . LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF c fv' IM NAMEN DES VOLKES IOS-JJ/61 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Oktober 1966 Heil, Justizobersekretäs als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Helmut HÜB GmbH in DflHHHÜ Am S vertreten durch ihre Geschäftsführer Roman A. und Fritz - Prozeßbevollmächtigtes Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof, und Br, gegen Frau Renate H New R( Igeb. Hi Brive Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn* Lr. Nörr, Liesecke und Fleck für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. Januar 1964 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. November 1961 verkündete (Üeilurteil der 3. Kammer für Handelssachendes Landgerichts in Düsseldorf aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt hat und der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz werden der Klägerin auferlegt bis auf einen Betrag von 100 DM, den die Beklagte zu tragen hat. Von Rechts wegen t Tatbestand: Die Klägerin besaß 26 600 DM Aktien der Aktien- gesellschaft. Diese Gesellschaft wurde auf ihren Hauptan-teilseignor, die Beklagte umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 31. Dezember 1958 ins Handelsregister eingetragen. Die Beklagte bot den ausgeschiedenen Aktionären an, sie mit 360 $> ihrer Aktiennennbeträge abzufinden. Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab, weil ihr nach ihrer Ansicht eine wesentlich höhere Abfindung zustehe. Zu einem Spruchverfahren ist es nicht gekommen. Mit der Klage verlangt die Klägerin 1• Zahlung eines Betrages von 80 663 DM, 2. Auskunft über eine Anzahl von Posten und Fragen und 3«. Zahlung des sich auf Grund der Auskunft ergebenden angemessenen Abfindungsbetrages, soweit er über den Antrag zu 1 hinausgeht. Während des ersten Rechtszuges hat die Beklagte einen Betrag von 82 460 DM an die Klägerin gezahlt. Das sind 310 # der Nominalbeteiligung der Klägerin. Die Parteien haben den Rechtsstreit zu dem Klageantrag zu 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Teilurteil hat das Landgericht dem Auskunftsverlangen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für 82 460 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel, soweit es die Zinsen betrifft, durch Teilurteil als unzulässig verworfen, die Kostenentscheidung jedoch dem Schlußurteil Vorbehalten. Die Klägerin hat in einem Punkte ihr Auskunftsverlangen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen und die Berufung zu dem Auskunftsverlangen im übrigen kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag, soweit sie zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, weiter. Entscheidungsgründe: I. Die Beklagte hält die Klägerin nicht für berechtigt, Rechte aus den von ihr erworbenen Aktien geltend zu machen, und behauptet hierzu! Der Vater der Klägerin, Georg MaSIK habe sich in einem Vergleich mit der Beklagten verpflichtet', keine Aktien zu erwerben. Er habe die Klägerin bei dem Erwerb der der Klage zugrunde liegenden Aktien vorgeschoben und sei ihr wahrer Inhaber. Das Erwerbsverbot des Vergleichs stehe daher der Klage entgegen. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin die umstrittenen Aktien für ihren Vater erworben habe und nicht die wirkliche Eigentümerin geworden sei. Die von der Revision als übergangen bezeiohneten Beweise beziehen sich darauf, daß der Vater der Klägerin Verhandlungen über den Erwerb von Aktien geführt und die Klägerin Unterlagen und Informationen verwendet habe, die sie nur von ihrem Vater haben könne, da sie sich teilweise wörtlich mit Bestandteilen der Akten desjenigen Rechtsstreits deckten, der durch den bereits erwähnten Vergleich beendet worden sei. Diese Beweisantritte vermögen jedoch den fehlenden Beweis dafür, daß die Klägerin die Aktien nicht mit eigenen Mitteln und mit Mitteln ihres Mannes erworben habe, nicht zu erbringen. II. Es fragt sich, ob bei einer verschmelzenden Umwandlung den aus scheidenden Aktionären ein Auskunftsanspruch zusteht. Die Vorinstanzen haben dies in Übereinstimmung mit Böttcher/Meilicke (Umwandlung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, 5. Aufl. § 13 UmwG Rdz 29) auf Grund des von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssatzes bejaht, daß nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht bei allen Rechtsverhältnissen besteht, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise Über Bestehen und Umfang seines Rechts im Umgev/issen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer Auskunft zu erteilen. Hierbei haben die Parteien einmal darüber gestritten, ob ein solcher Auskunftsanspruch auch im Palle des § 12 UmwG gegeben ist, und zu dem anderen darüber, ob bei einem solchen Anspruch die Stufenklage (§ 254 ZPO) zulässig ist. Schon die materielle Präge ist zu verneinen, so daß es auf die prozessuale nicht erst ankommt. 1. Rach § 12 UmwG haben die ausscheidenden Aktionäre Anspruch auf angemessene Abfindung. Die Abfindung kann, falls keine Einigung zustande kommt, nach Maßgabe der §§ 30 bis 37 UmwG in einem Spruchverfahren oder mittels Klage vor den ordentlichen Gerichten (vgl* § 35 Abs. 1 Satz 2, § 37 UmwG) festgelegt werden. Rach § 32 Abs. 2 UmwG idP vom 12. November 1956 kann das Spruchverfahren nur vom Übernehmenden oder von ausscheidenden Gesellschaftern beantragt werden, deren Anteile zusammen 5 # das Nennkapital erreichen (seit dem 1. Januar 1966 ist jeder ausscheidende Anteilseigner antragsberechtigt, vgl. § 39 EG AktG 1965). Die Entscheidung der Spruchstelle wirkt, wenn sie nichts anderes bestimmt, für und gegen alle ausscheidenden Aktionäre, die kein rechtskräftiges Urteil erstritten und sich nicht mit der Übernehmerin geeinigt haben. Die Klägerin konnte nur den Klageweg beschreiten, da ihr Anteil am Kennkapital der Aktiengesellschaft nur 0,557 betrug und weder andere ausscheidende Aktionäre noch die Beklagte das Spruchverfahren beantragt haben. 2. Die Klägerin geht davon aus, sie müsse einen bezifferten Antrag stellen und die Berechtigung des eingeklagten Betrages beweisen. Das ist nicht richtig. a) § 253 Abs. 2 Kr. 2 ZPO verlangt allerdings einen bestimmten Antrag. Aber es ist feststehende Rechtsprechung, daß diese Vorschrift nicht unter allen Umständen eine ziffernmäßige Angabe des geforderten Geldbetrages verlangt (RGZ HO, 211, 213). Unbezifferte Anträge sind in den Fällen zugelassen v/orden, in denen das Gericht nach § 287 ZPO schätzen darf (RGZ HO, 211, 213? Hl, 304-, 305; 165, 2899 298). So liegt es auch bei dem Anspruch auf angemessene Abfindung nach § 12 Umv/G, denn dieser Anspruch steht dem Grunde nach fest, es wird nur über seine Höhe gestritten, und unter diesen Voraussetzungen greift § 287 ZPO nach seinem zv/eiten Absatz auch bei anderen vermögensrechtlichen' Ansprüchen als Schadensersatzansprüchen ein (RGZ 139, 172, 174; V/ieczorek, ZPO § 287 B II). b) Gewiß hat der Kläger die klagebegründenden Tatsachen zu beweisen. Aber diese Beweislast erstreckt sich bei einem Antrag, mit dem angemessene Abfindung verlangt wird, nicht auf einen bestimmten Betrag. /> 3. Um den Anspruch auf angemessene Abfindung durchzusetzen, ist ein Auskunftsanspruch unnötig. a) Per Kläger des Anspruchs aus § 12 UrnwG kann sich dafür, welcher Betrag statt der angebotenen Abfindung angemessen ist, auf Sachverständigenbeweis berufen. Über diese Frage hat das Gericht Sachverständige zu vernehmen. Es kann zwar nicht, wie die Spruchstelle, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 31 UrnwG) Vorgehen, aber es kann sich, wie die Spruchstelle, zur Feststellung der angemessenen Abfindung geeigneter Sachverständiger bedienen. Pas Umwand-lungsgesetz sieht für das Spruchverfahren nicht vor, daß der Übernehmende erst einmal über den Bestand des übernommenen Vermögens förmlich Auskunft erteilt und deren Vollständigkeit gegebenenfalls beschv/ört, sondern begnügt sich mit der Ermittlung durch Sachverständige. Es kann nicht gut davon äusgehen, daß ein Aktionär, der zur Feststellung der angemessenen Abfindung auf den Klageweg angewiesen ist, das Risiko einer bezifferten Klage tragen und zu diesem Zweck im Unterscheid ^um Spruchverfahren einen Auskunftsanspruch haben müsse. Pabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß das Umwandlungsgesetz dem Spruchverfahren den Vorzug vor dem Prozeßverfahren gibt. Penn der Übernehmer kann, wenn die Spruchstelle angerufen ist, die Aussetzung des Rechtsstreits verlangen (§37 Abs. 1 UrnwG), und nach Erlaß der Entscheidung der Spruchstelle ist ein Urteil über den Abfindungsanspruch (vgl. § 35 UrnwG, § 274 Abs. 2 . Er* 2 ZPO) nicht mehr zulässig. b) Per ausscheidende Aktionär stände, wenn ihm der Übernehmer Auskunft über das übernommene Vermögen zu erteilen hätte, vor der schwierigen, jedenfalls teilweise - 8 unlösbaren Aufgabe, die einzelnen Gegenstände zu bewerten. Das zeigt der vorliegende Pall deutlich. Die Klägerin verlangt Angabe der Grundstücke nach Lageund Grundbuchbezeichnung soY/ie der Buch- und Steuerwerte, Angabe der einzelnen in die Inventur aufgenoromenen Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung einmal mit dem Inventur-und zu dem anderen mit dem in die Vermögensteuererklärung und -Veranlagung eingesetzten Wert und Angabe der Forderungen nach Name und Anschrift der Schuldner. Ohne diese Gegenstände näher zu kennen, können sie nicht sachgerecht bewertet v/erden. Es kann nicht angenommen werden, daß das Umwandlungsgesetz diese Bewertung dem aus sehe id enden Aktionär, der vielleicht eine ganz geringe Quote am Nominalkapital besitzt, zu demutet und das Risiko eines Fehlgriffs aufbürdet. c) Auf der anderen Seite würde die Zulassung eines uneingeschränkten Auskunftsanspruchs zu einem für den Übernehmenden unzu demutbaren Eindringen in die Interna des Unternehmens führen.Und dies, obwohl die Auskunft nur dem klagenden und nicht allen ausscheidenden Anteilseignern zugute käme und, solange die Frist des § 32 Abs. 1 UmwG aF läuft, es der Übernehmende in der Hand hat, durch Beantragung des Spruchstellenverfahrens und der Aussetzung des Rechtsstreits die Aussetzung des Prozesses zu erzv/ingen und auf diese Weise das Auskunftsbegehren lahmzulegen. Auch diese Folge kann das Umwandlungsgesetz nicht beabsichtigen. d) Eine uneingeschränkte Auskunftsklage kann leicht zu dem Druck auf den Übernehmenden ausgenutzt werden und dazu führen, daß der Übernehmende einen außer jedem Verhältnis zur angemessenen Abfindung stehenden Vergleichsvorschlag macht, um einen läsig werdenden Frager loszuwerden. Dem ä kann das Umwandlungsgesetz, das die Anteilseigner im Palle der Durchführung des Spruchverfahrens gleichstellt, nicht gut Vorschub leisten. e) Bei einer unmittelbar auf die angemessene Abfindung gerichteten Klage ist der ausscheidende Anteilseigner besser als bei einer bezifferten Klage gegen einen Mißbrauch der wirtschaftlichen Macht des Hauptaktionärs geschützt. Ist der Anspruch unmittelbar auf die angemessene Abfindung gerichtet, so erhält der ausscheidende Anteilseigner, falls das Angebot des Übernehmenden unter der angemessenen Abfindung liegt, das, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, in jedem Pall ungekürzt durch Kosten. Denn unter der Voraussetzung, daß ihm weniger als die angemessene Abfindung angeboten worden ist, trägt er anders als bei einer bezifferten Klage kein Kostenrisiko. Die Klägerin hat mit Recht geltend gemacht, daß sich die Abfindung nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister richtet und nicht, wie dies die Beklagte getan hat, auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden durfte. Sie hat auch eine Reihe von Ansätzen der Abfindungsrechnung der Beklagten in Zweifel gezogen und vorgetragen, daß die angesetzten Werte in einer Reihe von Pallen nicht den wirklichen Werten entsprächen. Sie hat insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß und wo nach ihrer Ansicht stille Reserven in der Abfindungsrechnung steckten und daß die umgewandelte Gesellschaft gegen den Übernehmenden nicht zu dem Ausruck gebrachte Forderungen habe, weil sie an ihn Vermögen "verschoben11 und mehr als die 10 - Dividende ausgeschüttet habe« Das alles kann sie auch bei einer unbezifferten Klage geltend machen, und dies darf nicht einfach übergangen werden. Y/enn das Prozeßgericht auch anders als die Spruchstelle den Sachverhalt nicht von Amts wegen zu ermitteln hat, so hat es doch wie die Spruchstelle die angemessene Abfindung festzustellen und darum umfassend aufzuklären, was die gesellschaftliche Beteiligung des Klägers an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. So, wie es der Spruchstelle möglich ist, die angemessene Abfindung mit Hilfe geeigneter Sachverständiger festzustellen, ist das auch dem Prozeßgericht möglich. Die Befürcht tung der Revisionsbeantwortung, der ausscheidende Anteilseigner werde, wenn ihm kein Auskunftsanspruch zugebilligt werde, weniger als den wirklichen Wert seiner Beteiligung am arbeitenden Unternehmen erhalten, ist unbegründet. Daher beurteilt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Umwandlungsgesetzes (vgl. hierzu BVerfG-, NJW 1962, 1667) für die unmittelbar auf die angemessene Abfindung gerichtete Klage nicht anders als für eine Klage mit beziffertem Antrag, von der wohl das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. III. Danach muß die Klage, soweit sie Auskunft verlangt, abgewiesen werden. Der Klageantrag zu 3 ist noch beim Landgericht anhängig. Er wird unmittelbar auf den angemessenen Abfindungs-betrag gerichtet werden müssen. 11 hJ Zum Kostenpunkt war nur über die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionszuges zu entscheiden. Sie sind dem unberechtigten Auskunftsverlangen der Klägerin zuzuschreiben und waren daher der Klägerin als dem insoweit unterliegenden Teil aufzuerlegen bis auf einen BefcraS von 100 DM, der der Beklagten wegen ihrer erfolg^o^e losen Berufung gegen die Zinsverurteilung auferlegt worden ist. Dr. Rischer Liesecke Dr. Kuhn Fleck Dr. Hörr