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BGH · II ZK 71/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 71/61

Die Klägerin befriedigte die beiden Ladungsbetcilig-ten durch Zahlung von insgesamt 93o786,81 (85*84'<,75 DM Hauptsache und 7°945,C6 DM Sinsen), Daraufhin nahm die Klägerin Z^^ als den nach ihrer Ansicht allein Verantwortlichen gemäß § 426 BGB auf Zahlung jener Beträge und 4^627,87 DM Kosten in Anspruch, die sie selbst hatte aufwenden müssen, Die Mitteilung Z^^s hiervon an die Beklagte mit der Bitte um Versicherungsschutz boantwox-tete die Beklagte am *5* August 1955 ablehnend. Im September 1955 erhob die Klägerin gegen Z^^ Klage auf Zahlung von 98,414.-,68 DM nebst Zinsen aus 96,114?68 DM in dinglicher und persönlicher Haftung auf Grund des Binnenschiffahrtsgesetzes, unerlaubtei' Handlung und positiver Vertragsverletzung (zweiter Haftpflichtprozeß), Auf die Mitteilung hiervon gab die Beklagte dem Z^^ überhaupt keine Antwort mehr» In diesem Rechtsstreit erging an 21 o Februar 1958 gegen Z0^Versäumnisurteil entsprechend dem Klageantrag, das rechtskräftig wurde. Inzwischen hatte Zech gegen die Beklagte die Deckungsklage erhoben; er obsiegte in diesem ersten Deckungsprozeß in drei Instanzen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wurde, ihn von auf das Binnenschiffahrtsgesetz gegründe ten Schadensersatzansprüchen der jetzigen Klägerin bis zur Höhe von 100 000 DM freizustellen; soweit die Klage auf andere Haftungsgründe gestützt worden war, wurde sie abgewiesen, (Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19* Januar 1956, Urteil des 0berlande3gcrichts Karlsruhe vom 5o Februar 1958, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15» Oktober 1959)» Die Klägerin hat vorgetragen: Durch den von Z^^^ver-schuldeten Schiffsunfall sei ihr ein Schaden von 98«,414,68 DM entstanden, da sie die Ladungsbeteiligten habe befriedigen müssen«, Im Innenverhältnis zu falle der Schaden allein diesem zur Last«, Die Beklagte habe auf Grund des Versicherungsvertrages für diesen Schaden dem ZfHgegenüber einzustehen, dessen Rechte sie, die Klägerin, geltend machen könne* Demgemäß hat die Klägerin von der Beklagten in dem jetzt zu entscheidenden zweiten Deckungsprozeß die Zahlung von 98*414,68 DK nebst 4 7 Zinsen aus 96*114,68 DM seit dem 160 September 1955 sowie 1,50 IM außergerichtliche Mahnkosten verlangt* Die Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe im Zusammenwirken mit Zech das Versämnisurteil des zweiten Haft-pflichtgesetzcs erschlichen* Die Klägerin habe den ersten Haftpflichtprozeß schlecht geführt; sie hätte sich in diesem hinsichtlich der Forderung der Bergischen Kraftfutterwerke auf eine Freizeichnungsklauscl berufen müssen; auch habe sie Z^p gegenüber gegen Treu und Glauben verstoßen, da sie diesen insoweit nicht aufgeklärt habe, als sie gegenüber der Firma 1!^^^ & Cie«, auf eine Freizeichnung verzichtet habe«, Zech brauche der Klägerin nur mit Schiff und Fracht zu haften; auch sie selbst, die Beklagte, hafte nach dem im Dcckungcprozoß ergangenen Urteil nur im Rahmen d es Binnen-schiffahrtsgcsetscso Z^^habe auch seine Obliegenheiten ihr, der Beklagten, gegenüber verletzt* Auf Grund des landgerichtlichen Urteils zahlte die Beklagte an die Klägerin 44*459?70 DM nebst Zinsen aus diesem Betrag für die Zeit vom 16» September 1955 bis zu dem 25c August 1960o Die Berufung der Beklagten;, mit der sie die Abweisung der Klage hinsichtlich des überschüssigen Betrages erstrebt hat, ist ohne Erfolg geblieben» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Einen solchen Anspruch gegen die Beklagte hat die Klägerin allerdings nach dein den Senat bindenden Urteil des ersten Deckungsprozesses-nur ..wegeni-äes^S^hsdens, :iü Gemsen " zm Grund des Binnenschiffahrtsgesetzes verpflichtet ist» Ob diese Voraussetzung gegeben ist, muß in dem vorliegenden Rechtsstreit geprüft werden. Dem steht nicht entgegen, daß die "richterliche Entscheidung" (§2 Kr» 1 AVB) ein Versäumnisurteil ist, da die Beklagte von dem schwebenden zweiten Haftpflichtprozeß Kenntnis hatte, ihrem Versicherungsnehmer aber keinen Rechtsschutz gewährt, sondern ihm freie Hand gelassen hatte (BGH VersR 1956, 707; 1959, 256)» Die bindende Wirkung des Ver-säumnisurtcils für den vorliegenden Rechtsstreit erstreckt § 823 BGB und auf positive Vertragsverletzung gegründet * Da jedoch nicht ersichtlich istP aus welchen dieser Haftungsgründe das Rheinschiffahrtsgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin für gerechtfertigt gehalten hat, bedarf cs nunmehr der Prüfung,, ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin-aus dem Binnenschiffahrtsgesetz hergeleitet werden kann (vgl0 BGH VersR 1961? fertig gehandelte Auch verstößt die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf das Versäumnisurteil beruft; von einem arglistigen Zusammenwirken der Klägerin und zu dem Nachteil der Beklagten (§ 826 BGB) kann erst recht nicht die Rede sein. werken mit Erfolg auf eine vertragliche Freizeichnungs-klauocl hätten berufen können, erst recht nicht dafür;, daß sie das bewußt zu dem Nachteil der Klägerin unterlassen hat0 Die Klägerin war auch nicht gehalten, ZflBdarüber zu unter- Dera Versicherungsnehmer Zech kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe in leichtfertiger Weise sich nicht auf die Beschränkung seiner Haftung (nur mit Schiff und Fracht) berufen, ohne daß auf die sachliche Eegründetheit dieses Einwands einzugehen ist» Ebenso wenig kann der Klägerin der Vorwurf gemacht werden, sie habe arglistig auf eingewirkt, daß dieser gegen sich Versäumniourtcil ergehen ließ, ohne den Einwand der angeblichen Beschränkung seiner Haftung zu erhcben0 Obwohl nämlich das Rheinschiffato’ gcricht in seinem Grundurteil im ersten Haftpflichtprozeß die unbeschränkte Haftung des Zech angenommen hat, da cs sich nicht um ein nautisches Verschulden handele., und obwohl die Beklagte damals bereits auf Grund des vorherge-gangenen Bewcissicherungsverfahrens davon Kenntnis hatte, daß der Y/ert von Schiff und Pracht den Schaden der Ladungsbeteiligten nur etwa zur Hälfte deckte, ließ nicht einmal die Beklagte selbst, die damals noch den Rechtsstreit für führte, in der Berufungsbegründung diese Rechtsauf-fassung des Rheinschiffahrtsgerichts angreifenQ Sie hat dann, wie das Berufungsgericht ausführt, ihren Versicherten im Stich gelassen, indem sie ihm weiteren Versicherungs-schütz versagte» Sie hat den Versicherungsschutz am 15* Damit hat sie die Entscheidung über die Haftpflichtfrage ihrem Versicherungsnehmer überlassen» Nach dem Erlaß des Oberlandes-gerichtlichen Urteils vom 5» Feburar 1958 hat sich Z^^an den Syndikus der Klägerin mit der Frage gewandt, was er nunmehr tun solle,. der Klägerin,, Bei dem eindeutigen Verhalten der Beklagten konnten sowohl Zech als auch der Syndikus der Klägerin des guten Glaubens sein, daß die Beklagte jegliche Einwendung im zweiten Haftpflichtprozeß für aussichtslos hielt, da sie sonst nach ihrer Verurteilung in den beiden fatsacheninstanzen im Deckungsprozeß nunmehr endlich die ihr nach dem Versicherungsvertrag gegenüber obliegende Pflicht erfüllt und sich um den Haftpflichtprozeß gekümmert hättec IIIo Bj_e Revision meint schließlich, der Versicherungs nehmer Z^^habe eine ihm der Beklagten gegenüber bestehende Obliegenheit verletzt, weshalb die Beklagte leistungsfrei geworden sei; Z^J| hätte die Beklagte davon benachrichtigen müssen, daß die Klägerin gegen ihn Versäumnisurteil zu nehmen beabsichtige; jedenfalls hätte er die Beklagte so rechtzeitig von dem Erlaß des Versäumnisurteils unterrichten müssen, daß diese hätte Einspruch einlegen können« Auch mit diesem Einwand kann die Revision nicht durchdringen» Der Er-hebung dieses Einwandes steht zwar nicht die Rechtskraft des Beckungsprozcssco entgegen, da sich die Tatsachen, auf die sich der Einwand stützt, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung des Deckungsprozesses vor dem Oberlandesgericht (22« Januar 1958) ereignet habend (§ 767 Abs« 2 ZPO)» Der Einwand ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unbegründet» Rach § 2 Nr» 1 und 4 AVB war es Pflicht der Beklagten, die Haftpflichtfrage und danit die Rechtsaussichten ihrer jetzt erhobenen Einwendungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und nicht nur den ersten, sondern auch den zweiten Haftpflichtprozeß, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der geschädigten Ladungsbeteiligten gegen anotrengte, auf ihre Kosten im Namen des Ver- nichts die Tatsache , daß der Prozcßbevollmächtigte der Beklagten sich in Laufe des ersten Dockungsprozesses bei dem Vertreter des Zpp, der im vorliegenden Prozeß die Klägerin vertreten hat, einmal beiläufig nach dem Stand des zweiten Haftpflichtprozesses erkundigt hato Dine Vereinbarung darüber, daß der zweite Kaftpflichtprozoß bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ersten Deckungsprozecses ruhen sollte, ist nicht getroffen worden«, Im Hinblick auf ihr früheres Verhalten hätte die Beklagte ihren Versicherungsnehmer ZpIPzu dem mindesten eindeutig darauf hinwcicen müssen, daß sie ihn nicht mehr "frei" stelle;, sie über den Fortang des zweiten Haftpflichtprozesses zu unterrichten, sondern daß sie eine solche Information verlange« Das ist nicht geschehen«, Nur wenn es geschehen v;ärd, müßte geprüft werden, ob dann eine Obliegenhoitsverletzung de3 Versicherungsnehmers in der Unterlassung der Unterrichtung des Versicherers liegen würde«, Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es auoführt, der Vorwurf der Beklagten, Z^^habe seine Rettungspflicht (§§ 4?

Zitierte Normen: § 426 BGB § 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 823 BGB § 767 ZPO
VersicherungsnehmerZechDeckungsprozeßHaftpflichtprozeßAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2134 098
II ZK 71/61
Verkündet am 21o Februar 1963
Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der	Versicherungsgesellschaft,	vertreten
 durch den Vorstand,	D
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Vi Vorstand, B
AG-, vertreten durch den
 traße
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der II<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Febuar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Br«, Nörr, Liesecke, Br» Finke und Bre Bukow
 für Recht erkannt:
Bic Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurück-ge\viesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 5 - November 1952 kenterte das Motorschiff "Rosel" auf dem Rhein nach Verlassen des Düsseldorfer Handelshafens. Dabei gingen 68 t Waschmittel; eine Pracht der Firma HflHBK § Cie. ? sowie 30 t Futtermittel; eine Pracht der Bcrgischen Kraftfutterwerke, vollständig verloren. Der Schiffseigner und Schiffer Zp^^vvar als Mitglied des Stromfahrzeuge Versicherungsvereins AG durch Versicherungsvertrag vom ^0./12. April 1948 bei der Beklagten versichert.
Bereits im Oktober "*955 erhoben die durch den Verlust der Ladung geschädigten Firmen H(|0 & Cie und B^ Kraftfutterwerke gegen Z^P und die Klägerin; an die Z( sein Schiff vermietet hatte* beim Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort die Schadenersatzklage. In diesem ersten Haftpflichtprozeß erließ das Rheinschiffahrtsgericht am 3. Dezember 1954 Grundurteil * wonach ein Verschulden des Zech gemäß § 7 Binnenschiffahrtsgesetz und die Haftung der Klägerin aus §§ 26; 58 BSchG festgestellt wurde. Die Klägerin wurde durch Bndurteil vom 24« Juni 1955 verurteilt; an die Firma	^ Cie° 72o815?75 DM und an die	Kraft~
futterwerke 13.026 DM, jeweils nebst Zinsen? zu zahlen.
Für diesen Rechtsstreit hatte die Beklagte dem Zp|P zunächst Rechtsschutz gewährt; sie ließ gegen das Grundurteil Berufung einlegen. Am 12. April 1955 teilte die Beklagte zppmit, daß sie ihm nunmehr den Versicherungsschutz entziehen müsse; da er nach ihrer Ansicht den Unfall grob fahrlässig verursacht habe» Z^p nahm darauf seine Berufung mit Schriftsatz vom 17. August 1955 zurück. Zu einem Betragsurteil gegen zppist es nicht gekommen.
Die Klägerin befriedigte die beiden Ladungsbetcilig-ten durch Zahlung von insgesamt 93o786,81 (85*84'<,75 DM Hauptsache und 7°945,C6 DM Sinsen), Daraufhin nahm die Klägerin Z^^ als den nach ihrer Ansicht allein Verantwortlichen gemäß § 426 BGB auf Zahlung jener Beträge und 4^627,87 DM Kosten in Anspruch, die sie selbst hatte aufwenden müssen, Die Mitteilung Z^^s hiervon an die Beklagte mit der Bitte um Versicherungsschutz boantwox-tete die Beklagte am *5* August 1955 ablehnend. Im September 1955 erhob die Klägerin gegen Z^^ Klage auf Zahlung von 98,414.-,68 DM nebst Zinsen aus 96,114?68 DM in dinglicher und persönlicher Haftung auf Grund des Binnenschiffahrtsgesetzes, unerlaubtei' Handlung und positiver Vertragsverletzung (zweiter Haftpflichtprozeß), Auf die Mitteilung hiervon gab die Beklagte dem Z^^ überhaupt keine Antwort mehr» In diesem Rechtsstreit erging an 21 o Februar 1958 gegen Z0^Versäumnisurteil entsprechend dem Klageantrag, das rechtskräftig wurde.
Inzwischen hatte Zech gegen die Beklagte die Deckungsklage erhoben; er obsiegte in diesem ersten Deckungsprozeß in drei Instanzen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wurde, ihn von auf das Binnenschiffahrtsgesetz gegründe ten Schadensersatzansprüchen der jetzigen Klägerin bis zur Höhe von 100 000 DM freizustellen; soweit die Klage auf andere Haftungsgründe gestützt worden war, wurde sie abgewiesen, (Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19* Januar 1956, Urteil des 0berlande3gcrichts Karlsruhe vom 5o Februar 1958, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15» Oktober 1959)»
Zwischenzeitlich hatte Zech ferner durch Vertrag vom 4o September 1957 seinen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte in voller Höhe an die Klägerin abgetreten, (Über die
 Rechtswirksamkeit dieser Abtretung besteht Streit zwischen den Parteien*) Außerdem hat die Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts Heyd/Weser vom 27-, Mai I960 die Ansprüche
 gegen die Beklagte pfänden und sich überweisen lassen«.
Die Klägerin hat vorgetragen: Durch den von Z^^^ver-schuldeten Schiffsunfall sei ihr ein Schaden von 98«,414,68 DM entstanden, da sie die Ladungsbeteiligten habe befriedigen müssen«, Im Innenverhältnis zu	falle der Schaden allein
 diesem zur Last«, Die Beklagte habe auf Grund des Versicherungsvertrages für diesen Schaden dem ZfHgegenüber einzustehen, dessen Rechte sie, die Klägerin, geltend machen könne* Demgemäß hat die Klägerin von der Beklagten in dem jetzt zu entscheidenden zweiten Deckungsprozeß die Zahlung von 98*414,68 DK nebst 4 7 Zinsen aus 96*114,68 DM seit dem 160 September 1955 sowie 1,50 IM außergerichtliche Mahnkosten verlangt*
Die Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe im Zusammenwirken mit Zech das Versämnisurteil des zweiten Haft-pflichtgesetzcs erschlichen* Die Klägerin habe den ersten Haftpflichtprozeß schlecht geführt; sie hätte sich in diesem hinsichtlich der Forderung der Bergischen Kraftfutterwerke auf eine Freizeichnungsklauscl berufen müssen; auch habe sie Z^p gegenüber gegen Treu und Glauben verstoßen, da sie diesen insoweit nicht aufgeklärt habe, als sie gegenüber der Firma 1!^^^ & Cie«, auf eine Freizeichnung verzichtet habe«, Zech brauche der Klägerin nur mit Schiff und Fracht zu haften; auch sie selbst, die Beklagte, hafte nach dem im Dcckungcprozoß ergangenen Urteil nur im Rahmen d es Binnen-schiffahrtsgcsetscso Z^^habe auch seine Obliegenheiten ihr, der Beklagten, gegenüber verletzt*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf Grund des landgerichtlichen Urteils zahlte die Beklagte an die Klägerin 44*459?70 DM nebst Zinsen aus diesem Betrag für die Zeit vom 16» September 1955 bis zu dem 25c August 1960o Die Berufung der Beklagten;, mit der sie die Abweisung der Klage hinsichtlich des überschüssigen Betrages erstrebt hat, ist ohne Erfolg geblieben» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die Beklagte hat weiter beantragt, die Klägerin gemäß § 717 Abs* 3 ZPO zu verurteilen, an die Beklagte den von dieser zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrag von 69o212,31 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 24» März 1961 zu zahlen» Die Klägerin hat um Zurückweisung des Antrags gebeten»
Entscheidungsgründe:
I» Koch dem rechtskräftigen Leistungsurteil (nicht Peststellungsurteil, wie die Revision meint) im ersten Deckungsprozeß ist die Beklagte verpflichtet, den Z^j^^von den auf das Binnenschiffahrtsgesetz gegründeten Schadenser-satzansprüchen der Klägerin bis zur Höhe von 1 00 000 DM zu befreien» Da die Klägerin kraft des von ihr erwirkten Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses zur Einziehung des 7er-oichcrungcanspruches des Ilaftpflichtschuldners gegen die Beklagte berechtigt ist, hat sich dieser Befreiungsanspruch in ihrer Person als der Gläubigerin des Haftpflichtanspruchs in einen Zahlungsanspruch verwandelt, wobei es unerheblich ist, ob die Klägerin selbst die Geschädigte oder Rechtsnacb-
folgerin der Geschädigten ist (RGZ 158, 6, 12; vgl. BGHZ 7, 244, 246 für den Haftpflichtanspruch nach § 158 c VVG)
_i. 1 .. tv. -»
Einen solchen Anspruch gegen die Beklagte hat die Klägerin allerdings nach dein den Senat bindenden Urteil des ersten Deckungsprozesses-nur ..wegeni-äes^S^hsdens, :iü Gemsen " zm Grund des Binnenschiffahrtsgesetzes verpflichtet ist» Ob diese Voraussetzung gegeben ist, muß in dem vorliegenden Rechtsstreit geprüft werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen;
Zwar ist die Erage, ob der Versicherungsnehmer dem Geschädigten (oder seinem Rechtsnachfolger) haftet, im Rechts streit zwischen dom Geschädigten (oder seinem Rechtsnachfolger) und dem Versicherungsnehmer zu entscheiden; die rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozeß ist für die Entscheidung im Deckungsprozeß bindend» Das im ersten Haft-pflichtprozeß gegen die Klägerin ergangene rechtkräftige Endurteil hat hier außer Betracht zu bleiben, da es nicht gegen	wirkt	(§	425 Abs» 2 BGB) 0 Ob dem im ersten Haft-
pflichtprozeß gegen Zech ergangenen rechtskräftigen Grundurteil eine für den Deckungsprozeß bindende Wirkung zukommt, kann dahingestellt bleiben» Denn jedenfalls bindet das im zweiten Haftpflichtprozeß gegen	erlassene rechtskräftige
 Versäumnisurteil. Dem steht nicht entgegen, daß die "richterliche Entscheidung" (§2 Kr» 1 AVB) ein Versäumnisurteil ist, da die Beklagte von dem schwebenden zweiten Haftpflichtprozeß Kenntnis hatte, ihrem Versicherungsnehmer aber keinen Rechtsschutz gewährt, sondern ihm freie Hand gelassen hatte (BGH VersR 1956, 707; 1959, 256)» Die bindende Wirkung des Ver-säumnisurtcils für den vorliegenden Rechtsstreit erstreckt
 
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sich auch auf die Gründe dieser VerurteilungP wenn und soweit die Verurteilung entsprechend dem im ersten Deckungsprozeß erlassenen Urteil Schadenersatzansprüche zu dem Gegenstand hat, die auf dem Binnenschiffahrtsgesetz beruhen; dabei ist es gleichgültig^ ob diese Ansprüche auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften hergeleitet werden können (vgls BGHZ 23? 355p 359)« Das Versäumnisurteil enthält keine Gründeo Ec muß daher auf die Klageschrift zurückgegriffen werden, auf Grund deren- das Versäumnisurteil beantragt wor-j
*	I
den ist« In der Klageschrift ist der Sachverhalt der Havarie geschildert und die Haftung des Beklagten Z^l^auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens auf §§ 3? 7 BSchG,
§ 823 BGB und auf positive Vertragsverletzung gegründet * Da jedoch nicht ersichtlich istP aus welchen dieser Haftungsgründe das Rheinschiffahrtsgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin für gerechtfertigt gehalten hat, bedarf cs nunmehr der Prüfung,, ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin-aus dem Binnenschiffahrtsgesetz hergeleitet werden kann (vgl0 BGH VersR 1961? 1110). Das ist zu bejahen«,	;
Die Klägerin verlangt von Z^^ Ersatz des den Ladungsbeteiligten entstandenen Schadens» Dieser Anspruch beruht aui dem BinnenschiffahrtsgesetZo Denn den Ladungsbeteiligten haftet der Schiffer (wegen^ mangelhafter. Stauung, § 8 Abs«, 2 BSchG) gemäß § 7 Abs« 2 BSchG5 damit aber auch der Schiffseigner gemäß § 3 BSchG«, also auch Z^^als Schiffseigner im Sinne von § 1 I Nr. 2 AVB; diese Haftung des Z^^als Schiffs eigner wird nicht dadurch berührt «> daß er gleichseitig Inihrei des Schiffes war«, Der zu ersetzende Schaden umfaßt nicht nur den Wert des verlorenen Beförderungsgutcs9 sondern, als damit in ursächlichem Zusammenhang stehend«, auch die Kosten«, soweit
p
 
diese nicht schon nach § 150 VVG von der Versicherung umfaßt werdeno
 Da hiernach der der Klägerin im Versäumnisurteil zu-gcsprochcne Anspruch nach dem Binnenschiffahrtsgesetz begründet ist, bindet diese Entscheidung im vorliegenden zweiten Deckungsprozeß. Die Beklagte ist daher grundsätzlich mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im zweiten Haftpflichtprozeß hätten vorgebracht werden können«
II. Des weiteren kann die Beklagte auch nicht solche Einwendungen gegen das Versäumniourtoil mit Rücksicht auf das Verhalten des Versicherungsnehmers	im	zweiten	Haft-
pflichtprozeß oder mit Rücksicht auf das Verhalten der Klägerin geltend machen,.
Der Senat hat in seinem im Vers-E 1959? 499 veröffentlichten Urteil offen gelassen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadens-regulierung leichtfertig gehandelt hat. Auch im vorliegenden Pall braucht die Frage, ob etwa unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen das Versäumnisurteil gehört werden könnte, nicht entschieden zu werden. Denn der Versicherungsnehmer	hat	nicht leicht-
fertig gehandelte Auch verstößt die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf das Versäumnisurteil beruft; von einem arglistigen Zusammenwirken der Klägerin und	zu dem	Nachteil	der	Beklagten	(§	826	BGB) kann erst
 recht nicht die Rede sein. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Gegen den Anspruch der LadungsSchäden wendet die Eek
 Klägerin auf Ersatz der agte ein, ein solcher Ansp
 eh
 
entfalle aus zwei Gründen: Die geschädigten Kraftfutterwerke hätten wegen einer vertraglichen Prei-zeichnungsklausol keinen Anspruch gegen die Klägerin und gegen Z^^ gehabt; der Firma	&	Cie»	gegenüber habe
 die Klägerin auf Freizeichnung verzichtet,, was	nicht
 gegen sich gelten zu lassen brauche, da er hierüber nicht aufgeklärt worden sei« Außerdem hafte 2^/^ wegen nautischen Verschuldens nur mit Schiff und Pracht (§ 4 Abs» 2 Sa 2 BSchG); insoweit sei aber die Klägerin am 25» August I960 bereits befriedigt worden, so daß der Anspruch wegen des überschießenden Schadenobetrages unbegründet seiQ
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich gegenüber den	Kraftfutter-
werken mit Erfolg auf eine vertragliche Freizeichnungs-klauocl hätten berufen können, erst recht nicht dafür;, daß sie das bewußt zu dem Nachteil der Klägerin unterlassen hat0 Die Klägerin war auch nicht gehalten, ZflBdarüber zu unter-
richten,, daß sie mit der Firma Hi Zeichnung versichert hatte.
& Cie0 keine Froi-
Dera Versicherungsnehmer Zech kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe in leichtfertiger Weise sich nicht auf die Beschränkung seiner Haftung (nur mit Schiff und Fracht) berufen, ohne daß auf die sachliche Eegründetheit dieses Einwands einzugehen ist» Ebenso wenig kann der Klägerin der Vorwurf gemacht werden, sie habe arglistig auf	eingewirkt, daß dieser gegen sich Versäumniourtcil
 ergehen ließ, ohne den Einwand der angeblichen Beschränkung seiner Haftung zu erhcben0 Obwohl nämlich das Rheinschiffato’ gcricht in seinem Grundurteil im ersten Haftpflichtprozeß die unbeschränkte Haftung des Zech angenommen hat, da cs
 
sich nicht um ein nautisches Verschulden handele., und obwohl die Beklagte damals bereits auf Grund des vorherge-gangenen Bewcissicherungsverfahrens davon Kenntnis hatte, daß der Y/ert von Schiff und Pracht den Schaden der Ladungsbeteiligten nur etwa zur Hälfte deckte, ließ nicht einmal die Beklagte selbst, die damals noch den Rechtsstreit für führte, in der Berufungsbegründung diese Rechtsauf-fassung des Rheinschiffahrtsgerichts angreifenQ Sie hat dann, wie das Berufungsgericht ausführt, ihren Versicherten im Stich gelassen, indem sie ihm weiteren Versicherungs-schütz versagte» Sie hat den Versicherungsschutz am 15*
August 1955 erneut abgelehnt, als Zf^ß ihr mitteilte, die Klägerin wolle ihn in Anspruch nehmen. Auf die Mitteilung des Z^^, daß die Klägerin nunmehr gegen ihn Klage erhoben habe, hat sie nicht einmal geantwortet. Als schließlich die Beklagte im Deckungsprozeß am 19» Januar 1956 in erster und am 5» Februar 1958 in zweiter Instanz verurteilt worden war, hat sie es immer noch nicht für nötig gehalten, wenigstens vorsorglich dem Zj^^ Versicherungsschutz zu geben. Damit hat sie die Entscheidung über die Haftpflichtfrage ihrem Versicherungsnehmer überlassen» Nach dem Erlaß des Oberlandes-gerichtlichen Urteils vom 5» Feburar 1958 hat sich Z^^an den Syndikus der Klägerin mit der Frage gewandt, was er nunmehr tun solle,. Dieser hat ihm empfohlen, im zweiten Haftpflichtprozeß gegen sich Versäumnisurteil ergehen zu lassen» Das Berufungsgericht ist der Meinung, bei der gegebenen Sachund Rechtslage sei diese Empfehlung durchaus vernünftig gewesen. Ob dem unbedingt beizutreten ist und ob es nicht richtiger gewesen wäre, wenn der Syndikus der Klägerin eine Beantwortung der Frage abgelehnt hätte, mag dahinctehen»
Denn der Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt für eine Arglist
- II
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der Klägerin,, Bei dem eindeutigen Verhalten der Beklagten konnten sowohl Zech als auch der Syndikus der Klägerin des guten Glaubens sein, daß die Beklagte jegliche Einwendung im zweiten Haftpflichtprozeß für aussichtslos hielt, da sie sonst nach ihrer Verurteilung in den beiden fatsacheninstanzen im Deckungsprozeß nunmehr endlich die ihr nach dem Versicherungsvertrag gegenüber	obliegende
 Pflicht erfüllt und sich um den Haftpflichtprozeß gekümmert hättec
IIIo Bj_e Revision meint schließlich, der Versicherungs nehmer Z^^habe eine ihm der Beklagten gegenüber bestehende Obliegenheit verletzt, weshalb die Beklagte leistungsfrei geworden sei; Z^J| hätte die Beklagte davon benachrichtigen müssen, daß die Klägerin gegen ihn Versäumnisurteil zu nehmen beabsichtige; jedenfalls hätte er die Beklagte so rechtzeitig von dem Erlaß des Versäumnisurteils unterrichten müssen, daß diese hätte Einspruch einlegen können« Auch mit diesem Einwand kann die Revision nicht durchdringen» Der Er-hebung dieses Einwandes steht zwar nicht die Rechtskraft des Beckungsprozcssco entgegen, da sich die Tatsachen, auf die sich der Einwand stützt, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung des Deckungsprozesses vor dem Oberlandesgericht (22« Januar 1958) ereignet habend (§ 767 Abs« 2 ZPO)» Der Einwand ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unbegründet» Rach § 2 Nr» 1 und 4 AVB war es Pflicht der Beklagten, die Haftpflichtfrage und danit die Rechtsaussichten ihrer jetzt erhobenen Einwendungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und nicht nur den ersten, sondern auch den zweiten Haftpflichtprozeß, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der geschädigten Ladungsbeteiligten
 gegen	anotrengte, auf ihre Kosten im Namen des Ver-
sicherten zu führen» Diese Pflichten hat die Beklagte» wie unter II ausgeführt, trotz wiederholter Aufforderung des Z^l^pdauernd verletzt» Nachdem sie bereits am 12 = April 1955 ihrem Versicherungsnehmer	''frei11gestellt hat...
sie von einer etwaigen Klage der Klägerin gegen ihn zu unterrichten,, damit also selbst zu dem Ausdruck gebracht hatte? daß eine Informationspflicht des	nicht	bestehe?	hat
 sie in ihrem Schreiben an Z^^vom 15o August 1955 an ihrem ’’endgültigen Standpunkt” festgehalten und auf die Mitteilung von der Klageerhebung überhaupt nicht mehr reagiert» Sie konnte daher,nicht erwarten» daß	sie	über	den
 weiteren Portgang des zweiten Haftpflichtprozecses unterrichten würde» Eine ünterrichtungspflicht des	bestand
 nicht mehr» Wenn ein Versicherer vertragswidrig sich weigert? die Haftpflichtfrage zu prüfen und seinem Versicherungsnehmer Rechtsschutz zu geben, so hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich freie Hand, die Hoftpflichtfrage so zu lösen, wie er es für richtig hält» Per Versicherungsnehmer genügt seiner vertraglichen Pflicht, wenn er den Versicherer von der Haftpflichtklogc verständigt» Eine Ünterrichtungspflicht von dem Verlauf des Prozesses, insbesondere von dem Erlaß eines VerSäumnisurteil3, besteht grundsätzlich nicht» Nach der endgültigen Ablehnung der Gewährung von Hechtsschütz durch den Versicherer kann dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht zugemutet werden, durch Unterrichtung des Versicherers dessen etwaige Einwirkung auf den Haftpflichtprozeß zu ermöglichen, zu demal ein Einwirkungsversuch des Versicherers nur dann rechtlich erheblich wäre, wenn er dem Versicherungsnehmer gleichzeitig Rechtsschutz gewähren würde» .Die Bereitschaft des Versicherers hierzu kann aber jedenfalls
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dann nicht mehr angenommen werden« wenn er es hat zu dem Deckungsprozeß kommen lassen^ Daran ändert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt., nichts die Tatsache , daß der Prozcßbevollmächtigte der Beklagten sich in Laufe des ersten Dockungsprozesses bei dem Vertreter des Zpp, der im vorliegenden Prozeß die Klägerin vertreten hat, einmal beiläufig nach dem Stand des zweiten Haftpflichtprozesses erkundigt hato Dine Vereinbarung darüber, daß der zweite Kaftpflichtprozoß bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ersten Deckungsprozecses ruhen sollte, ist nicht getroffen worden«, Im Hinblick auf ihr früheres Verhalten hätte die Beklagte ihren Versicherungsnehmer ZpIPzu dem mindesten eindeutig darauf hinwcicen müssen, daß sie ihn nicht mehr "frei" stelle;, sie über den Fortang des zweiten Haftpflichtprozesses zu unterrichten, sondern daß sie eine solche Information verlange« Das ist nicht geschehen«, Nur wenn es geschehen v;ärd, müßte geprüft werden, ob dann eine Obliegenhoitsverletzung de3 Versicherungsnehmers in der Unterlassung der Unterrichtung des Versicherers liegen würde«, Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es auoführt, der Vorwurf der Beklagten, Z^^habe seine Rettungspflicht (§§ 4? 5 AVB, §§ 6 Abs« 3? 62 WGr) verletzt, entbehre jeder Grundlage*
IV, Hiernach ist die Revision unbegründet und muß ebenso wie der Antrag der Beklagten aus § 717 Aba, 3 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Br, Nörr
 Lr, Fischer
 Liesecke
Finke
 Br, Bukow