der sich zu dieser Zeit im Ausland befand, nicht mehr als Aussteller* Einer dieser Wechsel war am 15o November 1953 fällig* Die Klägerin hat diesen Wechsel im Wechselverfahren eingeklagt und ein Wechselvorbehaitsurteil erwirkt* Im Laufe des Nachver— fahrens gab der Beklagte für den eingeklagten Wechsel und die beiden anderen Wechsel über je 3 500 DM Prolongationswechsel und zahlte hierauf weitere Beträge* Seitdem ruht das Verfahren, was die Klage angeht* Die Parteien haben jedoch das Verfahren wegen einer Widerklage weitergeführt* Entscheidungsgründe lo Das Berufungsgericht hat ausgeführt-, es möge sein, daß der Beklagte mit R^dj vereinbart habe, die Wechsel seien auf das Bausonderkontö zu geben«, Eine derartige Vereinbarung könne der Klägerin aber nur entgegengehalten werden, wenn sie sie gekannt hätteo Dafür sei nichts dargetan« Roösner habe die-Wechsel vielmehr'auf sein Konto gegeben«. Sie macht geltend, die Wechsel hätten bestimmungsgemäß über das gemeinschaftliche Bausonderkonto laufen sollen«, R^Bm habe dem Beklagten auch gesagt, er hätte die Wechsel auf dieses Konto gegebene Der Beklagte habe hierfür Beweis durch Vernehmung des Zeugen I4HHB angeboten«, RflHHi SQi hierüber aber nicht vernommen worden«. Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Beklagte mit rUBIYvereinbart habe, die Wechsel sollten über das Gemeinschaftskonto laufen« Es kann deshalb auch unterstellt ROH» habe.den Wechsel auf das Bausonderkonto gegeben® Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht zugestimmt werden« Die Revision übersieht? daß der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Sache gehört worden ist und dort angegeben hat? Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin habe auch keinen Anlaß gehabt , sich mit dem Beklagten darüber in Verbindung zu setzen, ob die Wechsel vielleicht auf dem Bausonderkonto gebucht werden sollten0 Dieses Konto habe ausschließlich der Vorfinanzierung der öffentlichen Baugelder gediento Die Wechsel stünden damit nicht in Verbindung 0 Jedenfalls sei dies der Klägerin bei Hereinnahme der Wechsel- nicht ersichtlich gewesen* Aus welchem Grund der Beklagte hBBB die Akzepte gegeben habe, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, wie es im übrigen auch bisher nicht klargestellt worden sei» Von der Klägerin aus gesehen habe den Akzepten ebensogut eine Honorarforde- • rung des Architekten zugrundeliegen können wie ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die RBI^B möglicherweise über sein Konto an Bauhandwerker gezahlt habe® Sie ist einmal der Ansicht, das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, es sei nicht klargestellt, aus welchem Grund der Beklagte Akzepte gegeben habe; das Berufungsgericht hätte nicht den Vortrag des Beklagten übergehen dürfen, wonach die Wechsel zur Sicherheit gegeben seien und RBBB dem ^klagten erklärt habe, die Klägerin habe die Akzepte hierfür verlangt* Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden* Das Berufungsgericht brauchte dieser Frage nicht nachzugehen, weil es nicht auf die internen Abmachungen zwischen dem Beklagten und RBBP sondern auf die Vereinbarungen zwischen und der Klägerin ankommt* Die Revision rügt weiter, es handle sich nur um eine Vermutung des Beklagten* daß ^HHBI 7011 seinem Konto Baurechnungen bezahlt habe; es fehle insoweit an jeder Fest-Stellung«, Die Rüge der Revision ist nicht berechtigte Die Revision verkennt* daß das Berufungsgericht es insoweit lediglich auf die Vorstellungen abgestellt hat* die die Klägerin bei der Hereinnahme der Wechsel hätte haben dürfen» Das Berufungsgericht spricht von der Sicht:der Klägerin (”von der Klägerin aus gesehen”)* Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt* in dem Verhalten des Beklagten liege jedenfalls eine Zustimmung zu der Art und Weise* wie die Klägerin die Wechsel und die auf sie eingehenden Beträge verbucht habe* Der Beklagte habe die Auszüge des Bausonderkontos regelmäßig erhalten und aus diesen Kontoauszügen ersehen* daß die am 30„ April 1953 hereingegebenen Wechsel über je 5 000 DM nicht auf dem Sonderkonto verbucht worden seien* Er habe dies nicht beanstandete Er habe vielmehr für diese Wechsel* die am 30* Juni, 31o Juli und 3io August 1953 fällig geworden seien* Ersatzwechsel in gleicher Höhe (die Vorgänger für die Ersatzwechsel in Höhe von je 3 500 DM) gegeben und ebenfalls keinen Widerspruch erhoben* als diese Ersatzwechsel nicht auf dem Bausonderkonto erschienen seien* Unter diesen Umständen könne der Beklagte jetzt nicht mehr geltend machen* die Wechsel einschließlich der Ersatzwechsel und die auf sie geleisteten Zahlungen hätten auf dem Bausonderkonto gebucht werden müssen,. Die Revision greift diese Ausführungen an* Sie meint* das Berufungsgericht habe übersehen* daß es sich um Sicherungswechsel gehandelt habe* die Gutschriften also für den Beklagten erst viel später (bei Verfall der Sicherheit) hätten Bedeutung erlangen können® Der Angriff der Revision ist nicht begründet0 Daß es sich nach dem Vortrag des Beklagten um Sicherungswechsel gehandelt hat, ändert nichts daran, daß der Beklagte den Auszügen des Bausonderkontos entnommen hat, daß die von ihm akzeptierten Wechsel niemals auf dem Bausonderkonto gebucht worden sindo Der Beklagte wußte also, daß die Wechsel, die er im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ausgestellt und Seg^^en hatte, und die an ihre Stelle getretenen Ersatzwechsel über ein anderes Konto, eben über das Konto des RflHHI?
Verkündet am 25o Januar I960 ,y Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2107 013 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit I o S o Zervoulakos de la F KflR UjHBring Beklagter und Revisionskläger? ■■■’ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<> gegen das Bankhaus M xHt Kaiser* & C o 9 K G 9 Ring #, Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr, hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Januar I960 unter Mitwirkung des Sena/fcspräsidenten Dr0 Nastelski und der Bundesrichter Dre Haidinger? Dr* Kuhn, Dr0 Haager und Dre Reinicke für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6p Februar 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewieseiip Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte ließ nach der Währungsreform seine Grundstücke in K|B, "üJ^Pring PBB? durch den Architekten sBBHw^eder auf bauen o Er erhielt hierzu einen Kredit von der Stadt KflB» Den Zwischenkredit gab die Klägerin, die dem Beklagten und BfBHIB Ende 1950 ein Konto* das sogenannte Bausonderkonto, errichtete, über das beide nur gemeinschaftlich verfügen konnten, von dem jeder aber Kontoauszüge erhielto Der Beklagte trat der Klägerin die Forderungen gegen die Stadt Kfl) ab; die jeweils in Raten eingehenden Darlehensbeträge wurden dem Bausonderkonto gutge-schrieben,. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben akzeptierte der Beklagte eine Reihe von Wechseln, die RpHV ausgestellt hatte* Drei dieser Wechsel, die jeweils.auf•5 000 DM lauteten, gab RflBBam 30* April 1955 der Klägerin, die sie auf dem Konto des 4-BB‘buchteo Im Laufe des Jahres 1953 zahlte der Beklagte auf jeden der drei Wechsel 1 500 DMo Für die Restbeträge gab er drei neue Akzepte* Auf diesen Wechseln, erschien-bBUB? der sich zu dieser Zeit im Ausland befand, nicht mehr als Aussteller* Einer dieser Wechsel war am 15o November 1953 fällig* Die Klägerin hat diesen Wechsel im Wechselverfahren eingeklagt und ein Wechselvorbehaitsurteil erwirkt* Im Laufe des Nachver— fahrens gab der Beklagte für den eingeklagten Wechsel und die beiden anderen Wechsel über je 3 500 DM Prolongationswechsel und zahlte hierauf weitere Beträge* Seitdem ruht das Verfahren, was die Klage angeht* Die Parteien haben jedoch das Verfahren wegen einer Widerklage weitergeführt* Mit der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung begehr daß die Klägerin verpflichtet sei* die (auf die Wechsel von je 5 OOO DM) bereits gezahlten 4 500 DM und die weiterhin auf die Wechsel (von je 3 500 DM) zu zahlenden Beträge auf dem BauSonderkonto (und nicht auf dem Konto des Roesner) gutzuschreiben0 Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen0 Mit der Revision verfolgt der Beklagte die mit der Widerklage gestellten Anträge weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung der-Revision«, Entscheidungsgründe lo Das Berufungsgericht hat ausgeführt-, es möge sein, daß der Beklagte mit R^dj vereinbart habe, die Wechsel seien auf das Bausonderkontö zu geben«, Eine derartige Vereinbarung könne der Klägerin aber nur entgegengehalten werden, wenn sie sie gekannt hätteo Dafür sei nichts dargetan« Roösner habe die-Wechsel vielmehr'auf sein Konto gegeben«. Die Revision greift ’diese Ausführungen an«. Sie macht geltend, die Wechsel hätten bestimmungsgemäß über das gemeinschaftliche Bausonderkonto laufen sollen«, R^Bm habe dem Beklagten auch gesagt, er hätte die Wechsel auf dieses Konto gegebene Der Beklagte habe hierfür Beweis durch Vernehmung des Zeugen I4HHB angeboten«, RflHHi SQi hierüber aber nicht vernommen worden«. Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Beklagte mit rUBIYvereinbart habe, die Wechsel sollten über das Gemeinschaftskonto laufen« Es kann deshalb auch unterstellt - 1 werdeny daß er dem Beklagten später mitgeteilt hat? er habe die Wechsel auf dieses Konto gegeben0 Entscheidend ist jedoch? was der Klägerin gesagt hat? und hier- über ist Roesner als Zeuge vernommen worden« 2® Die Revision rügt? daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Aussage RflHHB aUS einander ge setzt habe0 Die Rüge ist nicht berechtigt0 Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit der Aussage R|m0 auseinanderzusetzen? da es festgestellt hat? daß der Beklagte die Erklärung der Klägerin? habe die Wechsel auf sein Konto gegeben? nicht ernstlich habe in Abrede stellen können® Die Revision ist allerdings' der Auffassung? zu dieser Feststellung habe kein Anlaß bestanden? da der Beklagte behauptet habe? ROH» habe.den Wechsel auf das Bausonderkonto gegeben® Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht zugestimmt werden« Die Revision übersieht? daß der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Sache gehört worden ist und dort angegeben hat? 11 Ich bin der Ansicht? daß die Bank (Klägerin) verpflichtet war? bei der Hereinnahme der drei Wechsel über 5 000 DM? die. ich angenommen habe? und die Herr R^IHB^ür sein Konto eingereicht hat? bei mir Rückfrage zu halten? ob ich damit einverstanden war? daß diese Wechsel nicht über das gemeinsame Sonderkonto liefen«M Im übrigen ist dem UrteilsZusammenhang auch zu entnehmen? daß das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen so gewürdigt hat? daß dieser nicht angegeben habe? die Wechsel sollten über das Bausonderkonto laufen® Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet? können daher keinen Erfolg haben® Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin habe auch keinen Anlaß gehabt , sich mit dem Beklagten darüber in Verbindung zu setzen, ob die Wechsel vielleicht auf dem Bausonderkonto gebucht werden sollten0 Dieses Konto habe ausschließlich der Vorfinanzierung der öffentlichen Baugelder gediento Die Wechsel stünden damit nicht in Verbindung 0 Jedenfalls sei dies der Klägerin bei Hereinnahme der Wechsel- nicht ersichtlich gewesen* Aus welchem Grund der Beklagte hBBB die Akzepte gegeben habe, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, wie es im übrigen auch bisher nicht klargestellt worden sei» Von der Klägerin aus gesehen habe den Akzepten ebensogut eine Honorarforde- • rung des Architekten zugrundeliegen können wie ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die RBI^B möglicherweise über sein Konto an Bauhandwerker gezahlt habe® Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist einmal der Ansicht, das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, es sei nicht klargestellt, aus welchem Grund der Beklagte Akzepte gegeben habe; das Berufungsgericht hätte nicht den Vortrag des Beklagten übergehen dürfen, wonach die Wechsel zur Sicherheit gegeben seien und RBBB dem ^klagten erklärt habe, die Klägerin habe die Akzepte hierfür verlangt* Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden* Das Berufungsgericht brauchte dieser Frage nicht nachzugehen, weil es nicht auf die internen Abmachungen zwischen dem Beklagten und RBBP sondern auf die Vereinbarungen zwischen und der Klägerin ankommt* Die Revision rügt weiter, es handle sich nur um eine Vermutung des Beklagten* daß ^HHBI 7011 seinem Konto Baurechnungen bezahlt habe; es fehle insoweit an jeder Fest-Stellung«, Die Rüge der Revision ist nicht berechtigte Die Revision verkennt* daß das Berufungsgericht es insoweit lediglich auf die Vorstellungen abgestellt hat* die die Klägerin bei der Hereinnahme der Wechsel hätte haben dürfen» Das Berufungsgericht spricht von der Sicht:der Klägerin (”von der Klägerin aus gesehen”)* III, Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt* in dem Verhalten des Beklagten liege jedenfalls eine Zustimmung zu der Art und Weise* wie die Klägerin die Wechsel und die auf sie eingehenden Beträge verbucht habe* Der Beklagte habe die Auszüge des Bausonderkontos regelmäßig erhalten und aus diesen Kontoauszügen ersehen* daß die am 30„ April 1953 hereingegebenen Wechsel über je 5 000 DM nicht auf dem Sonderkonto verbucht worden seien* Er habe dies nicht beanstandete Er habe vielmehr für diese Wechsel* die am 30* Juni, 31o Juli und 3io August 1953 fällig geworden seien* Ersatzwechsel in gleicher Höhe (die Vorgänger für die Ersatzwechsel in Höhe von je 3 500 DM) gegeben und ebenfalls keinen Widerspruch erhoben* als diese Ersatzwechsel nicht auf dem Bausonderkonto erschienen seien* Unter diesen Umständen könne der Beklagte jetzt nicht mehr geltend machen* die Wechsel einschließlich der Ersatzwechsel und die auf sie geleisteten Zahlungen hätten auf dem Bausonderkonto gebucht werden müssen,. Die Revision greift diese Ausführungen an* Sie meint* das Berufungsgericht habe übersehen* daß es sich um Sicherungswechsel gehandelt habe* die Gutschriften also für den Beklagten erst viel später (bei Verfall der Sicherheit) hätten Bedeutung erlangen können® Der Angriff der Revision ist nicht begründet0 Daß es sich nach dem Vortrag des Beklagten um Sicherungswechsel gehandelt hat, ändert nichts daran, daß der Beklagte den Auszügen des Bausonderkontos entnommen hat, daß die von ihm akzeptierten Wechsel niemals auf dem Bausonderkonto gebucht worden sindo Der Beklagte wußte also, daß die Wechsel, die er im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ausgestellt und Seg^^en hatte, und die an ihre Stelle getretenen Ersatzwechsel über ein anderes Konto, eben über das Konto des RflHHI? gelaufen sind; gleichwohl hat er keinen Widerspruch erhobene Bei dieser Sachlage enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Recht sir rtum<> IV. Die Rügen der Revision sind somit unbegründete Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, z urü ckz uwe is en 0 DroNastelski Dr0Haidinger DroKuhn DreHaager Dr„Reinic