im Monat mindestens 12 Kaffeemaschinen umzusetzen® Für den Fall der Nichterfüllung stand der Klägerin das Recht zu, auch noch andere Vertreter im Bezirk des Beklagten einzusetzen«, Die bei Eingang der jeweiligen Rechnungsbeträge fällig werdende Provision sollte 50 % betragen« Der Provisionsanspruch sollte dem Beklagten auch für Direktaufträge aus seinem Bezirk zustehen® Bei Filterpapierbestellungen sollte der Provisionsanspruch des Beklagten nur für die von ihm vermittelten Aufträge entstehen® Im gegenseitigen Einvernehmen durfte der Beklagte Messen und Ausstellungen beschicken® Die entstehenden Kosten hatte er zu tragen® Vom Jahre 1952 an hat der Beklagte auch, ohne daß der Vertretervertrag darauf erstreckt worden wäre? Klägerin auf einen Betrag von 10 000 DM ihrer noch genau festzustellenden Forderungen« Der Beklagte ließ demgegenüber seinen Anspruch auf Delkredere- und.Inkassoprovision, die Bewaggebühr und eine höhere Provision als 35 $ sowie auf Porto und VerpackungsSpesen, mit denen er belastet worden war, fallen« Der Einzug der Rechnungen sollte nur durch die Klägerin erfolgen« Am 23o Juni 1955 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Beklagte habe unberechtigt Beträge kassiert und sich nicht genügend um die Vermittlung von Aufträgen bemüht« Der Beklagte widersprach der Kündigung und focht das Abkommen vom 25« Januar 1955 wegen arglistiger Täuschung und Drohung an« Die Klägerin bestritt die Berechtigung der Anfechtung« Dem von der Klägerin berechneten Gesamtsaldo beider Konten von 41 325,55 DM widersprach der Beklagte mit der Begründung, daß die Klägerin zahlreiche ihm zustehende Ansprüche unberücksichtigt gelassen habe« Die Klägerin bestritt die Berechtigung dieser Forderungen des Beklagten« Die Klägerin hat Zahlung eines Teilbetrages von 9 990 DM nebst 6 $> Zinsen seit dem 1« Januar 1955 des sich nach ihrer Behauptung aus der Geschäftsverbindung ergebenden Guthabens verlangt« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage auf Zahlung von 60 000 DM und weiterer durch das Gutachten eines Sachverständigen noch festzustellender Beträge durch die Klägerin erhoben« IIo Das Berufungsgericht hat die Anfechtung des Abkommens vom 25c Januar 1955 wegen arglistiger Täuschung und Drohung durch den Beklagten für unbegründet erachtete Die Revision meint? standing angenommen hat, die Klägerin mit diesen Unkosten, deren Tragung ihm auch bei der Höhe seiner Provision zuzu-mu.ten sei, belasten« Der Beklagte verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er mit seiner Forderung,ihm die Kosten besserer Verpackung zu erstatten, erst nach jahrelanger widerspruchsloser Annahme der Ware in einem bloßen Umschlag hervortritt o Auf einen Handelsbrauch über die Verpackung von Haushaltsmaschinen bei Lieferung über einen Handelsvertreter kommt es mithin nicht mehr an« IVo Hinsichtlich der Auslieferungskosten von 4 950 DM stellt das angefochtene Urteil, das auch hier das Abkommen vom 25o Januar 1955 nicht heranziehen will, fest, daß die Klägerin vom Beklagten nicht verlangt hat, er solle ein Auslieferungslager halten, und daß er die Kosten habe vermeiden können, indem er die Maschinen von der Klägerin ab Fabrik ausliefern ließ, wie es die Klägerin auf Wunsch ohne weiteres getan hätte« Die Aufwendungen für das freiwillig über-nommene Lager sind mithin nicht für die Klägerin gemacht worden« Es wäre Sache des Beklagten gewesen, eine Vereinbarung mit der Klägerin zu treffen, falls er die Klägerin mit den Unkosten des Lagers belasten wollte« Auch der Anspruch auf den Ersatz der Miete für einen Lagerraum in Höhe von 2 400 DM durch die Klägerin nach § 354 HGB entfällt, weil der Beklagte das Lager nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in seinem Interesse gehalten hat« Vo Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Scha-densersatzanspruch in Höhe der halben Unkosten der Hotelmesse von 1954 zugebilligt, weil die Klägerin unzulängliche Vorführgeräte zur Verfügung gestellt habe« Es hat den Schaden nach § 287 ZPO nur in Höhe der halben Unkosten für ge- Nur die Unkosten* nicht aber der unter Berücksichtigung von Vorteilen zu berechnende Schaden* konnten als zugestanden angesehen werden0 Die Schätzung des entstandenen Schadens auf die Hälfte der Aufwendungen läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen* insbesondere sind keine schätzungsbegründenden Tatsachen übersehene Das Berufungsgericht konnte nach seiner freien Überzeugung davon ausgehen * daß die Messe dem Beklagten auch Vorteile für den Absatz gebracht habe* die die halben Unkosten aufwogen* VI o Das Berufungsgericht erkennt dem Beklagten von den Provisionen für Betriebskaffeemaschinen nur den Betrag von 8 773*51 DM zu* weil im übrigen nach dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug die Kaufpreise aus den vermittelten Geschäften noch nicht eingegangen seien* so daß der Betrag von 3 439? 15 DM noch nicht zu zahlen sei«, Die Revision ist der Ansicht* daß der volle unstreitige Betrag der Provisionen dem Beklagten bereits jetzt gutzubringen sei«, Der Kontoauszug sei ohne Beweiswert«, Die Rüge ist unbegründete Nach § 3 des Handelsvertretervertrages ist die Provision mit dem Eingang des Kaufpreises verdiente Diese Vereinbarung gilt gemäß § 87 a Absatz 1 Satz 2 HGB auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 60 August 1953 (BGBl I 771)o Der Anspruch auf angemessenen Vorschuß (§ 87 a Abs«, 1 Satz 2 HGB)* der nicht abbedungen werden kann, ist nicht erhoben wordene Der Beklagte hätte darzutun gehabt* daß die Kaufpreise aus den provisionspflichtigen Geschäften in weiterem Umfange als von der Klägerin im Kontoauszug angegeben bereits gezahlt worden sind«, Das ist nicht geschehene Die Feststellung, daß Nachbestellungen in Kaffeemaschinen bis zu dem Februar 1957 nur.im Betrage von 6 986,45 DM erfolgt sind, ist ohne Verfahrensverstoß getroffen,, Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, den Beklagten aufzufordern, für seine Behauptung, in Berlin wechselten 25 $ der Gast-wirtsbetriebe jährlich ihren Inhaber, Beweis anzutretenQ vom Beklagten geworbenen Kunden in Kaffeemaschinen«, Die ~:r, der Revision beanstandete Ausführung des Berufungsgerichts, Kaffeemaschinen seien ’’langlebige Wirtschaftsgüter”, ist nur beiläufig gemacht, um den anderweit festgesteliten geringen Umfang der Nachbestellungen, der sich in der Ta/t aus der Natur des verkauften Artikels ergibt, zu erklären0 Es wird außerdem noch hervorgehoben, daß die vom Beklagten als Kunden geworbenen Händler bis auf geringe Ausnahmen wieder abgesprungen sind0 Auch brauchte die Behauptung des Beklagten, sein Nachfolger habe den bisher vom Beklagten beschäftigten Elektromechaniker als Kundendienstleiter eingestellt, das Berufungsgericht nicht zu veranlassen, den Beklagten gemäß § 139 ZPO zu befragen, ob auch bei ihm tätig gewesene Vertreter und damit die vom Beklagten aufgebaute Organisation übernommen worden sei0 Weder dieser Umstand noch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin bei der Vertragsabwicklung könnten die Höhe des Ausgleichs beeinflussen, da es in jedem Palle an erheblichen Vorteilen aus dem Kundenstamm für die Klägerin und einem höheren Provisionsverlust fehlt« Mit Recht ist daher das Berufungsgericht dem Landgericht bei der Bemessung des Ausgleichs nicgit gefolgt und es ist nicht ersichtlich, wie sich für den Beklagten angesichts der hierüber getroffenen Feststellungen noch ein Ausgleichsanspruch von 30 000 DM ergeben könnte« Vielmehr ist der vom Berufungsgericht für angemessen erachtete Betrag in Höhe von 35 $ der sämtlichen Umsätze mit den Kunden des Beklagten nicht zu beanstanden« Hier steht in Präge, daß der Beklagte wegen der unberechtig-ten Kündigung so gestellt wrerden soll, wie er gestanden hätte, wenn nicht fristlos gekündigt worden wäre« Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, er werde den Umsatz der letzten drei Monate vor der Kündigung bis zu dem Ablauf der Vertragszeit weiter erzielt haben, so ist dies nicht zu
II ZR 71/58 Verkündet am 21p Januar I960 Pfauz? Justizangestellter als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle 2107 014 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Alfred £■■■■■■ Straße 9? E m W Beklagten u.nd Revisionsklägers? Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drc gegen die P a flHHMHi Kommanditgesellschaft ?FabrjUj^für Maschinen und elektrische Apparate in Bad (Württemberg)? vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter? den Fabrikanten Hugo PaJHHB? Bad M| .. MaflH s t r o|B? Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Br hat der IIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 210 Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Nastelski und der Bundesrichter Dr<, Fischer? Dr» NÖrr? Liesecke und Dr0 Reinicke für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21o Dezember 1957 wird auf "Kosten - des ..Beklagten zurückgewiesen <, Von Rechts wegen Tatbestand g Der Beklagte ist für die Klägerin gemäß dem Vertrage vom 20 Oktober 1951 im Bezirk Berlin-West als Handelsvertreter zu dem Absatz von Betriebskaffeemasohinen tätig gewesen® Der Beklagte übernahm insbesondere die Pflicht? im Monat mindestens 12 Kaffeemaschinen umzusetzen® Für den Fall der Nichterfüllung stand der Klägerin das Recht zu, auch noch andere Vertreter im Bezirk des Beklagten einzusetzen«, Die bei Eingang der jeweiligen Rechnungsbeträge fällig werdende Provision sollte 50 % betragen« Der Provisionsanspruch sollte dem Beklagten auch für Direktaufträge aus seinem Bezirk zustehen® Bei Filterpapierbestellungen sollte der Provisionsanspruch des Beklagten nur für die von ihm vermittelten Aufträge entstehen® Im gegenseitigen Einvernehmen durfte der Beklagte Messen und Ausstellungen beschicken® Die entstehenden Kosten hatte er zu tragen® Vom Jahre 1952 an hat der Beklagte auch, ohne daß der Vertretervertrag darauf erstreckt worden wäre? Haushaltskaffeemaschinen (sog® Paluxetten) für die Klägerin vertrieben und ein Auslieferungslager hierfür eingerichtet® Die Klägerin führte zweiv Konten für den Beklagten? von denen das eine für das Geschäft mit Betriebskaffeemaschinen? das andere hauptsächlich für das Geschäft mit Paluxetten bestimmt war® In den Jahren 1955 und 1954 entstanden zwischen den Parteien Differenzen über die von der Klägerin zu tragenden Unkosten? z®B® für Inserate? Lagerkosten und die Bewaggebühr für den Verkauf im Wege des Abzahlungsgeschäfts® Am 25o Januar 1955 schlossen die Parteien zur Beilegung dieser Differenzen ein Abkommen® In diesem verzichtete die Klägerin auf einen Betrag von 10 000 DM ihrer noch genau festzustellenden Forderungen« Der Beklagte ließ demgegenüber seinen Anspruch auf Delkredere- und.Inkassoprovision, die Bewaggebühr und eine höhere Provision als 35 $ sowie auf Porto und VerpackungsSpesen, mit denen er belastet worden war, fallen« Der Einzug der Rechnungen sollte nur durch die Klägerin erfolgen« Am 23o Juni 1955 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Beklagte habe unberechtigt Beträge kassiert und sich nicht genügend um die Vermittlung von Aufträgen bemüht« Der Beklagte widersprach der Kündigung und focht das Abkommen vom 25« Januar 1955 wegen arglistiger Täuschung und Drohung an« Die Klägerin bestritt die Berechtigung der Anfechtung« Dem von der Klägerin berechneten Gesamtsaldo beider Konten von 41 325,55 DM widersprach der Beklagte mit der Begründung, daß die Klägerin zahlreiche ihm zustehende Ansprüche unberücksichtigt gelassen habe« Die Klägerin bestritt die Berechtigung dieser Forderungen des Beklagten« Die Klägerin hat Zahlung eines Teilbetrages von 9 990 DM nebst 6 $> Zinsen seit dem 1« Januar 1955 des sich nach ihrer Behauptung aus der Geschäftsverbindung ergebenden Guthabens verlangt« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage auf Zahlung von 60 000 DM und weiterer durch das Gutachten eines Sachverständigen noch festzustellender Beträge durch die Klägerin erhoben« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 86 723,74 DM nebst Zinsen zu zahlen« Das Kammergericht hat auf die Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4 744,75 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen0 Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfang und die Widerklage in Höhe von 31 727,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29« September 1956 weiter, wobei er den Betrag von 1 727,64 DM als restliches Guthaben und den Betrag von 30 000 DM in erster Linie als Teilbetrag seines weiteren Ausgleichsanspruchs, hilfsweise als Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung geltend machte Die Klägerin beantragt«, die Revision zurückzuweisen0 Ent s c he i dung s gründ e g Io Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten im Kontokorrentverkehr hinsichtlich der beiden von der Klägerin geführten Konten gestanden, bei dessen Beendigung die Schlußsalden von der Klägerin gezogen worden seien* Der Beklagte erkenne den im Einverständnis der Parteien gebildeten Gesamtsaldo von .41 552,55 DM nicht an und verlange die Berücksichtigung weiterer Ansprüche zu seinen Gunsten® Die Revision meint, die Klägerin müsse mangels bindender PestStellung des Saldos jeden einzelnen zu ihren Gunsten in die Konten aufgenommenen Posten näher darlegen* Dem ist nicht zu folgeno Die Klägerin braucht die zu ihren Gunsten in die Abrechnung aufgenommenen Einzelansprüche nicht näher zu begründen, weil der Beklagte, abgesehen von den !tKontendiffe-renzenü:in Höhe von 1 300,25 DM, die den eingeklagten Teilbetrag nicht berühren, diese Ansprüche der Klägerin nicht bestritten- hat» Ob ein KontokorrentVerhältnis im Sinne des § 355 HGB vorliegt, kann dahingestellt bleiben« IIo Das Berufungsgericht hat die Anfechtung des Abkommens vom 25c Januar 1955 wegen arglistiger Täuschung und Drohung durch den Beklagten für unbegründet erachtete Die Revision meint? daß sich eine .widerrechtliche Drohung der Klägerin daraus ergäbe? daß sie? wie vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt? geäußert habe? ”bei einer Klage haben wir die längere Puste und lassen'Sie am ausgestreckten Arm verhungern”? sowie? ”sie mache sich ihre eigenen Gesetze und lasse die Polizei holen? wenn der Beklagte die Auslagen mit dem Saldo aufrechnen wolle”«. Diese Redensarten ergeben keine ernstliche Androhung von Übeln, die zur widerrechtlichen Beeinflussung des Willens geeignet wäre«. Ein unzulässiger Druck auf den Beklagten ist auch sonst seinem Vortrag nicht zu entnehmen® Das Abkommen vom 25® Januar 1955 Rr® 1 b)? c) und d) ist daher bezüglich der Portoauslagen, der Verpackungskosten von 740 DM der Bewaggebühren sowie der Inkasso- und Delkredere Provisionen (A 2 bis 7 des Urteils) maßgebliche Diese Posten sind mit Recht nicht mehr zugunsten des Beklagten berücksichtigt worden® y IIIo Die Revision beanstandet sodann? daß die Kosten der Einzelverpackung von 1 781 DM? die deshalb entständen seien? weil die Kaffeemaschinen nur in einem Umschlag von Seidenpapier geliefert wurden? vom Berufungsgericht nicht als zu ersetzende Aufwendungen des Beklagten anerkannt worden seien® Das angefochtene Urteil? das die Anwendung des Abkommens vom 25o Januar 1955 auf diese Kosten dahingestellt läßt? findet seine Stütze bereits in der Ausführung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne nicht nachträglich? d0h0 nachdem er längere Zeit die Maschinen so verpackt ohne Bean- standing angenommen hat, die Klägerin mit diesen Unkosten, deren Tragung ihm auch bei der Höhe seiner Provision zuzu-mu.ten sei, belasten« Der Beklagte verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er mit seiner Forderung,ihm die Kosten besserer Verpackung zu erstatten, erst nach jahrelanger widerspruchsloser Annahme der Ware in einem bloßen Umschlag hervortritt o Auf einen Handelsbrauch über die Verpackung von Haushaltsmaschinen bei Lieferung über einen Handelsvertreter kommt es mithin nicht mehr an« IVo Hinsichtlich der Auslieferungskosten von 4 950 DM stellt das angefochtene Urteil, das auch hier das Abkommen vom 25o Januar 1955 nicht heranziehen will, fest, daß die Klägerin vom Beklagten nicht verlangt hat, er solle ein Auslieferungslager halten, und daß er die Kosten habe vermeiden können, indem er die Maschinen von der Klägerin ab Fabrik ausliefern ließ, wie es die Klägerin auf Wunsch ohne weiteres getan hätte« Die Aufwendungen für das freiwillig über-nommene Lager sind mithin nicht für die Klägerin gemacht worden« Es wäre Sache des Beklagten gewesen, eine Vereinbarung mit der Klägerin zu treffen, falls er die Klägerin mit den Unkosten des Lagers belasten wollte« Auch der Anspruch auf den Ersatz der Miete für einen Lagerraum in Höhe von 2 400 DM durch die Klägerin nach § 354 HGB entfällt, weil der Beklagte das Lager nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in seinem Interesse gehalten hat« Vo Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Scha-densersatzanspruch in Höhe der halben Unkosten der Hotelmesse von 1954 zugebilligt, weil die Klägerin unzulängliche Vorführgeräte zur Verfügung gestellt habe« Es hat den Schaden nach § 287 ZPO nur in Höhe der halben Unkosten für ge- rechtfertigt gehalten * weil die Messe immerhin nicht ganz erfolglos geblieben sein könne. Diese Schätzung des Schadens war nach § 287 ZPO zulässig* weil zwischen den Parteien streitig war* ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch er sich belaufe«. Nur die Unkosten* nicht aber der unter Berücksichtigung von Vorteilen zu berechnende Schaden* konnten als zugestanden angesehen werden0 Die Schätzung des entstandenen Schadens auf die Hälfte der Aufwendungen läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen* insbesondere sind keine schätzungsbegründenden Tatsachen übersehene Das Berufungsgericht konnte nach seiner freien Überzeugung davon ausgehen * daß die Messe dem Beklagten auch Vorteile für den Absatz gebracht habe* die die halben Unkosten aufwogen* VI o Das Berufungsgericht erkennt dem Beklagten von den Provisionen für Betriebskaffeemaschinen nur den Betrag von 8 773*51 DM zu* weil im übrigen nach dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug die Kaufpreise aus den vermittelten Geschäften noch nicht eingegangen seien* so daß der Betrag von 3 439? 15 DM noch nicht zu zahlen sei«, Die Revision ist der Ansicht* daß der volle unstreitige Betrag der Provisionen dem Beklagten bereits jetzt gutzubringen sei«, Der Kontoauszug sei ohne Beweiswert«, Die Rüge ist unbegründete Nach § 3 des Handelsvertretervertrages ist die Provision mit dem Eingang des Kaufpreises verdiente Diese Vereinbarung gilt gemäß § 87 a Absatz 1 Satz 2 HGB auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 60 August 1953 (BGBl I 771)o Der Anspruch auf angemessenen Vorschuß (§ 87 a Abs«, 1 Satz 2 HGB)* der nicht abbedungen werden kann, ist nicht erhoben wordene Der Beklagte hätte darzutun gehabt* daß die Kaufpreise aus den provisionspflichtigen Geschäften in weiterem Umfange als von der Klägerin im Kontoauszug angegeben bereits gezahlt worden sind«, Das ist nicht geschehene 8 ~ VIIo Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs nach § 89 b HG-B nur die Umsätze der Klägerin mit den vom Beklagten geworbenen Kunden in Kaffeemaschinen als Vorteile im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr, 1 HGB in Betracht gezogen, nicht dagegen die Umsätze in Filterpapier und Ersatzteilen mit diesen Kunden« Die Revision hält dies für unberechtigt0 Sie beachtet aber nicht, daß der Ausgleichsanspruch außer den erheblichen Vorteilen aus der Geschäftsverbindung mit den neuen Kunden auch voraussetzt, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung des Verhältnisses aus Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden gehabt hätte (§ 89 b Abs« 1 Nr«, 2 HGB) > Nach § 3 des Handelsvertretervertrages stand dem Beklagten Provision nur bei den von ihm vermittelten Aufträgen über Filterpapier, nicht bei den direkten Bestellungen der Kunden, su, Der Beklagte hat nicht dargetan, welche Abschlüsse in Filterpapier er vermittelt hat und in welchem Umfange er darnach Provisionsansprüche für solche Geschäfte durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses verloren hat«. Die Klägerin hatte angegeben, daß die Kunden das Filterpapier regelmäßig unmittelbar bei ihr Urteilt hätten0 Der Beklagte hätte einen Buchauszug über die von ihm vermittelten Aufträge über Filterpapier von der Klägerin verlangen können, um den Beweis über seine Abschlüsse zu führen«. Die Feststellung, daß Nachbestellungen in Kaffeemaschinen bis zu dem Februar 1957 nur.im Betrage von 6 986,45 DM erfolgt sind, ist ohne Verfahrensverstoß getroffen,, Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, den Beklagten aufzufordern, für seine Behauptung, in Berlin wechselten 25 $ der Gast-wirtsbetriebe jährlich ihren Inhaber, Beweis anzutretenQ Aus dieser Behauptung folgten keine höheren Umsätze mit der. vom Beklagten geworbenen Kunden in Kaffeemaschinen«, Die ~:r, der Revision beanstandete Ausführung des Berufungsgerichts, Kaffeemaschinen seien ’’langlebige Wirtschaftsgüter”, ist nur beiläufig gemacht, um den anderweit festgesteliten geringen Umfang der Nachbestellungen, der sich in der Ta/t aus der Natur des verkauften Artikels ergibt, zu erklären0 Es wird außerdem noch hervorgehoben, daß die vom Beklagten als Kunden geworbenen Händler bis auf geringe Ausnahmen wieder abgesprungen sind0 Auch brauchte die Behauptung des Beklagten, sein Nachfolger habe den bisher vom Beklagten beschäftigten Elektromechaniker als Kundendienstleiter eingestellt, das Berufungsgericht nicht zu veranlassen, den Beklagten gemäß § 139 ZPO zu befragen, ob auch bei ihm tätig gewesene Vertreter und damit die vom Beklagten aufgebaute Organisation übernommen worden sei0 Weder dieser Umstand noch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin bei der Vertragsabwicklung könnten die Höhe des Ausgleichs beeinflussen, da es in jedem Palle an erheblichen Vorteilen aus dem Kundenstamm für die Klägerin und einem höheren Provisionsverlust fehlt« Mit Recht ist daher das Berufungsgericht dem Landgericht bei der Bemessung des Ausgleichs nicgit gefolgt und es ist nicht ersichtlich, wie sich für den Beklagten angesichts der hierüber getroffenen Feststellungen noch ein Ausgleichsanspruch von 30 000 DM ergeben könnte« Vielmehr ist der vom Berufungsgericht für angemessen erachtete Betrag in Höhe von 35 $ der sämtlichen Umsätze mit den Kunden des Beklagten nicht zu beanstanden« Vlilo Das Berufungsgericht hat den nunmehr hilfsweise geltend gemachten Anspruch a,uf Ersatz eines Teiles des nach 10 - Behauptung des Beklagten durch die unberechtigte fristlose Kündigung entstandenen Schadens nur in Höhe von 2 800 DM für begründet erachtet« Es ist dabei von dem vom Beklagten in den letzten drei Monaten vor der Kündigung erzielten Umsatz ausgegangen und hat den entsprechenden Provisionsverlust in Höhe der Hälfte zugebilligty weil der Beklagte nur Schadensersatzansprüche für drei Monate, nicht bis zur regelmäßigen Vertragsbeendigung nach sechs Monaten zur Aufrechnung gestellt oder mit der Widerklage geltend gemacht habe0 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nach § 139 ZPO verfahren und den Beklagten befragen müssen, ob er den Anspruch für die ganze Zeit bis zu dem Ende des Vertrages bei regelmäßiger Kündigung geltend machen wolle« Die Rüge ist nicht begründet« Es war Sache des Beklagten, zu bestimmen, in welchem Umfange er seine Gegenansprüche erheben wolle« Bas hat er eindeutig getan« Eine Befragung, ob er Ersatz für eine weitere Zeit verlangen wolle, war nicht angebracht« Auch § 287 ZPO ist nicht verletzt« Das Berufungsgericht hat keine schätzungsbegründenden Umstände übersehen« Es war nicht gezwungen, davon auszugehen, daß dem Beklagten Umsätze wie seinem Nachfolge^ gelungen wären, wenn nicht gekündigt worden wäre0 Es mag sein, daß die Klägerin nicht befugt gewesen wäre, gemäß § 2 des Vertrages weitere Vertreter einzusetzen, weil das vertragliche Soll vom Beklagten im Jahre 1955 nur infolge ungeschickter Organisation des Absatzes durch die Klägerin nicht erfüllt werden konnte« Hier steht in Präge, daß der Beklagte wegen der unberechtig-ten Kündigung so gestellt wrerden soll, wie er gestanden hätte, wenn nicht fristlos gekündigt worden wäre« Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, er werde den Umsatz der letzten drei Monate vor der Kündigung bis zu dem Ablauf der Vertragszeit weiter erzielt haben, so ist dies nicht zu II beanstanden«, Ein Grund, daß er mehr erhielt haben würde als vor der Kündigung? ist nicht ersichtlich. IXo Die Revision war hiernach im vollen Umfang als unbegründet zurückzuweisen«, Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen«, DroNastelski Dr.Fischer Dr„Nörr Liesecke Dr0Heinick( / t