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BGH

Gericht: BGH

HGB § 142| BGB § 242 Hechtssatz: Kündigt der eine Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft das Gesellschaftsverhältnis und steht dem anderen Gesellschafter für diesen Fall nach dem Gesellschaftsvertrag ein Übernahmerecht zu, so ist die Geltendmachung des Übernahmerechts rechtsmißbräuchlich, wenn es nicht der Erhaltung und Fortführung des Unternehmens, sondern dazu dienen soll, dem Übernehmenden bei der Durchführung der wirtschaftlich ohnehin notwendig gewordenen Liquidierung des Unternehmens einen besonderen Liquidationsgewinn zu verschaffen« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf • vom 14« Februar 1957 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben und einen feil der Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt hat0 In dieser Hinsicht sind zwei Behauptungen der Beklagten von wesentlicher Bedeutung, Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15» November 1956 S.5 (Bl>59 GA) unter Bezugnahme auf ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 19» Oktober 1954 vorgetragen hat? Schriftsatz (S, 8} Bio62 GA) hat die Beklagte weiterhin vox’getragen, daß der Kläger vor dem 25« Oktober 1955 erfahren hatte, daß er für die Stillegung des Betriebes eine Abfindung von etwa 100«000 DM vom Bundesfinanzministerium erhalten werde* Dieser Vortrag der Beklagten legt, wie die Revision mit Recht ausführt, den Schluß nahe, daß der Kläger von seinem Übernahmerecht nicht zu dem Zweck der Fortführung, sondern zu dem Zweck der Liquidierung des Betriebes Gebrauch gemacht hat, um auf diese Weise die Abfindungssumme allein zu erhalten. Ein solcher Gebrauch wird von dem Inhalt und Sinngehalt des Übernahmerechts nicht mehr gedeckto Die gesellschaftsvertragliche Zubilligung eines Übernahmerechts dient der Erhaltung des Unternehmens und soll zugunsten des Übernahmeberechtigten die Versilberung des Unternehmens durch die Abwicklung verhindern* Diese wirtschaftlich sinnvolle Bedeutung des Übernahmerechts bei Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den anderen Gesellschafter ist für die Ausübung des Übernahmerechts entscheidende Liegen in einem Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse so, daß das Übernahmerecht nicht zu dem Zweck einer Erhaltung und Fortführung des Unternehmens ausgeübt werde, sondern dazu dienen soll, dem Übernehmenden bei der Durchführung der wirtschaftlich ohnehin notwendig gewordenen Liquidierung des Unternehmens einen besonderen Liquidationsgewinn zu verschaffen, so wird das von dem Inhalt des Übernahmerechts nicht mehr gedeckt; die Ausübung des Übernahmerechts stellt sich dann als eine unzulässige Rechtsausübung dar* Eine solche Ausübung läßt sich namentlich nicht mit den das Gesellschaftsverhältnis beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbaren und würde dem übernehmenden Gesellschafter - hier dem Kläger - einen durch nichts gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten seines Mitgesellschafters - hier der Beklagten - verschaffen« Da das Berufungsgericht den Sachverhalt und namentlich den Vortrag der Beklagten nicht unter dem angezeigten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat, wozu es auch ohne einen besonderen rechtlichen Hinweis der Beklagten von Amts wegen verpflichtet war, muß das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben werden, damit diese Prüfung noch nachgeholt werden kann* Dabei wird das Berufungsgericht sein Augenmerk auch noch darauf zu richten haben, warum der Kläger nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch die Beklagte erst verhältnismäßig spät von seinem Übernahmerecht Gebrauch gemacht hat» Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß diese Verspätung damit zusammenhängt, daß sich der Kläger erst Gewißheit über die Zubilligung der Entschädigungssumme seitens des Finanzministeriums verschaffen wollte« In diesem Fall würde der Vortrag der Beklagten über den eigentlichen Zweck des vom Kläger geltend gemachten Übernahmerechts dadurch eine Bestätigung erfahren«

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Volltext der Entscheidung

2509 079
Für das Nachschlagewerk!
Ni cht für die ^tliehe Sammlun^^
Gesetz? HGB § 142| BGB § 242
Hechtssatz: Kündigt der eine Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft das Gesellschaftsverhältnis und steht dem anderen Gesellschafter für diesen Fall nach dem Gesellschaftsvertrag ein Übernahmerecht zu, so ist die Geltendmachung des Übernahmerechts rechtsmißbräuchlich, wenn es nicht der Erhaltung und Fortführung des Unternehmens, sondern dazu dienen soll, dem Übernehmenden bei der Durchführung der wirtschaftlich ohnehin notwendig gewordenen Liquidierung des Unternehmens einen besonderen Liquidationsgewinn zu verschaffen«
Aktenzeichens II 2ß 71/57.
Urt, des BGH v« 10« Juli 1958 •
LG Krefeld OLG Düsseldorf

Verkündet
 am 10o Juli 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Josef P verwo Pl^fe^ gebo fl
 in V<
> , Hildegard
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Zigarrenfabrikanten Ludwig P 1 in Schilfe b. BfefeMfe,
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigter% Rechtsanwalt Br*	-
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Nastelski und def Bundesrichter Br« Fischer, Dre Kuhn, liesecke und Br* Reinicke
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf • vom 14« Februar 1957 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben und einen feil der Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt hat0
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat«,
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestands
 Im Jahre 1941 übernahmen der Kläger und sein inzwischen verstorbener Bruder, der Ehemann der Beklagten, den Geschäftsbetrieb ihres Vaters, der die Herstellung und den Vertrieb von Tabakwaren zu dem Gegenstand hat«, Die beiden Brüder führten den Geschäftsbetrieb in Form einer offenen Handelsgesellschaft weitero In dem Gesellschaftsvertrag befindet sich die Bestimmung; daß eine Kündigung der Gesellschaft nur mit einer Frist -von einem Jahr zu dem Jahresende zulässig ist und daß im Fall einer Kündigung der andere Gesellschafter den Anteil des Kündigenden ohne Liquidation der Firma zu dem ordentlichen Bilanzwert übernehmen kann«,
Hach dem Tod ihres Ehemannes trat die Beklagte an seiner Stelle in die Gesellschaft ein, wobei nunmehr der Kläger allein die Geschäftsführung in der Gesellschaft ausübte«
Mit Schreiben vom 7« Juni 1955 kündigte die Beklagte die Gesellschaft zu dem 31 * Dezember 1955 * Sie fügte in ihrem Kündigungsschreiben die Bemerkung hinzu, daß an diesem Tage • die Gesellschaft ln Liquidation trete, und sie machbe dabei zugleich Vorschläge für die zu bestellenden Liquidatoren«
Mit Schreiben vom 26» Oktober 1955 antwortete der Kläger, daß er mit der Auflösung der Gesellschaft zu dem 31» Dezember 1955 einverstanden sei und daß er von seinem Übernahmerecht Gebrauch mache, so daß keine Liquidatoren ernannt zu werden brauchten« Mit Anwaltsschreiben vom 29» Dezember 1955 focht die Beklagte ihre Kündigung mit der Begründung an, ihr sei der Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht bekannt gewesen und sie sei infolgedessen irrigerweise von einer halbjährigen Kündigungsfrist mit anschließender Liquidation des Unternehmens ausgegangen«
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung,
 
daß die Beklagte am 31« Dezember 1955? hilfsweise am 31» Dezember 1956, aus der Gesellschaft ausgeschieden und er Allein-Inhaber der Firma sei« Zur Begründung seiner Klage hat er Ausführungen darüber gemacht? daß der Rechtsstandpunkt im Anwaltsschreiben der Beklagten vom 29» Dezember 1955 unzutreffend sei»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben? das Oberlandesgericht hat nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt und dem Kläger 1/8 der Kosten des Verfahrens auferlegt» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet«.
^tscheidungsg^ndeg
 Wie die Revision mit Recht hervorhebt? ist es für die Beurteilung des Klagebegehrens von entscheidender Bedeutung? ob dem Kläger bei den hier gegebenen Verhältnissen ein Übernahmerecht auf Grund des Gesellschaftsvertrages zugebilligt werden kann.
Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage ist für die Revisionsinstanz von dem tatsächlichen Vortrag der Beklagten auszugehen? soweit das Berufungsgericht nicht abweichende Feststellungen getroffen hat. In dieser Hinsicht sind zwei Behauptungen der Beklagten von wesentlicher Bedeutung, Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15» November 1956 S.5 (Bl>59 GA) unter Bezugnahme auf ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 19» Oktober 1954 vorgetragen hat? soll damals die Liquidation des Unternehmens schon praktisch in der Durchführung gewesen und eine Beihilfe staatlicher Stellen für die Abwicklung erwartet worden sein. In demselben
 
I
Schriftsatz (S, 8} Bio62 GA) hat die Beklagte weiterhin vox’getragen, daß der Kläger vor dem 25« Oktober 1955 erfahren hatte, daß er für die Stillegung des Betriebes eine Abfindung von etwa 100«000 DM vom Bundesfinanzministerium erhalten werde*
Dieser Vortrag der Beklagten legt, wie die Revision mit Recht ausführt, den Schluß nahe, daß der Kläger von seinem Übernahmerecht nicht zu dem Zweck der Fortführung, sondern zu dem Zweck der Liquidierung des Betriebes Gebrauch gemacht hat, um auf diese Weise die Abfindungssumme allein zu erhalten. Ein solcher Gebrauch wird von dem Inhalt und Sinngehalt des Übernahmerechts nicht mehr gedeckto Die gesellschaftsvertragliche Zubilligung eines Übernahmerechts dient der Erhaltung des Unternehmens und soll zugunsten des Übernahmeberechtigten die Versilberung des Unternehmens durch die Abwicklung verhindern* Diese wirtschaftlich sinnvolle Bedeutung des Übernahmerechts bei Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den anderen Gesellschafter ist für die Ausübung des Übernahmerechts entscheidende Liegen in einem Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse so, daß das Übernahmerecht nicht zu dem Zweck einer Erhaltung und Fortführung des Unternehmens ausgeübt werde, sondern dazu dienen soll, dem Übernehmenden bei der Durchführung der wirtschaftlich ohnehin notwendig gewordenen Liquidierung des Unternehmens einen besonderen Liquidationsgewinn zu verschaffen, so wird das von dem Inhalt des Übernahmerechts nicht mehr gedeckt; die Ausübung des Übernahmerechts stellt sich dann als eine unzulässige Rechtsausübung dar* Eine solche Ausübung läßt sich namentlich nicht mit den das Gesellschaftsverhältnis beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbaren und würde dem übernehmenden Gesellschafter - hier dem Kläger - einen durch nichts gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten seines Mitgesellschafters - hier der Beklagten - verschaffen«
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt und namentlich den Vortrag der Beklagten nicht unter dem angezeigten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat, wozu es auch ohne einen besonderen rechtlichen Hinweis der Beklagten von Amts wegen verpflichtet war, muß das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben werden, damit diese Prüfung noch nachgeholt werden kann* Dabei wird das Berufungsgericht sein Augenmerk auch noch darauf zu richten haben, warum der Kläger nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch die Beklagte erst verhältnismäßig spät von seinem Übernahmerecht Gebrauch gemacht hat» Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß diese Verspätung damit zusammenhängt, daß sich der Kläger erst Gewißheit über die Zubilligung der Entschädigungssumme seitens des Finanzministeriums verschaffen wollte« In diesem Fall würde der Vortrag der Beklagten über den eigentlichen Zweck des vom Kläger geltend gemachten Übernahmerechts dadurch eine Bestätigung erfahren«
Dr,Nastelski Dr»Fischer Dr«Kuhn Liesecke Dr«Beinicke