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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin vermittelt Geschäfte gegen Provision, die Beklagte ist ein Bauunternehmer)« Die Parteien verein« barten durch Schreiben vom 22, und 30, Juli 1952, daß die Klägerin von dem Beklagten 2 $ Provision erhalten solle, wenn sie ihr einen Auftrag von einer staatlichen Stelle im Irak vermittle* Im August 1952 übersandte die Klägerin der Beklagten Unterlagen für das sogenannte T^K^-Projekt« Wegen dieses Projektes fand sm 1, September 1952 in Hj^ppp eine Besprechung mit Agha J^|p statt, der dieserhalb aus Bppp gekommen wars an der Besprechung nahm von der Klägerin der Geschäftsführer Pppp^, von der Beklagten der Prokurist Die Besprechung war unverbindlich; Daß sie, die Beklagte, nur 1 i /2 # ,‘an Agha J^R^j) und nicht mehr 2 cß> (an die Klägerin) habe zahlen sollen, beruhe darauf, daß in H^RRR zur Sprache gekommen sei, die Beklagte müsse mit einem weiteren Betrag von 1 V2 # für' ''nützliche Abgaben” rechnen* Auch sei das T^mi^-Pro$ekt besonders groß gewesen* den damaligen Unterlagen habe man bereits entnommen, daß es sich auf 20 b.is 80 Millionen DM belaufen werde« Das Berufungsgericht* so meint die Re vision; habe Übersehen; daß die Klägerin ln dem Schreiben vom 14.- Oktober 1952 keinen rechtsgesohäf'blichen Willen geäußert, sondern lediglich (irrtümlich) mitgeteilt habe, sie habe früher verzichtete Die Rüge der Revision ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat in der Mitteilung des früher unverbindlich erklärten Verzichtes den Willen der Klägerin gesehen; diesen Verzicht nunmehr, nachdem die in bestehenden Hinderungsgründe für eine abschliessende Regelung der Rechtsverhältnisse weggefallen waren, endgültig und verbindlich zu erklären« Diese Auslegung liegt nahe; die Klägerin hat selbst mehrfach (z B, Bl-.62 Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Wortlaut deB Briefes vom 14.» Oktober 1952 erlaube die Auslegung, daß hierin ein Verzicht auf den gesamten Provisionsanspruch liege« Die Klägerin habe in dem Schreiben nur mitgeteilt, führt -die Revision aus, daß sde auf die ursprünglich vereinbarte Provision verzichtet habe« Das Schreiben könne wegen des Wortes "ursprünglich11 nur so ausgeleg’G werden, daß die Klägerin die Provision soy wie sie ursprünglich vereinbart sei, nicb-.; verzichtet sie auf die Provision, die ursprünglich zwischen ihr und der Beklagten vereinbart ist« Der Wortlaut des Eriefes läßt also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat* die (naheliegende) Möglichkeit zu, daß sich der Verzicht auf die Provision in vollem Umfang erstreckt hat» Diese Auslegung durch das Berufungsgericht ist deshalb für das Revisionsgericht bindend» sen., daß die Beklagte mit einem Betrage von 1 1/2 4» nützlicher Abgaben werde rechnen müssen; die Klägerin habe jedoch dieses Vorbringen der Beklagten bestritten« Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat auf ?eite 25 des BerufungsUrteils die Auslegung des Briefes für den Pall geprüft, daß man vonder Darstellung ' der Beklagten ausgeht» Es heißt dort ausdrücklich« "Legt man zunächst nur diese Darstellung der Beklagten zugrunde, dann ,, " Das Berufungsgericht hat also entgegen der Auffassung der Revision nicht einen bestrittenen und unbewiesenen Umstand in unzulässiger Weiße zur Auslegung des Briefes verwertet» a) Die Revision wendet sich einmal gegen die Ansicht des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S«28), der Aktenvermerk v den 8m 2-' September 1932 Uber das Gespräch vom 1« September 1932 verfaßt habe, spreche für die Glaubwürdigkeit des Zeugen; denn in diesem Aktenvermerk sei lediglich von Vorschlägen zur Provisionsfrafe, nicht aber von Erklärungen die Rede, die der Geschäftsführer der Klägerin abgegeben habe Den Ausfüllungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. keine einheitliche Linie« Aus der Tatsache aber, daß die erste Aussage unklar und widerspruchsvoll, die zweite klar ist, brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, der Zeuge sei unglaubwürdig; es hat daher den Beweisantritt der Klägerin, die Protokollierung vor dem Landgericht gebe entgegen der Darstellung der Beklagten die damalige Aussage des Zeugen richtig wieder, ohne Verfahrensverstoß abgelehnt (Berufungsurteil S„31)* D3e Revision folgert die Unglaubwürdigkeit des Zeugen weiter daraus<, daß er bei seiner ersten Vernehmung vor cV-rc Berufungsgericht (Bi-.310 Rf 311 GA) ausgesagt habe das Konzept der Seite 155 der vorgelegten Fassung der 0 Kalküls tion sei vor dem 15 Februar 1953; die Reinschrift dieser Seite etwa in der Zeit zwischen November 1953 und Februar 1954 gefertigt worden. In der zweiten Vernehmung vor dem Berufungsgericht (Bl-446 - 448 GA) habe der Zeuge aber zugeben müssen,, daß das Konzept und die Reinschrift der Seite 155 in der vorgelegten letzten Fassung erst 1955 angefertigt seienDas Berufungsgericht (Berufungsurteil $,35 f ) hat zu der Frage, ob dem Zeugen wegen der ersten unrichtigen Aussage die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, eingehend Stellung genommen- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Ro elite irrt um erkennen,. niemals eine Provision für die Klägerin, ist vielmehr stets nur eine Provision für J^BP mit 1 1/2 % und der weitere Posten von 1 1/2 # für die nützlichen Abgaben enthalten,, Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus der Entstehungsgeschichte der Kalkulation Hessen sich keine Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen jBB^B herleiten, sind daher bedenkenfrei. Die Revision rügt alsdann, daß der Zeuge in einer Reihe weiterer Fälle die Unwahrheit gesagt habe, sodaß sich der Schluß auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit gebieterisch auf dränge o So habe der Zeuge vor dem Landgericht bekundet, er habe im Laufe der hBBHP Verhandlungen einmal auch die Präge der Höhe der Provision gestellt, während er bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht eusgesagt habe, das Gesprächsthema Provision sei mehrmals aufgetaucnt, Das Berufungsgericht (Berufungsurteil So39> 40; hat demgegenüber ausgeführt, die Äußerung des Zeugen, er habe einmal auch die Frege nach dor Höhe der Provision gestellty sei nicht ohne weiteres so auszulegen, daß er diese Frage nur einmal gestellt habe.. Auch die übrigen Umstände, duroh die die Klägerin die Unglaubwürdigkeit des Zeugen dartun will, liegen am Rande» Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S«39) hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, es könne nicht auf die Unglau bwürdigkeit des Zeugen geschlossen werden, wenn er aus dem Gedächtnis nicht mehr sagen könne, ob er bei einem Besuch in Bagdad Herrn J^BP UTn ei^e Darstellung der H Besprechung gebeten habe; der Zeuge habe eine so große Aufgabe Ebenso sind die Ausführungen des Berufungsgerichts Be-cufungsurteil S *39> bedenkenfrei, es könne kein schwerwi egender Widerspruch darin gefunden werden, daß in dem Aktenvermerk dos Zeugen vom 2« September 1952 die Höhe der nützlichen Abgaben nicht angegeben sei; daß der Zeuge aber bei seiner letzten Vernehmung über den Prozentsatz der nützlichen Abgaben ausgesagt habe, der Zeuge habe sich .in der Besprechung schließlich doch zu der Erklärung bereitgefunden, der Satz werde sich wohl in der gleichen Höhe wie seine eigene Provision bewegen« Die Auffassung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S..39), es sei möglich, daß einen ungefähren Prozentsatz in genannt habe, daß aber vorsorglich darüber im Aktenvermerk nichts aufgenommen habe, verstößt nicht gegen die Denkgesetze Die Revision rügt weiter die Auffassung des Berufung gericlits, es spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen daß die Behauptung der Beklagten widerlegt sei, habe verlangt^ daß die Klägerin von der Beklagten keine Provision erhalten dürfe, Auch diese Rüge Ist unbegründet» Das Berufungsgericht (Berufungsurtel J. Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen 5 391 ZPO verstoßen, weil es den Zeugen mit Rücksicht auf den Umfang seiner Aussage nur auf den Teil seiner Aussage (Bio44-7 R GA) vereidigt hat, der die Besprechung zu dem Gegenstand hat* Ob es zweck- mässig war, den Zeugen nur auf diesen Teil der Aussage zu vereidigen, kenn vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden*, zulässig war es« Bas Verfahren des Berufungsgerichts war, entgegen der Auffassung der Revision, nicht willkürlichd Bas Berufungsgericht hat für die Auslegung des Schreibens vom 14• Oktober 1952 auf den Inhalt der Hfl fl^fl Besprechung entscheidenden Wert gelegt und den Beklagten deshalb nur auf den Teil seiner Aussage vereidigt Berufungsurteil So43), der diese Besprechung zu dem Gegenstand .hatte 3 Bie Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekundungen der Zeugen Schflfl, Ursula seien nicht geeignet, den Beweiswert der Aussagen der Zeugen jflflfl und jfl|^ zu erschüttern0 Bas Berufungsgericht habe gegen die §§ 286, 391 ZPO verstossen, weil es die von der Klägerin benannten Zeugen nicht vereidigt und ihre Aussagen als wertlos beiseite geschoben habe c Bie unvereidigte Vernehmung dieser Zeugen und die Würdigung ihrer Aussagen durch das Berufungsgericht stellen jedoch keinen Verfahrensverstoß dar, Bas Berufungsgericht (Berufungsurteil S-31, 32) hat es darauf abgestellt, daß die von der Klägerin benannten Zeugen, anders als die Zeugen jflfll und J|^flp, nicht an der Hflfl^fl Besprechung klagten habe zu dem Abschluß bringen können« Auch dies spreche dafür, daß die Klägerin sich mit der von vorge- schlagenen Regelung einverstanden erklärt habe^ Auch diese Erwägung ist bedenkenfrei« Das Berufungsgericht hafc damit nicht, wie die Revision meint; zu dem Ausdruck gebracht, die Klägerin habe ihre Pflichten vernachlässigt, sondern es hat: ausschließlich darauf abgestellt, daß damals objektiv die Vorarbeiten noch nicht so weit vorangeschritten seien daß der Vertrag endgültig hätte abgeschlossen werden können'. Schließlich hat das Berufungsgericht (Berufungsurteil BA2) auf die Bekundung hingewiesen, P^BB habe ihm bei seiner Abreise am Flughafen gesagt, er habe ja in der Sache nichts getan» Das Berufungsgericht hat hierbei nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß diese Äusserung möglicherweise nur eine Höflichkeitsfloskel gewesen sein könne« Das Berufungsgericht hat sich (Berufungsurteil S-'IO ff) nur gjggif die Ansicht der Revision gewandt, es sei schlechthin/einzusehen, weshalb die Klägerin auf den gesamten Provisionsenspruch gegen die Beklagte verzichtet habe« Es hat Gründe dargelegt, die den Verzicht erklären "können” ^Berufungsurteil S»40)« a) Das Berufungsgericht habe vor allem übersehen, daß die Frage, ob und welchen Anteil der Klägerin von seiner Provision überlassen werde, am 14» Oktober 1952 noch offen gewesen sei» Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründet» Einmal ist zweifelhaft, ob sich-die Klägerin nicht bereits am 14.. f,Die Klägerin hat sich über ihre Beteiligung an dem 1 1/2 #igen Provisionsanteil des Herrn verständigt (der Vertrag wurde zwei Tage später in Bagdad unterzeichnet) , und eben nur diese Provi sions-regelung stand überhaupt zur Debatte und war Gegenstand des Schreibens vom 14* Oktober 1952,” Überdies hab das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß eine derartige Verejnbarung am 14* Oktober 1952 bereibs getroffen war. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil 3,29) hat lediglich fest-gestellt, daß die Klägerin den Verzicht in dem Brief vom 14 . •steht nicht, wie die Revision meint, mit der Aussage des Zeugen J^|in Widerspruch» Dieser hat (Bl-308 R GA} lediglich bekundet, daß er sich mit dem Vertreter der Klägerin, am 16, Oktober 1952 über die Höhe des dev ICLÜgerin zustehenden Provisionsanteils geeinigt habet c-r hab aber nicht etwa ausgesagt, vor diesem Zeitpunkt habe noch keine feste Zusage darüber bestanden, daß er die Klägerin überhaupt beteiligen werde. Oktober 1952 ,fzunächst weniger Grund" gehabt, an die Übersendung der Abschriften des zwischen der Beklagten und geführten Schriftwechsels zu erinnern, Das Berufungsgericht stützt diese Erwägung darauf, daß die Klägerin, die am 8» oder 9« Oktober 1952 um die Übersendung dieses Schriftwechsels gebeten habe, die erbetenen Abschriften mit Schreiben vom 11» Oktober 1952, das bei ihr am 13. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß die Klägerin der Auffassung gewesen sei, die übersandten Unterlagen seien nicht vollständig gewesen« Das Berufungsgericht hat jedoch die Erwägung, die Klägerin habe zunächst weniger Grund zur Erinnerung gehabt, nur beiläufig angestellto Von Erheblichkeit sind ausschließlich die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S«3l), die Klägerin habe Anlaß gehabt, der Beklagten eine klare Erklärung darüber abzugeben, daß ihr Interesse an den Durchschriften nicht auf der Annahme eines etwa noch bestehenden Provisionsanspruches gegen die Beklagte beruhe» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind bedenkenfrei; sie sind unabhängig von der Präge, ob die Klägerin mehr oder weniger Anlaß gehabt bat, die Beklagte an die Übersendung der Durchschriften zu erinnern* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus diesem Briefwechsel ergebe sich nicht, daß die Beklagte damals fler Ansiohü geweoen sei, sie müsse der Klägerin noch eine Provision vor. Zunächst wendet sich die Revision gegen die Festste!-.lung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S»33), es hät^e nahegelegen, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20 Februar 1953 auf ihren Provisionsanteil von 1/2 # hingewiesen hätte; wenn ihr ein derartiger Anspruch zugestanden hättew daß die Klägerin damals geglaubt habe, einen Rest-Provisionsanspruch zu besitzen«, Aber selbst wenn die Klägerin,, weil sie in diesem Schreiben von einem Provisionsanteil gesprochen hat* hiermit den Betrag von 1/2 & gemeint hat, so sind Jedenfalls die weiteren, entscheidenden Erwägungen des Berufungsgerichts bedenkenfrei, die Beklagte habe dieser vorsichtigen Formulierung nicht entnehmen können, daß sie nunmehr trotz des Briefes vom 14* Oktober 1952 eine Provision an die Klägerin zahlen solle % auch habe die Beklagte diesem Schreiben widersprochen und ausdrücklich klargestellt, daß es sich hier nur um Vorschläge der Klägerin handle, Rie Revision will aus der Tatsache, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19» August 1952 nichts von dem Verzicht erwähnt habe, die Folgerung ziehen, daß ein derartiger Verzicht auch nach der damaligen Auffassung der Beklagten nicht Vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang wendet sie sich gegen die Erwägung des Berufungsgerichts \Berufungsurteil So32/33), es sei glaubhaft, daß der Brief vom 1A, Oktober 1952, der an die Niederlassung der Beklagten gerichtet gewesen sei, im August 1953 noch nicht bei der sP^HH) Hauptniederlassung der Beklagten, die den Brief vom 19’ August 1953 geschrieben habe, Vorgelegen habe* Die Revision trägt vor, eine solche Behauptung sei Die Revision folgert auch zu Unrecht aus dem Schreiben vom 16, März 1953> daß die Provisionsengelegenheix nJcht erst nach dem Brief der Klägerin vom 9- Juni 1953 auf die Hauptniederlassung übergegangen sei, Die S^UHB Hauptniederlassung hat zwar den Brief vom 16, März 1953 geschrieben* hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen; daß ihre Niederlassung ihr eine Kopie des zu beantwortenden Schreibens vom 14* März 1955 übersandt habe. 1953 geschrieben habe7 es sei zwischen .ihnen niemals eine Provisions-Vereinbarung getroffen worden* auch mündlich nichx, Die Revision meint; es spreche gegen das Vorbringen der Beklagten* wenn diese zunächst behaupte, es sei überhaupt keine Provision vereinbart worden; und spät filers b die Behauptung auf stelle,, eine Provision sei zwar vereinbart worden* die Klägerin habe aber auf sie verziehest, Die Beklagte hat jedoch* was die Revision verkennt, iii-siDols behauptet* es sei überhaupt keine ProvlSionsver-eiobarung zwischen den Parteien zustande gekommen« In dem Schreiben vom 19o August 1953 heißt es lediglich* eine Provlsionaveroinberung; wie sie von der Klägerin unter Ziffer 5 des Schreibens vom 14« März 1953 und in dem Schreiben vom 9, Juni 1953 erwähnt werde* sei nicht* auch mündlich nicht, getroffen worden. Die Beklagte hat also nicht, wie die Revision meint, geschrieben, sie habe niemals mit der Klägerin eine Provisionsvereinbarung getroffen* sie bestreitet vielmehr ausschließlich, eine Provisionsabrede. lassung das Schreiben vom 14» Oktober 1953 noch nicht gekonnt hätte, als sie den Brief vom 19 August 1953 geschrieben habe, so müßte sie doch jedenfalls; wenn ein'Versieht sie sich ausdrücklich bezogen habe; von dem Verzicht Kenntnis, erlengt haben- Zwischen den Parteien konnte aber nicht zweifelhaft sein, daß die ursprüngliche Abrede über 2 # Provision nicht mehr maßgebend war» Pie Beklagte wäre ja sonst sowohl in dieser Höhe der Klägerin gegenüber als auch m Höhe von weiteren 1 1/2 Jaffar gegenüber verpflichtet gewesen, und die Klägerin hätte sowohl Ansprüche an die Beklagte in Höhe von 2 # und zusätzlich weitere Ansprüche gegen jpjJP gehabte. Wenn die Beklagte bei dieser ■ Rechtslage behauptet, ihr sei nichts davon bekannt, daß sie sich zu einer Zahlung von 1/2 # an die Klägerin verpflichtet habe, so ist diese Behauptung nicht, wie die Revision meint, etwas völlig anderes, als wenn sie auf den Verzicht hinweist«, sie habe die ?.;r* ihr vorgetragenen Tatsachen nicht bewiesen, Wach alledem beruht die Feststellung des Berufungsgerichts 9 die Klägerin habe der Beklagten in dem Brief vom 14. 5. Bas Berufungsgericht hat weiter (Berufungsurteil E55) festgestellt y daß die, Beklagte das Verzichtsanfebot der Klafterin angenommenhat^ Auch diese Feststellung ist rechtsirrtumsfre-l zustande gekommen. Die Rüge der Revision ist unbegründet«, Die Annahme des Vercichtsangebotes liegt; wie sieh aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt; darin, daß die Beklagte, nachdem sie sich zur Teilnahme an der Ausschreibung des T^H^-Projektes entschlossen'hatte., sich mit in Verbindung setzte, diesen als Vertreter für sich tätig werden ließ und mit ihm eine Frovisionsver-einbnrung über 1 1/2 # schloß. Die Beklagte wollte keine derartige Vereinbarung treffen, ohne daß sie sich zuvor aus der alten, mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung, die eine Provision von 2 ^ vorsah, lösxe« Es entsprach nicht dem Willen der Beklagten, daß sie neben ihrer Verpflichtung gegenüber J auch in vollem Umfang gegenüber lungen der Beklagten an J Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Verkehrssitte, was das Berufungsgericht gemeint hat, auf den von dem Beklagten in angenommenen Verzicht Anwendung finden könnteo Jedenfalls erfaßt eine Verkehrssitte ausschließlich den Regelfall, der häufiger vorkommt und damit erst Gegenstand einer Verkehrssitte werden kann» Hier handelt es sich jedoch um einen Sonderfall. Februar 1954 zugestellt worden sei» Die Klägerin habe aber bereits durch das Schreiben der Beklagten vom 19- August 1953 erfahren, daß diese ihr keine Provision zahlen wolle. Oktober 1952 ein Verzicht auf die gesamte Provision liege- Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung > die Klägerin habe auch nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht; daß sie bei der Abgabe ihrer Erklärung, in vollem Umfange mif die Provision verzichten zu wollen, 10 Vfirkiichkea t nur habe erklären wollen, sie verzichte auf 1 1/2 ö. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Versieht rechtzeitig angefochten hat* Jedenfalls hat das Berufungsgericht (Berufungsurteil S,46) ohne Verfahrens verstoß festgestellt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß sie sich geirrt habe» Das Berufungsgericht hat nicht; v/ie die Revision meint; verksnnt, daß und nur über das haben aussagen können, was erklärt hat, nicht über das, was er hat erklären wollen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschäftsführer der Klägerin in der Besprechiing erklärt, er verzichte der Beklagten gegenüber auf jede Provision« Ist dies aber der Fall, dann ist ein Irrtum des Geschäftsführers der Klägerin fernliegend; je klarer der Wortlaut einer Erklärung, desto unwahrscheinlicher ein Irrtum über ihren Inhalt, Bei dieser Sachlage stellt es keinen Verfahrensmanj/el dar, wenn das Berufungsgericht die Bekundungen der von der Klägerin benenn ben Zeugen Sch^|^ und Ursula njeht eis ausreichend angesehen hat, um den Irrtum der Klägerin zu beweisen. 2, Weiterhin enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S,46/47;9 daß die Übertragung der Exportaufträge an die Klägerin nicht Grundlage des Verzichtes gewesen sei, keinen Rechtsirrtum, Die Klägerin war zwar an der Übertragung der Exportaufträge interessiert Das Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß die Übertragung der Exporte auf Grund der dflP Besprechung und des weiteren Verhaltens der Parteien keine Grundlage des Verzichtes gebildet habe. Schließlich ist auch die Rüge der Revision ungerechtfertigt, das Berufungsgericht habe das Nichtvorliegen eines Diesenses nicht begründet und damit gegen § 551 Kr.7

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsurteilBerufungsgerichtBesprechungSchreibenKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

II_ZR 71/56
2395 075

Verkündet laut Pr-tokoll am 28. Oktober 1957
Braun, »Tustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Gesellschaft für Handel und Industrie mi ^beschränkt er Haftung, vertreten durch die. Geschäftsführer Pau^MH|^p und BroJ,E, S| in
 Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmäohtigter* Rechtsanwalt Frhr.von
 gegen
Pi rmaEdjZf^BPAk t i enge s el ls c haftjBauunt e rn ehmun g in	K^p-Haus, Sfll^-Straße ÄH.
terträten durch den Vorstendsvorsitzenden Reg-Baumeister aoUo Ludwig L^P»
Beklagte und Revisionsbeklagte *,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bre
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verbendlung vom 28. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Haidinger, Br„ Fischer, Br«, Haager, Liesecke und Br, Reinicke
 für Recht erkennt«
Bie Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlendesgeriohts in Stuttgart vom 29n November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
2
•* 9
Tatbestands!
Die Klägerin vermittelt Geschäfte gegen Provision, die Beklagte ist ein Bauunternehmer)« Die Parteien verein« barten durch Schreiben vom 22, und 30, Juli 1952, daß die Klägerin von dem Beklagten 2 $ Provision erhalten solle, wenn sie ihr einen Auftrag von einer staatlichen Stelle im Irak vermittle* Im August 1952 übersandte die Klägerin der Beklagten Unterlagen für das sogenannte T^K^-Projekt« Wegen dieses Projektes fand sm 1, September 1952 in Hj^ppp eine Besprechung mit Agha J^|p statt, der dieserhalb aus Bppp gekommen wars an der Besprechung nahm von der Klägerin der Geschäftsführer Pppp^, von der Beklagten der Prokurist	Die	Besprechung war unverbindlich;
verbindlich war lediglich, daß die Beklagte zusagte, sich bis zu dem 12. September 1952 zu erklären, ob sie sich an der Ausschreibung für das Üpppp^-Projekt beteiligen wolle«
In HpppP trat insofern eine neue Situation für die Parteien ein, als Agha Jp|P, äer in den Schreiben der Klägerin bisher als ihr Kunde und ihr Kontrahent bezeichnet worden war, als Vertreter der Beklagten tätig sein wollte und hierfür von der Beklagten 1 1/2 fo Provision verlangte« Die Parteien nahmen in Aussicht, daß er diese Provision erhalten und die Klägerin hieran beteiligen solle; die Höhe dieser Beteiligung sollten die Klägerin und Agha JpPP unter sich ausma-chen« Insoweit sind sich die Parteien über den Inhalt des IippPPP Gesprächs einig« Die Parteien streiten aber darüber, was weiterhin in	besprochen worden ist» Die
 Klägerin behauptet, sie habe lediglich auf 1 1/2 der Provision zugunsten Agha <?PPPP verzichtet; nur insoweit: als sie verzichtet habe, habe ihr ein Provisionsenspruch gegen Agha jpjp gewährt werden sollen« Der Best ihrer Provision von ,2 - 1 1/2	)	1/2	# habe ihr weiterhin gegen die Beklagte
 zustehen sollen« Sie habe ausdrücklich erklärt, auf diese
o
restliche Provision wolle eie nur verzichten, wenn ihr die Beklagte, was nicht geschehen sei, die 3xport-J>uf träge für
I
das [DRRRRR-Pro3elct Übertrage* Die Beklagte behauptet.-Agha JR[R^ sei bezüglich des iR^RR-Projektes in vollem Umfang an die Stelle der Klägerin getreten; die Klägerin habe, was dieses Projekt angehe, auf alle Provisionsansprüche gegen sie verzichtet. Daß sie, die Beklagte, nur 1 i /2 # ,‘an Agha J^R^j) und nicht mehr 2 cß> (an die Klägerin) habe zahlen sollen, beruhe darauf, daß in H^RRR zur Sprache gekommen sei, die Beklagte müsse mit einem weiteren Betrag von 1 V2 # für' ''nützliche Abgaben” rechnen* Auch sei das T^mi^-Pro$ekt besonders groß gewesen* den damaligen Unterlagen habe man bereits entnommen, daß es sich auf 20 b.is 80 Millionen DM belaufen werde«
Anfang September 1952 beschloß die Beklagte, sich an der Ausschreibung für das f^U^-Projekt zu beteiligen.
Sie setzre sich mit Agha jRRRR in Verbindung. Dieser wurde als ihr Vertreter tätig« Ihre vertraglichen Beziehungen wurden in der Vereinbarung vom 14’ Pebruar 1952 geregelt in der Agha jRRR| 1	#	Provision	zugesagt	wurden;	in	dieser
 Vereinbarung wurde sin Betrag in gleicher Höhe für die nützlich or Abgaben vorgesehen»
Die Klägerin wandte sich ebenfalls an Agha	Am
16 Oktober 1952 vereinbarte Agha J^R^ mit D^R dem Vertreter der Klägerin in BRR^, daß die Klägerin 3 l/2 # von dem Nettobetrag bekommen solle, der Agha jR|^R dafür zu st ehr; daß er der Beklagten behilflich sei, das TRRRRR-Projekt zu erhalten* Die Klägerin schrieb Agha JRRR| am 13* November 1952.- sie sei mit dieser Regelung einverstanden«
Im Oktober 1952 führten die Parteien folgenden Schriftwechsels Die Klägerin bat die Beklagte mit Schreiben vom 7* Oktober 1952 gemäß der mit jRRRRR getroffenen Vereinbarung um Durchschläge der Korrespondenz, die die Beklagte mit Agha JRRR| führe, Im Schreiben vom 8« Oktober 195? wie-* derholto sie diese Bitte- In Erledigung dieser Schreiben

übersandte die Beklagte der Klägerin am 11» Oktober 1952 Durchschlage dieser Korrespondenz» Auf dieses Schreiben antwortete die Klägerin am 14» Oktober 1952s
MBetr,s Ausschreibungen Irak.
«mvp ■■ SW «mim» im» mmm ppHm
 Wir nehmen Bezug auf Ihren Brief vom llcdcM» nebei Anlagenr Wie wir Ihrem Herrn Dip^^Ingo	ge
 legeutlich seines Besuches inmitteilten, haben wir mit Herrn A. Agha J^BBTeine Vereinbarung bezüglich der uns von ihm zu vergütenden Provision getroffen und aus diesem Grunde auf die ursprünglich zwischen Ihnen und uns vereinbarte Pi’ovisjon verzichtet 0
Sie un^laufend Durchschläge Ihrer Korrespondenz mit B<P» zur Verfügung stellen» Da wir nicht fest-stellen können y ausser den uns mit Ihrem Brief vom 11.10« übersandten Durchschlägen weitere Kopien Ihrer Briefe an Herrn A> Agha JmKß erhalten zu haben bitten wir Sie höflich um Übersendung von Kopien Ihrer übrigen bisherigen Korrespondenz, Wir bitten Sie ferner, dafür Sorge zu tragen> daß uns künftig laufend Kopien Ihrer Briefe nach Baghdad übersandt werden» »»o1*
Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben am 17. Oktober 1.952» Sie Übersandte der Klägerin Durchschläge ihrer bishe-
Am 19- Februar 1953 erhielt die Beklagte den Aufträge
 eicht; ihr stehe von den Zahlungen, die die Beklagte hierfür erhalten habe, eine Provision von 1/2 # zu. Sie hat beantragt« die Beklagte zu verurteilen, an sie 6»500 DM nebst Zinsen zu zahlen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Es wurde mit Ihrem Herrn J
vereinbart, daß
 rigen Briefe an Agha J ihrer Schreiben an Agb zu lassen -
und sagte zu; auch künftig Kopien
 für die Klägerin anfertigen
 dan T
►-Projekt auszuführen. Die Klägerin ist der An-
I-	Tjas	Berufungsgericht ist der Auffassung, das Schreiten
 der Klägerin vom 14. Oktober 1952 enthalte einen Versieht auf alle Provisionsansprüche, die der Klägerin gegen die Be kJpgte wegen des pRU^-Projektes zustehen könnten.
1.	Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung» die das Berufungsgericht dem Wortlaut des Briefes hat zuteil werden lassen.. Das Berufungsgericht* so meint die Re vision; habe Übersehen; daß die Klägerin ln dem Schreiben vom 14.- Oktober 1952 keinen rechtsgesohäf'blichen Willen geäußert, sondern lediglich (irrtümlich) mitgeteilt habe, sie habe früher verzichtete Die Rüge der Revision ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat in der Mitteilung des früher unverbindlich erklärten Verzichtes den Willen der Klägerin gesehen; diesen Verzicht nunmehr, nachdem die in bestehenden Hinderungsgründe für eine abschliessende Regelung der Rechtsverhältnisse weggefallen waren, endgültig und verbindlich zu erklären« Diese Auslegung liegt nahe; die Klägerin hat selbst mehrfach (z B, Bl-.62 und B1-.358 GA. ausgeführt, sie habe sich mit dem Schreiben vom 14. Oktober 1952 zu der	Provisionsregelung	bekennen	wollen,.
Jedenfalls ist die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben gegeben he.b, möglich; sie beruht auf keinem Recht verstoß*	*r
Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Wortlaut deB Briefes vom 14.» Oktober 1952 erlaube die Auslegung, daß hierin ein Verzicht auf den gesamten Provisionsanspruch liege« Die Klägerin habe in dem Schreiben nur mitgeteilt, führt -die Revision aus, daß sde auf die ursprünglich vereinbarte Provision verzichtet habe« Das Schreiben könne wegen des Wortes "ursprünglich11 nur so ausgeleg’G werden, daß die Klägerin die Provision soy wie sie ursprünglich vereinbart sei, nicb-.;
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 mehr geltend machen wolle» Der Wortlaut des Briefes könne aber keinen Versieht auf die gesamten Provisionsansprüche enthalten. Dieser Einwand der Revision ist ebenfalls unbegründet« Es heißt in dem Brief« ”Wie wir Herrn Dipl.Ing, gelegentlich seines Besuches in ten, haben wir mit Herrn Agha JppP eine Vereinbarung bezüglich der uns von ihm zu vergütenden Provision getroffen und aus diesem Grunde auf die ursprünglich zwischen Ihnen und uns vereinbarte Provision verzichtet»” Ursprünglich ist also eine Provision zwischen der Klägerin und der Beklagten, jetzt ist sie zwischen der Klägerin und Agha	verein-
bart % weil die Klägerin diese neue Vereinbarung getroffen hat. verzichtet sie auf die Provision, die ursprünglich zwischen ihr und der Beklagten vereinbart ist« Der Wortlaut des Eriefes läßt also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat* die (naheliegende) Möglichkeit zu, daß sich der Verzicht auf die Provision in vollem Umfang erstreckt hat» Diese Auslegung durch das Berufungsgericht ist deshalb für das Revisionsgericht bindend»
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Die Revision rügt schließlich, daß das Berufungsge-rjuht bei der Auslegung des Briefes vom 14» Oktober 1952 davon ausgegangen sei, in	sei	davon die Rede gev/e-
sen., daß die Beklagte mit einem Betrage von 1 1/2 4» nützlicher Abgaben werde rechnen müssen; die Klägerin habe jedoch dieses Vorbringen der Beklagten bestritten« Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat auf ?eite 25 des BerufungsUrteils die Auslegung des Briefes für den Pall geprüft, daß man vonder Darstellung ' der Beklagten ausgeht» Es heißt dort ausdrücklich« "Legt man zunächst nur diese Darstellung der Beklagten zugrunde, dann ,, " Das Berufungsgericht hat also entgegen der Auffassung der Revision nicht einen bestrittenen und unbewiesenen Umstand in unzulässiger Weiße zur Auslegung des Briefes verwertet»
2.	Um dis Frage beantworten zu können * wie der .Uriel' voiii 14. Okeober 1952 auszulegen sei;, hat das Perafungsge-rj ob i; Agha J^pp und	als	Zeugen	über	den	Inhalt
 des	Gesprächs	vernommene	Es	hat	die	Beweisauf-
nahme so gewürdigt, daß die Klägerin in dieser Besprechung bereit« einen Verzicht auf die gesamten ProvisLonsansprüclis gegen die Beklagte in Aussicht genommen habe«,
Die Revision wendet sich einmal gegen die Auffassung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S« 28, 29)? die.Aua-®§£?£..:lBBft spreche für einen Gesamtverzicht.. J^PP sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe deshalb dem in deutsch geführten Gespräch zwischen	und	^BIB
nicht folgen können«, Auch habe	von	dBr	zwischen den
 Parteien ursprünglich getroffenen Provisionsvereinbarung nichts gewußt«, Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben» Jpjpp hat als Zeuge (Bl,508 R GA) bekundet* "Es wa-" bereits in Upppp 'besprochen worden? daß die Provision von 1 1/2 # eich einschließlich der Provision der Firma I^PP ^Pl (Klägerin; verstehen würde und daß keine direkten Pro-visionsen&prliche der Finna IpHB an zBBP (Beklagte) bestünden» Dies hat Herr pp^pp auf französisch damals in Hppp^ gesagt Es war also unerheblich« daß der Zeuge Jpp^ die deutsche Sprache nicht beherrschte» Auch war nicht entscheidend, daß Jpp^ die frühere Proviaionsver-ein je. rung der Parteien nicht kannte; die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin, es bestünden keine direkten Provieionsensprüohe der Klägerin gegen die Beklagte, war auch ohne Kenntnis dieser früheren Vereinbarung verständlich»
3,	Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zeufre Jppppfc
 Diese Angriffe liegen auf tatsächlichem Gebiet, Sie können in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden» Das Berufungsgericht hat keine Denkgesetz'-' verletzt und nicht gegen Erfahrungssätze verstoesen»
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a) Die Revision wendet sich einmal gegen die Ansicht des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S«28), der Aktenvermerk v den	8m 2-' September 1932 Uber das
 Gespräch vom 1« September 1932 verfaßt habe, spreche für die Glaubwürdigkeit des Zeugen; denn in diesem Aktenvermerk sei lediglich von Vorschlägen	zur
 Provisionsfrafe, nicht aber von Erklärungen die Rede, die der Geschäftsführer der Klägerin abgegeben habe Den Ausfüllungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Unter Nummer 4 des Aktenvermerkes (Bl«244 ff GA) gibt die Vorschläge	wieder, in Nummer 5 logt er aber
 als Ergebnis der Besprechung (nicht als Vorschläge Agha
 dar, daß' die Beklagte nichts mehr mit der Kläge- . rin zu tun habe.,
b) Die Revision ist weiter der Ansicht, das Berufungsgericht hätte, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstossen, dem Zeugen	deshalb	nicht glauben dür-
fen, weil er in einer Reihe von Punkten unwahre Aussagen
 gemacht habe« Diese Beanstandungen sind unbegründet«
*
Einmal hat der Zeuge nicht, wie die Revision meint, in der Vernehmung vor dem Berufungsgericht genau das Gegenteil von dem bekundet, was er in der ersten Instanz ausgesagt hat. Die erste Aussage des Zeugen, so wie sie protokolliert worden ist, zeigt vielmehr, wie das Berufungsgericht (Berufungsurteil S.26, 27) zutreffend ausgeführt hat., keine einheitliche Linie« Aus der Tatsache aber, daß die erste Aussage unklar und widerspruchsvoll, die zweite klar ist, brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, der Zeuge sei unglaubwürdig; es hat daher den Beweisantritt der Klägerin, die Protokollierung vor dem Landgericht gebe entgegen der Darstellung der Beklagten die damalige Aussage des Zeugen richtig wieder, ohne Verfahrensverstoß abgelehnt (Berufungsurteil S„31)*
 
D3e Revision folgert die Unglaubwürdigkeit des Zeugen weiter daraus<, daß er bei seiner ersten Vernehmung vor cV-rc Berufungsgericht (Bi-.310 Rf 311 GA) ausgesagt habe das Konzept der Seite 155 der vorgelegten Fassung der 0 Kalküls tion sei vor dem 15 Februar 1953; die Reinschrift dieser Seite etwa in der Zeit zwischen November 1953 und Februar 1954 gefertigt worden. In der zweiten Vernehmung vor dem Berufungsgericht (Bl-446 - 448 GA) habe der Zeuge aber zugeben müssen,, daß das Konzept und die Reinschrift der Seite 155 in der vorgelegten letzten Fassung erst 1955 angefertigt seienDas Berufungsgericht (Berufungsurteil $,35 f ) hat zu der Frage, ob dem Zeugen	wegen	der
 ersten unrichtigen Aussage die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, eingehend Stellung genommen- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Ro elite irrt um erkennen,. Die Auffassung der Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeuge habe sich bei der ersten Verneh murg nicin auf ein genaues Datum festgelegt, stehe in vol3.koinmen3m Gegensatz zu dem Inhalt der Zeugenaussage, isl nicht gerechtfertigto Der Zeuge hat, worauf das Berufungsgericht (Berufungsurteil S,37) hinweist,, in seiner ersten Vernehmung vor dem Berufungsgericht (Bl<311 GA; ausdrücklich bekundet, ar könne ein genaues Datum für die Anfertigung der Seite 155 der Kalkulation nicht angeben; weil daran eine große Anzahl der Herren der Firma beteiligt gewesen seio	-
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht nicht ihrem Antrag stattgegeben habe, sämtlichen Vorstandsmitgliedern der Beklagten den Sditionseid hinsichtlich der früheren Fassung der Seite 155 der Kalkulation abzunehmen<, Auf das Konzept und die Reinschrift der ursprünglichen Fassung der Seite 155 der 5» Kalkulation kommt es Jedoch nicht an, da die Vorläufer dieser Unterlagen vorhanden sind*. In diesen Vorläufern ist, wie das Berufungsgericht (Berufungsurteil. S.35 ff) zutreffend festgestellt hat*
 
niemals eine Provision für die Klägerin, ist vielmehr stets nur eine Provision für J^BP mit 1 1/2 % und der weitere Posten von 1 1/2 # für die nützlichen Abgaben enthalten,, Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus der Entstehungsgeschichte der Kalkulation Hessen sich keine Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen jBB^B herleiten, sind daher bedenkenfrei.
Die Revision rügt alsdann, daß der Zeuge in einer Reihe weiterer Fälle die Unwahrheit gesagt habe, sodaß sich der Schluß auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit gebieterisch auf dränge o So habe der Zeuge	vor dem Landgericht
 bekundet, er habe im Laufe der hBBHP Verhandlungen einmal auch die Präge der Höhe der Provision gestellt, während er bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht eusgesagt habe, das Gesprächsthema Provision sei mehrmals aufgetaucnt, Das Berufungsgericht (Berufungsurteil So39> 40; hat demgegenüber ausgeführt, die Äußerung des Zeugen, er habe einmal auch die Frege nach dor Höhe der Provision gestellty sei nicht ohne weiteres so auszulegen, daß er diese Frage nur einmal gestellt habe.. Diese Erwägung verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Denkgesetze» Bo kann durchaus sein, daß der Ausdruck »einmal auch" im Sinne
 von »auch melM gemeint ist. Im übrigen ist es auch unerheblich, ob die Frege der Provision einmal oder mehrmals aufgeworfen worden ist«.. Entscheidend ist allein, daß sie überhaupt gestellt worden ist«
Auch die übrigen Umstände, duroh die die Klägerin die Unglaubwürdigkeit des Zeugen	dartun	will,	liegen
 am Rande» Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S«39) hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, es könne nicht auf die Unglau bwürdigkeit des Zeugen geschlossen werden, wenn er aus dem Gedächtnis nicht mehr sagen könne, ob er bei einem Besuch in Bagdad Herrn J^BP UTn ei^e Darstellung der H Besprechung gebeten habe; der Zeuge habe eine so große Aufgabe
 
im Zusammenhang mi t der Kalkulation und der Durchführung des T^H^-Projektes zu leisten gehabt, daß man nicht von ihm verlangen könne» daß er sich an jede Einzelheit firirmo;,ii müsse.
Ebenso sind die Ausführungen des Berufungsgerichts Be-cufungsurteil S *39> bedenkenfrei, es könne kein schwerwi egender Widerspruch darin gefunden werden, daß in dem Aktenvermerk dos Zeugen vom 2« September 1952 die Höhe der nützlichen Abgaben nicht angegeben sei; daß der Zeuge aber bei seiner letzten Vernehmung über den Prozentsatz der nützlichen Abgaben ausgesagt habe, der Zeuge	habe	sich	.in
 der	Besprechung	schließlich doch zu der Erklärung
 bereitgefunden, der Satz werde sich wohl in der gleichen Höhe wie seine eigene Provision bewegen« Die Auffassung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S..39), es sei möglich, daß	einen	ungefähren	Prozentsatz	in	genannt
 habe, daß	aber	vorsorglich	darüber	im	Aktenvermerk
 nichts aufgenommen habe, verstößt nicht gegen die Denkgesetze
 Die Revision rügt weiter die Auffassung des Berufung gericlits, es spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen	daß	die Behauptung der Beklagten widerlegt sei,	habe	verlangt^ daß die Klägerin von der
 Beklagten keine Provision erhalten dürfe, Auch diese Rüge Ist unbegründet» Das Berufungsgericht (Berufungsurtel J. r. 40) hat zutreffend ausgeführt., daß	weder in dem
 Aktenvermerk noch bei seinen Vernehmungen zu dem Ausdruck gebracht habe, J^j^h&be ein derartiges Verlangen gestellt Für ihre Behauptung aber,	habe	zu	d.e'r	Beklagten
 gesagt,	habe	ein derartiges Verlangen geäußert, hat
 die Klägerin keinen Beweis angetreten.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht? wie die Revision meint, den Erfahrungssatz verkannt? daß sich
i
 
der Sev/eiswert einer Aussage mit der Vergrösserung des zeitlichen Abstandes von der zu schildernden Begebenheit verringere, Bas Berufungsgericht hat gerade auf den Aktenvermerk vom 2. September 1952, der am Tage nach der JT^^fl fl^ Besprechung aufgenommen worden isb, besonderen Wert gelegt (Berufungsurteil So28),
Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen 5 391 ZPO verstoßen, weil es den Zeugen
 mit Rücksicht auf den Umfang seiner Aussage nur auf den Teil seiner Aussage (Bio44-7 R GA) vereidigt hat, der die	Besprechung	zu dem	Gegenstand	hat*	Ob	es	zweck-
mässig war, den Zeugen nur auf diesen Teil der Aussage zu vereidigen, kenn vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden*, zulässig war es« Bas Verfahren des Berufungsgerichts war, entgegen der Auffassung der Revision, nicht willkürlichd Bas Berufungsgericht hat für die Auslegung des Schreibens vom 14• Oktober 1952 auf den Inhalt der Hfl fl^fl Besprechung entscheidenden Wert gelegt und den Beklagten deshalb nur auf den Teil seiner Aussage vereidigt Berufungsurteil So43), der diese Besprechung zu dem Gegenstand .hatte 3
Bie Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekundungen der Zeugen Schflfl,	Ursula
 seien nicht geeignet, den Beweiswert der Aussagen der Zeugen jflflfl und jfl|^ zu erschüttern0 Bas Berufungsgericht habe gegen die §§ 286, 391 ZPO verstossen, weil es die von der Klägerin benannten Zeugen nicht vereidigt und ihre Aussagen als wertlos beiseite geschoben habe c Bie unvereidigte Vernehmung dieser Zeugen und die Würdigung ihrer Aussagen durch das Berufungsgericht stellen jedoch keinen Verfahrensverstoß dar, Bas Berufungsgericht (Berufungsurteil S-31, 32) hat es darauf abgestellt, daß die von der Klägerin benannten Zeugen, anders als die Zeugen jflfll und J|^flp, nicht an der Hflfl^fl Besprechung
 
beilgenommen hä‘cten und daß die Zeugen sBIBB und Urnu'.a P^^Bfc in engster Verbindung zu dem Geschäftsführer '•ßBIBB * Maden. Das Berufungsgericht hat auch nicht vcv-l.annt- daß der Zeuge SchBB bekundet hat, ?BI^B habe '• l'jj nach Oer H^BBB Besprechung gesagt? er habe von Adner Provision von 2 $ auf 1 1/2 *f> verzichte b. Das Berufungsgericht legt nur besonderen Wert auf die weitere Aussage von Sch^B' daß ihm ?BI^B unmittelbar nach der H^BBIB Besprechung nichts von der restlichen Provision von 1/2 io gesagt habe? hierüber vielmehr erst später, am 20.. Februar 1953# gesprochen habe.
Auch der Hevisionsangriff gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts'(Berufungsurteil S.40 ff)? aus welchen Gründen die Klägerin auf die gesamte Provision verzichtet haben könne? sind unbegründet, Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt? daß mit einer Provision von 1 1/2 # an JBIB un(* von 1*/^ & an die Klägerin der Provisionssatz von 2 zu dessen Entrichtung sich die Beklagte ursprünglich bereit erklärt habe? nicht überschritten worden sei. Das Berufungsgericht xjbellt es vielmehr (Berufungsurteil S-40» 41) vor allem darauf ab daß? wie sich in der H^BHB Besprechung ergeben hebe, noch die zusätzlichen nützlichen Abgaben bezahlt werden mußten, und daß der Geschäftsführer der Klägerin gefürchtet haben könne? daß bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Provision die Beklagte kaum in ernsthafte Konkurrenz zu ausländischen Firmen treten könne wenn hierzu noch die ursprüngliche Provision in Höhe von 2 treten würde«,
Das Berufungsgericht führt weiter (S*29 und 42 do Beruf ungsurteils) aus? J^BB Babe bekundet, daß er von der hBB Besprechung enttäuscht gewesen sei, weil er geglaubt habe-, daß er dort bereits einen Vertrag mit der Be-
klagten habe zu dem Abschluß bringen können« Auch dies spreche dafür, daß die Klägerin sich mit der von	vorge-
schlagenen Regelung einverstanden erklärt habe^ Auch diese Erwägung ist bedenkenfrei« Das Berufungsgericht hafc damit nicht, wie die Revision meint; zu dem Ausdruck gebracht, die Klägerin habe ihre Pflichten vernachlässigt, sondern es hat: ausschließlich darauf abgestellt, daß damals objektiv die Vorarbeiten noch nicht so weit vorangeschritten seien daß der Vertrag endgültig hätte abgeschlossen werden können'.
Schließlich hat das Berufungsgericht (Berufungsurteil BA2) auf die Bekundung	hingewiesen,	P^BB	habe
 ihm bei seiner Abreise am Flughafen gesagt, er habe ja in der Sache nichts getan» Das Berufungsgericht hat hierbei nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß diese Äusserung möglicherweise nur eine Höflichkeitsfloskel gewesen sein könne« Das Berufungsgericht hat sich (Berufungsurteil S-'IO ff) nur gjggif die Ansicht der Revision gewandt, es sei schlechthin/einzusehen, weshalb die Klägerin auf den gesamten Provisionsenspruch gegen die Beklagte verzichtet habe« Es hat Gründe dargelegt, die den Verzicht erklären "können” ^Berufungsurteil S»40)«
4» Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S»29/30), auch die Entwicklung, die die Provisionsangelegenheit nach der H^Bfc
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 Bfr Besprechung genommen habex spreche für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten»
a) Das Berufungsgericht habe vor allem übersehen, daß die Frage, ob und welchen Anteil	der	Klägerin	von
 seiner Provision überlassen werde, am 14» Oktober 1952 noch offen gewesen sei» Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründet» Einmal ist zweifelhaft, ob sich-die Klägerin nicht bereits am 14.. Oktober 1952 mit Jaffar über die Höhe der Provision geeinigt hatte» Die Klägerin trägt selbst
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auf »ceite 18 ihres Schriftsatzes-vom 12, Febriuer 1954 •Bl 65 GA) vor? f,Die Klägerin hat sich über ihre Beteiligung an dem 1 1/2 #igen Provisionsanteil des Herrn
 verständigt (der Vertrag wurde zwei Tage später in Bagdad unterzeichnet) , und eben nur diese Provi sions-regelung stand überhaupt zur Debatte und war Gegenstand des Schreibens vom 14* Oktober 1952,” Überdies hab das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß eine derartige Verejnbarung am 14* Oktober 1952 bereibs getroffen war.
Be ha.t vielmehr (Berufungsurteil S-29) ausgeführt; es habe sich nicht feststellen lassen, daß das Abkommen, das am 16r Oktober 1952 in Bagdad unterzeichnet worden sei, bereits vor dem 14. Oktober 1952 zustande gekommen sei. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil 3,29) hat lediglich fest-gestellt, daß die Klägerin den Verzicht in dem Brief vom 14 . Oktober 1952 mit PLÜcksicht auf die feste Provisionszusage	ausgesprochen habe» Diese Feststellung
•steht nicht, wie die Revision meint, mit der Aussage des Zeugen J^|in Widerspruch» Dieser hat (Bl-308 R GA} lediglich bekundet, daß er sich mit	dem	Vertreter
 der Klägerin, am 16, Oktober 1952 über die Höhe des dev ICLÜgerin zustehenden Provisionsanteils geeinigt habet c-r hab aber nicht etwa ausgesagt, vor diesem Zeitpunkt habe noch keine feste Zusage darüber bestanden, daß er die Klägerin überhaupt beteiligen werde.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß due Klägerin nur einen geringen Anteil an der Provision erhalten hat. Das Berufungsgericht hat hierzu (Berufungsur-teil 3.41) ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin habe es selbst zu vertreten, wenn sie über ihren Mitarbeiter nur diesen Betrag erwirkt habe. Auch die Erwägung des Berufungsgerichts »Berufungsurteil S.29)» es sei möglich, daß die Klägerin sich mit diesem Betrag mit Rücksicht auf die Erklärung	bezüglich	des	Sp||^PPIfe-Projelibes be-
gnügt habe, ist nicht etwa, wie die Revision meint.. wiHkU-’
 
'..ich. ln dem Schreiben vom 13. November 1952; in dem sieb die Klägerin mit der vorgeschlagenen Beteiligung an der Provision	für	das	jekt	einverstanden
 erklärt hat, hat sie ebenfalls ihr Einverständnis mit der Beteiligung von 2 # für das S^HH^-Proj ekt erklärte Es ist nicht unmöglich, daß die Klägerin im Hinblick auf dieses Projekt sich mit der geringen Beteiligung am Tf|P ^(^-Projekt zufrieden gegeben hat; hierfür ist unerheblich daß dieses Projekt später nicht zustandegekommen ist«,
b) Die .Revision wendet sich gegen die Ausführung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S»3l), die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1952 ,fzunächst weniger Grund" gehabt, an die Übersendung der Abschriften des zwischen der Beklagten und	geführten	Schriftwechsels
 zu erinnern, Das Berufungsgericht stützt diese Erwägung darauf, daß die Klägerin, die am 8» oder 9« Oktober 1952 um die Übersendung dieses Schriftwechsels gebeten habe, die erbetenen Abschriften mit Schreiben vom 11» Oktober 1952, das bei ihr am 13. Oktober 1952 eingegangen sei, gerade erhalten habe. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß die Klägerin der Auffassung gewesen sei, die übersandten Unterlagen seien nicht vollständig gewesen« Das Berufungsgericht hat jedoch die Erwägung, die Klägerin habe zunächst weniger Grund zur Erinnerung gehabt, nur beiläufig angestellto Von Erheblichkeit sind ausschließlich die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S«3l), die Klägerin habe Anlaß gehabt, der Beklagten eine klare Erklärung darüber abzugeben, daß ihr Interesse an den Durchschriften nicht auf der Annahme eines etwa noch bestehenden Provisionsanspruches gegen die Beklagte beruhe» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind bedenkenfrei; sie sind unabhängig von der Präge, ob die Klägerin mehr oder weniger Anlaß gehabt bat, die Beklagte an die Übersendung der Durchschriften zu erinnern*
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<.) Lie Revision greift weiter die Würdigung an, di*, Usis Berufungsgericht dem Schriftwechsel hat zuteil werden jassen.« den die Parteien im Jahre 1953 geführt nahen
 Mit diesem Schriftwechsel hat es folgende Bewandtnis 'Die Klägerin schrieb der Beklagten; als diese den Baiiaur-.,^ erhalten hatte-, am 20, Februar 1953 (Bl.,78 GA). s.ie erwn/*. t tijicbri chten über den Bedarf der Beklagten an Maschinen ur.-j Material und alle mit der Verschiffung und Versicherung -j n Zusammenhang stehenden Fragen, Die Beklagte regte darauf am 5o März 1953 (Bl »79 GA) eine Besprechung in am 12* März 1953 an«, Die Klägerin faßte den Inhalt der
 Besprechung im Schreiben vom 14» März 1953 iBl JO. 17 GA) zusammen«. Die Beklagte wies in ihrer Antwort vom 16«, März 1953 (Bl. 18 GA) darauf hin, es handle sich bisher nur um Vorschläge, die die Klägerin in D^p|0 gemach: habe«, Am 9» Juni 1953 (Bl.19 GA) schrieb die Klägerin, da sie die Exportaufträge nicht erhalte, bleibe die Provision*-; Vereinbarung weiter bestehen, daß insgesamt 2 % Provision zu tehlen seien, und zwar 1 1/2 # unmittelbar an den Vertreter in Bagdad und 1/2 # an sie* Die Beklagte schlug mit Schreiben vom 26c Juni 1953 (Bl 20 GA) eine mündliche Besprechung vor und schrieb der Klägerin, die am 24r Juni 1953 (El,21 GA) gemahnt hatte, den Brief vom 19-« AugusL 1953; mit dem sie eine Bezahlung der Provision ablehnr,o<.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus diesem Briefwechsel ergebe sich nicht, daß die Beklagte damals fler Ansiohü geweoen sei, sie müsse der Klägerin noch eine Provision vor. 1/2 $> zahlen-
Zunächst wendet sich die Revision gegen die Festste!-.lung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S»33), es hät^e nahegelegen, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20 Februar 1953 auf ihren Provisionsanteil von 1/2 # hingewiesen hätte; wenn ihr ein derartiger Anspruch zugestanden hättew
... iß -
Tie Revision meint; zu einem derartigen Hinweis habe kel-ner.Lei Anlaß bestanden0 Ras Berufungsgericht geht Jedoch ohne Rocht©verstoß von der Auffassung aus, die Klarstelluug habe nahegelegenweil der im Schreiben vom 14o Oktober .1952 enthaltene Verzicht ganz allgemein gefaßt gewesen sei. Im übrigen handelt es sich hier um einen beiläufigen Hinweis dee Berufungsgerichte, auf dem die Entscheidung nicht beruht#
Rie Revision rügt weiter die Auffassung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil So34), aus dem Schreiben vom .14. März 1953 ergebe sich nicht eindeutig? daß die Klägerin damals geglaubt habe, einen Rest-Provisionsanspruch zu besitzen«, Aber selbst wenn die Klägerin,, weil sie in diesem Schreiben von einem Provisionsanteil gesprochen hat* hiermit den Betrag von 1/2 & gemeint hat, so sind Jedenfalls die weiteren, entscheidenden Erwägungen des Berufungsgerichts bedenkenfrei, die Beklagte habe dieser vorsichtigen Formulierung nicht entnehmen können, daß sie nunmehr trotz des Briefes vom 14* Oktober 1952 eine Provision an die Klägerin zahlen solle % auch habe die Beklagte diesem Schreiben widersprochen und ausdrücklich klargestellt, daß es sich hier nur um Vorschläge der Klägerin handle,
 Rie Revision will aus der Tatsache, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19» August 1952 nichts von dem Verzicht erwähnt habe, die Folgerung ziehen, daß ein derartiger Verzicht auch nach der damaligen Auffassung der Beklagten nicht Vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang wendet sie sich gegen die Erwägung des Berufungsgerichts \Berufungsurteil So32/33), es sei glaubhaft, daß der Brief vom 1A, Oktober 1952, der an die	Niederlassung	der
 Beklagten gerichtet gewesen sei, im August 1953 noch nicht bei der sP^HH) Hauptniederlassung der Beklagten, die
 den Brief vom 19’ August 1953 geschrieben habe, Vorgelegen habe* Die Revision trägt vor, eine solche Behauptung sei
•19 ■-
■von keiner der Parbeien in den Prozeß eingeführt es h*=in ciele sich um eine reine Mutmaßung des Berufungsgerichts D:iß Revision übersieht; daß die Beklagte eine derartige Behauptung in ihrem Schriftsatz vom 17, November 1955. Seite 14 (Bl.504 GA) aufgestellt hat'-
Die Revision folgert auch zu Unrecht aus dem Schreiben vom 16, März 1953> daß die Provisionsengelegenheix nJcht erst nach dem Brief der Klägerin vom 9- Juni 1953 auf die	Hauptniederlassung	übergegangen	sei,
 Die S^UHB Hauptniederlassung hat zwar den Brief vom 16, März 1953 geschrieben* hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen; daß ihre	Niederlassung	ihr	eine
 Kopie des zu beantwortenden Schreibens vom 14* März 1955 übersandt habe.
Die Revision legt entscheidenden ?/ort auf die Tatsache, daß ihr die Beklagte in dem Brief vom 19- Au.uasx 1953 geschrieben habe7 es sei zwischen .ihnen niemals eine Provisions-Vereinbarung getroffen worden* auch mündlich nichx, Die Revision meint; es spreche gegen das Vorbringen der Beklagten* wenn diese zunächst behaupte, es sei überhaupt keine Provision vereinbart worden; und spät filers b die Behauptung auf stelle,, eine Provision sei zwar vereinbart worden* die Klägerin habe aber auf sie verziehest, Die Beklagte hat jedoch* was die Revision verkennt, iii-siDols behauptet* es sei überhaupt keine ProvlSionsver-eiobarung zwischen den Parteien zustande gekommen« In dem Schreiben vom 19o August 1953 heißt es lediglich* eine Provlsionaveroinberung; wie sie von der Klägerin unter Ziffer 5 des Schreibens vom 14« März 1953 und in dem Schreiben vom 9, Juni 1953 erwähnt werde* sei nicht* auch mündlich nicht, getroffen worden. Die Beklagte hat also nicht, wie die Revision meint, geschrieben, sie habe niemals mit der Klägerin eine Provisionsvereinbarung getroffen* sie bestreitet vielmehr ausschließlich, eine Provisionsabrede.
ä
 
wie sie die Klägerin in ihren Schreiben vom 13., März und. 9. Juni 1953 dargelegt habe, also eine Provisionsabrede über ''2 getroffen zu haben»
lassung das Schreiben vom 14» Oktober 1953 noch nicht gekonnt hätte, als sie den Brief vom 19 August 1953 geschrieben habe, so müßte sie doch jedenfalls; wenn ein'Versieht
 sie sich ausdrücklich bezogen habe; von dem Verzicht Kenntnis, erlengt haben- Zwischen den Parteien konnte aber nicht zweifelhaft sein, daß die ursprüngliche Abrede über 2 # Provision nicht mehr maßgebend war» Pie Beklagte wäre ja sonst sowohl in dieser Höhe der Klägerin gegenüber als auch m Höhe von weiteren 1 1/2 Jaffar gegenüber verpflichtet gewesen, und die Klägerin hätte sowohl Ansprüche an die Beklagte in Höhe von 2 # und zusätzlich weitere Ansprüche gegen jpjJP gehabte. Daß die Klägerin also auf Ansprüche verzichtet hatte und die Beklagte insoweit nicht auf den guten Willen der Klägerin angewiesen war; konnte den Parteien nicht zweifelhaft sein«, Die Frage war nur; in welcher Höhe der Verzicht zustande gekommen war.. Wenn die Beklagte bei dieser ■ Rechtslage behauptet, ihr sei nichts davon bekannt, daß sie sich zu einer Zahlung von 1/2 # an die Klägerin verpflichtet habe, so ist diese Behauptung nicht, wie die Revision meint, etwas völlig anderes, als wenn sie auf den Verzicht hinweist«,
Schließlich ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe das Telefongespräch vom 24■> Juni 1953 unrichtig gewürdigt«, In diesem Telefongespräch war von ProvisionsZahlungen der Beklagten die Rede, nach der Behauptung der Klägerin von ProvisionsZahlungen an die Klägerin, nach der Darstellung der Beklagten von ProvisionsZahlungen an Jaffar. Das Berufungsgericht hat seiner Auffassung ent-
Die Revision meint, selbst wenn die S
Jffieder-
zustande gekommen sei, durch die D
Herren, auf die
 
gegen der Ansicht der Revision nicht in unzulässiger Weia-j
bes cr*j ttene Behauptung der Beklagten zugrunde gelegt.- i,m seiner Ausführung (Berufungsurteil 0*35), die Beklagte hübe belioupfceb, daß sich das Gespräch auf Provisionazali-
fungsgericht lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klägerin bei dieser Sachlage keine günstigen Folgerungen für sich aus dem Telefongespräch ziehen könne? sie habe die ?.;r* ihr vorgetragenen Tatsachen nicht bewiesen,
 Wach alledem beruht die Feststellung des Berufungsgerichts 9 die Klägerin habe der Beklagten in dem Brief vom 14. Oktober 1953 ein Angebot gemacht , auf ihre gesamten Frovisionsansprüche aus dem T^m^-Frojekt zu verzichten , auf keinem Vorfahrensverstoß,
5. Bas Berufungsgericht hat weiter (Berufungsurteil E55) festgestellt y daß die, Beklagte das Verzichtsanfebot der Klafterin angenommenhat^ Auch diese Feststellung ist rechtsirrtumsfre-l zustande gekommen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nur allgemein gesagt habe-, das ftanse spätere Verhalten der Beklagten spreche für eine Annahme? diese allgemeine Erwägung stelle jedoch keine ordnungsmäßige Begründung dar. Die Rüge der Revision ist unbegründet«, Die Annahme des Vercichtsangebotes liegt; wie sieh aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt; darin, daß die Beklagte, nachdem sie sich zur Teilnahme an der Ausschreibung des T^H^-Projektes entschlossen'hatte., sich mit	in	Verbindung	setzte, diesen als Vertreter
 für sich tätig werden ließ und mit ihm eine Frovisionsver-einbnrung über 1 1/2 # schloß. Die Beklagte wollte keine derartige Vereinbarung treffen, ohne daß sie sich zuvor aus der alten, mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung, die eine Provision von 2 ^ vorsah, lösxe« Es entsprach nicht dem Willen der Beklagten, daß sie neben ihrer Verpflichtung gegenüber J auch in vollem Umfang gegenüber
 lungen der Beklagten an J
bezogen habe, hat das Barn-
 
v *
der Klägerin verpflichtet und nur auf das Entgegenkommen der Klägerin angewiesen war« Pie Beklagte wäre aber in vol~ lern Umfange an die alte Provisionsvereinborung gebunden gewesen; wenn sie den Antrag der Klägerin, auf die Privision v.ii verzichten; nicht angenommen hätte» Die Beklagte brauchte, wie das Berufungsgericht (Berufungsurteil So54/55) zutreffend ausgeführt hat, die Annahme des Angebotes auch nicht der Klägerin gegenüber zu erklären (§ 151 BUB), Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, wie die Revision meint, über die Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben, nach der	Verkehrssitte im Exportgeschäft müs-
se ein Verzichtsangebot ausdrücklich angenommen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Verkehrssitte, was das Berufungsgericht gemeint hat, auf den von dem Beklagten in	angenommenen	Verzicht
 Anwendung finden könnteo Jedenfalls erfaßt eine Verkehrssitte ausschließlich den Regelfall, der häufiger vorkommt und damit erst Gegenstand einer Verkehrssitte werden kann» Hier handelt es sich jedoch um einen Sonderfall. Die Klägerin hatte den Verzicht bereits in der HBHBHB Besprechung erklärt» Die Erklärung war zwar noch nicht bindend? weil vor allem noch nicht feststand, ob sich die Beklagte an der Ausschreibung beteiligen werde» Es stand aber bereits in H^m^fest, daß, wenn die Beklagte sich an der Ausschreibung beteiligte, die Provisionsvereinbarung der Parteien nicht unverändert bestehen bleiben konnte, weil JtfHl ulimit üeibar für die Eeklagte tätig werden wollte und von ihr 1 1/2 Provision verlangte» Die Klägerin konnte daher nicht in Zweifel sein, daß die Beklagte das Verzichtsangebot annahm» Die Beklagte wäre sonst der Klägerin in Höhe von 2 fo und JfHl gegenüber in Höhe von 1 1/2 # verpflichtet gewesen. Auch die von der Klägerin mit	getroffe-
ne Provisionsvereinbarung hatte zur Grundlage, daß die Klägerin ihrerseits auf Provisionsansprüche gegenüber der Beklagten verzichtete; sie konnte nicht J^B^und daneben die Beklagte in Höhe der alten Provisionsvereinbarung in
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Anspruch nehmen,. Der Streit der Parteien geht in der Sachs lUCiVG darum? oh die Klägerin der Beklagten sin Verajchto-angebot gemacht und die Beklagte dieses Verzichtsangebot engenommen hat. sondern darüber, ob der von der Klägerin angebotene und von der Beklagten angenommene Verzicht sich auf die gesamte Provision oder nur auf 1 1/2 $ der Provision erstreckt hat*
11,	19 Das Berufungsgericht ist (Berufungsurteil 3 46-
der Auffassung* der zwischen den Parteien zustande gekommene Verzicht sei später nicht durch eine Anfechtung, der Klägerin unwirksam geworden. Einmal habe die Klägerin die Anfechtung zu spät erklärt. Sie habe eine derartige Erklärung erst im Schriftsatz vom 12. Februar 1954 abgegeben, der der Beklagten am 25. Februar 1954 zugestellt worden sei» Die Klägerin habe aber bereits durch das Schreiben der Beklagten vom 19- August 1953 erfahren, daß diese ihr keine Provision zahlen wolle. Auch habe die Beklagte ihr schon vor Erhebung der Klage geschrieben, daß in dem Schreiben vom 14. Oktober 1952 ein Verzicht auf die gesamte Provision liege- Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung > die Klägerin habe auch nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht; daß sie bei der Abgabe ihrer Erklärung, in vollem Umfange mif die Provision verzichten zu wollen, 10 Vfirkiichkea t nur habe erklären wollen, sie verzichte auf 1 1/2 ö.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Klägerin habe die Anfechtung rechtzeitig erklärt. Erst die Beweisaufnahme vom 1. Februar 1954 habe ihr die Erkenntnis vermittelt, daß in dem Schreiben vom 14, Oktober 195? möglicherweise ein Verzicht gesehen werden könne; wäre sie gemäß § 139 ZPO hiernach gefragt worden, so hätte sie dies schon früher dargeten«, Im übrigen wendet sie sich gegen dde Beweiswürdigung des Berufungsgerichts*
J
 
Die Büßen der Revision können keinen Erfolg haben.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Versieht rechtzeitig angefochten hat* Jedenfalls hat das Berufungsgericht (Berufungsurteil S,46) ohne Verfahrens verstoß festgestellt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß sie sich geirrt habe» Das Berufungsgericht hat nicht; v/ie die Revision meint; verksnnt, daß	und	nur	über
 das haben aussagen können, was	erklärt	hat, nicht
 über das, was er hat erklären wollen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschäftsführer der Klägerin in der	Besprechiing erklärt, er verzichte
 der Beklagten gegenüber auf jede Provision« Ist dies aber der Fall, dann ist ein Irrtum des Geschäftsführers der Klägerin fernliegend; je klarer der Wortlaut einer Erklärung, desto unwahrscheinlicher ein Irrtum über ihren Inhalt, Bei dieser Sachlage stellt es keinen Verfahrensmanj/el dar, wenn das Berufungsgericht die Bekundungen der von der Klägerin benenn ben Zeugen	Sch^|^	und	Ursula
 njeht eis ausreichend angesehen hat, um den Irrtum der Klägerin zu beweisen. Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht (Berufungsurteil S,43) auch den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihren Geschäftsführer R0/EKt) von Amts wegen als Partei über den von ihr behaupteten Irrtum zu vernehmen »
2, Weiterhin enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S,46/47;9 daß die Übertragung der Exportaufträge an die Klägerin nicht Grundlage des Verzichtes gewesen sei, keinen Rechtsirrtum, Die Klägerin war zwar an der Übertragung der Exportaufträge interessiert Das Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß die Übertragung der Exporte auf Grund der dflP Besprechung und des weiteren Verhaltens der Parteien keine Grundlage des Verzichtes gebildet habe. Das Berufungsgericht hat auch nicht den Unterschied zwischen dem (durch . Vereinbarung geschaffenen) Inhalt und der Grundlage eines
 
Geschäfts verkannt. Das Berufungsgericht hat mit seinen Ausführungen auf Seite 47 lediglich dartun wollen, die Tucsache. daß die Klägerin später von Vorschlägen und nicht von Vereinbarungen über die Erteilung von Exportaufträgen rede, spreche dafür, daß sie die Übertragung dieser Aufträge ursprünglich, bei der	Besprechung
 und der Verzichtserklärung im Schreiben vom 14. Oktober 195fc* nicht zur Grundlage des Geschäfts gemacht habe*
Schließlich ist auch die Rüge der Revision ungerechtfertigt, das Berufungsgericht habe das Nichtvorliegen eines Diesenses nicht begründet und damit gegen § 551 Kr.7 ZPO vei’stosseno Die Begründung für das Nichtvorliegen des Dis-senses liegt in der Feststellung des Berufungsgerichtsv daß die Parteien sich (über den Verzicht auf die gesemte Provision) geeinigt haben.
Da das Berufungsurteil nach alledem keinen Verfahrensverstoß enthält und auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zupf; okzaweisen.
Pr Heidinger	Pr Fischer Br,*Haager Liesecke Dr..Reini.