Der Kläger verlangte zunächst, festzustellen, daß die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Vertragsverbältnisses vom 29- Mai 1951 unwirksam sei. Er hat dieses Recht zunächst als ein durch Vertrag begünstigter Dritter (§ 328 BGB) in Anspruch genommen und später den Standpunkt vertreten, daß er, Sp< Die Beklagte hält den «Beschluß” vom 29» Mai 1951 gleichfalls für eine Vereinbarung, sieht aber als ihren Vertragspartner allein die GmbH an. Sie verneint daher das Fest stellungsinteresse des Klägers und ist der Ansicht, daß die Vereinbarung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in angemessener Frist gekündigt werden könne. Sie macht weiter geltend, daß die Vereinbarung vom 29» Mai 1951 auf Grund Be-r Schlusses der Gesellschafter der GmbH vom 30, Oktober 1953 wieder aufgehoben worden sei. tragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisenr festzu^tS stellen, daß das VertragsVerhältnis vom 29» Mai 1951 fort-, bestehe« Das Berufungsgericht sieht in dem Rechtsakt vom 29 1951 einen aus mehreren Binzelhandlungen zusammengesetzten Gesamtakt0 Es meint, im einzelnen handle es sich um einen Beschluß der Gesellschafter der GmbH, einen Beschluß der Gesellschafter der OHG und eine Vereinbarung zwischen beid Gesellschaften. Gesellschafter der OHG gewesen seien, einen Vertrag zwiscli beiden Gesellschaften nicht gehindert, da in dem Beschluß der GmbH-Gesellschafter eine Befreiung von der Einhaltung des § 181 BGB liege« Die Urkunde ergebe zwar nicht, wer f wen unterschrieben habe - die Unterschriften stehen sogar auf der falschen Seite - , aber die vertretungsberechtigte Beteiligten hätten bei ihrer Unterschrift sowohl in ihrer Eigenschaft* als Gesellschafter wie als Vertreter einerseits ’ der GmbH und andererseits der OHG gehandelt * Hie dem Kläger jj und den anderen an der OHG nicht beteiligten GmbH-Gesell-schaftern gewährten Rechte könnten nnurrt als Rechte Dritter im Sinne des § 328 BGB aufgefaßt werden,. Diese Rechte seien ] nicht unentziehbar gewesen und durch den Gesellschafterbeschluß vom 30« Oktober 1953 wieder beseitigt worden« An dieser Beschlußfassung habe zwar auch die Bundesbahn mitgewirkt, * die bloß an der OHG und nicht an der GmbH beteiligt sei« Das ] sei aber unschädlich, da es sich um eine gemeinsame Willens- * bildung beider Gesellschaften gehandelt habe. Oktober 1953 nicht teilgenommen j sei allenfalls Anfechtungsgrund« Selbst wenn die Gesellschaft ] ter der OHG bei der Beschlußfassung der GmbH-Gesellschafter mitgestimmt hätten, mache das den Beschluß der GmbH-Gesellschafter vom 30. Dieser Beschluß habe die Geschäftsführer ermächtigt, das Abkommen vom 29«Mai 1951 durch Vertrag mit der OHG aufzulieben« Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, daß dieser Inhalt den Beschluß vom 30« Oktober 1955 sittenwidrig und damit nichtig gemacht habe« Das Berufungsgericht hält "nur" einen Vertrag zwischen beiden Gesellschaften zugunsten Dritter für denkbsz& und sieht überhaupt nicht, daß auch ein Vertrag zwischen deiS$ beklagten OHG einerseits und dem Kläger, Rufl^ und BuP-Mofl|Hp andererseits in Betracht kam« Zudem geht es an den wirtschaftlichen Zusammenhängen vorbei« Bei dieser Interessenlage und Vertragsgestaltung erscheint es völlig ausgeschlossen, daß die vier QHG-Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH noch irgendwelchen Einfluß auf den Bestand und die Eortdauei dieses Vertragsrechts haben sollten* Das ergibt sich nicht erst aus § 47 Abs 4 Satz 2 GmbHG. Es fehlt aber auch ein Verständiger Grund dafür, daß die fünf an der OHG nicht betei-j ligten GmbH-Gesellschafter nur gemeinsam oder gar durch Mehrheitsbeschluß Uber die ihnen eingeräumte Umsatzbeteiligung! Sie stellen für sich allein nicht die GmbH dar und.i^-wurden durch die Beteiligung an den Umsätzen der OHG nicht gemeinschaftlich, sondern getrennt voneinander begünstigt,»* Jeder von ihnen sollte den ihnen gleichmäßig zugestandener^ $ Prozentsatz unmittelbar ausgeschüttet erhalten und jeder von ihnen sollte statt der bisherigen Provision von 15 $> nur noch 12 1/2 # zu entrichten haben* Diese Vorteile war das Entgelt dafür, daß die GmbH dem nicht widersprach, d ihr vier ihrer Gesellschafter in der Zusammenfassung zur OHG Konkurrenz machten und daß die OHG durch die Regelung vom 29« Mai 1951 praktisch sogar noch den Geschäftsbetrieb! Die Interessen der OHG waren dadurch ausreichend gewahrt, daß ihre Gesellschafter weiterhin Gesellschafter der GmbH blieben und es über die Kündigung des GmbH-Gesell-schaftsvertrages in der Hand hatten, der Regelung vom 29* Mai 1951 ein Ende zu setzen* Bei .dieser Sachlage kann die Umsatzbeteiligung nur ein unentziehbares Hecht derjenigen Gesellschafter der GmbH darstellen, die nicht Mitglieder der OHG waren und einen Ausgleich dafür erhalten sollten* daß ihre Mitgesellschafter mit der Gründung der OHG für die GmbH eine Quelle des Wettbewerbes geschaffen hatten, der sie mit der Regelung vom 29- Mai 1951 auch noch den Geschäftsbetrieb der GmbH zuführtenc Es bleibt sich gleich, ob man die Umsatzbeteiligung als ein vom Kläger. Sperling, Hu^Bl und BuS-Mo^BH als Vertragschließende erworbenes Recht oder als eine unentziehbare Drittbegünsti-gung (§ 328 Abs 2 BGB) auffaßt, die aus einem zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Vertrag erwachsen ist- In beiden Fällen konnte die Regelung vom 29* Miai 1951 weder durch einseitige Kündigung der OHG noch duroh einen Beschluß der GmbH-Geseilschafter.aufgehoben werden, dem der Kläger nicht zustimmte (vgl Senatsurteil vom 10*11«.
^5’6 038 II ZB 71/54 z y Verkündet am 12« Mai 1955 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Omnibusuntemehmers Carl BeflM-WiflMHB, 0< Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers. -Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof« gegen die ,(BV St OmnibusbahnhofsgeSeilschaft W* und WflBP OHG, BeflBM )Platz, 9 Beklagte, Berufungsklägerin, und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- j liehe Verhandlung vom 9« Mai 1955 unter Mitwirkung des • Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« Selows-: ky, Br«. Beibrück, Br. Kuhn und Br. Winkelmann für Recht erkannt s Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10« Februar 1954 aufgehoben- Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen (93) des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 1« Juli 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Abänderung des land- i * gerichtlichen Urteils festgestellt wird, daß das Vertragsverhältnis vom 29* Mai 1951 fortbesteht * Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt- Von Rechts wegen Tatbestand: Im Handelsregister von BeflIV-ChflHHHBiB die BPP, BefB^ Omnibus Reise-Dienst GmbH eingetragen, Gesellschafter waren ab 2„ Dezember 1950 der Kläger« Gustav SjflHP, Raul KflP, Martin BflP, Hans Ludwig W^IP, Ernst SpfHHfc* Walter Hans RuPP und Hans-Jürgen Bu*-Mo®PP. Gegenstand des Unternehmens ist die Unterhaltung eines gemeinsamen Büros in Be^H^* Platz , zur Förderung des von den Gesellschaftern betriebenen Omnibusverkehrs s der Omnibusfahrkartenvertrieb, die "Anmietung" von Gemeinschaftsfahrten und die Unterhaltung eines Bäderdienstes mit Omnibussen in den Berliner Westsektoren und im Gebiet der Bundesrepublik. Geschäftsführer sind Kflpund Wfl^, der Gesellschaftsvertrag läuft unkündbar bis zu dem 31. Dezember 1955. KfBI, RflPPP und WflHP bauten am S1 Platz mit eigenen Mitteln einen Omnibusbahnhof und errichteten am 22. Mai 1951 die beklagte OHG« Gegenstand dieses Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb von Omnibus bahnhöfen, der Verkauf von Fahrkarten, die Bewirtschaftung der Wartehallen und die Durchführung aller mit dem Omnibusreis edienst zusammenhängenden Angelegenheiten. Am 29« Mai 1951 wurde folgende Urkunde aufgenommen: "Beschluß Zwischen den Gesellschaftern der "BflP* und den Gesellschaftern der B#P-Omnibus-Bahnhofsbetriebsgesellschaft wurde folgende Vereinbarung getroffen: lc) Die BBp-Ge seil Schaft stellt den Fahrkartenverkauf ein und stellt die Bordräume der B^P-Omnibus-Bahn-hofsbetriebs-Gesellschaft zur Verfügung. 2.) Als Ausgleich hierfür übernimmt die Omnibus-Bahnhof sbetriebsges. die Unterhaltungskosten nebst aller Nebenkosten für diese Räume und übernimmt die Ver- -4- tretung der BflP in allen repräsentativen und organisatorischen Angelegenheiten nach Maßgabe der bisherigen Bfljvereinbarungen. Ebenso sorgt die OBBGr ftir dieBesetzung des Fernsprechan-schlusses der 3.) Die 5 am Omnibusbahnhof nicht beteiligten Gesell-schaler der Ba®, Gebr, und MoflHW erhalten eine Dmsatzbeteili^ ^ von je 0,3 *f> des Gesamtreisebiiroumsatzes des Autobus^ bahnhofSc Außerdem haben diese Firmen anstatt 15 wie bisher, nur eine Provision von 12,5 # zu entrichten. Die Ausschüttung der 0,3 # geschieht an die oben an*; gegebenen Firmen direkt, und zwar am 15* eines jd, MtSo für den vorhergehenden Monat. Diese Regelung gilt ab 1. Juni 1951* Bei Gesellschaftsfahrten, die mit einer geringeren Provision gebucht werden, wird ein den oben angegebenen Prozenten entsprechender Anteil ausgezahlt. den 29. Mai 1951 BG.m.b.H.: B s<Hp* m Omnibusbahnhofsbetriebs-Ges, (Kläger) .i Im Oktober 1952 wurde die Deutsches Reisebüro GmbH, (DER) Gesellschafterin der Beklagten, Im Hovember 19-52 schied BflHH aus 3er Beklagten aus, während die Deutsche Bundesbahn als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat. Die Beklagte hielt den Rechtsakt vom 29* Mai 1951 für jj einen Beschluß ihrer Gesellschafter, den diese jederzeit aufheben ‘könnten. Sie machte im Schreiben vom 10. Februar 1953 geltend, daß eine zeitliche Beschränkung und ein Kün-^ digungsrecht nicht vorgesehen seien und daß die Beteiligten nicht beabsichtigt hätten, die GmbH-Gesellachafter bes* ser als die Gesellschafter der OHG zu stellen. Das könne aber durch die vorgesehene Umsatzbeteiligung eintreten, falls die Umsatzbeteiligung von 0,3 ^ höher als der an die i*, m -5- \ Lh Gesellschafter der OHG auszuschüttende Gewinn sei. Die Beklagte kündigte in dem genannten Schreiben vorsorglich den Beschluß vom 29» Mai 1951 mit Wirkung vom 1, März 1953» Der Kläger verlangte zunächst, festzustellen, daß die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Vertragsverbältnisses vom 29- Mai 1951 unwirksam sei. Der Kläger will durch diesen Hechtsakt ein eigenes vertragliches Hecht auf Umsatzbeteiligung an der Beklagten erlangt haben. Er hat dieses Recht zunächst als ein durch Vertrag begünstigter Dritter (§ 328 BGB) in Anspruch genommen und später den Standpunkt vertreten, daß er, Sp< RuflP und Bu#-M<4B^ persönlich Vertragspartner der Beklagten gewesen seien und daher als Vertragschließende das Recht auf Umsatzbeteiligung an der Beklagten erlangt hätten. Die Beklagte hält den «Beschluß” vom 29» Mai 1951 gleichfalls für eine Vereinbarung, sieht aber als ihren Vertragspartner allein die GmbH an. Sie verneint daher das Fest stellungsinteresse des Klägers und ist der Ansicht, daß die Vereinbarung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in angemessener Frist gekündigt werden könne. Sie macht weiter geltend, daß die Vereinbarung vom 29» Mai 1951 auf Grund Be-r Schlusses der Gesellschafter der GmbH vom 30, Oktober 1953 wieder aufgehoben worden sei. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt Mit der Berufung verfolgten die Beklagten ihren Klage-v% abweisungsantrag weiter. Demgegenüber hat der Kläger bean7 % X * 4%1f tragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisenr festzu^tS stellen, daß das VertragsVerhältnis vom 29» Mai 1951 fort-, bestehe« Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen- Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen in der Be, rufungsinstanz gestellten Antrag weiter, während die Bekl te um Zurückweisung der Bevision bittet« Entscheidungsgründe ? Das Berufungsgericht sieht in dem Rechtsakt vom 29 1951 einen aus mehreren Binzelhandlungen zusammengesetzten Gesamtakt0 Es meint, im einzelnen handle es sich um einen Beschluß der Gesellschafter der GmbH, einen Beschluß der Gesellschafter der OHG und eine Vereinbarung zwischen beid Gesellschaften. Die Gesellschafter der OHG seien am Mitstimmen bei der GmbH durch § 47 Abs 4 Satz 2 GmbHG gehinde gewesen. Selbst wenn sie aber an der Beschlußfassung der GmbH teilgenoramen hätten, sei ein wirksamer Beschluß der GmbH zustande gekommen, da alle Gesellschafter zugegen gewesen seien und keiner Widerspruch erhoben habe. Durch die Beschlüsse der Gesellschafter beider Gesellschaften habe ein Vertrag nicht zustande gebracht werden können« Ein sol eher Vertrag habe nur durch die Geschäftsführer der GmbH und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der OHG ge^ schlossen werden können. Wenn auch Kflfr und W wegen 5 181 BGB nicht zugleich für die GmbH und für die 0" hätten handeln können, so habe doch der TMstand, daß sie gleich Geschäftsführer der GmbH und vertretungsberechtigte. Gesellschafter der OHG gewesen seien, einen Vertrag zwiscli beiden Gesellschaften nicht gehindert, da in dem Beschluß der GmbH-Gesellschafter eine Befreiung von der Einhaltung des § 181 BGB liege« Die Urkunde ergebe zwar nicht, wer f wen unterschrieben habe - die Unterschriften stehen sogar auf der falschen Seite - , aber die vertretungsberechtigte Beteiligten hätten bei ihrer Unterschrift sowohl in ihrer -7- \ Eigenschaft* als Gesellschafter wie als Vertreter einerseits ’ der GmbH und andererseits der OHG gehandelt * Hie dem Kläger jj und den anderen an der OHG nicht beteiligten GmbH-Gesell-schaftern gewährten Rechte könnten nnurrt als Rechte Dritter im Sinne des § 328 BGB aufgefaßt werden,. Diese Rechte seien ] nicht unentziehbar gewesen und durch den Gesellschafterbeschluß vom 30« Oktober 1953 wieder beseitigt worden« An dieser Beschlußfassung habe zwar auch die Bundesbahn mitgewirkt, * die bloß an der OHG und nicht an der GmbH beteiligt sei« Das ] sei aber unschädlich, da es sich um eine gemeinsame Willens- * bildung beider Gesellschaften gehandelt habe. Der Umstand, j daß der Kläger nicht satzungsgemäß geladen sei - er hat an j der Beschlußfassung vom 30. Oktober 1953 nicht teilgenommen j sei allenfalls Anfechtungsgrund« Selbst wenn die Gesellschaft ] ter der OHG bei der Beschlußfassung der GmbH-Gesellschafter mitgestimmt hätten, mache das den Beschluß der GmbH-Gesellschafter vom 30. Oktober 1955 nicht nichtig. Dieser Beschluß habe die Geschäftsführer ermächtigt, das Abkommen vom 29«Mai 1951 durch Vertrag mit der OHG aufzulieben« Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, daß dieser Inhalt den Beschluß vom 30« Oktober 1955 sittenwidrig und damit nichtig gemacht habe« Das Bortbestehen der Vereinbarung vom 29» Mai 1951 müsse daher verneint werden. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auslegung, r die das Berufungsgericht dem Rechtsakt vom 29. Mai 1951 ge- * geben hat. Das Berufungsgericht hält "nur" einen Vertrag zwischen beiden Gesellschaften zugunsten Dritter für denkbsz& und sieht überhaupt nicht, daß auch ein Vertrag zwischen deiS$ beklagten OHG einerseits und dem Kläger, Rufl^ und BuP-Mofl|Hp andererseits in Betracht kam« Zudem geht es an den wirtschaftlichen Zusammenhängen vorbei« Die OHG machte der GmbH .Konkurrenz« An der OHG waren . V?c -8- * '<**' ' , nur vier von den neun GmbH-Gesellschaftern beteiligte Diesen, Umständen trug der Rechtsakt vom 29» Mai 1951' Rechnung* Di GmbH gab ihren Geschäftsbetrieb zugunsten der OHG auf, Dei; zufolge gewährte die OHG den an ihr nicht beteiligten GmbH-Gesellschaftern eine Beteiligung an ihren Reisebüroumsätzeo Diese Abrede begünstigte nicht die GmbH, auch nicht alle ihre Gesellschafter* sondern bloß diejenigen von ihnen, die nicht zugleich Gesellschafter der OHG waren; nur ihnen steh die vorge'sehene Umsatzbeteiligung zu. Die vier Gesellschaf-. ter der OHG teilten sich dagegen in den Gewinn. Bei dieser Interessenlage und Vertragsgestaltung erscheint es völlig ausgeschlossen, daß die vier QHG-Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH noch irgendwelchen Einfluß auf den Bestand und die Eortdauei dieses Vertragsrechts haben sollten* Das ergibt sich nicht erst aus § 47 Abs 4 Satz 2 GmbHG. Es fehlt aber auch ein Verständiger Grund dafür, daß die fünf an der OHG nicht betei-j ligten GmbH-Gesellschafter nur gemeinsam oder gar durch Mehrheitsbeschluß Uber die ihnen eingeräumte Umsatzbeteiligung! sollten verfügen können* Außer ihrem gleichgerichteten Interesse auf Beteiligung an den Umsätzen der OHG verbindet sie nichts. Sie stellen für sich allein nicht die GmbH dar und.i^-wurden durch die Beteiligung an den Umsätzen der OHG nicht gemeinschaftlich, sondern getrennt voneinander begünstigt,»* Jeder von ihnen sollte den ihnen gleichmäßig zugestandener^ $ Prozentsatz unmittelbar ausgeschüttet erhalten und jeder von ihnen sollte statt der bisherigen Provision von 15 $> nur noch 12 1/2 # zu entrichten haben* Diese Vorteile war das Entgelt dafür, daß die GmbH dem nicht widersprach, d ♦ ihr vier ihrer Gesellschafter in der Zusammenfassung zur OHG Konkurrenz machten und daß die OHG durch die Regelung vom 29« Mai 1951 praktisch sogar noch den Geschäftsbetrieb! der GmbH übernahm* Dieser Ausgleich wurde nicht der GmbH -9- l y als solcher., sondern verständlicherweise nur ihren durch die Gründung der OHG benachteiligten Gesellschaftern gewährt* Der GmbH-Vertrag war bis zu dem 31. Dezember 1955 unkündbar«. Da die Umsatzbeteiligung dem Ausgleich für die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der GmbH und die Duldung des Wettbewerbs diente, mußte sie für eine längere Zeit berechnet sein«, Dafür bot sich die Dauer des Gesellschaftsvertrages der GmbH und der Ausschluß jeden Kündigungsrechts für die OHG an. Die Interessen der OHG waren dadurch ausreichend gewahrt, daß ihre Gesellschafter weiterhin Gesellschafter der GmbH blieben und es über die Kündigung des GmbH-Gesell-schaftsvertrages in der Hand hatten, der Regelung vom 29* Mai 1951 ein Ende zu setzen* Bei .dieser Sachlage kann die Umsatzbeteiligung nur ein unentziehbares Hecht derjenigen Gesellschafter der GmbH darstellen, die nicht Mitglieder der OHG waren und einen Ausgleich dafür erhalten sollten* daß ihre Mitgesellschafter mit der Gründung der OHG für die GmbH eine Quelle des Wettbewerbes geschaffen hatten, der sie mit der Regelung vom 29- Mai 1951 auch noch den Geschäftsbetrieb der GmbH zuführtenc Es bleibt sich gleich, ob man die Umsatzbeteiligung als ein vom Kläger. Sperling, Hu^Bl und BuS-Mo^BH als Vertragschließende erworbenes Recht oder als eine unentziehbare Drittbegünsti-gung (§ 328 Abs 2 BGB) auffaßt, die aus einem zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Vertrag erwachsen ist- In beiden Fällen konnte die Regelung vom 29* Miai 1951 weder durch einseitige Kündigung der OHG noch duroh einen Beschluß der GmbH-Geseilschafter.aufgehoben werden, dem der Kläger nicht zustimmte (vgl Senatsurteil vom 10*11«. 54 - II ZR 299/53 - BGHZ 15, 181)* Die Vereinbarung vom 29* Mai 1951 besteht daher fort* :$ • Dies war gemäß dem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Anträge fest zust eilen«, . Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO. Dr. Canter Dr« Selowsky Dr, Delbrück Dr. Kuhn Dr. Winke lmann