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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger behauptet, er habe seit über 20 Jahren, im väterlichen Betrieb mitgearbeitet, ohne dafür entlohnt worden zu sein, und zwar in den Jahren 1922 bis . Darauf habe er sich nur eingelassen, well* sein Vater und die Brüder ihm immer wieder zugesichert hätten, er werde beim Tode des* Vaters genau so Baß man ihm die sen Vertrag verschwiegen habe, gehe deutlich aus den Erklärungen des Vaters und seiner Brüder in dem Rechtsstreit 0 6/31 AG.Ealve hervor. Er stützt seine Ansprüche ln'erster Reihe darauf, daß zwischen ihm, seinem Vater und seinen Brüdern eine Vamilienge-sellsohaft bestanden habe. Der Vater sowohl wie seine Brüder hätten sich durch Abschluß2des Vertrages von 1930, durch den die ‘GIPPPIHS11^8^0^6 den Brüdern * ?ranz, Clemens Und Josef überwiesen worden seien, einer positiven Verletzung seiner. Sie bestreiten, daß der Vbertragungsvertrag vom Jahre 1930 geschlossen worden sei, um den Kläger zu benachteiligen, vielmehr seien hierfür lediglich Zahlungsschwierigkeiten des Vaters maßgebend gewesen. Sie bestreiten, daß dem Kläger der Anteil des VsterB an den GlIlHIBMtrundstüöken in Aussicht gestellt worden sei, andernfalls hätte er. Nicht bestritten haben die Beklagten, daß der Kläger in den angegebenen Zeiträumen daheim gewesen und dem Vater und ihnen bei der Arbeit geholfen habe. Falle salben ArppTnoh deshalb für begründet, weil der Vater mit Kenntnis der Beklagten wiederholt versprochen habe, ihn durch Überlassung seines AntailB an den GlHIBB'sohen Grundstücken zu entschädigen. 1.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines Gesellschafts-Verhältnisses zwischen dem Kläger, seinem Vater und den Brüdern verneint habe, können ihre Angriffe keinen Erfolg haben. Es 1st weder behauptet, daß der Kläger den Be-li'iob geführt habe, nuoL l&f Vater nur geringe Sliü-arbeit geleistet habe, bevor er den Betrieb im Jahre 1930 an den Beklagten zu 1) und an seinen Sohn Clemens verpachtete. Aber auch für die Zelt nach 1930 1st nichts Durchschlagendes dafür vorgetragen, daß nunmehr der Kläger auch nur im Innenverhältnls Gesellschafter seiner Brüder geworden wäre. Im Gegenteil spricht der umstand, daß der Kläger Bich auch nach 1930 mit Unter-halt'sgewährung und einem geringen Taschengeld zufrieden gegeben haty während die -Brüder als Inhaber des Betriebs aufgetreten sind und über die Einnahmen des Betriebes verfügt haben, durchaus gegen ein Gesellschaftsverhältnis. Selbst wenn nan jedoch ein Geseileohaftsverhält-nis zwischen den Kläger und seinem Vater sowie seinen Brildern unterstellen wollte, Hessen sich die ELagan-sprüche nicht rechtfertigen. Der Kläger sieht eine Verletzung der Gesellschafterpflichten seiner Brüder darin, daß sie sich den Anteil des Vaters an den Glasmachergrundstücken übertragen Hessen, obwohl sie gewußt hätten, daß der Vater seinen Anteil daran dem Kläger versprochen habe. Der Beklagte zu 1) und' der Erblasser der Beklagten zu 2), Clemens BHBBj können daher nicht ifbsensunai'berpfiichLbn gegenüoer aem Kläger verletzt haben, als sie sich im* Jahre*1930 den Anteil des Vaters an diesen Grundstücken übertragen Hessen. Daher kann es dahingestellt bleiben,* ob zwischen dem Kläger, seinem Vater und den beiden*Brüdern Clemens und Josef in Ansehung de* Sohre'lherei eine Gesellschaft' im* Sinne der §§ 7o5 ff BGB bestanden hat. es sei aus den Zeugenaussagen kein Anhalt für eine grössere oder regelmäßige Tätigkeit des Klägers in dem Schreinereibetrieb des Vaters oder der Brüder zu finden, und es sei daher nicht bewiesen, daS die Tätigkeit des Klägers über die gelegentliche Verrichtung von Slilfsarbelten hinauegegangen sei. auch darauf hin» daß die von mehreren Zeugen bestätigten Erklärungen des Vaters Bebten» er werde den Sieger wegen seiner Kitarbeit in der Schreinerei durch Testament berücksichtigen (Zeuge Egon BflMM und, der Kläger sei doch der beste seiner Söhne, er solle das Haus erhalten (Zeuge Bei^P), den Beweis zu erbringen geeignet, seien, daß der Vater die Mitarbeit deB Klägers in der Schreinerei keineswegs nur als gelegentliche Hilfeleistung, sondern als regelmäßige Arbeit gewertet' habe. Im gleichen Sinne könnte auch die vom Zeugen Johannes .gemachte Bekundung aufgefaßt-werden, wonach der verstorbene Bruder Clemens, sich über die Arbeit des Klägers wiederholt sehr zufrieden-geäußert habe,, wobei Clemens noch erklärt haben soll, daß dem Kläger dies sc leicht keiner nachmaehe« Dies alles durfte nicht beiseite- oder ungewärdigt.. Das angefochtene Urteil muß daher deshalb, aufgehoben werden, weil die Annahme, es Sei* nicht erwiesen, de* der Kläger über gelegentliche Eilxeleis bungen hinaus regelmäßige Arbeit geleistet habe, prozeörechtlich nicht einwandfrei ist. Einen Anspruch des* Klägers gegenüber, seinem Vater' hat das Berufungsgericht* mit der zutreffenden Begründung verneint, es sei nicht nachgewleeen, daß der Vater Das ergibt auch nicht der U&stand, daß der Vater und die Brüder des Klägers ihn im Jahre 1931 dadurch getäuscht haben, daß sie im Prozeß der Firma PflIBI und FaHB gegen die Brüder Clemens und Josef im Bovember 1931 durch den Kläger als ihren Prozeßbevollmächtigten dem Gericht haben vortragen' lassen, der Vater habe ihnen keinerlei Vei-mögenebestandteile übertragen. Die Beklagten haben zwar selbst nicht behaupten können, daß dem Kläger damals die Unrichtigkeit dieser Information bekannt gewesen sei, so daß davon auszugehen ist, daß der Kläger im Jahre 1931 noch damit gerechnet hat, dem 1 Vater gehöre noch ein Anteil an den Gl^HHHB-’Crrund-stücken, und dieser Anteil könne und werde ihm für seine Uitarbeit testamentarisch übertragen werden. Aber der umstand, daß der Vater und die Brüder des Klägers r»2 7.**7? ' Schreinerei seiner Brüder fdrtsetzte, naohdem er erfahren hatte, daß der Vater keinen Anteil an den Glflfc MBBE-C-rundstttcken mehr besaß und ihm diesen Anteil, nloht mehr zuwenden konnte. bcruPt aewehro Trozeflirforation getäuscht haben, obliegt ihnen der Haohwels dafllr, wann der Kläger erfahren hat, daß der angeblich Ihm versprochene Anteil des väterlichen Grundbesitzes bereits den Brüdern-überlassen war. das im väterlichen Betrieb unentgeltlich oder ungenügend bezahlte Dienste geleistet hat, auf Grund der ihm vom Vater gemachten Zusage oder auch nur ln sonst-, wie berechtigter Erwartung, es werde später durch Übertragung von Vermögen für die Dienste entschädigt werden, berechtigt ist, sofern es ln seiner Erwartung fehl geht, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung Vergütung für die geleisteten Dienste zu verlangen (BGHK Bern 3 zu $1617 BGB; JW 1931 S 2655, 1; - S 1617 BGB stünde der Annahme eines Bereicherungs- * anspruchs nicht entgegen, wenn der Kläger für seine Dienste durch letztwilllge Zuwendung entschädigt werden sollte. Ein Berel che rungs anspruch kann gegen, den Beklagten zu 1) ais uiterben seines Vaters auch allein geltend gemacht werden. Januar 193Q der Betrieb nicht mehr vom Vater, sondern selbständig von den Beklagten geführt wurde. -' r v *r.l. erbringen, von wann ab ihm der Vater die Zusage gemacht’ hatte, daß er ihn wegen seiner Mitarbeit in der Schreinerei .durch Testament bedenken werde. Beweis dafür erbringt, daß die Brüder ihm ebenfalls gesagt hätten, er werde beim Tode des Vaters dessen Anteil an den GlflHHB-Grundstücken erhalten» Ohne » • diesen Beweis könnte die Einrartang des Klägers, 'er werde beim Tode des Vaters für seine Arbeit entschädigt werden, nur als eine einseitige .Erwartung und nicht als ein beiderseits bezweckter Erfolg im Sinne des § 812 Abs 2 BGB angesehen werden (vgl RGffiK Ahm 9 zu § 812). . o) Endlich wird das Berufungsgericht prüfen müs-sen, ob der Kläger in der Zeit vom 7* Mal bis 20, 0k-tober 1945 nicht, wie er behauptet, als weiteres'angemessenes Arbeitsentgelt einen Betrag von 470,—BM sowie Schadensersatz dafür beanspruchen kann, daß für' diese Zeit Versicherungsbeiträge und zwar vor allem für Krankenversicherung, seitens der Brüder nicht geleistet worden sind» Bas Berufungsgericht stellt zwar fest, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger in dieser uelt eine Tätigkeit; oulwicjtelc naoe, die eine höhere Vergütung als 630,-- BM reohtfertlgen könnte. Mit Recht weist demgegenüber aber die Revision darauf hin, daß die Beklagten selbst behauptet habeh, der Kläger habe für seine Tätigkeit im Jahre 1945 ein angemessenes Entgelt von 1.100 BM zu' erhalten gehabt.

Zitierte Normen: § 1617 BGB
VaterBerufungsgerichtSchreinereiAnspruchKlägerBruderAnteil

Volltext der Entscheidung

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II 25 71/51 Verklindet
 am 30. Januar 1952 Hirtli, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«

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des Karl
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit in _____
Klägers, Berufungsklägers und Revislonsklägers,
-Frozeßbevollmäohtigter« Rechtsanwalt
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1.) den Schreinermeister Josef	ln	Bi
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2.) Beine Ehefrau Elisabeth Bl in BflP, £!(■■■■■■»
Beklagten, Berufungsbeklagte'n und Revislonsbeklagten,
-Brozeßbevollmlchtlgter: Rechtsanwalt Br.
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hat der II. Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. HUldlnger, Br. Benkard und Br. Kuhn für Recht erkannt« .
Auf' die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerlohts ln Hamm aufgehoben und die Saohe zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttekverwlesen. •
Von Rechte wegen
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Tatbestands
 Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Söhne des im Jahre 1944 verstorbenen Schreinermeisters Anton DflBi» die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1). Die Parteien leben mit mehreren anderen Geschwistern in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Vater und wohnen mit ihren Pamilien in dem zu dem Nachlaß gehörigen Hause Nr in	worin	der Beklag-
te zu 1) die Schreinerei des Vaters welterführt.
Da Jahre 1921 erwarben der Vater BfliBi und seine Söhne Franz, Clemens und Josef (der Beklagte zu 1) drei ln B^B gelegene Parzellen Nr 92 , 94 und 95 zu je Y4 Anteil von dem Eigentümer GlflBHP» Dafür erhielt dieser zwei dem Vater BflBÜ gehörige Grundstücke. Der Vater und die drei Brüder	Übernahmen	die	Verpflich-
tung, auf diesen Grundstücken für GüflHBBP einen Neubau zu errichten. Im Januar 1950 wurden die Eigentums-Verhältnisse an den von GlHHHl erworbenen Grundstücken durch notariellen Vertrag neu geregelt. Der V&-. ter schied auB dem Eigentum der GlflBHU'schen Parzellen aus, der Cohn Franz wurde Alleineigentümer der Parzelle Nr 92, die Brüder Clemens und Josef wurden je zur Zälfte Eigentümer der Parzellen 94 und 95 und zwar mit den aufstehenden Gebäuden. Die bisher auf dem Grundbesitz ruhenden Hypotheken wurden von den Brüdern zu etwa gleichen Teilen mit Einschluß der persönlichen 3ohuld überaoimaen. Der Bruder Franz, der bis zu dem Jahre 1925 im väterlichen Betriebe gearbeitet hatte, richtete Bloh auf seiner Parzelle eine Fremdenpehslon ein. Die Brüder Clemens und der Beklagte zu 1) übernahmen von 1950 ab die Leitung der väterlichen Schreinerei, die sie pachteten.
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Auch der Tater arbeitete in der Schreinerei weiter mit» soweit ihm dies Bein hohes Alter gestattete. Als im Jahre 1939 Clemens starb, wurde er von der Beklagten zu 2), seiner testamentarischen Alleinerbin, beerbt. Der Vater	starb	1944	im	Alter von SO Jahren; er
 hinterließ seinen Erben ln gesetzlicher Erbfolge im wesentlichen nur das Bhus Nr in	das nach der
 Behauptung der Beklagten hypothekarisch überbelastet sein soll.
Seit 1943 ist der Kläger arbeitsunfähig. Invalidenrente bezieht er nicht, da für ihn'während der Zeit,, während der er in der väterlichen Schreinerei arbeitete, keinerlei Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Der Kläger behauptet, er habe seit über 20 Jahren, im väterlichen Betrieb mitgearbeitet, ohne dafür entlohnt worden zu sein, und zwar in den Jahren 1922 bis . 8. September 1933, vom 10. November 1937 bis 23- August 1939, vom 1. Juni 1940 bis 30. 2ai 1943 sowie vom-7*
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außerhalb gearbeitet, sei aber Immer wieder nach Nhuse zurückgcliehrc und habe dort Arbeit geleistet, wenn die Brüder ihn gebeten hätten, ihnen zu helfen. Er habe insbesondere als gelernter Elektroinstallateur an d em Neubau GlHBH^ am Umbau einer Firma HflBund aui Utabau • der Pension seines. Bruders Franz sowie der Firma.BflMB mitgearbeitet. Br habe aber immer außer Kost und .Wohnung nur ein Taschengeld von höchstens EU 5,— in der Uoche erhalten. Darauf habe er sich nur eingelassen, well* sein Vater und die Brüder ihm immer wieder zugesichert hätten, er werde beim Tode des* Vaters genau so
 
viel erhalten, wie sie schon erhalten hätten, nämlich den Anteil seines Vaters an den Grundstücken GlflHP PPP. hinter seinem Rücken hätten aber die Brüder den Vater in Jahre 1930 veranlaßt, 'ihnen seinen Anteil zu Übertragen. Ihm, dem Rlüger, hätten sie davon nichts gesagt, un ihn weiter auszubeuten. tfenn sie jetzt behaupteten, sie hätten den väterlichen Grundbesitz vor den Gläubigern schützen wollen, so sei däs offensichtlich unwahr. Dunh hätte ihm der längst versprockone Anteil des Vaters überlassen werden können. Aber seinen Brüdern sei es darum gegangen, ihn um seine Ansprüche zu bringen. Auf diese './eise hätten Bie ein Vermögen von über 200.000,- Gli erlangt, während er für ein Taschengeld gearbeitet habe. Von dem Vertrag habe er erst 1946 nach deaf Tode des Vaters erfahren. Baß man ihm die sen Vertrag verschwiegen habe, gehe deutlich aus den Erklärungen des Vaters und seiner Brüder in dem Rechtsstreit 0 6/31 AG.Ealve hervor. .
Bar Jhläger verlangt mit der Milage einen nach richterlichem .rmessen festzusetzenden Betrag als ilaoh-zahlun^ des ihm entgangenen Lohnes und Schadensersatz dafür, daß er keirid Invalidenrente beziehe. Er stützt seine Ansprüche ln'erster Reihe darauf, daß zwischen ihm, seinem Vater und seinen Brüdern eine Vamilienge-sellsohaft bestanden habe. Der Vater sowohl wie seine Brüder hätten sich durch Abschluß2des Vertrages von 1930, durch den die ‘GIPPPIHS11^8^0^6 den Brüdern * ?ranz, Clemens Und Josef überwiesen worden seien, einer positiven Verletzung seiner. Gesellschafterrechte schuldig gemacht. Soweit er Ansprüche gegen den .Vater habe,
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härteten für diese die Brüder als Obernehmer seines Vermögens und als seine gesetzlichen Erben.
Eie Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie bestreiten, daß der Vbertragungsvertrag vom Jahre 1930 geschlossen worden sei, um den Kläger zu benachteiligen, vielmehr seien hierfür lediglich Zahlungsschwierigkeiten des Vaters maßgebend gewesen. Der Vertrag sei dem Kläger auch nicht verheimlicht worden, vielmehr sei die . Vertragsurkunde offen im Schreibtisch des Vaters aufbewahrt worden, zu dem der Kläger stets Zutritt gehabt habe. Ber Kläger müsse also alsbald.von dem Vertrage Kenntnis erlangt haben. Sie bestreiten, daß dem Kläger der Anteil des VsterB an den GlIlHIBMtrundstüöken in Aussicht gestellt worden sei, andernfalls hätte er. seine Ansprüche längst geltend gemacht. Nicht bestritten haben die Beklagten, daß der Kläger in den angegebenen Zeiträumen daheim gewesen und dem Vater und ihnen bei der Arbeit geholfen habe. Bas sei aber keine regel-
Ztüwij«* 1'Ubigkuiv feCWcdun, Üfa dv,x* KlügCx* üujl‘ gearbeitet
*'abe, wann es ihm gerade gepaßt habe. Er habe auch, ..eun sich ihm Gelegenheit dazu geboten habe, außerhalb des väterlichen Betriebes Arbeit genommen. Seine geringe Tätigkeit sei durch das bezahlte Taschengeld und die Gewährung von Kost, Wohnung und Bekleidung angemessen entschädigt worden. Pür seine Tätigkeit im Jahre 1943, in welchem er nur vom 7. Mai bis 20. Oktober gearbeitet hebe, sei ihm ein angemeBBenes Entgelt von 1.100 BIS bezahlt worden. Im übrigen seien alle Ansprüche auf Bienstlohn verjährt•
Das Landgericht l^at nach eingehender Beweisaufnahme die Klage angewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung
a)	von 1.000 DIS als entgangenen Arbeitslohn
b)	einer monatlichen fiente von 100 DU für. entgangene Invalidenrente vom Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit an
 zu verurteilen und den Beklagten zu 1) wegen der genannten Ansprüche zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beklagten zu 2) zu verurteilen.
Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzllohes Vpr-
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bringen und stützt seine Anspitfiche ln erster Heike darauf; daß zwischen ihm und seinen Brüdern eine Familiengesellschaft geschlossen worden sei, mindestens
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sei er im Innenverhältnis als Gesellschafter der Brüder anzusehen gewesen. Er bleibt auch dabei, daß die Brüder ihn durch die Übernahme des väterlichen Anteils an den GlMHHB'schen Parzellen arglistig getäuscht Mt+pn, T" Jede1!» Falle	salben ArppTnoh deshalb
 für begründet, weil der Vater mit Kenntnis der Beklagten wiederholt versprochen habe, ihn durch Überlassung seines AntailB an den GlHIBB'sohen Grundstücken zu entschädigen. Hilfsweise stützt der Kläger ln der,. Berufungsinstanz seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung und vorsätzlich sittenwidrige Schädigung.
Das Berufungsgericht hat die Berufung- zurückge-.wieBen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten.
 
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1.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines Gesellschafts-Verhältnisses zwischen dem Kläger, seinem Vater und den Brüdern verneint habe, können ihre Angriffe keinen Erfolg haben.
Für ein Gesellschaftsverhältnls spricht im vorliegenden Falle nicht, wie die Revision unter Hinweis auf
 die Entscheidung des OGH für die Br it. Zone in Dt Rspr
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I 138 Bl 18 o aus führt, eine auf Lebenserfahrung gestützte Vermutung. In der angezogenen Entscheidung ist eine solche* Vermutung für den Fall als gegeben bezeichnet, daß der verheiratete Sohn im väterlichen Betriebe derart mitarbeitet, daß er den Betrieb führt und der .Vater sich darauf beschränkt, die Einrichtung der Werkstatt zur Verfügung zu stellen und geringe Mitarbeit (Kassenführung) zu leisten. So liegt aber der Fall hier nicht. Es 1st weder behauptet, daß der Kläger den Be-li'iob geführt habe, nuoL l&f Vater nur geringe Sliü-arbeit geleistet habe, bevor er den Betrieb im Jahre 1930 an den Beklagten zu 1) und an seinen Sohn Clemens verpachtete. Aber auch für die Zelt nach 1930 1st nichts Durchschlagendes dafür vorgetragen, daß nunmehr der Kläger auch nur im Innenverhältnls Gesellschafter seiner Brüder geworden wäre. Im Gegenteil spricht der umstand, daß der Kläger Bich auch nach 1930 mit Unter-halt'sgewährung und einem geringen Taschengeld zufrieden gegeben haty während die -Brüder als Inhaber des Betriebs aufgetreten sind und über die Einnahmen des Betriebes verfügt haben, durchaus gegen ein Gesellschaftsverhältnis.
Selbst wenn nan jedoch ein Geseileohaftsverhält-nis zwischen den Kläger und seinem Vater sowie seinen Brildern unterstellen wollte, Hessen sich die ELagan-sprüche nicht rechtfertigen.
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Der Kläger sieht eine Verletzung der Gesellschafterpflichten seiner Brüder darin, daß sie sich den Anteil des Vaters an den Glasmachergrundstücken übertragen Hessen, obwohl sie gewußt hätten, daß der Vater seinen Anteil daran dem Kläger versprochen habe. In Betracht kommt allenfalls eine Gesellschaft ln Ansehung der väterlichen Schreinerei. Die Gl|||HPS?und8tücke können jedoch nicht Vermögen einer Gesellschaft gewesen sein. Sie sind im Jahre 1921 vom Vater	und den
 Brüdern' L?ranz, Clemens und Josef zu Bruchteilseigentum erworben worden. Es 1st nicht ersichtlich, daß später das Bruchteilseigentum ln Gesellschaftselgentum umgewandelt worden wäre. Der Beklagte zu 1) und' der Erblasser der Beklagten zu 2), Clemens BHBBj können daher nicht ifbsensunai'berpfiichLbn gegenüoer aem Kläger verletzt haben, als sie sich im* Jahre*1930 den Anteil des Vaters an diesen Grundstücken übertragen Hessen. Daher kann es dahingestellt bleiben,* ob zwischen dem Kläger, seinem Vater und den beiden*Brüdern Clemens und Josef in Ansehung de* Sohre'lherei eine Gesellschaft' im* Sinne
 der §§ 7o5 ff BGB bestanden hat.
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Auch der. Anspruoh des ..Klägers auf Ersatz der ihm entgangenen Invalidenrente, kann nicht auf .ein .Gesell-
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schaftsVerhältnis, gestützt . .werden. pepn wäre der ELä-ger Gesellschafter gewesen, eo^märe. er im Verhältnis . zu seinen Brüdern nicht.. Dienstverpflichteter, spn^lern
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ebenso wie diese beteiligt gewesen. Eine Pflicht der Beklagteny für den Kläger Sozialveroicherungsbeiträge absuftüiren, läßt sich also aus einem (resellschaftsVerhältnis nicht begründen. Das gleiche gilt von dem erhobenen Anspruch auf nachträgliche - Zahlung yon Arbeitslohn.
2.) Anders ist jedoch die Hechtslage zu beurteilen, soweit die Anspräche des, Klägers auf'unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützt sind. Slit Hecht rügt hier die Revision al^fcrezeßofdnungswidrig die Jteststellung des Berufungsgerichts! es sei aus den Zeugenaussagen kein Anhalt für eine grössere oder regelmäßige Tätigkeit des Klägers in dem Schreinereibetrieb des Vaters oder der Brüder zu finden, und es sei daher nicht bewiesen, daS die Tätigkeit des Klägers über die gelegentliche Verrichtung von Slilfsarbelten hinauegegangen sei. Das Berufungsgericht hat nach dieser Richtung nur die einzelnen Zeugenaussagen für sich allein ln Betracht
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■ollständifi zu würdigen. Allerdings hat kein Zeuge für die ganze iu Betracht kommende Zeit ein ständiges Hit-arbeiten des Klägers bekunden können, weil keiner der Zeugen ständig im Betriebe der Schreinerei BfliB anwesend war. £s war jedoch im Schriftsatz vom 25. November 1950, dessen Übergehung die Revision ausdrücklich rügt, auf Seite 2 unter Beweis gestellt, dafi der Klä-r ger die Lieferung der Türen und 'Neuster für annähernd 100 Stahlbauten der 7estfällsohen Heimstätten in Dortmund allein durchgeführt habe, ohne dafi einer der Brüder jemals an den drei hierfür ln Betraoht kommenden Baustellen gewesen sei. Hit Recht weist die Revision
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auch darauf hin» daß die von mehreren Zeugen bestätigten Erklärungen des Vaters Bebten» er werde den Sieger wegen seiner Kitarbeit in der Schreinerei durch Testament berücksichtigen (Zeuge Egon BflMM und, der Kläger sei doch der beste seiner Söhne, er solle das Haus erhalten (Zeuge Bei^P), den Beweis zu erbringen geeignet, seien, daß der Vater die Mitarbeit deB Klägers in der Schreinerei keineswegs nur als gelegentliche Hilfeleistung, sondern als regelmäßige Arbeit gewertet' habe. Im gleichen Sinne könnte auch die vom Zeugen Johannes .gemachte Bekundung aufgefaßt-werden, wonach der verstorbene Bruder Clemens, sich über die Arbeit des Klägers wiederholt sehr zufrieden-geäußert habe,, wobei Clemens noch erklärt haben soll, daß dem Kläger dies sc leicht keiner nachmaehe« Dies alles durfte nicht beiseite- oder ungewärdigt.. gelassen werden.
Das angefochtene Urteil muß daher deshalb, aufgehoben werden, weil die Annahme, es Sei* nicht erwiesen, de* der Kläger über gelegentliche Eilxeleis bungen hinaus regelmäßige Arbeit geleistet habe, prozeörechtlich nicht einwandfrei ist.
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3.) Bel der erneuten Prüfung. deB Sachverhalts wird
 das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben: *
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a) Ber Anspruch aus unerlaubter- Handlung kann im vorliegenden Palle, wie das Berufungsgericht zutreffend sägt, nur auf §-826.BGB gestützt.werden.
Einen Anspruch des* Klägers gegenüber, seinem Vater' hat das Berufungsgericht* mit der zutreffenden Begründung verneint, es sei nicht nachgewleeen, daß der Vater
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von vornherein die Absicht gehabt habe, sein Versprechen
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nicht zu »halten, sondern dadurch, den,Kläger . nur zu weiterer unentgeltlicher oder.doch unangemessen bezahlter Uitarbeit habe bewegen wollen. Das ergibt auch nicht der U&stand, daß der Vater und die Brüder des Klägers ihn im Jahre 1931 dadurch getäuscht haben, daß sie im Prozeß der Firma PflIBI und FaHB gegen die Brüder Clemens und Josef im Bovember 1931 durch den Kläger als ihren Prozeßbevollmächtigten dem Gericht haben vortragen' lassen, der Vater habe ihnen keinerlei Vei-mögenebestandteile übertragen. Die Beklagten haben zwar selbst nicht behaupten können, daß dem Kläger damals die Unrichtigkeit dieser Information bekannt gewesen sei, so daß davon auszugehen ist, daß der Kläger im Jahre 1931 noch damit gerechnet hat, dem 1 Vater gehöre noch ein Anteil an den Gl^HHHB-’Crrund-stücken, und dieser Anteil könne und werde ihm für seine Uitarbeit testamentarisch übertragen werden. Aber der umstand, daß der Vater und die Brüder des Klägers r»2 7.**7? Triisr vcr\:r."cci	wfm* ■fcrb'jsci!’*1'’ —
'eten Prozeß unwahre Behauptungen vortrageu Hessen,* kann nicht erweisen, daß sie damit den Kläger zu weiterer ungenügend entlohnter Arbeit veranlassen wollten. Denn mit der unrichtigen Prozeßlnformatlon suchten sie l ersichtlich nur den Verlust des Prozesses zu vermeiden. Bine andere Frage ist es jedoch, ob dem Kläger nicht daraus ein Schadensersatzanspruch erwuchs, daß es die ' 3rttder des Klägers unterlassen haben, ihn über dl$ Un- * richtigkeit jener’ Prozeßbehauptung aufzuklären. Wäre das unterblieben, obwohl die Brüder, die damals Inhaber des Betriebes waren, mit der Möglichkeit rechneten, der Kläger arbeite in ihrem Betriebe nur deshalb gegen unge.-
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ntigende Bezahlung welter, well er auf späteren Aus- * gleich durch das Testament des Vaters rechnete, .so könnte die Anwendung des $ 826 BGB geboten sein. Daß der Kläger zu einem nicht festgestellten späteren Zeitpunkt erfahren hat, daß sich der Vater längst seines Anteils an den GlflHlB-GrundstUoken entäußert .hatte, reicht nicht hin, eine Schädigung des Klägers zu ver- . nelnen. Sie soheldet mit Sicherheit nur von dem Augenblick ab aus, ln dem der Kläger seine Arbeit ln.der ' Schreinerei seiner Brüder fdrtsetzte, naohdem er erfahren hatte, daß der Vater keinen Anteil an den Glflfc MBBE-C-rundstttcken mehr besaß und ihm diesen Anteil, nloht mehr zuwenden konnte. Geschah dies so frühzeitig, daß die Verjährungsfrist des $ 852 BGB auch bei Berücksichtigung der während des Kriegs und danach erlassenen .Hemmungsvorschriften bereits- abgelaufen war, so brauchte auf den Klagegrund der . . unerlaubten Handlung nicht näher eingegangen zu werden • Da die .Beklagr Kläger durch di? bcruPt aewehro Trozeflirforation getäuscht haben, obliegt ihnen der Haohwels dafllr, wann der Kläger erfahren hat, daß der angeblich Ihm versprochene Anteil des väterlichen Grundbesitzes bereits den Brüdern-überlassen war.
. b) Auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung 1st der Klageanspruch erneut zu prüfen. Das BerufungBge; loht unterstellt, der Kläger habe sich zur Mitarbeit im väterllphen Geschäft nur deshalb bereitgefunden, weil* der Vater ihm mehrfach erklärt habe,* er werde ihm in seinem Testament, seinen Anteil an den.GlfllHHBGrundBtücken zuwenden. Es 1st ab? iu Lehre und Heohtsprechung anerkannt, daß ein Kind,
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das im väterlichen Betrieb unentgeltlich oder ungenügend bezahlte Dienste geleistet hat, auf Grund der ihm vom Vater gemachten Zusage oder auch nur ln sonst-, wie berechtigter Erwartung, es werde später durch Übertragung von Vermögen für die Dienste entschädigt werden, berechtigt ist, sofern es ln seiner Erwartung fehl geht, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung Vergütung für die geleisteten Dienste zu verlangen (BGHK Bern 3 zu $1617 BGB; JW 1931 S 2655, 1;
HG Warn 1942 Nr 228).
- S 1617 BGB stünde der Annahme eines Bereicherungs- * anspruchs nicht entgegen, wenn der Kläger für seine Dienste durch letztwilllge Zuwendung entschädigt werden sollte. Denn dann sind diese Dienste nicht mehr als unentgeltlich im 3inne des § 1617 BGB anzusehen (vgl BGHK Anm 3 zu § 1617 BGB; Palandt BGB Anm 4 ebenda; BGLZ 20, 2o8*).
Ein Berel che rungs anspruch kann gegen, den Beklagten zu 1) ais uiterben seines Vaters auch allein geltend gemacht werden. Freilich könnte nur die Bereicherung um oie vom Kläger in der Seit vor dem 1. Januar 1930 geleisteten Dienste verfolgt werden, well nach dam 1. Januar 193Q der Betrieb nicht mehr vom Vater, sondern selbständig von den Beklagten geführt wurde. Für die Zeit vor dem 1* Januar 1930 müßte der Kläger nach' BeweAs »'dafür. -' r v *r.l. erbringen, von wann ab ihm der Vater die Zusage gemacht’ hatte, daß er ihn wegen seiner Mitarbeit in der Schreinerei .durch Testament bedenken werde.
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Für die Zeit naoh dem 1. Januar 1930 ist für einen Berelcherungsanapruoh kein Baum, wenn der Kläger keinen
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Beweis dafür erbringt, daß die Brüder ihm ebenfalls
 gesagt hätten, er werde beim Tode des Vaters dessen
 Anteil an den GlflHHB-Grundstücken erhalten» Ohne » •
diesen Beweis könnte die Einrartang des Klägers, 'er werde beim Tode des Vaters für seine Arbeit entschädigt werden, nur als eine einseitige .Erwartung und nicht als ein beiderseits bezweckter Erfolg im Sinne des § 812 Abs 2 BGB angesehen werden (vgl RGffiK Ahm 9 zu § 812).
. o) Endlich wird das Berufungsgericht prüfen müs-sen, ob der Kläger in der Zeit vom 7* Mal bis 20, 0k-tober 1945 nicht, wie er behauptet, als weiteres'angemessenes Arbeitsentgelt einen Betrag von 470,—BM sowie Schadensersatz dafür beanspruchen kann, daß für' diese Zeit Versicherungsbeiträge und zwar vor allem für Krankenversicherung, seitens der Brüder nicht geleistet worden sind» Bas Berufungsgericht stellt zwar fest, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger in dieser uelt eine Tätigkeit; oulwicjtelc naoe, die eine höhere Vergütung als 630,-- BM reohtfertlgen könnte. Mit Recht weist demgegenüber aber die Revision darauf hin, daß die Beklagten selbst behauptet habeh, der Kläger habe für seine Tätigkeit im Jahre 1945 ein angemessenes Entgelt von 1.100 BM zu' erhalten gehabt. Bamlt haben sie selbst ein Entgelt von 1.100 BK als angemessen bezeichnet. Ber vom Kläger bereits angetretene Beweis, daß *er statt 1.100 BM nur 630,— BK erhalten habe, wird daher erhoben werden müssen.
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Da das Berufungsgericht den gesamten Prozeßstoff erneut zu prüfen hat, war ihm auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz zu' übertragen.
Senatspräs ident Pr. Canter ist in Urlaub ortsabwesend und daher an der Unter schrift verhindert.
Pr. ProBt
 Pr. Prost	Pr.Haidinger
 Pr. Benkard	Pr.Kuhn
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