Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Boetticher und Dr. Kurzwelly beschlossen: Sie hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.000,— DM und 10 % Zinsen hieraus seit 6. Das Landgericht hat diesem Antrag teilweise entsprochen und der Klägerin eine Vertragsstrafe von 50.000,— DM und 4 % Zinsen seit 6. Auch die Klägerin hat selbständige Berufung eingelegt, soweit ihr weitergehender Zinsanspruch abgewiesen worden war. Nach Auffassung der Klägerin bemißt sich ihre Beschwer, weil sie selbst Berufung gegen die erstinstanzliche teilweise Abweisung ihrer Zinsforderung eingelegt hat, nicht nur nach dem Betrag der Hauptforderung, sondern ausnahmsweise auch nach dem Wert der mit ihrer Berufung beanspruchten Zinsforderung. Gemäß § 4 ZPO handelt es sich bei dem von der Klägerin neben der Hauptsache verfolgten Zinsanspruch um Nebenkosten, also um eine Forderung, die von der eingeklagten Hauptsache abhängig ist und in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner verfolgt wird (vgl. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, daß der Hauptanspruch des Klägers, den die erste Instanz ihm zugesprochen hatte, auf die Berufung des Beklagten aberkannt wird und das gegen die Abweisung des Zinsanspruchs gerichtete Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen wird. Die gleichzeitig im Streit befindlichen Zinsen sind Nebenforderungen, weil der Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner zugleich über die Hauptsache geführt wird (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 70/96 vom 28. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer HdMM^-S^ji^-Straße 7, - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte gegen Günter 34 ', Im M< 25, U< Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte istraße 1, K( Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: und Koll. 2 Jt Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Boetticher und Dr. Kurzwelly beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten um eine Vertragsstrafe, die der Beklagte nach Ansicht der Klägerin wegen des Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verwirkt hat. Sie hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.000,— DM und 10 % Zinsen hieraus seit 6. April 1991 zu verurteilen. Das Landgericht hat diesem Antrag teilweise entsprochen und der Klägerin eine Vertragsstrafe von 50.000,— DM und 4 % Zinsen seit 6. April 1992 zugebilligt. Dagegen hat zunächst der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er die vollständige Abweisung der Klage erstrebte. Auch die Klägerin hat selbständige Berufung eingelegt, soweit ihr weitergehender Zinsanspruch abgewiesen worden war. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klä- 3 gerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. II. Nach Auffassung der Klägerin bemißt sich ihre Beschwer, weil sie selbst Berufung gegen die erstinstanzliche teilweise Abweisung ihrer Zinsforderung eingelegt hat, nicht nur nach dem Betrag der Hauptforderung, sondern ausnahmsweise auch nach dem Wert der mit ihrer Berufung beanspruchten Zinsforderung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gemäß § 4 ZPO handelt es sich bei dem von der Klägerin neben der Hauptsache verfolgten Zinsanspruch um Nebenkosten, also um eine Forderung, die von der eingeklagten Hauptsache abhängig ist und in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner verfolgt wird (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 4 Rdn. 8 m.w.N.). Richtig ist, daß Zinsansprüche, welche auf einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch beruhen, trotz dieser Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Hauptforderungen ohne Rücksicht darauf sind, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs in derselben Instanz noch anhängig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. August 1981 - III ZR 176/79, WM 1981, 1092 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung werden Zinsen ferner als Hauptforderung behandelt, wenn der Kläger, dem die Hauptforderung 4 zugesprochen worden ist, ein Rechtsmittel nur wegen der Zinsen einlegt und diese höher sind als der Hauptanspruch (vgl. Zöller/Gümmer aaO, § 511a Rdn. 24 m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, daß der Hauptanspruch des Klägers, den die erste Instanz ihm zugesprochen hatte, auf die Berufung des Beklagten aberkannt wird und das gegen die Abweisung des Zinsanspruchs gerichtete Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen wird. In der von dem Kläger daraufhin angerufenen Revisionsinstanz geht es dann wiederum primär um die Hauptsacheforderung. Die gleichzeitig im Streit befindlichen Zinsen sind Nebenforderungen, weil der Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner zugleich über die Hauptsache geführt wird (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24. März 1994 - VII ZR 146/93, BGHR ZPO § 4 - Hauptforderung 1). Röhricht Dr. Hesselberger Dr. Goette Dr. Boetticher Dr. Kurzwelly