Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen hat, der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Geflügelhalle zu demindest auch wegen der Baumaßnahmen am Scherzenbach eingestürzt ist. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 70/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hans Landwirt, asse 28, W( Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen vertreten durch den Ersten Bürgemeister, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Oktober 1987 - 5 U 9/87 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.000 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen hat, der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Geflügelhalle zu demindest auch wegen der Baumaßnahmen am Scherzenbach eingestürzt ist. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht mußte weder die in der Berufungsbegründung (erstmals) benannte Zeugin vernehmen noch weiteren Sachverständigenbeweis erheben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm