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BGH · ii zr 70/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 70/74

Sie stand mit der Beklagten, die Jedoch nicht ihre Hausbank war, durch ein Girokonto bei der Filiale AflHB in Geschäftsverbindung. Weitere 30.533,73 DM habe I4|^ im Januar und Februar 1970 vom Konto der GmbH bei der Beklagten auf sein eigenes Girokonto überwiesen, über das Guthaben habe er für eigene Zwecke verfügt. Aus diesen Umständen, so führt der Kläger aus, hätte die Beklagte den Mißbrauch der Verfügungsbefugnis durch LQB erkennen müssen und die Weisungen des Geschäftsführers nicht befolgen dürfen. Da sie sich daran nicht gehalten habe, müsse sie den Schaden der Gemeinschuldnerin, von dem nur ein Teilbetrag von 50.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht wird, ersetzen. Die Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen des Klägers bestritten und darüber hinaus unter anderen vorgetragen» es seien auch Geldbewegungen von den Privatkonto auf das Geschäftskonto der GnbH vorgekonnen* ln Januar/Februar 1970 seien insgesamt: 560.009 DM. Nach dem Vortrag des Klägers, von dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist, mußte sich der Beklagten der Verdacht des Mißbrauchs der Geschäftsführerstellung durch zu dem Nachteil der Gemeinschuldnerin auf drängen. 1. Das Berufungsgericht geht entsprechend dem Sach-vortrag des Klägers davon aus, Lpp sei seit Frühherbst 1969 dazu Ubergegangen, sämtliche auf dem Firmenkonto eingehenden Beträge auf sein Privatkonto zu überweisen und auf ersterem kein Guthaben zu belassen. Die Bewegungen auf dem Privatkonto hätten ihrem Umfang und ihrer Zahl nach für die Beklagte die Vermutung nahegelegt, daß LflP Geschäfte der GmbH über sein eigenes Konto Ferner hat das Berufungsgericht unterstellt, habe in der fraglichen Zeit die Tageseinnahmen aus den Ladengeschäften auf sein Konto einzahlen lassen und zunehmend mit Finanzierungswechseln gearbeitet, die er, die GmbH und Dritte abwechselnd aufeinander gezogen hätten. gen Angestellten der Beklagten mit Geldgeschenken dazu gebracht habe, nicht gedeckte Schecks und Vechsel liegenzulassen, bis durch neue Gefälligkeitsachecks oder Wechsel Deckung beschafft gewesen sei (GA 114, 115). dargelegten Sachverhalt war der Beklagten bekannt, daß die Geschäftsführung IflH) nicht mehr den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns und Geschäftsführers entsprach. Bei dieser Sachlage mußte sich der Beklagten der Verdacht aufdrängen, daß die äußerst ungewöhnliche Einzahlung der Tageseinnahmen der GmbH auf das Privatkonto des Geschäftsführers zu einer Vermögensgefährdung der GmbH führen könnte. Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt, durch eine Rückfrage bei L4M wäre nichts bewirkt worden, weil die Beklagte dessen Erklärungen nicht hätte überprüfen und widerlegen können. Das Berufungsgericht scheint der Ansicht zu sein, die unterlassene Rückfrage der Beklagten sei für einen eventuellen Schaden nicht ursächlich, denn es führt aus, hätte sich, wenn er tatsächlich Gelder der Gemeinschuldnerin habe beiseite schaffen wollen, nach der Lebenserfahrung durch die Rückfrage der Beklagten nicht davon abhalten lassen. Da man nicht davon ausgehen kann, daß I4B sein pflichtwidriges Handeln als rechtmäßig hätte darstellen können und die Gesellschafter der GmbH damit einverstanden gewesen wären, müßte die Beklagte die Möglichkeit darlegen und beweisen, daß eine Nachfrage der Bank den Schaden nicht verhindert hätte. V. Das Berufungsgericht hält offensichtlich den Vortrag des Klägers über den der Gemeinschuldnerin entstandenen Schaden nicht für schlüssig. Es führt aus, bei der Prüfung» ob LflP in der Zeit von November 1969 bis Mai 1970 darauf ausgegangen sei, Vermögen der GmbH in sein Privat* vermögen zu Überführen und so dieser Schaden zuzufügen, dürften die einzelnen Maßnahmen nicht isoliert gesehen, es müsse vielmehr die Gesamtheit der von L|^ veranlaßten Vermögensbewegungen in Betracht gezogen werden. Hiernach aber lasse sich auch nach dem Vortrag des Klägers nicht verläßlich sagen, ob zu dem Nachteil der GmbH gehandelt habe. Der Kläger hat behauptet, daß die im einzelnen genau bezeichneten Beträge unter Mißbrauch seiner Geschäftsführerstellung, also unberechtigt, dem Vermögen der Gemeinschuldnerin entzogen und durch Gutschrift auf seinem Girokonto seinem Vermögen zuge-führt hat. Sollte es dabei zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte grundsätzlich für den Schaden verantwortlich ist, wird es bei der Prüfung der Schadenshöhe unter anderem darauf ankommen, von welchem Zeitpunkt ab sich der Beklagten ein Verdacht aufdrängen mußte.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 357 HGB
BerufungsgerichtGmbHPrivatkontoKlägerGemeinschuldnerinBankSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 70/74	URTEIL
in dm Rechtsstreit
 Verbändet am
17. November 197?
Kaufnann»
Justizangestellte
 als Urknndsbeamter der Geachift—Iellc
 des Rechtsanwalts Otthinrich BUHHftfl^^^.s^KOTJcwrsverwelter der Fli
 Klägers und Revisionsklägers»
- Prozeßbevollaächtigtert Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die CI Helnut B MeV Amin
 Kurt
AG» vertreten durch ihren Vorstand» Robert CV, Paul LiVBIV* Valter Heinz lUVMpi (VI Hsmilili Imst Rifll, Wolko Graf von
 Beklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollnächtigter* Rechtsanwalt Prof. DrJ
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
1.	Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Januar 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand t
Der Kläger macht als Konkursverwalter der am 2. Juni 1970 in Konkurs gefallenen Amfl||^ Stl^B
GmbH gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche geltend.
Die Gemeinschuldnerin hatte einen TextilgroB- und Einzelhandel betrieben und zehn Ladengeschäfte unterhalten. Sie stand mit der Beklagten, die Jedoch nicht ihre Hausbank war, durch ein Girokonto bei der Filiale AflHB in Geschäftsverbindung. Alleiniger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und Inhaber eines Geschäftsanteils von 25 % war Alfred L§0; der bei derselben Filiale der Beklagten ein eigenes Girokonto unterhielt.
Der Kläger macht im wesentlichen geltend, habe der GmbH von November 1969 bis zur Konkurs- ] eröffnung unberechtigt 540.033,73 DM entzogen. 509.500 DM habe er in dieser Zeit den Tageskassen der Ladengeschäfte
 
entnommen, in 89 Einzelbeträgen nahezu täglich in bar bei der Filiale	der	Beklagten einbezahlt und
 dem eigenen Girokonto gutschreiben lassen. Weitere 30.533,73 DM habe I4|^ im Januar und Februar 1970 vom Konto der GmbH bei der Beklagten auf sein eigenes Girokonto überwiesen, über das Guthaben habe er für eigene Zwecke verfügt. Für den dadurch der Gemeinschuldnerin entstandenen Schaden macht der Kläger die Beklagte verantwortlich. Diese sei, so meint er, aus dem Girovertrag verpflichtet gewesen, diesen Schaden von der GmbH abzuwenden. Die Beklagte habe gewufit, dafi die vorstehend aufgeführten Bareinzahlungen den Tageseinnahmen der GmbH entnommen worden seien. Ihr seien auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse über dessen Vermögen ebenfalls am 2. Juni 1970 Konkurs eröffnet worden sei, bekannt gewesen. Die Beklagte habe bereits im November bzw. Dezember 1969 mehrere von L^| ausgestellte Schecks nicht eingelöst. Sie habe ferner gewußt, daß	sich	nur	mit	Hilfe eines Scheck- und
 Wechselreiterrings Uber Wasser habe halten können. Überdies habe	Angestellte	der	Beklagten	gegen	Geld-
geschenke bewogen, nicht gedeckte Schecks oder Wechsel liegenzulassen und ihm Gelegenheit zur Beschaffung der Deckungssumme zu geben. Für ein Privatkonto ungewöhnlich seien die Geldbewegungen auf dem Girokonto von	gewe-
sen. In der Zeit von Oktober 1969 bis Mai 1970 seien dem Konto - wie unstreitig ist - 7.394.623,75 DM - davon 4.252.000 DM aufgrund von Bareinzahlungen - zugeflossen und von ihm 7.191.042,03 DM abgebucht worden. Aus diesen Umständen, so führt der Kläger aus, hätte die Beklagte den Mißbrauch der Verfügungsbefugnis durch LQB erkennen müssen und die Weisungen des Geschäftsführers nicht befolgen dürfen. Da sie sich daran nicht gehalten habe, müsse sie den Schaden der Gemeinschuldnerin, von dem nur ein Teilbetrag von 50.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht wird, ersetzen.
Die Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen des Klägers bestritten und darüber hinaus unter anderen vorgetragen» es seien auch Geldbewegungen von den Privatkonto auf das Geschäftskonto der GnbH vorgekonnen* ln Januar/Februar 1970 seien insgesamt: 560.009 DM. auf dieses Konto übertragen worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter.
Ent. Roheidungsgründe:
1. Als Anspruchsgrundlage für die Klage könnt nur die schuldhafte Verletzung der der Beklagten aufgrund der girovertraglichen Geschäftsverbindung nit der Ai4H| StJOT	PBBä	GmbH	(künftig: GnbH) obliegenden
 allgemeinen, aus § 242 BGB sich ergebenden Schutzpflicht, die Interessen des Kunden zu wahren, in Betracht (vgl. SenUrt. v. 2. 6. 58 - II ZR 142/57, WM 1958, 871). Dies bringt zwar für die Beklagte nicht die Verpflichtung mit sich, von vornherein die Geschäftsführung für die GnbH, soweit sie sich im Rechtsverkehr mit ihr als Bank niederschlägt, zu überwachen. Die Beklagte ist insbesondere nicht ohne besonderen Anlaß verpflichtet zu prüfen, ob etwa einzelne Maßnahmen des Geschäftsführers einer GnbH sich noch in Rahmen einer pflichtgemäßen Geschäftsführung halten. Drängt sich aber der Verdacht auf, daß der Geschäftsführer seine Befugnisse in einer Weise mißbraucht, die sich leicht zun Nachteil der Gesellschaft auswirken könnte, ist sie verpflichtet, durch geeignete, sich in zu demutbarem Rahmen haltende Maßnahmen die Interessen ihres Kunden wahrzunehmen (vgl. SenUrt. v.
22. 11. 56 - II ZR 347/55, WM 1957, 28; Liesecke,
 
WM 1939» 614). Verletzt sie diese Verpflichtung, sei es, daß sie vor den sich auf drängenden Verdacht die Augen verschließt, sei es durch schuldhafte Unterlassung der gebotenen Maßnahmen, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Einem so begründeten Schadensersatzanspruch gegenüber kann sich die Beklagte nicht - wie sie erstmals in der Revisionsinstanz vorbringt - auf die Freizeichnung in Nr. 10 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB), wonach die Bank keine Haftung aus einer etwaigen Unterlassung von Auskünften und Ratserteilungen übernimmt, oder auf Nr. 11 AGB berufen, in der bestimmt ist, daß die Bank mangels einer ausdrücklichen und schriftlichen abweichenden Vereinbarung keine anderen als die in den Geschäftsbedingungen erwähnten Verwaltungspflichten übernimmt. Diese Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken beziehen sich nicht auf solche Verpflichtungen, die der Bank aus einer mit einem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung erwachsen (ebenso Liesecke, WM 1970, 502, 512; Canaris, Bankvertragsrecht, Anh. nach § 357 HGB, Anm. 54).
II.	Nach dem Vortrag des Klägers, von dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist, mußte sich der Beklagten der Verdacht des Mißbrauchs der Geschäftsführerstellung durch	zu dem	Nachteil	der	Gemeinschuldnerin	auf	drängen.
1. Das Berufungsgericht geht entsprechend dem Sach-vortrag des Klägers davon aus, Lpp sei seit Frühherbst 1969 dazu Ubergegangen, sämtliche auf dem Firmenkonto eingehenden Beträge auf sein Privatkonto zu überweisen und auf ersterem kein Guthaben zu belassen. Die Bewegungen auf dem Privatkonto hätten ihrem Umfang und ihrer Zahl nach für die Beklagte die Vermutung nahegelegt, daß LflP Geschäfte der GmbH über sein eigenes Konto
 
abwickle. Ferner hat das Berufungsgericht unterstellt,
 habe in der fraglichen Zeit die Tageseinnahmen aus den Ladengeschäften auf sein Konto einzahlen lassen und zunehmend mit Finanzierungswechseln gearbeitet, die er, die GmbH und Dritte abwechselnd aufeinander gezogen hätten. Das Berufungsgericht ist auch hierbei, wie dem Zusammenhang der EntscheidungsgrUnde zu entnehmen ist, davon ausgegangen, daß all dies der Beklagten bekannt war. Es hätte weiter die nunmehr für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellende Behauptung des Klägers berücksichtigen mtissen, die Beklagte habe bereits im November bzw. Dezember 1969 mehrere von	auf	sein	Privatkonto	gezogene	Schecks
 nicht eingelöst (GA 41, 71, 93). Schließlich hat der Kläger unter Beweisantritt noch dargelegt, daß	die	zuständi-
gen Angestellten der Beklagten mit Geldgeschenken dazu gebracht habe, nicht gedeckte Schecks und Vechsel liegenzulassen, bis durch neue Gefälligkeitsachecks oder Wechsel Deckung beschafft gewesen sei (GA 114, 115).
2. Das Berufungsgericht meint mit Recht, daraus ergebe sich eine unsolide Geschäftsführung durch	die	bedenk-
lich sei und nicht mehr den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns entspreche. Dennoch verneint es eine der Beklagten gegenüber der GmbH obliegende Verpflichtung, Maßnahmen gegen	zu	ergreifen.	Dem	kann
 nicht gefolgt werden.
Aus dem vorstehend unter 1. dargelegten Sachverhalt war der Beklagten bekannt, daß die Geschäftsführung IflH) nicht mehr den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns und Geschäftsführers entsprach. Es handelte sich vielmehr um das typische Finanzgebaren eines kurz vor dem Konkurs stehenden Kaufmanns. Bei dieser Sachlage mußte sich der Beklagten der Verdacht aufdrängen, daß die äußerst ungewöhnliche Einzahlung der Tageseinnahmen der GmbH auf das Privatkonto des Geschäftsführers zu einer Vermögensgefährdung der GmbH führen könnte.
 
III.	Die Beklagte mußte deshalb im Interesse ihrer Kundin,
 der GmbH, dem Verdacht nachgehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es ihr zu demutbar und auch notwendig, sich zunächst an Lflp zu wenden und von ihm Aufklärung zu verlangen. Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt, durch eine Rückfrage bei L4M wäre nichts bewirkt worden, weil die Beklagte dessen Erklärungen nicht hätte überprüfen und widerlegen können. Dazu ist zu bemerken, daß sich die Beklagte mit einer nichtssagenden Auskunft nicht hätte zufrieden geben dürfen. Sie hätte vielmehr auf eingehenden Darlegungen, soweit möglich unter Vorlage von Urkunden, bestehen müssen. Einen Erfahrungssatz, daß sich ein erfahrener Bankkaufmann dadurch nicht ein einigermaßen zutreffendes Bild Uber die wahre Sachund Rechtslage verschaffen könne, gibt es nicht. Wäre die Auskunft	indessen	nicht	befriedigend	aus-
gefallen, und hätte er trotz der Anfrage sein Verhalten fortgesetzt, dann wäre der Beklagten zuzu demuten gewesen,
 die Gesellschafter der GmbH zu befragen. Das Bankgeheimnis wäre dem in einem solchen Falle nicht entgegengestanden.
IV.	Das Berufungsgericht scheint der Ansicht zu sein, die unterlassene Rückfrage der Beklagten sei für einen eventuellen Schaden nicht ursächlich, denn es führt aus,
 hätte sich, wenn er tatsächlich Gelder der Gemeinschuldnerin habe beiseite schaffen wollen, nach der Lebenserfahrung durch die Rückfrage der Beklagten nicht davon abhalten lassen. Damit kann indes die Kausalität nicht verneint werden. Da man nicht davon ausgehen kann, daß I4B sein pflichtwidriges Handeln als rechtmäßig hätte darstellen können und die Gesellschafter der GmbH damit einverstanden gewesen wären, müßte die Beklagte die Möglichkeit darlegen und beweisen, daß eine Nachfrage der Bank den Schaden nicht verhindert hätte.
 
V.	Das Berufungsgericht hält offensichtlich den Vortrag
 des Klägers über den der Gemeinschuldnerin entstandenen Schaden nicht für schlüssig. Es führt aus, bei der Prüfung» ob LflP in der Zeit von November 1969 bis Mai 1970 darauf ausgegangen sei, Vermögen der GmbH in sein Privat* vermögen zu Überführen und so dieser Schaden zuzufügen, dürften die einzelnen Maßnahmen nicht isoliert gesehen, es müsse vielmehr die Gesamtheit der von L|^ veranlaßten Vermögensbewegungen in Betracht gezogen werden. Hiernach aber lasse sich auch nach dem Vortrag des Klägers nicht verläßlich sagen, ob	zu dem	Nachteil	der
 GmbH gehandelt habe. Diode Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat behauptet, daß	die	im	einzelnen	genau	bezeichneten Beträge
 unter Mißbrauch seiner Geschäftsführerstellung, also unberechtigt, dem Vermögen der Gemeinschuldnerin entzogen und durch Gutschrift auf seinem Girokonto seinem Vermögen zuge-führt hat. Damit ist der Schaden schlüssig dargelegt, ohne daß es zunächst auf weitere Kontobewegungen auf den beiden Girokonten ankäme. Es ist nicht Sache des Klägers, sondern der Gegenpartei darzulegen, daß der Gegenwert der veruntreuten Beträge in der einen oder anderen Form dennoch wieder der GmbH zugeflossen ist.
VI.	Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Die Sache muß an das Berufungsgsricht zurückverwiesen werden, das nunmehr den bislang lediglich unterstellten Sachverhalt auf seine Richtigkeit wird prüfen müssen. Sollte es dabei zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte grundsätzlich für den Schaden verantwortlich
 ist, wird es bei der Prüfung der Schadenshöhe unter anderem darauf ankommen, von welchem Zeitpunkt ab sich der Beklagten ein Verdacht aufdrängen mußte.
Stimpel	Dr.	Schulze
 Dr. Kellermann
 Bundschuh
Dr. Skibbe