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BGH · 11 zr 70/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 zr 70/7

März 19 73 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und Alfons waren Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die sich mit dem Bau. und Vertrieb sowie der Reparatur von Holzbearbeitungsmaschinen befaßte. Hinsichtlich dieser Sicherheiten vereinbarten die Beteiligten, daß sie der Kläger bis zur Befriedigung der Kreis Sparkasse, längstens auf die Dauer von fünf . September 1970 Gesellschafter der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft geworden« Die Beteiligten hätten damals vereinbart, daß er und den Kläger von allen Ge- September 1970 in die Gesellschaft eingetreten zu sein; seinen Eintritt in die Gesellschaft habe er damals nur in Aussicht gestellt; auch eine besondere Vereinbarung, daß er den Kläger von den Gesellschaftsverbindlichkeiten freizustellen habe, sei nicht getroffen worden. Hilfsweise macht er eine Gegenforderung auf Schadensersatz in Höhe von 44,000 DM geltend, deret-wegen er die Aufrechnung erklärt und die Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben hat. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht dem Freistellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben hat, obwohl der Kläger in der Berufungs Instanz don zusätzlichen Antrag gestellt hatte, den Beklagten zur Erstattung zwischenzeitlich an die Kreis Sparkasse gezahlter 15.726 DM zu verurteilen; insoweit, so meint sie, hätte der Kläger die Freistellungsklage für erledigt erklären oder zurücknehmen müssen. Dagegen läßt sich das angefochtene Urteil in der Sache selbst - soweit es einen Freiste!lungsanspruch des.Klägers gegen den Beklagten bejaht - mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. September 1970 das Geschäft mit gemeinschaftlich weit er ge führt hat, ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, daß er den Kläger von seiner flaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten freizustellen hat, die gegenüber der Kreis -Sparkasse noch bestehen. Das Berufungsgericht versucht einen solchen Anspruch des Klägers mit der Anwendung des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen, wonach die "übrigen Gesellschafter" den Aus scheidenden von den "gemeinschaftlichen Schulden" zu befreien haben: Zwar spreche der Wortlaut .dieser Vorschrift dafür, daß nur die vor dem Ausscheiden vorhandenen MitgeseilSchafter gemeint seien. Die.Interessenlage sei gleich, wenn der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht, wie in § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, den bisherigen und verbleibenden Gesellschaftern Zuwachse, sondern im Wege des Gesellschafterwechsels auf den neu eintretenden Gesellschafter übergehen solle; dieser Gesellschafterwechsel könne, wie es hier der Fall, gewesen sei, in der Weise durchgeführt werden, daß der verbleibende, der aus scheidende und der neu eintretende Gesellschafter eine gemeinsame Vereinbarung über das Ausscheiden des einen und das Eintreten des anderen träfen. Dieser Ansicht, daß ein Bef r ei ungs an sprach des Klägers gegen den Beklagten aus dem Gesetz herzuleiten sei, ist nicht zu folgen. mittelbare oder auch hur entsprechende Anwendung .des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB von vornherein aus scheide t.Der in dieser' Vorschrift geregelte Frei steilungs-anspruch hat auch einen arideren Grund, als ihn das Berufungsgericht angenommen hat: Er ist kein "Äquivalent" für die Ab- und Anwachsung des Gesellschaftsanteils; dafür, daß er seine Beteiligung am Gesamthandvermögen auf gibt, erhält der Ausscheidende den Abfindungsanspruch. Das Abfindungsguthaben des Ausscheidenden entspricht nur seinem Anteil am Überschuß der Aktiva über die Passiva der Gesellschaft, und sein Anteil an den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten ist damit schon zu seinen Lasten mit berücksichtigt. Auch aus diesen Gründen wird deutlich, daß im vorliegenden Fall.für eine auch nur entsprechende Anwendung jener Vorschrift auf das Verhältnis von altem und neuem Gesellschafter nicht möglich ist; denn sie haben bis dahin gemeinschaftliche Schulden nicht gehabt, und um die Abwicklung solcher Schulden geht es hier nicht. Rechtsbeziehungen dieser Art liegen in der Regel zugrunde, wenn der ausseheidende Gesellschafter seinen Anteil durch rechts geschäftliche Verfügung auf den neuen Gesellschafter überträgt; denn im allgemeinen wird für die AnteilsÜbertragung ein Preis gezahlt, bei dem berücksichtigt ist, daß im Verhältnis zu dem Veräußerer die Gesellschafts-Verbindlichkeiten dem .Erwerber zur Last fallen, und hieraus wird zu demeist auch die Verpflichtung des Er- . Einen solchen Fall hat aber das Berufungsgericht wohl nicht angenommen, und es erscheint auch unabhängig davon, daß der Anteil des Klägers keinen Kaufpreis wert war, zweifelhaft, ob den Beteiligten vorgeschwebt hat, der Beklagte habe auf jene Weise ohne weiteres die Rechtsposition des Klägers in der Gesellschaft von diesem übernehmen und fortsetzen sollen. Haben aber die Beteiligten, was wohl-der bisherigen, allerdings nicht im einzelnen begründeten Ansicht des Berufungsgerichts näher kommt, ein Ausscheiden des Klägers (durch Vereinbarung Kläger/H^Hfc) und einen gleichzeitigen Beitritt des Beklagten (durch Vertrag mit H0K) gewollt, so spricht das nicht dafür, daß auch noch zwischen den Parteien ein unmittelbares Rechtsverhältnis gewollt war; es kann sich jedoch im Wege der Auslegung des Vertrages vom 22. Mit der Frage, ob das angenommen werden kann, hat sich das Berufungsgericht, das nur* die gesetzliche Regel des § 7.3ft Abs. 1 Satz 2 BGB im Auge gehabt hat, bisher nicht .befaßt. September 1970 unterzeichnet hat, kann verschiedene Gründe gehabt haben und gibt daher für die Feststellung, Verpflichtungen müßten auch im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem gewollt gewesen sein, nicht genügend her. Falls das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Freistellungsanspruch des Klägers begründet ist, wird es sich auch mit dem vom Beklagten Verteidigungsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 44.000 DM erneut aus einanderzusetzen haben. Die Zurückweisung dieses Vorbringens läßt sich mit der Anwendung des § 529 Abs. 5 ZPO, auf den im angefochtenen Urteil verwiesen wird, nicht recht -fertigen. Gegenüber einem Freistellungsanspruch des Klägers kann allerdings wegen der Ungleichartigkeit von Haupt-und Gegenforderung nicht aufgerechnet werden; nur die Einrede des Zurückbehaltungsrechts war möglich (BGHZ 12,- 136, 144; 25, 1, 6; 47,' 157, 166). Insbesondere unterscheiden sich Aufrechnung und Zurückbehaltungseinrede dadurch, daß bei der Aufrechnung - anders als beim Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) - auch Gegenforderungen geltend gemacht werden können , die rnit der Hauptforderung, nicht im rechtlichen Zusammenhang stehen.

Zitierte Normen: § 738 BGB § 529 ZPO § 273 BGB
GesellschaftBeteiligteAusscheidenBerufungsgerichtVereinbarungKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J
IM NAMEN DES VOLKES
11 zr 70/7?	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. November 19 74
Justi zang s stellt e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Fritz
 Am H

Bielefeld,
~ ProzeßbeVollmachtigt e
Beklagten und Revisions Klägers,
 Recht s anw ä lt e und Prof. Dr.
Prof. Dr
 rege n
den Angestellten Hör
 otr.
»
Klag er und Revi si ons bskl agten ,
Pro zeßbe vollmächtigter
 Rechts anwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberland es gerichts Hamm vom 21. März 19 73 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und Alfons	waren Gesellschafter
 einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die sich mit dem Bau. und Vertrieb sowie der Reparatur von Holzbearbeitungsmaschinen befaßte. Im Jahre 1970 wollte der Kläger aus der Gesellschaft aus scheiden. Der.Beklagte, der selbst Inhaber eines Betriebs zur Herstellern von. Holzbearbeitungsmaschinen war, war an einem Eintritt in die Gesellschaft interessiert. Am 22. September 1970 schlossen die Beteiligten einen schriftlichen Vertrag, der von H^HI und dem Beklagten unterzeichnet wurde. Dieser lautete wie folgt:
"Zwischen Herrn	(Kläger),	Herrn	H^^^
und Herrn	(Beklagter) wird heute folgende
 Vereinbarung getroffen:
Herr	scheidet	mit dem 18. September
1970 aus der Firma aus.
Aus dem bestandenen Gesellschaftsvertrag werden Herrn	folgende	Zusagen	gemacht	und
 erfüllt:
Herr	erhält	den	Pkw-Kombi	HF-®	##.
Außerdem mir de vereinbart, daß eine weitere Entschädigung für die laufende Lebensversicherung in Höhe von DM 1.000 (zu ergänzen: zu zahlen ist) ... Weiter werden der Krankenkassenbeitrag für September und die Telefonrechnung zu dem nächsten Abrechnung s da tum vergütet. Sonstige noch anfallende Kosten, die nur einen geringen Betrag ausmachen können, werden von der neuen Gesellschaft übernommen. Sonstige Forderungen werden an Herrn Erd-brügger nicht mehr gestellt."
Zur Sicherung von Darlehnsverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Kreis Sparkasse HeflBBI	(Konto kor r ent -
 konto Nr. 6?. Off.*) hatte der Kläger an einem ihm gehörenden Grundstück mehrere Grundschulden bestellt. Hinsichtlich dieser Sicherheiten vereinbarten die Beteiligten, daß sie der Kläger bis zur Befriedigung der Kreis Sparkasse, längstens auf die Dauer von fünf . Jahren, weiterhin zur Verfügung stellen solle.
Hach seinem Ausscheiden ist der Kläger von der Kreis-Sparkasse wegen der früheren Gesellschaftsverbindlich-keiten aus dem Kontokorrentkonto Nr. 63.0®.# in Höhe von 45.183,2? DM in Anspruch genommen worden. Hier wegen verlangt er vom Beklagten Schuldbefreiung. Der Beklagte, so behauptet er, sei auf Grund der Vereinbarung vom 22. September 1970 Gesellschafter der bürgerlich-rechtlichen
 Gesellschaft geworden« Die Beteiligten hätten damals vereinbart, daß er und	den	Kläger von allen Ge-
sellschaftsverbindlichkeiten, insbesondere von der Darlehnsschuld gegenüber der Kreis Sparkasse freizustellen hätten•
Der Beklagte bestreitet, aufgrund der Vereinbarung . vom 22. September 1970 in die Gesellschaft eingetreten zu sein; seinen Eintritt in die Gesellschaft habe er damals nur in Aussicht gestellt; auch eine besondere Vereinbarung, daß er den Kläger von den Gesellschaftsverbindlichkeiten freizustellen habe, sei nicht getroffen worden. Hilfsweise macht er eine Gegenforderung auf Schadensersatz in Höhe von 44,000 DM geltend, deret-wegen er die Aufrechnung erklärt und die Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben hat.
Beide Vorinstanzen - das Oberlandesgericht durch Teilurteil - haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Kläger von Forderungen aus dem Kontokorrentkonto Nr. 63.	freizustellen. Hiergegen wendet sich der
 Beklagte mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht dem Freistellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben hat, obwohl der Kläger in der Berufungs
 Instanz don zusätzlichen Antrag gestellt hatte, den Beklagten zur Erstattung zwischenzeitlich an die Kreis Sparkasse gezahlter 15.726 DM zu verurteilen; insoweit, so meint sie, hätte der Kläger die Freistellungsklage für erledigt erklären oder zurücknehmen müssen. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht begründet, weil der Kläger einen unbezifferten Frei-stellungsantrag gestellt hat. Außerdem hat das Berufungsgericht diesen Antrag als Feststellungsantrag behandelt (vgl. S. 5 des Schlußurteils).
II.
Dagegen läßt sich das angefochtene Urteil in der Sache selbst - soweit es einen Freiste!lungsanspruch des.Klägers gegen den Beklagten bejaht - mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten.
1.	Gegen die Feststellung des Berufimgsgerichts, der Beklagte sei am 22. September 1970 gleichzeitig mit dem Ausscheiden des Klägers Gesellschafter einer fortan mit	bestehenden bürgerlich-reentliehen Ge-
sellschaft geworden, läßt sich allerdings aus. Recht, s-gründen nichts einwenden. Das Berufungsgericht'hat dieses Ergebnis unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vereinbarung vom 22. September 1970, der Mitwirkung des Beklagten ah dieser Vereinbarung, aus der Aussage des Zeugen Henke und aus der späteren Tätigkeit des Beklagten gewonnen und dabei alle wesentlichen Umstünde in seine Würdigung einbezogen. Die insoweit von der Revision
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erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird gemäß Art. 1 Hr. 4 BGHBntlC abgesehen.
2.	Daraus, daß der Beklagte ab 22. September 1970 das Geschäft mit	gemeinschaftlich	weit	er	ge	führt
 hat, ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, daß er den Kläger von seiner flaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten freizustellen hat, die gegenüber der Kreis -Sparkasse noch bestehen. Das Berufungsgericht versucht einen solchen Anspruch des Klägers mit der Anwendung des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen, wonach die "übrigen Gesellschafter" den Aus scheidenden von den "gemeinschaftlichen Schulden" zu befreien haben: Zwar spreche der Wortlaut .dieser Vorschrift dafür, daß nur die vor dem Ausscheiden vorhandenen MitgeseilSchafter gemeint seien.
Das beruhe aber darauf, daß der Gesellschafterwechsel im Gesetz keinen Niederschlag•gefunden habe. Der Freistei lungs ans pruch sei ein Äquivalent dafür, daß der Gesellschaftsanteil des Aus scheidenden den übrigen Gesellschaftern Zuwachse. Die.Interessenlage sei gleich, wenn der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht, wie in § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, den bisherigen und verbleibenden Gesellschaftern Zuwachse, sondern im Wege des Gesellschafterwechsels auf den neu eintretenden Gesellschafter übergehen solle; dieser Gesellschafterwechsel könne, wie es hier der Fall, gewesen sei, in der Weise durchgeführt werden, daß der verbleibende, der aus scheidende und der neu eintretende Gesellschafter eine gemeinsame Vereinbarung über das Ausscheiden des einen und das Eintreten des anderen träfen. Deshalb sei auch der neu eingetretene Beklagte verpflichtet, den Kläger freizustellen.
Dieser Ansicht, daß ein Bef r ei ungs an sprach des Klägers gegen den Beklagten aus dem Gesetz herzuleiten sei, ist nicht zu folgen. § 738 BGB ist eine Vorschrift, in der die Abwicklung eines bis dahin bestehenden und nunmehr beendeten gesellschaftsrechtlichen InnenVerhältnisses geregelt wird. Nun ist zwar ein Gesellschafter* wachse! auf zweierlei Weise möglich: Der Aus scheidende kann entweder (mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter) seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft als Ganzes im Wege der Abtretung mit der Folge übertragen, daß der Erwerber unmittelbar in die Gesellschafterrechte und -pflichten des Veräußerers eint ritt (BGHZ 44, 229, .
 231 m. w. N.). Ein Gesellschafter kann aber auch durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern aus scheiden, und .gleichzeitig kann der andere durch Abschluß eines AufnahmeVertrages mit den übrigen Gesellschaftern in die Gesellschaft eintreten. In beiden Fällen entstehen jedoch, auch wenn die erforderlichen rechts geschäftlichen Erklärungen aller Beteiligten in einem einheitlichen Vertrag zusammengefaßt werden, zwischen dem bisherigen und dem neuen Gesellschafter keinerlei Rechtsbeziehungen innergesellschaftsrechtlichen Inhalts, so daß eine un- . mittelbare oder auch hur entsprechende Anwendung .des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB von vornherein aus scheide t.
Der in dieser' Vorschrift geregelte Frei steilungs-anspruch hat auch einen arideren Grund, als ihn das Berufungsgericht angenommen hat: Er ist kein "Äquivalent" für die Ab- und Anwachsung des Gesellschaftsanteils; dafür, daß er seine Beteiligung am Gesamthandvermögen auf gibt, erhält der Ausscheidende den Abfindungsanspruch.
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Bei B 736 Abs, 1 Satz. 2 BGB geht es dagegen um die Regelung eines Teilbereichs der Frage, wie künftig die Verbindlichkeiten abzuwickeln sind, die alle bisherigen Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern beim Ausscheiden eines Mitgesellschafters noch schulden. Diese Schulden fallen nach dem Ausscheiden' im Innenverhältnis nur noch den verbleibenden Gesellschaftern zur Last.
Das Abfindungsguthaben des Ausscheidenden entspricht nur seinem Anteil am Überschuß der Aktiva über die Passiva der Gesellschaft, und sein Anteil an den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten ist damit schon zu seinen Lasten mit berücksichtigt. Weil er aber im Außenverhältnis den Gläubigern weiter haftet, gewährt ihm § 736 Abs. 1 Satz 2 BGB den Befreiungsanspruch. Auch aus diesen Gründen wird deutlich, daß im vorliegenden Fall.für eine auch nur entsprechende Anwendung jener Vorschrift auf das Verhältnis von altem und neuem Gesellschafter nicht möglich ist; denn sie haben bis dahin gemeinschaftliche Schulden nicht gehabt, und um die Abwicklung solcher Schulden geht es hier nicht.
3.	Es kommt daher darauf an, ob durch den Vertrag vom 22. September 1970 anderweit schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien begründet worden sind, denen ausdrücklich oder im Wege der Vertragsauslegung ein Freistellungsanspruch entnommen werden kann.
Rechtsbeziehungen dieser Art liegen in der Regel zugrunde, wenn der ausseheidende Gesellschafter seinen Anteil durch rechts geschäftliche Verfügung auf den neuen Gesellschafter überträgt; denn im allgemeinen wird für die AnteilsÜbertragung ein Preis gezahlt, bei dem berücksichtigt
 ist, daß im Verhältnis zu dem Veräußerer die Gesellschafts-Verbindlichkeiten dem .Erwerber zur Last fallen, und hieraus wird zu demeist auch die Verpflichtung des Er- . werbers abzuleiten sein, dafür zu sorgen, daß der Veräußerer nicht mehr in Anspruch genommen v/ird. Einen solchen Fall hat aber das Berufungsgericht wohl nicht angenommen, und es erscheint auch unabhängig davon, daß der Anteil des Klägers keinen Kaufpreis wert war, zweifelhaft, ob den Beteiligten vorgeschwebt hat, der Beklagte habe auf jene Weise ohne weiteres die Rechtsposition des Klägers in der Gesellschaft von diesem übernehmen und fortsetzen sollen. Haben aber die Beteiligten, was wohl-der bisherigen, allerdings nicht im einzelnen begründeten Ansicht des Berufungsgerichts näher kommt, ein Ausscheiden des Klägers (durch Vereinbarung Kläger/H^Hfc) und einen gleichzeitigen Beitritt des Beklagten (durch Vertrag mit H0K) gewollt, so spricht das nicht dafür, daß auch noch zwischen den Parteien ein unmittelbares Rechtsverhältnis gewollt war; es kann sich jedoch im Wege der Auslegung des Vertrages vom 22. September 19/ü unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und der bei Vertragschluß zutagegetretenen- Interessenläge der Beteiligten ergeben, daß im Hinblick auf den Gesellschafterwechsel auch der Kläger und der Beklagte zueinander Verpflichtungen eingegangen sind, nach deren Sinn und Zweck unter anderem der Kläger einen Beireiungsanspruch erworben haben, könnte.
Mit der Frage, ob das angenommen werden kann, hat sich das Berufungsgericht, das nur* die gesetzliche Regel des § 7.3ft Abs. 1 Satz 2 BGB im Auge gehabt hat, bisher nicht .befaßt. Die Tatsache, daß der Beklagte ridden
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die Vereinbarung vom 22. September 1970 unterzeichnet hat, kann verschiedene Gründe gehabt haben und gibt daher für die Feststellung, Verpflichtungen müßten auch im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem gewollt gewesen sein, nicht genügend her. Der Sachverhalt bedarf daher insoweit noch weiterer tatrichterlicher Prüfung. Hierzu ist des angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
III.
Falls das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Freistellungsanspruch des Klägers begründet ist, wird es sich auch mit dem vom Beklagten Verteidigungsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 44.000 DM erneut aus einanderzusetzen haben. Die Zurückweisung dieses Vorbringens läßt sich mit der Anwendung des § 529 Abs. 5 ZPO, auf den im angefochtenen Urteil verwiesen wird, nicht recht -fertigen. Gegenüber einem Freistellungsanspruch des Klägers kann allerdings wegen der Ungleichartigkeit von Haupt-und Gegenforderung nicht aufgerechnet werden; nur die Einrede des Zurückbehaltungsrechts war möglich (BGHZ 12,- 136, 144; 25, 1, 6; 47,' 157, 166). Die Zur Li ckbehaltungs einre de aber hat der Beklagte hilfsweise erhoben.
Freilich wäre die Anwendung jener Vorschrift nicht zu beanstanden, wenn sie über ihren V/ortlaut hinaus auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts entsprechend anwendbar wäre. Dies ist jedoch im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu verneinen (RGZ 8,
; 15, 421; 73, 54; JE 1910, 713 Nr. 21; 1911, 751 Nr. 5;
DR 1 939 , 1635, 1836, Ztein/Jonas/Grurisky ZPO 19. Auf 1.
§ 529 Anm. V. Der Zweck des § 529. Abs. 5 ZPO, einer Prozeßverschleppung durcii die verspätete Geltendmachung von Gegenforderungen ent gegenzuwirken (vgl. Haiin, Materialien zur CPO 3. 356), trifft bei der Zurück -beheltungseinrede nicht in gleicher Weisezu wie bei • der Aufrechnung. Insbesondere unterscheiden sich Aufrechnung und Zurückbehaltungseinrede dadurch, daß bei
 der Aufrechnung - anders als beim Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) - auch Gegenforderungen geltend gemacht werden können , die rnit der Hauptforderung, nicht im rechtlichen Zusammenhang stehen. Im übrigen h; t auch der Gesetz
 geben, trotz zweimaliger Neufassung des jetzigen 5 329 Abs. 5 ZPO - in den ZPO-Novellen von 1898 nnu. 1924 - • keinen Anlaß gesehen, abweichend von der ständigen Recht-
sprechung des Reichsgerichts den 6 Einrede des Zurückbehaltungsrechts
529 Abs. 3 ZPO auf die zu ersxrecK.cn.
otimpel Dr. Schulze Fleck
 Dr. Bauer
 Bundschuh