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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Der Kläger und der am 9» November 1954 verstorbene Ehemann der Beklagten hatten am 17 2Hrz 1954 mit ihrer Mutter einen notariellen Vertrag über den Y/iederaufbau dos ihrer flutter als befreiter Vorerbin gehörenden, bis auf das Erdgeschoß noch weitgehend zerstörten Hauses R^PI ^0straße ^ in geschlossen (GA 6), Der Ehemann der Beklagten, der bis zu seinen Tode 18 Jahre lang mit ihr verheiratet war» hatte in den Hause während 8 Jahren die von seinem Vater übernommene Herrenschneiderei fortgeführt o Die Beklagte hatte dort eine Damenschneiderei betrieben» Hach den Aufbauvertrag beabsichtigten der Kläger und sein Bruder, den ersten und zweiten Stock des Hauses auf ihre Kosten wieder aufzubauen» Die Mutter verpflichtete sich, nach gemeinsamer Vollendung des Y/iederaufbaus dem Kläger das Sondereigentum an dem zweiten Stockwerk und dem Ehemann der Beklagten an dom ersten Stockwerk ein-suräunen» Als der Ehemann der Beklagten starb, war das Jaus erst in Rohbau fertig» Die Beklagte, die nach einem im Jahre 1940 errichteten gemeinschaftlichen Testament Alleinerbin ihres Ehemannes ist, wollte daraufhin in die Rechte und Pflichten ihres Ehercannes aus dem Aufbauvertrag eintreten* kommens die Gewähr für die Beschaffung der aufaiubriegenden Mittel geboten habe«, Das Haus, das sein und seines Bruders Elternhaus sei, sollte seiner Familie nicht entfremdet werden, wie es bei der Übertragung des Sondereigentums an die Be’elagte der Fall wäre» Der Kläger hat ferner behauptet, es habe zwischen ihm und seinem Bruder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur Durchführung des Aufbaus bestanden«. Die Beklagte hat ausgeführt, der Aufbauvertrag soi nicht auf ihren Ehemann persönlich abgeßtollt gewesen, Sie könne als selbständige Schneiderin die finanziellen Verpflichtungen aus den Vertrag erfüllen, Das für den Aufbau aufzuwendende Eigenkapital stamme zu dem Teil aus den Erträgnissen ihrer und ihres Ehemannes gemeinschaftlichen Ax^beit* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat zwischen den Klager und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ein Gesellschaftsverhältnis bestanden, das zu dem Ziele hatte, durch gemeinsames Zusamnenv;irken den Wieder-aufbau des zu dem größten Teil zerstörten elterlichen Hauses zu bewerkstelligen. Der Kläger hat sowohl die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht in den mit der lautter abgeschlossenen Aufbauvertrag eingetreten sei, als auch hilfsweise die weitere Feststellung, daß sie nicht anstelle ihres Ehemannes Gesellschafterin geworden sei, da die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst sei» Gegen die Zulässigkeit der Veststeilungsklage bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken, auch nicht im Hinblick darauf, daß der Hauptantrag das Fortbestehen des Aufbauvertrages zwischen der Beltlagt eil und ihrer Schwiegermutter betrifft« In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht dargelegt, der Aufbauvertrag besage weder ausdrücklich noch mittelbar etwas in dem Sinn, daß am Wiederaufbau des Hauses - mit dem daraus folgenden Anspruch auf Einräumung des Sondereigeiitums - nur der Ehemann der Beklagten persönlich oder jedenfalls nur die Angehörigen der engeren ?amilie männlicherseits beteiligt werden dürften«, Die Beklagte, die selbst Schneiderin sei und das Geschäft ihres verstorbenen .Ehemannes fortfülire, stehe diesem v/irtschaftlich gleich, 3s könne ilir daher nicht die Möglichkeit verwehrt werden, in die sich far ihren verstorbenen Ehemann ergebende Rechtsstellung einzurücken» Was iSs hat weiter ausgeführt, für den Hegelfall finde die Auflösung der Gesellschaft ihre Hechtfertigung in der Abhängigkeit des Gedeihens der Gesellschaft von den persönlichen Eigenschaften der Gesellschafter« Hach den Billen der Gesellschafter bilde jedoch der Tod keinen Auflösungsgrund, wenn sich die Gesellschaft auf ein einzelnes beim (Üode eines Gesellschafters bereits eingegangenes Geschäft beziehe« Ziel der Gesellschaft sei es lediglich gewesen, in Erfüllung des Aufbauvertrages das kriegszerstörte Gebäude wieder herzusteilen* Dieser Zweck würde mit einer Auflösung des Gesellschaftsvorhältnicoes illusorisch werden* Es könne daher nicht angenommen worden5 daß eine Auflösung des Cecellsehaftsvcrhältnisses durch den Tod des Ehemanns der Beklagten dessen und des Klägers Zielsetzung bei der Begründung des Verhält »lies es entsprochen habe« Hierzu meint die Revision, cs könne wohl eine Vermutung dafür sprechen, daß die Parteien in einen solchen Hall ein Fortbestehen des Gcscllschaftcvcrhältnissos nach dem Tode eines Gesellschafters vereinbarten« Ein solcher YkLlle sei aber keinesfalls unwiderleglich anzunehmen. Darüber hinaus erhebt die Revision noch eine Reihe verfahrensrechtlicher Rügen, mit denen sie-dartun will, daß es sich sowohl bei dem Aufbauvertrag als auch dem Gesell schaftsvertrag um ein höchst persönliches Rechtsgeschäft gehandelt habe« Sie nacht zunächst gellend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Aufbau des Hauses mit einem Xostenrisiko verbunden gewesen sei.,

AufbauvertragGesellschaftverstorbenBerufungsgerichtEhemannKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

11 ZR 7P/57
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Verkündet
 am Dezember 1957
Pfauz, Justizangestellter?
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1
I 1 ITanen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Platzm
9
Klägers, 3erufungs- und Revisionsklägers,
-Prqzeßbevollmüchtigters
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die V/itwe Maria S
geb
 exr,
-Pro zq3b e vollmächti gt er s
Beklagte« Jerufungs- und Revisionsbeklagtel
 Rechtsanwalt Dr,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 5* Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Canter und der Bundesrichtor Dr« Pischer, Br« ITörr, Dr« Haager und Lieoecke für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers ge;";en das CJrteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in 'Frankfurt/ISain vom 27.- Hovember 1956 v;ird auf Kosben des Klägers zu-rlickgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger und der am 9» November 1954 verstorbene Ehemann der Beklagten hatten am 17 2Hrz 1954 mit ihrer Mutter einen notariellen Vertrag über den Y/iederaufbau dos ihrer flutter als befreiter Vorerbin gehörenden, bis auf das Erdgeschoß noch weitgehend zerstörten Hauses R^PI ^0straße ^ in	geschlossen (GA 6), Der Ehemann
 der Beklagten, der bis zu seinen Tode 18 Jahre lang mit ihr verheiratet war» hatte in den Hause während 8 Jahren die von seinem Vater übernommene Herrenschneiderei fortgeführt o Die Beklagte hatte dort eine Damenschneiderei betrieben» Hach den Aufbauvertrag beabsichtigten der Kläger und sein Bruder, den ersten und zweiten Stock des Hauses auf ihre Kosten wieder aufzubauen» Die Mutter verpflichtete sich, nach gemeinsamer Vollendung des Y/iederaufbaus dem Kläger das Sondereigentum an dem zweiten Stockwerk und dem Ehemann der Beklagten an dom ersten Stockwerk ein-suräunen» Als der Ehemann der Beklagten starb, war das Jaus erst in Rohbau fertig» Die Beklagte, die nach einem im Jahre 1940 errichteten gemeinschaftlichen Testament Alleinerbin ihres Ehemannes ist, wollte daraufhin in die Rechte und Pflichten ihres Ehercannes aus dem Aufbauvertrag eintreten*
Der Kläger hat sich hiergegen gewandt» Er vertritt den Standpunkt, der Aufbnuvertrag sei auf den verstorbenen Ehemann der Beklagten persönlich abgestellt gewesen, so daß ein Übergang dieser Rechtsstellung auf die Beklagte als seine Erbin ausgeschlossen sei» Dies folge daraus, daß der Wiederaufbau nur im Rahmen der Pamilie männliclierseits habe erfolgen sollen undvon ihn auch nur Übernommen worden sei, weil er ihn gemeinsam mit seinem Bruder habe durchfuhren wollen, der auf Grund seines geregelten Ein-
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kommens die Gewähr für die Beschaffung der aufaiubriegenden Mittel geboten habe«, Das Haus, das sein und seines Bruders Elternhaus sei, sollte seiner Familie nicht entfremdet werden, wie es bei der Übertragung des Sondereigentums an die Be’elagte der Fall wäre» Der Kläger hat ferner behauptet, es habe zwischen ihm und seinem Bruder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur Durchführung des Aufbaus bestanden«. Da das Gesellschaftsverhältnis mit dem Sode des Bruders aufgelöst sei, entfalle damit für die Beklagte die Möglichkeit, insoweit in die Rechts Stellung''-ihres verstorbenen 'Jähemannes einzutreten«,
Br hat, nachdem er in erster Instanz noch den inzwischen zurückgenommenen hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments gestellt hatte, zuletzt beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte nicht in die ihrem verstorbenen Ehemann anstehenden Rechte aus dem. Aufbauvertrag eingotreten sei und hilfsweise festzustcllen, daß die zwischen ih:n und dem verstorbenen Ehemann vereinbarte bürgerlich-rechtliche Gesellschaft durch den Tod seines Bruders aufgelöst sei«.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Aufbauvertrag soi nicht auf ihren Ehemann persönlich abgeßtollt gewesen, Sie könne als selbständige Schneiderin die finanziellen Verpflichtungen aus den Vertrag erfüllen, Das für den Aufbau aufzuwendende Eigenkapital stamme zu dem Teil aus den Erträgnissen ihrer und ihres Ehemannes gemeinschaftlichen Ax^beit*
Landgericht und Oborl&ndesgericht haben die Klage abgewiesen«, Kit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung nach s einen Anträgen, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.-
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat zwischen den Klager und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ein Gesellschaftsverhältnis bestanden, das zu dem Ziele hatte, durch gemeinsames Zusamnenv;irken den Wieder-aufbau des zu dem größten Teil zerstörten elterlichen Hauses zu bewerkstelligen. Der Kläger hat sowohl die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht in den mit der lautter abgeschlossenen Aufbauvertrag eingetreten sei, als auch hilfsweise die weitere Feststellung, daß sie nicht anstelle ihres Ehemannes Gesellschafterin geworden sei, da die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst sei» Gegen die Zulässigkeit der Veststeilungsklage bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken, auch nicht im Hinblick darauf, daß der Hauptantrag das Fortbestehen des Aufbauvertrages zwischen der Beltlagt eil und ihrer Schwiegermutter betrifft«
Es ist nicht erforderlich, daß das festzustellende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestellt (Stein-Jonas-Schönke ZPO § 256 II 3).
In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht dargelegt, der Aufbauvertrag besage weder ausdrücklich noch mittelbar etwas in dem Sinn, daß am Wiederaufbau des Hauses - mit dem daraus folgenden Anspruch auf Einräumung des Sondereigeiitums - nur der Ehemann der Beklagten persönlich oder jedenfalls nur die Angehörigen
 der engeren ?amilie männlicherseits beteiligt werden dürften«, Die Beklagte, die selbst Schneiderin sei und das Geschäft ihres verstorbenen .Ehemannes fortfülire, stehe diesem v/irtschaftlich gleich, 3s könne ilir daher nicht die Möglichkeit verwehrt werden, in die sich far ihren verstorbenen Ehemann ergebende Rechtsstellung einzurücken» Was
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das Gesellschaftpvorhiiltnis anlange, so werde allerdings nach £ 727 Abs«. 1 BGB eine Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschafts vertrag nichts anderes ergebe«. Y/eder der Kläger noch dessen Bruder hätten mit dem vorzeitigen Tod des letzteren gerechnet-- Deshalb sei in ihren vertraglichen Abmachungen, und zwar weder in den - übrigens stillschweigend geschlossenen - Ceseilschaftsvertrag noch in dem Auf-
bauvertrag für diesen Full eine Vereinbarung getroffen worden« Danit will das Berufungsgericht, wie dem Zusammenhang der Gründe zu entnehmen ist, zu dem Ausdruck bringen, es sei Jeeine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden.» iSs hat weiter ausgeführt, für den Hegelfall finde die Auflösung der Gesellschaft ihre Hechtfertigung in der Abhängigkeit des Gedeihens der Gesellschaft von den persönlichen Eigenschaften der Gesellschafter« Hach den Billen der Gesellschafter bilde jedoch der Tod keinen Auflösungsgrund, wenn sich die Gesellschaft auf ein einzelnes beim (Üode eines Gesellschafters bereits eingegangenes Geschäft beziehe« Ziel der Gesellschaft sei es lediglich gewesen, in Erfüllung des Aufbauvertrages das kriegszerstörte Gebäude wieder herzusteilen* Dieser Zweck würde mit einer Auflösung des Gesellschaftsvorhältnicoes illusorisch werden* Es könne daher nicht angenommen worden5 daß eine Auflösung des Cecellsehaftsvcrhältnisses durch den Tod des Ehemanns der Beklagten dessen und des Klägers Zielsetzung bei der Begründung des Verhält »lies es entsprochen habe« Hierzu meint die Revision, cs könne wohl eine Vermutung dafür sprechen, daß die Parteien in einen solchen Hall ein Fortbestehen des Gcscllschaftcvcrhältnissos nach dem Tode eines Gesellschafters vereinbarten« Ein solcher YkLlle sei aber keinesfalls unwiderleglich anzunehmen. Das hat das Berufungsgericht auch nicht getan, es hat vielmehr erwogen, daß der Kläger und sein verstorbener Bruder ge-

meinsam das Haus aufbauen wollten* ifach seinen Feststellungen wäre dieser Zweck nicht zu erreichen gewesen* wenn das Gesellschaftsverhältnis vor Beendigung des Aufbaus aufgelöst worden wäre. Es hat ferner; wie dem ü'rteilsZusammenhang zu entnehmen ist* diesen Zweck hei dem gegebenen Sachverhalt als so vorherrschend hoträchtet* daß demgegenüber die Bedeutung der persönlichen Eigenschaften des verstorbenen Gesellschafters zurücktrete«, Liese Auslegung* mittels der das Berufungsgericht unter Heranziehung der Interessenlage und des Ziels und Zwecks den mut-maßlichen willen der Vertragschließenden ermittelte und dementsprechend eine stillschweigende Vereinbarung Uber das Eoi-tb es teilen der Gesellschaft über den Tod eines Gesellschafters hinaus angenommen hat* läßt daher keinen ma-tericllreclitliclien Fehler erkennen (vgl* EG BJZ 1906, 878) Hach 'Insicht der Revision ist eine solche Auslegung nur möglich* wenn es sich um eine für ein Einzeigeschüft einge gangene Gesellschaft handle, so daß die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft keine anderen Handlungen fordere und kein anderes Ergebnis zeige als die Abwicklung des Gesellschaitsvertrager-« Bei dem Wiederaufbau eines zerstörten Hauses handle es sich um ein Vorhaben, das zu seiner Verwirklichung längere Zeit erfordere und bei dem der Abschluß zahlreicher Verträge notwendig sei* Eine Liquidation der Gesellschaft würde daher nicht zur Fortsetzung des Wiederaufbaus und damit gerade nicht zu <?em gleichen Ergebnis wie die Fortsetzung der Gesellschaft führen» Darauf, daß die Auflösung der Gesellschaft denselben Verlauf nimmt wie die Fortsetzung und bestimmungsgemäße Abwicklung (so der vom Kammergericht entschiedene Sachverhalt in OLG 23, 216), kommt es allerdings nicht entscheidend an* wenn auch bei einer solchen Sachlage eine noch größere 7/ah.rscheinlichJceit für eine Fortsetzung nach den Tode eines Gesellschaftern Bericht, da sich dann der
 Wechsel in der Person eines Gesellschafters in Ergebnis kaum auswirkt« 3s ist aber nicht unmöglich* eine stillschweigende Vereinbarung der Fortsetzung auch dann anzu-nehmen, wenn es sich nicht un ein einziges Rechtsgeschäft, aber doch um einen von vornherein begrenzten Complex ven Rechtsgeschäften zur Erreichung eines von vornherein klar umgrenzten Zieles handelt«,
Darüber hinaus erhebt die Revision noch eine Reihe verfahrensrechtlicher Rügen, mit denen sie-dartun will, daß es sich sowohl bei dem Aufbauvertrag als auch dem Gesell schaftsvertrag um ein höchst persönliches Rechtsgeschäft gehandelt habe« Sie nacht zunächst gellend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Aufbau des Hauses mit einem Xostenrisiko verbunden gewesen sei., Der Ehemann der Beklagten habe die Gewähr dafür geboten* da3 die Finanzierung des Aufbaus, soweit sie nicht durch fremde Mittel erfolgen konnte, ihm möglich gewesen sei«
Mit einem Dritten wäre der Klüger das mit dem gemeinsamen Aufbau verbundene Risiko nicht ein gegangen.- Dieser Be-hauptung hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision Rechnung getragen, indem es festgestellt hat, daß die Beklagte ihrem verstorbenen Ehemann wirtschaftlich gleichstehec
 Ferner soll nach der Rüge der Revision dSs Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt haben, wonach der Wiederaufbau im Rahmen der Familie mäimlicherseito durchgeführt werden sollte, und nur die Namensträger der Familie, nicht aber deren Ehefrauen oder sonstige fanilienfremde Personen daran beteiligt werden sollten«. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt, wie aus seinen Ausführungen hervorgeht, der Aufbauvertrag enthalte weder ausdrücklich noch
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stillschweigend etv/as in den Sinn, daß nur der Ehemann der Beklagten persönlich oder jedenfalls die Angehörigen der engeren Familie beteiligt werden sollten,
 Endlich rügt die Revision die Übergehung des Beweisantrages-(GA 107) des Inhalts, es sei in der Familie des Klägers wie auch in der Familie der Beklagten immer der Grundsatz vertreten worden» daß das» was aus der Familie des Klägers stamme, dieser Familie verbleiben solle« Darüber sei in Familienkreis wiederholt gesprochen worden« ;Jit dieser Behauptung sollte dargotan werden, daß der Co seil schaftsvertrag einen familiengebundenen Charakter gehabt habe« Dieser Beweisantrag wäre nur erheblich, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache au einer anderen Auslegung führen könnte« Allerdings sind bei der Auslegung einer."Willenserklärung die Begleitumstände aller Art, neben dem Zweck des Geschäfts und der Interessenlage auch die Vorverhandlungen au berücksichtigen (3G3 128, 245; BGH 1Z1 § 153 (B) Hr, 1)«
In dieser Hinsicht- ist es erheblich, daß der Ehemann der Beklagten, der im Zeitpunkt dos Vertragschlusses nahezu IS Jahre mit ihr verheiratet war, schon 8 Jahre in dem wiedertiufzubauonden Faus gewohnt hatte und daß er dort das elterliche Geschäft betrieben hatte, das nach dem Urteil von seiner Ehefrau fortgeführt wird« Das Berufungsgericht hat außerdem festgcstollt. daß sich aus dem Aufbauvertrag nichts für eine Beschränkung auf den engeren Kreis der Familie des Klägers ergebe- Demgegenüber käme einer schon nach dem Inhalt dos Deweisantrages nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß des Aufbauvertrages und des Gesellschuftsvertragos gemachten allgemein gehaltenen Äußerung über die Aufrechterhaltung der Familiengebundenheit des Eigentums an dem Hausgrundsttick keine Bedeutung zu, so daß in der ’Übergehung des Beweisantrages kein das Urteil beeinflussender Verfahrensfehler zu sehen ist«
Daher ist das 33erufung3gericht mit Recht zu .dem Ergebnis gekommen, daß sowohl der Aufbauvertrng nls auch der Geaellschaftsvertrug mit der Beklagten fortgesetzt werden, so daß die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen war«,
Dra Canter
 Dr«, Haager
 Dr«, Rischer
 Dieseeke
Dr. horr