Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Kammergericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Hunmehr hat das Kammergericht der Klage in Höhe von 21*800,05 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Xlägerin die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage zu einem Teilbetrag von 98*000 DM nebst Zinsen abgewiesen ist« Der Beklagte erstrebt mit der von ihm eingelegten Allschlußrevision Abweisung der Klage im vollen Umfang* Beide Parteien bitten zudem um Zurückweisung der gegnerischen Revision* da sie von der Geschufsführimgsbefug-nis des Beklagten gedeckt werde und nicht festzustellen sei, daß der Beklagte diese Verlagerung als sog* jfiigengeschäft durchgeführt habe* Von dieser Auffassung ist auch für die Revisionsinstanz auszugehen* Weiter kommt das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Erwägungen zu dem Ergebnis, daß es sich auch nicht feststellen lasse, daß der Beklagte unmittelbar nach Burchführung der Verlagerung den Plan gefaßt habe« die Pelle an sich zu bringen* Auch das ist für die Revisionsinstanz zugrunde zu legen, da hiergegen von der Revision der Klägerin keine Verfahrensrügen vorgebracht werden* Ferner rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob F^ltmit der Entgegennahme der 10 $igen Hatural Vergütung gegen seine eigenen Gesellschafterpflichten verstoßen habe* Denn sei ein Verstoß zu bejahen, dann habe der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter nicht durch seine Zusage eine solche Pflichtverletzung des Kommanditisten PJ(§ unterstützen dürfen* Diese Auffassung der Revision ist rechtlich unzutreffend* Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin in erster Linie die Aufgabe, das durch den Vormarsch der russischen Truppen schwer gefährdete Fellager in nach Möglichkeit zu retten und dabei die Unkosten des Transports möglichst niedrig zu halten* Dieser Aufgabe wäre der Beklagte nicht gerecht geworden, wenn er die Durchführung der Verlagerung entsprechend den Darlegungen der Revision nur deshalb unterlassen hätte, weil sich F^g| durch die Entgegennahme einer 10 #igen Haturalvergütung unter Umständen einer Verletzung seiner Gesellschafterpflichten schuldig machte* Wenn die Revision des weiteren den Ausführungen des Berufungsgerichts entgegenhält, zu demindest hatte der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter später gegen vorgehen müssen,‘so kann die Revision auch damit nicht gehört werden* Denn die Klägerin hat durch ihren anderen gescliäftsfUhrenden Gesellschafter ebenfalls nichts gegen P^^ unternommen und die Sache insoweit auf sich beruhen lassen* Angesichts dieser Einstellung kann die Klägerin auch dem Beklagten einen begründeten Vorwurf nicht machen* 2*) Mit Rücksicht darauf« daß bei dem weiteren Transport von nach Verluste an dem Fellager eingetreten sind, und daß sodann auch noch in KgHü selbst weitere Verluste durch Diebstähle eingetreten sind, prüft das Berufungsgericht des weiteren die Frage, ob die Verlagerung von nac}l &MI rechtlich vertretbar war oder ob sich diese als eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten des Beklagten darstellt* Bei dieser Prüfung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich der Beklagte bei dieser Verlagerung einer Verletzung der ihm obliegen- -den Sorgfaltspflicht schuldig gemacht und daß er daher für den dadurch entstandenen Schaden einzustehen habe» Die Höhe des so entstandenen Schadens schätzt das Berufungsgericht sodann nach § 287 ZPO auf 20 der überhaupt durch Diebstähle entstandenen Verluste* Gegen diese Ausführungen wendet sich die Anschlußrevision des Beklagten mit einer Reihe von Angriffen* Diese Ausführungen beruhen auf einer Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit» Bei den undurchsichtigen Verhältnissen in der Zeit unmittelbar vor dem Zusammenbruch war es für keinen Menschen mit Sicherheit voraussehbar; in welcher Weise ein so wertvolles und umfangreiches Fellager am besten vor irgenwelchen Übergriffen geschützt werden könne5 insbesondere war es unter Berücksichtigung .der damaligen Verhältnisse nicht voraussehbar, ob es sicherer war, das Lager in Überlingen zu belassen, wo es zwar einer gewissen Aufsicht unterstand, aber bei dem Kürschner von Unbefugten eher vermutet und gefunden werden konnte, oder ob es der Sachlage mehr entsprach, das Lager an einem Ort unterzubringen, wo es zwar nicht beaufsichtigt werden konnte, aber von unbefugten Personen weniger leicht vormutet wurde« Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten deshalb zu erheben, weil er von den beiden sich bietenden Möglichkeiten die eine und nicht die andere wählte« Von keinem Menschen war es damals zu verlangen, eine dieser Möglichkeiten als die richtigere zu erkennen und zu wählen, ja es laßt sich nicht einmal heute sagen, ob nicht die zeit- gerin» Hierbei gelangt das Berufungsgericht namentlich auf Grund eines Briefes der Klägerin an den holländischen Vertreter der Militärmission vom 2» August 1946 zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zwar nicht die Übereignung der Felle an die Ehefrau des Beklagten anerkannte, daß sie aber zu dem damaligen Zeitpunkt keineswegs an dem unmittelbaren Besitz der Felle interessiert war, sondern sie dem Beklagten als Existenzgrundlage zur Verfügung stellen wollte, um diesen von einer Rückkehr nach Berlin fernzuhalien. Aus dieser Feststellung zieht das Berufungsgericht sodann die Folgerung, daß der Beklagte der Klägerin einen angemessenen ffertersatz in dom Augenblick für die Felle zu leisten habe, in dem diese entweder von ihm für seine Existenz nicht mehr benötigt . Zudem hätte das Berufungsgericht auch nach § 286 ZPO die verschiedenen Schreiben der* Klägerin an den Beklagten in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, die bereits in dem erstei Berufungsverfahren von der Klägerin vorgetragen worden seien. 6 durch das Berufungsgericht nur schwerlich mit den verschiedenen Briefen der Klägerin an den Beklagten aus der gleichen Zeit und den gegen den Beklagten ergrif-fenen gerichtlichen Maßnahmen vereinbaren läßt» Das Berufungsgericht hätte daher die Pflicht gehabt, bei seiner Würdigung gerade auch auf diese Schreiben und Maßnahmen einsugehen und die Gründe dafür darsulegen, warum es das Schreiben vom 2* August 1946 nicht für ein nur zweckbedingtes Schreiben gehalten habe« Mit Rücksicht auf diesen Verfahrensfehler läßt sich das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten, soweit es die Klage zu einem Teilbetrag von 98o000 DM nebst Zinsen abgevziesen hat« Denn es läßt sich für den erkennenden Senat nicht absehen, wie sich bei einer anderen Würdigung des Schreibens vom 2« August 1946 die Ersatzpflicht des Beklagten im einzelnen auswirken wird« Die weiteren Rügen der Revision der Klägerin richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Ersatzanspruchs der Klägerin von den jeweiligen Einkaufspreisen vor dem Zusammenbruch, nicht aber vm den Preisen zur Zeit der Rückgabe der Pelle ausgegangen ist« Auf diese Rügen braucht nicht’ im einzelnen eingegangen zu werden« Denn die Auffassung des Berufungsgerichts stützt sich auf die rechtlich nicht haltbare Auslegung des Schreibens der Klägerin vom. liber die Berechnung des Ersatzanspruchs entfällt« Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu einer Auslegung des Schreibens vom 2« August 1946 im Sinne des ersten Berufungsurteils kommen, so läßt sich nach dem bisherigen Prozeßstand noch nicht absehen, welche Bewertung im einzelnen für die Ursatzpflicht des Beklagten zugrunde zu legen ist« renn es wird dabei auch zu berücksichtigen sein, ob dem Beklagten die - offenbar - nicht unerheblichen Lagervingsschaden zur Last gelegt werden können« Bei der Entscheidung dieser Frage wird es im wesentlichen auf die diesbezüglichen Rechts-au8führungen in dem ersten Revisionsurteil ankommen© 1«) Die Anschlußrevision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht zugunsten des Beklagten die sog« Zwangsverk&ufe an französische Besatzungsangehörige berücksichtigt habe, obwohl der Beklagte über ihren Umfang zahlenmäßig substantiierte Angaben gemacht habe« Hierzu hatte jedoch das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß- weil ciese Zwangsvcrkäufe nach dem eigenen Vortrag des Beklagten in einer Zeit vorgekommen sind, in der nach dem bisherigen Standpunkt des Berufungsgerichts alle Pelzgescliüfte-nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten des Beklagten gingen* Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung bei der Auslegung des Schreibens vom 2« August 1946 zu einer anderen Beurteilung gelangen, dann wird es sich freilich entsprechend den Ausführungen des erkennenden Senats in dem vorausgegangenen Revisions- 2«) Weiter bemängelt, die Anschlußrevision noch, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine Reihe von Gegenansprüchen, die der Beklagte in Höhe von 11«640,20 DU geltend gemacht und gegenüber dem Klaganspruch zur Aufrechnung gestellt hat (Bd« III Bl« 42 R/ 43 R), nicht berücksichtigt habe« Auch hierzu hatte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, weil die diesen Gegenansprüchen zugrunde liegenden Aufwendungen dem Beklagten ohne weiteres zu belasten waren« Kommt jedoch das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß das Schreiben vom 2« August 1946 im Sinne des ersten Berufungsurteils auszulegen ist, so wird sich das Berufungsgericht auch mit diesen Gegenansprüchen zu befassen und dabei zu prüfen halben, ob diese als begründet angesehen werden können« ten Geschäftsführervergütung hergeleitet hatte* Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche für unbegründet erachtet- V/as die Anschlußrevision gegen diese Recht sauf fas sung vorbringt, ist unzutreffend* Es bedarf keiner näheren Begründung, daß ein geschäftsführender Gesellschafter, der sich ein Warenlager seiner Gesellschaft unberechtigt' aneignet und mit diesem Warenlager eigene Geschäfte betreibt, nicht noch für diese ungetreue Tätigkeit eine Geschäftsführervergütung verlangen kann* 4») Zusammenfassend ist somit nach den Ausfüh-rungen zu IV* 1) und 2) zu sagen, daß in der erneuten Verhandlung unter Umstünden noch weitere Posten zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden müssen* Dabei ist es für den erkennenden Senat im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht absehbar, in welcher Höhe sich eine solche Berücksichtigung auswirken v'ird* Slag sich auch die von der Klägerin erstrebte andere Beurteilung ihrer Schreiben aus dem Jahre 1946 insgesamt zu Lasten des Beklagten auswirkeh, so ist gleichwohl nicht zwingend die Möglichkeit auszuschlioüen* daß die Berücksichtigung der zu IV* 1) und 2) erörterten Gegenposten sowie der unter II* 2) behandelten Verluste rechnerisch abschließend zu einem Ergebnis führt, das für den Beklagten günstiger als das Ergebnis des von ihm jetzt angegriffenen Berufungsurteils ist* Es erscheint daher sachgerecht, auf die Anschlußrevision das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es den Beklagten zur Zahlung von 21*800,05 Dil nebst Zinsen verurteilt hat*
OIY \J!) II m 70/56 mm MinlimiBi mmm Verkündet Mt6« Mär 2 1958 Braun? T^tizobersekretUr als Ärlündsbeamter der Ge~ v;* schUf taste Ile Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma &KflBpiHBh Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter curt kbHBBB in b^BB-gBBIBB RfBflB-5BH^si:i%0' Klägerin, Revisionsklägerin, und Anschlußrevisionsbeklagter, i - Frozejlbevollmachtifeters Rechtsanwalt Br* gegen i i * \ i \ 1 \ i \ j i i \ •ti. «'. «■ deinersönlich haftenden Ät/ BBB? bisher in Jetztin fter Brich SBHBweg Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschiußrevis ionskläger r - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frof* hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtsliofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Br« Haager, Biasecke und Br« Reinicke für Recht erkannt % Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27«. Januar 1956 insoweit aufgehoben, als es die Klage zu einem t. «Teilbetrag von 98-000 BM abgewiesen hat» Auf die Anscblußrevision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat«, Auf die Revision beider Parteien wird außerdem das vorbezeichnete Urteil auch im Kostenpunkt aufgehoben* Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 7/l0, von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, den außergerichtlichen Kosten der bisherigen beiden Berufüngsverfahren sowie den Kosten des ersten Revisionsverfahrens hat die Klägerin 2/3 su tragen«, Soweit das Berufungsurteil aufgehoben und über die Kosten des Verfahrens noch keine Entscheidung getroffen worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 2* Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestands * # Pie Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die sich mit dem Engroshandel in Rauchwaren und mit der Pelzkonfektion befaßt* Persönlich haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft sind der Beklagte und sein Vetter Curt außerdem gehören der Gesell- schaft sieben Kommanditisten an« Pen beiden persönlich haftenden Gesellschaftern steht jeweils allein die Geschäft sführurgs- und Vertretungsbefugnis in der Gesellschaft zu« Gegen Ende des Krieges unterhielt die Gesellschaft an verschiedenen Stellen des Reiches für ihre Felle Aüs-weichlager, so u.a* in mi<* in ?<(HH fPm« Im Februar 1945 entschloß sich der Beklagte, mit Rücksicht auf den Fortgang des Krieges das Ausv/eich-lager in PfHHBB nacil verlegene Burch Vermittlung des Kommanditisten bei dem das Ausweichlager unter gebracht war, beschaffte er sich zu diesem ZwecZt einen Lastkraftwagen, mit dem er Ende März 1945 den größten Teil des Ausweichlagers nach überführte« Im April 1945 verbrachte der Beklagte die Felle sodann von |jMM| nach Rach dem Einmarsch der französischen Truppen wurden die Fellbestände von diesen beschlagnahmt, aber auf die Vorstellungen des Beklagten bald wieder freigegeben« Sie wurden anschließend auf Veranlassung des Beklagten wieder nach verbracht« Anfang Pezember 1946 wurde das gesamte Fellager unter die Kontrolle der französischen Militärregierung nach dem .Gesetz Nr* 52 gestellt und die Ehefrau des Beklagten als Treuhänderin eingesetzt« Im September 1950 wurde die Herausgabe des noch vorhandenen Bestandes an die Klägerin angeordnet und durchgeführt« Die Klägerin macht gegen den Beklagten wegen dieser Vorgänge Schadenersatzansprüche geltend» Sie hat vorgetragen, daß der Beklagte die Verlagerung der Pelle von ^oh eigenmächtig und nur zu dem Zweck durchgeführt habe« um sie sich selbst anzucig-nen« Er habe demzufolge auch nach dem Zusammenbruch die Pelle gegenüber den französischen Dienststellen als Eigentum seiner rassisch verfolgten Frau in Anspruch genommen und diesen StandpunJrt auch ihr - der Klägerin -gegenüber schriftlich vertretene Boi dieser Sachlage müsse der Beklagte auch für die Verluste aufkommen, die nach der Darstellung des Beklagten durch Diebstähle und sog« Zwangsverkäufe an französische Besatzungsmitglieder entstanden seienj auch hafte er für die Schäden, die durch eine schlechte Lagerung der zurückgegebenen Pelle in erheblichem Umfang entstanden seien* Die Höhe des so entstandenen Schadens hat die Klägerin in der Berufungsinstanz mit 329«.954,35 DM berechnet« Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten« Sr bat dargelegt, 'daß die Verlagerung der Pelle von nach seinen Aufgaben als Ge- schäftsführer der Gesellschaft gehört habe, und er hat bestritten, daß er dabei eigensüchtige Interessen verfolgt habe* Sein Verhalten gegenüber den französischen Dienststellen« bei denen er die Pelle als Eigentum seiner rassisch verfolgten Ehefrau ausgegeben habe, sei notwendig gewesen, um die Freigabe des Fellagers zu erreichen und könne nur unter diesem Gesichtspunkt beurteilt werden* Gegenüber der Schadenberechnung der Klägerin müßten überdies zunächst 10 £ abgesetzt werden, weil er 10 <£ des Pellbestandes dem Kommanditisten E^fcals Entgelt für die Beschaffung des Lastkraftwagens habe >-'5- überlassen müssen« Ferner seien erhebliche Abzüge wegen unvermeidbarer Diebstähle in der Zeit vor und unmittelbar nach dem Zusammenbruch und wegen der sog* Zwangsverkäufe an die französischen Besätzungsmit-glieder zu machen* Auch könne er wegen etwaiger Lagerungsschäden nicht in Anspruch genommen werden, weil bei den damaligen Verhältnissen eine bessere Lagerung und Wartung der Felle nicht möglich gewesen sei* Schließlich hat der Beklagte gegenüber dem Schadenersatzanspruch der Klägerin mit Gegenansprüchen aufgerechnet, die er einesteils mit notwendigen Aufwendungen an dem Fellager während der Jahre 1945/50 und anderenteils mit der ihm nicht ausgezahlten, im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Geschäftsführervergütung begründet hat« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Kammergericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Hunmehr hat das Kammergericht der Klage in Höhe von 21*800,05 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Xlägerin die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage zu einem Teilbetrag von 98*000 DM nebst Zinsen abgewiesen ist« Der Beklagte erstrebt mit der von ihm eingelegten Allschlußrevision Abweisung der Klage im vollen Umfang* Beide Parteien bitten zudem um Zurückweisung der gegnerischen Revision* Ent sehe idimgsgründej I* Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist es zunächst entscheidend, daß das Berufungsgericht im An-S* • -6- Schluß an die Ausführungen- in'dem voraus^egangenen Revisionsurteil zu der Auffassung gelangt, daß die Verlagerung des LjmBHHB lagers nach Überlingen keine den Beklagten zu dem Schadenersatz verpflichtende Handlung darstelle. da sie von der Geschufsführimgsbefug-nis des Beklagten gedeckt werde und nicht festzustellen sei, daß der Beklagte diese Verlagerung als sog* jfiigengeschäft durchgeführt habe* Von dieser Auffassung ist auch für die Revisionsinstanz auszugehen* Weiter kommt das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Erwägungen zu dem Ergebnis, daß es sich auch nicht feststellen lasse, daß der Beklagte unmittelbar nach Burchführung der Verlagerung den Plan gefaßt habe« die Pelle an sich zu bringen* Auch das ist für die Revisionsinstanz zugrunde zu legen, da hiergegen von der Revision der Klägerin keine Verfahrensrügen vorgebracht werden* II* Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob der Beklagte bei der Durchführung der Verlagerung und sodann bei den Maßnahmen, die er nach Ankunft der Polle in getroffen hat, seine Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer verletzt und sich hierdurch schadenersatzpflichtig gemacht hat* Io) In diesem Zusammenhang prüft das Berufungsgericht zunächst, ob es unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse unmittelbar vor dem Zusammenbruch vertretbar war, daß der Beklagte dem Kommanditisten Palm 10 # der verlagerten Ware dafür überließ, daß er ihm im März 1945 einen Lastkraftwagen für die Durchführung der Verlagerung vermittelte* Hierbei kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Höhe dieser 4 Vergütung gerechtfertigt war. Diese Auffassung greift die Revision der Klägerin an. Sie meint, daß die Höhe dieser Vergütung zu beanstanden sei* Was jedoch die Revision in dieser Hinsicht vorbringt9 liegt auf tatsächlichem Gebiet und besagt nichts, darüber, daß die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich fehlsam sei oder im Y/iderspruch mit der allgemeinen Lebenserfahrung stehe* Ferner rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob F^ltmit der Entgegennahme der 10 $igen Hatural Vergütung gegen seine eigenen Gesellschafterpflichten verstoßen habe* Denn sei ein Verstoß zu bejahen, dann habe der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter nicht durch seine Zusage eine solche Pflichtverletzung des Kommanditisten PJ(§ unterstützen dürfen* Diese Auffassung der Revision ist rechtlich unzutreffend* Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin in erster Linie die Aufgabe, das durch den Vormarsch der russischen Truppen schwer gefährdete Fellager in nach Möglichkeit zu retten und dabei die Unkosten des Transports möglichst niedrig zu halten* Dieser Aufgabe wäre der Beklagte nicht gerecht geworden, wenn er die Durchführung der Verlagerung entsprechend den Darlegungen der Revision nur deshalb unterlassen hätte, weil sich F^g| durch die Entgegennahme einer 10 #igen Haturalvergütung unter Umständen einer Verletzung seiner Gesellschafterpflichten schuldig machte* Denn für den Beklagten kam es als Geschäftsführer der Klägerin nur darauf an, ob es den Interessen der Klägerin mehr entsprach, wenn er das IJBHHB I&ger dem nahezu sicheren Verlust durch den Vormarsch der russischen Truppen preisgab oder wenn er unter Zahlung einer 10 #igen Katuralvergütung die. größeren Möglichkeiten für eine (teilweise) Rettung des 90 $igen Restbestandes schufo hie Entschließung, die der Beklagte angesichts dieser Sachlage als Geschäftsführer der Klägerin faßte, stellt keine Verletzung seiner eigenen Pflichten dar, mag dabei auch dem Kommanditisten eine Pflichtver- letzung zur last zu legen sein* Wenn die Revision des weiteren den Ausführungen des Berufungsgerichts entgegenhält, zu demindest hatte der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter später gegen vorgehen müssen,‘so kann die Revision auch damit nicht gehört werden* Denn die Klägerin hat durch ihren anderen gescliäftsfUhrenden Gesellschafter ebenfalls nichts gegen P^^ unternommen und die Sache insoweit auf sich beruhen lassen* Angesichts dieser Einstellung kann die Klägerin auch dem Beklagten einen begründeten Vorwurf nicht machen* 2*) Mit Rücksicht darauf« daß bei dem weiteren Transport von nach Verluste an dem Fellager eingetreten sind, und daß sodann auch noch in KgHü selbst weitere Verluste durch Diebstähle eingetreten sind, prüft das Berufungsgericht des weiteren die Frage, ob die Verlagerung von nac}l &MI rechtlich vertretbar war oder ob sich diese als eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten des Beklagten darstellt* Bei dieser Prüfung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich der Beklagte bei dieser Verlagerung einer Verletzung der ihm obliegen- -den Sorgfaltspflicht schuldig gemacht und daß er daher •9~ für den dadurch entstandenen Schaden einzustehen habe» Die Höhe des so entstandenen Schadens schätzt das Berufungsgericht sodann nach § 287 ZPO auf 20 der überhaupt durch Diebstähle entstandenen Verluste* Gegen diese Ausführungen wendet sich die Anschlußrevision des Beklagten mit einer Reihe von Angriffen* 6* * i ♦ a) Die Ausführungen des Berufungsgericht darüber, daß der Beklagte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe, als er im April 1945 das Pellager von nach verlagerte, sind nicht haltbar» Diese Ausführungen beruhen auf einer Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit» Bei den undurchsichtigen Verhältnissen in der Zeit unmittelbar vor dem Zusammenbruch war es für keinen Menschen mit Sicherheit voraussehbar; in welcher Weise ein so wertvolles und umfangreiches Fellager am besten vor irgenwelchen Übergriffen geschützt werden könne5 insbesondere war es unter Berücksichtigung .der damaligen Verhältnisse nicht voraussehbar, ob es sicherer war, das Lager in Überlingen zu belassen, wo es zwar einer gewissen Aufsicht unterstand, aber bei dem Kürschner von Unbefugten eher vermutet und gefunden werden konnte, oder ob es der Sachlage mehr entsprach, das Lager an einem Ort unterzubringen, wo es zwar nicht beaufsichtigt werden konnte, aber von unbefugten Personen weniger leicht vormutet wurde« Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten deshalb zu erheben, weil er von den beiden sich bietenden Möglichkeiten die eine und nicht die andere wählte« Von keinem Menschen war es damals zu verlangen, eine dieser Möglichkeiten als die richtigere zu erkennen und zu wählen, ja es laßt sich nicht einmal heute sagen, ob nicht die zeit- wellige Verlegung des Lagers nach günstiger ge- wesen ist* als wenn dieses auch in der 2e.it des Einmar- ben wäre«, Damit entfallt die Möglichkeit, den Beklagten wegen der in Konstanz eingetretenen Verluste zu belasten« b) Für die weitere Behandlung der Sache mag noch darauf hingewiesen werden, daß die Feststellung des Be- tretenen Diebstahlsverliiste nach dem bisherigen Parteivortrag rechtlich haltbar ist« Dabei ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht als Grundlage seiner Feststellung von der Vorschrift des § 287 ZPO ausgegangen ist« Auch ist es bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht hierbei die sehr eingehenden, von der Klägerin substantiiert nicht bestrittenen Angaben des Beklag-ten über die Zahl der durch Diebstahl verlorengegangenen pelle zunächst zugrunde gelegt hat« Schließlich läßt sich aus Rechtsgründen nichts Durchgreifendes dagegen sagen, daß das Berufungsgericiit sodann im Wege der Schätzung dazu gekommen ist, daß nach seiner Überzeugung 20 $ der durch Diebstahl überhaupt eingetretenen Verluste auf die Diebstähle in KmHB entfallen« Denn hierfür stand dem Berufungsgericht lediglich die Aussage der Zeugin von Verfügung, die beirundet hat, daß in der Ziegelei weine beträchtliche läenge” gestohlen sei» Danach ist nach den bisherigen Feststellungen der durch Diebstahl in ggHB verloren gegangenen Po steh von Fellen bei der Berechnung der Höhe der Schadenersatzpflicht des Beklagten abzusetzen« sches der französischen Truppen in *J verblie- rufungsgerichts über den Einfang dor in K einge- -11- H fr V-' i •• r# # \ t i A r '• IIIo Das Berufungsgericht hat sich Gnse.'ilieSend der Frage zugewendet, wie das weitere Verhalten des Beklagten in der Zeit nach dom Zusammenbruch zu beurteilen sei* Dabei gelangt das Berufungsgericht in tatrich- 1 tcrlicher Xttrdigung der insoweit in Betracht kommenden ; Verhältnisse zu der Überzeugung, daß der Beklagte nach j Freigabe der bis zu dem 13* Juni 1945 beschlagnahmten Felle- * diese für sich behalten wollte» Von dieser Feststellung ist für die Revisionsinstanz auszugehen, da sie von der Anschlußrevision des Beklagten nicht angegriffen worden 1 ist» Bei der Beurteilung der Frage, welche Bedeutung » dieses ungetreue Verhalten des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch habe, würdigt das Berufungsgericht auch das Verhalten der Klä- s gerin» Hierbei gelangt das Berufungsgericht namentlich auf Grund eines Briefes der Klägerin an den holländischen Vertreter der Militärmission vom 2» August 1946 zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zwar nicht die Übereignung der Felle an die Ehefrau des Beklagten anerkannte, daß sie aber zu dem damaligen Zeitpunkt keineswegs an dem unmittelbaren Besitz der Felle interessiert war, sondern sie dem Beklagten als Existenzgrundlage zur Verfügung stellen wollte, um diesen von einer Rückkehr nach Berlin fernzuhalien. Aus dieser Feststellung zieht das Berufungsgericht sodann die Folgerung, daß der Beklagte der Klägerin einen angemessenen ffertersatz in dom Augenblick für die Felle zu leisten habe, in dem diese entweder von ihm für seine Existenz nicht mehr benötigt . * werden oder die Klägerin sie für ihren Betrieb braucht» Auf dieser Grundlage berechnet das Berufungsgericht sodann die Beträge, die der Beklagte nunmehr der Klägerin C -12- zu erstatten habe, wobei es davon ausgohb, daß alle Geschäfte, die sich auf die Pelle beziehen.» seit ritte 1945 zu Lasten und zugunsten des Beklagten gehen* Diese Ausführungen greift die Revision der Klägerin an. Sie weißt dabei auf das orste Beznrfungsurteil dos ICammergeidchts, das das Schreiben der Klägerin vom 2. August 1946 als einen zweckbestimmten Brief beurteilt hatte« der nur eine Beschlagnahme durch die Besätzungs-macht verhindern sollte, sowie auf das vorausgegangene Revisionsurteil hin, in dom der erkennende Senat diese Beurteilung mit der Bemerkung gebilligt hatte, sie sei ersichtlich nicht von einem Rechtsirrtum beeinflußt. Sodann legt die Revision darr daß in dem zweiten Beru-fnngsverfahren keine cer beiden Parteien mehr auf dieses Schreiben der Klägerin zurüc2cgokonmen sei. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht mit seiner ganz neuartigen Y/'ürüigung des Schreibens vom 2. August 1946 die Klägerin in unzulässiger Weise überrascht; das Berufungsgericht hätte daher der Klägerin gemäß § 139 ZPO vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben müssen. In diesem Pall hätte die Klägerin auf ihre verachte denen Schreiben an den Beklagten aus jener Zeit und die gegen ihn ergriffenen gerichtlichen läßnahnen liingewiesen, die sämtlich mit unmißverständlicher Deutlichkeit zu dem Ausdruck brächten, daß die Klägerin jeder Verwertung der verlagerten Pelle durch den Beklagten v;idersprec3ie. Zudem hätte das Berufungsgericht auch nach § 286 ZPO die verschiedenen Schreiben der* Klägerin an den Beklagten in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, die bereits in dem erstei Berufungsverfahren von der Klägerin vorgetragen worden seien. *<• * Diese Rüge der Revision ist schon.in Hinblick auf § 286 ZPO begründet« Denn der Revision ist zuzugeben, daß sich die Auslegung des Schreibens von 2* August 19'! 6 durch das Berufungsgericht nur schwerlich mit den verschiedenen Briefen der Klägerin an den Beklagten aus der gleichen Zeit und den gegen den Beklagten ergrif-fenen gerichtlichen Maßnahmen vereinbaren läßt» Das Berufungsgericht hätte daher die Pflicht gehabt, bei seiner Würdigung gerade auch auf diese Schreiben und Maßnahmen einsugehen und die Gründe dafür darsulegen, warum es das Schreiben vom 2* August 1946 nicht für ein nur zweckbedingtes Schreiben gehalten habe« Mit Rücksicht auf diesen Verfahrensfehler läßt sich das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten, soweit es die Klage zu einem Teilbetrag von 98o000 DM nebst Zinsen abgevziesen hat« Denn es läßt sich für den erkennenden Senat nicht absehen, wie sich bei einer anderen Würdigung des Schreibens vom 2« August 1946 die Ersatzpflicht des Beklagten im einzelnen auswirken wird« Die weiteren Rügen der Revision der Klägerin richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Ersatzanspruchs der Klägerin von den jeweiligen Einkaufspreisen vor dem Zusammenbruch, nicht aber vm den Preisen zur Zeit der Rückgabe der Pelle ausgegangen ist« Auf diese Rügen braucht nicht’ im einzelnen eingegangen zu werden« Denn die Auffassung des Berufungsgerichts stützt sich auf die rechtlich nicht haltbare Auslegung des Schreibens der Klägerin vom. 2« August 1946, so daß mit der nach § 286 ZPO gebotenen Aufhebung dos Berufungsurteils aus diesen Grunde auch die Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts -'14- liber die Berechnung des Ersatzanspruchs entfällt« Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu einer Auslegung des Schreibens vom 2« August 1946 im Sinne des ersten Berufungsurteils kommen, so läßt sich nach dem bisherigen Prozeßstand noch nicht absehen, welche Bewertung im einzelnen für die Ursatzpflicht des Beklagten zugrunde zu legen ist« renn es wird dabei auch zu berücksichtigen sein, ob dem Beklagten die - offenbar - nicht unerheblichen Lagervingsschaden zur Last gelegt werden können« Bei der Entscheidung dieser Frage wird es im wesentlichen auf die diesbezüglichen Rechts-au8führungen in dem ersten Revisionsurteil ankommen© IV« Die Anschlußrevision des Beklagten hat von ihrem Standpunkt aus noch eine Reihe weiterer Rügen vorgebracht, die trotz der Ausführungen unter III* noch einer besonderen rechtlichen Würdigung bedürfen« 1«) Die Anschlußrevision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht zugunsten des Beklagten die sog« Zwangsverk&ufe an französische Besatzungsangehörige berücksichtigt habe, obwohl der Beklagte über ihren Umfang zahlenmäßig substantiierte Angaben gemacht habe« Hierzu hatte jedoch das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß- weil ciese Zwangsvcrkäufe nach dem eigenen Vortrag des Beklagten in einer Zeit i vorgekommen sind, in der nach dem bisherigen Standpunkt des Berufungsgerichts alle Pelzgescliüfte-nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten des Beklagten gingen* Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung bei der Auslegung des Schreibens vom 2« August 1946 zu einer anderen Beurteilung gelangen, dann wird es sich freilich entsprechend den Ausführungen des erkennenden Senats in dem vorausgegangenen Revisions- •15~ urteil auch noch nit diesen Zwangeverknufen besonders befassen müssen«. Dabei mag darauf hingewiesen werden? daß dem auch nicht die Vorschrift des § 848 BGB entgegensteht« Denn die, Voraussetzungen für eine Zufallhaftung nach § 848 BGrB sind hier nicht gegeben, auch wenn man davon ausgeht, daß sich der Beklagte durch seine Eigenmächtigkeit einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs, 2 BGrB schuldig gemacht hat« Denn der Verlust der Pelle durch diese Zwangsverkäufe wäre auch eingetreten, wenn der Beklagte eine solche unerlaubte Handlung nicht begangen haben würde« 2«) Weiter bemängelt, die Anschlußrevision noch, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine Reihe von Gegenansprüchen, die der Beklagte in Höhe von 11«640,20 DU geltend gemacht und gegenüber dem Klaganspruch zur Aufrechnung gestellt hat (Bd« III Bl« 42 R/ 43 R), nicht berücksichtigt habe« Auch hierzu hatte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, weil die diesen Gegenansprüchen zugrunde liegenden Aufwendungen dem Beklagten ohne weiteres zu belasten waren« Kommt jedoch das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß das Schreiben vom 2« August 1946 im Sinne des ersten Berufungsurteils auszulegen ist, so wird sich das Berufungsgericht auch mit diesen Gegenansprüchen zu befassen und dabei zu prüfen halben, ob diese als begründet angesehen werden können« 3«) Der Beklagte hatte in den Vorinstanzen auch Ansprüche zur Aufrechnung gestellt, die er aus der Vorenthaltung der ijim gesellschaftsvertraglich zugesicher- ten Geschäftsführervergütung hergeleitet hatte* Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche für unbegründet erachtet- V/as die Anschlußrevision gegen diese Recht sauf fas sung vorbringt, ist unzutreffend* Es bedarf keiner näheren Begründung, daß ein geschäftsführender Gesellschafter, der sich ein Warenlager seiner Gesellschaft unberechtigt' aneignet und mit diesem Warenlager eigene Geschäfte betreibt, nicht noch für diese ungetreue Tätigkeit eine Geschäftsführervergütung verlangen kann* 4») Zusammenfassend ist somit nach den Ausfüh-rungen zu IV* 1) und 2) zu sagen, daß in der erneuten Verhandlung unter Umstünden noch weitere Posten zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden müssen* Dabei ist es für den erkennenden Senat im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht absehbar, in welcher Höhe sich eine solche Berücksichtigung auswirken v'ird* Slag sich auch die von der Klägerin erstrebte andere Beurteilung ihrer Schreiben aus dem Jahre 1946 insgesamt zu Lasten des Beklagten auswirkeh, so ist gleichwohl nicht zwingend die Möglichkeit auszuschlioüen* daß die Berücksichtigung der zu IV* 1) und 2) erörterten Gegenposten sowie der unter II* 2) behandelten Verluste rechnerisch abschließend zu einem Ergebnis führt, das für den Beklagten günstiger als das Ergebnis des von ihm jetzt angegriffenen Berufungsurteils ist* Es erscheint daher sachgerecht, auf die Anschlußrevision das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es den Beklagten zur Zahlung von 21*800,05 Dil nebst Zinsen verurteilt hat* V* Abschließend ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen folgendes: Auf die Revision der Klägerin -17* muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werdenf als es die Klage zu einem Teilbetrag von 98«OOO DM abgewiesen hat« Des weiteren unterliegt das Berufungsurteil auf die Anschlußrevision des Beklagten auch insoweit der Aufhebung, als es der Klage stattgegeben hat« Schließlich, muß das Borufungsurteil auch im Kostenpunkt aufgehoben werden, weil mit der teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils im Sachpunkt die Voraussetzungen für diese Kostenentscheidung entfallen sind. Da nunmehr der Rechtsstreit teilweise abgeschlossen ist, weil die Klägerin nur zu einem Teil gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, erscheint es sachgerecht, insoweit schon jetzt eine abschließende Kostenentsclieidung zu treffen. Die Klägerin ist insoweit erstattungspflichtig, da sie in diesem Dmfang mit ihrer Klage nicht durchgedrungen ist. Da der Streitwert in den einzelnen Instanzen verschieden hoch war, wirkt sich das bei der Kostenentscheidung auch im einzelnen entsprechend aus. Für das erstinstanzliche Verfahren ist von einem Streitwert von 431«000 DU auszugehen, nämlich von dem Betrag von 59«>400 DM, der durch Teilurteil rechtskräftig abgewiesen worden war, und dem betrag von 371«545,95 DM, * über den das Landgericht durch Schlußurteil entschieden hat. Danach muß die Klägerin von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7/10 tragen« Für das Berufungsverfahren und das erste Revisionsverfahren ist ein Streitwert von 329.954,35 DM zugrunde zu legen, so daß auf. die Klägerin von den Kosten dieser Verfahren schon jetzt 2/3 entfallen. Dabei ist hinsichtlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten insofern zu unterscheiden, ..10« als für die Gorichtskosten die verscl iedenen Berufungs-Verfahren als ein Verfahren (§33 Abs, 2 GKG), dagegen für die außergerichtlichen (Anwalts-)Kosten als besondere (neue) Verfahren gelten (§ 15 HAGebO). Das ist in der Urteilsformel entsprechend zu dem Ausdruck gebracht« Die Entscheidung über die restlichen Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht ab, so daß diesem auch insoweit die Entscheidung über die restlichen Kosten übertragen werden muß» Dr.Haidinger DroEischer Dr» Haager liesecke Dr*Reih*dfc£'