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BGH

Gericht: BGH

|, N*Y* (U*S\A,;, Avenue Klägerin und Revisionsbeklagti - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter sowie der Bundesrichter Br» Fischer, Br, Kuhn, Br» Winkelmann und Br, Haager für Recht erkannt? Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5c Januar 1955 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. die seit Jahren die Erzeugnisse der Beklagten im Großhandel vertrieb und sie auch auf der Ausstellung zeigte® Die Klägerin schrieb am 9»9»1951 aus Paris an die Beklagte, Herr Mf®® habe sich in Paris entschlossen? um auf diesem Weg das Geschäft mit M^®| in Gang zu bringen® Zu demselben Zweck verhandelte die Beklagte mit der Firma H®® & K®®<> Sie lieferte auf deren Bestellung sechs für die Firma Mfl| bestimmte Maschinen« Mit Schreiben vom 28®1201951 lehnte die Beklagte darauf den Abschluß eines Vertretervertrags mit der Klägerin ab und teilte ihr unter dem 2801®1952 mit? unabhängig von dem Abschluß des in Aussicht genommenen Generalvertretervertrags habe sie auf Grund der Aufforderung der Beklagten die einheitliche Geschäftsverbindung zu der Firma vermittelt? sodaß ihr für alle bisher abgeschlossenen und künftig abzuschlies-senden Geschäfte mit diesem Unternehmen die angemessene Pro~ vision von lö $> zustehe<> Sie hat mit der Klage einen Teilbetrag von 31»100 DM geltend gemacht« bestritt daß sie die Klägerin unabhängig von dem geplanten Abschluß eines Generalvertretervertrags mit der Vermittlung von Kaufverträgen betraut habe» Zudem sei das Geschäft mit der Firma nicht durch eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin zustandegekommen« Die Firma die als eine Import- Geschäfte durch Vermittlung der Klägerin abzuschliessenr Der Inhaber dieses Unternehmens hätte sich als langjähriger Kunde der Firma K^P auf deren Ausstellungsstand in Paris auch ohne Hinweis der Klägerin eingefunden und dort für ihre? Maschinen ebenfalls ohne Hinweis der ..Klägerin interessierte Die Ausschaltung der Firma & Kflp als weitere Vorbedingung für einen Abschluß mit sei allein auf ihre? Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung zur Zahlung von 31»100 DM verurteilt, die der Klägerin als angemessene Provision für das von ihr vermittelte einheitliche,bis zu dem Mai 1954 einen Umsatz von 1,5 Millionen ausmachende Geschäft mit der Firma zu'stehe.. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts sind die Parteien darüber einig, daß die Entscheidung nach deutschem Recht zu erfolgen hato Daraus ist zu entnehmen, daß offensichtlich nach dem maßgeblichen Parteiwillen die Rechtsbeziehungen zwischen der in wohnhaften Klägerin und der in Deutschland ansässigen Beklagten nach deutschem Recht geregelt werden sollten,, so daß gegen die Anwendung des deutschen Rechts durch das Berufungsgericht keine Bedenken besteheno Das Berufungsgericht ist auf Grund des insoweit übereinstimmenden Tatsachenvorbringens und auf Grund des Schriftwechsels zu dem Ergebnis gekommen, daß unabhängig von dem Abschluß eines zunächst beabsichtigten Generalvertretungsvertrags die Beklagte der Klägerin für eine gewisse Dauer die Vermittlung von Kaufgeschäften mit amerikanischen Firmen übertragen hat und daß die Klägerin daher als Hand-longsagentin tätig geworden ist« Diese Annahme# gegen die die Revision keine Bedenken erhebt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Die Revision wendet sich gegen die weitere Feststellung , daß durch die im Rahmen dieses Agenturverhältnisses entfaltete Vermittlurtgstätigkeit der Klägerin die Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der Firma Ma^HB zustandegekommen sei (§88 HGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 6,8,1953 geltenden Fassung)# so daß schon aus diesem Grunds der Klägerin kein Provisionsanspruch zusteheo Diese Auffassung ist jedoch nicht begründete Nach der erwähnten Gesetzes beStimmung gebührt dem Handlungsagenten eine Provision füry jedes zur Ausführung gelangte Geschäft , das - was hier in * Frage kommt - durch seine Vermittlungstätigkeit zustandsgekommen ist* Wie dem Be ruf ungs urteil zu entnehmen ist. in Verhandlungen mit der Firma Hpp & K^P, Geschäfte zwischen der Beklagten und der Firma Mppp zustandezubringen» Damit entfaltete sie über den bloßen Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Geschäftes hinaus eine Tätigkeit# die dazu bestimmt und geeignet war, den amerikanischen Kunden zu dem Abschluß von Geschäften zu veranlassen* Daß diese Tätigkeit die einzige oder die Hauptursache für das spätere Zustande-' kommen des Geschäftes bildete, ist nicht erforderlich. die insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (RG HRR 1937 Nr 798)« Soweit es sich um die rechtlichen Voraussetzungen handelt, sind sie in dem angefochtenen Urteil genügend dargetan«, Insbesondere würde es entgegen der Auffassung der Revision der Annahme des Ursaehenzusammenhangs nicht entgegenstehen, wenn - nach der Behauptung der Beklagten — der Inhaber der Firma den Stand der Firma auf der Pariser Werkzeugmesse auch ohne die Vermittlungstätigkeit der Klägerin aufgesucht und sich dort für die ausgestellten Maschinen der Beklagten interessiert hätte« Eine derartige Möglichkeit steht der aus dem Berufungsurteil zu entnehmenden Feststellung nicht entgegen, daß das Interesse des amerikanischen Kunden für die Maschinen der Beklagten bereits vor der Pariser Ausstellung durch die Klägerin erweckt war, daß also der Gescliehensablauf, wie er sich tatsächlich vollzogen hat? Die Ursächlichkeit der Bemühungen der Klägerin entfällt auch nicht dadurch, daß, wie das Berufungsgericht als wahr unterstellt, die Ausschaltung der Firma & K49 den eigenen Anstrengungen der Beklagten zuzuschreiben war« Dieses Unternehmen hatte zunächst für die Vereinigten Staaten das Alleinvertriebsrecht für die Maschinen der Beklagten in An-, spruch genommen« Mit der Erreichung einer Abstandnahme hiervon war nach dem Berufungsgericht das größte Hindernis für einen Abschluß zwischen dem amerikanischen Unternehmen und der Beklagten aus dem Wege geräumt« Es ist nämlich» wie be-. Bie Anbahnung einer Geschäftsverbindung allein, die die Möglichkeit des späteren Abschlusses selbst umfangreicher Geschäfte mit sich bringt, genügt nicht, um für alls im Rahmen dieser Geschäftsverbindung erst später zustandekommenden Geschäfte die Provisionspflicht auszulösen, wenn diese einzelnen Geschäfte nach Beendigung des Agenturverhältnisses abgeschlossen wurden» Biese Auffassung wurde für die zur Zeit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin geltenden Gesetzesfassung auch von den Autoren geteilt, die bei Nachbestellungen durch einen von einem Agenten geworbenen Kunden die Möglichkeit einer Provisionsgewährung bejahen, selbst wenn das spätere Geschäft ohne jegliche Mitwirkung des Handlungs-J agenten zustandekam (RGRK HGB l.Aufl, § 89 Anm 3?.2*Aufl § 81 Anm 9, 12, 21 § Düringer-Hachenburg 3oAufl § 88 Anm 4? Schmidt-Rimpier aaO S 131 Anm 71, S 132/133 )o '-1 Eine derartige Geschäftsverbindung, auf Grund deren ein Kunde ohne feste rechtliche Verpflichtung hierzu immer wieder erneute Bestellungen aufgibt, bildet noch kein Geschäft im Sinne des § 88 HGB aP <,RG Recht 1911 Nr 854: RGWarn 1937 .| Nr 745,BGH IX ZR 79.^54 vom 30„6*1955), Das Berufungsgericht hat keine] näheren Peststellungen über die Art der Geschäftsverbindung-, zwischen der Beklagten und der Firma getroffen«. für aus, daß die Vermittlung der Geschäftsverbindung zu die-| ser Firma bereits das Zustandekommen eines Geschäftes im Sinne des Gesetzes darstellt * Es ist insbesondere nicht er-.,] Es wird .daher unter Beachtung der ohigen Ausführungen und der in der angegebenen Rechtsprechung erörterten rechtlichen Gesichtspunkte festzustellen haben, ob die Klägerin während der Bauer des Agenturverhältnisses einen festen Liefervertrag mit sich auf die einzelnen Jahre verteilenden Abrufen zustandegebracht hat, oder ob sie nur eine sich über mehrere Jahre1- erstreckende Geschäftsverbindung mit .jeweils selbständigen Einzelbestellungen vermittelt hat«. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen* daß es sich bei den späteren Bestellungen der Firma um selbständige und daher grundsätzlich nicht provisionspflichtige Geschäfte handelte, so wird es noch zu erörtern haben, ob kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien oder nach dem für ihre Geschäftsbezie-hungen maßgeblichen Handelsbrauch eine andere Regelung gelten sollte« Außerdem wird es zu erwägen haben, ob nicht etwa der Agenturvertrag nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) ergänzend dahin ausgelegt werden kann* daß der Klägerin ein Provisionsanspruch oder doch wenigstens ein auch nach der damaligen Gesetzeslage kraft Vereinbarung möglicher Ausgleichsanspruch für die zwar nach ihrer Agenturzeit, aber doch auf Grund der von ihr vermittelten Geschäftsverbindung abgeschlossenen Geschäfte zustehen soll (BGH II ZR 79/54 vom 30-6„1955)«

Zitierte Normen: § 88 HGB § 157 BGB
GeschäftFirmaBerufungsgerichtGeschäftsverbindung®KlägerinAbschlußRevision

Volltext der Entscheidung

II_ZR 70/55
VerkUndet
 am 9- April 1956
Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Bernhard S t fabrik in BchflBBBBi a0No, W!
, Werkzeugmaschinen str«§,
Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Rene B in Nfl
 and______
|, N*Y* (U*S\A,;,	Avenue
 Klägerin und Revisionsbeklagti - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter sowie der Bundesrichter Br» Fischer, Br, Kuhn, Br» Winkelmann und Br, Haager
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5c Januar 1955 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
«VMMwk.	m**	ft*
Die in	ansässige	Klägerin	verhandelte seit
 dem 14 o Mai .1951 mit der Beklagten ? die in Sch^HHife eine Werkzeugmaschinenfabrik' betreibt, wegen Übernahme ihrer Vertretung in Amerika«, Die schriftlich geführten Verhandlungen? in deren Verlauf die Bedingungen für die Einräumung der Alleinvertretung erörtert wurden? führten nicht zu dem Abschluß des ursprünglich beabsichtigten Generalvei’tretungsvertrags«, Während der Verhandlungen teilte die. Klägerin der Beklagten mit? sie habe die Firma	f'ür die Maschinen
 der Beklagten interessiert? der Inhaber dieses Unternehmens? das sich mit dem Großhandel und Import von Maschinen befasse* werde auf der Werkzeugmaschinenausstellung in Paris den Stand der Beklagten auf suchen«, Der Inhaber der Firma traf in Paris den kurz zuvor abgereisten Inhaber der Beklagten nicht mehr an und-verhandelte mit dem Beauftragten der Firma H®® & K4®? die seit Jahren die Erzeugnisse der Beklagten im Großhandel vertrieb und sie auch auf der Ausstellung zeigte® Die Klägerin schrieb am 9»9»1951 aus Paris an die Beklagte, Herr Mf®® habe sich in Paris entschlossen? die Wex*kzeugmaschinen der Beklagten in sein Programm aufzunehmen und habe zugleich zwei Mustermaschinen bestellt„ Von dem sich daraufhin zwischen der Beklagten und M®®) entwickelnden Schriftwechsel sandte die Beklagte der Klägerin jeweils Abschriften® Es kam jedoch nicht zur Lieferung der beiden Maschinen® Die Klägerin knüpfte nun Verhandlungen mit der Firma H®® & K^® an-? um auf diesem Weg das Geschäft mit M^®| in Gang zu bringen® Zu demselben Zweck verhandelte die Beklagte mit der Firma H®® & K®®<> Sie lieferte auf deren Bestellung sechs für die Firma Mfl| bestimmte Maschinen« Mit Schreiben vom 28®1201951 lehnte die Beklagte darauf den Abschluß eines Vertretervertrags mit der Klägerin ab und teilte ihr unter dem 2801®1952 mit? sie lege auf weitere Versuche? für sie Geschäfte mit M®^® oder anderen Firmen zu
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vermitteln? in Anbetracht der bisherigen Erfolglosigkeit der Bemühungen keinen Wert; In der Folgezeit kam es zwischen der Beklagten und der Firma	unter	Ausschaltung
 der Klägerin und der Firma	die	sich	ursprüng-
lich auf ein angebliches Alleinvertriebsrecht für die Vereinigten Staaten berufen hatte? zu einer zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung noch bestehenden Geschäftsverbindung O
Die Klägerin behauptete? unabhängig von dem Abschluß des in Aussicht genommenen Generalvertretervertrags habe sie auf Grund der Aufforderung der Beklagten die einheitliche Geschäftsverbindung zu der Firma	vermittelt?	sodaß
 ihr für alle bisher abgeschlossenen und künftig abzuschlies-senden Geschäfte mit diesem Unternehmen die angemessene Pro~ vision von lö $> zustehe<> Sie hat mit der Klage einen Teilbetrag von 31»100 DM geltend gemacht«
Die Beklagte? die Kiagabweisung beantragt hat? bestritt daß sie die Klägerin unabhängig von dem geplanten Abschluß eines Generalvertretervertrags mit der Vermittlung von Kaufverträgen betraut habe» Zudem sei das Geschäft mit der Firma	nicht	durch	eine	Vermittlungstätigkeit der Klägerin zustandegekommen« Die Firma	die	als	eine Import-
firma alle Preisvorteile habe ausnützen und daher jeden Zwi:.
■ *• schenhandel habe äusschliessen wollen* habe sich geweigert/
Geschäfte durch Vermittlung der Klägerin abzuschliessenr Der Inhaber dieses Unternehmens hätte sich als langjähriger Kunde der Firma	K^P	auf deren Ausstellungsstand in
 Paris auch ohne Hinweis der Klägerin eingefunden und dort für ihre? der Beklagten? Maschinen ebenfalls ohne Hinweis der ..Klägerin interessierte Die Ausschaltung der Firma & Kflp als weitere Vorbedingung für einen Abschluß mit sei allein auf ihre? der Beklagten? Bemühungen zurückzuführen« Der verlangte Provisionssatz sei außerdem zu hoch« Zudom könne die Klägerin keine Provision für die Geschäfte
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beanspruchen, die nach der Kündigung des Vertretungsverhält«, nisses zu dem 51-3ol952 neu gescnlossen worden seien.»
Das Landgericht hat • unter Abweisung der Klage im übrigen - die Beklagte zur Zahlung von 15»OOO DM verurteilt. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung zur Zahlung von 31»100 DM verurteilt, die der Klägerin als angemessene Provision für das von ihr vermittelte einheitliche,bis zu dem Mai 1954 einen Umsatz von 1,5 Millionen ausmachende Geschäft mit der Firma	zu'stehe..	Mit	der Revision erstrebt die
 Beklagte die'Abweisung der Klage* während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt <>
Entscheid ungsgründe t
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts sind die Parteien darüber einig, daß die Entscheidung nach deutschem Recht zu erfolgen hato Daraus ist zu entnehmen, daß offensichtlich nach dem maßgeblichen Parteiwillen die Rechtsbeziehungen zwischen der in	wohnhaften	Klägerin und
 der in Deutschland ansässigen Beklagten nach deutschem Recht geregelt werden sollten,, so daß gegen die Anwendung des deutschen Rechts durch das Berufungsgericht keine Bedenken besteheno Das Berufungsgericht ist auf Grund des insoweit übereinstimmenden Tatsachenvorbringens und auf Grund des Schriftwechsels zu dem Ergebnis gekommen, daß unabhängig von dem Abschluß eines zunächst beabsichtigten Generalvertretungsvertrags die Beklagte der Klägerin für eine gewisse Dauer die Vermittlung von Kaufgeschäften mit amerikanischen Firmen übertragen hat und daß die Klägerin daher als Hand-longsagentin tätig geworden ist« Diese Annahme# gegen die die Revision keine Bedenken erhebt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen«
 
Die Revision wendet sich gegen die weitere Feststellung , daß durch die im Rahmen dieses Agenturverhältnisses entfaltete Vermittlurtgstätigkeit der Klägerin die Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der Firma Ma^HB zustandegekommen sei (§88 HGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 6,8,1953 geltenden Fassung)# so daß schon aus diesem Grunds der Klägerin kein Provisionsanspruch zusteheo Diese Auffassung ist jedoch nicht begründete Nach der erwähnten Gesetzes beStimmung gebührt dem Handlungsagenten eine Provision füry jedes zur Ausführung gelangte Geschäft , das - was hier in * Frage kommt - durch seine Vermittlungstätigkeit zustandsgekommen ist* Wie dem Be ruf ungs urteil zu entnehmen ist. hatt die Firma	vorher	von der Beklagten keine Maschinen be-
zogen* Die Klägerin gab vielmehr den ersten Anstoß für die geschäftlichen Beziehungen# indem sie diese Kundin bereits in Amerika unter Einschaltung des dortigen deutschen Konsulats auf die Erzeugnisse der Beklagten aufmerksam machte« Si bemühte sich mehrere Monate lang um die Gewinnung dieses K den« Dabei verstand sie das bei der Firma Mfl^ auf der Pariser Ausstellung geweckte Interesse für die von der Beklagten hergestellten Maschinen weiter zu vertiefen« Nachde» diese Firma dort mit der Firma H^P & K^P zusammengekommen war#‘bemühte sich die Klägerin in der Folgezei.t in Verhandlungen mit der Firma Hpp & K^P, Geschäfte zwischen der Beklagten und der Firma Mppp zustandezubringen» Damit entfaltete sie über den bloßen Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Geschäftes hinaus eine Tätigkeit# die dazu bestimmt und geeignet war, den amerikanischen Kunden zu dem Abschluß von Geschäften zu veranlassen* Daß diese Tätigkeit die einzige oder die Hauptursache für das spätere Zustande-' kommen des Geschäftes bildete, ist nicht erforderlich. Es g nügt, daß die Bemühungen eines Handlungsagenten in Richtung auf die Herbeiführung des Erfolges wirksam geworden sind und geholfen haben, ihn zu erzielen (RG LZ 1911# 294? RG HRR 1955
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Nr 606 5 Schmidt «Simpler in Ehrenbergs Handbuch V ', i S 124 ff).. Im übrigen gehört die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Zustandekommen des Vertrags vorwiegend in das Gebiet der tatfichterlichen Würdigung? die insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (RG HRR 1937 Nr 798)« Soweit es sich um die rechtlichen Voraussetzungen handelt, sind sie in dem angefochtenen Urteil genügend dargetan«, Insbesondere würde es entgegen der Auffassung der Revision der Annahme des Ursaehenzusammenhangs nicht entgegenstehen, wenn - nach der Behauptung der Beklagten — der Inhaber der Firma	den	Stand	der	Firma	auf	der	Pariser
 Werkzeugmesse auch ohne die Vermittlungstätigkeit der Klägerin aufgesucht und sich dort für die ausgestellten Maschinen der Beklagten interessiert hätte« Eine derartige Möglichkeit steht der aus dem Berufungsurteil zu entnehmenden Feststellung nicht entgegen, daß das Interesse des amerikanischen Kunden für die Maschinen der Beklagten bereits vor der Pariser Ausstellung durch die Klägerin erweckt war, daß also der Gescliehensablauf, wie er sich tatsächlich vollzogen hat? „durch die Vermittlungstätigkeit der Klägerin beeinflußt war« Baß etwa von vornherein der Inhaber der Firma	schon
 die Aufnahme der Importe der Erzeugnisse der Beklagten ins Auge gefaßt hätte, wird von der Revision nicht geltend gemacht« Zudem stellt das Berufungsgericht darüberhinaus fest? daß die Klägerin es auf der Pariser Ausstellung verstanden hat, das Interesse des Kunden	zu	vertiefen,	daß	sie
 demnach weiterhin in Richtung auf einen Kaufabschluß fördernd tätig geworden ist«
Die Ursächlichkeit der Bemühungen der Klägerin entfällt auch nicht dadurch, daß, wie das Berufungsgericht als wahr unterstellt, die Ausschaltung der Firma	&	K49 den
 eigenen Anstrengungen der Beklagten zuzuschreiben war« Dieses
 Unternehmen hatte zunächst für die Vereinigten Staaten das Alleinvertriebsrecht für die Maschinen der Beklagten in An-, spruch genommen« Mit der Erreichung einer Abstandnahme hiervon war nach dem Berufungsgericht das größte Hindernis für einen Abschluß zwischen dem amerikanischen Unternehmen und der Beklagten aus dem Wege geräumt« Es ist nämlich» wie be-. reits ausgeführt? nicht zu. verlangen? daß ein Hand lungs agent allein die Voraussetzungen eines Geschäftes•schafft * Die hierfür erforderliche und genügende Mitursächlichkeit wird nicht dadurch in Präge gestellt? daß andere Personen? seien es weitere Agenten oder der Geschäftsherr selbst? bei der Erreichung des Erfolges mitwirken«
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Die Tatsache? daß nach der zu Gunsten der Beklagten als %
wahr zu unterstellenden Behauptung der Inhaber der Pirma
 einen Geschäftsabschluß über die Vermittlung der Klägerin abgelehnt haben soll? steht ebenfalls der Annahme des Zustandekommens des Geschäfts durch die Vermittlungstätigkeit der Klägerin nicht entgegen? da dadurch die Förderung des Geschäftes durch die Klägerin nicht entfällt« Man müßte darüber hinaus sogar den Nachweis der Gelegenheit zu dem Geschäftsabschluß ausreichen lassen? wenn dieser Nachweis besser zu dem Ziel führen würde als die eigentliche Vermittlungs-. tätiglceit? weil der Dritte grundsätzlich eine Vermittlung ausschließen will (Gessler-Hefermehl? 2« Aufl § 84 Anm 13? Schmidt-Rimpier aaO S 136). Offensichtlich war es allerdings eine Folge dieses Verlangens? daß die Ausgestaltung der Geschäftsverbindung mit der Pirma M^|^ insofern von der ursprünglichen Vorstellung? insbesondere der Beklagten? abwichj als diese Kundin nicht zu Katalogpreisen kaufte? sondern die Einräumung eines Großhandelsrabatts durchsetz be« Ob dadurch die wirtschaftliche Wesensgleichheit zwischen dem geplanten-und dem zu dem Abschluß gebrachten Geschäft und damit ein Provisionsanspruch entfällt (RG JW 1937? 2916 Nr 24; RG HRR 1937* Nr 798$ RGZ 115? 266)? kann dahingestellt bleiben? da die
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weiteren von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ergehen* daß die Beklagte mit dieser Änderung einverstanden war (RG JW 1920* 491 Nr 2).
Bas Berufungsgericht hat der Klägerin Provision mindestens insoweit zugebilligt, als die Geschäftsverbindung mit der Firma M^^|his Mai 1954 andauerte» Bis zu diesem Zeitpunkt war ein Umsatz von 1*5 Millionen DM erzielte Gegen diesen Ausgangspunkt wendet sich die Revision mit dem Vorbringen, das unabhängig von dem geplanten Abschluß des Generalvertretervertrags bestehende Vertretungsverhältnis sei durch das Schreiben vom 28»1>1952 zu dem ?1.>3«1952 gekündigt worden, so daß jedenfalls nach dem damals geltenden Recht der Klägerin keine Provision aus Geschäften zustehe, die nach diesem Zeitpunkt zustandegekommen seien» In den danach allein in Frage kommenden Zeitraum bis zu dem 31;3»1952 falle nur ein Geschäftsabschluß vom 21o3ol952 über 1«723' DM» Über diesen Einwand hat sich das Berufungsgericht mit der Erwägung hinweggesetzt, die sich auf einen längeren Zeitraum verteilenden Bestellungen der Firma M^Bft seien a^-s e*n ’’einheitliches”, von der Klägerin vermitteltes Geschäft anzusehen, so daß sich die Provision nach der Gesamthöhe der Umsätze bemesse» Biese Begründung läßt nicht erkennen* ob das Beruf ungsge-• rieht« wenn es von einem einheitlichen Geschäft spricht, von einem richtigen Begriff des Geschäfts im Sinne des § 88 aF HGB ausgegangen ist» Die Entstehung des Provisionsanspruchs setzt das Zustandekommen eines Geschäftes voraus»
Bie Anbahnung einer Geschäftsverbindung allein, die die Möglichkeit des späteren Abschlusses selbst umfangreicher Geschäfte mit sich bringt, genügt nicht, um für alls im Rahmen dieser Geschäftsverbindung erst später zustandekommenden Geschäfte die Provisionspflicht auszulösen, wenn diese einzelnen Geschäfte nach Beendigung des Agenturverhältnisses abgeschlossen wurden» Biese Auffassung wurde für die zur Zeit
 der Vermittlungstätigkeit der Klägerin geltenden Gesetzesfassung auch von den Autoren geteilt, die bei Nachbestellungen durch einen von einem Agenten geworbenen Kunden die Möglichkeit einer Provisionsgewährung bejahen, selbst wenn das spätere Geschäft ohne jegliche Mitwirkung des Handlungs-J agenten zustandekam (RGRK HGB l.Aufl, § 89 Anm 3?.2*Aufl § 81 Anm 9, 12, 21 § Düringer-Hachenburg 3oAufl § 88 Anm 4? RGZ 7$| 252 /?537? Schmidt-Rimpier aaO S 131 Anm 71, S 132/133 )o '-1 Eine derartige Geschäftsverbindung, auf Grund deren ein Kunde ohne feste rechtliche Verpflichtung hierzu immer wieder erneute Bestellungen aufgibt, bildet noch kein Geschäft im Sinne des § 88 HGB aP <,RG Recht 1911 Nr 854: RGWarn 1937 .| Nr 745,BGH IX ZR 79.^54 vom 30„6*1955),
Eine andere Beurteilung greift dann.Platz, wenn der Kunde durch die Vermittlung des Handlungsagenten eine Verpflichtung etwa nach der Art eines Sukzessivlxeferungsver-trags eingeht, so daß die später erfolgenden Einzellieferun~:| gen nur Abrufe im Rahmen eines festen Vertrags darsteilen (RGZ 78, 2525 RG Warn 1908 Nr 229 und 1912 Nr 175? RG Recht 1911 Nr 854? RG LZ 1912, 309 Nr 5? BGH II ZR 79/54 vom 50o.6cl955), In diesem Pall wäre das '’einheitliche” Geschäft,, im Sinne des § 88 HGB aP während der Dauer des Agenturverhältnisses zustandegekommen. Das Berufungsgericht hat keine] näheren Peststellungen über die Art der Geschäftsverbindung-, zwischen der Beklagten und der Firma	getroffen«. Seine
 knappen Ausführungen, es handle sich.um ein einheitliches Geschäft, reichen als tatsächliche Feststellungen nicht da-.j für aus, daß die Vermittlung der Geschäftsverbindung zu die-| ser Firma bereits das Zustandekommen eines Geschäftes im Sinne des Gesetzes darstellt * Es ist insbesondere nicht er-.,] sichtlich, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Beurtei^j lung des Unterschieds zwischen einem festen Geschäftsabschlj und einer keine feste Verpflichtung enthaltenden Geschäfts-;, j Verbindung bewußt geworden ist*
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Es wird .daher unter Beachtung der ohigen Ausführungen und der in der angegebenen Rechtsprechung erörterten rechtlichen Gesichtspunkte festzustellen haben, ob die Klägerin während der Bauer des Agenturverhältnisses einen festen Liefervertrag mit sich auf die einzelnen Jahre verteilenden Abrufen zustandegebracht hat, oder ob sie nur eine sich über mehrere Jahre1- erstreckende Geschäftsverbindung mit .jeweils selbständigen Einzelbestellungen vermittelt hat«. Dabei, wird es zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung zu nehmen haben,, daß die Firma	was auch aus dem Tatbestand des land-
gerichtlichen Urteils hervorgeht, im Laufe der Geschäftsverbindung. nur so viele Erzeugnisse auf Grund neuer Bestellungen bezogen habe, wie jeweils benötigt worden seien (Schriftsatz vom 6o9*1954 S 5 und 8 GA Bl 77/78 R), und daß noch nicht einmal ein Lieferprogramm Vorgelegen habe (Schriftsatz vom 21«6«1954 Bl 93)*
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen* daß es sich bei den späteren Bestellungen der Firma um selbständige und daher grundsätzlich nicht provisionspflichtige Geschäfte handelte, so wird es noch zu erörtern haben, ob kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien oder nach dem für ihre Geschäftsbezie-hungen maßgeblichen Handelsbrauch eine andere Regelung gelten sollte« Außerdem wird es zu erwägen haben, ob nicht etwa der Agenturvertrag nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) ergänzend dahin ausgelegt werden kann* daß der Klägerin ein Provisionsanspruch oder doch wenigstens ein auch nach der damaligen Gesetzeslage kraft Vereinbarung möglicher Ausgleichsanspruch für die zwar nach ihrer Agenturzeit, aber doch auf Grund der von ihr vermittelten Geschäftsverbindung abgeschlossenen Geschäfte zustehen soll (BGH II ZR 79/54 vom 30-6„1955)«
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Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu dem Zweckj weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuwei-sen? das auch über die Pflicht zur Tragung der Revisions-kosten? die zur Zeit noch nicht festgestellt werden kann? zu entscheiden haben wird»
BraCanter	Df*Fischer	Dr«Kuhn	Dr.Winkelmann Dr0 Haager.