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BGH · II ZR 70/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 70/51

Der Bundesminister für den Marshallplan hat die auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen aus den ECA-Einfuh-ren treuhänderisch an die Klägerin abgetreten und diese Abtretung mit Schreiben vom 13« April 1953 bestätigt. Die Klägerin hat vorgetragen , die Beklagte habe aus dem Aufdruck ,?Plan Marshall" auf den Einfuhrgenehmigungen ersehen müssen, daß es sich bei den verkauften Waren um ECA-Ebn-fuhren gehandelt habe. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und ferner geltend gemacht;; bei der Übersendung der Einfuhrlizenzen habe es sich um Vertragsangebote der JEIA gehandelt, die hinsichtlich des Phenols von ihr nicht angenommen worden seien» Mit Schreiben vom 9» Mai 1949 habe sie der JEIA an-geboten, das Phenol zu dem damaligen Weltmarktpreise von 330 DM je 100 kg abzunehmen.. habe deren Angestellter sich fernmündlich bei ihrem Angestellten erkundigt, ob die Beklagte noch Interesse an Phenol habe» Darauf sei ihm das Schreiben vom 9c Mai 1949 vorgelesen worden» habe dem Inhalt des Schreibens nicht widersprochen, die Präge, ob die JEIA sich inzwischen mit Phenol eingedeckt habe, verneint und Sie sei daher überrascht gewesenals ihr bereits am 18, Mai 1949 die Phenollieferung angekündigt worden sei und habe sich der JEIA durch Telegramm vom 18* und Brief vom 19, Mai 1949 zue Annahme des Phenols nur zu dem Preise von 110 DM je 100 kg, und zwar frei Lu^lHH^, bereit erklärt, Pie JEIA habe ihr njcht geantwortet, sondern ihr erst mit Schreiben vom 28 Oktober / 4? Hinsichtlich des Leinöls hat die Beklagte das Zustande-Kommen eines Kaufvertrages nicht in Abrede gestellt* Sie hat jedoch ausgeführt; der in der Einfuhrgenehmigung genannte Betrag von 74 330 PM sei der endgültige Kaufpreis für die Ware gewesen. Pie Klägerin hat erwidert, jede Firma, die seinerzeit Importgeschäfte mit $er JEIA abgeschlossen habe, sei de facto den von der JEIA für ihre Abwicklung herausgegebenen Vorschriften unterworfen gewesen*. Le^HP sei zu Preis-Zusagen nicht ermächtigt gewesen« Per in der Einfuhrlizenz eingesetzte Betrag stehe» wie die Beklagte aus den den Einfuhrlizenzen beigefügten Begleitschreiben habe ersehen müssen, in keiner Beziehung zu dem endgültig zu zahlenden Kaufpreis., I, Pie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Eestkaufpreises für Waren, welche die JEIA auf Grund des EGA-Abkommens aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezogen hat- . Penn die JEIA trat, als sie die eingeführte Ware an die Beklagte abgab, ersichtlich nicht Im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auf, sondern schloß privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ab, sodaß die aus diesen Rechtsgeschäften hervorgehenden Ansprüche im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind (vgl auch BGHZ 17? II» Die Berechtigung der Klägerin, die Klageforderung -im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht* Denn einerseits war der seinerzeitige Bundesminister für den Marshallplan auf Grund des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Verraögens vom 31 August 1953 (§ 1) - BGBl I, 1312 - zur Abtretung der zufolge des Bilateralen Abkommens auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen aus Marshallplanlieferungen berechtigt; andererseits halte die von dem Bundesminister mit Schreiben vom 13o April 1953 bestätigte fiduziarische Übertragung der Ansprüche auf die Klägerin nach außen hin die vollen Wirkungen einer Forderungsabtretung.-. Sr se:« auch infolge des Schweigens der JEIA auf die in den Schreiben der Beklagten vom 9• und 19• und dem Telegramm vom 18.; Mai 1949 enthaltene Preisbegrenzung nicht geändert worden» Die Abkommen über die Marshallplanhilfe für Deutschland hätten es der JEIA nicht erlaubt, mit den deutschen Abnehmern einen niedrigeren Preis als den an den ausländischen Exporteur gezahlten zu vereinbaren. führe zu keiner anderen Beurteilung Ausweislich der den Lizenzen beigefügten Begleitschreiben habe es sich - für die Beklagte erkennbar" - .insoweit nicht um den endgültig zu zahlenden Kaufpreis, sondern um einen vorläufigen auf das Sonderkonto der JEIA für Marshallplan-Lieferungen einzuzahlenden Sicherungsbetrag gehandelt? geschlossen worden ist* Eine vertragliche Bindung entstand nur unter den an dem Abkommen Beteiligten, loho zwischen den Vereinigten Staaten und der französischen Besatzungsmacht in Deutschlando Der Vertrag hatte keine unmittelbare Wirkung auf das deutsche innerstaatliche Beeilt oder auf private Verträge in den beteiligten Länderno Eine solche Rechtswirkung hätte nur durch ein innerstaatliches Gesetz oder durch eine andere allgemeine Regelung herbeigeführt werden können., welche die Bestimmungen des ECA-Abfcom--mens zu dem Gegenstand von Importgeschäften über Marshallpirm-L:ieferungen machte* a) Ein deutsches Gesetz oder eine Anordnung der Besatzung?-macht über die Anwendung der Vorschriften über das ECA-Abkommen auf Marshallplan-Importe ist für die französische Besatzungszone Deutschlands nicht festzuwtel.lena An Bestimmungen über die nähere Regelung des Außenhandels hat es zmw auch hier - wenigstens seit dem im Herbst 1948 erfolgten wi rt schaftlichen Zusammenschluß der französischen mit der britisch-amerikanischen Zone und dem Aufgehen des Office du Commerce Exterieur (Oficomex) in die JEIA - nicht gefehlt.. b) Auch die Klägerin hat allgemeine Bestimmungen, die zur Regelung der Marshallplan-Einfuhren erlassen worden sind, nicht anzugeben vermocht® Sie hat sich in diesem Zusammenhänge lediglich auf das zunächst für die britisch-amerikanische Zone erlassene Operational Memorandum Nr 25 der JEIa •. oni 25 - Mai 1948 berufen® Aber selbst unterstellt, es hätte in der französischen Zone bereits bei dem Eintreffen der Einfuhrbewilligung über das Phenol gegolten, begründet es keine Preisbemessung nach den Zehntageberichten für Marshailpian-Einfuhren«, Das Memorandum hatte den Zweck, die Preise für alle eingeführten Waren von den bis zu seinem Inkrafttreten geltenden Inlandsstoppreisen zu lösen und sie im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform den Weltmarktpreisen anzunähern® Es bestimmte, daß der Importeur, wenn die eingeführte Ware das deutsche Gebiet nach dem 1® Mai 1948 erreichte, den Reichsmark-, später den DM-Gegenwert des im Vertrag mit dem ausländischen Exporteur angegebenen Devisenpreises zu dem Umrechnungskurs von 1 RM = 1 DM - 30 cents zu zahlen hat":©® Seine Anwendung versagt jedoch wegen Pehlens eines Anknüpfungspunktes, wenn, wie im vorliegenden Palle, zwischen il - Dem Berufungsgericht kann hiernach nicht darin gefolgt werden^ daß der Inhalt der Verträge über Marshallplan-Importe unmittelbar durch das ECA-Abkoramen bestimmt worden ist. 3* Gleichwohl lassen die besonderen Umstände des Falles die Annahme zu., daß die Beklagte den Kaufpreis für die im Wege des Marshallplan-Verfahrens eingeführten Waren .in der von der JEIA zu berechnenden Höhe zu zahlen hatte und daß sich dessen Betrag nach den in den Vereinigten Staaten für die Ware zu entrichtenden Preisen zuzüglich der Frachtkosten für die Verschiffung bis zu dem europäischen Hafen zu richten, hatte,, Eine ausdrückliche Abrede., daß die Bestimmungen des ■ ECA-Abkommens zu dem Gegenstand der Verträge gemacht werden soll ten, ist zwischen der JEIA und der Beklagten freilich nie hü getroffen worden» Es kann auch mit der Revision davon ausgegangen werden, daß den Geschäftsleuten der ehemaligen französischen- Besatzungszone in der damaligen Zeit der tiefgreifende Unterschied zwischen Normalplan- und Marshallplan-Einfuhren nicht bis in alle Einzelheiten bekannt gewesen ist* Denn im Gegensatz zu dem Zeugen Dr„ AufHHK? die mit amerikanischen Mitteln angekauft wurden, deren Gegenwert zu dem Wiederaufbau in den unterstützten Ländern verblieb und nur zu bestimmten Zwecken und mit Genehmigung der Vereinigten Staaten verwendet werden durfte* Die der Beklagten übersandten Einfuhrlizenzen trugen den Stempel “Plan Marshall • In den Begleitschreiben wurde die Beklagte angewiesen, den in den Lizenzen genannten Wert sofort auf ein Sonderkonto der JEIA für Marshallplan-Lieferungen einzuzahlen, Hlei-aus war für die Beklagte? Wie der Kaufpreis von der JEIA zu berechnen war, mag der Beklagten in Ermangelung der Bekanntgabe von Anordnungen der französischen Besatzungsmacht und mangels näherer Unterrichtung durch die JEIA Zweigstelle Baden-Baden über die Abwicklung der Marshallplaa-Einfuhren im einzelnen unbekannt gewesen sein, Baß die Ware, weil es sich um ECA-Lieferungen handelte, in den Vereinigten Staaten und nicht in anderen Ländern anzukaufen war., mußte die Beklagte schon aus den ihr bekannten G-rundzügen des Mar-shailplan-Verfahrens entnehmen3 Andere Unsicherheitsfaktoren der Preisberechnung aber nahm sie dadurch in Kauf« daß sie mit der JEIA,.einer Behörde der Besatzungsmächte, die. wie sie wußte, weitgehend von Weisungen abhängig und die, wie ihr vielleicht nicht bekannt gewesen ist, bei Marshallpian-Elr-fuhren an die Preis- und Prachtangaben der ECA-Mission geoun-den war, Geschäfte abschloß, ohne sich über deren Inhalt ur* 1 Bedingungen im einzelnen zu erkundigen0 Die Beklagte hat somit durch die widerspruchslose Entgegennahme der Einfuhrlizenzen zu erkennen gegeben, daß sie mit der Preisberechnung, die sich aus der von der JEIA gewählten Form des Einfiihrvev-fahrons ergab, einverstanden war«, Durch die Annahme und Verarbeitung der Waren hat sie diese als vertragsmäßig geliefert anerkannt« Sie verschuldet den Kaufpreis daher in der Höhe, wie er sich nach den Zehntageberichten der ECA-Mission bestimmte D • 4o Die Revision bezeichnet die Beurteilung des Schweigens der JEIA auf das Schreiben der Beklagten vom 9« Mai j.0,49 durch das Berufungsgericht als rechtsirrigo Sie meint, die Beklagte habe im Hinblick auf dieses Schreiben und auf das kurz darauf mit dem Angestellten Lenfant der JEIA geführte Telefongespräch bei dem Eintreffen des Phenol annehmen können v daß die JEIA innerhalb der von der Beklagten gesetzten Preisgrenze (HO DM für 3 00 kg Phenol) liefere.. Wojlfce die Beklagte die Verträge ändern* so bedurfte es hierzu ues Einverständnisses der JEIA* Eine solche Zustimmung aber liegt nicht vor« Das in den Schreiben der Beklagten vom 9* und 19« Mai 1949 enthaltene Angebot auf Abänderung des Vertrages über das Phenol ist von der JEIA mit Schreiben vom 28* Oktober / 4- November 1949 abgelehnt worden. Daß sie auf die Schreiben der Beklagten längere Zeit nicht antwortete* kann nicht als stillschweigende Zustimmung zu der vorgesohia-genen Vertragsänderung gewertet werden* Denn die JEIA war auch insoweit* als sie die Einfuhr und die Veräusserung vor Waren vornahm, nicht Kaufmann, sondern Organ der Besatzungsmächte, 'also Behörde* Daß sie in der ehemals französischen Zone an die Stelle des mehr nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichteten Oficomex trat, änderte an ihrer Behördenstel-lung nichts« Ihr Handeln kann deshalb' nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten beurteilt werden, und die für das Schweigen im Rechtsverkehr für Kaufleute geltenden Grundsätze finden auf sie keine Anwendung„ Im übrigen war der Beklagten bekannt* daß es sich bei dem Phenol um einen Marshal'lplan-Import handelteo Sie mußte sich also sagen, daß die JEIA* da sie für ihren Teil an der Erfüllung der mit dem europäischen Hilfsprogramm verfolgten Zwecke mitzuwirken hatte, Preisnachlässe schon deshalb nicht gewähren durfte, weil der Gegen-wert der Warenlieferungen dem Hilfsfonds möglichst ungeschmälert zuzuleiten war* Schließlich hat sich auch LeflHP? ist sein Schweigen zu den Mitteilungen des Zeugen ebensowenig als Zustimmung zu der von der Beklagten erstrebten Preisfestlegung anzuseheu wie das der JEIA auf die Schreiben der Beklagten vom 9> una 19« Mai 1949-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BrJEIApreisenPhenolKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

II ZR 70/51
Verkündet laut Protokoll ara 7 c. Mai 1956
Braun, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Br» F»	Gesellschaft	mit	beschränkter Haftung, in	a®Rh^^?	vertreten	durch
 ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Johannes Di ebenda,
 Beklag teBerufungsbei:la g t e und Revisionsklägerin..
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma MM^ABBU^-GeseIlschaft mit beschränkter Haftung in
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr.o Robert LflB^und Br« Hans SchflHV in und Br« Iians N^^in
 Klägerin., Beruf ungskliige rin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt Br„
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mai 1956 unter Mitwirkung des Scnats-präsidenten Br« Ganter und der Bundesrichter Br„ Hai dinger 9 Br« Fischer, Br.> Kuhn und Br«, Winkelmann
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt (Weinstraße; vom 16« Februar 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi eeen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Beklagten, die sich seit Dezember 1948 wiederholt um die Einfuhr von Phenol bemüht hatte* ging Anfang Apru1 1949 ein Schreiben der Joint Export-Import Agency 'vJEIAj, Zweigstelle Baden-Baden.^ zu., der eine Einfuhrgenehmigung vom 22o März 1949 für 150 000 kg Phenol mit dem Aufdruck "Plan Marshallbeilag., Als Wert der Ware (valeur) war der Betrag von 251 000 DM angegeben. Das Phenol wurde im Mai 1949 geliefert, von der JEIA am 22« September 1949 mit 183*349/80 DM in Rechnung gestellt und am 7*/l0« Oktober 1949 von der Beklagten in Höhe von 162.344,60 DM bezahlt.
Aufgrund einer Einfuhrlizenz vom 5- Mai 1949 über 50 000 kg Leinöl im Werte von 74 330 DM bezog die Beklagte
-	ebenfalls aus Marshallplanlieferungen - 49 800 kg Leinöl..
In den Rechnungen vom 13« und 19» Juli 1949 berechnete die JEIA die Ware mit 106*980,35 und die Seefracht mit 5.391'. 3r zusammen mit 112.377,68 DM, Die Beklagte zahlte hierauf am 25.. September 1949 einen Betrag von 74-032,68 DM-
Durch das sog. Bilaterale Abkommen vom 15« Dezember 1949
-	BGBL 1950, 9 ff - über wirtschaftliche Zusammenaroeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland und die Nebenabkommen vom gleichen Tage zwischen der Bundesrepublik und den früheren Hohen Kommissaren über EGA- (Economic Cooperation Administration) Konten wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Marshallp'J an-einfuhren auf die Bundesrepublik Übertrageno Die Verwaltung des Marshallplanvermögens ging auf Grund des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31« August 1953
-- BGBl I, 1312 - auf den Bundesminister für den Marshailpian über. Der Bundesminister für den Marshallplan hat die auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen aus den ECA-Einfuh-ren treuhänderisch an die Klägerin abgetreten und diese Abtretung mit Schreiben vom 13« April 1953 bestätigt.
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Die Klägerin hat vorgetragen , die Beklagte habe aus dem Aufdruck ,?Plan Marshall" auf den Einfuhrgenehmigungen ersehen müssen, daß es sich bei den verkauften Waren um ECA-Ebn-fuhren gehandelt habe. Die Bedingungen für derartige Einfuhren seien den Importeuren aus ihrer Praxis und den Mit beiJungen der Handelskammern bekannt gewesen» Diese besagten., daß der deutsche Importeur den Gegenwert der für den Bezug do:* Ware an den ausländischen Exporteur gezahlten Devisen sowie der Seefracht, entsprechend dem Operational Memorandum Nr 25 der JEIA umgerechnet nach dem Kurse 1 DM ~ 30 cents7 auf oiu Sonderkonto der JEIA zu entrichten gehabt habe» Die Hölle der verausgabten Devisen habe sich aus den Zehntageberiehxen der
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ECA-Mission in Washington ergeben» Übereinstimmend/habe diu JEIA die Rechnungen an die Beklagte ausgestellt, Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung der an den Rechnungssummen noch fehlenden Beträge verlangt und beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, an sie 59--350..20 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 23» Mai 1949 und 6 °/o Zinsen seit dem 26» Oktober 1930 zu zahlen..
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und ferner geltend gemacht;; bei der Übersendung der Einfuhrlizenzen habe es sich um Vertragsangebote der JEIA gehandelt, die hinsichtlich des Phenols von ihr nicht angenommen worden seien» Mit Schreiben vom 9» Mai 1949 habe sie der JEIA an-geboten, das Phenol zu dem damaligen Weltmarktpreise von 330 DM je 100 kg abzunehmen.. Ehe der Brief bei der JEIA angekommen sei? habe deren Angestellter	sich fernmündlich bei
 ihrem Angestellten	erkundigt,	ob die Beklagte
 noch Interesse an Phenol habe» Darauf sei ihm das Schreiben vom 9c Mai 1949 vorgelesen worden»	habe	dem	Inhalt
 des Schreibens nicht widersprochen, die Präge, ob die JEIA sich inzwischen mit Phenol eingedeckt habe, verneint und
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hinzugefügt, er würde kein Phenol einkaufens ohne nochmale mit der Beklagten in Verbindung zu treten. Sie sei daher überrascht gewesenals ihr bereits am 18, Mai 1949 die Phenollieferung angekündigt worden sei und habe sich der JEIA durch Telegramm vom 18* und Brief vom 19, Mai 1949 zue Annahme des Phenols nur zu dem Preise von 110 DM je 100 kg, und zwar frei Lu^lHH^, bereit erklärt, Pie JEIA habe ihr njcht geantwortet, sondern ihr erst mit Schreiben vom 28 Oktober / 4? November 1949 mitgeteilt, daß sie ihren Vorschlag nicht annehme und entweder die Rückgabe des Phenols oder die Zahlung des inzwischen in Rechnung gestellten Betrages verlange.- Pa die Ware damals größtenteils verarbeitet gewesen sei.; habe sie diese nicht mehr zurückgeben können.
Hinsichtlich des Leinöls hat die Beklagte das Zustande-Kommen eines Kaufvertrages nicht in Abrede gestellt* Sie hat jedoch ausgeführt; der in der Einfuhrgenehmigung genannte Betrag von 74 330 PM sei der endgültige Kaufpreis für die Ware gewesen. Anderenfalls hätte die JEIA sie auf etwaige Preisabweichungen aufmerksam machen müssen* Per Unterschied des Rechnungsbetrages von dem in der Einfuhrlizenz genannten Preise widerspreche Treu und Glauben* Sie habe sich beim Verkauf des Leinöls auf den in der Einfuhrbewilligung enthaltenen niedrigeren Preis verlassen* Paß für MarshallplaneLnfUhren andere Bedingungen gegolten hätten als für Normalimporte., sei ihr nicht bekannt gewesen, ebensowenig das Operational Memorandum Nr 25c
Pie Klägerin hat erwidert, jede Firma, die seinerzeit Importgeschäfte mit $er JEIA abgeschlossen habe, sei de facto den von der JEIA für ihre Abwicklung herausgegebenen Vorschriften unterworfen gewesen*. Pie Beklagte habe auf die Einfuhrlizenz für das Phenol erst nach geraumer Zeit geantwortet.. Bern Schreiben vom 9» Mai 1949 sei die Lizenz nicht beigelegt“ worden« Mit LeflHP sei ein anderer Preis nicht vereinbart
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wordenSein Anruf habe die Importverpflichtungen der Beklagten für Normalplaneinfuhren betroffen. Le^HP sei zu Preis-Zusagen nicht ermächtigt gewesen« Per in der Einfuhrlizenz eingesetzte Betrag stehe» wie die Beklagte aus den den Einfuhrlizenzen beigefügten Begleitschreiben habe ersehen müssen, in keiner Beziehung zu dem endgültig zu zahlenden Kaufpreis., Er sei nur ein Sicherungsbetrag» bei dessen Festsetzung die JEIA von einem Prozentsatz des ihr zuletzt bekannt gewordenen Marktpreises ausgegangen sei«
Pas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen« Pas Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin in vollem Umfange stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin die Zurückweisung der Re--visi on beantragt«
Entscheidungsgrunde g
I, Pie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Eestkaufpreises für Waren, welche die JEIA auf Grund des EGA-Abkommens aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezogen hat- . Auch wenn es sich'hierbei um Forderungen handelt , d:i e zugunsten der JEIA, also eines Organs der ehemaligen Be seit-sungsmächte (von Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 45 S 10), entstanden sein sollen, sind gegen ihre Geltendmachung im ordentlichen Rechtswege keine recht— liehen Bedenken zu erheben.. Penn die JEIA trat, als sie die eingeführte Ware an die Beklagte abgab, ersichtlich nicht Im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auf, sondern schloß privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ab, sodaß die aus diesen Rechtsgeschäften hervorgehenden Ansprüche im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind (vgl auch BGHZ 17? 320 ff).. Mit
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Recht sind hiernach die Vorinstanzen von der Zulässigkeit des Rechtsweges und - mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Beteiligten sowie darauf, daß die Geschäfte über den Ankauf der Ware in Deutschland geschlossen und abgewik-kelt wurden - auch von der Anwendung deutschen Rechts auf das streitige Rechtsverhältnis ausgegangen,
II» Die Berechtigung der Klägerin, die Klageforderung -im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht* Denn einerseits war der seinerzeitige Bundesminister für den Marshallplan auf Grund des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Verraögens vom 31 August 1953 (§ 1) - BGBl I, 1312 - zur Abtretung der zufolge des Bilateralen Abkommens auf die Bundesrepublik übergegangenen Forderungen aus Marshallplanlieferungen berechtigt; andererseits halte die von dem Bundesminister mit Schreiben vom 13o April 1953 bestätigte fiduziarische Übertragung der Ansprüche auf die Klägerin nach außen hin die vollen Wirkungen einer Forderungsabtretung.-. Sie gibt dem neuen Gläubiger die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen und versagt dem Schuldner das Recht, dem Abtretungsempfänger Einwendungen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entgegenzusetzen (RGRK z BGB 10?Auf! Anm 1 zu § 393 - S 703 -) ■> Auf die von dem Berufungsgericht als durch nichts belegt bezeichnete Behauptung der Beklagten, die Forderungen aus Marshallplan-Importen in die frühere französische Besatzungszone seien auf die Bundesrepublik nicht übertragen worden, ist die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht mehr surückgekommeno
III« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, durch die widerspruchslose Annahme der Importlizenzen und der mitübersandten Anschreiben seien zwischen der JEIA und der Beklagten Verträge über die Lieferung von 150 000 kg Phenol und 50 000 kg Leinöl zustande gekommen« Der Vertrag über das Phenol sei
 dadurch.; daß die JEIA erst etwa zwei Monate nach der L.i.zer•>, erteilung geliefert habe? nicht hinfällig geworden. Sr se:« auch infolge des Schweigens der JEIA auf die in den Schreiben der Beklagten vom 9• und 19• und dem Telegramm vom 18.; Mai 1949 enthaltene Preisbegrenzung nicht geändert worden» Die Abkommen über die Marshallplanhilfe für Deutschland hätten es der JEIA nicht erlaubt, mit den deutschen Abnehmern einen niedrigeren Preis als den an den ausländischen Exporteur gezahlten zu vereinbaren. Zur Einhaltung dieser Preise sei die JEIA der ECA gegenüber schon im Interesse der Erhaltung der vollen für den deutschen Wiederaufbau bereit-gestellten Mittel verpflichtet gewesen» Die Beklagte hano nach Lage der Umstände gewußt, daß dieser Preis unabände? -lieh gewesen sei. Die Vorschriften über das ECA-Verfahren seien allgemeinverbindliche Bestimmungen, sie seien auch Gegenstand der hier abgeschlossenen Verträge geworden. Die Beklagte sei daher zur Zahlung der in Rechnung gestellte-: Kaufpreise, die den Preisangaben über die Lieferungen tn den Zehntageberichten der ECA-Missicn entsprochen hätten, verpflichtet» Daß der in der Einfuhrlizenz für das Leinöl angegebene Wert wesentlich niedriger gewesen sei als de"'" spätere Rechnungsbetrag? führe zu keiner anderen Beurteilung Ausweislich der den Lizenzen beigefügten Begleitschreiben habe es sich - für die Beklagte erkennbar" - .insoweit nicht um den endgültig zu zahlenden Kaufpreis, sondern um einen vorläufigen auf das Sonderkonto der JEIA für Marshallplan-Lieferungen einzuzahlenden Sicherungsbetrag gehandelt? der auf die spätere Faktura zu verrechnen gewesen sei..
Diese Ausführungen, sind zwar, wie der Revision zuzugeben ist., nicht in allen Punkten zutreffend? im Ergebnis ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch beizutreten*
1. Im Gegensatz zu den Normalplaneinfuhren? bei denen der für die eingeführte Ware zu zahlende Kaufpreis aus dem
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yon dem deutschen Importeur auszustellenden Importverpflichtungsschein zu ersehen war, stand bei Marshallplan-Einfuhrevi wohl die Art und Menge der einzuführenden Ware, nicht aber der dafür zu entrichtende Kaufpreis fest: In der Importbewilligung war allerdings eine Wertangabe in Deutscher Mark enthalten; sie war aber nicht gleichbedeutend mit dem von uem deutschen Abnehmer zu zahlenden Kaufpreis« Vielmehr war nach den Begleitschreiben der JEIA zu den Einfuhrbewilligungen der darin eingesetzte Wert als Sicherungsbetrag für Marshallplan- Einfuhren der JEIA sofort auf ein besonderes Konto zu überweisen und der Betrag nach Eingang der Ware auf die noch aufzustellende Faktura zu verrechnen. Daraus ergab sich für die Beklagte, daß der für die eingeführte Ware zu zahlende Preis sich möglicherweise anders gestalten würde als der in der Einfuhrlizenz genannte Wert«, Die Beklagte kann sich daher, vr.e es bei dem Bezug des Leinöls geschehen ist, nicht darauf berufen, daß sie nicht mehr als den in der Einfuhrlizenz aufgeführt en Betrag zu zahlen habe*
2c Das Berufungsgericht folgert aus den Vorschriften des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der französischen Besatzungszone in Deutschland vom 9. Juli 1948v insbesondere aus dessen Artikeln I und IV, sowie aus dem Zweck und der Handhabung der Marshallplan-Hilfe, daß der Verkaufserlös der auf Grund des ECA-Abkommens eingeführten Waren in Deutscher Mark mindestens den für diese aufgewendeten Dollarbeträgen habe entsprechen sollen, daß zur Einzahlung des Gegenwerts auf das Marshallplan-Konto der JEIA ausschließlich der deutsche Einführer verpflichtet gewesen sei und daß die Hölie dieser Einzahlungen nach dem anhand des jeweiligen Kurses in Deutscher Mark umgerechneten, von der ECA an den amerikanischen Exporteur gezahlten Dollarbetrag zuzüglich der Seefracht zu berechnen gewesen sei« Es meint, die rechtliche Natur der Vorschriften über das ECA-Verfahren ergebe, daß diese - gleichgültig, ob sie der Beklagten in ihren wesentlichen Teilen bekannt gewesen seien oder nicht - als allgemeinverbindliche
 
Bestimmungen Gegenstand des Vertrages zwischen der JEIA und der Beklagten geworden seien,
 Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bas Abkommen vom 9- Juli 1948 ist ein völkerrechtlicher Vertrag,, da es zv/ischen der Regierung der Vereinigten Staaten und dein Oberbefehlshaber der französischen Streitkräfte in Deutschland in seiner Eigenschaft als Zonenbefehlshaber./ doh. zwischen Staaten? geschlossen worden ist* Eine vertragliche Bindung entstand nur unter den an dem Abkommen Beteiligten, loho zwischen den Vereinigten Staaten und der französischen Besatzungsmacht in Deutschlando Der Vertrag hatte keine unmittelbare Wirkung auf das deutsche innerstaatliche Beeilt oder auf private Verträge in den beteiligten Länderno Eine solche Rechtswirkung hätte nur durch ein innerstaatliches Gesetz oder durch eine andere allgemeine Regelung herbeigeführt werden können., welche die Bestimmungen des ECA-Abfcom--mens zu dem Gegenstand von Importgeschäften über Marshallpirm-L:ieferungen machte*
a) Ein deutsches Gesetz oder eine Anordnung der Besatzung?-macht über die Anwendung der Vorschriften über das ECA-Abkommen auf Marshallplan-Importe ist für die französische Besatzungszone Deutschlands nicht festzuwtel.lena An Bestimmungen über die nähere Regelung des Außenhandels hat es zmw auch hier - wenigstens seit dem im Herbst 1948 erfolgten wi rt schaftlichen Zusammenschluß der französischen mit der britisch-amerikanischen Zone und dem Aufgehen des Office du Commerce Exterieur (Oficomex) in die JEIA - nicht gefehlt.. Aber weder sind die für das Außenhandelsverfahren in der britisch-amerikanischen Zone ergangenen Anweisungen und Operational Memorandum der JEIA bis zu dem Abschluß der hier fraglichen Verträge allgemein übernommen worden noch sind besonderevon dem Verfahren bei Normalplan-Einfuhren abweichende Bestimmungen für die Durchführung der Marshallplan-
Importe bekannt geworden« Die beiden hier maßgebenden Anordnungen, die Note sur la nouvelle procedure des importations vom 28, Oktober 194-8 und das Circulaire relative ä la proo6d‘J des importations vom 7° März 1949> beschäftigen sich mit dex’ Ausgestaltung der Normalplan-Einfuhren und enthalten am Schluß nur Bemerkungen des Inhalts., daß bezüglich der Bedingungen für die Durchführung von Einfuhren im Rahmen des ameri kanischen Hilfsplans für Europa noch besondere Vorschriften ergehen würden (so die Anordnung vom 28® Oktober 1948) oder daß diese Bedingungen - mindestens noch vorerst - besonderen in Kraft befindlichen Vorschriften unterworfen blieben (so das Zirkular vom 7« März 1949)® Der Inhalt der zuletzt genannten Vorschriften ist nicht bekannt geworden. Er läßt sich daher nur aus der praktischen Handhabung der Marshallplan-Importe ersehen®
b) Auch die Klägerin hat allgemeine Bestimmungen, die zur Regelung der Marshallplan-Einfuhren erlassen worden sind, nicht anzugeben vermocht® Sie hat sich in diesem Zusammenhänge lediglich auf das zunächst für die britisch-amerikanische Zone erlassene Operational Memorandum Nr 25 der JEIa •. oni 25 - Mai 1948 berufen® Aber selbst unterstellt, es hätte in der französischen Zone bereits bei dem Eintreffen der Einfuhrbewilligung über das Phenol gegolten, begründet es keine Preisbemessung nach den Zehntageberichten für Marshailpian-Einfuhren«, Das Memorandum hatte den Zweck, die Preise für alle eingeführten Waren von den bis zu seinem Inkrafttreten geltenden Inlandsstoppreisen zu lösen und sie im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform den Weltmarktpreisen anzunähern® Es bestimmte, daß der Importeur, wenn die eingeführte Ware das deutsche Gebiet nach dem 1® Mai 1948 erreichte, den Reichsmark-, später den DM-Gegenwert des im Vertrag mit dem ausländischen Exporteur angegebenen Devisenpreises zu dem Umrechnungskurs von 1 RM = 1 DM - 30 cents zu zahlen hat":©® Seine Anwendung versagt jedoch wegen Pehlens eines Anknüpfungspunktes, wenn, wie im vorliegenden Palle, zwischen
 il -
der JEIA und dem deutschen Abnehmer nicht von vornherein e.m Preis vereinbart worden ist* sondern dieser erst nach Ankauf und Verschiffung der Ware auf Grund der Angaben eines Drlt-ten festgesetzt werden soll.
Dem Berufungsgericht kann hiernach nicht darin gefolgt werden^ daß der Inhalt der Verträge über Marshallplan-Importe unmittelbar durch das ECA-Abkoramen bestimmt worden ist.
3* Gleichwohl lassen die besonderen Umstände des Falles die Annahme zu., daß die Beklagte den Kaufpreis für die im Wege des Marshallplan-Verfahrens eingeführten Waren .in der von der JEIA zu berechnenden Höhe zu zahlen hatte und daß sich dessen Betrag nach den in den Vereinigten Staaten für die Ware zu entrichtenden Preisen zuzüglich der Frachtkosten für die Verschiffung bis zu dem europäischen Hafen zu richten, hatte,, Eine ausdrückliche Abrede., daß die Bestimmungen des ■ ECA-Abkommens zu dem Gegenstand der Verträge gemacht werden soll ten, ist zwischen der JEIA und der Beklagten freilich nie hü getroffen worden» Es kann auch mit der Revision davon ausgegangen werden, daß den Geschäftsleuten der ehemaligen französischen- Besatzungszone in der damaligen Zeit der tiefgreifende Unterschied zwischen Normalplan- und Marshallplan-Einfuhren nicht bis in alle Einzelheiten bekannt gewesen ist* Denn im Gegensatz zu dem Zeugen Dr„ AufHHK? dessen Aussage sich vorwiegend auf Lebensmitteieinfuhren im badischen Teil der früheren französischen Zone bezieht> hat der als Geschäftsführer der Außenhandelsstelle der Industrie- und Handelskammer für die PflBPmit den dortigen Verhältnissen besonders vertraute Zeuge Br»	bekundet,	daß	aus	der
 Sicht der Importeure in der Handhabung der Nomalplan- und der Marshallplaneinfuhren anfänglich kein wesentlicher Unterschied bestanden habe« Auch wenn die Beklagte, wie der Zeuge Eppelsheim ausgesagt hat, nur verhältnismäßig wenige Importgeschäfte Uber die JEIA abgewickell hat, muß ihr als einem
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bedeutenden Unternehmen ihrer Branche aus Zeitungsberichten, Aufsätzen in Fachzeitschriften und aus Mitteilungen ihrer Handelskammer der Gegenstand der Marshallplanhilfe wenigstens in seinen Grundzügen bekannt gewesen sein. Mögen ihr die näheren Bedingungen? unter denen sich die Marshallplan-Einfuhren vollzogen? bis dahin auch nicht mitgeteilt worden sein, so gehörte es doch bereits Anfang des Jahres 1949 zu dem allgemeinen Wissen eines Kaufmanns, daß die von dem seinerzeieigen Außenminister Marshall angekündigten? von dem amerikanischen Auslandshilfegesetz in die Tat umgesetzten und näher ausgestalteten Hilfsmaßnahmen für Europa in Lieferungen von Waren bestanden? die mit amerikanischen Mitteln angekauft wurden, deren Gegenwert zu dem Wiederaufbau in den unterstützten Ländern verblieb und nur zu bestimmten Zwecken und mit Genehmigung der Vereinigten Staaten verwendet werden durfte* Die der Beklagten übersandten Einfuhrlizenzen trugen den Stempel “Plan Marshall • In den Begleitschreiben wurde die Beklagte angewiesen, den in den Lizenzen genannten Wert sofort auf ein Sonderkonto der JEIA für Marshallplan-Lieferungen einzuzahlen, Hlei-aus war für die Beklagte? auch wenn für die Importbewilligungen die gleichen Vordrucke benutzt wurden wie für Normalplan-cinfuhren? deutlich zu ersehen? daß die einzuführenden Waren aus Marshallplan-Lieferungen stammten« Es hätte der Beklagten frei gestanden? die Einfuhrlizenzen? sei es? weil die darin angegebenen Werte ihr zu hoch . erschienen? sei es, weil der für die eingeführte Ware endgültig zu entrichtende Kaufpreis aus den Lizenzen nicht ersichtlich war? an die JEIA zurückzusenden und auf die Abnahme der angebotenen Waren zu verzichten« Nahm sie aber die Importbewilligungen widerspruchslos entgegen, erhob sie auch gegen die in den Begleitschreiben enthaltenen Zahlungsbedingungen-keine Einwendungen? so erklärte sie sich durch ihr Schweigen mit der von der JEIA vorgeschlagenen Abwicklung der Importe einverstanden« Dieses stillschweigende Einverständnis umfaßte nicht nur die VcrpflJc: Lung? den in der Einfuhrlizenz als Wert der Ware aufgefüiirben Betrag alsbald auf das Marshallplan-Konto der JEIA einzuzahlen
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sondern es schloß auch ein«, daß der Kaufpreis für die eingeführte Ware nach Maßgabe der von der JEIA noch aufzusteJlenden Rechnungen zu bezahlen war«. Wie der Kaufpreis von der JEIA zu berechnen war, mag der Beklagten in Ermangelung der Bekanntgabe von Anordnungen der französischen Besatzungsmacht und mangels näherer Unterrichtung durch die JEIA Zweigstelle Baden-Baden über die Abwicklung der Marshallplaa-Einfuhren im einzelnen unbekannt gewesen sein, Baß die Ware, weil es sich um ECA-Lieferungen handelte, in den Vereinigten Staaten und nicht in anderen Ländern anzukaufen war., mußte die Beklagte schon aus den ihr bekannten G-rundzügen des Mar-shailplan-Verfahrens entnehmen3 Andere Unsicherheitsfaktoren der Preisberechnung aber nahm sie dadurch in Kauf« daß sie mit der JEIA,.einer Behörde der Besatzungsmächte, die. wie sie wußte, weitgehend von Weisungen abhängig und die, wie ihr vielleicht nicht bekannt gewesen ist, bei Marshallpian-Elr-fuhren an die Preis- und Prachtangaben der ECA-Mission geoun-den war, Geschäfte abschloß, ohne sich über deren Inhalt ur* 1 Bedingungen im einzelnen zu erkundigen0 Die Beklagte hat somit durch die widerspruchslose Entgegennahme der Einfuhrlizenzen zu erkennen gegeben, daß sie mit der Preisberechnung, die sich aus der von der JEIA gewählten Form des Einfiihrvev-fahrons ergab, einverstanden war«, Durch die Annahme und Verarbeitung der Waren hat sie diese als vertragsmäßig geliefert anerkannt« Sie verschuldet den Kaufpreis daher in der Höhe, wie er sich nach den Zehntageberichten der ECA-Mission bestimmte D
• 4o Die Revision bezeichnet die Beurteilung des Schweigens der JEIA auf das Schreiben der Beklagten vom 9« Mai j.0,49 durch das Berufungsgericht als rechtsirrigo Sie meint, die Beklagte habe im Hinblick auf dieses Schreiben und auf das kurz darauf mit dem Angestellten Lenfant der JEIA geführte Telefongespräch bei dem Eintreffen des Phenol annehmen können v daß die JEIA innerhalb der von der Beklagten gesetzten Preisgrenze (HO DM für 3 00 kg Phenol) liefere.. Das Ofih-oniex
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sei eine selbständige juristische Person mit reinen Iiandeis-aufgaben gewesen„ Durch seine Einfügung in die JEIA habe sich an deren Verpflichtung zu kaufmännischem Verhalten nichts geänderte
 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,, lag in der Übersendung der Einfuhrlizenzen an die Beklagte ein Vertragsangebot der JEIA* das die Beklagte durch ihr Schweigen angenommen hat* Damit waren zwischen den Beteiligten Kaufverträge mit den sich aus der Abwicklung der Marshaliplan- Importe ergebenden Bedingungen zustande gekommen,. Wojlfce die Beklagte die Verträge ändern* so bedurfte es hierzu ues Einverständnisses der JEIA* Eine solche Zustimmung aber liegt nicht vor« Das in den Schreiben der Beklagten vom 9* und 19« Mai 1949 enthaltene Angebot auf Abänderung des Vertrages über das Phenol ist von der JEIA mit Schreiben vom 28* Oktober / 4- November 1949 abgelehnt worden. Daß sie auf die Schreiben der Beklagten längere Zeit nicht antwortete* kann nicht als stillschweigende Zustimmung zu der vorgesohia-genen Vertragsänderung gewertet werden* Denn die JEIA war auch insoweit* als sie die Einfuhr und die Veräusserung vor Waren vornahm, nicht Kaufmann, sondern Organ der Besatzungsmächte, 'also Behörde* Daß sie in der ehemals französischen Zone an die Stelle des mehr nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichteten Oficomex trat, änderte an ihrer Behördenstel-lung nichts« Ihr Handeln kann deshalb' nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten beurteilt werden, und die für das Schweigen im Rechtsverkehr für Kaufleute geltenden Grundsätze finden auf sie keine Anwendung„ Im übrigen war der Beklagten bekannt* daß es sich bei dem Phenol um einen Marshal'lplan-Import handelteo Sie mußte sich also sagen, daß die JEIA* da sie für ihren Teil an der Erfüllung der mit dem europäischen Hilfsprogramm verfolgten Zwecke mitzuwirken hatte, Preisnachlässe schon deshalb nicht gewähren durfte, weil der Gegen-wert der Warenlieferungen dem Hilfsfonds möglichst ungeschmälert zuzuleiten war* Schließlich hat sich auch LeflHP? sofern
 man unterstellt? er sei hierzu ermächtigt gewesen, nichc mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Preisbemessung einverstanden erklärte Nach der Bekundung des Zeugen
 hat er 2U dem ibm mitgeteilten Inhalt des Schre i bens der Beklagten vom 9- Mai 1949 geschwiegen. Sofern er aus den Erklärungen Eppelsheims überhaupt entnehmen konnte, daß es sich bei der Einfuhrbewilligung vom 22, März 1949 um einen Marshallplan-Import handelte? ist sein Schweigen zu den Mitteilungen des Zeugen ebensowenig als Zustimmung zu der von der Beklagten erstrebten Preisfestlegung anzuseheu wie das der JEIA auf die Schreiben der Beklagten vom 9> una 19« Mai 1949-
Konnte somit die Beklagte weder aus dem Schweigen der JEIA auf ihre Abänderungsvorschläge noch aus dem Ferngespräch miö LeflHK annehmen? daß der von ihr gehobene Prei^ für das Pheiiol von der Gegenseite gebilligt worden sei? so verblieb es bei ihrer Verpflichtung? den von der JEIA Ln .Rechnung gestellten Kaufpreis zu bezahlen* Bas Berufungsgericht hat hiernach im Ergebnis zu Recht die Beklagte zur Zahlung des vollen Unterschiedsbetrages zwischen den in Rechnung gestellten und den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen verurtej.lt..
Der Klägerin sind in dem angefochtenen Urteil ferner Zinsen gemäß den §§ 452? 288 Abs 2 BGB zugesprochen worden.. Die. Revision hat gegen Begründung und Höhe des Zinsanspruchs Einwendungen nicht erhoben. Es besteht deshalb kein Anlaß? dem Zinsverlangen der Klägerin aus Rechtsgründen entgegenzu--’treten.
Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzu-
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 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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