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BGH

Gericht: BGH

2c Gesetz; GrnbHG § 17 Rechtssatz $ a) Die vom Geschäftsführer erklärte Teilungsgenehmigung bindet die Gesellschaft, auch wenn ein Gesellschafterbeschluß über sie nicht herbeigeführt worden ist, § 3 Rechtssatzs Ein GmbH-Gesellsehaftsvertrag unterliegt der freien Auslegung durch das Revisionsgericht, soweit er körperschaftsrechtliche Fragen regelt« Das gilt auch für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Familiengesellschaft, wenn er Familienfremden nicht die Mitgliedschaft vorenthält« Die Auslegung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages hat sich jedoch im Einblick auf seine Formbedürftigkeit und« weil er sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet, in engeren Grenzen als die Auslegung anderer Erklärungen zu halten« Oktober 1951 beschloß die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages o Neben anderen* hier nicht interessierenden Bestimmungen kam § 8 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages in v/egfall, der für Beschlüsse auf Abänderung der Satzung oder auf Auflösung der Gesellschaft eine Mehrheit Von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen vorsah. Die Minderheit vertrat den Standpunkt, daß die Satzungsänderung der in § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages vom 3= Oktober 1907 vorgeschriebenen Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen bedürfe, wegen Nichterreichens dieser Mehrheit nicht zustande gekommen sei und deshalb nicht zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden dürfe.. if schüftsanteils erforderliche Genehmigung (} 17 Abs 1 GmbEG)\ hätten die Geschäftsführer weder erklären wollen noch erkläl können; eine etwa erteilte Genehmigung sei unwirksam, da si| entgegen § 17 Abs 2 GmbHG die Höhe des Frau- libbertz verblii benen Geschäftsanteils nicht bezeichne; auch die Bezugnahme® des Schreibens vom 6„ April 1950 auf das Schreiben des Klager*' und die notariell beurkundete Abtretungserklärung ändere hiSf! vor der Abtretung an den Kläger 68,500 DM zugestanden hätten, da kein Teil eines Geschäftsanteils weniger als 500 DM betragen dürfe (§§ 17 Abs 3, 5 Abs 1 GnibHG) und darum die Abtretung an Irma Wolff nichtig gewesen sei. Die Satzungsänderung habe lediglich der durch § 53 Abs 2 GmbHG vorgeschriebenen Mehrheit bedurft und sie auch gefunden. Grundsätzlich habe § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages von 1907 für Satzungsänderungen zwar eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen verlangt. Diese Bestimmung habe aber nur insolange gelten sollen, als die Gesellschaft den Charakter einer Familiengesellschaft habe, und das sei nicht mehr der Fall, Deshalb greife die Ausnahme des § 6 Abs 2 des Gcnell-schaftsvertrages von 1907 ein. "Sollte- infolge gesetzlicher Maßnahmen der Charakter der Gesellschaft als Familiengesellschaft nicht mehr -aufrecht erhalten werden können, so bedarf es zu Beschlüssen der vorstehenden Art - das sind Beschlüsse, durch welche eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft herbeigeführt werden sollen - nur der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit." Die beurkundete Kaufpreisvereinbarung ist allerd ini: als Scheingeschäft nichtig (§ 117 Abs 1 BGB), Das verdeckt' Rechtsgeschäft„ der Verkauf zu dem vereinbarten Preis, entbeh1 der durch § 15 Abs 4 Satz 1 GmbHG- vorgeschriebenen gericht-% liehen oder notariellen Beurkundung und war darum an sich nSö § 125 BGB nichtig. Jts ist, nicht ohne weiteres nach den §§ 154-, 138 BGB nichtig, M wenn nicht die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertr# ges ist (RG DR 1942, 40 m w Nachw)„ Hach § 5 Abs 1 und 2 ± Auch für die Beziehungen der Beteiligten ist die Steuerhinterziehung^ die nicht der alleinige Zweck des Geschäfts ist,/ kein Grund, die Nichtigkeit des 'Vertrages anzunehmen, Entgegen der Ansicht der Revision erstreckt sich eine etwaige Nichtigkeit im übrigen nur auf denjenigen Teil des Rechtsgeschäfts, der die Steuerhinterziehung bezweckt (RG DR 1942, .40), Das ist allein der Verkauf, Aus dem Grunde einer etwaigen Steuerhinterziehung kann daher der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils von 1,000 DM nicht die rechtliche Gültigkeit versagt werden. a) Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, was hier nicht der Pall ist, haben die Gesellschafter über die zur Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils nach § 17 Abs 1 GmbHG erforderliche Genehmigung der Gesellschaft zu beschließen (§§ 45, 46 Ziff 4 GmbHG), Dem Geschäftsführer obliegt es, die Genehmigung zu erklären. Seine Erklärung bindet die Gesellschaft, auch wenn kein Gesellschafterbeschluß herbeigeführt worden ist (RGZ 160, 225 /231/ ; 104, 413 /Tl57; 64, 149 /J537; Scholz GmbHG § 17 Anm 15; Vogel GmbHG § 17 Anm 6; Baumbach-Hueck § 17 Anm 3 D; a,A, : Brodmann § 17 GmbHG § 2 c)„ Es ist darum unerheblich, daß die Gesellschafter der Beklagten um ihre Zustimmung zu der Teilabtretung nicht gefragt worden sind, Ob bei einer personalistisch gestalteten Gesellschaft mbH, bei der die Abtretung von Geschäftsanteilen genehmigungsbedürftig ist, etwas anderes gilt oder nicht, braucht hier nicht entschieden zu werden. 152)» Das Schreiben der Beklagt' vom 6, April 1950 nennt den Kläger als Erwerber und beze' auch die Höhe des dem Kläger abgetretenen Teilgeschäftsä) Es -enthält dagegen keine Angabe darüber, welcher Stammein betrag der Frau Libbertz verblieb» Auch diese Angabe ist" forderlich, da § 17 Abs» 2 GmbHG die Bezeichnung des Betr^ verlangt, der "auf jeden der durch die Teilung entstehende schäftsanteile entfällt" (RGZ 64? wie hoch der Betrag des abgetretenen Beils -und wie hoch der ursprüngliche Betrag des geteilten Geschäl anteils war, mag sich dann auch der Betrag des dem Veräuße verbliebenen Teils erst durch Subtraktion ergeben (allgeme' Ansicht, vgl die vorhergehenden Zitate), Die Genehmigungse klärung der Beklagten'vom 6, April 1950 nimmt auf die nota Urkunde über die Abtretung eines Teilgeschäftsanteils von Sie verstieß gegen § 5 Abs 1 GmbHG über den Mindestbetrag, eine Vorschrift, die nach § 17 Abs 4 GmbHG auch bei der Teilung eines Geschäftsanteils einzuhalten ist* Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß am 6* April 1950 - die Kapitalverhältnisse der : Beklagten wurden erst am 23» November 1950 neu festgesetzt -ein Teilgeschäftsanteil von 50 DM habe gebildet und die Abtretung eines Teiles von 300 DM habe vorgenommen werden können, weil § 44 Abs 4 DMBG für aus der Zeit vor der Währungsumstellung stammende Geschäftsanteile 50 DM als „lindestbetrag zulasse* Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zweck des Genehinigungserfordernisses( § 17 Abs 1 G“ ist es, die Abtretung von feilen eines Geschäftsanteils schweren* Es soll vermieden werden, daß die bei der Gesel entfällt (§ 17 Abs 2 GmbHG) , dient dazu, sicherzustellen, daß der Anteil nur in solche Teile zerlegi wird, die nach einem Henribetrag bezeichnet sind und deren Summe den Nennbetrag des ursprünglichen Geschäftsanteils machte Durch den Inhalt der Genehmigungserklärung soll die derung im Mitgliederbestände außer Zweifel gestellt werde«! gliederkreises hinnehmen„ Wird durch den Inhalt der Genehmig it gungserklärung deutlich, von welchem Geschäftsanteil der abjt tretene Teil abgespalten worden ist und wie hoch der abgetrir tene Teil ist, so ist dem Zwecke des § 17 Abs 2 GmbHG Genüg geschehen, wenn klar ist, daß die Teilung dem Nennbeträge vorgenommen wurde und die Summe der entstandenen Teile nieh|L über den Nennbetrag des ursprünglichen Anteils hinausgeht, fl dann ist deutlich, daß die Zerlegung des Geschäftsanteils nie zu einer Vermehrung von Anteilsrechten, sondern nur zu der billigten Vermehrung von Beteiligten geführt hat. Es würde der Be deutung, die der Geschäftsanteil seit Erlaß des GmbH-Gesetzek im Geschäftsleben gewonnen hat, nicht entsprechen, würde die Wirksamkeit der zu einer Teilabtretung erklärten Genehmigung davon abhängig sein, daß die Angabe, wieviel dem Veräußerer nach einer früher vorgenommenen Teilveräußerung noch zusteht, nicht deshalb unrichtig ist, weil sie irrig von der Wirksamkeit der früheren Teilabtretung ausgeht« Mindestens in einem derartigen Palle kann der Erwerber eines Teiles eines Geschäftsanteils nicht mit der Unsicherheit belastet werden, ob dem Veräußerer nicht, eine höhere Beteiligung noch zustand, als er sich nach der früher vorgenommenen und vielleicht, wie hier genehmigten,, aber unwirksamen Teilveräußerung zurechnete« Gehört zu einer Beschlußfassung eine besondere Mehrheit wird diese aber bei der Abstimmung nicht erreicht, so kann zweifelhaft sein, ob nicht bloß ein Beschluß dem äußeren Anschein nach vorliegt, also ob die Maßnahme dadurch, daß sich für sie nur. eine geringere als die erforderliche Mehrheit ausgesprochen hat, schlechthin abgelehnt (KG JW 1937, 550) oder doch, wenn auch in anfechtbarer Weise, beschlossen ist (RGZ 75, 239; 144, 210)o Der Unterschied ist wesentlich, da ein Beschluß, der zwar anfechtbar, aber doch gefaßt ist, gilt, wenn er nicht, durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (vgl § 200 Abs 1 Satz 1 AktG), also nur durch gegenteiligen Ge sellschafterbeschluß oder durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann, während, wenn ein Beschluß zu verneinen wäre, der Streit darüber, welche Mehrheit erforderlich war oder erzielt worden ist, durch Peststellungsk]g.ge zu klären ist« Das Reichs gericht (u.a, RGZ 122, 102; 142, 123) hat bei der Aktiengesell Im vorliegenden Falle geht es um eine Satzungs , derung; hier muß der Beschluß der Gesellschafter im Gegens' zu allen anderen GmbH-Gesellschafterbeschlüssen von Gesetze" wegen (§ 53 Abs 2 GmbHG) gerichtlich oder notariell beurkuh werden; nicht bloß der Vorsitzende der Gesellschafterversaai lung der Beklagten vom 23» Oktober 1951 hat festgestellt, dl die Abstimmung zu dem Ergebnis der Satzungsänderung geführll habe, sondern auch die NachabStimmung hierüber hatte diesenf Inhalt. Bas Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem* Landgericht den § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages der Bel ten dahin aus, daß die Sprengung des Familienverbandes für allein nicht ausreicht’,um das Erfordernis einer Mehrheit voi neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen außer Kraft zu setzen] Das gilt auch für den Gesellschaftsvertrag einer Familiengesellschaft, soweit er,-wie bei der Festlegung des otimmverhältnisses für eine Satzungsänderung, das Verhältnis zu Dritten, insbesondere den Kreditgebern, angeht und, wie hier, Familienfremden nicht die Mitgliedschaft verwehrt„ Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des § 6 Abs 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist jedoch richtig, § 6 Abs 1 bestimmt, daß der Gesellschaftsvertrag nehmen im Jahre 1868 gegründet - nicht ohne seine Zustimmung M Dasselbe sollte für die Auflösung der Gesellschaft gelten, Im übrigen, so sagt § 6 Abs 2 Satz 1, bedürfen Beschlüsse, durch wel-che eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflö- j des § 11, § 11 betrifft Kapitalerhöhungen und bestimmtd nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Feststellung desg; nahraepreises durch die Gesellschafterversammlung vorgeno$ werden sollen und daß jedem Familienmitglied auf sein Ve ein der Höhe seines Geschäftsanteils oder der Summe seihe schäftsanteile im Verhältnis zu der Gesamtsumme de,r im Be' Qer Familienmitglieder befindlichen Geschäftsanteile ents ehender Teil der neuen Stammeinlagen zugeteilt werden muß; näheren Kennzeichnung des Begriffs Familienmitglied verwef § 11 auf § 6 des Gesellschaftsvertragesin dessen Absatz nach dem hier besonders umstrittenen, im Tatbestand wi< geoenen Satz 2 heii3t; "Der Charakter als Familiei besteht nicht mehr, wenn die jetzigen Gesellschafter und/o deren Familienmitglieder (dKn- die Ehefrau, Kinder und Eh. des Johannes A.dolph sowie Ehegatten von Kindern un kein des Johannes Adolph MflHH) zusammen nicht mehr neun; Zehntel des Gesellschaftskapitals besitzen," Grundregel iS1 also, daß Satzungsänderungen, die nicht schon an der Zust des Gründers des Unternehmens oder eines seiner beiden Söh, scheiterten - alle drei leben nicht mehr einer Mehrheit'^ neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen bedürfen. Eine Ausna1 machen Kapitalerhöhungen; sie bedürfen lediglich der geset eben Mehrheit, nach § 53 Abs 2 GmbHG also einer Mehrheit v drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Familienmitglieder dabei ein satzungsmäßiges Recht auf anteilsmässige Zuteilu eines weiteren Geschäftsanteils, Die gesetzliche Mehrheit Satzungsänderungen (oder für den Auflösungsbeschluß, § 60 M Ziff 2 GmbHG) sollte nach dem besonders umstrittenen § 6 Satz‘2 des Gesellschaftsvertrages auch genügen, falls der C yakter der Gesellschaft als Familiengesellschaft infolge ge licher Maßnahmen nicht mehr aufrechterhalten werden könne, ist einwandfrei festgestellt, daß der Gesellschaftsverträg Beklagten wohlüberlegt formuliert ist. Es ist nichts dafür erbraciit, daß das Recht, eine Satzungsänderung oder die^Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, nur dann einem Zehntel der abgegeeenen Stimmen gewährt werden sollte;, wenn Familienangehörige allein oder zusammen mit Pamilienfremden einer Satzungsänderung widersprächen, Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß eine Minorität von einem Zehntel der abgegebenen Stimmen nur insolange das Recht haben sollte, eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, als''Familienmitgliedern im Sinne des § 6 Abs 2 Satz 3 nicht mehr neun Zehntel des Stammkapitals, also neun Zehntel aller möglichen Stimmen, zuständen. Ohne weiteres kann nicht angenommen werden, daß das Stimmrecht von Familienmitgliedern ein solches Übergewicht gegenüber Stimmen von Familienfremden haben sollte,, 'h'enn, wie die Beklagte meint; unter den ’’gesetzlichen Maßnahmen" zu verstehen war? daß sich Geschäftsanteile kraft Gesetzes auf Urenkel vererbten und so der von § 6 Abs 2 Satz 3 umrissene Pamilienver-bänd gesprengt wurde, so müßte ein Unterschied zur testamentarischen Erbfolge gemacht worden sein, eine Annahme, die sich von selbst verbietet Im übrigen spricht § 6 Abs 2 Satz 2 nicht von gesetzlichen Ereignissen, durch die der Character der Gesellschaft als Familiengesellschaft von selbst gesprengt wird, sondern von gesetzlichen Maßnahmen, die es nicht langer erlauben, die Gesellschaft als Familiengesellschaft aufrechtzuerhalten, Bei der Gesellschaft mbH ist es nichts üngewönn-liches, daß einer Minderheit von nur einem Zehntel der abgegebenen Stimmen Sperrechte eingeräumt werden. Das ist der Hauptgrund, mit de klagte die von ihr befürwortete Auslegung des Gesellst Vertrages begründet,und in diese Richtung zielt auch di strittene Satzungsänderung, Die wirtschaftlichen Notwen ten der Gesellschaft und der Wunsch einer großen Gruppe|, Gesellschaftern, dem Unternehmen eine andere RechtstornhS; geben, können aber die Auslegung des Gesellschaf tsvertr', nicht bestimmen, die sich bei der Gesellschaft mbH ohnöft m engeren Grenzen als die Auslegung anderer Erklärungen ten muß, da die Satzung einer Gesellschaft mbH formbedü-i ist und sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet, regelmäßig nur das im Gesellschaftsvertrag Niedergelegt'e und darauf sein Vertrauen gründet (RGZ 165, 68 /l]>7 m w Da der angefochtene Beschluß einer Mehrheit.von ne‘ Zehnteln der abgegebenen Stimmen bedurfte und diese Mehrhei, mit den Stimmen des Klägers gefunden haben würde, läuft dl Einwand zugleich darauf hinaus, der Kläger habe nicht gege die Satzungsänderung stimmen dürfen, sondern für sie stir müssen, oder darauf, der Kläger könne sich nicht darauf b' fen, daß die zu Satzungsänderungen erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Einwand, d; Rechtsmißbrauchs dann ganz besonders gewichtige Umstände 2 verlangen sind, wenn mit ihm der Angriff gegen einen Besch; unterbunden werden soll, der eine bestimmte erhöhte Mehrhe erfordert, diese aber bei der Abstimmung nicht gefunden ha So viel ist sicher, daia der Grundsatz der freien Stimmrech ausübung nicht so weit geht, daß das Stimmrecht auch recht § 114 Anm 2 C), Kein Gesellschafter darf sein Stimmrecht zur Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile zu dem Schaaen der Gesellschaft ausüben (§§ 101 Abs 1, 197 Abs 2 AktG) Das gilt m gleicher Weise 'wie für die Akt-iengesellsenaft aucn iur die Gesellschaft mbH, Auch die Treupflicht setzt der Ausübung des Stimmrechts Grenzen (Baumbach-Hueck GmbHG § 41 Anm g B) Die Treupflicht der Gesellschafter einer GmbH ist größer und stärker als die Treupflicht der Aktionäre, da die Beziehungen der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH untereinander und zur Gesellschaft in der Regel enger sind als dies bei der jtictien-gesellschaft der Pall ist. Sowohl bei der Stimmrechtsausübung wie bei der Anfechtung eines Ge-sellschafterb-eschlusses braucht aber weder der Aktionär noch der GmbH-Gesellschafter seine eigenen Interessen hinter die der Gesellschaft zurückzustellen (Baumbach-Hueek § 114 AktG Anm 2 0; Schilling in Hachenburg GmbHG Allgern Teil Anm 4 und in der Anm zu dem Berufungsurteil SJZ 1953, 407 unter Ziff 2), Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, will der Kläger der Minderheit die ihr satzungsmäßig zustehenden Sperrechte erhalten-, Er verfolgt keinen persönlichen Vorteil für sich und ist auch nicht auf eine Schädigung der Gesellschaft aus. Er braucht die Rechte, die die Minderheit bei' Satzungsänderungen oder bei der Auflösung der Gesellschaft hat, nicht deshalb aufzugeben, weil die Mehrheit die Absicht hat, die Gesellschaft mbH in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und das für wirtschaftlich vor- ■ teilhaft hält oder ihr hierin Recht zu geben ist. Es geht also noch nicht um die letztlich gewollte Maßnahme, sondern zunächst darum, die Minderheit zu entmachten» Weder die Stimmrechtsausübung des Klägers nb\ Erhebung der Anfechtungsklage können daher als gesellscl widrig, als ein Verstoß gegen seine'Gesellschaftertreue' allgemein als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angespf.werden.. Es kommt darum nicht darauf an, ob, wie das Berü gericht in Anlehnung an die Entscheidung des Reichsgeric 22»1,35 (RGZ 146; 385 /5957) meint, ein Rechtsmißbraucbr oder nur dann vorliegtf wenn der Gesellschafter ohne sachliche Interesse die Anfechtungsklage dazu benutzt,.

Zitierte Normen: § 17 GmbHG § 199 AktG § 53 GmbHG § 199 AktG § 117 BGB § 15 GmbHG § 125 BGB § 5 GmbHG § 200 AktG § 53 GmbHG § 101 AktG
GesellschaftAnmRGZMehrheitBeschlußSatzungsänderungKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

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1. Gesetzs BGB § 134
Rechtssatzs Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nicht nichtig, wenn die 'Steuerhinterziehung nicht der alleinige - Zweck des Geschäfts isto
2c Gesetz; GrnbHG § 17
Rechtssatz $ a) Die vom Geschäftsführer erklärte Teilungsgenehmigung bindet die Gesellschaft, auch wenn ein Gesellschafterbeschluß über sie nicht herbeigeführt worden ist,
b)	Die Teilungsgenehmigung ist wirksam, wenn sich ihr vorgeschriebener Inhalt wenigstens aus von ihr in Bezug genommenen Urkunden ergibt=
c)	'Eine 'Teilungsgenehmigung ist nicht deshalb nich-
tig, weil sie den Betrag der Stammeinlage, der dem abtretenden Gesellschafter verbleibt« infolge der Nichtigkeit einer zeitlich früheren Teilabtretung unrichtig bezeichnet,
3c. Gesetz; DMBG § 44 Abs 4
Rechtssatz; Durch die Bildung von Teilgeschäftsanteilen konnte der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nicht vorgegriffen und nicht erreicht werden, dai3 neben den von der Gesellschaft gemäß der Regel des § 5 Abs 1, 3 GrnbHG festgesetzten Geschäftsanteilen auch Geschäftsanteile von mindestens 50 DM oder zu einem durch zehn teilbaren Betrage (§ 44 Abs''4 DMBG) bestehen.,
4° Gesetz; GrnbHG §§ 51, 53
Rechtssatzs Ein Gesellschafterbeschluß ist im Ralle der Abstimmung über eine Satzungsänderung schon dann vorhanden, wenn entweder der Vorsitzende der Gesellschaf terversammlung als Ergebnis der Abstimmung , - ' das Zustandekommen der Satzungsänderung verkündet oder eine' Nachabstimmung die Satzungsänderung für beschlossen erklärt«
5- Gesetz; GrnbHG . § 3
Rechtssatzs Ein GmbH-Gesellsehaftsvertrag unterliegt der freien Auslegung durch das Revisionsgericht, soweit er körperschaftsrechtliche Fragen regelt« Das gilt auch für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Familiengesellschaft, wenn er Familienfremden nicht die Mitgliedschaft vorenthält« Die Auslegung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages hat sich jedoch im Einblick auf seine Formbedürftigkeit und« weil er sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet, in engeren Grenzen als die Auslegung anderer Erklärungen zu halten«
6, Gesetz?, GmbHG § 47
Rechtssatz
 Wie der Aktionär (§§ 101' Abs 1, 197. Abs 2 A so darf auch der GmbH-Gesellschafter sein S" recht nicht zur Erlangunggesells.chaftsfreai teile zu dem Schaden.der Gesellschaft ausübend die Treupflicht setzt d-er Ausübung des Stimai' Grenzen, Der Gesellschafter braucht aber se' eigenen Interessen nicht hinter die der Gese schaft zu stellen,.
Aktenzeichen; II ZR 10/53
Urteil des BGH vom 9« Juni 1954 - OLG Hamburg
II ZR 70/53
Verkündet
 laut Protokoll
 am 9- Juni 1954
Braun, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der MflHB &	G.m.b.H., vertreten durch ihre
 Geschäftsführer Dipl,-Ing, Jalter	Dipl.-Ing.
■Adolf VtgpHB und Wilhelm BMMi, in	>
Gr, Brunnenstr. 78,
-Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten, Berufungs- und. Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
Prof „
gegen
 den Steuerberater Theodor Bellraannstr, 11,
m
-Prozeßbevollmächtigter
 Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juni 1954 .unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky,
 Dr. Bischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkanntt
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des -1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
h
-2-Tatbestand:
Am 23. Oktober 1951 beschloß die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages o Neben anderen* hier nicht interessierenden Bestimmungen kam § 8 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages in v/egfall, der für Beschlüsse auf Abänderung der Satzung oder auf Auflösung der Gesellschaft eine Mehrheit Von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen vorsah. Dafür stimmten Gesellschafter mit 4=049°200 DM Geschäftsanteilen, dagegen Gesellschafter mit 450.800 DM Geschäftsanteileno Im notariellen Protokoll über diese Gesellschafterversammlung, die unter dem Vorsitz eines der Geschäftsführer stattfand, wurde die Satzungsänderung als angenommen bezeichnet. Die Minderheit vertrat den Standpunkt, daß die Satzungsänderung der in § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages vom 3= Oktober 1907 vorgeschriebenen Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen bedürfe, wegen Nichterreichens dieser Mehrheit nicht zustande gekommen sei und deshalb nicht zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden dürfe..
Ein dahingehender Antrag der Minderheit wurde mit demselben Stimmverhältnis abgelehnt«,
Der Klager nahm an der Gesellschafterversammlung mit einem Geschäftsanteil von 1,000 DM teil. Mit der am 23= November 1951 eingereichten, am 26, November 1951 zugestellten Klage verlangte er in erster Linie, die Nichtigkeit des satzungsändernden Beschlusses festzustellen, hilfsweise, diesen Beschluß für nichtig zu erklären.
Die Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des Klägers, weil er nicht Inhaber eines Geschäftsanteils von 1., 000 DM sei. Der Kläger leitet seine Beteiligung von der Gesellschafterin her, Frau LfHBfe besaß einen Geschäftsanteil von 68=500 DM und trat davon am 13. März 1950 in gesonderten Urkunden zunächst 300 DM an Frau Irma WMV und dann 1,000 DM an den Kläger ab».Der Kläger legte der Beklagten mit Schreiben vom:

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4- April 1950 eine Ausfertigung der notariellen Urkunde i*.
die an ihn vorgenommene Teilabtretung mit der Bitte um Ke'
nähme vor In dieser notariellen Urkunde war der Kaufprei
 fälschlich mit 4 50 Dm angegeben und Frau LfHHI im Hinb’
auf die vorher vorgenommene Abtretung eines Teils von '500
nur noch als Inhaberin eines Geschäftsanteils von 68,200 *
bezeichnet.. Mit Schreiben vom 6, April 1950 nahm die Beklm
 unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Schreiben des Klä:
und die ihr vorgelegte notarielle Urkunde zustimmend davd
 Kenntnis; daß der Kläger "von Prau Leonore hMH| geb„ «
einen Teilgeschäftsanteil von RM 1,000 käuflich erworben":!
nabe, Die Beklagte macht geltend: Die unrichtige Angabe de!
Kaufpreises habe der Umgehung der Börsenumsatzsteuer gedie''
deshalb seien Kauf und Abtretung nach den §§ 134, 138 BGB #
nichtig; nach der bis zu dem Jahre 1947 gültigen Passung des
 des GeselischaftsVertrages von 1907 habe die Übertragung -%
Geschäftsanteilen der Genehmigung der Gesellschaft bedurft
 für diese Genehmigung habe sich bei der Gesellschaft einem
 stimmte Passung herausgebildet; diese Formulierung sei auc‘t
bei dem Schreiben vom 6, April 1950 verwendet worden, ohne'!
mit eine vom Kläger zudem gar nicht nachgesuchte Genehmigun
 erteilen zu wollen; die zur Veräußerung von Teilen eines-'Ge^r
if
 schüftsanteils erforderliche Genehmigung (} 17 Abs 1 GmbEG)\ hätten die Geschäftsführer weder erklären wollen noch erkläl können; eine etwa erteilte Genehmigung sei unwirksam, da si| entgegen § 17 Abs 2 GmbHG die Höhe des Frau- libbertz verblii benen Geschäftsanteils nicht bezeichne; auch die Bezugnahme® des Schreibens vom 6„ April 1950 auf das Schreiben des Klager*' und die notariell beurkundete Abtretungserklärung ändere hiSf! nichts, da sich der notwendige Inhalt der Genehmigung aus der Genehmigungserklärung.selbst ergeben müsse und nicht aus anafc reu Urkunden ergänzt werden dürfe; im übrigen.nutze die Bez nähme auf die Abtretungserklärung hier deshalb nichts, weil| diese Urkunde Prau	als	Inhaberin	eines	Geschäftsan-
teils von 68,200 DM bezeichne und dies unrichtig sei, wellf|p
vor der Abtretung an den Kläger 68,500 DM zugestanden hätten, da kein Teil eines Geschäftsanteils weniger als 500 DM betragen dürfe (§§ 17 Abs 3, 5 Abs 1 GnibHG) und darum die Abtretung an Irma Wolff nichtig gewesen sei.
Die Beklagte meint, die Anfechtungsklage habe in der Frist des § 199 AktG erhoben -werden müssen, diese Frist jedoch nicht eingehalten.
Es fehle auch an einem Anfechtungsgrunde,. Die Satzungsänderung habe lediglich der durch § 53 Abs 2 GmbHG vorgeschriebenen Mehrheit bedurft und sie auch gefunden. Grundsätzlich habe § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages von 1907 für Satzungsänderungen zwar eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen verlangt. Diese Bestimmung habe aber nur insolange gelten sollen, als die Gesellschaft den Charakter einer Familiengesellschaft habe, und das sei nicht mehr der Fall, Deshalb greife die Ausnahme des § 6 Abs 2 des Gcnell-schaftsvertrages von 1907 ein. der insoweit sagt:
"Sollte- infolge gesetzlicher Maßnahmen der Charakter der Gesellschaft als Familiengesellschaft nicht mehr -aufrecht erhalten werden können, so bedarf es zu Beschlüssen der vorstehenden Art - das sind Beschlüsse, durch welche eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft herbeigeführt werden sollen - nur der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit."
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Fall, daß die Gesellschaft infolge gesetzlicher Maßnahmen nicht mehr als Familiengesellschaft aufrecht erhalten werden könne, sei der Fall gleichzustellen, .daß .die Familiengesellschaft infolge natürlichen Verfalls zu bestehen aufhöre. Die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen sei nur sinnvoll gewesen, solange die Gründer oder deren Familienmitglieder das Stammkapital besaßen« Nunmehr befänden sich jedoch 748.800 DM in Händen von
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-5-
Gesellschaftern, die überhaupt nicht zur'Familie oder jedj nicht mehr zu dem engeren Familienverband gehörten. Es könnet der Sinn des § 6 des Gesellschaftsvertrages sein, Satzung]
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derungen in einer Zeit, in der nicht mehr FamilienangehörJ sondern Familien!remde Geschäftsführer der Gesellschaft | noch an eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen .men zu knüpfen. Denn nunmehr sprächen für die Beibehaltugj alten Satzungsfonn nicht mehr Familien-, sondern reinwifj schaftliche Interessen, und nach Sprengung des Familienv bandes könne es einer kleinen Minderheit nicht überlassen' die gesunde Entwicklung des Unternehmens zu verhindern. D$ Gesamt Inhalt der Satzung zeige, daß sich-die Gründer vorgl stellt hätten, die Gesellschaft werde sich nach dem Verfall engeren Familienverbandes zu einer Aktiengesellschaft ent.-ji wickeln, die bei der Größe des Unternehmens heute auch.all den Kreditbedürfnissen der Gesellschaft entspreche» //irts
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lieh gehe es bei der beschlossenen Satzungsänderung Um d| oereitung der Umwandlung der Gesellschaft mbH ln eine Akt!1 gesellschaft. Diese Maßnahme sei unbedingt erforderlich,-,^ Unternehmen krisenfest zu machen« Die Aktiengesellschaft für ein Unternehmen von der Gröi3e der Beklagten die einzig richtige Form, weil sie ganz andere Möglichkeiten biete, kaür tal von außen heranzuziehen,. Die vorhandene kurzfristige Ve schuldung mache es erforderlich, Kredite oder die Beteilig« kapitalkräftiger Kreise zu erwirken« Immer■ wieder sei jedoö; der veraltete Gesellschaftsvertrag beanstandet und darauf i* gewiesen worden, daß man sich nicht der geringen Sperrminoflü aussetzen wolle. Der Gesellschaftsvertrag habe darum geänderS werden müssen. Der Kläger habe die Satzungsänderung nur ange|| fochten, um der Gesellschaft selbstsüchtig seinen Willen zwingen. Die Anfechtung sei darum ein Ireueverstoß und müssejf§ BechtsmiiSbrauch zurückgewiesen werden»
Das Landgericht hat lediglich über den Hilfsantrag ei kannt. Es hat die Satzungsänderung "aufgehoben". Die Beruful! der Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolg!]
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L1
-6-
die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet,
 Entscheidungsgründei
Io
 Es ist nicht darüber zu entscheiden, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt» Denn die Nichtigkeitsklage ist nicht in die Revisionsinstanz gediehen» Das Berufungsgericht hat zwar kurz ausgeführt, daß ein Anhalt für einen Nichtigkeitsgrund nicht gegeben sei» Da aber das Landgericht mit keinem «orte der Entscheidungsgründe zur Nichtigkeitsklage Stellung genommen hat und gleich und ausschließlich auf den hilfsweise gestellten Anfechtungsantrag eingegangen ist und da allein die Beklagte Berufung eingelegt hatte, fehlte es in der Berufungsinstanz an der formellen Grundlage, Liber die Nichtigkeitsklage zu entscheiden»
II,
Mag auch die Anfechtungsklage im GmbE-Gese'tz nicht vorgesehen sein, so ist ihre Zulässigkeit doch anerkannt und auch vom Senat bereits be jaht worden (BGHZ 11, 231 /235/) *
nie
 Es kann dahingestellt bleiben, ob GmbH-GoselIschafter-beschlüsse wie Kauptversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften (§ 199 AktG) innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten werden müssen» Denn, selbst wenn dies der Pall wäre, ist die Klage nicht verspätet, da sie einen Monat nach der Beschlußfassung bei Gericht eingereicht und am dritten Tage 'danach zugestellt worden ist, Soll durch die Zustellung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung der Klage ein (§ 261 b Abs 3 ZPO)„ Das trifft zu» wenn
-7~
die Klage innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einreichung gestellt wird,
IV,	-
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitf tion des Klägers bejaht,
1,) Es hat nicht untersucht, ob die unrichtige Bei Rundung des Kaufpreises der Steuerhinterziehung oder \velc_ Grunde sonst diente. Für die Entscheidung des Senats ist trotz des dafür in Betracht kommenden geringfügigen Betrag
 zu unterstellen, daß es dem Kläger und Frau Libbertz um.eJ
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Steuerhinterziehung ging. Dies machte die Abtretung und de Erwerb eines Teilgeschäftsanteils von 1,000 DM aber nicht wirksam.
Die beurkundete Kaufpreisvereinbarung ist allerd ini: als Scheingeschäft nichtig (§ 117 Abs 1 BGB), Das verdeckt' Rechtsgeschäft„ der Verkauf zu dem vereinbarten Preis, entbeh1 der durch § 15 Abs 4 Satz 1 GmbHG- vorgeschriebenen gericht-% liehen oder notariellen Beurkundung und war darum an sich nSö § 125 BGB nichtig. Es wurde aber durch die notariell beur-J kündete Abtretung gültig (§ 15 Abs 4 Satz 2 GmbHG),
Zu Unrecht sucht die Revision die Nichtigkeit der Ab~!
tretung mit der zu unterstellenden Steuerhinterziehung zu b<{|
gründen hach der ständigen Rechtsprechung des Rei-chsgerich'
sind Vertrüge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden!
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 ist, nicht ohne weiteres nach den §§ 154-, 138 BGB nichtig, M wenn nicht die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertr# ges ist (RG DR 1942, 40 m w Nachw)„ Hach § 5 Abs 1 und 2	±
StAnpG ist, wenn ein Scheingeschäft durch ein anderes GeschjSt'1 verdeckt wird, das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteue rung maßgebend,, und die Besteuerung wird nicht dadurch aus schlossen, daß ein Verhalten, das den steuerlichen Tatbesta: erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder ge ge*

die guten Sitten verstößt, Steuerlich wird also nichts gewonnen, wenn man ein' Rechtsgeschäft um der mit ihm begangenen Steuerhinterziehung willen nach § 134 oder nach § 138 BGB für nichtig hält. Auch für die Beziehungen der Beteiligten ist die Steuerhinterziehung^ die nicht der alleinige Zweck des Geschäfts ist,/ kein Grund, die Nichtigkeit des 'Vertrages anzunehmen, Entgegen der Ansicht der Revision erstreckt sich eine etwaige Nichtigkeit im übrigen nur auf denjenigen Teil des Rechtsgeschäfts, der die Steuerhinterziehung bezweckt (RG DR 1942, .40), Das ist allein der Verkauf, Aus dem Grunde einer etwaigen Steuerhinterziehung kann daher der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils von 1,000 DM nicht die rechtliche Gültigkeit versagt werden.
2o) Wie nicht mehr streitig ist, hat Frau libbertz die Absicht der Veräußerung ordnungsmäßig angezeigt. Eine Verletzung des § 14 des Gesellschaftsvertrages kommt daher nicht in Drage
3,) Auch § 1? GmbHG ist nicht verletzt,
a) Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, was hier nicht der Pall ist, haben die Gesellschafter über die zur Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils nach § 17 Abs 1 GmbHG erforderliche Genehmigung der Gesellschaft zu beschließen (§§ 45, 46 Ziff 4 GmbHG), Dem Geschäftsführer obliegt es, die Genehmigung zu erklären. Seine Erklärung bindet die Gesellschaft, auch wenn kein Gesellschafterbeschluß herbeigeführt worden ist (RGZ 160, 225 /231/ ; 104, 413 /Tl57; 64, 149 /J537; Scholz GmbHG § 17 Anm 15; Vogel GmbHG § 17 Anm 6; Baumbach-Hueck § 17 Anm 3 D; a,A, : Brodmann § 17 GmbHG § 2 c)„ Es ist darum unerheblich, daß die Gesellschafter der Beklagten um ihre Zustimmung zu der Teilabtretung nicht gefragt worden sind, Ob bei einer personalistisch gestalteten Gesellschaft mbH, bei der die Abtretung von Geschäftsanteilen genehmigungsbedürftig ist, etwas anderes gilt oder nicht, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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b) Nach § 17 Abs 2 GmbHG muß die Genehmigung, die Schriftform bedarf, die Person des Erwerbers und den Bet' bezeichnen, welcher von der Stammeinlag? des,ungeteilte^ schäftsanteils. auf jeden der durch die Teilung entstehe Geschäftsanteile entfällt» Ein Verstoß-gegen diese Vorst hat die Unwirksamkeit der Genehmigung (§ 125 BGB) zur Po) (RGZ 64, 149 /152_7; 105? 152)» Das Schreiben der Beklagt' vom 6, April 1950 nennt den Kläger als Erwerber und beze' auch die Höhe des dem Kläger abgetretenen Teilgeschäftsä) Es -enthält dagegen keine Angabe darüber, welcher Stammein betrag der Frau Libbertz verblieb» Auch diese Angabe ist" forderlich, da § 17 Abs» 2 GmbHG die Bezeichnung des Betr^ verlangt, der "auf jeden der durch die Teilung entstehende schäftsanteile entfällt" (RGZ 64? 149 /I527; 85? 46	,
Der notwendige Inhalt der Genehmigung kann aber nach allge meiner Ansicht durch die Bezugnahme auf Urkunden? die die nehmigungsurkunde anführt? insbesondere durch die Bezugna auf die Abtretungsurkunde selbst? ergänzt werden (RGZ 85? /48?; Baumbach-Hueck GmbHG § 17 Anm 3 D; Brodmann GmbHG § Anm 2 a; Hachenburg GmbHG § 17 Anm 21; Scholz GmbHG § 17
; Vogel GmbHG § 17 Anm 7)» Dieser Ansicht ist beizu-
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pflichten? denn es wäre ein unnötiger und aus dem Genehmig erfordernis nicht zu rechtfertigender Formalismus, wollte die Genehmigungserklärung nicht durch Angaben vervollständ die in von ihr selbst in Bezug genommenen Urkunden enthalt sind.» Aus dem gleichen Grunde muß es auch genügen? wenn di Genehmigungserklärung selbst oder durch in Bezug genommene" künden besagt? wie hoch der Betrag des abgetretenen Beils -und wie hoch der ursprüngliche Betrag des geteilten Geschäl anteils war, mag sich dann auch der Betrag des dem Veräuße verbliebenen Teils erst durch Subtraktion ergeben (allgeme' Ansicht, vgl die vorhergehenden Zitate), Die Genehmigungse klärung der Beklagten'vom 6, April 1950 nimmt auf die nota Urkunde über die Abtretung eines Teilgeschäftsanteils von
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1.000 DM an den Kläger Bezug, .In ihr wird der von Brau IMHHI vor dieser Abtretung innegehaltene Geschäftsanteil mit 68,200 DM und der ihr nach der Abtretung verbleibende Geschäftsanteil mit 67=200 Dl bezeichnet. Beide Zahlen waren unrichtig, da die
 den Kläger 68=500 DM und danach 67*500 DM betrug.
Die der Abtretung an den Kläger voraufgegangene Abtre-
Sie verstieß gegen § 5 Abs 1 GmbHG über den Mindestbetrag, eine Vorschrift, die nach § 17 Abs 4 GmbHG auch bei der Teilung eines Geschäftsanteils einzuhalten ist* Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß am 6* April 1950 - die Kapitalverhältnisse der : Beklagten wurden erst am 23» November 1950 neu festgesetzt -ein Teilgeschäftsanteil von 50 DM habe gebildet und die Abtretung eines Teiles von 300 DM habe vorgenommen werden können, weil § 44 Abs 4 DMBG für aus der Zeit vor der Währungsumstellung stammende Geschäftsanteile 50 DM als „lindestbetrag zulasse* Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat von § 44 Abs 4 DMBG keinen Gebrauch gemacht* Durch die Bildung von ; Teilgeschäftsanteilen konnte der Neufestsetzung der Kapital-Verhältnisse nicht vorgegriffen und nicht erreicht werden, daß / nun neben Geschäftsanteilen von mindestens 500 DM oder zu einemj durch Hundert teilbaren Betrage (§ 5 Abs 1 und 3 GmbHG) trotz f .der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse zu dem Nennwert auch Gescaäftsanteile von mindestens 50 DM oder zu einem durch zehn teilbaren Betrage (§ 44 Abs 4 DMBG) bestehen*Diese niedrigen Grenzen sollten nur die durch die Währungsumstellung erforderlich gewordene Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse erleichtern und können darum nicht auf die Teilung von Geschäftsanteilen übertragen werden (Baumbach-Hueck GmbHG § 17 Anm 4; a.A-» Meilicke D-Markbilanzen § 44 BMBG Anm 26).
Die Entscheidung spitzt sich darum auf die Präge zu. ob die Genehmigung zur Veräußerung eines Teiles eines Geschäftsanteils in 'einer dem § 17 Abs 2 GmbHG genügenden leise f: erklärt ist, wenn die Angabe des dem Veräußerer verbleibenden f
wirkliche Beteiligung der Frau 1
vor der Abtretung an
 tung eines Teilgeschäftsanteils von 300 DM war nämlich nichtig
 Eetrages deshalb falsch ist, weil eine vorhergegangene Te, tretung unwirksam 'ist,. Hierfür bleibt es sich gleich, ob Genehmigungserklärung selbst oder eine von ihr in Bezug g; nomine ne Urkunde die Angabe des unrichtigen Betrages enthä'
Zweck des Genehinigungserfordernisses( § 17 Abs 1 G“ ist es, die Abtretung von feilen eines Geschäftsanteils schweren* Es soll vermieden werden, daß die bei der Gesel
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schaft mbH meist beschränkte Zahl von Mitgliedern unangem“ erweitert und das in der Regel enge Verhältnis zwischen ,d. Gesellschaft und ihren Mitgliedern gelockert wird. Die An’
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des Betrages, der von der Stammeinlage des ungeteilten Ge% schäftsanteils auf jeden der durch die Teilung entstehende, Geschäftsanteile.. entfällt (§ 17 Abs 2 GmbHG) , dient dazu, sicherzustellen, daß der Anteil nur in solche Teile zerlegi wird, die nach einem Henribetrag bezeichnet sind und deren Summe den Nennbetrag des ursprünglichen Geschäftsanteils machte Durch den Inhalt der Genehmigungserklärung soll die derung im Mitgliederbestände außer Zweifel gestellt werde«! Wird die Genehmigung zu einer Teilung eines Geschäftsanteil, erteilt, so will die Gesellschaft die Erweiterung ihres. Mi'
gliederkreises hinnehmen„ Wird durch den Inhalt der Genehmig
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gungserklärung deutlich, von welchem Geschäftsanteil der abjt tretene Teil abgespalten worden ist und wie hoch der abgetrir tene Teil ist, so ist dem Zwecke des § 17 Abs 2 GmbHG Genüg geschehen, wenn klar ist, daß die Teilung dem Nennbeträge vorgenommen wurde und die Summe der entstandenen Teile nieh|L über den Nennbetrag des ursprünglichen Anteils hinausgeht, fl dann ist deutlich, daß die Zerlegung des Geschäftsanteils nie zu einer Vermehrung von Anteilsrechten, sondern nur zu der billigten Vermehrung von Beteiligten geführt hat. Die Wirksif keit einer Teilabtretung kann nicht gut davon abhängen, ob /* eine davor vorgenommene Teilabtretung wirksam ist oder nicht. Der Standpunkt der' Beklagten läuft auf eine Sperre für Teiles tretungen hinaus, bis mit Sicherheit die Wirksamkeit einer i früher vorgenommenen Teilabtretung feststeht. Es würde der Be deutung, die der Geschäftsanteil seit Erlaß des GmbH-Gesetzek
 im Geschäftsleben gewonnen hat, nicht entsprechen, würde die Wirksamkeit der zu einer Teilabtretung erklärten Genehmigung davon abhängig sein, daß die Angabe, wieviel dem Veräußerer nach einer früher vorgenommenen Teilveräußerung noch zusteht, nicht deshalb unrichtig ist, weil sie irrig von der Wirksamkeit der früheren Teilabtretung ausgeht« Mindestens in einem derartigen Palle kann der Erwerber eines Teiles eines Geschäftsanteils nicht mit der Unsicherheit belastet werden, ob dem Veräußerer nicht, eine höhere Beteiligung noch zustand, als er sich nach der früher vorgenommenen und vielleicht, wie hier genehmigten,, aber unwirksamen Teilveräußerung zurechnete«
Die gegen die Sachbefugnis des Klägers erhobenen Bedenken greifen daher nicht durch,
V,
Die Anfechtungsklage setzt einen Gesellschafterbeschluß
 voraus«
Gehört zu einer Beschlußfassung eine besondere Mehrheit wird diese aber bei der Abstimmung nicht erreicht, so kann zweifelhaft sein, ob nicht bloß ein Beschluß dem äußeren Anschein nach vorliegt, also ob die Maßnahme dadurch, daß sich für sie nur. eine geringere als die erforderliche Mehrheit ausgesprochen hat, schlechthin abgelehnt (KG JW 1937, 550) oder doch, wenn auch in anfechtbarer Weise, beschlossen ist (RGZ 75, 239; 144, 210)o Der Unterschied ist wesentlich, da ein Beschluß, der zwar anfechtbar, aber doch gefaßt ist, gilt, wenn er nicht, durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (vgl § 200 Abs 1 Satz 1 AktG), also nur durch gegenteiligen Ge sellschafterbeschluß oder durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann, während, wenn ein Beschluß zu verneinen wäre, der Streit darüber, welche Mehrheit erforderlich war oder erzielt worden ist, durch Peststellungsk]g.ge zu klären ist« Das Reichs gericht (u.a, RGZ 122, 102; 142, 123) hat bei der Aktiengesell
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schaft .angenommen; daß ein Gesellschafterbeschluß anzuneb sei, wenn in einer ordnungsmäßig berufenen Hauptversammlu^
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eine Abstimmung stattgefunden hat und als deren Ergebnis' bestimmter Beschluß vom Vorsitzenden der Versammlung'verk* und vom Protokollführer niedergelegt worden ist. Es hat Standpunkt auf GmbH-Gesellschafterbeschlüsse ausgedehnt (
 BR 1939s 721; ebenso Scholz GmbH Rdsch 1952, 163), da das Interesse der Rechtssicherheit liege. Küster, Inhalt und zen der Rechte der Gesellschafter, 74 ff (81) greift die tere Ansicht an, weil zwar Hauptversammlungsbeschlüsse zu, rer Gültigkeit der Beurkundung bedürften (§ 111 AktG), esi einer entsprechenden Bestimmung im GmbH-Recht aber fehle u. mit der Eormfreiheit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen uni einbar sei. die verkündete Ansicht des Vorsitzenden der Ge, schafterversammlung. daß die Abstimmung ein positives Erge' gehabt habe, entscheiden zu lassen (vgl auch KG JW 1937:
 Die angeschnittene Frage braucht nicht allgemein entschied, zu werden. Im vorliegenden Falle geht es um eine Satzungs , derung; hier muß der Beschluß der Gesellschafter im Gegens' zu allen anderen GmbH-Gesellschafterbeschlüssen von Gesetze" wegen (§ 53 Abs 2 GmbHG) gerichtlich oder notariell beurkuh werden; nicht bloß der Vorsitzende der Gesellschafterversaai lung der Beklagten vom 23» Oktober 1951 hat festgestellt, dl die Abstimmung zu dem Ergebnis der Satzungsänderung geführll habe, sondern auch die NachabStimmung hierüber hatte diesenf Inhalt. Unter diesen Umständen kann das Vorliegen eines Beschlusses nicht bezweifelt werden.
VI.
Bas Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem* Landgericht den § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages der Bel ten dahin aus, daß die Sprengung des Familienverbandes für allein nicht ausreicht’,um das Erfordernis einer Mehrheit voi neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen außer Kraft zu setzen]
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es nimmt an, daß diese Satzungsbestimmung wörtlich zu neamen sei, daß also diese hohe Mehrheit nur dann habe entbehrlich werden sollen, wenn der Charakter der Gesellschaft als.Familien-
der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliege
 Hueck Grub HG § 3 Anm 1 F; Vogel GmbHG § 2 Anm 4M. Dieser Auffassung ist jedenfalls beizutreten, soweit es um die Aus- . legung der satzungsmäßigen Regelung körperschaftsrechtlicher
 hierfür liegt darin, daß der Gesellschaftsvertrag einer GmbH mindestens, soweit er körperschaftsrechtliche Angelegenheiten behandelt, für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere f Ü. X* 0- X 0 Gr 1 3.1a Dig er und künftigen Gesellschafter, bestimmt ist (RGZ 140, 303 /30£>7; Schilling in Hachenburg GmbHG § 2 Anm 53) und nur einheitlich ausgelegt werden kann. Das gilt auch für den Gesellschaftsvertrag einer Familiengesellschaft, soweit er,-wie bei der Festlegung des otimmverhältnisses für eine Satzungsänderung, das Verhältnis zu Dritten, insbesondere den Kreditgebern, angeht und, wie hier, Familienfremden nicht die Mitgliedschaft verwehrt„
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des § 6 Abs 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist jedoch richtig, § 6 Abs 1 bestimmt, daß der Gesellschaftsvertrag
 nehmen im Jahre 1868 gegründet - nicht ohne seine Zustimmung	M
und, solange seine Söhne Hans und Carl Geschäftsführer seien, auch nicht' ohne ihre Zustimmung geändert werden dürfe. Dasselbe sollte für die Auflösung der Gesellschaft gelten, Im übrigen, so sagt § 6 Abs 2 Satz 1, bedürfen Beschlüsse, durch wel-che eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflö- j
gesellschaft infolge gesetzlicher Maßnahmen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.
Das Reichsgericht hat mehrfach den Standpunkt vertreten, daß die Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH
(RGZ 165, 68 D73/747; 159, 321 /326_7; 137, 305 /309/; Baumbach-
Fragen geht. (RGZ 164. 129 /140/; OGHZ 3, 91 /937'D Oer Grund 1
bei Lebzeiten von Johannes Adolph MflH - er hat das Unter-	*
mg es ells chi'
sung der Gesellschaft herbeigeführt werden sollen., einer heit von nenn Zehnteln der abgegebenen Stimmen, Vorbehalt^
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des § 11, § 11 betrifft Kapitalerhöhungen und bestimmtd nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Feststellung desg; nahraepreises durch die Gesellschafterversammlung vorgeno$ werden sollen und daß jedem Familienmitglied auf sein Ve ein der Höhe seines Geschäftsanteils oder der Summe seihe schäftsanteile im Verhältnis zu der Gesamtsumme de,r im Be' Qer Familienmitglieder befindlichen Geschäftsanteile ents ehender Teil der neuen Stammeinlagen zugeteilt werden muß; näheren Kennzeichnung des Begriffs Familienmitglied verwef § 11 auf § 6 des Gesellschaftsvertragesin dessen Absatz nach dem hier besonders umstrittenen, im Tatbestand wi< geoenen Satz 2 heii3t; "Der Charakter als Familiei besteht nicht mehr, wenn die jetzigen Gesellschafter und/o deren Familienmitglieder (dKn- die Ehefrau, Kinder und Eh. des Johannes A.dolph	sowie	Ehegatten von Kindern un
 kein des Johannes Adolph MflHH) zusammen nicht mehr neun; Zehntel des Gesellschaftskapitals besitzen," Grundregel iS1 also, daß Satzungsänderungen, die nicht schon an der Zust des Gründers des Unternehmens oder eines seiner beiden Söh, scheiterten - alle drei leben nicht mehr einer Mehrheit'^ neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen bedürfen. Eine Ausna1 machen Kapitalerhöhungen; sie bedürfen lediglich der geset eben Mehrheit, nach § 53 Abs 2 GmbHG also einer Mehrheit v drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Familienmitglieder dabei ein satzungsmäßiges Recht auf anteilsmässige Zuteilu eines weiteren Geschäftsanteils, Die gesetzliche Mehrheit Satzungsänderungen (oder für den Auflösungsbeschluß, § 60 M Ziff 2 GmbHG) sollte nach dem besonders umstrittenen § 6 Satz‘2 des Gesellschaftsvertrages auch genügen, falls der C yakter der Gesellschaft als Familiengesellschaft infolge ge licher Maßnahmen nicht mehr aufrechterhalten werden könne, ist einwandfrei festgestellt, daß der Gesellschaftsverträg Beklagten wohlüberlegt formuliert ist. Daher liegt die Anna
 nahe, daß, wenn die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegeDenen Stimmen scnon iür den Pall aufgegeben werden sollte.; daß Familienmitglieder im Sinne der Begriffsbestimmung des § 6 Abs 2 Satz 3 nicht mehr neun Zehntel des Stammkapitals besäßen, dies auch so gesagt worden wäre. Es ist nichts dafür erbraciit, daß das Recht, eine Satzungsänderung oder die^Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, nur dann einem Zehntel der abgegeeenen Stimmen gewährt werden sollte;, wenn Familienangehörige allein oder zusammen mit Pamilienfremden einer Satzungsänderung widersprächen, Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß eine Minorität von einem Zehntel der abgegebenen Stimmen nur insolange das Recht haben sollte, eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, als''Familienmitgliedern im Sinne des § 6 Abs 2 Satz 3 nicht mehr neun Zehntel des Stammkapitals, also neun Zehntel aller möglichen Stimmen, zuständen. Ohne weiteres kann nicht angenommen werden, daß das Stimmrecht von Familienmitgliedern ein solches Übergewicht gegenüber Stimmen von Familienfremden haben sollte,, 'h'enn, wie die Beklagte meint; unter den ’’gesetzlichen Maßnahmen" zu verstehen war? daß sich Geschäftsanteile kraft Gesetzes auf Urenkel vererbten und so der von § 6 Abs 2 Satz 3 umrissene Pamilienver-bänd gesprengt wurde, so müßte ein Unterschied zur testamentarischen Erbfolge gemacht worden sein, eine Annahme, die sich von selbst verbietet Im übrigen spricht § 6 Abs 2 Satz 2 nicht von gesetzlichen Ereignissen, durch die der Character der Gesellschaft als Familiengesellschaft von selbst gesprengt wird, sondern von gesetzlichen Maßnahmen, die es nicht langer erlauben, die Gesellschaft als Familiengesellschaft aufrechtzuerhalten, Bei der Gesellschaft mbH ist es nichts üngewönn-liches, daß einer Minderheit von nur einem Zehntel der abgegebenen Stimmen Sperrechte eingeräumt werden. Der Revision kann nicht zugegeben werden? daß die Einräumung von Rechten an eine solche Minderheit wirtschaftlich nur sinnvoll sei, wenn bie Gesellschafter eng verbundene Mitglieder einer und derselben Familie seien,. Gewiß können die Rechte einer so geringen Minderheit besonders dann als störend empfunden werden, wenn sich
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die Gesellschaft wirtschaftlich und ihrem Mitgliederhei
 nach dahin entwickelt, daß die Form der Aktiengesellsci
<
angemessener erscheint. Das ist der Hauptgrund, mit de klagte die von ihr befürwortete Auslegung des Gesellst Vertrages begründet,und in diese Richtung zielt auch di strittene Satzungsänderung, Die wirtschaftlichen Notwen ten der Gesellschaft und der Wunsch einer großen Gruppe|, Gesellschaftern, dem Unternehmen eine andere RechtstornhS; geben, können aber die Auslegung des Gesellschaf tsvertr', nicht bestimmen, die sich bei der Gesellschaft mbH ohnöft m engeren Grenzen als die Auslegung anderer Erklärungen ten muß, da die Satzung einer Gesellschaft mbH formbedü-i ist und sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet, regelmäßig nur das im Gesellschaftsvertrag Niedergelegt'e und darauf sein Vertrauen gründet (RGZ 165, 68 /l]>7 m w
VII,
Der Einwand des Rechtsmißbrauchs ist Unbegründet-.
Da der angefochtene Beschluß einer Mehrheit.von ne‘ Zehnteln der abgegebenen Stimmen bedurfte und diese Mehrhei, mit den Stimmen des Klägers gefunden haben würde, läuft dl Einwand zugleich darauf hinaus, der Kläger habe nicht gege die Satzungsänderung stimmen dürfen, sondern für sie stir müssen, oder darauf, der Kläger könne sich nicht darauf b' fen, daß die zu Satzungsänderungen erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Einwand, d; Rechtsmißbrauchs dann ganz besonders gewichtige Umstände 2 verlangen sind, wenn mit ihm der Angriff gegen einen Besch; unterbunden werden soll, der eine bestimmte erhöhte Mehrhe erfordert, diese aber bei der Abstimmung nicht gefunden ha So viel ist sicher, daia der Grundsatz der freien Stimmrech ausübung nicht so weit geht, daß das Stimmrecht auch recht
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mißbräuchlich ausgeübt werden dürfte (vgl RGZ 149:- 311/ dl2 I. Schmidt inGroßKomm AktG § 114 Anm 42; üauinbach-Kueck AktG
§ 114 Anm 2 C), Kein Gesellschafter darf sein Stimmrecht zur Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile zu dem Schaaen der Gesellschaft ausüben (§§ 101 Abs 1, 197 Abs 2 AktG) Das gilt m gleicher Weise 'wie für die Akt-iengesellsenaft aucn iur die Gesellschaft mbH, Auch die Treupflicht setzt der Ausübung des Stimmrechts Grenzen (Baumbach-Hueck GmbHG § 41 Anm g B) Die Treupflicht der Gesellschafter einer GmbH ist größer und stärker als die Treupflicht der Aktionäre, da die Beziehungen der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH untereinander und zur Gesellschaft in der Regel enger sind als dies bei der jtictien-gesellschaft der Pall ist. Darum wird der Stimmrechtsausübung
 der GmbH-Gesellschafter eher als Aktionären der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden können. Sowohl bei der Stimmrechtsausübung wie bei der Anfechtung eines Ge-sellschafterb-eschlusses braucht aber weder der Aktionär noch der GmbH-Gesellschafter seine eigenen Interessen hinter die der Gesellschaft zurückzustellen (Baumbach-Hueek § 114 AktG Anm 2 0; Schilling in Hachenburg GmbHG Allgern Teil Anm 4 und in der Anm zu dem Berufungsurteil SJZ 1953, 407 unter Ziff 2), Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, will der Kläger der Minderheit die ihr satzungsmäßig zustehenden Sperrechte erhalten-, Er verfolgt keinen persönlichen Vorteil für sich und ist auch nicht auf eine Schädigung der Gesellschaft aus. Er braucht die Rechte, die die Minderheit bei' Satzungsänderungen oder bei der Auflösung der Gesellschaft hat, nicht deshalb aufzugeben, weil die Mehrheit die Absicht hat, die Gesellschaft mbH in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und das für wirtschaftlich vor- ■ teilhaft hält oder ihr hierin Recht zu geben ist. Im übrigen behält die Satzungsänderung die Rechtsform der Gesellschaft mbH bei und soll, wie die Beklagte vorgetragen hat, nur dazu dienen, die Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft vorzubereiten. Es geht also noch nicht um die letztlich gewollte Maßnahme, sondern zunächst darum, die Minderheit zu
 entmachten» Weder die Stimmrechtsausübung des Klägers nb\ Erhebung der Anfechtungsklage können daher als gesellscl widrig, als ein Verstoß gegen seine'Gesellschaftertreue' allgemein als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angespf. werden.. Es kommt darum nicht darauf an, ob, wie das Berü gericht in Anlehnung an die Entscheidung des Reichsgeric 22»1,35 (RGZ 146; 385 /5957) meint, ein Rechtsmißbraucbr oder nur dann vorliegtf wenn der Gesellschafter ohne sachliche Interesse die Anfechtungsklage dazu benutzt,. Seilschaft selbstsüchtig seinen Willen aufzuzwingen, um $ Vorteile zu erringen»
Each alledem konnte die Revision keinen Erfolg hab Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr,Canter Dr,Selowsky Dr»Fischer Dr„Kuhn
 Art!