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BGH · 11 ZR 70/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 70/50

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Beklagte nietete am 4« November 1943 von der Klägerin nach den Bedingungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (Deutscher Reichsanzeiger 1940 Nr 132) einen Dellnag-Frlosch, 300 kg mit Hontagebock und Flaschenzug« Das Gerät wurde auf einer Baustelle der Beklagten im Raum von Ypern (Flandern) eingesetzt« Am 12« Februar 1944 wurde es durch Feindeinwirkung beschädigt; nach der Behauptung deif Beklagten ordnete die zuständige. Nachdejji zwischen den Parteien eine Einigung dahin erzielt worden war, dass der Beklagten% eine gleichwertige Ersatzleistung nicht zuzu demuten sei, verlangte die Klägerin bereits im Herbst 1943 von der, Beklagten gemäss § 11 SM ' Zahlung einer Barentschüdigung in Höhe von RH 2 «608 zu- . § 11 2HV ihre Haftung für den später eingetretenen Verlust aus* Ferner habe die Klägerin durch schuldhaftes Verhalten vor dem Zusarmcnbruch eine Auszahlung der Entschädigung ] unbegründet, da ohne die Vermietung und ohne den Verlust des Gerätes im Raum von Tpem die Klägerin auch selbst das Gerät mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verloren haben würde. klagte - an die,07 erbracht habe und dass’daher in diesem besonderen Fall'§ 21 Abs 4 UmstG- zur Anwendung kommen müsse« Schliesslich ist die Beklagte der Rechtsansicht der Klage- , rin, der Ansprudh auf Barentschädigung bestehe in voller Höhe in DU, entgjegengetreten; dabei hat die Beklagte .noch vorgetragen, die Klägerin habe sich schon vor der VTährungs-* • - * 1 ungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden»Xiw lassen einen Recht^irrtum nicht erkennen« Bas Berufunga-gericht legt sodanif dar, dass die Klägerin nicht durch/. dess nach der Aussage des Geschäftsführers der -Beklagten diese für ihren eigenen Schaden auf der Baustein ih Flandern ebenfalls keinen Kriegssachschadenersatz mehr erhalten habe und dass daher auch eine etwaige Verzögerung auf seiten der Klägerin für das Unterbleiben einer Entschä öigungsauszohlung nicht ursächlich gewesen sein könne • Die gfegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der*Revision kennen keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht stellt bei der rechtlichen Beurteilung dieser Einwendung der Beklagten mit Recht darauf ab» dass das von* der Beklagten gerügte Verhalten der Klägerin für ihren Anspruch gegen 'dj Nur in einem solchen* Falle könnte unter entsprechender Berücksichtigung, des §' 254 BGB der Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Bekla tä entfallen, weil die Klägerin naturgemäss die ihr er seit nötigen Kacsnahnen ergreifen musste, damit die Beklagte angesichts ihrer etwaigen Haftung den entstandenen Kriegs-schaden ersetzt erhielt. nen Kriegsochp-den auf ihrer Baustelle in Plandem erhalten konnte, so zeigt dieser Umstand mit besonderer Deutlichkeit, dass bei der damals fortgeschrittenen Kriegslage die-' Regulierung djes Schadens nicht mehr rechtzeitig erreicht werden konnte« In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte; auch nicht, wie die Revision meint, darauf berufen, daß sie u.Uo selbst biei der Erledigung ihrer eigenen Schadensan- rin zugute gehalten werden könne« Ein solches Kessen mit zweierlei Hass würde den Beziehungen der Parteien zueinander nicht gerecht werden« Die Beklagte v/iirde sich dadurch * ■ 9 « Sie Klägerin hat nicht die GewiB heit, sondern nur die Möglichkeit eines solchen Verlustes eihgeräumt. sich auf reine Vernutungen, ohne dass die Beklagte jln die .sen Zusammenhang eine irgendwie geartete nähere Suhstanti iefcung von dem Eintritt des späteren Verlustes anzugeben vermag. Auch bestand entgegen der Auffassung d Revision für das Berufungsgericht kein Anlass', die Beklag gemäss § 139 ZPO zu einer näheren Substantlierung ihrer B hafcptungen zu veranlassen; selbst die Revisionsbegründung besagt noch nichts darüber, in welcher Riohtung die Beklagte bei.einer solchen Aufforderung ihre Behauptungen hätte ergänzen können oder ergänzen wollen; II*» Bei der Auslegung des 'EinheitsmietvertrageB bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach § 11 EMV. Es führt aus, dass sich die Haftung aus § 11 335V nicht nur auf die Pälle einer Vernichtung des gemieteten Gerätes beschränke, sondern auch*1 diS Bälle eines Verlustes durch feindliche Erbeutung qder durch Verfügungen von hoher Hand^seitens deutscher zivile uni militärischer Stellen erfasse. Gerät, nie diel Beklagte behauptet hat, möglicherweise der Beklagten vor dem Verlust von der Bauleitung der Organisation T^^sntzogen sei« Den Ausführungen der Revision, die sich gegen diese Rdchtsauffassung des Berufungsgerichts richten, kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Haftung des Mieters aüs § 11 EUV nur auf die physische Zerstörung des gemieteter! ständige Ausgangspunkt für die Handhabung des § 11 EMV während der Kriegszeit zu erblicken - keinen Unterschied machen kann, 4b ein gemietetes Baugerät noch vor der Er-beutung durch 'den Feind zerstört wurde oder bei der Erbeu-tung unversehrt in seine Hand fiel (BGHZ 2, 176 /T81/82"?’)0 Dagegen ist dgr Revision darin beizutreten, dass als Untergang im Sinn des § 11 EMV nicht ein Eingriff von hoher Für die Frage, ob die Beklagte für diesen Verlust nach § 11 33IV einzustchen hat, ist es von entscheidender Bedeutung, ob und unter welchen Umständen der Beklagten vbr Eintritt des Verlustes die ungestörte Benutzungsbefug nls über dieses Gerät entzogen worden ist. Biese Gefahren, die durch den Einsatz des Gertt t4s bedingt sind und insoweit in der Sphäre des Mieters* liegen, auf den Mieter zu übertragen, ist der Wirtschaft lieh verständige Sinndes § 11 EUV. Dieser Grundgedanke wird, v/ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23« Mai 1351 - II ZR 126/50 - (3GHZ 2, 192) ausgefiihrt hat, entscheidend berührt, sobald dem Mieter durch behördlichen Eingriff der Besitz und das Benutzungsrecht an dem gemie testen Baiigerät entzogen wird und er daduroh ebenfalls Je den Einfluss auf die Einleitung von Rettungsmsssnahmen z Abwendung auftretender Gefahren im Rahmen des Möglichen verliert. lieh sein, cirlen solchen hehördlichen Eingriff und eine damit verbundene Besitzentziehung zugunsten des Mieters bei der Frage Inach einer Haftung zu berücksichtigen, nämlich dann, weiin dieser Eingriff eine unmittelbare Folge der vor&usgegeingenen Dispositionen des Mieters ist und durch sie selbst ausgelöst ist» Eine solche Lage wird etwa dann in' Betracht kommen, wenn der Mieter im Hinblick auf eine bedrohliche militärische Situation die Benutzung des Geräts aufgegeben und dadurch z B eine militärische Dienststelle Veranlasst hat, über den Einsatz des Geräts Im übrigen kann es für die recht-' liclie Beurteilung in diesem Zusammenhang keinen Unterschied »Aachen, ob ein behördlicher Eingriff etara in Form einer schriftlichen Beschlagnahme Verfügung nach dem Reichsleistungsgesetz o|der durch einen militärischen Befehl im Ope-■ . Auf die Richtigkeit dieser Be .haujptung der Beklagten kann es daher für ihre etwaige Haftung aus § 11 EMV auch nicht ankommen. Anders steht Einsatzgruppe West der Organisation habe bald danach] übet das Baugerät nach eigenem Ermessen verfügt, ihr den ] Besitz cn den Gerät entzogen und ihn auf eine andere Stelj le übertragen. /"Sollte in der erneuten Verhandlung eine Feststei- * lung im Sinne dieser Behauptung der Beklagten nicht mög- j lieh sein und das Berufungsgericht damit erneut die Haftul der Beklagten für den Verlust des Gerätes bejahen, so wiri < lx im Kähmen des §• 11 SIIV Gegenüber der Verschuldenshaftung nach allgemeinen Gesichtspunkten auch ihren guten Grund hat« Bei den weitgesteckten Möglichkeiten einer Inanspruchnahne des Mieters für den zufälligen Untergang von Uictgeräten würfle eine uneingeschränkte Haftung des Hie- Zufallshaftung .\S3 und einer Verschfzldenshaftung ist es wirtschaftlich durch-' aus sinnvoll, auch in beiden Bällen bei dem Umfang der Haftung einen Unterschied zu machen und demgemäss die Folgen 1' der Verschuldenshaftung gemäss §§ 249 ff BGB nicht einfach y? 1 : 1 herleiten« Bie Vereinbarungen .der Parteien in § 4 Abs 3 2MV über den Verkehrswert des I&ictgeräts nach Mass-gabe der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gl brauchte \7erkzeugmaochinen und Baugeräte vom 15* Dezember 1939 besagt nichts darüber, welche rechtliche Hatur die Barentschüdigung nach § 11 EMV besitzt« Wenn sich auch dl Barentschädigung nach dem vereinbarten VerkehrsY/ert des gc mieteten Geräts richtet, so ändert dieses nichts daran, dass die Barentschädigung nach Wortlaut und Sinn des § 111 £HV gegenüber der Leistung eines gleichv/ertigen Ersatzes ln Natur ein Ueniger darstellt und im Gegensatz zu einem echten Schadensersatz in Geld nicht dazu hestimmt ist, den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre« * Möglichkeit aus, dass der Klägerin unter dem Gesichtspunkt %t des Verzugsschadens noch ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte susteht« Es v/ird gegebenenfalls Aufgabe der Klägerin sein, die seit dem Herbst 1943 ständig die Zahlung einer Barentschädigung von der Beklagten gefordert hat, die nähe-ren Voraussetzungen für einen solchen Schaden darzutun« ^

Zitierte Normen: § 139 ZPO
VerlustEMVHaftungGerätKlägerinMieterRevision

Volltext der Entscheidung

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 Verkündet laut Protokoll.
am 10* Oktobejr 1951
' Braun, Justizbbersekretär,
 als Urkundsbejamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der Firma Kasimir von Bauunternehmung, Kl
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-Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
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hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senat spriloidenten Br* Canter ,und der Bundesrichter Br» Brost, Br» Selowsky, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht ■
erkannt/	-
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14» Juli 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zuriickverwieseri*
Von Rechts wegen
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Tatbestand*
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Die Beklagte nietete am 4« November 1943 von der Klägerin nach den Bedingungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (Deutscher Reichsanzeiger 1940 Nr 132) einen Dellnag-Frlosch, 300 kg mit Hontagebock und Flaschenzug« Das Gerät wurde auf einer Baustelle der Beklagten im Raum von Ypern (Flandern) eingesetzt« Am 12« Februar 1944 wurde es durch Feindeinwirkung beschädigt; nach der Behauptung deif Beklagten ordnete die zuständige. Oberbauleitung der Organisation Tflp an, dass das Gerät im Ein-, satzgebiet an Ort^und Stelle instand gesetzt werden solle, •'* und verbot deshalb einen Rücktransport in das Reichsge- - *-*> % biet« Ende August 1944 ging das Gerät bei der Räumung des ;* Einsatzgebietes* verloren«
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Nachdejji zwischen den Parteien eine Einigung dahin erzielt worden war, dass der Beklagten% eine gleichwertige Ersatzleistung nicht zuzu demuten sei, verlangte die Klägerin bereits im Herbst 1943 von der, Beklagten gemäss § 11 SM ' Zahlung einer Barentschüdigung in Höhe von RH 2 «608 zu- . züglich einer Mietentschädigung für 3 Monate seit Verlust , des Gerätes in Höhe-von RH 280,80« Sie hat diesen 'Anspruch"-
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sodann im vorliegenden Prozess'geltend gemacht und.ihn ‘‘t
nach der Währungsreform in der Berufungsinstanz unter Be- .
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rücksichtigung einer grösseren Abnutzungsquote^ auf .	•	x	*	*
DU 1.984 ermässigt, wobei' eie für die BarentSchädigung von einer Umstellung 1:1 und für die Mietentechädigung von einer Umstellung 10i; ausgegangen ist«
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Die Beldagte hat demgegenüber vorgetragen, die V * ,-v
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Klägerin habe im Herbst 1944 auf eine Entschädigung seitens*:*'^ der Beklagte^. verzichtet und zu dem Ausdruck gebracht, ■ dass / J ^
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erantzAnspruch gegen das Reich 'begnügen wolle. Abgesehen >9-davon könne ihre Haftung aus § 11 EMV nicht angenommen ; 9
gegiangen und zudem die Geschäftsgrundlage für ihre etwa- j
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ige Haftung durch die Verhältnisse nach dem Zusammenbruchj
 in Fortfall geraten cci. Ausserdem sei zu berücksichtigen?
dass ihr die Oberbaulcitung der Organisation 3199 Au?0*1	]
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eins ausdrückliche Anordnung bereits einige Zeit vor dem ]
Verlust des Gerätes den Besitz an diesem Gerät entzogen 4
und auf eine andere Stelle übertragen habe; dieser Befehl;
sei einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz 1
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gleichzuachten und schliecse nach dem Grundgedanken des j
§ 11 2HV ihre Haftung für den später eingetretenen Verlust
 aus* Ferner habe die Klägerin durch schuldhaftes Verhalten
 vor dem Zusarmcnbruch eine Auszahlung der Entschädigung ]
durch die zuständigen Reichsstellen dadurch unmöglich ge-.!
macht, dass sie trotz eindringlicher Hinweise ihre erfor-j
derliche Mitwirkung bei der Schadensanmeldung über Monate 4
hinaus verzögert habe. Auch sei die Ersatzforderung der
 Klägerin nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität?
unbegründet, da ohne die Vermietung und ohne den Verlust
 des Gerätes im Raum von Tpem die Klägerin auch selbst das
 Gerät mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den
 Kriegsereignissen verloren haben würde. Weiterhin hat sicti
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Organisation	die	Leistung	darat eile, die sie - die* Be-
klagte - an die,07 erbracht habe und dass’daher in diesem besonderen Fall'§ 21 Abs 4 UmstG- zur Anwendung kommen müsse« Schliesslich ist die Beklagte der Rechtsansicht der Klage- , rin, der Ansprudh auf Barentschädigung bestehe in voller Höhe in DU, entgjegengetreten; dabei hat die Beklagte .noch
 vorgetragen, die Klägerin habe sich schon vor der VTährungs-* • - *
reform ein Ersategerät für das in Verlust geratene Baugerät*
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beschafft« In zweiter Instanz hat die Beklagte zudem die geltendgemachten Klagansprüche auch ihrer Höhe nach bestritten«	,	/
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Land- und Oberlandesgericht haben die Beklagte an->
trsgsgemäss verurteilt. Ult der Revision verfolgt die Be- , llclagte ihren Klagabv/cisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet«

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■ Entscheidungsgründe t
Bas Berufungsgericht legt zunächst den Schriftwechsel, der im Jahre 1944 nach dem Verlust des gemieteten Ge-
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•ätes zwischen den Parteien geführt worden war, dahin aus, •
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< ass hierbei die Klägerin einen Verzicht auf Ersatzansprüche/' ^ liegen die Beklagtej nicht ausgesprochen habe. Biese AusfÜh- -
1	ungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden»Xiw lassen einen Recht^irrtum nicht erkennen« Bas Berufunga-gericht legt sodanif dar, dass die Klägerin nicht durch/. / schuldhafte Verzögbrung-.bei der Einreichung der .Unterlagen % //| für die Sch&densaiukeldung die rechtzeitige Auszahlung der ' .'yä
2	it Schädigung durelj. die zuständige Reiche stelle . verhindert hibe und 'dass''daher auch auf diese Weise der Ersatzanspruch
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der Klägerin nicht jentf allen sein könnte'. Bas Berufungsge- / fh \ r^cht ’begründet seine Auffassung insbesondere mit der Rest,- ;
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sfcellung? dess nach der Aussage des Geschäftsführers der -Beklagten diese für ihren eigenen Schaden auf der Baustein ih Flandern ebenfalls keinen Kriegssachschadenersatz mehr
 erhalten habe und dass daher auch eine etwaige Verzögerung
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auf seiten der Klägerin für das Unterbleiben einer Entschä öigungsauszohlung nicht ursächlich gewesen sein könne • Die gfegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der*Revision kennen keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht stellt bei der rechtlichen Beurteilung dieser Einwendung der Beklagten mit Recht darauf ab» dass das von* der Beklagten
 gerügte Verhalten der Klägerin für ihren Anspruch gegen 'dj
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Beklagte rechtlich nur dann von Bedeutung sein könnte, wear dieses für das Ausbleiben einer Entschädigungszahlung. durcV das Reich ursächlich gewesen wäre. Nur in einem solchen* Falle könnte unter entsprechender Berücksichtigung, des §' 254 BGB der Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Bekla tä entfallen, weil die Klägerin naturgemäss die ihr er seit nötigen Kacsnahnen ergreifen musste, damit die Beklagte angesichts ihrer etwaigen Haftung den entstandenen Kriegs-schaden ersetzt erhielt. Die* Darlegungen des Berufungsge^ richte, mit denen sie das Vorliegen einer derartigen Ur-Sachlichkeit verneint, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 7;ie der Schriftwechsel zwischen den Parteien
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zweifelsfrei zeigt, sollte die Beklagte unter Benutzung all von der Klägerin angeforderten Unterlagen den Schadensfall bei der zuständigen Reichsstelle anmelden. Wenn sie beiVj dieser Sachlage es selbst nicht mehr erreichen konnte,*dä sie einen Ersatz für den sie unmittelbar selbst betröffe-

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nen Kriegsochp-den auf ihrer Baustelle in Plandem erhalten konnte, so zeigt dieser Umstand mit besonderer Deutlichkeit, dass bei der damals fortgeschrittenen Kriegslage die-'
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Regulierung djes Schadens nicht mehr rechtzeitig erreicht werden konnte« In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte; auch nicht, wie die Revision meint, darauf berufen, daß sie u.Uo selbst biei der Erledigung ihrer eigenen Schadensan-
neldung nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Schnelligkeit
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gehandelt hr.bie und eine solche Verzögerung nicht der Kläge-
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rin zugute gehalten werden könne« Ein solches Kessen mit zweierlei Hass würde den Beziehungen der Parteien zueinander nicht gerecht werden« Die Beklagte v/iirde sich dadurch * ■ 9 «
mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und*von der Klägerin etwas verlangen, was sic selbst in ihrem eige- . nen Interesse! nicht getan habe»

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Schliesslich erachtet das Berufungsgericht auch die
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Einwendungen der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der überholenden Kausalität für unbegründet. Es meint', dass es an genügend sicheren Anhaltspunkten .dafür fehle, ,
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dass die Klägerin das verlorene Gerät ih jedem Palle zu
 einem späteren Zeitpunkt selbBt ’v.erloren* haben'würde. Wenn. '
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auch die Klägerin eine dahingehende Möglichkeit nicht ^ *
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selbst-in Abrede genommen habe, so genüge^doch eine solche!',^ Möglichkeit allein noch nicht, 'um schon nach den-Grundsätzen^ der überholenden Kausalität den Ersatzanspruch der.Klä-" yv>
gerin zu verneinen« Auch diese Ausführungen des Berufuhga-.i*^?
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gerients sind aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden. Es . r
kann nicht, wie die Revision meint, davon-gesprochen wer- * - ^
, ' - , den, dass die Klägerin den Eintritt eines. späteren Schadens,.*^

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sejlbct zugestanden habe. Sie Klägerin hat nicht die GewiB heit, sondern nur die Möglichkeit eines solchen Verlustes
 eihgeräumt. Ser dahingehende Vortrag der Beklagten gründe
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sich auf reine Vernutungen, ohne dass die Beklagte jln die .sen Zusammenhang eine irgendwie geartete nähere Suhstanti iefcung von dem Eintritt des späteren Verlustes anzugeben vermag. Bine solche leere, auf reine Vermutungen.gestützt Möglichkeit kann in keinem Ball den Bestand eines etwaige Ersatzanspruchs der Klägerin berühren. Es bedarf daher Bchon aus diesem Grunde keiner weiteren Prüfung, ob und unter v/elchen Voraussetzungen nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität ein Ersatzanspruch wieder in Weg-fail geraten kann. Auch bestand entgegen der Auffassung d Revision für das Berufungsgericht kein Anlass', die Beklag gemäss § 139 ZPO zu einer näheren Substantlierung ihrer B hafcptungen zu veranlassen; selbst die Revisionsbegründung besagt noch nichts darüber, in welcher Riohtung die Beklagte bei.einer solchen Aufforderung ihre Behauptungen hätte ergänzen können oder ergänzen wollen;
II*» Bei der Auslegung des 'EinheitsmietvertrageB bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach § 11 EMV. Es führt aus, dass sich die Haftung aus § 11 335V nicht nur auf die Pälle einer Vernichtung des gemieteten Gerätes beschränke, sondern auch*1 diS Bälle eines Verlustes durch feindliche Erbeutung qder durch Verfügungen von hoher Hand^seitens deutscher zivile
 uni militärischer Stellen erfasse. Es meint; dass es dahe
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für die Haftung der Beklagten ohne Bedeutung sei, dass da4
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Gerät, nie diel Beklagte behauptet hat, möglicherweise der Beklagten vor dem Verlust von der Bauleitung der Organisation T^^sntzogen sei« Den Ausführungen der Revision, die sich gegen diese Rdchtsauffassung des Berufungsgerichts richten, kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Haftung des Mieters aüs § 11 EUV nur auf die physische Zerstörung des gemieteter! Geräts beschränken will« Eine solche einschränkende Auslegung des § 11 3JSV steht mit der allgemeinen Handhabung dieser Bestimmung während der Kriegszeit in unvereinbarem Widerspruch und berücksichtigt nicht, dass diese Handhabung bei den wiederholten Ergänzungen des * Einheitsmictvdrtrage3 seitens der macsgeblichen Gesetzgebungsstellen offensichtlich ihre Billigung Dabei kann insbesondere nicht übersehen
 einer lebensnahen Betrachtung - und hierin ist auch der ver-'\i*
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ständige Ausgangspunkt für die Handhabung des § 11 EMV während der Kriegszeit zu erblicken - keinen Unterschied machen kann, 4b ein gemietetes Baugerät noch vor der Er-beutung durch 'den Feind zerstört wurde oder bei der Erbeu-tung unversehrt in seine Hand fiel (BGHZ 2, 176 /T81/82"?’)0 Dagegen ist dgr Revision darin beizutreten, dass als Untergang im Sinn des § 11 EMV nicht ein Eingriff von hoher
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Hand seitens einer deutschen Dienststelle angesehen werden kann« Eine solche Auffassung widerspricht schon dem allge- ' meinen Sprachgebrauch, wonach in der Beschlagnahme einer Sache durch einen deutschen Verwaltungsakt nicht ein Untergang der Sache erblickt wird« Darüber hinaus wird eine solche Auffassung auch nicht durch die allgemeine Handha- •

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Ilung des § 11 £117 während der Kriegszeit gerechtfertigt, j rdüss' daher in vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Untergang des gemieteten Baugerätes im Sinne de § 11 EKV erst dadurch eingetreten ist, dass dieses Gerät bieim Vormarsch der feindlichen Truppen in Flandern verloren ging.
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Für die Frage, ob die Beklagte für diesen Verlust nach § 11 33IV einzustchen hat, ist es von entscheidender Bedeutung, ob und unter welchen Umständen der Beklagten vbr Eintritt des Verlustes die ungestörte Benutzungsbefug
 nls über dieses Gerät entzogen worden ist. Die weitgespaxi
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tfe Zufallshaftung des Mieters gemäss § 11 E£IV fugst nach Sinn und Zv/eck dieser Vorschrift auf der Erwägung, dass die Benetzung der gemieteten Baugeräte grundsätzlich Je nach Eincctzort oder Einsatzart gewisse Gefahren in sich.) birgt, auf die der Vermieter nur wenig oder gar keinen Ei f3ues hot. Biese Gefahren, die durch den Einsatz des Gertt t4s bedingt sind und insoweit in der Sphäre des Mieters* liegen, auf den Mieter zu übertragen, ist der Wirtschaft lieh verständige Sinndes § 11 EUV. Dieser Grundgedanke wird, v/ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23« Mai 1351 - II ZR 126/50 - (3GHZ 2, 192) ausgefiihrt hat, entscheidend berührt, sobald dem Mieter durch behördlichen Eingriff der Besitz und das Benutzungsrecht an dem gemie testen Baiigerät entzogen wird und er daduroh ebenfalls Je den Einfluss auf die Einleitung von Rettungsmsssnahmen z Abwendung auftretender Gefahren im Rahmen des Möglichen verliert. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände wird es unrber Beachtung des Grundgedankens des § 11 EMV nicht rnö,
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lieh sein, cirlen solchen hehördlichen Eingriff und eine damit verbundene Besitzentziehung zugunsten des Mieters bei der Frage Inach einer Haftung zu berücksichtigen, nämlich dann, weiin dieser Eingriff eine unmittelbare Folge der vor&usgegeingenen Dispositionen des Mieters ist und durch sie selbst ausgelöst ist» Eine solche Lage wird etwa dann in' Betracht kommen, wenn der Mieter im Hinblick auf eine bedrohliche militärische Situation die Benutzung des Geräts aufgegeben und dadurch z B eine militärische
 Dienststelle Veranlasst hat, über den Einsatz des Geräts
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im \."egc der Beschlagnahme noch eigene Anordnungen zu treffen« In einem solchen Falle würde die Berufung auf die Beschlag^*!?'
nähme, die im letzten Augenblick'ausgesprochen v/urde und
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nur die naheliegende Folge des vorausgegangenen Verhaltens des Kieters geiv/esen ist, nach dem Grundgedanken des § 11 i:.LIV nicht möglich sein. Im übrigen kann es für die recht-' liclie Beurteilung in diesem Zusammenhang keinen Unterschied »Aachen, ob ein behördlicher Eingriff etara in Form einer schriftlichen Beschlagnahme Verfügung nach dem Reichsleistungsgesetz o|der durch einen militärischen Befehl im Ope-■	.	* . j v. •
rationsgebiet erfolgt, ist, wenn nur dieser' Eingriff zu *- ’
einer Besitzentziehung und damit zu dem'Verlust einer je’-.
.	...
den Binv/irkungemöglichkeit auf das Gerät geführt hat. Die
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Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Eingriffs'

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liegen freilioh insoweit nicht vor,. als• nach den Behaup-tungen der Beklagten die Oberbauleitung der Organisation; ‘ ^
Stffe im Mai I9I4.4- eine Rückführung des beschädigten Gerätes f:
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in die Heimat zu dem Zwecke der Reparatur untersagt und die Durchführung der Instandsetzung im Einsatzgebiet an Ort
 and] Stelle angeordnet hat. Auf die Richtigkeit dieser Be .haujptung der Beklagten kann es daher für ihre etwaige Haftung aus § 11 EMV auch nicht ankommen. Anders steht
 Einsatzgruppe West der Organisation habe bald danach] übet das Baugerät nach eigenem Ermessen verfügt, ihr den ] Besitz cn den Gerät entzogen und ihn auf eine andere Stelj le übertragen. Biese Behauptungen durfte das Beruf ungsge-1
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 rieht nicht dahingestellt sein lassen, so dass die hier- j gegen erhobene Revisionsrüge durchgreift und zur Aufhe- > bung des Berufungsurteils nötigt»	j
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/"Sollte in der erneuten Verhandlung eine Feststei- * lung im Sinne dieser Behauptung der Beklagten nicht mög- j lieh sein und das Berufungsgericht damit erneut die Haftul der Beklagten für den Verlust des Gerätes bejahen, so wiri
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das Berufungsgericht die Frage der Umstellung des geltend^
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gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Bar ent Schädigung	}
nochmals zu prüfen haben» Ber Anspruch auf Barentschädi- J gang nach § 11 EMV ist nicht ein echter Schadensersätzen-] sprach, da er nicht dazu dient, dem Geschädigten die Her-j
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Stellung des früheren Zustandes zu ermöglichen. Bie be-	\
wussten Abweichungen in der Formulierung des § 11 EHRT von dem Uortlaut der §§ 249 ff BGB, denen angesichts der Mit-*| wirkhng der zuständigen Referenten des Rcichsjustizmi-	3
nisteriums bei der Abfassung des Einheitsmietvertrages	j
eine besondere Bedeutung zukommt, weisen bereits darauf j hin, dass der Anspruch' auf Barentschädigung etwas andere» wie ein echter Schadensersatz- (Herstellungc-) Anspruch is
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 im Kähmen des §• 11 SIIV Gegenüber der Verschuldenshaftung nach allgemeinen Gesichtspunkten auch ihren guten Grund hat« Bei den weitgesteckten Möglichkeiten einer Inanspruchnahne des Mieters für den zufälligen Untergang von
 Uictgeräten würfle eine uneingeschränkte Haftung des Hie-
> * *
ters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes Wirtschaft^ lieh nicht gerechtfertigt sein« Die praktisch bedeutsame ' Einschränkung seiner Verpflichtung zur Leistung von Hatu-..,V;* ralersatz, die ln der betonten Abweichung des § 11 .EHV von-vV dem Y/ortlaut des § 231 Abs 2 BGB ihren sichtbaren Ausdruck, findet, erhält ihre Rechtfertigung darin, dass der Haf- ','v, tungstatbestand des § 11 EMV von dem Vorliegen eines Verschuldens des Mieters losgelöst ist« Bei dem weitreichen- 4 ^ den Unterschied ln den Voraussetzungen einer. Zufallshaftung .\S3 und einer Verschfzldenshaftung ist es wirtschaftlich durch-' aus sinnvoll, auch in beiden Bällen bei dem Umfang der Haftung einen Unterschied zu machen und demgemäss die Folgen 1' der Verschuldenshaftung gemäss §§ 249 ff BGB nicht einfach y?
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 auf die Zufollshaftung zu übertragen. Es ist somit die Ab- *
Igrenzung der Barentschädigung von einem echten Schadens-?
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ersatzancpruch nicht nur nach dem Wortlaut des § 11 EHV . geboten, sondern auch Innerlich gerechtfertigt. Es kann
 lei dieser Beurteilung nicht,' wie das Berufungsgericht ./
Leint, zugegeben werden, dass der Vermieter durph die 2}u- ;	^
‘allshaftung des Bieters im Halmen des § ll 'EMV 11 soweit' wie möglich*1 gesichert werden sollte« Die Grenzen einer .
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iiiefcers, well insoweit die Schutzr/ürdigkeit der Interesse] des Bieters naturgemäss eine grössere ist und demgemäss eine entsprechende Berücksichtigung erforderlich ist (BGHj 2, 192),
Auch die Ausführungen der Revisionsbeklagten zur
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Frage der Umstellung der Barentschüdigung vermögen nicht eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, Wenn die Ri visionebeklagte zunächst adf den Wortlaut des § 11 Absl EEV verweist, wonach der Mieter dem Vernieter einen gleici wertigen Ersatz zu verschaffen habe, und hieraus auf die Gleichv/ertigkeit der Barentschädigung gegenüber dem einge tretenen Verlust schliesst, so übersieht sief dass in § 1 EMV die Gleichwertigkeit nur für die Haturalleistung und nicht auch für die Barentschädigung bestimmt ist« Gerade dieser verschiedenartige Wortlaut lässt erkennen, dass hier offenbar bewusst davon abgesehen 1st,.die Barentsch digung als gleichwertig zu betrachten« Auch aus § .4. EMV lässt sich, wie die Hevisionsbeklagte meint, kein Anhalt für eine Umstellung der Barentschädigung im Verhältnis..
1 : 1 herleiten« Bie Vereinbarungen .der Parteien in § 4 Abs 3 2MV über den Verkehrswert des I&ictgeräts nach Mass-gabe der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gl brauchte \7erkzeugmaochinen und Baugeräte vom 15* Dezember 1939 besagt nichts darüber, welche rechtliche Hatur die Barentschüdigung nach § 11 EMV besitzt« Wenn sich auch dl Barentschädigung nach dem vereinbarten VerkehrsY/ert des gc mieteten Geräts richtet, so ändert dieses nichts daran, dass die Barentschädigung nach Wortlaut und Sinn des § 111 £HV gegenüber der Leistung eines gleichv/ertigen Ersatzes
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ln Natur ein Ueniger darstellt und im Gegensatz zu einem
 echten Schadensersatz in Geld nicht dazu hestimmt ist, den
 Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der
 zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre« *
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Die NotvJendiglieit einer Umstellung einer Barentschä-digung im Verhältnis 10 t 1 schliesst freilich nicht die
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Möglichkeit aus, dass der Klägerin unter dem Gesichtspunkt %t des Verzugsschadens noch ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte susteht« Es v/ird gegebenenfalls Aufgabe der Klägerin sein, die seit dem Herbst 1943 ständig die Zahlung einer Barentschädigung von der Beklagten gefordert hat, die nähe-ren Voraussetzungen für einen solchen Schaden darzutun«	^
Dr« Ganter
 Dr. Drost
 Dr. Selowsky
 Dr« Fischer
 Dr« Kuhn

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