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BGH · II ZR 224/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 224/82

Eine Genossenschaft ist nicht berechtigt, die Zahlung erhöhter Prämien für die Lieferungen ihrer Mitglieder davon abhängig zu machen, daß diese sich vertraglich im voraus verpflichten, ihre ausschließliche Lieferbindung an die Genossenschaft auch über die Beendigung ihrer Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen (Ergänzung zu dem Urt. v. Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Molkereiprodukten befaßt. Die Beklagte verweigert dem Kläger deshalb für die Jahre 1986 bis 1990 die Zahlung einer Lieferprämie, die sie nur an diejenigen Genossen zahlt, die sich - notfalls auch über die Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten hinaus -zu dem Abschluß eines 10jährigen Liefervertrages mit ihr bereit gefunden haben. Juni 1983 (II ZR 224/82, LM GenG § 18 Nr. 5) ausgesprochen hat, muß die beklagte Genossenschaft bei der Gestaltung der Preise für die von ihren Mitgliedern angelieferte Milch die Grundsätze beachten, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Unzulässig, weil auf sachfremden Gesichtspunkten beruhend, ist danach insbesondere auch eine unterschiedlich hohe Festsetzung des Milchpreises je nachdem, ob ein Lieferant der Genossenschaft die Treue halten will oder seine Mitgliedschaft gekündigt hat und auch nach deren Ende nicht bereit ist, weiterhin Milch zu liefern. Dezember 1990 bei der Beklagten ausscheiden und zu diesem Zeitpunkt die Milchlieferungen an die Beklagte einstellen wird, ist nicht dazu angetan, den Wert seiner bis dahin an die Beklagte gelieferten Milch im Vergleich zu der anderer Genossen zu mindern. Juni 1983 (aaO) unmittelbar nur für den Fall ausgesprochen, daß die Beklagte sich vorbehielt, bei Beendigung der Mitgliedschaft die in den letzten fünf Jahren, d.h. seit Ausspruch der Kündigung, gezahlten Prämien zurückzufordern, falls ein Mitglied infolge Kündigung ausschied und nicht bereit war, die Lieferbeziehung über das Ende der Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen. Es macht jedoch wirtschaftlich keinen Unterschied und kann deshalb im Ergebnis rechtlich nicht anders zu beurteilen sein, wenn die Beklagte nunmehr stattdessen die Zahlung der Treueprämie, also im Ergebnis eines erhöhten Milchpreises, davon abhängig macht, daß das Milchlieferant langfristig über das bereits feststehende oder mögliche Ende seiner Mitgliedschaft hinaus an die Beklagte bindet, und wenn dieses dazu nicht bereit ist, die Prämie statt unter Vorbehalt gar nicht zahlt. Der Umstand, daß die Beklagte bei diesem Versuch, ihre Genossen langfristig als Milchlieferanten an sich zu binden, jedenfalls soweit die angestrebte Bindung über das Ende der Mitgliedschaft hinausreicht, von der rein mitgliedschaftliehen auf die schuldrechtliche Ebene ausweicht, vermag daran nichts zu ändern. Müssen diejenigen Genossen, die nicht bereit sind, ihre Ausschließlichkeitsbindung an ihre Genossenschaft über den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen, deshalb schon während ihrer Mitgliedschaft eine sie benachteiligende Behandlung bei der Abrechnung ihrer Ablieferungen an die Genossenschaft hinnehmen, so wird damit mittelbar auch die Ausübung des unabdingbaren gesetzlichen Austrittsrechts (vgl. schaft nimmt ihm seine Milch bei gleicher Menge und Qualität nur zu wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ab als dies der Fall wäre, wenn er nicht kündigte oder doch jedenfalls einer Fortführung seiner Ausschließlichkeitsbindung an die Genossenschaft über das Ende seiner Mitgliedschaft hinaus zustimmte. Dem kann (entgegen Schultz aaO) nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, niemand sei durch den Abschluß eines 10jährigen Liefervertrages rechtlich gehindert, trotzdem seine Mitgliedschaft zu kündigen und als Genosse auszuscheiden. Die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die für den Genossen mit der Verpflichtung verbunden ist, seine Erzeugnisse ausschließlich an die Genossenschaft zu liefern, erfolgt typischerweise gerade deshalb, weil der betreffende Genosse sich von dieser Lieferbindung befreien will. Umgekehrt wird ein Genosse, der sich, um nicht bei der Preisfestsetzung gegenüber anderen Genossen benachteiligt zu werden, entschließt, für längere Zeit auf seine marktwirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu verzichten und sich als Produzent ausschließlich an seine Genossenschaft zu binden, während dieser Zeit auch Mitglied bleiben, und zwar schon deshalb, weil ihm eine Lösung dieser Mitgliedschaft wirtschaftlich nichts nützen und allenfalls der Gefahr aussetzen würde, von etwaigen Vorteilen der Mitgliedschaft (Mitbestimmung, Beteiligung an einer Warenrückvergütung bzw. Nach alledem erschöpft sich entgegen der Ansicht der Revision auch die jetzt von der Beklagten praktizierte Preisfestsetzung nicht darin, daß der austretende Genosse, der nicht bereit ist, seine bisherige Lieferbeziehung zu der Beklagten auch über das Ende seiner Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen, mit dem Austritt - was unbedenklich wäre (vgl. Sie läuft vielmehr weitergehend darauf hinaus, daß ihm schon während der Dauer seiner Mitgliedschaft bestimmte innerhalb des Rahmens der Förderungspflicht der Beklagten liegende Vorteile vorenthalten werden, wenn er darauf besteht, sich sein gesetzliches Austrittsrecht mit allen normalerweise daraus folgenden Konsequenzen zu erhalten. Damit ist eine Festsetzung der Milchpreise, die einem Genossen, der nicht zur Einschränkung seines gesetzlich garantierten Rechts, seine Beziehungen zur Gesellschaft mit Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu beenden, bereit ist, schon während der Dauer seiner Mitgliedschaft für Milch der gleichen Güte und Menge eine geringere Vergütung zubilligt als denjenigen Genossen, die eine solche Einschränkung hinnehmen, mit genossenschaftlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Hat die Beklagte mithin im konkreten Fall durch die Festsetzung im Ergebnis ungleicher Preise für Milch gleicher Qualität und Menge in Abhängigkeit von der Länge der eingegangenen Lieferbindungen zu Ungunsten des Klägers gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, so kann dies unter den gegebenen Umständen nur dadurch ausgeglichen werden, daß sie dem Kläger den gleichen Vorteil wie den bevorrechtigten Genossen gewährt (vgl. Es besteht, da die Beklagte die Zahlung der erhöhten Prämien, wenn auch gegen Abschluß 10jähriger Lieferverträge, allen Genossen gleichermaßen angeboren hat, kein Grund anzunehmen, daß sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist (vgl. Ob die Beklagte bei dieser Sachlage gehalten sein kann, im Interesse dieser Mitglieder aus dem Gesichtspunkt der genossenschaftlichen Treuepflicht für die Zukunft unter Beibehaltung der Prämienzahlung in der gegenwärtigen Höhe oder unter Rückkehr zu dem alten Milchpreissystem auf die Einhaltung bereits eingegangener 10jähriger Bindungen zu verzichten, steht im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung. Da die Höhe der danach von dem Kläger zu beanspruchenden zusätzlichen Zahlungen noch abschließender Klärung bedarf, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur abschließenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 315 BGB § 65 GenG
GenossenschaftGenosseaaOMitgliedKlägerMitgliedschaftMilch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 GenG §§ 18, 64 Abs. 2 und 4
Eine Genossenschaft ist nicht berechtigt, die Zahlung erhöhter Prämien für die Lieferungen ihrer Mitglieder davon abhängig zu machen, daß diese sich vertraglich im voraus verpflichten, ihre ausschließliche Lieferbindung an die Genossenschaft auch über die Beendigung ihrer Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen (Ergänzung zu dem Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 224/82, LM GenG § 18 Nr. 5).
BGH Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 69/90, OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 69/90	URTEIL Verkündet am: 26. November 1990 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette
 für Recht erkannt :
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 31. Januar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Molkereiprodukten befaßt. Der Kläger ist ihr Mitglied. Er hat seine Mitgliedschaft unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist von 5 Jahren zu dem 31. Dezember 1990 gekündigt. Bis dahin ist er verpflichtet, die von ihm über den Eigenverbrauch hinaus erzeugte Milch an die Beklagte zu liefern. Für die Zeit danach hat er sich vertraglich an einen Wettbewerber der Beklagten, die Molkerei M., gebunden. Die Beklagte verweigert dem Kläger deshalb für die Jahre 1986 bis 1990 die Zahlung einer Lieferprämie, die sie nur an diejenigen Genossen zahlt, die sich - notfalls auch über die Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten hinaus -zu dem Abschluß eines 10jährigen Liefervertrages mit ihr bereit gefunden haben.
Der Kläger sieht darin u.a. einen Verstoß gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts und begehrt von der Beklagten teils im Wege der Zahlungs-, teils im Wege der Feststellungsklage Leistung der ihm vorenthaltenen Lieferprämie. Nach Ansicht der Beklagten, die Abweisung der Klage beantragt hat, verstößt die von ihr eingeführte Regelung nicht gegen genossenschaftsrechtliche Grundsätze. Die langjährige Lieferverpflichtung ihrer Genossen sei für die Absetzbarkeit der Milch ein entscheidender Gesichtspunkt. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Re-
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vision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten, hinsichtlich der Höhe der verlangten Zahlung gegenüber der Vorinstanz neuberechneten Anträge weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
I.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die 10jährigen Lieferverträge könnten weder als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Treuepflicht noch als unzulässiges Druckmittel auf das Kündigungsverhalten ihrer Mitglieder angesehen werden. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II.	Wie der Senat bereits in seinem einen Rechtsstreit der Beklagten mit einem anderen inzwischen ausgeschiedenen Mitglied betreffenden Urteil vom 20. Juni 1983 (II ZR 224/82,
 LM GenG § 18 Nr. 5) ausgesprochen hat, muß die beklagte Genossenschaft bei der Gestaltung der Preise für die von ihren Mitgliedern angelieferte Milch die Grundsätze beachten, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, LM GenG § 7 Nr. 2 - NJW 1960, 1858,
1860 und vom 18. Dezember 197 8 - II ZR .189/7 7 , LM GenG § 7 Nr. 3 = NJW 1979, 2248) für die Festsetzung von Vergütungen durch Genossenschaftsorgane aufgestellt hat. Danach werden
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die Grenzen für eine solche Festsetzung allein, von dem Wert der Leistung, von ihrem allgemeinen Handelswert oder von § 315 BGB gezogen. Keinesfalls ist die Genossenschaft berechtigt, das Entgelt nach Gesichtspunkten festzusetzen, die mit dem Wert der Leistung und. ihrer Absetzbarkeit nichts zu tun haben (Urt. v. 20. Juni 1.983 und vom 18. Dezember 1978, jew. aaO). Unzulässig, weil auf sachfremden Gesichtspunkten beruhend, ist danach insbesondere auch eine unterschiedlich hohe Festsetzung des Milchpreises je nachdem, ob ein Lieferant der Genossenschaft die Treue halten will oder seine Mitgliedschaft gekündigt hat und auch nach deren Ende nicht bereit ist, weiterhin Milch zu liefern. Denn eine solche Differenzierung knüpft nicht an Menge, Güte und Absetzbarkeit der von dem betreffenden Mitglied gelieferten Milch an. Der Umstand, daß der Kläger zu dem 31. Dezember 1990 bei der Beklagten ausscheiden und zu diesem Zeitpunkt die Milchlieferungen an die Beklagte einstellen wird, ist nicht dazu angetan, den Wert seiner bis dahin an die Beklagte gelieferten Milch im Vergleich zu der anderer Genossen zu mindern. Dies hat der Senat zwar in seinem Urteil vom 20. Juni 1983 (aaO) unmittelbar nur für den Fall ausgesprochen, daß die Beklagte sich vorbehielt, bei Beendigung der Mitgliedschaft die in den letzten fünf Jahren, d.h. seit Ausspruch der Kündigung, gezahlten Prämien zurückzufordern, falls ein Mitglied infolge Kündigung ausschied und nicht bereit war, die Lieferbeziehung über das Ende der Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen. Es macht jedoch wirtschaftlich keinen Unterschied und kann deshalb im Ergebnis rechtlich nicht anders zu beurteilen sein, wenn die Beklagte nunmehr stattdessen die Zahlung der Treueprämie, also im Ergebnis eines erhöhten Milchpreises, davon abhängig macht, daß das
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betreffende Mitglied sich im voraus als. Milchlieferant langfristig über das bereits feststehende oder mögliche Ende seiner Mitgliedschaft hinaus an die Beklagte bindet, und wenn dieses dazu nicht bereit ist, die Prämie statt unter Vorbehalt gar nicht zahlt. Der Umstand, daß die Beklagte bei diesem Versuch, ihre Genossen langfristig als Milchlieferanten an sich zu binden, jedenfalls soweit die angestrebte Bindung über das Ende der Mitgliedschaft hinausreicht, von der rein mitgliedschaftliehen auf die schuldrechtliche Ebene ausweicht, vermag daran nichts zu ändern.
An den vorstehend dargelegten Grundsätzen hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die Tatsache, daß die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung ihrer Milchpreise nichts mit Menge, Güte und Absetzbarkeit der gelieferten Milch zu tun hat, läßt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit dem Argument ausschalten, daß ein Genosse, der einen 10jährigen Liefervertrag abschließe, mehr für die Beklagte tue als derjenige, der sich nur im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft an sie binde, weil er der Beklagten eine zusätzliche Gewähr biete, auf längere Zeit keine Milchproduzenten an Wettbewerber, insbesondere die mit ihr konkurrierende Molkerei M., zu verlieren und ihr so eine längerfristige Planung ermögliche. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat unabhängig von der erneut offenzulassenden Entscheidung, ob die Beklagte dadurch auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1983 (aaO) als sachfremd bezeichnet (vgl. dazu auch schon Urt. v. 18. Dezember 1978 aaO für den Versuch,
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durch eine entsprechende Gestaltung des Vergütungssystems die Genossen zur Konzentrierung ihrer Umsätze auf "ihre" Genossenschaft anzuhalten). Es kann dahinstehen, ob daran in dieser Allgemeinheit (entgegen der Kritik von Schultz ZfG 1984, 157 ff.; ihm zustimmend Metz in Lang/Weidmüller, GenG 32. Aufl. § 18 Rdnr. 16) unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Genossenschaft im Einzelfall festzuhalten ist und ob die Vereinbarung so langfristiger Bindungen wirklich im konkreten Fall zur Sicherung des Bestandes der Beklagten und ihrer Absatzbeziehungen erforderlich oder in einer mindestens ins Gewicht fallenden Weise nützlich ist. Denn jedenfalls ist das mögliche Interesse der Beklagten, ihre Mitglieder langfristig an sich zu binden, rechtlich nur im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen anzuerkennen und geschützt. Müssen diejenigen Genossen, die nicht bereit sind, ihre Ausschließlichkeitsbindung an ihre Genossenschaft über den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen, deshalb schon während ihrer Mitgliedschaft eine sie benachteiligende Behandlung bei der Abrechnung ihrer Ablieferungen an die Genossenschaft hinnehmen, so wird damit mittelbar auch die Ausübung des unabdingbaren gesetzlichen Austrittsrechts (vgl. § 65 Abs. 2 und 4 GenG) unzulässig behindert. Denn ebenso wie die Verpflichtung zur Rückzahlung einer bereits gewährten Prämie stellt die Vorenthaltung dieser Prämie für den Fall, daß der Genosse kündigt und zur Fortsetzung der Lieferbeziehung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Kündigung hinaus nicht bereit ist, einen Nachteil dar, der unmittelbar an die Kündigung geknüpft ist und deshalb die Kündigung behindert. Zugleich wird damit die rechtliche Stellung des Genossen während der Zugehörigkeit zur Genossenschaft erheblich verschlechtert: Die Genossen-
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schaft nimmt ihm seine Milch bei gleicher Menge und Qualität nur zu wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ab als dies der Fall wäre, wenn er nicht kündigte oder doch jedenfalls einer Fortführung seiner Ausschließlichkeitsbindung an die Genossenschaft über das Ende seiner Mitgliedschaft hinaus zustimmte.
Dem kann (entgegen Schultz aaO) nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, niemand sei durch den Abschluß eines 10jährigen Liefervertrages rechtlich gehindert, trotzdem seine Mitgliedschaft zu kündigen und als Genosse auszuscheiden. Eine solche Annahme wäre wenig realitätsgerecht (vgl. dazu auch schon RGZ 71, 388, 391). Die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die für den Genossen mit der Verpflichtung verbunden ist, seine Erzeugnisse ausschließlich an die Genossenschaft zu liefern, erfolgt typischerweise gerade deshalb, weil der betreffende Genosse sich von dieser Lieferbindung befreien will. Umgekehrt wird ein Genosse, der sich, um nicht bei der Preisfestsetzung gegenüber anderen Genossen benachteiligt zu werden, entschließt, für längere Zeit auf seine marktwirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu verzichten und sich als Produzent ausschließlich an seine Genossenschaft zu binden, während dieser Zeit auch Mitglied bleiben, und zwar schon deshalb, weil ihm eine Lösung dieser Mitgliedschaft wirtschaftlich nichts nützen und allenfalls der Gefahr aussetzen würde, von etwaigen Vorteilen der Mitgliedschaft (Mitbestimmung, Beteiligung an einer Warenrückvergütung bzw. an möglichen Gewinnen) ausgeschlossen zu werden. Wer die Nachteile der genossenschaftlichen Bindung, den Ausschluß der Betätigungs-
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freiheit als Marktteilnehmer, in Kauf nimmt, wird schwerlich
 auf die möglichen Vorteile, die ihm die Mitgliedschaft in einer Organisation, an die er ohnehin wirtschaftlich gebunden ist, im Gegenzuge bringt, verzichten wollen.
Nach alledem erschöpft sich entgegen der Ansicht der
 Revision auch die jetzt von der Beklagten praktizierte Preisfestsetzung nicht darin, daß der austretende Genosse, der nicht bereit ist, seine bisherige Lieferbeziehung zu der Beklagten auch über das Ende seiner Mitgliedschaft hinaus fortzusetzen, mit dem Austritt - was unbedenklich wäre (vgl. dazu Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG 12. Aufl. § 65 Rdnr. 3 ff., insbes. Rdnr. 5 und Schaffland in Lang/Weidmüller aaO § 65 Rdnr. 2 ff.) - nur die Vorteile verliert, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben. Sie läuft vielmehr weitergehend darauf hinaus, daß ihm schon während der Dauer seiner Mitgliedschaft bestimmte innerhalb des Rahmens der Förderungspflicht der Beklagten liegende Vorteile vorenthalten werden, wenn er darauf besteht, sich sein gesetzliches Austrittsrecht mit allen normalerweise daraus folgenden Konsequenzen zu erhalten. Damit ist eine Festsetzung der Milchpreise, die einem Genossen, der nicht zur Einschränkung seines gesetzlich garantierten Rechts, seine Beziehungen zur Gesellschaft mit Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu beenden, bereit ist, schon während der Dauer seiner Mitgliedschaft für Milch der gleichen Güte und Menge eine geringere Vergütung zubilligt als denjenigen Genossen, die eine solche Einschränkung hinnehmen, mit genossenschaftlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Davon unberührt bleibt die andere Frage, ob die Genossenschaft berechtigt sein könnte, ihren Mitgliedern einen Anreiz zur
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Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft zu geben, indem sie eine mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt, da bei einem solchen Vorgehen vermieden wird, daß ein Genosse schon während des Bestehens seiner Mitgliedschaft wirtschaftliche Nachteile dadurch erleidet, daß er nicht bereit ist, sein Recht zur Kündigung des genossenschaftlichen Bandes und zur Lösung seiner Lieferbeziehungen mit Beendigung der Mitgliedschaft einschränken zu lassen. Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung.
III.	Hat die Beklagte mithin im konkreten Fall durch die Festsetzung im Ergebnis ungleicher Preise für Milch gleicher Qualität und Menge in Abhängigkeit von der Länge der eingegangenen Lieferbindungen zu Ungunsten des Klägers gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, so kann dies unter den gegebenen Umständen nur dadurch ausgeglichen werden, daß sie dem Kläger den gleichen Vorteil wie den bevorrechtigten Genossen gewährt (vgl. Sen.Entschdg. v. 11. Juli 1960 aaO). Es besteht, da die Beklagte die Zahlung der erhöhten Prämien, wenn auch gegen Abschluß 10jähriger Lieferverträge, allen Genossen gleichermaßen angeboren hat, kein Grund anzunehmen, daß sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist (vgl. auch dazu Sen.Entschdg. v. 11. Juli 1960 aaO). Die Folge, daß sich die bisher bevorrechtigten Mitglieder der Beklagten im Hinblick darauf, daß sie um den Erhalt desselben Vorteils willen 10jährige Bindungen an die Beklagte eingegangen sind, durch diese Gleichstellung des Klägers ihrerseits benachteiligt fühlen können, muß dabei hingenommen werden. Denn die Alternative, diesen Mitgliedern den ihnen bereits gewährten Vorteil wieder ganz
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oder teilweise gegen Lösung der eingegangenen längerfristigen Bindung zu entziehen (vgl. zu diesem Fragenkreis Sen.Entschdg. v. 11. Juli 1960 aaO sowie ausführlich m.w.N. Metz aaO § 18 Rdnr. 20, 21) kann unter den gegebenen Umständen von vornherein nicht in Betracht kommen und würde deren Benachteiligung auch nicht beseitigen, sondern im Gegenteil vergrößern. Ob die Beklagte bei dieser Sachlage gehalten sein kann, im Interesse dieser Mitglieder aus dem Gesichtspunkt der genossenschaftlichen Treuepflicht für die Zukunft unter Beibehaltung der Prämienzahlung in der gegenwärtigen Höhe oder unter Rückkehr zu dem alten Milchpreissystem auf die Einhaltung bereits eingegangener 10jähriger Bindungen zu verzichten, steht im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung.
IV.	Da die Höhe der danach von dem Kläger zu beanspruchenden zusätzlichen Zahlungen noch abschließender Klärung bedarf, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur abschließenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Boujong	Brandes	Dr.	Hesselberger
 Röhricht
Dr. Goette