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BGH · IX ZR 69/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/85

Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 1. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die verklagte Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2 als deren früheren persönlich haftenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 56.778,10 Januar 1985 darauf hingewiesen worden war, daß die Berufung nur die Beklagte zu 1 betraf, hat er am selben Tage auch für den Beklagten zu 2 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Indes hat der Anwalt nicht schon deshalb schuldhaft gehandelt, weil er sich darauf beschränkt hat, seiner - wie zu unterstellen ist, zuverlässigen -Angestellten genaue Anweisungen zu geben, die, wenn jene sie befolgt hätte, gewährleistet hätten, daß auch für den Beklagten zu 2 eine ordnungsgemäße Berufungsschrift eingereicht werden wäre. Denn als Mindestvoraussetzung dafür, daß die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf ein eigenes Verschulden des Anwalts zurückzuführen ist, muß dieser seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragte (vgl. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nichts festgestellt, so daß der Senat über die Wiedereinsetzung nicht endgültig entscheiden kann und die Sache deshalb zurückverwiesen werden muß. rufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht mehr treffen kann, weil der Beklagte zu 2 zur Zuverlässigkeit der Angestellten nichts vorgetragen hat und nach Ablauf der 2-wöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch nichts mehr vortragen könnte. Zwar ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 2 die Zuverlässigkeit der Büroangestellten bisher näher dargelegt und glaubhaft gemacht hat; mit diesem Vortrag ausgeschlossen wäre er aber nur, wenn er einen neuen selbständigen Wiederaufnähmegrund beträfe. BGH, Beschl. BGH, Beschl. Denn die auf das Fehlverhalten einer Bediensteten des Prozeßbevollmächtigten gestützte Wiedereinsetzung ist nicht schlüssig begründet, solange der Antragsteller nicht im einzelnen darlegt, daß jene sich als zuverlässig erwiesen hat, den Prozeßbevollmächtigten also in diesem Punkt kein Verschulden trifft (vgl.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
WiedereinsetzungVersRBerufungsgerichtZBProzeßbevollmächtigteRevisionAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 69/85	URTEIL	Verkündet	am:	24.	Juni	1985
Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Hans
^Straße 19-21,
t
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kauffrau Ingeborg
 istraße 8,
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. September 1985 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Das Landgericht hat die verklagte Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2 als deren früheren persönlich haftenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 56.778,10 IW verurteilt. Gegen das am 18. Juni 1984 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 16. Juli 1984 Berufung mit einem Schriftsatz eingelegt, in dem als Berufungsführer lediglich die Beklagte zu 1 aufgeführt war. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte am 21. Januar 1985 darauf hingewiesen worden war, daß die Berufung nur die Beklagte zu 1 betraf, hat er am selben Tage auch für den Beklagten zu 2 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Hierzu ist vorgetragen worden:
Der Prozeßbevollmächtigte habe, nachdem er die Berufungsschrift vom 16. Juli 1984 unterzeichnet gehabt habe, festgestellt, daß der Beklagte zu 2 darin nicht genannt gewesen sei. Er habe deshalb von der Angestellten Janecke eine neue, vollständige Schrift fertigen lassen und auch diese unterschrieben; die Angestellte habe er angewiesen, das unterschriebene unvollständige Exemplar zu vernichten. Infolge einer Verwechslung sei die Neufassung vernichtet und die ursprüngliche eingereicht worden.
Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2 die Berufung schuldhaft nicht fristgerecht eingelegt habe; der Prozeßbevollmächtigte habe einer Verwechslung der beiden mit seiner Unterschrift versehenen Berufungsschriften durch Angestellte seines Büros dadurch Vorbeugen müssen, daß er den zunächst gefertigten Schriftsatz unbrauchbar machte, indem er entweder seine Unterschrift oder den gesamten Wortlaut des Schriftsatzes durchstrich oder diesen zerriß.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an; denn nach den bisher getroffenen Feststellungen trifft den Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden, das dem Beklagten zu 2 nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könnte. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Rechtsanwalt die AbSendung der zuerst Unterzeichneten, unvollständigen Berufungsschrift am sichersten vermieden hätte, wenn er sie selbst vernichtet hätte. Indes hat der Anwalt nicht schon deshalb schuldhaft gehandelt, weil er sich darauf beschränkt hat, seiner - wie zu unterstellen ist, zuverlässigen -Angestellten genaue Anweisungen zu geben, die, wenn jene sie befolgt hätte, gewährleistet hätten, daß auch für den Beklagten zu 2 eine ordnungsgemäße Berufungsschrift eingereicht werden wäre. Ein Anwalt darf darauf
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vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschlüsse v.
11.7.1979	- VIII ZB 13/79, VersR 1979, 1028 u. v.
12.6.1980	- III ZB 1/80, VersR 1980, 851). Dieser Grundsatz, der sogar für allgemein erteilte Anweisungen gilt, kommt umso mehr zu dem Tragen, wenn
- wie hier - die Weisung konkret erteilt wird (vgl.
BGH, Beschl. v. 18.1.1983 - VI ZB 18/82, VersR 1983,
374, 375). Der Auftrag, eine von zwei BerufungsSchriften einzureichen und die andere zu vernichten, erfordert von einer Angestellten, die beide gefertigt hat und sie deshalb auseinanderhalten kann, keinerlei besondere Kenntnisse, so daß der Anwalt ihr den Auftrag unbedenklich erteilen durfte. Die ablehnende Entscheidung läßt sich deshalb aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht halten. Ob sie aus einem anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Grunde zu Recht ergangen ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Denn als Mindestvoraussetzung dafür, daß die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf ein eigenes Verschulden des Anwalts zurückzuführen ist, muß dieser seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.1980 - IVb ZR 5^1/80, VersR 1981,
79). Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nichts festgestellt, so daß der Senat über die Wiedereinsetzung nicht endgültig entscheiden kann und die Sache deshalb zurückverwiesen werden muß.
Eine Zurückverweisung käme allerdings nicht in Betracht, wenn bereits jetzt feststände, daß das Be-
rufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht mehr treffen kann, weil der Beklagte zu 2 zur Zuverlässigkeit der Angestellten nichts vorgetragen hat und nach Ablauf der 2-wöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch nichts mehr vortragen könnte. Dem ist aber nicht so. Zwar ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 2 die Zuverlässigkeit der Büroangestellten bisher näher dargelegt und glaubhaft gemacht hat; mit diesem Vortrag ausgeschlossen wäre er aber nur, wenn er einen neuen selbständigen Wiederaufnähmegrund beträfe. Dagegen können unvollständige Angaben zu fristgerecht geltend gemachten Wiederaufnähmegründen noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist erläutert oder ergänzt werden, worauf das Gericht nach § 139 ZPO hinzuwirken hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.1979 - VIII ZB 13/79, VersR 1979,
1028). Um eine solche Ergänzung ginge es im vorliegenden Falle. Denn die auf das Fehlverhalten einer Bediensteten des Prozeßbevollmächtigten gestützte Wiedereinsetzung ist nicht schlüssig begründet, solange der Antragsteller nicht im einzelnen darlegt, daß jene sich als zuverlässig erwiesen hat, den Prozeßbevollmächtigten also in diesem Punkt kein Verschulden trifft (vgl. BGH,
 
2
 Beschl. v. 25.2.1976 - VIII ZB 3/76, VersR 1976, 732). Das Berufungsgericht wird deshalb dem Beklagten zu 2 Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag insoweit zu ergänzen und glaubhaft zu machen.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr. Kellermann
 Bundschuh	Brandes