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BGH · II ZR 69/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 69/6

Mai 1965 kam es zwischen der Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer un<^ dem Beklagten, dieser "namens und in Vollmacht handelnd für Frau Helene Ehefrau) und Firma H. Mit ihrer Klage auf Zahlung von 21.200 DM hat sie den Beklagten und dessen Ehefrau auf Zahlung des Fehlbetrags in Anspruch genommen, der sich hieraus nach Verrechnung einiger anderer Posten ergibt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin entsprechend deren Hauptantrag dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Wie die Revision mit Recht rügt, durfte das Berufungsgericht die Sache nicht nach § 539 ZPO an das Landgericht zurückverweisen. Sie sind erst dann anzustellen, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und darüber zu befinden ist, ob gleichwohl nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen werden kann. Ein Teilurteil ist zwar nur dann zulässig, wenn es durch die Entscheidung über den Rest nicht berührt werden kann (BGHZ 20, 311; BGH IM ZPO § 540 Nr. 5). 1. In Höhe von 1.700 DM hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dieser Fehlbetrag sei von dem Vergleich vom 4. Bei dieser Beurteilung, auf die das Berufungsurteil nicht eingeht, war eine Teilentscheidung über den Einzelposten von 1.700 DM möglich und zulässig. Die Abspaltung eines weiteren Teilbetrages von 16.300 DM und die Abweisung der Klage in dieser Höhe gegenüber dem Beklagten war darauf gestützt, daß der Geschäftsführer der Klägerin unstreitig dem Beklagten im Mai 1965 auf Befragen erklärt hatte, er habe inzwischen alle Kunden angeschrieben, er glaube nicht, daß "noch etwas kommen werde, und wenn, so könne es sich nur um Kleinigkeiten handeln". Auf Grund dieser Erklärung, so meinte das Landgericht, hafte der Beklagte der Klägerin für deren Schadenersatzansprüche gegen seine Ehefrau nach dem 4. durfte das Landgericht über einen weiteren Teilbetrag von (19.500 - 3-200 =) 16.300 DM gemäß § 301 Abs. 1 ZPO ("Teil eines Anspruchs") vorweg entscheiden, weil es die Sache insoweit als entscheidungsreif ansah, wogegen es den Restanspruch von 3.20Ü DM rechtlich anders beurteilte und seinetwegen noch eine tatsächliche Klärung für nötig hielt. Ebenso war es zulässig, die Teilentscheidung über 16.300 DM noch einmal dahin aufzuspalten, daß sie auf die Person des Beklagten beschränkt und die entsprechende Forderung gegen dessen Ehefrau ausgeklammert wurde, weil auch insofern nach Ansicht des Landgerichts unterschiedliche rechtliche Maßstäbe ansulegen waren. Die Ehefrau des Beklagten und der auf Grund Schuldübernahme wegen derselben Forderung in Anspruch genommene Beklagte sind keine notwendigen Streitgenossen (vgl. 3. Das Berufungsgericht hätte daher mindestens dem Grunde nach die vom Landgericht abgewieseuen Teilansprüche abschließend prüfen und über sie entscheiden müssen (BGH LM ZPO § 304 Kr. 10; VersR 1962, 252, 254). die Kostenentscheidung insgesamt, also auch im Verhält-nis zur Ehefrau des Beklagten, die keine Revision eingelegt hat, aufgehoben werden, weil sie einheitlicn gegenüber beiden Eheleuten ergangen ist und nach Lage der Sache durch das Revisionsurteil nicht auseinandergerissen werden kann (vgl- auch ßaumbach, ZPO, 50. Möglicherweise wollte das Berufungsgericht mit ihnen nur eine Begründung für die Zurückverweisung geben, die hierfür, wie ausgeführt, ungeeignet ist.

Zitierte Normen: § 539 ZPO
EhefrauBerufungsgerichtAnspruchLandgerichtZPOKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 69/6B
URTEIL
Verkündet am
19. Januar 1970
Heil,
 Justiz naup t s e kr e t är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des John V
2.	...
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Br. Ing. S	G-mbH,	.vertreten durch
 ihren Geschäftsführer Erwin	Sj^^über N|
FflÜBweg 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Professor Br
2
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Dr. Bauer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Cberlandesge-ricnts Dürnberg vom 8. März 1968 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zu 1 betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter), die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, und Erwin	waren
 Gesellschafter der Klägerin. Am 8. Februar 196b traten der Beklagte und seine Ehefrau ihre Geschäftsanteile an ab, und zwar, wie es in der Abtretungsurkunde heißt, ohne Gegenleistung, weil infolge der Aufzehrung deB Stammkapitals durch Verluste die Geschäftsanteile für wertlos gehalten wurden. Am selben Tag legte die Ehefrau des Beklagten ihr Amt als Geschäftsführerin
 
nieder. Wie sich in der Folgezeit heraussteilte, hatte sie Veruntreuungen zu dem Nachteil der Klägerin begangen. Unter dem 18. Februar 1965 erklärte der Beklagte schriftlich u.a. folgendes:
11... Ich, der Unterzeichnete, übernehme hiermit neben meiner Frau die Haftung für alle Ansprüche der Fa, Dr. Ing.	G-mbH	(Klägerin)
an meine Frau auf Ersatz der er^standenen Differenzen und Unstimmigkeiten und Schäden ...”
Am 4. Mai 1965 kam es zwischen der Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer	un<^	dem
 Beklagten, dieser "namens und in Vollmacht handelnd für Frau Helene	Ehefrau)	und	Firma	H.	VflHB’
zu einer mit "Außergerichtliche Auseinandersetzung und Vergleich" übersehriebenen Vereinbarung. Darin wurde das Guthaben des Beklagten aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen an die Klägerin mit insgesamt 101.564,84 DM festgesetzt. Durch diesen Beti'ag sollten in erster Linie die Forderungen der Klägerin "an Frau V^m^Firma H. V(^m in Höhe von DM 82.064,84" ausgeglichen sein. Nach weiteren Regelungen heißt es am Schluß: "Durch diese Vereinbarung, die sofort in Kraft tritt, sind alle bis zu dem 4. Mai 1965 bekannten Forderungen der Parteien gegeneinander ausgeglichen."
Die Klägerin hat vorgetragen, nach dem 4. Mai 1965 hätten sich noch weitere Veruntreuungen durch die Ehefrau des Beklagten herausgestellt. Mit ihrer Klage auf Zahlung von 21.200 DM hat sie den Beklagten und dessen Ehefrau auf Zahlung des Fehlbetrags in Anspruch genommen, der sich hieraus nach Verrechnung einiger anderer Posten ergibt.
 
Das Landgericht hat durch. Teilurteil die Klage in Höhe von 1.7ÜO DM gegenüber dem Beklagten und desseu Ehefrau und in Höhe von weiteren 16.300 DM gegenüber dem Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin entsprechend deren Hauptantrag dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihn betrifft.
Ent sc he idungsgründe:
I. Wie die Revision mit Recht rügt, durfte das Berufungsgericht die Sache nicht nach § 539 ZPO an das Landgericht zurückverweisen. § 539 ZPO setzt einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens voraus; hierbei ist der sachlich-rechtliche Standpunkt des Erstrichters zugrundezulegen (BGHZ 18, 107). Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können eine Zurückverweisung nicht rechtfertigen, sofern das Berufungsgericht nur die Rechtsfindung und nicht das Verfahren des Erstrichters zu beanstanden vermag (BGHZ 18, 107; BGH NJW 1968, 1234). Sie sind erst dann anzustellen, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und darüber zu befinden ist, ob gleichwohl nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen werden kann.
Das Berufungsurteil läßt im unklaren, inwiefern dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sein soll. Die darin angeführten Entscheidungen BGH NJW 1957, 714
 
und RG JW 1931 , 2569 (mit Anm. Rühl) geben hierfür nicnts her. Allenfalls könnte man die schwer verständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts dahin deuten, das Landgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Aber auch mit dieser Begründung ist die Zurückverweisung nicht haltbar. Ein Teilurteil ist zwar nur dann zulässig, wenn es durch die Entscheidung über den Rest nicht berührt werden kann (BGHZ 20, 311; BGH IM ZPO § 540 Nr. 5). Jedoch ist das Verfahren des Landgerichts unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
1.	In Höhe von 1.700 DM hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dieser Fehlbetrag sei von dem Vergleich vom 4. Mai 1965 mit erfaßt worden, weil er der Klägerin schon vorher bekannt geweseu sei. Bei dieser Beurteilung, auf die das Berufungsurteil nicht eingeht, war eine Teilentscheidung über den Einzelposten von 1.700 DM möglich und zulässig.
2.	Die Abspaltung eines weiteren Teilbetrages von 16.300 DM und die Abweisung der Klage in dieser Höhe gegenüber dem Beklagten war darauf gestützt, daß der Geschäftsführer der Klägerin unstreitig dem Beklagten im Mai 1965 auf Befragen erklärt hatte, er habe inzwischen alle Kunden angeschrieben, er glaube nicht, daß "noch etwas kommen werde, und wenn, so könne es sich nur um Kleinigkeiten handeln". Auf Grund dieser Erklärung, so meinte das Landgericht, hafte der Beklagte der Klägerin für deren Schadenersatzansprüche gegen seine Ehefrau nach dem 4. Mai 1965 höchstens noch im Betrage von 3.200 DM, der etwa 3 # des angeblich schon für die Ehefrau Geleisteten entspreche. Von diesem Standpunkt aus
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durfte das Landgericht über einen weiteren Teilbetrag von (19.500 - 3-200 =) 16.300 DM gemäß § 301 Abs. 1 ZPO ("Teil eines Anspruchs") vorweg entscheiden, weil es die Sache insoweit als entscheidungsreif ansah, wogegen es den Restanspruch von 3.20Ü DM rechtlich anders beurteilte und seinetwegen noch eine tatsächliche Klärung für nötig hielt. Rechtlich war und ist die Entscheidung über den Teilbetrag von 16.300 DM nicht davon abhängig, wie der noch im ersten Rechtsaug schwebende Streit über den Rest ausgehen wird.
Ebenso war es zulässig, die Teilentscheidung über 16.300 DM noch einmal dahin aufzuspalten, daß sie auf die Person des Beklagten beschränkt und die entsprechende Forderung gegen dessen Ehefrau ausgeklammert wurde, weil auch insofern nach Ansicht des Landgerichts unterschiedliche rechtliche Maßstäbe ansulegen waren. Die Ehefrau des Beklagten und der auf Grund Schuldübernahme wegen derselben Forderung in Anspruch genommene Beklagte sind keine notwendigen Streitgenossen (vgl. BGB LM ZPO § 62 Hr. 10). Die Ansprüche gegen sie hätten daher auch getrennt eingeklagt, oder es hätte bei Säumnis nur eines Beklagten gegen diesen ein (Teil-) Versäumnisurteil ergehen können (vgl. RGZ 55» 310),
3.	Das Berufungsgericht hätte daher mindestens dem Grunde nach die vom Landgericht abgewieseuen Teilansprüche abschließend prüfen und über sie entscheiden müssen (BGH LM ZPO § 304 Kr. 10; VersR 1962, 252, 254).
Wegen dieses Mangels ist das Urteil insoweit aufzuheben, als es den Beklagten betrifft. Darüber hinaus muß
 
die Kostenentscheidung insgesamt, also auch im Verhält-nis zur Ehefrau des Beklagten, die keine Revision eingelegt hat, aufgehoben werden, weil sie einheitlicn gegenüber beiden Eheleuten ergangen ist und nach Lage der Sache durch das Revisionsurteil nicht auseinandergerissen werden kann (vgl- auch ßaumbach, ZPO, 50. Aufl. § 31 Anm. 1 B b).
II. In der Sache selbst kann der Senat nicht entscheiden. Das Berufungsgericht hat zwar auch sachliche Erwägungen angestellt. Diese sind aber unklar und widersprüchlich (wie insbesondere die Ausführungen zu 3 der Gründe). Möglicherweise wollte das Berufungsgericht mit ihnen nur eine Begründung für die Zurückverweisung geben, die hierfür, wie ausgeführt, ungeeignet ist. Das Urteil bietet daher keine Grundlage für eine Sachentscheidung des Senats.
Dr.Kuhn
 Liesecke
Dr.Schulze
 Eieck
Dr.Bauer