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BGH · II ZR 69/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 69/67

a) Eine Vereinbarung, mit der ein Gesellschafter einem Dritten eine unwiderrufliche Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts erteilt und sich hierbei diesem gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, gegen dessen Willen von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch zu machen, ist wie eine isolierte Stimmrechtsabtretung zu behandeln und daher nichtig. b) Im Wege einer auf § 157 BGB gestützten Vertragsauslegung kann ein Vertrag in aller Regel nicht um eine Bestimmung ergänzt werden, die ihrerseits erst den - im übrigen rechtlich einwandfreien - Vertrag zu einer insgesamt nichtigen Vereinbarung machen würde. September 1963; sie widerrief die erteilten Vollmachten und überwies dem Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens 30 000 DM. und stellte sich auf den Standpunkt, der Vertrag vom Jahre 1954 beätehe fort,'die Kündigung sei unwirksam gewesen und die ’ Gewinnanteile stünden Weiterhin ihm zu. Bntschefdungsgründet Das Berüfungegerichf hat die umstrittenen Gewinnanteile der Klägerin'ZugesproChen, ’ weil der Vertrag' vom 28. Sept&mb%r^1954 nichtig sei und der Beklagte infolgedessen Gewihhansprüche aüch' -für die Zeit seit dem 1. war durch die Vereinbarung ersetzt, daß die .Klägerin das Abf indungsguthaben, das ihr bei Kündigung .der Gesellschaft zu dem .31. Sine solche vcn den §§ 607 ff BGB abweichende Vertragsgestaltung ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit möglich und nach der bei Vertragsschluß gegebenen Sachlage, die für beide Teile das Risiko eines gewinn- oder.verlustbringenden Geschäfts in sich barg, weder^aus dem Gesichtspunkt dies § 138 BGB noch aus einem ^sonstigen Rechtsgrunde; zu beanstanden. Dasggilt auch, soweit die Klägerin dem Beklagten die unwiderruflich^ Vpl^paoht^erteilt hat, sie in den Gesellschafterversammlungen zu vertreten. Es hat gemeint, die Vereinbarung über die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht unter Berücksichtigung des § 157 BGB und der Interessen der Beteiligten über den Vertragswortlaut hinaus dahin auslegen zu müssen, daß die Klägerin im InnenverhältniB^ der Parteien schuldrechtlich gehalten sein solle, nicht gegen den Willen des Beklagten von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Aus diesem Grunde, so hat es ausgeführt, laufe die vereinbarte Abtretung der Auseinandersetzungs- und Gewinnansprüche in Verbindung mit der Freistellung der Klägerin vom gesellschaftlichen Risiko, der unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht und der schuldrechtlichen Stimmrechtsbindung der Klägerin im praktischen Ergebnis darauf hinaus, daß der Gesellschaft nur noch der Beklagte als finanziell und tatsächlich Beteiligter habe gegenübertreten sollen. wäre alsdann, weil der Vertrag imjübr4g®n rechtlich niphtjzu beanstanden ist, zwar nicht mit,de®, allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts, wohl aber nach den :Grundsätzen des ,.§i 139 BGB zu beurteilen. flusse gemäß § 139 BGB die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages nicht, dann wäre der bisherigen Entscheidung des Berufungsgerichts ohne weiteres der Boden entzogen, weil diese auf der Unwirksamkeit der übrigen Bestandteile des Vertrages vom 28. Würde dagegen die Anwendung des § 139 BGB zu dem Ergebnis führen, der gesamte Vertrag sei wegen jener1 nichtigen Teilabrede nichtig, dann ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Stimmrechtsbindung rechtlich nicht haltbar. Eine auf § 157 BGB gestützte Vertragsauslegung hat den Sinn, eine dem Vertragszweck entsprechende Durchführung des Vertrages zu gewährleisten. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts würde dagegen, hätte sie die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, den Vertrag gerade undurchführbar machen und den gesamten Vertragszweck vereiteln..Damit würde sie sich nicht mehr in den Grenzen halten, die dem Richter durch § 157 BGB gesetzt sind? Die Bedenklichkeit einer solchen Vertragsauslegung wird gerade im vorliegenden Falle deutlich, wo sich die Vertragspartner der Unzulässigkeit der Abtretung des Gesellschaftsanteils bewußt waren und deshalb unter juristischem Beistand eine Lösung angestrebt haben, die zwar im wirtschaftlichen Ergebnis der Abtretung so weit wie möglich nahekommen, sich aber in den Grenzen des rechtlich Zulässigen halten sollte. Für die Frage, wem die umstrittenen Gewinnanteile zustehen, kommt es infolgedessen darauf an, wie sich das Rechtsverhältnis der Parteien über den 31. zu dem .31 * Dezember 1959 gekündigt, das Auseinandersetzungsguthaben fällig und die Abtretung der Gewinnanteile für die weitere Zukunft gegenstandslos werden. September 1954 möglicherweise dahin ausgelegt werden müssen, er sei trotz fehlender Kündigung der Gesellschaft so abzuwickeln, daß die Klägerin dem Beklagten zur Rückerstattung des Darlehens einen Betrag zu zahlen hat, der der Höhe des Abfindungsguthaben entspricht, ,das dem Beklagten im Falle der Kündigung zu dem 31. Hierbei wird nicht ohne weiteres von der bloßen Portgeltung aller früheren, unter ganz besonderen Umständen zustandegekommen Regelungen ausgegangen werden können, sondern unter Anwendung der §§133, 157, 242 BOB geprüft werden müssen, was nach Treu und Glauben für die fernere Beteiligung des Beklagten an der Entwicklung des Kapitalanteils der Klägerin und an ihren Gewinnansprüchen sowie für die künftige Vertragsdauer und die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses Geltung beanspruchen kann. In diesem Zusammenhang wird neben allen anderen Umständen zü berücksichtigen sein, daß sich die Ausgangslage, die bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1954 bestanden und den ursprünglichen Vertragsinhalt weitgehend bestimmt hatte, bis zu dem Jahresende 1959 zu demindest insofern grundlegend geändert hatte, als sich das GeseilSchaftsunternehmen inzwischen sehr günstig entwickelt hatte und wohl auch aus der damaligen Sieht eine weitere günstige Entwicklung erwarten ließ. Dies® Fragen können sämtlich -ohne tatrichterliche Würdigung dieser und aller auch sonst noch in Betracht kommenden Umstände nicht abschließend beurteilt werden, Damit das geschehen kann und die Parteien zunächst hierzu ihren Saehvortrag noch ergänzen können, muß das angefoehtene Urteil auf die Revision des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 157 BGB
BGBvertragenParteiAbtretungVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

kt*
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
HGB § 105; BGB §§ 717, 157 D
a)	Eine Vereinbarung, mit der ein Gesellschafter einem Dritten eine unwiderrufliche Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts erteilt und sich hierbei diesem gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, gegen dessen Willen von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch zu machen, ist wie eine isolierte Stimmrechtsabtretung zu behandeln und daher nichtig.
b)	Im Wege einer auf § 157 BGB gestützten Vertragsauslegung kann ein Vertrag in aller Regel nicht um eine Bestimmung ergänzt werden, die ihrerseits erst den - im übrigen rechtlich einwandfreien - Vertrag zu einer insgesamt nichtigen Vereinbarung machen würde.
BGH, Urt. v. 15. Dezember 1969 - II ZR 69/67 " 01S Frankfurt(Main
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 69/67	URTEIL	Verkündet	am
15* Dezember I969 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dr. Wilhelm H^pstraße
»
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Prau Elfriede B
ge b.
W
t
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
-2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 26. Januar 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist mit einem Anteil von 12,5 % an der offenen Handelsgesellschaft WSHHl & Oo in BflHHp beteiligt. Sie hatte im Jahre-;-1954 zunächst versucht, dem Beklagten ihren Gesellschaftsanteil zu verkaufen.
Das war am Widerspruch eines Mitgesellschafters gescheitert. Daraufhin kam es am 28. September 1954 zu dem Abschluß folgenden Vertrages:
"rr^Her^Dr. G^H^PM Beklagt er) gewährt Frau (Klägerin), 'die nach Brasilien zurückkehren will, ein Darlehen in Höhe von 30 000 DM......
 
An Stelle Zinsen für dasvotgeilannte Darlehen zu zahlen, tritt. Frau	ihren	jeweiligen
 Gewinnanteil, der ihr als Gesellschafterin ... zusteht , mit W^kung vom 1. Januar 1955 at^hj^rm^; an Herrn	ab •	Einen, auf Frau
 entfallenden Verlust, der sich am Ende des Ge^ schäftsjahres ergeben sollte, trägt Herr Dr. in gleicher Weise.
Frau	ist verpflichtet, den Gesell-
schaftsvertrag ... zu dem nächsten zulässigen Termin, also auf den 31- Dezember 1959 zu kündigen. Zur Tilgung ihrer obigen Darlehensschuld tritt sie ihre Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsguthaben ganz gleich, ob es mehr oder weniger als 30 000 DM beträgt, mit Zinsen an Herrn Dr. GflHBab. Einen etwaigen Mehrbetrag hat Herr Dr. G^HHFnicht an Frau	herauszuzahlen, umgekehrt er-
klärt er Sich mit seiner Darlehensforderung für befriedigt, auch wenn dieses Guthaben weniger als 30 000 DM beträgt.
Frau
 erteilt hiermit Herrn Dr.
mit dessen ausdrücklicher Zustimmung unwiderrufliche Vollmacht, s^^^^den Gesellschaftsversammlungen
 der.....WflHHH & Co zu vertreten und den Gesell-
schaftsvertrag dieser Firma zu dem 31. Dezember 1959 zu kündigen. -
Die der Frau BmHHHHIP zur Last fallenden Vierteljahresbeträge der Vermögensabgabe aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes übernimmt Herr Dr. mit Wirkung vom 1. Januar 1955 ab....”
Die zu dem End® des Jahres 1959 vorgesehene Kündigung des Gesellschaftsvertrages unterblieb. Der Beklagte zog auch in den folgenden Jahren die Gewinnanteile ein und nahm an den Gesellschafterversammlungen teil. Hach ihrer Rückkehr aus Brasilien kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 1963 den Darlehensvertrag zu dem 30. September 1963; sie widerrief die erteilten Vollmachten und überwies dem Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens 30 000 DM. Der Beklagte weigerte sich die Überweisung anzunehmen.
 •
und stellte sich auf den Standpunkt, der Vertrag vom Jahre 1954 beätehe fort,'die Kündigung sei unwirksam gewesen und die ’ Gewinnanteile stünden Weiterhin ihm zu. Die Fa.	Co	hinterlegte daraufhin die
 auszuzahlenden Gewinne; die hinterlegte Summe belief sich im 2'eitpünkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf 87 257 DM.‘
Die Klägerin hält d#n Darfehehsvertrög vom 28. September 1954 aus verschiedenen Gründen für nichtig, zu demindest aber die Kündigung des Vertrages für wirksam. Sie hat daher mit der Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sein Einverständnis zur Auszahlung der hinterlegten Beträge an sie zu ! erklären, sowie festzustellen, alle Gewinnanteile seit dem T. Oktober 1963 stünden ihr zu.
Das Landgericht hät die klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, die die Klägerin zurückzüweisen beantragt, verfolgt der Beklagte seihen Antrag •weiter, die Klage abzuweisen.	'	-
Bntschefdungsgründet
 Das Berüfungegerichf hat die umstrittenen Gewinnanteile der Klägerin'ZugesproChen, ’ weil der Vertrag' vom 28. Sept&mb%r^1954 nichtig sei und der Beklagte infolgedessen Gewihhansprüche aüch' -für die Zeit seit dem 1. Oktober 4963 nicht rechtsWirksam erworbenrhaben könne. Dem kann jedenfalls mit dieser Begrühduhg nicht gefolgt werdend	-j'	--	:	:
 
;Der Vertrag-unterscheidet sich von einem "echten” Darlehensvertrag,, als welchen ihn die Parteien ausdrücklich bezeichnet haben, besonders in zwei Punkten: Die Klägerin hatte als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellten 30 000 DM keine Zinsen zu zahlen, sondern dem Beklagten stattdessen die Gewinnansprüche abzutreten, die ihn gegen die offene Handelsgesellschaft WflHHB & Co für die vorgesehene Laufzeit des Vertrages zustanden; die Verpflichtung zur Rückzahlung der * IQ 0.00-DM . war durch die Vereinbarung ersetzt, daß die .Klägerin das Abf indungsguthaben, das ihr bei Kündigung .der Gesellschaft zu dem .31. Dezember 1959 zustehen würde, ohne Rücksicht auf dessen Höhe dem Beklagten abtrat. Sine solche vcn den §§ 607 ff BGB abweichende Vertragsgestaltung ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit möglich und nach der bei Vertragsschluß gegebenen Sachlage, die für beide Teile das Risiko eines gewinn- oder.verlustbringenden Geschäfts in sich barg, weder^aus dem Gesichtspunkt dies § 138 BGB noch aus einem ^sonstigen Rechtsgrunde; zu beanstanden. Gegen die. gesellschaftsrechtlichen Bestandteile des Vertragswerkes ergeben sich, sofern man sich nur an dessen Wortlaut hält, ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Dasggilt auch, soweit die Klägerin dem Beklagten die unwiderruflich^ Vpl^paoht^erteilt hat, sie in den Gesellschafterversammlungen zu vertreten. Eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung, auch wenn sie unwiderruflich ist, ist geseilschaftsre ohtlich nieht ohne weiteres unzulässigKtden^ sierheläßt< ^hr sich genommen - die gesellschaftlichen^ Verwaitupgsrechte in ihrer vollen Reoht&substan£ -bei; -dep-&©aells chafter und begründet ledigMchi: sofern^ die,:^itgesellschaf ter , (wie im vorliegenden Palle) zustimmen, die zusätzliche Befugnis
 
in der Person eines Dritten, an Stelle und im Namen des Gesellschafters die Stimmrechte auszuüben. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Beteiligten mit der Erteilung der Vollmacht obendrein die Rechtsmacht des Vollmachtgebers in der Gesellschaft zugunsten des Bevollmächtigten eingeschränkt haben.
Von einer zusätzlichen Beschränkung der Rechte der Klägerin ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat gemeint, die Vereinbarung über die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht unter Berücksichtigung des § 157 BGB und der Interessen der Beteiligten über den Vertragswortlaut hinaus dahin auslegen zu müssen, daß die Klägerin im InnenverhältniB^ der Parteien schuldrechtlich gehalten sein solle, nicht gegen den Willen des Beklagten von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Aus diesem Grunde, so hat es ausgeführt, laufe die vereinbarte Abtretung der Auseinandersetzungs- und Gewinnansprüche in Verbindung mit der Freistellung der Klägerin vom gesellschaftlichen Risiko, der unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht und der schuldrechtlichen Stimmrechtsbindung der Klägerin im praktischen Ergebnis darauf hinaus, daß der Gesellschaft nur noch der Beklagte als finanziell und tatsächlich Beteiligter habe gegenübertreten sollen. Würdige man den Vertrag unter Berücksichtigung dieses Inhalts in seiner Gesamtheit, so habe er den Charakter einer zustimmungsbedürftigen rechtsgeschäftliehen Übertragung des Geschäftsanteils auf den Beklagten. Die Übertragung des Anteils hätten aber nicht alle Mitgesellschafter gebilligt. Infolgedessen sei der gesamte Vertrag nichtig.
 
Diesen Ausführungen kann aus Rechts gründen, nicht beigetretien. werden* Hätte allerdings die Klägerin mit dem, Beklagte# tatsächlich die vom Berufungsgericht angenommene, schul dr echt liehe Stimmrechtsbindung vereinbart j so hätten-si© -damit im’Zusammenhang mit der unwiderruflich erteilten Vollmacht dem Beklagten eine Rechtsmacht eingeräumt, die in ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung und praktischen Auswirkung darauf abgezielt hätte, die Klägerin^künftig daran zu hindern, das Stimmrecht in .der Gesellschaft nach eigener Entscheidung selbst auszuüben oder dem Beklagten hierfür verbindliche Weisungen zu erteilen, Das stünde, wie der Senat in dem ähnlich gelagerten Fall einer voneinem Gesellschafter einem Dritten unter Verzicht auf eigene Stimmrechtsausübung erteilten unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht dargelegt hat (BGHZ 3,. 354,?359), einer Abtretung des Stimmrechts so nahe, daß hierfür die,Anwendung der für die Abtretung geltenden Rechtsgrundsätze geboten- wäre. Jene, Vereinbarung swärei dann wie eine unzulässige Übertragung eines mit', der.. Mitgliedschaft untrennbar verbundenen Verwaltungsrechts zu behandeln und deshalb gemäß §§ 105 Abs. 2 HGB,
?17Satz l.iBGB unwirksam. Inwieweit die Nichtigkeit dieses , Vertragsbe§tandtei.ls, die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge:.hätte., wäre alsdann, weil der Vertrag imjübr4g®n rechtlich niphtjzu beanstanden ist, zwar nicht mit,de®, allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts, wohl aber nach den :Grundsätzen des ,.§i 139 BGB zu beurteilen.
- Von diesem Fragenbereich hängt aber die Entscheidung des Rechtsstreits niehthab* Käme eine .(nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand nur dem,Tatrichter mögliche) Würdigung zu dem Ergebnis, selbst eine unter Stimmrechtsbindung erteilte unwiderrufliche Bevollmächtigung beein-
 
flusse gemäß § 139 BGB die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages nicht, dann wäre der bisherigen Entscheidung des Berufungsgerichts ohne weiteres der Boden entzogen, weil diese auf der Unwirksamkeit der übrigen Bestandteile des Vertrages vom 28. September 1954 beruht. Würde dagegen die Anwendung des § 139 BGB zu dem Ergebnis führen, der gesamte Vertrag sei wegen jener1 nichtigen Teilabrede nichtig, dann ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Stimmrechtsbindung rechtlich nicht haltbar. Denn es ist in aller Regel ausgeschlossen, einen Vertrag um eine zusätzliche Regelung zu ergänzen, die ihrerseits erst den im übrigen rechtlich einwandfreien Vertrag zu einer insgesamt nichtigen Vereinbarung machen würde. Eine auf § 157 BGB gestützte Vertragsauslegung hat den Sinn, eine dem Vertragszweck entsprechende Durchführung des Vertrages zu gewährleisten. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts würde dagegen, hätte sie die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, den Vertrag gerade undurchführbar machen und den gesamten Vertragszweck vereiteln..Damit würde sie sich nicht mehr in den Grenzen halten, die dem Richter durch § 157 BGB gesetzt sind? Die Vertragspartner können nach dem danach zu berücksichtigenden Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich nicht gehalten sein, eine von dem erklärten Vertragswillen selbst nicht getragene ergänzende Regelung hinzunehmen, die im rechtlichen Ergebnis den Vertrag beseitigen würde. Die Bedenklichkeit einer solchen Vertragsauslegung wird gerade im vorliegenden Falle deutlich, wo sich die Vertragspartner der Unzulässigkeit der Abtretung des Gesellschaftsanteils bewußt waren und deshalb unter juristischem Beistand eine Lösung angestrebt haben, die zwar im wirtschaftlichen Ergebnis der Abtretung so weit wie möglich nahekommen, sich aber in den Grenzen des rechtlich Zulässigen halten sollte.
 
Danach ist der Vertrag vom 28. September 1954 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls mit denjenigen Bestandteilen, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits Bedeutung gewinnen können, rechtswirksam zustandegekömmen. Für die Frage, wem die umstrittenen Gewinnanteile zustehen, kommt es infolgedessen darauf an, wie sich das Rechtsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 1959 hinaus entwickelt hat. Hierüber sagt der Vertrag vom 28. September 1954 nichts aus; seine Bestimmungen beruhen unverkennbar auf der Annahme der Parteien, der Gesellschaftsvertrag werde, wie vorgesehen,. zu dem .31 * Dezember 1959 gekündigt, das Auseinandersetzungsguthaben fällig und die Abtretung der Gewinnanteile für die weitere Zukunft gegenstandslos werden. Es wird.daher in erster Linie darauf ankommen festzustellen, ob die Parteien das Vertragsverhältnis über den 31. Dezember 1959 hinaus verlängert haben. Sollte eine ausdrücklich erklärte oder durch schlüssiges Verhalten zustandegekommene Vertragsverlängerung nicht in Betracht kommen, so wird der Vertrag vom 28. September 1954 möglicherweise dahin ausgelegt werden müssen, er sei trotz fehlender Kündigung der Gesellschaft so abzuwickeln, daß die Klägerin dem Beklagten zur Rückerstattung des Darlehens einen Betrag zu zahlen hat, der der Höhe des Abfindungsguthaben entspricht, ,das dem Beklagten im Falle der Kündigung zu dem 31. Dezember 1959 zugefallen wäre; die Klägerin hätte ferner diesen Betrag seit .dem,1. Januar I960 zu verzinsen- und,- dem Beklagten die danach entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Dagegen hätten die Gewinnansprüche, weil die Klägerin Gesellschafterin geblieben ist, von diesem Zeitpunkt an wieder ihr zugestanden.
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Das tatsächliche Verhalten der Parteien spricht allerdings, soweit sich das nach dem bisherigen Sach-vortrag übersehen läßt, eher dafür, daß sie das Vertragsverhältnis fortgesetzt haben, ohne sich wohl im einzelnen über dessen künftigen Inhalt schlüssig geworden zu sein. In diesem Palle käme es auf die Feststellung dieses VertragsInhalts an. Hierbei wird nicht ohne weiteres von der bloßen Portgeltung aller früheren, unter ganz besonderen Umständen zustandegekommen Regelungen ausgegangen werden können, sondern unter Anwendung der §§133, 157, 242 BOB geprüft werden müssen, was nach Treu und Glauben für die fernere Beteiligung des Beklagten an der Entwicklung des Kapitalanteils der Klägerin und an ihren Gewinnansprüchen sowie für die künftige Vertragsdauer und die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses Geltung beanspruchen kann. In diesem Zusammenhang wird neben allen anderen Umständen zü berücksichtigen sein, daß sich die Ausgangslage, die bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1954 bestanden und den ursprünglichen Vertragsinhalt weitgehend bestimmt hatte, bis zu dem Jahresende 1959 zu demindest insofern grundlegend geändert hatte, als sich das GeseilSchaftsunternehmen inzwischen sehr günstig entwickelt hatte und wohl auch aus der damaligen Sieht eine weitere günstige Entwicklung erwarten ließ.
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Dies® Fragen können sämtlich -ohne tatrichterliche Würdigung dieser und aller auch sonst noch in Betracht kommenden Umstände nicht abschließend beurteilt werden, Damit das geschehen kann und die Parteien zunächst hierzu ihren Saehvortrag noch ergänzen können, muß das angefoehtene Urteil auf die Revision des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr, Kuhn	Dr.	Schulze	Stimpel
 Dr. Bauer	Dr.	Kellermann