Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14, Juli 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Lies ecke, Dr . Das VorSäumnisurteil vom 30* September 1965 wird aufgehobeno Auf die Revision der Klägerinnen wird ihnen Vorbehalten, ihre Haftung wegen der Kosten der ersten beiden Rechtszüge und des ersten ' Revisionsverfahrens auf den Nachlaß des Rentners Hermann ZflHH zu beschränken,, Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen, Hermann ist mit seiner Klage, mit der er von der Beklagten die Abtretung ihres Auflassungsansprucho gegen eine Wohnungsgenossenschaft zur Hälfte verlangt hatte, in der Berufungsinstanz abgewiesen worden; auf die Widerklage ist fostgestellt worden, daß ihm ein Anspruch auf Übertragung des Miteigentums an dem Grundstück nicht zusteheo Nachdem Hermann Z^^gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatte, ist er verstorben und von den Klägerinnen beerbt worden. Da der Rechtsvorgängor der Klägerinnen, dem das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits auf-erlegt hat, erst nach Einlegung der Revision verstorben ist, konnten die. Das führt gemäß § 305 ZPO dazu, daß den Klägerinnen v/ogen der Kosten der ersten beiden Rechtszüge und des ersten Revisionsverfahrens die Beschränkung ihrer Haftung in dem Revisionsurteil vorzubehalten ist. In entsprechender Anwendung des § 93 ZPO sind den Klägerinnen die Kosten der jetzigen Hevisionsin-stanz, auch soweit sie ihnen nicht schon nach § 344 ZPO zur Last fallen, aufzuerlegen, weil die Beklagte ihx’ Hecht auf Haftungsbeschränkung sofort, d„h.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Anerkenntnis- Verkündet am 14. Juli 1966 Schorm, Justizangeotellter als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit URTEIL der Erben des Rentners Hermann Z 1. seiner Ehefrau Maria Z AHBK w 2. seiner Üochter Anna G W| Klägerinnen und Revioionslclägcrirmen Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stepperin Martha Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmuchtigter: Rechtsanwalt //; 2 - Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14, Juli 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Lies ecke, Dr . Schulze, Fleck und St impel für Recht erkannt: Das VorSäumnisurteil vom 30* September 1965 wird aufgehobeno Auf die Revision der Klägerinnen wird ihnen Vorbehalten, ihre Haftung wegen der Kosten der ersten beiden Rechtszüge und des ersten ' Revisionsverfahrens auf den Nachlaß des Rentners Hermann ZflHH zu beschränken,, Die Kosten dieses Revisionsverfahrens fallen den Klägerinnen zur Lasto Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen, Hermann ist mit seiner Klage, mit der er von der Beklagten die Abtretung ihres Auflassungsansprucho gegen eine Wohnungsgenossenschaft zur Hälfte verlangt hatte, in der Berufungsinstanz abgewiesen worden; auf die Widerklage ist fostgestellt worden, daß ihm ein Anspruch auf Übertragung des Miteigentums an dem Grundstück nicht zusteheo Nachdem Hermann Z^^gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatte, ist er verstorben und von den Klägerinnen beerbt worden. Gegen die zur Aufnahme des Verfahreno und zur Verhandlung der Hauptsache geladenen Klägerinnen ist an 30* September 1965 Vor-säuenisurteil auf Zurückv/eisung der Revision ergangen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Einspruch eingelegt. Sie beantragen jetzt nur noch, ihnen unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Versäumniourteils die Beschränkung ihrer Haf-tung auf den Nachlaß des Verstorbenen vorzubehalten. Die Beklagte erkennt den Vorbehalt an. Der Einspruch ist statthaft und formund fristgerecht eingelegt. Auch die Revision ist durch die nachträgliche Beschränkung des Revisionsantrags nicht unzulässig geworden; der Bcschv/erdewert für diesen Antrag übersteigt 6.000 DM (Beschluß dos Senats vom 3. März 1966; § 546 Abs. 1 aP ZPO). Da der Rechtsvorgängor der Klägerinnen, dem das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits auf-erlegt hat, erst nach Einlegung der Revision verstorben ist, konnten die. Klägerinnen den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 ZB0) noch in der Revisionsinstanz geltend machen (BGHZ 17? 69). Das führt gemäß § 305 ZPO dazu, daß den Klägerinnen v/ogen der Kosten der ersten beiden Rechtszüge und des ersten Revisionsverfahrens die Beschränkung ihrer Haftung in dem Revisionsurteil vorzubehalten ist. In entsprechender Anwendung des § 93 ZPO sind den Klägerinnen die Kosten der jetzigen Hevisionsin-stanz, auch soweit sie ihnen nicht schon nach § 344 ZPO zur Last fallen, aufzuerlegen, weil die Beklagte ihx’ Hecht auf Haftungsbeschränkung sofort, d„h. in der nächsten mündlichen Verhandlung, anerkannt hat» Pr» Fischer Liesecke Br» Schulze Fleck Stimpel