Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr* Kuhn, Liesecke und Dr. Bukow für. Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung darüber, daß der Begriff "im Auftrag des Reiches” in Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk nicht allein im Sinn eines zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) zu verstehen ist, und daß er auch nicht allein einen im öffentlichen Recht wurzelnden Auftrag des Reichs im technischen Sinn zu dem Inhalt hat. Daraus wird ersichtlich, daß nur Ansprüche rein kommerzieller Art gegen Privatpersonen nicht zu den Reparationsforderungen gehören, diese allerdings auch dann nicht, wenn sie auf einer wirtSchaftliehen ^Betätigung des Schuldners beruhen, der kriegswirtschaftliche Bedeutung zukam (BGK WM 1958, 822). tung, daß die Kommanditgesellschaft ihren Sitz in StflP-hatte und diesen unter Umständen auch noch nach dem Einmarsch der alliierten Truppen beibehalten hat» Denn die Kommanditgesellschaft ist ohne Vermögen, auf eine •etwaige Forderung gegen sie kommt es hier nicht an. Das aber muß zurzeit mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk verneint werden, weil es sich dabei um eine Reprations-forderung handelt, deren Prüfung zurückgestellt ist und die nach der französischen Gesetzgebung wohl auch gar nicht mehr der AG zusteht (vgl. 2. Des weiteren ist die Revision der Meinung, eine Anwendung des Art. 5 Abs» 2 LondSchAbk komme im vorliegenden Pall auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger einen Anspruch aus § 426 BGB geltend mache, der nicht zu den zurückgestellten Ansprüchen gehöre. Denn dieser Ausgleichsanspruch ist nur dadurch entstanden, daß der Kläger auf Grund dieser Reparationsfor-dcrung in Anspruch genommen worden ist und als französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in St^^m nach der französischen Gesetzgebung auch in Anspruch genommen werden kann. Bei dieser Rechtslage ließe sich wohl unter Umständen aus Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk die Folgerung ableiten, daß eine solche anteilige Belastung des Erblassers (und jetzt seiner Erben) nicht angängig ist, und zwar nicht|etwa deshalb, um den Erblasser und seine Erben einseitig zu schützen, sondern allein darum, um auf diese Weise die Ziele der Vertragschließenden an der von ihnen für richtig gehaltenen Reihenfolge bei der Befriedigung ausländischer Gläubiger sicherzustellen. Aus Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk ließe sich danach wohl folgern, daß auch mittelbar eine Inanspruchnahme deutscher Schuldner wegen einer ausländischen Reparationsforderung vorerst ausgeschlossen sein soll. sehen werden, daß nach dem unmittelbaren Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk die Forderung des Klägers nicht unter diese Vorschrift fällt, weil sie erst nach dem maßgeblichen Stichtag, dem 8. Ferner fällt zugunsten des Klägers ins Gewicht, daß eine Anwendung des Art. 5 Abs. 2 londSchAbk für diesen eine außerordentliche Härte darstellt, die nach dem Inhalt der zwischen ihm und dem Erblasser bestandenen Rechtsbeziehungen nur schwerlich zu rechtfertigen ist. Eine gerechte Würdigung der sich hier widerstreitenden rechtlichen Gesichtspunkte muß nach Ansicht des Senats dazu führen, daß eine Anwendung des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk auf den Klaganspruch verneint wird. Denn eine extensive Auslegung des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk über seinen reinen Wortlaut läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht damit rechtfertigen, daß eine solche Auslegung mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Londoner Schuldenabkommeno geboten sei. Das würde allzu leicht Rechtsunklarheit und Rechtsunsicherheit zur Folge haben, was gerade bei der Anwendung eines Gesetzes, wie es das Londoner Schuldenabkommen ist, auf jeden Fall vermieden werden muß. Das führt zu dem Ergebnis, daß der Klaganspruch nicht unter die Rückstellungsklausel des Art, 5 Abs. 2 LondSchAbk fällt. Bei den vorstehenden Ausführungen mußte aus revisionsrechtlichen Gründen zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihm ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten zusteht, daß die den Mitgesellschafter treffende Ausgleichspflicht für den Fall, daß ein Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch genommen v/ird und diese bezahlt, auch im vorliegenden Pall gegeben ist. Dabei wird das Berufungsgericht auch noch auf den in der Revisionsinstanz vorgetragenen, in dem Rechtsgutachten Peaux de la Croix enthaltenen rechtlichen Gesichtspunkt einzugehen haben, daß es sich nämlich bei der Inanspruchnahme des Klägers auf Grund der französischen Spoli-ationsgesetzgebung um einen persönlichen Schicksalsschlag handele, der nicht in den Kreis des partnerschaftlichen gemeinsamen geschäftlichen Risikos einbezogen werden könne. men dieses Verfahrens,das sich nur mit der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Londoner Schuldenabkommen zu befassen hat, nicht eingegangen werden» Auch dieser rechtliche Gesichtspunkt richtet sich gegen den Bestand der Klagforderung» Es muß daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wieoen werden, das dabei auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
II SR 69/61 2150 048 Verkündet am 20* Dezember 1962 Heil, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1* der Witwe Frau Elisabeth W AnMM-J40-I>a-P0 (AM Mal 2. des minderjährigen Hugo Mathias W geb. in N0) am 0*9*1948, vertreten durch seinen Vormund, Frau Alice Z StfHHHB» rue 3d als Erben des am 9.i 1962 verstorbenen Kaufmanns Dr. Hugo W( 6 tMIM-Kol bisher Savonnerie W90? S* Kläger und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1* Frati Dr. jur. Hänny 2* Rudolf Bernhard M 3* Joehern Arnold M 4 * Günther M 5* Gisela M ? sämtlich in We^B/Westf *, die Minderjährigen zu 4 und 5 vertreten durch ihre Mutter Frau Dr, Hänny M09999, die Beklagte zu 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr, \ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr* Kuhn, Liesecke und Dr. Bukow für. Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Februar 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Nach der Besetzung Frankreichs durch die deutschen Truppen ordnete der Chef der ZivilVerwaltung im Elsaß die Rückführung der bei Beginn des Krieges nach Bf|^^ verlagerten Hefe- und Alkoholfabrik FflpAG nach an und sorgte dafür, daß die Fabrik in schnell- stens wieder aufgebaut wurde« Bas Kapital dieser Aktiengesellschaft lag im wesentlichen in jüdischen Händen« Biese Fabrik kaufte die durch Gesellschaftsvertrag vom 7«/20. April 1945 errichtete Kommanditgesellschaft und vom Beutschen Reich« An dieser Gesellschaft waren der Kläger zu 55 der Erblasser der Beklagten zu 40 c/° und ein Britt er, dessen Einlage vom Kläger und vom Erblasser erbracht wurde, zu 5 ^ beteiligt* Im gleichen Verhältnis nahmen die Gesellschafter am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil« Nach dem Einmarsch der französischen Truppen im November 1944 in St^HHB wurde die Fabrik wieder an die ursprüngliche Eigentümerin, die FflK AG, zurückgegeben« Auf Grund der in Frankreich ergangenen Spoliationsgesetz-gebung machte die F^B AG Schadensersatzansprüche wegen Entziehung gegen die Kommanditgesellschaft, den Kläger und - vertreten durch den Birecteur des Bomaines - den Erblasser der Beklagten geltend« Im September 1948 erging gegen den Kläger eine vorläufige vollstreckbare, noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf Zahlung von 5«000*000 Francs (alt)« Ber Kläger behauptet, diese Summe nebst Zinsen und Kosten - insgesamt 6.046*159 Francs (alt) -bezahlt zu haben* Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, verlangt von den Beklagten Ausgleich gemäß § 426 BGB und hat beantragt, diese Ausgleichspflicht der Beklagten in -3- Höhe von 40/95 der an die F|0 AG bereits bezahl ten und etwa noch zu zahlenden Spoliationsbeträge festzustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe seiner in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten» Der Kläger - hinfort weiter als Kläger bezeichnet - ist während des Revisionsverfahrens gestorben und von seiner Witwe und seinem Sohn beerbt worden. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneint das rechtliche Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung des Bestehens seiner geltend gemachten Ausgleichsforderung gegen die Beklagten. Denn diese Forderung gehöre zu den Ansprüchen? die in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens (LondSchAbk) zurückgestellt worden seien. Diese Ansprüche seien der Reparationsregelung Vorbehalten; ob diese vorgenommen werde, sei ungewiß. Bei dieser Rechtslage bestehe kein Bedürfnis, den geltend gemachten Anspruch schon jetzt festzustellen. Die Revision hält die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk auf den Klageanspruch für fehlerhaft. 1. Zunächst meint die Revision, schon der Anspruch der Fala AG gegen die Kommanditgesellschaft falle nicht unter die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk, weil die Gesellschafter beim Ankauf der Fabrik nicht ,fim Auftrag des Reiches" gehandelt hätten. Dieser Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden. -4~ Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung darüber, daß der Begriff "im Auftrag des Reiches” in Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk nicht allein im Sinn eines zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) zu verstehen ist, und daß er auch nicht allein einen im öffentlichen Recht wurzelnden Auftrag des Reichs im technischen Sinn zu dem Inhalt hat. Der Begriff "im Auftrag des Reichs" geht vielmehr sehr viel weiter. Er stammt, wie Feaux de la Croix im einzelnen dargelegt hat (Festschrift für Bilfinger 1954 S. 64), aus der alliierten Reparationspolitik des ersten Welt-krieges und soll alle sog. Reparationsforderungen im weitesten Sinn umfassen (BGHZ 18, 319 32; WM 1958, 822). Daraus wird ersichtlich, daß nur Ansprüche rein kommerzieller Art gegen Privatpersonen nicht zu den Reparationsforderungen gehören, diese allerdings auch dann nicht, wenn sie auf einer wirtSchaftliehen ^Betätigung des Schuldners beruhen, der kriegswirtschaftliche Bedeutung zukam (BGK WM 1958, 822). Diese Beurteilung macht deutlich, daß die Erstattungsansprüche der F^p) AG sog. Reparationsforderungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk sind. Sie stützen sich, soweit sie sich gegen die Gesellschafter richten, auf die Übernahme des Fabrikunternehmens und die Vorenthaltung des Unternehmens während der deutschen Besatzungszeit. Insoweit handelten die Gesellschafter im Auftrag des Reiches. Auf Veranlassung der maßgeblichen Reichsstellen übernahmen die Gesellschafter das Unternehmen und führten es weiter. Ob sie dabei unter Zwang oder freiwillig handelten, ist insoweit ohne Belang; ebenso ist es gleichgültig, auf welcher rechtlichen Grundlage (Kauf, Pacht, Geschäftsbesorgung) sie die Fabrik vom Reich übernahmen. Diese Übernahme und die sich anschließende Vorenthaltung der Fabrik sind allein entscheidend, sie können im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern -5- und der F^p AG nicht als eine Betätigung rein kommerzieller i Art angesehen werden» ! i Pür die vorstehende Beurteilung ist es ohne Bedeu- ! tung, daß die Kommanditgesellschaft ihren Sitz in StflP-hatte und diesen unter Umständen auch noch nach dem Einmarsch der alliierten Truppen beibehalten hat» Denn die Kommanditgesellschaft ist ohne Vermögen, auf eine •etwaige Forderung gegen sie kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist für den vorliegenden Pall allein der Wohnsitz des Erblassers. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur die Präge, ob gegen ihn und jetzt gegen seine Erben Ansprüche wegen der Übernahme der Hefe- und Alkoholfabrik von der AG durchgesetzt werden können. Das aber muß zurzeit mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk verneint werden, weil es sich dabei um eine Reprations-forderung handelt, deren Prüfung zurückgestellt ist und die nach der französischen Gesetzgebung wohl auch gar nicht mehr der AG zusteht (vgl. zu letzterem LG Mann- heim NJW 1953, 1833). 2. Des weiteren ist die Revision der Meinung, eine Anwendung des Art. 5 Abs» 2 LondSchAbk komme im vorliegenden Pall auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger einen Anspruch aus § 426 BGB geltend mache, der nicht zu den zurückgestellten Ansprüchen gehöre. Die Entscheidung dieser Präge ist schwierig und durchaus zweifelhaft. Pür die Entscheidung gibt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk sowie die Vorgeschichte des Vertrages keinen unmittelbaren Anhaltspunkt her. Zu Lasten des Klägers ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben - und das Berufungsgericht legt diesem Gesichtspunkt ausschlaggebende Bedeutung bei -, daß der sog. Ausgleichsanspruch des Klägers in einem nicht zu leugnenden Zusammenhang mit der Reparationsforderung der Fflfc AG steht. Denn dieser Ausgleichsanspruch ist nur dadurch entstanden, daß der Kläger auf Grund dieser Reparationsfor-dcrung in Anspruch genommen worden ist und als französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in St^^m nach der französischen Gesetzgebung auch in Anspruch genommen werden kann. Die Ausgleichsforderung des Klägers dient dem Zweck, seinem Mitgesellschafter (und jetzt seinen Erben) einen entsprechenden Anteil an dieser Reparationslast aufzubürden. Bei dieser Rechtslage ließe sich wohl unter Umständen aus Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk die Folgerung ableiten, daß eine solche anteilige Belastung des Erblassers (und jetzt seiner Erben) nicht angängig ist, und zwar nicht|etwa deshalb, um den Erblasser und seine Erben einseitig zu schützen, sondern allein darum, um auf diese Weise die Ziele der Vertragschließenden an der von ihnen für richtig gehaltenen Reihenfolge bei der Befriedigung ausländischer Gläubiger sicherzustellen. Aus Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk ließe sich danach wohl folgern, daß auch mittelbar eine Inanspruchnahme deutscher Schuldner wegen einer ausländischen Reparationsforderung vorerst ausgeschlossen sein soll. ^ Andererseits kann zugunsten des Klägers nicht über- sehen werden, daß nach dem unmittelbaren Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk die Forderung des Klägers nicht unter diese Vorschrift fällt, weil sie erst nach dem maßgeblichen Stichtag, dem 8. Mai 1945, entstanden ist. Denn der Kläger erhielt erst dadurch, daß er die gegen die Kommanditgesellschaft gerichtete Schadensersatzforderung wegen Entziehung beglich, den von ihm geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den -7- Erblaeeer (dazu BGHZ IM Nr. 11 zu § 128 HGB). Vor diesem Zeitpunkt hatte er einen solchen Anspruch noch nicht. Ferner fällt zugunsten des Klägers ins Gewicht, daß eine Anwendung des Art. 5 Abs. 2 londSchAbk für diesen eine außerordentliche Härte darstellt, die nach dem Inhalt der zwischen ihm und dem Erblasser bestandenen Rechtsbeziehungen nur schwerlich zu rechtfertigen ist. Nach deutschem Gesellschaftsrecht hat, wie bereits hervorgehoben, jeder Gesellschafter, der einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen seinen Mitgeoell-schafter, sofern er - wie hier - wegen seiner Inanspruchnehme aus dem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung finden kann (BGB RGRK § 705 Anm. 25). Die gegenseitige gesellschaftliche Treuepflicht verlangt, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, daß ein solcher Schaden anteilig von allen Gesellschaftern zu tragen ist. Eine gerechte Würdigung der sich hier widerstreitenden rechtlichen Gesichtspunkte muß nach Ansicht des Senats dazu führen, daß eine Anwendung des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk auf den Klaganspruch verneint wird. Denn eine extensive Auslegung des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk über seinen reinen Wortlaut läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht damit rechtfertigen, daß eine solche Auslegung mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Londoner Schuldenabkommeno geboten sei. Das würde im Verhältnis der Parteien zueinander zu einem ungerechten Ergebnis führen, das dem Kläger nicht zugemutet werden kann. Der Rechtsverlust, den das Londoner Schuldenabkommen den ausländischen Gläubigern aufbürdet, kann nicht über die klare zeitliche Begrenzung in diesem Abkommen ausgedehnt werden. Das würde allzu leicht Rechtsunklarheit und Rechtsunsicherheit zur Folge haben, was gerade bei der Anwendung eines Gesetzes, wie es das Londoner Schuldenabkommen ist, auf jeden Fall vermieden werden muß. Es kann danach einem ausländischen -8- Gläübiger nicht angesonnen werden, über den Wortlaut des Abkommens hinaus noch weitere Rechtsverluste hinzunehmen. Das führt zu dem Ergebnis, daß der Klaganspruch nicht unter die Rückstellungsklausel des Art, 5 Abs. 2 LondSchAbk fällt. Das Berufungsgericht konnte demzufolge die Klage nicht ohne weitere Sachprüfung mit der Begründung als unzulässig abweisen, daß das nach § 256 ZPO notwendige Interesse an einer alsbaldigen Feststellung fehle* Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. 3* Eine Entscheidung zur Sache ist dem erkennenden Senat nicht möglich. Bei den vorstehenden Ausführungen mußte aus revisionsrechtlichen Gründen zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihm ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten zusteht, daß die den Mitgesellschafter treffende Ausgleichspflicht für den Fall, daß ein Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch genommen v/ird und diese bezahlt, auch im vorliegenden Pall gegeben ist. Die Beklagten haben aber in den Vor-inotanzen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Umstände vorgetragen, die diese Ausgleichspflicht im vorlie genden Pall ausschließen sollen. Dieser Vortrag der Beklagten bedarf nunmehr einer besonderen tatrichterlichen Prüfung. Dabei wird das Berufungsgericht auch noch auf den in der Revisionsinstanz vorgetragenen, in dem Rechtsgutachten Peaux de la Croix enthaltenen rechtlichen Gesichtspunkt einzugehen haben, daß es sich nämlich bei der Inanspruchnahme des Klägers auf Grund der französischen Spoli-ationsgesetzgebung um einen persönlichen Schicksalsschlag handele, der nicht in den Kreis des partnerschaftlichen gemeinsamen geschäftlichen Risikos einbezogen werden könne. Denn auch auf diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann im Reh- men dieses Verfahrens,das sich nur mit der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Londoner Schuldenabkommen zu befassen hat, nicht eingegangen werden» Auch dieser rechtliche Gesichtspunkt richtet sich gegen den Bestand der Klagforderung» Es muß daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wieoen werden, das dabei auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. Br. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Liesecke Br. Bukov/