- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. Februar I960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß .' die ':i!lehhh:S:&^ug'■;des ÄIIMIISK1 .Ci / vii Die Klägerin’hat geltend gemacht, daß ihr Schiff auf der.(Blexenreede klar außerhalb des Fahrwassers vor Anker gelegen/||i|§||^ v Lie Beklagte hat Klagaoweisung beantragt und /fiderklage auf ’Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 24,462.13.3. 1 oder den Gegenwert in deiitscher Währung nebst 10 \.f> Zinsen seit Wide r klage er he bung zu ; zahlen und wegen dieses Anspru- (/ ches die Zwangsvollstreckung in das MS "Eilenau" zu dulden» Sie hat den Klaganspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt und die Widerklage, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach im Rahmen des § 774 HGB für gerechtfertigt . Die Rechtslage ist nicht nach § 735 HGB, sondern, da | ein englisches xmd ein deutsches Schiff beteiligt sind, geWf maß Art. 12 des Internationalen Übereinkommens zur einheit--. II» - Bin für den Unfall ursächliches Verschulden der Schiffsführung des B» "lord Glanely" ergibt sich bereits daraus, daß die. Fahrtstufe , wie der gerichtliche Sachverständige und das Seeamt dargelegt hatten, nach dem Sichten des MS. Die Beklagte hat dies selbst in Übereinstimmung mit ihrem Privatgutachter eingeräumt und auch das Berufungsgericht geht davon aus. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Beweis des ersten Anscheins eines solchen Verschuldens von D. niges Verschulden der Beklagten oder durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten Schiffe herbeigeführt worden ist; und gegebenenfalls, wie das Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite:obwaltenden Verschuldens fest zusetzen ist (Art. 4- des Internationalen Übereinkom- "Eile-nau" könnte sich insbesondere daraus ergeben, daß sich das Schiff im Zeitpunkt der .Kollision; imiFa befunden hat.:':"Bas Beruf ungsge rieht. innerhalb der Reede vor Jl Anker gelegen habe » Die■Verfahrensrügen der Revision, mit ' denen sie die Feststellung des Berufungsgerichts über die j§ a) Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht allein auf den Platz abgestellt hat, an dem der Anker von MS. "Eilenau" gelegen hat - Der Privat gut acht er der Beklagten s; hatte allerdings an der vom Berufungsgericht angezogenen Stelle nur ausgeführt, daß MS» "Eilenau" mit dem Steven etwa auf der Reedegrenze gelegen habe, wenn die Ankerpei-lung richtig war und das Schiff nicht bis zur Kollision versetzt worden war. b) Die Revision meint sodann, das Berufungsgericht habe' außer acht gelassen, daß die Peilungen durch Radar vorgenoa men und deshalb ungenau gewesen seien» Die vom Berufungs- J gericht in Bezug genommenen'Aussagen der Zeugen und ergeben aber, daß die Ankerpeilungen auch durch op’tisößes: 'fEflbhgvM^^^ worden sind ^ "Eilenau" und dem Besuch an Bord nicht aufgefallen sei, daß MS. Auch das Passieren eines russischen Schiffes ist voll den Sachverständigen nicht als genügende Ursache einer ;sp:' stärkehf'&eherhev^^ "Eilenau" bei der Kollision nicht im Fahrwasser gelegen habe. bis fihs; ;Fehr# as ser ■■ jtthöiögi ich sei, daß die.Ankerkette bei der Kollision querab nach Steuerbord stand, wovon aas Berufungsgericht bei der Erörterung des Koilisionswinkels (S, 20 Ua) und des Los-• reissens des .Ankers von MS» "Eilenau" (3. "Eilenau" ins Fahrwasser führen mußte, wenn Ankerliegestelle, Schiff sort und Kielrichtung als gegeben angenommehb'we r-den und die .Ankerkette Steuerbord querab zeigte, darf 3 c h e r b e w e g u n g e n nicht stet hin .teller : länge yon der Ankerklüse in gerader Sichtung zur Ankerliegestelle ver- J läuft o Sin großer ■ Teil der etwa : 75 rn langen Kette' liegt y Grund und folgt wegen der Reibung mit diesem den :| Scherbewegungen nicht, notwendig sofort und in voller Länge : wie;..;etwa /fine /äteif steLende :K;T'r'oäse.in der Art,: daß die : ■Kette zu;leder Zeit in Sichtung des Ankers zeigen müßte. So kann es zu dem Beispiel nach der Aussage Af des Zeugen T®MHfcgewesen sein, der bekundet hatte, die e) Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Voss, als glaubhaft angesehen, er habe um 9,30 Uhr und um 10,55 Uhr, also zu zwei über eine Stunde auseinanderliegenden Zeitpunkten und bei verschiedenen Stromverhältnissen , MS. VPBPhabe nur eine Beobachtung um 9550 Uhr gemacht.-Er hat' um 9>30 Uhr, als er zwei Matrosen zu dem MS* "Eilenau" brachte (Bl. 5 der Seeamtsakten) und um 10,55 Uhr, nachdem er 3 III, Bas Berufungsgericht ist auch den Barlegungen der Beklagten nicht gefolgt, MS, "Eilenau", das unstreitig nach der Kollision im Fahrwasser gelegen hat, müsse sich schon vor der Kollision dort befunden haben, weil der Zu- ■ sammenstoß MS. "Eilenau" nicht:in dieser Weise versetzt ha ben könne, Bie Bügen der Bevision, das Berufungsgericht ha be bei der Würdigung dieses Vorbringens und der Beweisaufnahme § 286 ZPO verletzt, sind nicht begründet. Bas Berufungsgericht hatte in freier Würdigung zu ent-scheiden, ob die aus den Peilungen.und der Aussage des Ze ugeufO®^ gewönne 7 dehbKaiifhibMhikhilviÄ . Gutachtens, Bas Berufungsgericht ist den Überlegungen des Gutachters Helmers nachgegangen, ist aber zu der Ansicht gelangt, daß sie nicht ausreichen, um die Überzeugungs- 1 kraft des direkt geführten Beweises der Lage von MS, 1 "Eilenau" außerhalb des Fahrwassers zu erschüttern. Es folgt' im Ergebnis dem; 'S achter st ändigäh', Wilhelms r der auf die Unsicherheit der verschiedenen, den Berechnungen des Kapitäns EQmB zug;nühdeliegehden taibächiiehen 'Üiüstän-de CStromrichtung, Strömstärkej" KollisicnsWinkel, / Kolli- , sionskurs) hingewiesen^hat, Es hält die Folgerung des Ka-’ pitäns HfHHBP,- MS,v "Eilehau"könheiü^ den Stoß ins Fahrwasser geraten sein, für nicht zwingend und daher die Beweisführung der Klägerin über die Lage von MS. v?eia der' Beklagten nicht entkräftet * Gegenstand der' Mach- if , Prüfung durch das RevisionsgericKb:\0p■ niMiEdle;; Frage , o b-'J die Uber zeugung, zu der das Berufungsgericht gekommen ist,"! gung aus sachlichen Gründen unter Ausschöpfung der sich 1 bietenden nautischen Erkenntnisquellen gebildet hat, daher -j ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die einzelnen I vvtfg Erwägungen des Berufungsgerichts, äie es nach seiner Ansicht';: nicht ausschließen, daß MS. Wenn,der Tatrichter auf Grund seiner Prüfung des | Vorbringens der Beklagten zu einem Ergebnis kommt, das mi1§fjj der Auffassung . das Berufungsgericht hat insbesondere in Obereinstimmuhg Jgj mit dem' Sachverständigen Wilhelms (31* 222) angenommen, ::;g daß auch bei einem Kollisionskurs von 259 Grad KK:#=)Z252l*&fa^ der nicht sicher zu ermittelnden Paktoren jedenfalls keine auch nur annähernd zuverlässige Aufklärung der .Wirkungen des Kollisionsstoßes auf die Lage des Schiffes dahin möglich ist, es 'sei ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich, M3. "Lord Glanely" nach Steuerbord abdrehte und dabei den Strom nicht ausmanövrieren konnte, der. Befehl zu dem Stecken der Ankerkette gegeben und damit das Erforderliche veranlaßt. Bie Revision rügt demgemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Zeuge Sfli den B. Bieser habe keine ostwärts versetzte Position gehabt, aus der auf:ein beabsichtigtes Passieren an Steuerbord hätte geschlossen | werden können«, bas Berufungsgericht habe sich auch nicht mit der Berechnung des Privatgutachters der Beklagten aus-einandergesetzt, habe frühestens 30 Sekunden vor der Kollision etwas veranlajßt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht sicher feststellen, wann MS. "Eilenau" die beiderseitige Position als gefahrdrohend habe - erkennen nüss en, wird durch die als übergangen gerügten Ausführungen der Beklagten nicht in :.Z#eife|b^ : Revision beach- .mach ehWbii::-;f reiv pä bei fhdn >.C,':.bhbbeSö nbersibl^ chen Manöver, um das Schiff auf die von ihm gemäß § 35 Seeschiffahrtsstraßenordnung zu benutzenden. Grundsätzlich darf/■-Jedes- Schiff von der Erwartung ausgehen, daß ein anderes Schiff die Vorschriften der Seestraßenordnung und der Seeschiffahrts-straßenordnung beachten werde (vgl <> RGZ 117, 172, 176). "Lord Glanely" eine' zu geringe Pahrtgeschwindigkeit halten und so spät nach dem Sichten von MS. Eine Verkennung von Rechtsregein durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. rufungsgericht keine sicheren Bebts:M'llühgeB:';:;:^:erV!äen^ Annäherungskurs von 2, "Lord Glanely" zu treffen vermocht hat, ist nach seiner Ansicht von der beweispflichtigen Beklagten nicht widerlegt worden, daß der Zeuge SflHB ohne Verschuldens üerSffleihühgtseih^: köhntepSo: werde .an Steuerbord passieren wollen » Der Zeuge hatte sei bei .dieser 'Sachlage nicht erbracht, so ist dies aus Rechfsgrünäen nicht zu beanstanden Bei der Beurteilung, ob schuldhaft gezögert worden ist, war zu beachten, daß ein Ankerlieger, der einem anderen Schiff das klare Passieren ermöglichen will, sich hüten muß, zu früh zu handeln -(Marsden, Collisions at Sea, IO» Auf1o So 40)o Die Erwägungen des Privatgutachters der Be-klagten brauchten nicht ausdrücklich im einzelnen erörtert ' und abgelehnt zu werden. Das Berufungsgericht hat auch den Einsatz der Masehinenkraft in Betracht gezogen und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Wilhelms (Bl, 174- DA) verneint, daß aus dem Unterlassen eines Maschinenmanövers ein Schuldvorwurf gegen D« "Eilenau" hergeleitet werden könne, Ist bereits eine fehlerhafte Beurteilung der Sachlage durch den Zeugen SflIBPnicht für erwiesen erachtet worden,.so braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob eine solche in jedem Palle deshalb als entschuldigt anzusehen wäre, weil unzweckmäßiges Handeln bei unerwarteten, nicht schuldhaft herbeigeführten Gefahrenlagen, die schnelle Entschlüsse erfordern« regelmäßig nicht zu dem Vorwurf ge- :i macht werden kann (3GH VersR I960, 82). V, Mit Recht hat auch das Berufungsgericht für den Umfang der persönlichen Haftung der Beklagten § 774 KG3 herar gezogen, den die Revision ohne nähere Begründung als verletzt bezeichnet« Das Internationale Übereinkommen zur g einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen betrifft nicht die Frage der Haftungsbeschränkung des Reeders (Art. 10). Maßgebend ist das deut-sehe internationale Privatrecht, nach dem bei Zusammenstößen in deutschen Gewässern auch für die Frage der Haf- g tungsbeschränkung deutsches Recht gilt (OHGZ 4, 194; BGHZ 3, 321; 29, 237, 238). Der ersatzpflichtige Schädiger kann sich mithin nicht auf die Haftungsbeschränkungen, sei-i nes Flaggenrechts berufen.
^II_ZR 69/60
Verkündet
-am Do Juli 1961
jpfauz 3 ^usti^a^'esfilier Jj:
.-•als Urkundsbeamter
’.der Geschäftsstelle -
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I m Namen des Volkes
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- Prozeßbevollmächtigter
Bfkiä^täh;und Revisions-klägerin.
Rechtsanwalt Rr.
gegen
die Firma -RfHBHP- und
gesellschaft, vertreten durch ihren rektor Berend-Janssen H<
-Aktien-Vorstand, Ri-
Klägerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. ' Väfhard lung; : Juni 196l:d;hh$.'e:r';''Äflff hhun^
Präsidenten Rr, Nastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn,
Br. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt:
■ ■ f Vf sion ■■ ge gäh^'nas ;Rf f ©f &;;de s !f
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Februar I960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß .' die ':i!lehhh:S:&^ug'■;des
"Rie Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, der Zahlungsanspruch jedoch, abgesehen von 4- fo BihäehjseftcK^ nur im .RäiaMtt
§ 774 HGB."
Rie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
t
Tatbestand:
■- (Am:'4:.:1S57 gegen ' 13 , 13 Uhr stieß der weserauf- 1 4 warts fahrende britische Frachtdampfer "Lord Glanely! (Ä V1 (5639 3RT) dar:Beklagten in der oberhalb Bremerhaven nach SW gerichteten Plußkrümmung in Höhe der Tonnen G und H mit dem dort in der Bähe .. der Grenze der Blexenree- A de vor Anher liegenden deutschen Motorschiff "Eilenau"
(5191 BRT) der Klägerin zusammen,» Beide Schiffe erlitten Beschädigungen» Zur Zeit der Kollision lief Flutstrom (15,40 Uhr Hochwasser); es wehte WSW-Wind.Stärke 5° /Beide Schiffe sind nach dem Unfall auf neue Reisen ausge-
ÄIIMIISK1 .Ci / vii
Die Klägerin’hat geltend gemacht, daß ihr Schiff auf der.(Blexenreede klar außerhalb des Fahrwassers vor Anker
gelegen/||i|§||^
wasser vertrieben worden, Die Schuld am Zusammenstoß trage
d er /: in/' ■ paßf :t:.;h.e tL|Ldl;ic|i ö-v^eVBjei . :4,4
der beim Einsteuern ir. die Richtfeuerlinie Plagbalgersiel ihToB|;s:4kh:/ge:rlnge;riB
derwirkung über die. südliche:-auf/v3/;■
dieüReedeigeray^ ■ Singe(b^lB®h6IÄ
nieht "ausgereicht( den seitlich /.ydrse'tA:Ä$:f v vA
auszugleichen» Lie Sichtverhältnisse hätten einer größeren
Geschwindigkeit nicht entgegengestanden». Die Klägerin hat
bean.trsg$A:..(diel?et:lagteA.xir;y^
hebst/;/:M ■■d.emißÖ(oflügus/f^
dieses/:Bf:trages '/die/Zwargsvo;ils;bhae^
"Lord Glanely" zu dulden;■ ,v;f AfA AA'- if.:! v
v Lie Beklagte hat Klagaoweisung beantragt und /fiderklage auf ’Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 24,462.13.3. 1 oder den Gegenwert in deiitscher Währung nebst 10 \.f> Zinsen seit Wide r klage er he bung zu ; zahlen und wegen dieses Anspru- (/ ches die Zwangsvollstreckung in das MS "Eilenau" zu dulden» Sie hat den Klaganspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. MS "Ellenau" hahe schon zur Zeit des Zusammen-
gelegen. Der Kollisions'stoß hale es .J|
: nicht dorthin versetzen können. .ifächt^ "Lord 1
:: ■ G-la he % ligs hleueri e n: Kurs 1; der .d ehv Flutstrom berücksich- ; A
■ ■ tigt hebä^;;.“'hqhhe:':;:«!nicht die' südliche Fahrwass ergrenze . J Überlaufewenn der Anker von MS "Zilenau" ®
■ noch auf der Heedegrenze gelegen haben sollte, ■ müsst das jf t’Schiff;.MiIZeit: deroKoliision^iM
Serrtsein» da seine'lth'klrk|11sftüSrah nachM Wißt ehe seiffl
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einem Hart-Steuerbordmanöver heraus erfolgt, so daß MS : «|§
"Eilenau" in Fahrtrichtung des D. "Lord Glanely" in das Fahrwasser mitgerissen worden sei. Bei dem Erkennen der Gefahr sei Kette gesteckt worden. Für ein Maschinenmanöver, sei keine Zeit mehr gewesen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt und die Widerklage, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach im Rahmen des § 774 HGB für gerechtfertigt . erklärt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision ' verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage fl uhd Verurteilung gemäß der Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision surückzuweisen.
Butschei dungs gründe : . ||
I. Die Rechtslage ist nicht nach § 735 HGB, sondern, da | ein englisches xmd ein deutsches Schiff beteiligt sind, geWf maß Art. 12 des Internationalen Übereinkommens zur einheit--.
liehen Feststellungvon. Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23» September 1910 (RGBl 1913 S„ 49) aus Arte 1 j■ 534; dieses.;vÄbkommeh:sKKh ^ 2% 6■
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II» - Bin für den Unfall ursächliches Verschulden der Schiffsführung des B» "lord Glanely" ergibt sich bereits daraus, daß die. Fahrtstufe , wie der gerichtliche Sachverständige und das Seeamt dargelegt hatten, nach dem Sichten des MS. "Eilenau" unter Verletzung der nötigen Sorgfalt zu spät heraufgesetzt worden ist. Die Beklagte hat dies selbst in Übereinstimmung mit ihrem Privatgutachter eingeräumt und auch das Berufungsgericht geht davon aus. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Beweis des ersten Anscheins eines solchen Verschuldens von D. "Lord Glanely"
al s faih^ el;:iiünh:l:g öä|i|bä|l^ ■
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■ Schiff hyon^BytBäShbdi® pflichtbm aUB;:psm;Uhfall- antst^^
vielmehr lediglich entscheidend ,; ob därn.Ünfall. :;cäür;e^:c.ad.iei~; niges Verschulden der Beklagten oder durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten Schiffe herbeigeführt worden ist; und gegebenenfalls, wie das Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite:obwaltenden Verschuldens fest zusetzen ist (Art. 4- des Internationalen Übereinkom-
mens ) o ■ - ';V'_ :.
Ein ursächliches Verschulden'der Führung des MS. "Eile-nau" könnte sich insbesondere daraus ergeben, daß sich das Schiff im Zeitpunkt der .Kollision; imiFa
befunden hat.:':"Bas Beruf ungsge rieht. Kat ;äh.sgeführt,1daß;: die' Wahl' des Ankerplatzes der Führung ^yon. MSi,'flSiiKhau ■ b;■ hipht' •
zu dem Verschulden gereicht. Es sei erwiesen, daß US» "Eile- i; nau" im Zeitpunkt der Kollision?* innerhalb der Reede vor Jl Anker gelegen habe » Die■Verfahrensrügen der Revision, mit ' denen sie die Feststellung des Berufungsgerichts über die j§
;Lage von MS» "Bilenau" angreift, sind nicht begründet„ ' jf
a) Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht allein auf den Platz abgestellt hat, an dem der Anker von MS. "Eilenau" gelegen hat - Der Privat gut acht er der Beklagten s; hatte allerdings an der vom Berufungsgericht angezogenen Stelle nur ausgeführt, daß MS» "Eilenau" mit dem Steven etwa auf der Reedegrenze gelegen habe, wenn die Ankerpei-lung richtig war und das Schiff nicht bis zur Kollision versetzt worden war. Las Berufungsgericht hält aber, wie die weiteren Ausführungen zeigen, diese Bedingungen für erfüllt»
b) Die Revision meint sodann, das Berufungsgericht habe' außer acht gelassen, daß die Peilungen durch Radar vorgenoa men und deshalb ungenau gewesen seien» Die vom Berufungs- J gericht in Bezug genommenen'Aussagen der Zeugen
und ergeben aber, daß die Ankerpeilungen auch durch
op’tisößes: 'fEflbhgvM^^^ worden sind ^
(■Vgl»?' Adss&g;^ ^.®BB(iB®gvaigde^^
die : SibE t:dbdsd'dr wurde, machten wir eine neubiiE®
Die Ibr;EeviSu OhE^ibS. sei nur Vd-ieußßbe- ßimit'R|-
dar ah|i:|eil't:;36fIah,; urn did; Ankerposition festzusteDieng J ist iff'tümlr6h»;: :v. Eg
: g; c) Das Berufungsgericht brauchte auch nichr der von deff Revision letzt in den Vordergrund gestellter; Möglichkeit § eines Scherens von MSgE^Eilena^^A'i^-^d \b:fnbf; EaralleLver^'l setzung hinter ddm■ Ahk'dr:y:;beigder^vBe;Uftef lung der ::,La|:e des Schiffes ausdrücklich"Beacßtühgs.d:Ed:hken.V:;:Das'Berufungs? gar i cEtgha Cf es t daB/MSyE^^
am:: Zeitpunkt der Kollision innerhalb der Reede befunden hd dä;:siöhzälle;in 'aus:;dan:3Wind:“i:undg^''StromverE^
Versetzung zu dem Eahrwasser ergeben konnte» Das Berufungsge-
6
rieht v;ar nicht genötigt« hierbei. die einzelner Erwägungen ansugeben, aus denen es eine Versetzung durch Scheren vom Ankerplatz in Fahrwasser verneinte. Der gerichtliche Sachverständige, auf der.- sich das Urteil ersichtlich stütz t V;|häfi ef-hüSghf ühit;;,’daß b e i 45 Faden am Ankers pill -
und etwa 10,5 Wassertiefe s leichtern Wind und normalem Strom ein Vertreiben innerhalb der Tide' kaum möglich sei .undi:;Üä||M^
Sehrr^'lä fspheref:; Eüs'iiuh:.FahrWÜsserf^
v.or.fdetf^'Üurch ^PiiÜUhg^;Witöc hiffslägeiaindestens ■
';priökühgs-:pedurfiPj'ibhM^ .Vf
f üipSinhi soieheVBef egühg::::;genü'gehd. vAhhhü^
V^H^hätte bekundet, daß ihm bei dem. mehrfachen Passieren von MS . "Eilenau" und dem Besuch an Bord nicht aufgefallen sei, daß MS. ;ÜEilenau " hinter dem Anker hin- und hergescho-ren sei.. Auch das Passieren eines russischen Schiffes ist voll den Sachverständigen nicht als genügende Ursache einer ;sp:' stärkehf'&eherhev^^
B e r uf ühgf :gihhphii;ha;p
:Unteh;.Vef^ '.%ipah:s^
wenn es. eine Scherbewegung nicht erörtert,
d) Das angefochtene Urteil setzt sich auch durch seine Festst el^ ;
ASteÜerberü;:;>V^ zu der Feststellung, daß M3. "Eilenau" bei der Kollision nicht im Fahrwasser gelegen habe. Es:kann nicht anerkannt we rd en, d aö;;::es f ohhe'ißh':he!r:hn: bis fihs; ;Fehr# as ser ■■ jtthöiögi ich sei, daß die.Ankerkette bei der Kollision querab nach Steuerbord stand, wovon aas Berufungsgericht bei der Erörterung des Koilisionswinkels (S, 20 Ua) und des Los-• reissens des .Ankers von MS» "Eilenau" (3. 21 rÜaF aüsgehbv: ■ Bei der Betrachtung, ob eine Scherbewegung MS. "Eilenau" ins Fahrwasser führen mußte, wenn Ankerliegestelle,
Schiff sort und Kielrichtung als gegeben angenommehb'we r-den und die .Ankerkette Steuerbord querab zeigte, darf
nM.^ werden, d'aß: ;:di|©" Ankerkette bei J
3 c h e r b e w e g u n g e n nicht stet hin .teller : länge yon der Ankerklüse in gerader Sichtung zur Ankerliegestelle ver- J läuft o Sin großer ■ Teil der etwa : 75 rn langen Kette' liegt y Grund und folgt wegen der Reibung mit diesem den :| Scherbewegungen nicht, notwendig sofort und in voller Länge : wie;..;etwa /fine /äteif steLende :K;T'r'oäse.in der Art,: daß die : ■Kette zu;leder Zeit in Sichtung des Ankers zeigen müßte. : | Bei. einer Scherbewegung nach Backbord konnte es daher vor-
zeitweise nach Steuerbord querab zeigte, wobei nicht :notwendig 90° zur Kielrichtung ge- ( meint sein müssen* Es kann also nicht mit Notwendigkeit ;;dÜM Bhhihcksberochnühgl^ ^
■ 'Bähf fäSlär:g;|;hc|iiorden, wenn die Ankerkette zeit-weise mehr oder-weniger "querab" stand* Das ist insbesondere dann denkbar, wenn die Ankerkette zu dem großen Teil auf dem Grund:.; lag-. So kann es zu dem Beispiel nach der Aussage Af des Zeugen T®MHfcgewesen sein, der bekundet hatte, die
'Ankerkette sei nicht weit vom.Schiff ins Wasser hinausge-.streckt gewesen* :
e) Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Voss, als glaubhaft angesehen, er habe um 9,30 Uhr und um 10,55 Uhr, also zu zwei über eine Stunde auseinanderliegenden Zeitpunkten und bei verschiedenen Stromverhältnissen , MS. "Eilenau" deutlich außerhalb des Fahrwassers liegen sehen. Die Revision irrt, wenn sie annimmt, der Zeuge■■■:. VPBPhabe nur eine Beobachtung um 9550 Uhr gemacht.-Er hat' um 9>30 Uhr, als er zwei Matrosen zu dem MS* "Eilenau" brachte (Bl. 5 der Seeamtsakten) und um 10,55 Uhr, nachdem er 3
■ als lotse auf D. "Otto" versetzt worden war, die Lage von ; MS. "Eilenau" beobachtet und beide Male als revierkundiger
' Lotse.- ihre Lage "im tiefen Loch", d.h. auf der Reede, einwandfrei erkannt. Der Sachverständige Wilhelms hat auch A die Stromverhältnisse nach der Hohltide um 10,10 Uhr in Betracht gezogen und hat berücksichtigt, daß die Peilung ::
' um 10,30 Uhr bereits bei Flutstrom gemacht worden ist (Bl. 223 GA.). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß MS. "Siiehau" durch den Strom nur vom Fahrwasser weg vertrie-A
ben werden sein kann« pajf Beru^ körtniSedd^
sicht des Sachverständigen unbedenklich folgen, Einer ausdrücklichen Behandlung der einzelnen. Erwägungen des Privat gut a enters der Beklagten, nach giessen Ansicht die Peilungen' und die Aussage des Zeugen VflP nicht, stimmen können, bedurfte .-es nicht, -
III, Bas Berufungsgericht ist auch den Barlegungen der Beklagten nicht gefolgt, MS, "Eilenau", das unstreitig nach der Kollision im Fahrwasser gelegen hat, müsse sich schon vor der Kollision dort befunden haben, weil der Zu- ■ sammenstoß MS. "Eilenau" nicht:in dieser Weise versetzt ha ben könne, Bie Bügen der Bevision, das Berufungsgericht ha be bei der Würdigung dieses Vorbringens und der Beweisaufnahme § 286 ZPO verletzt, sind nicht begründet.
Bas Berufungsgericht hatte in freier Würdigung zu ent-scheiden, ob die aus den Peilungen.und der Aussage des Ze ugeufO®^ gewönne 7 dehbKaiifhibMhikhilviÄ . wägühigeihf^^
. wird ,":BabitPfiva.tg.ütachfeh^ 'hlchtlapb in ::
Befraehii;;§^ als
ein Hilf söi:|tb;l;'thur :/lürdiguhi des : habhf ieh:yfe^
Gutachtens, Bas Berufungsgericht ist den Überlegungen des Gutachters Helmers nachgegangen, ist aber zu der Ansicht gelangt, daß sie nicht ausreichen, um die Überzeugungs- 1 kraft des direkt geführten Beweises der Lage von MS, 1 "Eilenau" außerhalb des Fahrwassers zu erschüttern. Es folgt' im Ergebnis dem; 'S achter st ändigäh', Wilhelms r der auf die Unsicherheit der verschiedenen, den Berechnungen des Kapitäns EQmB zug;nühdeliegehden taibächiiehen 'Üiüstän-de CStromrichtung, Strömstärkej" KollisicnsWinkel, / Kolli- , sionskurs) hingewiesen^hat, Es hält die Folgerung des Ka-’ pitäns HfHHBP,- MS,v "Eilehau"könheiü^ den
Stoß ins Fahrwasser geraten sein, für nicht zwingend und
daher die Beweisführung der Klägerin über die Lage von MS. "Eile^nau" vor der Kollision als. durch der. Gegen be- .
v?eia der' Beklagten nicht entkräftet * Gegenstand der' Mach- if , Prüfung durch das RevisionsgericKb:\0p■ niMiEdle;; Frage , o b-'J die Uber zeugung, zu der das Berufungsgericht gekommen ist,"!
richtig ist,- sondern lediglich, oh es sich diese Überzeu- 'f
i
gung aus sachlichen Gründen unter Ausschöpfung der sich 1 bietenden nautischen Erkenntnisquellen gebildet hat, daher -j ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die einzelnen I
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Erwägungen des Berufungsgerichts, äie es nach seiner Ansicht';: nicht ausschließen, daß MS. "Eilenau" durch den Stoß in dasb ::RhhW setzt, j?ör de&tis t;,i hhchzü^
'gen'des Berufungsgerichts und auch des Kapitän HMBHP erge-i :::t>en; :d edehfälljr,::' daß;:- angeSicht einzflf
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Lotsen ^'De:r den Ankerplatz den Yorrängfc;einräumen. Der
gerichtliche Sachverständige Wilhelms hatte zu den wesent- _-| liehen Ausführungen von Kapitän HflSBP Stellung genommen, \ aber an seiner Auffassung, der Kollisionsstoß habe MS. j
"Eilenau” in das Fahrwasser mitgerissen (Bl. 223 GA), fest-d gehalten. Wenn,der Tatrichter auf Grund seiner Prüfung des | Vorbringens der Beklagten zu einem Ergebnis kommt, das mi1§fjj der Auffassung . des gerichtlichen Sachverständigen überein-gs stimmt, hat er regelmäßig keinen Anlaß, einen weiteren Sacf§| verständigen zuzuziehen (BGH VersR .1959-, 394). Sin das Gericht zur Einholung fines Obergutachters j:.yerpflichtender : §§§ i grober Mangel des Gutachtens ' des'-:-gefiphtliehen- Säehvepstän-|!i eigen oder eine besondere Schwierigkeit der zü;-.beurteilen-;|3 ’den Prägen liegt nicht vor (BGPI LM:286 (E) Nr. 4). |||
das Berufungsgericht hat insbesondere in Obereinstimmuhg Jgj mit dem' Sachverständigen Wilhelms (31* 222) angenommen, ::;g daß auch bei einem Kollisionskurs von 259 Grad KK:#=)Z252l*&fa^
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ge fo ch^nan ,UrtelIfni clit ae' ÄrkerrVoSiffiS-o-;- "Eilenau" durch den Stoß seinen Halt verloren hat (3. 21). Bas Berufungsgericht konnte obre Verfahrens Verletzung zu der Überzeugung gelangen, daß auch dann, . wenn berücksichtigt wird, welche Berechnungen, der Privat— gutachter der Beklagten angestellt hat, bei der Vielzahl .. der nicht sicher zu ermittelnden Paktoren jedenfalls keine auch nur annähernd zuverlässige Aufklärung der .Wirkungen des Kollisionsstoßes auf die Lage des Schiffes dahin möglich ist, es 'sei ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich, M3. "Eilenau" sei durch ihn in das Pahrwasser geraten. Bas Berufungsgericht hält sich somit im.Rahmen der ihm zuste-henden freien Beweiswürdigung. Es hatte ferner nicht die Beklagte zunächst auf diejenigen Erwägungen hinzuweisen, die es seiner: BehrEliluhg zugrunde legen wollte.' Auch § ■; 13S ZPO ist ■ _aäpL-cj'feihfe] 1 ly1:^ä?if ■ f
IV. ■. Bie ■'Pef 10tplluh^ zur ' :'Eeii:*der
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habe, daß B-. "Lord Glanely" nach Steuerbord abdrehte und dabei den Strom nicht ausmanövrieren konnte, der. Befehl zu dem Stecken der Ankerkette gegeben und damit das Erforderliche veranlaßt. Jedenfalls sei der Beklagten der ihr obliegende Beweis des Gegenteils, nicht gelunge'n. Bie Revision rügt demgemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Zeuge Sfli den B. "lord Gianelv" bereits auf 800 m Entfernung gesichtet habe. Bieser habe
keine ostwärts versetzte Position gehabt, aus der auf:ein beabsichtigtes Passieren an Steuerbord hätte geschlossen | werden können«, bas Berufungsgericht habe sich auch nicht mit der Berechnung des Privatgutachters der Beklagten aus-einandergesetzt, habe frühestens 30 Sekunden vor der
Kollision etwas veranlajßt. Die Rüge ist nicht begründet. f
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht sicher feststellen, wann MS. "Eilenau" die beiderseitige Position als gefahrdrohend habe - erkennen nüss en, wird durch die als übergangen gerügten Ausführungen der Beklagten nicht in :.Z#eife|b^ : Revision beach-
tet nicht, daß MS. "Silenau" davon ausgehen durfte, Do ■ Werdfe^deniS^f,;.d^ Reede beiindilchehr'^n^
ebid ■tpi{Sböhb " w-f hi et db^i ^^üf ge -
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.mach ehWbii::-;f reiv pä bei fhdn >.C,':.bhbbeSö nbersibl^ chen Manöver, um das Schiff auf die von ihm gemäß § 35 Seeschiffahrtsstraßenordnung zu benutzenden. Pahrwasser-seite zu bringen, rechtzeitig einleiten und energisch genug durchführen. Grundsätzlich darf/■-Jedes- Schiff von der Erwartung ausgehen, daß ein anderes Schiff die Vorschriften der Seestraßenordnung und der Seeschiffahrts-straßenordnung beachten werde (vgl <> RGZ 117, 172, 176). MS. "Eilenau" brauchte daher, auch wenn die Peilung von D. "Lord Glanely"; bei seiner Annäherung sich nicht änderte , nicht damit zu rechnen, daß D. "Lord Glanely" eine' zu geringe Pahrtgeschwindigkeit halten und so spät nach dem Sichten von MS. "Eilenau" auf die nözige PahrtStufe gehen würde, daß die Rudermanöver nicht mehr ausreichten, um-imn zübfieibw wenn' behiinker-
1 iegeithrkenneh:jmüßd Adaßhdas;. -Verhalteh:;: des 'ändeieh}; i) Schiffs zur Kollision führt, bhliegv es ihm,.. die: zür Vermeidung nötigen'Maßnahmen: zür treffdh»; Die Beürfei- ; lung d eb^^ie it punk t S ;;bn r dem- ■ d i e ■ läget Sich ■; eh t s pie ehe nd ge st al tet ha t, is t ■ im- we sent lie hen;A Gegenstand bä: t sächlichen Ermessens.. Eine Verkennung von Rechtsregein durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. Da das Be-
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rufungsgericht keine sicheren Bebts:M'llühgeB:';:;:^:erV!äen^ Annäherungskurs von 2, "Lord Glanely" zu treffen vermocht hat, ist nach seiner Ansicht von der beweispflichtigen Beklagten nicht widerlegt worden, daß der Zeuge SflHB ohne Verschuldens üerSffleihühgtseih^: köhntepSo: werde .an Steuerbord passieren wollen » Der Zeuge hatte
b e kund et ,er hab e 3). " Bord Glane ly” z ieralich weit an Steuerbord herankömmen sehen und daraus keine Gefahr entnommen»■>.f Beim.Passieren an Steuerbord wäre das Stecken der Kette.t. falsch gewesen« Bas Berufungsgericht entnimmt der Aussage;.; des. Zergeh:■ -:v:;ö.e@^@ü:X>:;o:- ioä azi.eily11, daß
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reichender Beweis für einen Schuldvorwurf gegen die Führung des MSö '"lilenau". sei bei .dieser 'Sachlage nicht erbracht, so ist dies aus Rechfsgrünäen nicht zu beanstanden Bei der Beurteilung, ob schuldhaft gezögert worden ist, war zu beachten, daß ein Ankerlieger, der einem anderen Schiff das klare Passieren ermöglichen will, sich hüten muß, zu früh zu handeln -(Marsden, Collisions at Sea, IO»
Auf1o So 40)o Die Erwägungen des Privatgutachters der Be-klagten brauchten nicht ausdrücklich im einzelnen erörtert ' und abgelehnt zu werden. Das Berufungsgericht hat auch den Einsatz der Masehinenkraft in Betracht gezogen und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Wilhelms (Bl, 174- DA) verneint, daß aus dem Unterlassen eines Maschinenmanövers ein Schuldvorwurf gegen D« "Eilenau" hergeleitet werden könne, Ist bereits eine fehlerhafte Beurteilung der Sachlage durch den Zeugen SflIBPnicht für erwiesen erachtet worden,.so braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob eine solche in jedem Palle deshalb als entschuldigt anzusehen wäre, weil unzweckmäßiges Handeln bei unerwarteten, nicht
schuldhaft herbeigeführten Gefahrenlagen, die schnelle Entschlüsse erfordern« regelmäßig nicht zu dem Vorwurf ge- :i macht werden kann (3GH VersR I960, 82). . g
V, Mit Recht hat auch das Berufungsgericht für den Umfang der persönlichen Haftung der Beklagten § 774 KG3 herar gezogen, den die Revision ohne nähere Begründung als verletzt bezeichnet« Das Internationale Übereinkommen zur g einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen betrifft nicht die Frage der Haftungsbeschränkung des Reeders (Art. 10). Maßgebend ist das deut-sehe internationale Privatrecht, nach dem bei Zusammenstößen in deutschen Gewässern auch für die Frage der Haf- g tungsbeschränkung deutsches Recht gilt (OHGZ 4, 194;
BGHZ 3, 321; 29, 237, 238). Der ersatzpflichtige Schädiger kann sich mithin nicht auf die Haftungsbeschränkungen, sei-i nes Flaggenrechts berufen. Allerdings gilt die Beschränkung .der’:^iffif tiingrigeölll^
ansprucEiddf];d£l agelin Betracht kommt, nicht für die ProzeS-1 zinsen gemäß §§ 246, 291 BG3 in Höhe von 4 ^ (vgl. RGZ 153};j 171). Die Formel des Zwischenurteils war daher entsprecherci klarzusteilen.
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Mit dieser -Maßgabe war die Revision ::als:-üöbegriödet zurückauwe12en = Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglose n:'lReeMl’ailttels gemäß;;§ ’971;ZPO ■ zti::trägenVt-Li
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