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BGH

Gericht: BGH

Er baute gemeinsam, mit' dein Eheiaanh der Klägerin die'Firma wieder auf , deren. Nach langwierigen Verhandlungen innerhalb der-Familie insbesondere zwihchehidem Beklagten zu Z) ■ und den Erben • ferner PHB» ;■ inÄ das Vormuhdschafts^ Juni 194?.geschlossen und die Bilanzen entsprechend geändert«,: Bid. Komma nd it e inla ge der Klag er i n wurde auf lOoOOO DM festgesetzt und nach dem Gesellschaftsvertrag dem neu festgestellten: "B^i^iligungskonto des bisherigen stillen Ge s eil sc haf t er a He rma nn 3 MMHP ö n tn° mmen« Die Gewinnbeteiligung der Klägerin betrug mc h dem Gesellschafts-Vertrag 10 Die dem Ifirtrag beigefügte . der Gesellschaft tätig, Dieses Hechtsverhältnis kündigte der Beklagte zu 2) dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vöic.22« Nachdem der Ehemann der Klägerin während des Rechtsstreit^ verstorben war, hat die Klägerin den von diesem eingeleiteten : Rechtsstreit als aelnä^-^lleinerbih : förtgelükrt * Sie ■ hat be- , hauptet, daö ihr Ehemaihiäänf Gruhd- von. Mit der Klage verlangt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes von den Beklagten Zahlung von 6.ICO DM nebst Zinsen als Teilbetrag eines Guthabens von 15-774,15 DM, wie es in der Bilanz der Gesellschaft per 31* Dezember 1954 als. Die Beklagten, habenldemgegenüber vorgetragen, dem Ehemann der .Klägerin habe .eine persönliche Gewinnbeteiligung* ' festen monatlichen-Gehalt bis•dahin 10 betragen; diese Gewinnbeteiligung sei auf die Klägerin üb ei*ge gangen, da' die ■ f rühe re Bete iligung d e s Ehemanns ■■ d urc h' den Ge se 1 i sehe ft sv ertrag in die K omma-ndi tbe tu iligung ■■ der’ Kläger i n ■ um gewa nde 1t '■ •worden sei, Die. Bilanzen"seien' unrichtig, weil auf'dem Konto des Ehemanns dreifache Bezüge für ihn, nämlich sein, festes Monatsgehalt, eine 10 Gewinnbeteiligung für1ihn'und' die 10 Eige Gewinnbeteiligung der Klägerin in ihrer Eigen-— Schaft als Kommandi ti s tin,:verbucht worden seien* Südear sei . ß.auf diesem Konto auch.die Gewinne n~ toile gutgeschrieben seien, die der Klägerin in ihrer Eigen-Schaft als Kommanditist in, ■■suge standen.. hätten 1' Wehn, die beklagte Gesellschaft dem verstorbenen Ehemann gegenüber ein Schu.ldan0rkenntn±s:.a^»g^i3äj. RQZ 112, 155; 155,, -$10; 165, 3S8; 17.0,' 535) 1 ^ür diese Ansprache haftet während des Be:ßtehens,dör Gesellschaft grundsätzlich nur das'Bas:ist.mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 70? well' a Me r e h-falls die Gesellschafter auf diesem Wege1 zur Leistung weiterer Beiträge verpflichtet werden wurden* Riese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf eine .stille Gesellschaft Überträgen, die zw isehen- einer -Persona Ihandelsgeaellschaf t. Die stille Gesellschaft wird; zwischen .dervPersonal-Gesellschaft als solcher (nicht ihren einzelnen Gesellachaftern und dem stillen Geaellsc-häfter abgeschlb.SBen (.RGB 1531 371) * handelsgesellschaft haften in diesem fall nicht aus ihrem (jeseXlsöhaftsverMlittis einem ihrer Mtgesellsehafter, sondern sie haften aus einem Rechtsgeschäft, das namens ihrer Gesellschaft mit einem Britten abgeschlossen worden ist* 2*) Berner fährt die Revision aus* daß eine unmittelbare persönliche Haftung des Beklagten zu 2) Jedenfalls nicht in Betracht kommen könne, soweit, auf ..dem freien V erf iigu ngskont o des Erblassers auch die Gewinnanteile der Klägerin, gut geschrieben seien, die dieser:'’in ihrertBigen^chaft als Rommen-ditistin zugestanden hätten« Der Revision ist zuzugebeh, daß die Gewinna ns prüche der ' Klägerin in ihrer Eigenschaft als •KoBH^’nditi^tinf.den BGB für die Geltendmächurig von Vermögenswerten Ansprüchen aus dem Geseilschsftsverhältnis gegen die einzelnen Mtges eil Schaft er aufgestellt hat, Entgegen der . Hechtsprechung : hier Jedoch deshalb nicht /angewemdet werden* weil insoweit durch das Schul da nerkermthis ein selbständiger Anspruch des Brbiassers gegen die Gesellschaft begründet worden ist ?\: her : ursprüngliche Schuldgfund/, ist durDh. das Schuldänerkenntnis : von diesen Anspx*üohexx gelöst woz^den^ In^ der Baad idea Arb- , laseers war der Anspruch auf Auszahlung der' '-auf/seinem freien Verfugungskonto gebuchten/Sb'träge durch das ■ Schuldanerkenntnis:-ein selbständiger £ ns pr u oh gew o rd en, der nicht mehr auf dem Gose11schaftsvorhältnis beruhte* In.seiner Rand war dieser * Anspruch insoweit nicht.--mehr- /', gegen einige 'Ausführungeh/;des Beruftingsgerichts*;:'die daa Gericht ' mit Rücksicht auf Besonderheiten B:ei; einer Haftung der Ge- sell s cfta ft erg egenübe r' eine m ausge scriedenen Ge sell sohafter gema chf ha t* Si as# Angrif£ a der Rev islpn könn ea auf si oh be -ruhen, weil es auf diese Aüsltihr ungen des Berufungsgerichts nach den vor stehenden Darlegungen, nicht, ankommt, In seinen weiteren Ausführungen erörtert das -Berufungs-gerieht die frage,ob in der Feststellung und Mitteilung der Bilanz per 31» Dezember'1954 ein selbständiges 3chuldaner-• Kenntnis gegenüber dem Erblasser der Klägerin erblicht werden könne* Diese jPrage.: -Da be i legt das 3 er uf ungs ~' ge rieht im einzelnen dar, da 3 es-, in Reelitspröchung undSchrift-tum nahezu unbestritten sei, daß die Unterzeichnung- der fest-gestellten iiila nz ein , re cht s geschäftlie hes- Bchulda'ne rke tin t nis da-rstelle j soweit auf Grund derBila^nzaufstellürig Röchte der ' Gesellschafter - z .3. Sodann stellt das Berufung gerächt fest, daß die Voraussetzungen eines-.'solchen Schuldanerkenntnisses hier gegeben seien, v;#il die Bilanz per 31* Dezember 1954 endgültig' festgestellt’undden Beteiligten mit ge teilt worden sei, ixd&. v ■■ b 1ediglich gegen die Annahme, daß hier die VoraussetZungen für das Vor liegen eines,; Selbständigen Schulde nerkennt nl s se s gegenüber dem Erblasser^ Kl&gea&n- ^orgeXegen hab&öü’ - Februar 1953 berichtigten und dem Beklagten zugesteilten Bilanzen, nicht aber auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis gestützt, Biese, Rüge der Rev isi onist unbogründet * Die Annahme. ' eines abstrakten Schuldanerkennfnisses durch das Berufungsgericht ist nichts anderes als die rechtliohe Würdigung der von der Klägerin .vorgetragenen Tatsachen, Biese Annahme hält sich auch durchaus im Rahmen des Klägeriseben Tatsachehvor-trogesj; sie stellt die rechtliche Würdigung. 2,) Bes weiteren v/ehdet sich die Revision gegen die Annahme des BerufungsgerichtSj dsöydis Bilanz : p er 3i .: Bä-sember 1954 entgegen der Auifassung der Beklagten nicht nine vorläufige T sondern eine - äridgUitige ■ Bilanz xbb%;V . daß das Berufungegerieht den Hinweis: auf den vorläufigen Charakter der Bilanz als eine selbständige BiWendung u'bd nicht, wie es richtig gewesen wäre, als ein Leugnen des Klagegrundes gewertet habe, Biese falsche,prozessuale Be- : urteilung habe dazu geführt, däi\yd&B Berufungsgericht die H-/'-.; Iö za der Feststellung gelangt, daß-die Bilans per '51- Bes ember 1954 nicht eine vorläufige, sondern eine endgültige Bilanz sei* . Angesichts dieser festStellung ist es daher ohne Belang, wie das Berufungsgericht zu diesem Punkt die Bewöislast-frage beurteilt hat und ob ihm dabei ein Hechtsfehler unterlaufen ist* 3erufungsgeriehts an, ; mit ■ der das Gericht za der Feststellung gelangt ist * daß die Bilanz per 51* December 1954 nicht eine " J gegen die Annahme des Berufungsgerichts^ daß:'dem Brbiasser -■ J Fs ist daher auch nicht not-wendig, in diesem Zusammenhang auf den sacblichen Inhalt dieser Angriffe im einzelnen'einzug'ehen*. die Beklagten vorgetragen, daß der Erblasser die Bilanz selbständig hergestellt, sie an sich genommen und der Klägerin davon Mitteilung gemacht habe. Auch liege eine ordnungsgemäße Mitteilung der Bilanz an den Brblssser der Klägerin um deswillen nicht vor, weil die in seinem Besitz befindliche Bilauzabsehrift nicht die Unterschrift des Beklagten ZU 2} trage o . von einer ordnungs-gemäßen und endgültigen Festsfcellung der Bilanz nicht.gesprochen werden» Wie das Berufungsgericht - und das wird auch von der Revision nicht angegriffen - feststellt, hat; der Beklagte zu 2) als. sellschafter die Bilanz per Sl* Dezember 1954 mit seiner Unterschrift versehen und unters ehr i ob ehe Bilanz sodann dem Finanzamt ohne jeden Weiter stellt das Berufungsgericht 0_ ^Si'ieiais-äu&Ü bei der ■ Ge seilsohaf ter ' zugrunde gelegt worden .ist’i; Mese Feststellungen reichen -aus, um die Annahme einerVordnungsgemaßen Feststellung der t.-Bilanz zu: rechtfertigen» ;-i;; •• • ,/ ' diese den hier gegebenen tatsächlichen' Fes tat ellungen -nicht .-gerbeni* Fs'ist nämlich zu berücksichtigen,7 Firma die Bilanzarbe dem Erblasser der Klägerin in der iten und die Leitung der Buchhaltung oblagen. Wenn bei einer solchen läge; der Dinge die Bilans von dem Erblasser der Klägerin vorbereitet und ausgear-beitet, sodaim nach Prüfung von dem verantwort 1 ichen • Gesellschafter unteifschri;e!ben".und dem Finanzamt; eingereicht, sie ferner im Verhältnis? Bilanz auch mit ge teilt 1st« Eine, solche Mitteilung kann auch formlos und in schlUssigeri Weise vorgenommen werdeny weil insoweit nicht die Vorschrift des §'781 BGB, sondern,^ie; die Hevisioh'richtig bemerkt} die dos § 78.2" Nach der - a 11g em ei neu Lebenserfahrung sprechen VprgSöge der.hier festgestellten Art so unmittelbar dafür, daß .auch eine Mitteilung der Bilanz* an den Erb la s s e r a usgespro-Sh^h word-eh idt, dal .d-i e' dabingehe ud e * eststellung den BbruftÄgsgeri'ehtsaus Recntsgruhden : nicht' ; beanstandet werdeh kahni?.' W ^ kV'"\ 4 o) Schließlich; wendet sich die:; Revision noch ge^eh- die AnhaSme, daß der, ein gewinn- und . Aiieln.äu'f., diese .Bedenken kann es im Ergebnis nicht änkommen, weil dasr MerU-fus^eg'eiriöht in einem anderen Zusammenhang feststellt, daß dem Erblasser auf Grund einer verlaufigen Vereinbarung ein Anspruch auf 10 /Cige Gewinnbeteiligung für die Zeit seit der Währungsreform zustand. Diese Feststellung ist bereits ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Feststellung deri,Bilanz per' 31. • Auf die Begründung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für seine Annahme gibt, kommt es angesichts dieser Feststellung daher nicht ah« Da bei. mag schon hier darauf hingewiesen werden, , daß', die' Feststellung des Berufungsgericht über dasVorliegen’ einer vorläufigen Vereinbärung mit dem, . Die Hevisip-n-macht ih;diesem Zusammenhang des weiteren noch geltend, daß in der Feststellung und-Mitteilung der Bilanz per 31. Dezember 1S54 jedenfalls ..insoweit kein Schuldr Anerkenntnis erb 1 ickt■ .werdenkönne:* als das freie Verfügungskonto des lehensansprüche und Ans^Üche auf line fest monatliche Vergütung von 5CG .DH auf’weise. . eine ■ einheitliebe ’ und abschließende Fesi'le^^# aller''.Ansprüche-'- de | •' ■ Erb l.a s' sere zu dem Stichtag der festgestellt in.Bilanz, vorgenommeh werden , III Pas .3erufungsge rieht prüft sodann • weiter, iob dieBeklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus dem.Schuld-& ne.rkanu.tr is begründete, /fiawe Mangen- :-könhbnBabel befaßt sich das Berufungsgericht einmal mit der Präge,/ob ■ die Beklagten da's Schuldanerkemitnls wirksam a ngefochten haben und sodann mit der; weitere«; präge,- ob der Brblasser durch das Bchuldanerkennthia ungerechtfertigt bereichert worden ist, und die BeklaTgten das Schüldanerkeontnis deshalb zurückfordern können... 1p) Was die Präge dhrO Anfechtung anlangt, so ist das Berufungsgericht der Meinung, daß eine' Anfechtung der .Bilanz per 31o Dezember 1954 von den Beklagten nicht ausgesprochen worden sei. des Erblassers in der Bilanz 1955 zurüdkg^ütet v/ordeh.sei> 500 DM unbekannt gewesen sei, könne das für den.-Inhalt der Bilanz per 31, Dezember 1954 nicht ursächlich gewesen sein. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten habe der Beklagte zu 2) hiervon imVtbufa des Jahres 1954 Kenntnis erhalten, also zu;, einein Zeitpunkt, der vor der Auf Stellung und FestStellung der Bilanz 1954 gelegen habe* Die■Beklagten könnten ein Anfechtungereoht auch nicht daraus .herleiten, da 13 der Erblasser 'n^chV^ö'ötpdare'' Vergtitungsn (als Weihnachis-gelds Kohlengeld uswY) •; entnommen: habeV und ihnen den Beklagten ~ diese. Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. Der Revision ist zu zu geben; daß eine, solche Anfeehtungser-Klärung aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem E rb lasser der Kl age rin ■- unschwer ■ entnomme ri werden kann« sie eich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anfechtungsrecht wende17 kann hingegen im Ergebnisnicht . . beigetreten werden* Die Revision hebt zu diesem Punkt hervor, da 13 die Sonde re nt nahmen des Erblassers in der Bilanz die Gewinnberechnung 1 ur das.: Insofern sei also die Bilanz 1954 in ihrer Ge winnfeststellung und Gewinnver-teilung unrichtig, und diese ITnrichtigkeit sei durch den Irrtum der Beklagten .über;die Hohe:der' $onderenthähmen.ve Diesen Darlegungen der Revision kanri deshälb nicht beige t re ten werden, weil der hier zu untersie11ende Irrtum der Beklagten über die Höhe der Sonderentnahmen und die sich hierauf stützende ■der Beklagte« nicht die weittragende & i rk ung habe'n k Önnen, wie die Rev is ion a n nimm t * Eine solche. dazu BGH !hTW 1957, 1324)Aus diesem Grunde ist die vom Berufungsgericht hefvorgehobene Tatsache, daß die Sondereutnahmen des Erblassers nicht über sein freies Verfugungskönto verbucht wordenlind,Voh :wesentlicher Bedeutung, Per. etwaige Irrtum der Beklagten Über diese Sonderentnahmen berührt die feststellehde Wirkung der ; Bilanz fUr das freie VerfÜgungskonto des Erblassers nicht unmittelbar, so daß eine auf diesen Irrtum gestützte An- . fechtung die feststellende Wirkung für dieses Konto such nicht zu lasten des Erblassers (und deist; d'er-'Elägö^in). 2.) Bei der Frage: nach einer etwaigen ungerechtfertigten Bereicherung des Erblassers durch das Schuidanerkeiiiitnis hat sich das Berufungsgericht zunächst damit auseinander-gesetzt, ob der Erblasser in: der früheren Zeit heben seinem festen monatlichen Gehall von 50Ö'-GM. zu: dem BigebniH' gelangts daß ebensoviel für eine, .nur 10 >ige Gewinnbeteiligung des BrbMseere spreche ^ie;';.ÄgegenSodann führt das Berufungs-. a) Soweit sich die Revision dabei gegen die Ausführungen''' des Berufungsgerichts, wendet, in., denen ■ sich das Ger.ichi . Lage'her'Dinge, eine'; ehd^ ’ gültige Vereinbarung,:die die vorläufige Vereinbarung mit rückwirkender.Kraft wieder aufgehoben habe, nicht in Betraahf gezogen v/erdeh- köncsoAudi auf, diese Beringungen der Revision braucht nicht «’Bier cl «gegangen zu werden*. halt Bn' ihr fest • einer*endgültigen' Vereinbarung, zwischen den Beteiligten über, die'v Bezüge'- des--Erb Ms sere- nicht gekommen ist.. Beteiligten zu einer.i^rläufigen Vereihbarurtg.mit'dem vom Berufungsgoricht angehbimenen Inhalt über die Bezüge dos Erblassers gekommen.' In diesem Zusammenhang Ist die.Revision; zunächst der Meinung, daß die Annahme des Berufun, sgerichts, der .Erblasser habe noch Uber den 311 fefember 1934 hinaus ein Wahlrecht zwischen, öehöltszahiung hier Tantiemebeteiligung gehabt, sich nicht mit der Feststellung1 Uber das Vorliegen einer vor- ■ läufigen Vereinbarung vertrage. Dieser Meinung der Revision ka nn jedoch nicht gef olgt werden * Da s Wahlrecht war dem Erblasser von. Es bestand also solange y bis sich diese Verhandlungen endgültig zerschlagen ha tten?aIso noch über den 31 • Dezember 1934 hinaus* Daß dieses Wählrec/ht des Erbins-sers mit dem Inhalt., andergesetzt, die gegbfö; die Richtigkeit dieser Ajussego, sprächen* Allein auch, ifeinung der Revision kann nicht Das 'gleiche gilt für die von der Revision in di es em Z usammenhang a nge z o gehe . d) Bes weiteren glaubt die Revision, das Berufungsgericht habe dem Umstand', daß es.; zwischen den Beteiligten später nicht zu einer endgültig^ Vereinbarung^ über-:die■ Bezüge des; Erblassers gekommen sei. Ka ch Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht aus de$./&ndgültigen Scheitern dlefeer Verhandlungen den Schluß ziehen müssen, daß damit die vor-1aufige Vereinbarung ihre-RechtswirkUng, auch für die Vef-gangenhe it - v erloren '.häbp^i .M& Bgablieh ist insoweit allein der ParteiWille, ohne dairgendeine Vermutung tatsächlicher Art'für' die eine oder andere dieser Gest-a1iungsmögli ehkeiten best eh 19 Somit ks nn es' aus Rechtsgründen nicht' beanstand et werden, daß das Berufungsgericht im Wege der Auslegung su. mit dam von der Revision : angenommenen Inhalt 'dar.'Sotläufigeh Vereinbarung nicht übereinst 1 mm V > ' • y»* *-vH-•; •:: t Jv:i:'.-" hie Darlegungen der Revision lassen nicht erkennen, daß dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung insoweit ein Rechtstehier unterlaufen ist» -fl.■■ Was schließlich die-Aufrechnung der Beklagten wegen' angeblich u nber ec h t i g t er 2 ond e relit hä hm an suites de s Erblassers in Hohe von 4-350 Bll anlhn&i,- äo-- Aät das Berufungsgericht der .Meinung, daß die Beklagten, nicht den Beweis’dafür erbracht hätten, daß der Erb la sä er der Klägerin diese' Orati-f i ka t i o r . Undnls -de s B ek 1s g te n' z u 2) m t nomms n habe- Dabei sei zu b e r u ck.si ch t i g e h, daß deal • Beklag ten*' zu 2 j ■ die Tatsache solcher .0ntnähmen (als Eeriehgeld, Weihnächte-gold uev» -) ■ durch ein Schreiben des ,vi r tsc haf tsprufere I)r. vv i der a p r g c hen und ■ da mit ‘ zu dem-' Ausdruck zu bringen, • daß er . 1.) Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hat das Berufungsgericht in diese m 2uaömmenhang die/Beweislast . Es ist nicht Aufgabe der Beklagten nachzuweisan,v daß der Erblasser der Klägerin -diese Gratifikation rechtigt entnommen hat, sondern eh lst vielmehr dis Aufgabe der Klägerin,; den $ac.hW:^ des Berufungsgerichts hafte der Erblasser auf Grund der vorläufigen Vereinbarung - abgesehen von seinem Gewinnanspruch -einen Anspruch, auf ein festes Monatsgehalt von 500 DM- Der Inhalt dieser Vereinbarung deckt- also die Bond er entnahmen nicht. Das allein wurde freilich die Beweiolast für.die Berechtigung der Entnahmen noch nicht .der Klägerin aufbürden, da es grundsätzlich die Aufgabe der Beklagten ist, die Grundlagen. Hier liegt die Hechtsläge aber insofern besonders, als die streitigen Beträge von dem Erblasser auf Grund seiner Stellung in der Firma selbst änd i g e nt no mm en worden sind« ln e i nem solchen Fall ist es seine Aufgabe, im Streitfall die Be- '■ röchtigung dieser Entnahmen darZutun und gegebenenfalls zu beweisen®Denn er kann sich nicht durch eine selbständige u?jrid 1 ung s weise in dieser Hinsicht in eine günstigere Be-weislöge..setzen* -a.ls er stehen würde* wenn er nicht selbst gehandelt, sondern nur ein entsprechendes/verlangen an die Beklagten gerichtet hätte. Demzufolge ist ea nicht möglich, den geltend gemachten Degensnspruch der Beklagten .mit der Begründung äbzutun, daB diese nicht bewiesen hätten, daB der Erblasser der Klägerin die Gratifikationen ohne Einverständnis dös Beklagten zu 2) entnommen habe« 2,) In seinen, weiteren Ausführungen' gelangt das Berufungsgericht zu der Ansicht^ : däB der Erblasser der Klägerin auch einen Anspruch auf die voii ihm entnommenen Sonderentnahmen gehabt habe« Dieser Ansicht, ist bei den hier gegebenen he-sonderen Verhältnissen im, Ergebnis suzustImmen« Wie sich aus dem Schreiben des Wirtschaftsprüfers Br, Fraiscn vom 2, März 1954 ergibt* sind die Bonderentnahm en des Erblassers aus den Jahren 1950 Und 1951 in diesem Schreiben dem Beklagten zu 2) der Höhe nach richtig mitge- so mußte hierausj wie das Berufungsgericht annimrat werden, bei objektiver Beurteilung der Schluß gezogen, daß der Beklagte zu 2) dieser Beurteilung seine Zustimmung gab, wenn sich nicht schon ohnehin aus dem Grundsatz 'der gleichmäßigen Behandlung ein Ausspruch des Erblassers auf diese Gratifikationen ergab. Bas bedeutet, daß dem Erblasser der Klägerin so wie den übrigen Angestellten ein Anspruch auf diese in der Firma üblichen Gratifikationen neben seinem festen Gehalt zustande Da die Beklagten im Rechtsstreit nicht geltend gemacht haben, daß die Höhe der von dem Erblasser entnommenen Betrage den in der Firma üblichen;Gratifikationssätzen nicht entsprochen habe, muß davon ausgegangen werden, daß auch insoweit gegen die Berechtigung dieser Sonder-entnahmen keine Bedenken bestehen« Daraus folgt, daß der Beklagten zu 1) ein irstattungsanspruch wegen dieser Sonderentnahmen nicht zusteht« Die Beklagte zu 1) kann daher auch nicht mit einem solchen Erstattungsanspruch gegen die Klsgforderuftgauf rechnen« ■ Damit erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwoisen ist o

FeststellungBilanzFirmaBerufungsgerichtErblasserVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BGH, Hrt*Vp 11. Jahmt-$$£§ >• ’ll i&M/W ■• *'■ Ot<x\-Um%\xtB	;	'■''
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■Vf':?
I?lii
SEilV6S/59.
Verkündet am 11 * Januar I960 Pfaus, Justizangestellter als ür kund sb e a m t e r der GeschäftSRtelle
I tn N a m e n des Volkes dem Rechtsstreit
1* der Kommandltg&sellst^eft Uri Firma Raul Otto Hl .	BflHBBBBi	$tr<
deren persönlich haftenden Gesellschafters Ernst R
Beklagten-und Hevisiona'kl.äg.er','
- Prozeßhevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr von
■g,. e gen
 Frau Anna A witweT }
Klägerin und H^lslönsbeilagte - Froze^bevollmächtigter: Hecht samvalt Br«.
hat der II. Zivils enat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 196Qunter Mtwirkurig der Bund @ sri ch t er Br- Ha idirgar, Br. • Fl sehe r, Brv Kuhn:, Br. H&a ger Und Hill	^	^
für Hecht erkannt: ■	■

Die Revision; gegän das Urteil des 7» Zivil-senats 4% Ä naeatischen ■ Oberlandeagerichts zu Hamburg ,vÄ 18Dezetaber 1958 wird auf
 Eostbh/d^iP
. ■
Von Rechts wegen
 Bei* Kaufmann Paul Otto	erricht et e Im Jahre 1908
©ine Einselhandelsfirma, die sich mit dem Import von Fellen
 befaßte. Der Ehemann, der Klägerin, der Schwager des Kaufmanns kSHP, war. in dieser Firma seit dem Jahre 19H tätig. Bei ■ seinem Eintritt brachte er den Betrag von50*000'’, St! in die Firma ein. Er hatte Prokura und leitete die Buchhaltung und die F i n 3 n z i e r img s a n ge 1 e g e nh e i t e n der.Firma» Sr erhielt ein festes Gehalt von monatlich, 500 M und war außerdem am Gewinn beteiligt.	-	,	-A;
Im Jahre 1936 nahm Paul Otto ■ HflHB in’- seine-Binzalhah-' delsfirma seine beiden' Söhne' ,■ den Beklagten au 2) Ernst und Werner	Kommanditist	ah auf. Diese Kommandit-
gesellschaft ist die Beklä-gia. zu 1)* Bei■ der Errichtung der Gesa 11 schaf t b 11 aben die. lachte • des: Ihemann.es .der: Klägerin in der Firma unverändert, im Mai 1945 starb Werner ii\
im August 1946 starb .der,::Ät^ PattIf-'’Öttb'b;IlBpHP^ :.$abh^ einem Tode Übernahm der Beklagte zu 2) die Stellung des persönlich
 haftenden und geschäfts führenden Gesellsclmfters. Er baute gemeinsam, mit' dein Eheiaanh der Klägerin die'Firma wieder auf , deren. Geschäfts bet r leb durch die ■Kriegsereignissa praktisch ; zu dem-Erliegen gekommen, war^/per Beklagte zu 2) sicherte dem Ehemann'' der .Klägerin zu,: ;daB er in der Firma die gleichen V Rechte behalten''sollö\ w^^u' Bebzeiten des Paul Otto S
Nach langwierigen Verhandlungen innerhalb der-Familie insbesondere zwihchehidem Beklagten zu Z) ■ und den
 Erben • ferner PHB» ;■ inÄ	das	Vormuhdschafts^
gericht eingeschaltet hai#s> wurden die Hech t st er hül t nis se'
in der beklagten Gesellbcheft -durch den Ge ae 11achaftsvertra§ vom 3'. Februar 1933 neu geordnet. Der Beklagte zu 2) wurde
 persönlich haftender Gesellschafter» Kommanditisten wurden
- 3
Adele
(die Witwe
 Otto
die Klägerin
 (mit Zustimmung ihres Ehemannes) sowie die Erben Werner RflHVi nämlich seine Witwe und seine beiden minderjährigen Töchter«, per Gesellschaftsvertrag;.wurde mit rückwirltender Kraft für die Zeit ab 21. Juni 194?.geschlossen und die Bilanzen entsprechend geändert«,: Bid. Komma nd it e inla ge der Klag er i n wurde auf lOoOOO DM festgesetzt und nach dem Gesellschaftsvertrag dem neu festgestellten: "B^i^iligungskonto des bisherigen stillen Ge s eil sc haf t er a He rma nn 3 MMHP ö n tn° mmen« Die Gewinnbeteiligung der Klägerin betrug mc h dem Gesellschafts-Vertrag 10 Die dem Ifirtrag beigefügte . BM-Broffnuhgsbilanz sowie die Neufestsetzung^;der ln ihr;au egewie s ene n Kapital-Könten vmrden von den Wfertragschlislehden gleichzeitig aner-kunnt. her Ehemann .;der:-Klägerin,. blieh:;tait; ‘dem bisherigen Auf-gabankreis als Prokurist weiterhin in. der Gesellschaft tätig, Dieses Hechtsverhältnis kündigte der Beklagte zu 2) dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vöic.22« U&rz .1955Y nachdem es wegen der Höhe seiner. Bezüge zu lllinnhge^erechi^dehhLeiteh zwischen ihm und dem. Beklagten zu 2) 'geköinnienfWär.
Nachdem der Ehemann der Klägerin während des Rechtsstreit^ verstorben war, hat die Klägerin den von diesem eingeleiteten : Rechtsstreit als aelnä^-^lleinerbih : förtgelükrt * Sie ■ hat be- , hauptet, daö ihr Ehemaihiäänf Gruhd- von. 'Vereinbörüngen: mit' dorn W Beklagten zu 2) /nebÄ:Ättoi festen ^Dnatsgehalt von. 500 DM'-. ■■ zunächst 20 % 'vö^2&ädäijsj^$^	habe*:
nachdem sie als K,ommahditistin in die Firma eingetreten sei,
 sei; ent sprechend ;^r;;g|pfI:lsohaf''tevertra glichen Begoiung: ,ei:n.
Teil;deä freieiic.Bhemannes als Kapital in der Firma festgel^t-'f^den.'.:Bie; Belastung der Gesellschaft ■
habesich dadurch lö # an ihren B1
^ftrhoht* -dn- Ä .lo"fl:'an sie
 seien».

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Mit der Klage verlangt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes von den Beklagten Zahlung von 6.ICO DM nebst Zinsen als Teilbetrag eines Guthabens von 15-774,15 DM, wie es in der Bilanz der Gesellschaft per 31* Dezember 1954 als.
Da rlehenskonto ihres $he&ahhes a usgewi ese n i et.
Die Beklagten, habenldemgegenüber vorgetragen, dem Ehemann der .Klägerin habe .eine persönliche Gewinnbeteiligung* '
rückwirkend vom 21,. Juni 1948 nicht'''mehr . zugasta'ndeu,’seit“ ■ dem. die Klägerin auf seinen. :Wunsch' Komma nd it is tin dor Gesellschaft 'geworden ■,sei'.;"Seine ' Gewinnbe t e i1igung ■. habe neben dem. festen monatlichen-Gehalt bis•dahin 10 betragen; diese Gewinnbeteiligung sei auf die Klägerin üb ei*ge gangen, da' die ■ f rühe re Bete iligung d e s Ehemanns ■■ d urc h' den Ge se 1 i sehe ft sv ertrag in die K omma-ndi tbe tu iligung ■■ der’ Kläger i n ■ um gewa nde 1t '■ •worden sei, Die. Bilanzen"seien' unrichtig, weil auf'dem Konto des Ehemanns dreifache Bezüge für ihn, nämlich sein, festes Monatsgehalt, eine 10	Gewinnbeteiligung	für1ihn'und'
die 10 Eige Gewinnbeteiligung der Klägerin in ihrer Eigen-— Schaft als Kommandi ti s tin,:verbucht worden seien* Südear sei . auch dlq 10 :ßige Gewinüb eiei 1 igung: des ■.Ehernehns; bis zu dem;
Jahre 1952 falsch errechnet word:enj-',^:äli.r.vönt-Reingewinn der Gesellsctoft zunächstder Torweg desBeklagten zu 2) in Höhe von 20,ODO; Ä hätte abgezogen. werden .müssen. Außerdem: habe deir-^emänrider. Klägerin in den Jahren von 1950 bis 1954 als-- Kol&I&n-,- -teii^	...
insgesamt 4.350 DM unberechtigt ;intnommen>- Mit diesem Betrag wgrde gegenüber der' Xlagforderung\aufgerechnet*
Die Vor Instanz en hä'bfe der; Klage- statt gegeben.;. |lit der Revision verfolgen1 die
 we11er, während die Klägerin um ZurUckwelsung‘der Revision"i bittet*	’
 
E nt sc heid ung s grund e;
19 Das Berufungsgericht prüft zunächst die Passiv 1 egit:imstion dos Beklagten zu 2). Sa gelängt däbäi zu dem Ergebnis, daß diese nach dem Klagvof tfeg zu .beja hen sei. Denn danach mache die Klägerin Anspruchs aus. -einem $öhuldanerkenntni3 geltend, das in der FestStellung und Mitteilung-. der Bilanz-.per 31* Dezember 1954 zu erblicken und das ihrem verstorbenen Ehemann gegenüber abgegeben, v/ordeh sei* . Die Klägerin mache b 1 s-o nicht■ die auf dem freien . Veriügungskonto ihres Ehemanne& . gebuchten Einzelposten. geltend* Es sei:':;demgemiß ln-., diesem %usammenhahg auch ohne Belang, welche rechtliche Grundlage. diese Einseiposten zunächst gehabt bitten, ..insbesondere sei. ea ohne Bedeutung,.da ß.auf diesem Konto auch.die Gewinne n~ toile gutgeschrieben seien, die der Klägerin in ihrer Eigen-Schaft als Kommanditist in, ■■suge standen.. hätten 1' Wehn, die beklagte Gesellschaft dem verstorbenen Ehemann gegenüber ein Schu.ldan0rkenntn±s:.a^»g^i3äj. ha be i dann. schulde. hi cht. nur die Gesellschaft die anerkannt© Schuld, sondern es hafte dafür auch der Beklagte za 2) als. persönlich haftender Gesellschafter nach § 126 HOB*
Gegen diese Ausführungen wendet sich did; Heviöich.
10 Die He v i B ion m cht;-- zunäck st., gilt end,/ daß e ine un-... mittelbare persönliche Haftung; äes'"Bfckl&gi^ nicht in Betracht kommen könne, weil es sich bei den Ansprüchen dos-'Erblassers ujr.solche ‘gesellschaftlicher'' Aft ••; handele und .diese nur gegenüber, der--^M	nicht	aber	.
a \.ich ge genüb er;: den '	• • persb-hlioh;	_.:
geltend gewac&i/*^
. Dieser A uf f s asung-^	gefolgt. TOrden*:'iö; ‘istswar
 richtig, daß nac h feststehend er liecht spx4 e ehung Ge sell sc ha ft e r
einer offenen Handelsgesellschaft oder schaft Vermögenswerte Ansprache aus dem
 einer Kommanditgesei1~ QesGllschaftsver-
h alt ni s, na me nt 1 i oh auch Oew i nna nap rile he nicht gegen ihre einzelnen Mitgeselleohäfter persönlich geltend machen können (vgl. RQZ 112, 155; 155,, -$10; 165, 3S8; 17.0,' 535) 1 ^ür diese Ansprache haftet während des Be:ßtehens,dör Gesellschaft grundsätzlich nur das'Bas:ist.mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 70? RGB' •' geb o ten, . well' a Me r e h-falls die Gesellschafter auf diesem Wege1 zur Leistung weiterer Beiträge verpflichtet werden wurden* Riese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf eine .stille Gesellschaft Überträgen, die zw isehen- einer -Persona Ihandelsgeaellschaf t. - einerseit s und einem Grit ten a Me rers e i t s abgeschlossen wird. Bine . solo he Gese 11 schaff ha i . mi d am. Geselle eha ftsve r t rag,. ■ der •= die G rundlage der Personal ha nd e 1 s ge sei l.s cha f t bildet, . nichts zu tun. Die stille Gesellschaft wird; zwischen .dervPersonal-Gesellschaft als solcher (nicht ihren einzelnen Gesellachaftern und dem stillen Geaellsc-häfter abgeschlb.SBen (.RGB 1531 371) *
Die Ansprüche, die einem stillen Gesellschafter gegenMia ...
Pera o na1ha nde1sge s e11s oha ft aus dem stillen Ge seilscha ft s-Verhältnis zustehen, beruhen somit auf.einsm; Eeoh.t s v e r h ä 11 n i s, . das diese mit ihm. als einem Dritten afegeschlossen ha t. Pur-• die Ve rpf lieh tungen -aus, die sera .Re oh tsve r halte! s -■ kommt .-die ■; 0- i allgemeine Haf tungsvörschrift des §■ IRS, KOB- ‘zur ■ Armen&ung* ■ ■
Bera tille Gesel ISc ha ft er ist ni c-ht ■ Üi t gesell Schaft er. der ,■/■■■ einzelnen Mitglieder der Personaihandelsgesellschaft, er ' = • ■ steht mit,ihnen als; RlnselpersoUeh niöh't in einem- ■ unmi11el-bar e..n G o sells cha f t sv e r häl this * Damit entfällt der Grundge-... danke für die obenan-gef ährte Rechtaprebhungy:'weil; in diesemr Pall die persönliche. .Haftung der^einzelnen 'Mitglieder; der Persona1ha nd elsge sells che ft nicht^ der Vorschrift' des § 70? BGB zuwiderlaufen kann* Me einzelnen Mitglieder,
7 -
handelsgesellschaft haften in diesem fall nicht aus ihrem (jeseXlsöhaftsverMlittis einem ihrer Mtgesellsehafter, sondern sie haften aus einem Rechtsgeschäft, das namens ihrer Gesellschaft mit einem Britten abgeschlossen worden ist*
2*) Berner fährt die Revision aus* daß eine unmittelbare persönliche Haftung des Beklagten zu 2) Jedenfalls nicht in Betracht kommen könne, soweit, auf ..dem freien V erf iigu ngskont o des Erblassers auch die Gewinnanteile der Klägerin, gut geschrieben seien, die dieser:'’in ihrertBigen^chaft als Rommen-ditistin zugestanden hätten«
Der Revision ist zuzugebeh, daß die Gewinna ns prüche der ' Klägerin in ihrer Eigenschaft als •KoBH^’nditi^tinf.den ,Be~ •' Schränkungen unterlegen haben, dieviie:..Rechtspredh^uhg^mitt Rücksicht auf §■■ 70? BGB für die Geltendmächurig von Vermögenswerten Ansprüchen aus dem Geseilschsftsverhältnis gegen die einzelnen Mtges eil Schaft er aufgestellt hat, Entgegen der . Ansicht der Revision können die GrundÄt^e dieser . Hechtsprechung : hier Jedoch deshalb nicht /angewemdet werden* weil insoweit durch das Schul da nerkermthis ein selbständiger Anspruch des Brbiassers gegen die Gesellschaft begründet worden ist ?\: her : ursprüngliche Schuldgfund/, ist durDh. das Schuldänerkenntnis : von diesen Anspx*üohexx gelöst woz^den^ In^ der Baad idea Arb- , laseers war der Anspruch auf Auszahlung der' '-auf/seinem freien Verfugungskonto gebuchten/Sb'träge durch das ■ Schuldanerkenntnis:-ein selbständiger £ ns pr u oh gew o rd en, der nicht mehr auf dem Gose11schaftsvorhältnis beruhte* In.seiner Rand war dieser * Anspruch insoweit nicht.--mehr- ein. .'Anspruch kraft, abgetretenen. ■ Hechts*, sondern ein;neuef'i:leibstlndiier'Anspruch.' ’	;	/
3« 5' '.Bio, ■Revision wendet sieh inv dieaem.SUaammenhan’g noch;/. /', gegen einige 'Ausführungeh/;des Beruftingsgerichts*;:'die daa Gericht ' mit Rücksicht auf Besonderheiten B:ei; einer Haftung der Ge-
- a. -
sell s cfta ft erg egenübe r' eine m ausge scriedenen Ge sell sohafter gema chf ha t* Si as# Angrif£ a der Rev islpn könn ea auf si oh be -ruhen, weil es auf diese Aüsltihr ungen des Berufungsgerichts nach den vor stehenden Darlegungen, nicht, ankommt,
II. In seinen weiteren Ausführungen erörtert das -Berufungs-gerieht die frage,ob in der Feststellung und Mitteilung der Bilanz per 31» Dezember'1954 ein selbständiges 3chuldaner-• Kenntnis gegenüber dem Erblasser der Klägerin erblicht werden könne* Diese jPrage.: beja hi des ßerufuhgsgericht. aus '%atö&ch-■
1 i ch en und aus re eit t liehen Gr ünden. -Da be i legt das 3 er uf ungs ~' ge rieht im einzelnen dar, da 3 es-, in Reelitspröchung undSchrift-tum nahezu unbestritten sei, daß die Unterzeichnung- der fest-gestellten iiila nz ein , re cht s geschäftlie hes- Bchulda'ne rke tin t nis da-rstelle j soweit auf Grund derBila^nzaufstellürig Röchte der ' Gesellschafter - z .3. auf Gewinnbeteiligung - oder Hechte beteiligter Dritter - beispielsweise” auf Grund eines.partiarischen Rechtsverhältnisses - entstehen. Sodann stellt das Berufung gerächt fest, daß die Voraussetzungen eines-.'solchen Schuldanerkenntnisses hier gegeben seien, v;#il die Bilanz per 31* Dezember 1954 endgültig' festgestellt’undden Beteiligten mit ge teilt worden sei, ixd&. wei .1 ferner’ ‘ de rE rb la#s er zwar ...	■
nicht Gesellschafter,. .ah#^fdoch ^winnberechtigtur.Dritter gewes en sei *	mMSM	i	■	\	”	•,	f. ;■ ,, ., b .; b
Die Argriffeder Revision gegen. diesen''fall der AUB-. fUhrungen ä es ■ 3 eruf ungsgeri cht richten sich ni chtge ge n ; den zu-rechtlichen; Ausgangspunkf des ' Berufungsgerichts ^sondern b “. v ■■ b 1ediglich gegen die Annahme, daß hier die VoraussetZungen für das Vor liegen eines,; Selbständigen Schulde nerkennt nl s se s gegenüber dem Erblasser^ Kl&gea&n- ^orgeXegen hab&öü’ -
1 *) Die itevi^.ioh■ da#'Zunächst "äe^ Anslchl* daßdis An~ ■ nahnie eines Schuldenerkenntni-ssee- eine' vo&Berufungsgericht: vergeriommene KonstruktIon sei, die im latbestand des tfrfcoi 1 s,
namentlich im Sachvortrag der Klägerin keine hinreichende Grundlage finde, Sach ihrem Vertrag habe die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf die nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom.3« Februar 1953 berichtigten und dem Beklagten zugesteilten Bilanzen, nicht aber auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis gestützt,
 Biese, Rüge der Rev isi onist unbogründet * Die Annahme. ' eines abstrakten Schuldanerkennfnisses durch das Berufungsgericht ist nichts anderes als die rechtliohe Würdigung der von der Klägerin .vorgetragenen Tatsachen, Biese Annahme hält sich auch durchaus im Rahmen des Klägeriseben Tatsachehvor-trogesj; sie stellt die rechtliche Würdigung.	dar,	was
 die Klägerin selbst-als .Grundläge ihres-	.•
zeichnet hat,	yly y;''	•	,,; -	.
2,) Bes weiteren v/ehdet sich die Revision gegen die Annahme des BerufungsgerichtSj dsöydis Bilanz : p er 3i .: Bä-sember 1954 entgegen der Auifassung der Beklagten nicht nine vorläufige T sondern eine - äridgUitige ■ Bilanz xbb%;V
a)	ln. diesem Zusammehhang rügt die Beyiäion zunächst,. . daß das Berufungegerieht den Hinweis: auf den vorläufigen Charakter der Bilanz als eine selbständige BiWendung u'bd nicht, wie es richtig gewesen wäre, als ein Leugnen des Klagegrundes gewertet habe, Biese falsche,prozessuale Be- : urteilung habe dazu geführt, däi\yd&B Berufungsgericht die H-/'-.; Beweis last verkannt imd 'von .-den' Seklagten ' den Nachweis des vorläufigen Charaktere 'die sfr Bi lähz\verlängt'::habf, ■ ■	;
Die Berechtigung. dieser Rüge bedarf keiner näheren -	;:y‘
Prüfung, Dehn das Beruitü^^	Teil	nichts
 auf einer:'etwaigen.
rufungagerichi ist -nMÄlidfr^Uf (SrUnd des Tötsachehmäterials...
#. Iö
 za der Feststellung gelangt, daß-die Bilans per '51- Bes ember 1954 nicht eine vorläufige, sondern eine endgültige Bilanz sei* .
Angesichts dieser festStellung ist es daher ohne Belang, wie das Berufungsgericht zu diesem Punkt die Bewöislast-frage beurteilt hat und ob ihm dabei ein Hechtsfehler unterlaufen ist*
b)	Ferner greift die .Revision die Beweiswürdigung des	;
3erufungsgeriehts an, ; mit ■ der das Gericht za der Feststellung gelangt ist * daß die Bilanz per 51* December 1954 nicht eine	"	J
vorläufige, sondern eine endgültige Bilanz sei. Die Revision	\
meint, daß das Berufungsgericht•insoweit wesentlichen Aus- '	j
1egungsStoff■abergangen■oder.f#hlearn■bourteilt habe. Biese :	'	|
.Angriffe sind anberechtigt*:. Sie richten sich-in: ihrem Kern	.	■	[.
gegen die Annahme des Berufungsgerichts^ daß:'dem Brbiasser -■	J
der Klägerin euf Grund einer vorläufigen •Vereinbarung, ein .■
Anspruch, auf ein, festes Gehalt von. monatlich 500 DM sowie	.•	}
auf eine 10 >4ige Gewinnbeteiligung zöge Ständen habe, nicht .	ä	!
aber gegen die festStellung des endgültigen Charakters der	.'-i':-
Bilanz per. 31* Dezember 1954 . Fs ist daher auch nicht not-wendig, in diesem Zusammenhang auf den sacblichen Inhalt dieser Angriffe im einzelnen'einzug'ehen*. SiebedU.rfeh■ viel-; mehr eiöör entsprechende^-^urt^iluitg'o.rst im Zusammenhang mit dem Teil der Entschiii^hgsgrdnde, ■ in denensich das Be-	:	[
rufurigsgericht tnit der:rechtlichen: .Bedeutung' dieser vorläufigen Vereinbarung i^einzelnen'' befaßt* H:	vH-.
3«) ferner greift die;:;1 feev 1 sion die Feststellung des Be-ruf ungsgerichts ■ an,	estgbeteilte ' Bilanz per 51, De-:'
zember 1954 dem Brble;hei||?;^r	ordnungegemäß ■ Mt- . V.' ■■■■/.' ■: ;
geteilt worden sei» Denn es: sei nicht ersichtlich, auf-	j
welcher ■ thisachlichen DrÄ&lage diese Fes tstellung ‘ beruhe *
Hätte das Berufungsgericht/ in .diesemZusammenhang von seiner Aufkrlärungspfli.cht {§ 139Gebrauch gemcht, dann hätten
 
die Beklagten vorgetragen, daß der Erblasser die Bilanz selbständig hergestellt, sie an sich genommen und der Klägerin davon Mitteilung gemacht habe. Auch liege eine ordnungsgemäße Mitteilung der Bilanz an den Brblssser der Klägerin um deswillen nicht vor, weil die in seinem Besitz befindliche Bilauzabsehrift nicht die Unterschrift des Beklagten ZU 2} trage o .
Diesen Ausführungen der Hbvision kann nicht gefolgt werden»
Auszügehen ist in diesem Zusammenhang freilich von dem Grundsatz.,', daß es zur ^Q'rdiiungege.mäßen- i-estntelluhg ■ der Bilanz einer Kommandigesellschaft im allgemeinen der Unterschrift der persönlich haftenden.Gesellschafter, bedarf».Ohne eine solche Unter sehr iff ''kahn im- Eegälfeil. von einer ordnungs-gemäßen und endgültigen Festsfcellung der Bilanz nicht.gesprochen werden» Wie das Berufungsgericht - und das wird auch von der Revision nicht angegriffen - feststellt, hat; der Beklagte zu 2) als. ätelein^	Ge-
sellschafter die Bilanz per Sl* Dezember 1954 mit seiner Unterschrift versehen und	unters ehr i ob ehe Bilanz sodann
 dem Finanzamt ohne jeden	Weiter	stellt
 das Berufungsgericht	0_	^Si'ieiais-äu&Ü bei der ■
Festlegung der G^ev/innansfrÖche' der Übrig en. Ge seilsohaf ter ' zugrunde gelegt worden .ist’i; Mese Feststellungen reichen -aus, um die Annahme einerVordnungsgemaßen Feststellung der t.-Bilanz zu: rechtfertigen» ;-i;; •• •	,/	'
■ Wenn dieRevision	Bedenken	knüpft,'daß damit
 aber .noch nioht .die	sei,,	daß	•
diese Bilmz auch .dem\Erbiäeinr ^er? Klägerin «i-tg^teilt-"worden fiel, -:so; ^erdei*.' diese	den hier gegebenen
 tatsächlichen' Fes tat ellungen -nicht .-gerbeni* Fs'ist nämlich
 zu berücksichtigen,7 Firma die Bilanzarbe
 
daß. dem Erblasser der Klägerin in der iten und die Leitung der Buchhaltung
 oblagen. Wenn bei einer solchen läge; der Dinge die Bilans von dem Erblasser der Klägerin vorbereitet und ausgear-beitet, sodaim nach Prüfung von dem verantwort 1 ichen • Gesellschafter unteifschri;e!ben".und dem Finanzamt; eingereicht, sie ferner im Verhältnis? unter den^ Ge Seilschaft ern ftir die Festlegung der ge seilschuftI i c hen G ewinnansprüche zugrunde ge legt wird, und we nn -. schli eßlxch di es e Vorgänge.. dem ’Erblasser als dem 'verantwortlichen- Mann in der .Buchhaltung der Firma, bekannt gowesen ;sinddann bedarf e.s. hieht noch der Feststellung eines. böfbndere-n Formalakts für die Annahme, . daß dem. Erblasser dieae. Bilanz auch mit ge teilt 1st« Eine, solche Mitteilung kann auch formlos und in schlUssigeri Weise vorgenommen werdeny weil insoweit nicht die Vorschrift des §'781 BGB, sondern,^ie; die Hevisioh'richtig bemerkt} die dos § 78.2" BGB Anwendung findet. pur das Berufungsgericht bestand, auch kein .AnlaB-V::von, sich aus in-''dieser Hinsicht;'-, noch weiteres ,'aufiHttkläBäh- uhd von seiner Pragepflicht (§- 139" 2?0) Gebrauch zu::mächen. Nach der - a 11g em ei neu Lebenserfahrung sprechen VprgSöge der.hier festgestellten Art so unmittelbar dafür, daß .auch eine Mitteilung der Bilanz* an den Erb la s s e r a usgespro-Sh^h word-eh idt, dal .d-i e' dabingehe ud e * eststellung den BbruftÄgsgeri'ehtsaus Recntsgruhden : nicht' ; beanstandet werdeh kahni?.' W	^	kV'"\
4 o) Schließlich; wendet sich die:; Revision noch ge^eh- die AnhaSme, daß der,	ein	gewinn-	und	.
tantiemeberechtigter Gläubiger :der Gesellschaft gewoson sei*
Bei diesem grundung,
A n griff:. iatySir-'-Revision:-. tui ugebe die das	f&r	-seiiiö
n, --daiS die Be-. Annahme ■ gibt, .?
rechtlichen Bedenken unterliegt. Aiieln.äu'f., diese .Bedenken kann es im Ergebnis nicht änkommen, weil dasr MerU-fus^eg'eiriöht
 in einem anderen Zusammenhang feststellt, daß dem Erblasser auf Grund einer verlaufigen Vereinbarung ein Anspruch auf 10 /Cige Gewinnbeteiligung für die Zeit seit der Währungsreform zustand. Diese Feststellung ist bereits ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Feststellung deri,Bilanz per' 31. Dezember 1954 ein gewlnnbereciitigter.'Gläubige# der 'Gosellsehaft gewesen' • ist. • Auf die Begründung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für seine Annahme gibt, kommt es angesichts dieser Feststellung daher nicht ah« Da bei. mag schon hier darauf hingewiesen werden, , daß', die' Feststellung des Berufungsgericht über dasVorliegen’ einer vorläufigen Vereinbärung mit dem, . Erblasser der Klägerin einer rechtlichen Nachprüfung stand-hält.	'\
Die Hevisip-n-macht ih;diesem Zusammenhang des weiteren noch geltend, daß in der Feststellung und-Mitteilung der Bilanz per 31. Dezember 1S54 jedenfalls ..insoweit kein Schuldr Anerkenntnis erb 1 ickt■ .werdenkönne:* als das freie Verfügungskonto des
 lehensansprüche und Ans^Üche auf line fest monatliche Vergütung von 5CG .DH auf’weise. ;Xn diesem; Ümfang sei der .■.■.Erb- ' lasser wie ein• gewdfcnlio&ir	Gesellschaft	zu	.
behänd ein; er könne	a	0
Stellung der Bilanz''; anphllil^^	D:
gewöhnlichen Glaub igerje^|||^
Diesen Darlegungen	tt%erdte*'
§is gehen an d er einheifticSh' fb chtlxbhbn,;',Bedeutung, die dem freien'	a •Drb& s sere;; in '.dem: feechnungs-^. -
werk der GsselXsp&a^	.vorbii p"kie-,.-Mer kbnhen na.ment- •
lieh, daß mit der fesistiling' der'%il4nz.■ . eine ■ einheitliebe ’ und abschließende Fesi'le^^# aller''.Ansprüche-'- de | •' ■ Erb l.a s' sere zu dem Stichtag der festgestellt in.Bilanz, vorgenommeh werden ,
soll, soweit diese auf dem freien VerfügunKSkonto des Brb lassers ihren Hiedörschlä# gefunden, haben. Allein,dieser
 zweck nötigt dazu, alle a:df dem freien Verfügungskonto.,
gebuchten einzelnen. Posten der feslsteilenden Wirkung einer ordnungsgemäßen und endgdi-tigen Bilanz zuzuführen. und. sie damit alle an. der rechtlichen Wirkung des 3criuldanerkean t nis?se teilnehmen zu lassen. Bine Trennung ,. wie sie die Revision vornehmen möchte, läßt sich. mit' diofe<wsf.#w£ck. nicht verein- ■ baren.	.;	.-l
III Pas .3erufungsge rieht prüft sodann • weiter, iob dieBeklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus dem.Schuld-& ne.rkanu.tr is begründete, /fiawe Mangen-	:-könhbnBabel
 befaßt sich das Berufungsgericht einmal mit der Präge,/ob ■ die Beklagten da's Schuldanerkemitnls wirksam a ngefochten haben und sodann mit der; weitere«; präge,- ob der Brblasser durch das Bchuldanerkennthia ungerechtfertigt bereichert worden ist, und die BeklaTgten das Schüldanerkeontnis deshalb zurückfordern können...
1p) Was die Präge dhrO Anfechtung anlangt, so ist das Berufungsgericht der Meinung, daß eine' Anfechtung der .Bilanz per 31o Dezember 1954 von den Beklagten nicht ausgesprochen worden sei. Denn eine-^	Neu-
fest Stellung uM Beriehtl§Ühg dieser, Bilanz' arfbfdertv Die ■Ta tsache, daß das: freia ;d%r f ügunghkörito. des Erblassers in der Bilanz 1955 zurüdkg^ütet v/ordeh.sei> ändere da ran.nichts a da von dieser Stornierungädie Bilanz 1954 nicM berührt -worden- sei.'. Des weiterfMtirhe	daskBerufungsgerloht, ein
 Anfechtungsrecht ■ der. BeEiMgten;o;:- 'ioweit.bich;die./Bski&E'^b:
hierfür daraüf berufen^ilfalteh, daß - ihnen :.die^-Ehtnähme •'eih$t:'
festen Vergütung durch deh Erblasser in. Höhe, von monatlich:’.
500 DM unbekannt gewesen sei, könne das für den.-Inhalt der Bilanz per 31, Dezember 1954 nicht ursächlich gewesen sein.
Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten habe der Beklagte zu 2) hiervon imVtbufa des Jahres 1954 Kenntnis erhalten, also zu;, einein Zeitpunkt, der vor der Auf Stellung und FestStellung der Bilanz 1954 gelegen habe* Die■Beklagten könnten ein Anfechtungereoht auch nicht daraus .herleiten, da 13 der Erblasser 'n^chV^ö'ötpdare'' Vergtitungsn (als Weihnachis-gelds Kohlengeld uswY) •; entnommen: habeV und ihnen den Beklagten ~ diese. Hntnatee^	der	Höhe	nach	.bei
 Fe et Stellung der ’.Bi lanz^i; uho ekahnt. ge v?e s en. seien«■ B Onn i n-soweit fehle es an der^tl^ächlichkeit:; zwischen einem' etwaigen Irrtum der Beklagten od^r'einer;: aigiiet.igen: iauschung der.. . Beklagten ’ durch den. BrbSbser ■ der •:Klägerin und' der Feststell der Bilanz, weil diese; ■■. Ehtnahmen gär nicht über das freie Verfügungs ko nt o des ■■. Erb lääsers. ve^buc ht worden seien*
Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision.
a) Soweit die Re V Isi-oh die Ansicht des B er uf tings ge rich t s" bekämpft, es fehle. hier; schon aneiner Änfechtungserkiärung seitens der Beklagten* sO muß diesen Darlegungen der Revision gefol gt w erden * , W# Berufung sge rieht verwechselt die Anfechtungserklärung> mit^den Wirkungen oder den Folgen der Anfechtung. Die A^echtting-.einer /Bilanz ist lediglich die Erklärung gegenüber ded^bWdren. Seteillgfen > mit' Rücksicht a'uf einen Irrt um 6 der:qide;e rgliatige: Täuschung die Jfe st -Stellung der £ i la nz . und^&s - 'damit;} verbundene;: 'Bchulda ner-konntnis von Anfang1	'gell^nY	wollen.	■.-■In-
die sei* Erklärung erschöpft sich die :Anfechtung :"einer £i Iahz => Die Ahfechtuhg:'iiöt .''$0d^^;:zub:	(im	v.
Umfang, ihrer, Änfechitih||fö3't^e"^	‘	■.
knfang ah' verliert	'M§äyr$i&.•	Ver^;
pfli chtung ent steht.,, -••.fllb--;	^ a ufzust eilefed	der
 soweit das aus - steueriidiSah 0rfthlÄ:' nicht mehr möglich ist,
 die nichtigetellung in der folgenden Silenz vorZunahmen.
Der Revision ist zu zu geben; daß eine, solche Anfeehtungser-Klärung aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem E rb lasser der Kl age rin ■- unschwer ■ entnomme ri werden kann«
b) Den weiteren Darlegungen der ’Revision* .mit denen . sie eich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anfechtungsrecht wende17 kann hingegen im Ergebnisnicht . . beigetreten werden* Die Revision hebt zu diesem Punkt hervor, da 13 die Sonde re nt nahmen des Erblassers in der Bilanz die Gewinnberechnung 1 ur das.: ;Jaar 1954 beeinf laßt hätten. Der in der Bilanz 1954 ausgb^iesene Gewinn hatte riehbigarweise um diesen Betrag erhöht1 werden müssen. Insofern sei also die Bilanz 1954 in ihrer Ge winnfeststellung und Gewinnver-teilung unrichtig, und diese ITnrichtigkeit sei durch den Irrtum der Beklagten .über;die Hohe:der' $onderenthähmen.ve r-anla.ßt worden*.	:r1.	■■	•.	.
Diesen Darlegungen der Revision kanri deshälb nicht beige t re ten werden, weil der hier zu untersie11ende Irrtum der Beklagten über die Höhe der Sonderentnahmen und die sich hierauf stützende	■der Beklagte« nicht die
 weittragende & i rk ung habe'n k Önnen, wie die Rev is ion a n nimm t * Eine solche. Anfechtuiig:;&nh nicht dazu führen, ^dus -ganze .
Rechnungswerk der B'ilättfik 19 54 hihfUllig’ zu. mäeben > Sie hat ' vielmehr nur die Wirkunga daß den Gesellschafttern- und den sonst Oewinnberechtigten; noch v/eitere Ansprüche - über die bisherige GewinnfesiStellung hinaus - zu3tahen,daßsie aIso nicht äuf die bisher featgesteliteti Gewinnenaprüche beschränkt sind * Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als wenn in der Bilanz verseheht 11 ah eins noch aus st eh ende Forderung nicht als Aktiv um eingestellt ■' ist .••'•Äübh;'ih: einem solchen Pall führt die ihSeohtung nicht dazu, das ganze Rechnungswerk der Bilanz zu beseitigenj vielmehr beschränkt
 sich die Wirkung der Anfechtung in diesem Fall darauf, daß auch noch der aaißer Ansatz gebliebene Aktivposten Berücksichtigung finden mußv Bis., Hechtslage1st insoweit ähnlich wie in dem Fall, in dem sich die von, einem Schiedsg'utaehter aufgestelite Bilans in einem Punkt als offenbar unrichtig
 erweist und in dem die offenbare Unrichtigkeit eines einseinen iVertanaatzes.nicht die. ünver bindlichkeit der ganzen
 Bilanz zur Folge hat (vgl. dazu BGH !hTW 1957, 1324)Aus diesem Grunde ist die vom Berufungsgericht hefvorgehobene
 Tatsache, daß die Sondereutnahmen des Erblassers nicht über
 sein freies Verfugungskönto verbucht wordenlind,Voh :wesentlicher Bedeutung, Per. etwaige Irrtum der Beklagten Über diese Sonderentnahmen berührt die feststellehde Wirkung der ; Bilanz fUr das freie VerfÜgungskonto des Erblassers nicht unmittelbar, so daß eine auf diesen Irrtum gestützte An- . fechtung die feststellende Wirkung für dieses Konto such nicht zu lasten des Erblassers (und deist; d'er-'Elägö^in). zu berühren vermag.	.•
2.) Bei der Frage: nach einer etwaigen ungerechtfertigten Bereicherung des Erblassers durch das Schuidanerkeiiiitnis hat sich das Berufungsgericht zunächst damit auseinander-gesetzt, ob der Erblasser in: der früheren Zeit heben seinem festen monatlichen Gehall von 50Ö'-GM. f BM/M)io ine "$0 i^ige. oder eine 10 >1ge Gewiun&ete'iligang erhalten.-.hat.- Bei dieser
 Erörterung. ist da3^;Bäfe§pt^igericht. zu: dem BigebniH' gelangts daß ebensoviel für eine, .nur 10 >ige Gewinnbeteiligung des BrbMseere spreche ^ie;';.ÄgegenSodann führt das Berufungs-. ge rieht aus, daß der Irblasser' die sog * d re ifaohen 3ez Üge, ■ niföllch;'; 500 DM mena tlibhlls' f sWtesEfohalf jv 10 flge Gewinn-. ’ ü
für: seine Ehefrau .(dlevklägeri^	Eigenschaft	als:
Kommanditistin nicht\ohhe. Bechtsgrund,' sondern aüf Grund
 
einer vorläufigen Vereinbarung erhalten habe. Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Erblassers durch das Schuld-Anerkenntnis könne da he r b ei d i u a er H e ch t s la ger‘ ni ob t ge -sprechen werden°	'
Diese Ausiführung en gr eift die .Revision unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten, an.
a) Soweit sich die Revision dabei gegen die Ausführungen''' des Berufungsgerichts, wendet, in., denen ■ sich das Ger.ichi . mit ■ . der Frage beschäftigt* ob der jrbla;ö-.ser..in- -der-.-früheren'. ..
3 e .11 neb eh seinem fes ten Gehalt ei ne 20 $1 ge oder eine 10 i-ige Gewinnbeteiligü.ng • erhalten. hat, können diese ■■ Barlegungen der Revision auf sich beruhen. Denn die insoweit angegr if f ehen A u sfü hrung eh de s Berufuhssgbricht s sind' fto- ,4i■ ®.; Bnt s cheidung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
b) Des weiteren greift- die 'Revision ^ die..\Äuffa-ssung des. Berufungsgerichts an, haB-hier nach. Lage'her'Dinge, eine'; ehd^ ’ gültige Vereinbarung,:die die vorläufige Vereinbarung mit rückwirkender.Kraft wieder aufgehoben habe, nicht in Betraahf gezogen v/erdeh- köncsoAudi auf, diese Beringungen der Revision braucht
 nicht «’Bier cl «gegangen zu werden*. Dehn- entschhidehd isb V 1 ns owe it die' uns tr eit ige Tatsache - ...und: auch, die ■ Reyi si,o n
halt Bn' ihr fest	• einer*endgültigen' Vereinbarung,
 zwischen den Beteiligten über, die'v Bezüge'- des--Erb Ms sere- nicht gekommen ist.. 8®' iet.dah^.Är die Bntsche-iduhg -über-den iClagönsprußh uninteressairtRÜ welche Wirkung, die. Beteiligt ah ' einer endgültigen VerbinjäÄug für die zurü.c‘kiie'g»nde beigelegt haben würden? Dfl? V
c)	Die Revision:	mit.' Verführensrügen .
gegen die Feststellung	jerufungögericht^v'■ da 4 es zwischen
 den. Beteiligten zu einer.i^rläufigen Vereihbarurtg.mit'dem vom Berufungsgoricht angehbimenen Inhalt über die Bezüge dos Erblassers gekommen.' seih	*>
In diesem Zusammenhang Ist die.Revision; zunächst der Meinung, daß die Annahme des Berufun, sgerichts, der .Erblasser habe noch Uber den 311 fefember 1934 hinaus ein Wahlrecht
 zwischen, öehöltszahiung hier Tantiemebeteiligung gehabt, sich nicht mit der Feststellung1 Uber das Vorliegen einer vor- ■ läufigen Vereinbarung vertrage. Dieser Meinung der Revision ka nn jedoch nicht gef olgt werden * Da s Wahlrecht war dem Erblasser von. den Beklagten röoh ihrem eigenen Vorfrag inf Zuge der Torhandlungen Uber den: Abschluß einer, endgültigen Vereinbarung eingeräumt worden. Es bestand also solange y bis sich diese Verhandlungen endgültig zerschlagen ha tten?aIso noch über den 31 • Dezember 1934 hinaus* Daß dieses Wählrec/ht des Erbins-sers mit dem Inhalt., der v'orläufigeii Vereinbaruhg in ; Widerspruch stehe, kann, ebenfalls niphf. anerkannt; Werd-eii, .•	3
wenn man. den Zweck für die Begründung des Wahirpcnts.be- . achtet, das den Abschluß, einer endgültigen Vereinbarung vorbereiten sollte.«
Weiter meint die..Revision, das Berufungsgericht habe Bich zu Unrecht bei;	Wirtschalte
 Prüfers Lemberg nlefe.;.i#	pmstanden	.ausein-
andergesetzt, die gegbfö; die Richtigkeit dieser Ajussego, sprächen* Allein auch,	ifeinung	der	Revision	kann	nicht
•beigetreten werden*--'Was	-von'-der.Revision angeführte •
Schreiben des .beugen,•	vom:	September	1931	.anlangt,
 so ist dessen InfeltAitwoxtscheiben. dee- Wirt- -schafts'priifers Dr..''feob'Vp^; 19'. Eeptsmber 1951* das dieser, im Auf tr#g-.-des:,-:Bp|b^	richtete'»	über-
holt* la.iieeeii.	sog*	-dreifachen
 Bezüge .des Erblasf.’erwähnt, 'mm, auch mit - ; dem Zusatzde:B,diese-,
zu 2) !,:nonh .einer	werden	kann**.* weil---;;.
'»die
 Eömmanditgewihhbdt^i^iEun^-'h#fen. dir vorgenannten Ver-
':i;0
9 A — C \)
gütung vielleicht etwas- hoch ist*' „ Bei dieser Sachlage bestand fur das 3erufung sgeri chi kein Anlaß, bet seiner Beweis Würdigung auch noch auf das seinem Inhalt nach Überholte Schreiben des Zeugen	vcnr,	14».	September	1951 besonders'
einzugehen. Das 'gleiche gilt für die von der Revision in di es em Z usammenhang a nge z o gehe . sc hr i ft liehe Z u sa t z :e rk lä rung des Zeugen l^HHP zu seiner. Zeuge na us säge<> Dehn' diese Zu-satzerklärung enthielt entgegen der Auffaysung der Revision keine . sächliche 3 i ns ch rank ung 'der zuvor' gemachten" Zeugen- ■ ■. aussage, ' ■ d 1 e . fur die 3 eÄs Würdigung 'idea' Be ruf ung s ge r i o ht s von einer i rgendwie' gearteten Bedeutung hä-ite seih können, .
d)	Bes weiteren glaubt die Revision, das Berufungsgericht habe dem Umstand', daß es.; zwischen den Beteiligten später nicht zu einer endgültig^ Vereinbarung^ über-:die■ Bezüge des; Erblassers gekommen sei. nicht die ihm zukommerde rechtliche Bedeutung b e i ge mes s en. Ka ch Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht aus de$./&ndgültigen Scheitern dlefeer Verhandlungen den Schluß ziehen müssen, daß damit die vor-1aufige Vereinbarung ihre-RechtswirkUng, auch für die Vef-gangenhe it - v erloren '.häbp^i .•	.
Biese Barlegungen der ReVieion sind rechtlich. nicht A. zwingend. i£s ist .eine ■.drags' der Auslegung „der .vom Berufungsgericht- festgesteilten vorläufigen VereinbarungY 'welche rechtliche . Sedeutang^lhre-tf varlüuf igen .Charakter,nach dem-Willen der Beteiligten, aükbiamt^	Charakter ;.
einer solchen. Vereinbarung-kann, vvie-die. Revision'annimmt, darin bestehen, daß die Vorläufige Vereinbarung .rückwirkend:- -WQgf allen -so 11,' wenn" • es." hi cht / 4 .Innerha 1 b einer, a ngemess e-nen • Frist. - zu dem Abschlül-	Vereihhurung-kernt „-!•
Der vorläufige charektlp':■ beötihen^.:':::::def'•=•'• die vorläufige Vereinbarung so lange'wirksam'sein soll, bis . sich die Vertragschließ enden Über den Abschluß einer end-
gültigen Vereinbarung, geeinigt buben, oder darin, daß die vorläufige Vereinbarung für die Zukunft ihrö Verbindlich- ■ kalt verlieren soll, wenn die Verhandlungen -Uber eine endgültige Vereinbarung - innerhalb einer angegossenen Frist -e nd gült i g ge scheit ert	.	.M& Bgablieh ist insoweit allein
 der ParteiWille, ohne dairgendeine Vermutung tatsächlicher Art'für' die eine oder andere dieser Gest-a1iungsmögli ehkeiten best eh 19 Somit ks nn es' aus Rechtsgründen nicht' beanstand et werden, daß das Berufungsgericht im Wege der Auslegung su. einem Ergebnis gelangt iäS' das. mit dam von der Revision : angenommenen Inhalt 'dar.'Sotläufigeh Vereinbarung nicht übereinst 1 mm V > ' •	y»* *-vH-•; •:: t Jv:i:'.-" ••	; ■	>•:
e)	im Zusammenhangy	etwaigen Vor liegen ’ einer un-;
gerechtf6rtigte.ii • Be re i eher uhg den yRrbliaaers 'durch.. dötV. Schuldenerkenntnis hat da's' B erhfutfgs ger iclit schließlich. die frage, geprüft,ob /eine- .sbiehe. ;uhgere'cAffertigte. Bereicherung darin erblickt werden könnte, -daß die,IG $ige . Gewinnseteiligung des'• ä:r6iässefh;■ $&»• "'2um Jahre' ,1952 nicht -in der Weise errechnet worden istf daB. von dem- ausgevvissehen Reingewinn der Geeelischaf t zunächst der. Vorwäg des' Be- ; klagten zu 2) in Höhe von,■ 20.000 M ab^sogen worden: iatv: Auch diese drags' feat' d&stBarufun^sgericht -verneint r;X>as>.:.
5eruf ungsgericht ist der■:Meinung,. daB\ die.. Beklagten inäo-weit den ihnen ohliegendÄSew^
daß die bis zu dem. Jahre 1950‘''geh&'ridkäM^	thode
 nicht dem Inhalt der vorläufigen Vereinbarung entsprochen''-hä11ec	. ..	;
Was die Revisloh- ge-gäh diese Ausführungen, deä'Bethfungs-gerichts vorbringt, -iie^t -iuf■. tätsächlichem. 'Gebiet. hie Darlegungen der Revision lassen nicht erkennen, daß dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung insoweit ein Rechtstehier unterlaufen ist» -fl.■■
22 - ■ • ‘ .
IV. Was schließlich die-Aufrechnung der Beklagten wegen' angeblich u nber ec h t i g t er 2 ond e relit hä hm an suites de s Erblassers
 in Hohe von 4-350 Bll anlhn&i,- äo-- Aät das Berufungsgericht der .Meinung, daß die Beklagten, nicht den Beweis’dafür erbracht hätten, daß der Erb la sä er der Klägerin diese' Orati-f i ka t i o r . oh ne' $ inve rs.t Undnls -de s B ek 1s g te n' z u 2) m t nomms n habe- Dabei sei zu b e r u ck.si ch t i g e h, daß deal • Beklag ten*' zu 2 j ■ die Tatsache solcher .0ntnähmen (als Eeriehgeld, Weihnächte-gold uev» -) ■ durch ein Schreiben des ,vi r tsc haf tsprufere I)r. Ermisch vom 2.. März 1954 bekannt geworden sei; nur die Hohe dieser Entnahmen sei•••äs-ii'-'Beklagten zu. 2)^fcnbeka.hni. geblieben. Bei dieser Sachlage wäre es die BMiöhtr.-dee^ Öen klagten zu 2) gewesen, dem Schreiben des Br.	-.ZU::.
vv i der a p r g c hen und ■ da mit ‘ zu dem-' Ausdruck zu bringen, • daß er . die Bonder entnahmen des Erb las sers nicht anerken nen ■ wolle .
Auch diese Ausführungen greift' die	vis loh.: atu
1.) Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hat das Berufungsgericht in diese m 2uaömmenhang die/Beweislast	. .
verkannt. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten nachzuweisan,v daß der Erblasser der Klägerin -diese Gratifikation rechtigt entnommen hat, sondern eh lst vielmehr dis Aufgabe der Klägerin,; den $ac.hW:^	ihr.
-die entnommenen Bet rüge , eine n A ns prueh gehabt hat..
In dieser. Hinsicht	daß	die/'Sondere hi nahmen
 des Erblassers Von des.dchdidanerkehnthis durch Feststellung . und Mitteilung der endgültigen. Bilanz 1954 nicht '.er lilt werden- Dehn nach. den; lfe^tolluhibh>dd^ Berufungsgerichts sind diese. Entnahmen-
des &rblassers ■ gehuoht worden.■■Die',%lägerin kann sich daher ■. zur Rechtfertigung .threap	nicht" auf das	'
Schuldanerkenntnis beruf in/. Hach: der Weiteren Feststellung ■
- 2:
des Berufungsgerichts hafte der Erblasser auf Grund der vorläufigen Vereinbarung - abgesehen von seinem Gewinnanspruch -einen Anspruch, auf ein festes Monatsgehalt von 500 DM- Der Inhalt dieser Vereinbarung deckt- also die Bond er entnahmen nicht. Das allein wurde freilich die Beweiolast für.die Berechtigung der Entnahmen noch nicht .der Klägerin aufbürden, da es grundsätzlich die Aufgabe der Beklagten ist, die Grundlagen. ihres geltend gemachten Gegenanspruchs zu beweisen«
Hier liegt die Hechtsläge aber insofern besonders, als die streitigen Beträge von dem Erblasser auf Grund seiner Stellung in der Firma selbst änd i g e nt no mm en worden sind« ln e i nem solchen Fall ist es seine Aufgabe, im Streitfall die Be- '■ röchtigung dieser Entnahmen darZutun und gegebenenfalls zu beweisen®Denn er kann sich nicht durch eine selbständige u?jrid 1 ung s weise in dieser Hinsicht in eine günstigere Be-weislöge..setzen* -a.ls er stehen würde* wenn er nicht selbst gehandelt, sondern nur ein entsprechendes/verlangen an die Beklagten gerichtet hätte. Demzufolge ist ea nicht möglich, den geltend gemachten Degensnspruch der Beklagten .mit der Begründung äbzutun, daB diese nicht bewiesen hätten, daB der Erblasser der Klägerin die Gratifikationen ohne Einverständnis dös Beklagten zu 2) entnommen habe«
2,) In seinen, weiteren Ausführungen' gelangt das Berufungsgericht zu der Ansicht^ : däB der Erblasser der Klägerin auch einen Anspruch auf die voii ihm entnommenen Sonderentnahmen gehabt habe« Dieser Ansicht, ist bei den hier gegebenen he-sonderen Verhältnissen im, Ergebnis suzustImmen«
Wie sich aus dem Schreiben des Wirtschaftsprüfers Br, Fraiscn vom 2, März 1954 ergibt* sind die Bonderentnahm en des Erblassers aus den Jahren 1950 Und 1951 in diesem Schreiben dem Beklagten zu 2) der Höhe nach richtig mitge-
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teilt worden. Somit wußte der Beklagte zu 2), daß sich der Hrblasser während dieser Jahre hinsichtlich der Gratifikationen wie ein Angestellter der Firma behandelte oder behandeln lie3« Wenn der Beklagte zu 2) dieser Auffassung des Erblassers in der Folgezeit nicht
 widereorach,
V	7
so mußte hierausj
 wie das Berufungsgericht
 annimrat werden,
 bei objektiver Beurteilung der Schluß gezogen, daß der Beklagte zu 2) dieser Beurteilung seine
 Zustimmung gab, wenn sich nicht schon ohnehin aus dem Grundsatz 'der gleichmäßigen Behandlung ein Ausspruch des Erblassers auf diese Gratifikationen ergab. Bas bedeutet, daß dem Erblasser der Klägerin so wie den übrigen
 Angestellten ein Anspruch auf diese in der Firma üblichen Gratifikationen neben seinem festen Gehalt zustande Da die Beklagten im Rechtsstreit nicht geltend gemacht
 haben, daß die Höhe der von dem Erblasser entnommenen
 Betrage den in der Firma üblichen;Gratifikationssätzen
 nicht entsprochen habe, muß davon ausgegangen werden, daß auch insoweit gegen die Berechtigung dieser Sonder-entnahmen keine Bedenken bestehen« Daraus folgt, daß der Beklagten zu 1) ein irstattungsanspruch wegen dieser Sonderentnahmen nicht zusteht« Die Beklagte zu 1) kann
 daher auch nicht mit einem solchen Erstattungsanspruch gegen die Klsgforderuftgauf rechnen«	■
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Damit erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwoisen ist o
DrV Höidinger Dr. PisMer Dr. Kuhn Dr» Haager Hill