Eine Satzungsbestiimung, die die Einziehung eines Geschäftsanteils für den Pall seiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt zulößt, ist nichtig« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« März I960 unter Mitwirkung der Bun-desrichtor Br. H^idinger, Br. Fischer, Br. Kuhn, Liesecke und Hill für Recht erkannt: Die Beklagte meint: Den Gesellschaftern einer GmbH stehe es frei, gesellschaftsvertraglich die Einziehung eines Geschäftsanteils für den Fall seiner Pfändung vorzusehen und die Abfindung des betroffenen Gesellschafters auf einen geringeren Betrag als den Viert des Geschäftsanteils zu bemessen. 12), daß eine Satzungsbestimmung nichtig sei, die für den Pall der Pfändung eines Geschäftsanteils oder des Konkurses einos Gesellschafters die Einziehung des Geschäftsanteils gegen ein Entgelt vorsehe, das keinen gleich-wertigen, wirtschaftlich vollwertigen Ersatz für den Geschäftsanteil darstelle. Eie Revision hält das unter Berufung auf Walter SflHH (DHotZ I95O, 472 An. und in Hachenburg, GmbHG § 34 An. 6) und Schilling (in Hachenburg, § 15 Anh* I Anm* 17) für unrichtig, weil die Gesellschafter einer GmbH die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters statutarisch frei, also auch auf einen unter dem Wert des Geschäftsanteils liegenden Betrag, bemessen könnten und weil die Gläubiger der Gesellschafter eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende i«ertminderung der Geschäftsanteile hinnehmen müßten. Sehe der Gesellschafts-Vertrag die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen ein zwar nicht vollwertiges, aber auch nicht völlig aus dem Rahmen fallendes Entgelt außer für den Pfändungsund Konkursfall auch für andere Tatbestände vor, so könne von einer Gläubigerbenachteiligung, einem Gesetzesverstoß oder einer Sittenwidrigkeit keine Rede sein* Es liege dann nicht anders, als wenn sich die Gesellschafter für den Pall der Veräußerung gegenseitig ein er- Jedenfalls, so meint die Revision weiter, könne das statutarisch vorgesehene Entgelt dann nicht beanstandet werden, wenn es zur Befriedigung der Forderung des pfändenden Gläubigers ausreiche. Barum habe das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht derjenige Betrag, der sich nach dem geänderten § 6 des Gesellschaftsvertrages für beide Geschäftsanteile Theodor jJUmp ergäbe, die Pfandforderungen der Klägerin decke. RG BR 1944> 83 und das gesamte Schrifttum), Ist der Geschäftsanteil aber grundsätzlich veräußerlich und pfändbar und kann seine Übertragbarkeit nur für den Pall freiwilliger Veräußerung erschwert werden, so verbietet § 15 GmbHG jede andere Erschwerung, also eine Erschwe- Hieraus folgt* daß ein in die Satzung auf genommenes Ab tretungs verbot oder eine Erschwerung der Abtretung für den Fall der Pfändung oder des Konkurses nicht gilt und daß eine Satzungsbestimmung* nach der Geschäftsanteile überhaupt nicht oder nur mit Zustimmung der Gesellschaft sollen gepfändet werden können, nach § 134 BGB nichtig ist (RGZ 142, 373, 376 m.w.Nachw.). Soll die von diesen Vorschriften und in § 15 GmbHG zur Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils getroffene Regelung nicht lückenhaft bleiben, so muß die statutarische .Anordnung, daß ein Geschäftsanteil im Fall seiner Pfändung unentgeltlich oder gegen nicht voll- wertiges Entgelt soll eingezogen werden können, ebenso unzulässig sein wie die ßatzungsbeStimmung, daß Geschäftsanteile überhaupt nicht oder nur mit Zustimmung der Gesellschaft sollen gepfändet werden können«. Die Gesellschafter einer GmbH haben allerdings ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, das Eindringen eines Britten in die Gesellschaft zu verhindern und durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sicherzuatellen, daß insbesondere die Gläubiger eines Gesellschafters nicht Gesellschafter werden, sondern bloß auf den Wert des Geschäftsanteils des Schuldner-Gesellschafters Zugriff nehmen können{eben-sojfür die oHG das Senatsurteil vom 11.5*1959 - II ZR 2/58 WM 1959? Eine Hat Zungsbestimmung, die die Einziehung eines Geschäftsanteils eigens für den Rail seiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt vorsieht, wird von der Ermächtigung des § 15 Abs. 5 GmbHG nicht gedeckt. Eino SatzungsbeStimmung, die für den Fall einer groben Pflichtwidrigkeit, gesellsehaftsschädlichen Verhaltens oder eines unverschuldeten Ausschließt|ngsgrun-des (Krankheit, Entmündigung) die Einziehung des Geschäfts an teils gegen nicht vollwertiges Entgelt vorsieht, hält sich im Kähmen der Ermächtigung des § 15 Abs. 5 GmbHG. gelt kennt, sondern darauf, ob sich die getroffene Regelung für die einzelnen Einziehungsgrunde im Rahmen der Ermächtigung des § 15 Abs. 5 GmbHG hält oder gegen das in § 15 enthaltene Verbot verstößt, daß die Übertragbarkeit eines GmbH-Geschäftsanteils außer für den Pall freiwilliger Veräußerung nicht erschwert werden darf.Es kann nicht verkannt werden, daß der von einer Pfändung betroffene Gesellschafter bei dem vom Reichsgericht und dem hier vertretenen Standpunkt einen höheren Abfindungsbetrag, erhält, wenn erst gepfändet und dann entmündigt wird, als wenn die umgekehrte Entwicklung eintrittc Aber das ist kein Argument für die Zulässigkeit einer Satzungsbestimmung, nach der, ohne daß bereits ein anderer Einziehungsgrund vorliegt, ein Geschäftsanteil für den Pallseiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt soll eingezogen werden können, sondern vielmehr die Polge des in § 15 GmbHG enthaltenen Verbots, daß die Übertragung eines Geschäftsanteils außer bei freiwilliger Veräußerung nicht erschwert werden darf* Die Einräumung gegenseitiger Erwerbsrechte unter erleichterten Bedingungen für den Veräußerungsfall wird von der Ermächtigung des § 15 Abs. 5 GmbHG gedeckt und kann darum nicht mit einer Satzungsbestimmung auf eine Stufe gestellt werden, die nicht unter diese Ermächtigung fällt, sondern eine verbotene Regelung trifft. klagten, die noch dazu vom wirtschaftlichen Ergebnis und der Feststellung durch die Gesellschafter abhängig sind, gezahlt und überdies nicht verzinst werden solle Daß die Zahlung aus den Jahresgewinnen im Hinblick auf § 34 Abs« 3 GmbHG gewählt worden ist, ändert nichts, denn neben dem Prinzip der Erhaltung des Stammkapitals war zu beachten, daß die Übertragung eines Geschäftsanteils nicht für den Fall seiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers erschwert werden darf» Pa es zur Pfändung der beiden umstrittenen Geschäftsanteile gekommen ist, ohne daß sich zuvor ein Einziehungstatbestand ereignet hatte, für den die Zahlung eines nicht vollwertigen Entgelts vorgesehen werden darij waren die BinziehungsbeSchlüsse mangels Wirksamkeit der sie zulassenden SgtzungsoeStimmung ihrerseits nichtig (§34 Abs» 1 GmbHG) und standen dem Erwerb der beiden gepfändeten Geschäftsanteile durch die Klägerin nicht entgegen»
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2122 052
SmbHG §§ 15, 34
Eine Satzungsbestiimung, die die Einziehung eines Geschäftsanteils für den Pall seiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt zulößt, ist nichtig«
BGH, 0rt«,‘Vo 7. April I960 _ u ZR 69/58 - LG Berlin
KG Berlin
XX 2R 69/58
Verkündet am 7. Aüril I960
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der CfD-Oesellschaft m.b.H., ti^H^str.
vertretei^urch ihren Geschäftsführer, den Optikermeister Theo-dor JHH ebenda,
Beklagte und Revionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
die kaufmännische SW 0, Bai
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Klägerin und Revionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« März I960 unter Mitwirkung der Bun-desrichtor Br. H^idinger, Br. Fischer, Br. Kuhn, Liesecke und Hill
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Optikermeister Theodor J^H^Bstanden an der beklagten GmbH zwei Geschäftsanteile über 11,000 und 13,000 DM zu. Am 13. Oktober 1955 hat die Klägerin den Geschäftsanteil Uber 11.000 DM und Anfang 1956 den Uber 13o000 DM wegen einer Forderung von angeblich noch
16.000 DM nebst Zinsen gepfändet. Es wurde die öffentliche Versteigerung beider Geschäftsanteile angeordnet.
Am Ö. August 1956 ersteigerte die Klägerin den Geschäftsanteil über 13.000 DM und am 19. September 1956 den über
11.000 DM, Durch Gesellschafterbeschluß vom 30. Juli 1956 wurde der Geschäftsanteil Über 13.000 DM und durch Gesellschaf tarbeschluß vom 17. September 1956 der über
11.000 DM eingezogen. Die Beklagte meint» Infolge dieser beiden Gesellschafterbeschlüsse sei die Versteigerung der beiden Geschäftsanteile ins Leere gegangen.
Ursprünglich sah der Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht die Einziehung eines Geschäftsanteils vor.
§ 6 der Satzung verpflichtete den Gesellschafter, der seinen Geschäftsanteil veräußern will» ihn den übrigen Gesellschaftern anzubieten und dabei nicht mehr zu fordern, als ihm beim Ausscheiden auf Grund eigener Kündigung zu zahlen sei. Für den Pall der Kündigung eines Gesellschafters bestimmt § 12 des Gesellschaftsvertrages, daß eine Anseinandersetzungsbilanz aufzustellen ist» in der die Aktiven und Passiven mit ihrem Zeitwert einzusetzen und die stillen Reserven zu aktivieren sind, während Rückstellungen nach ihrer Auflösung abgerechnet v/er-den sollten.In § 13 ist für den Pall des Ausscheidens
infolge grob vertragswidrigen Verhaltens bestimmt, daß eine Auseinandersetzungsbilanz nach den Grundsätzen des § 12 aufzustellen ist, zu der die stillen Reserven nicht aufzulösen sind und die Rückstellungen passiviert bleiben und mit des ausscheidenden Gesellschafter auch nicht zu verrechnen sind.
Am 20. Juli 1956 traten die drei Gesellschafter der Beklagten (Theodor jflHHH» Elisabeth und Rudolf unter Verzicht auf Eorm- und son-
stige Vorschriften zu einer Gesellschafterversammlung zusammen und erweiterten den § 6 des Gesellschaftsvertrages dahin, daß die Gesellschaft, falls ein Geschäftsanteil gepfändet oder über das Vermögen eines Gesellschafters das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder ein tfeaellschafter unter Pflegschaft oder Vormundschaft gestellt werde, zur Einziehung des Geschäftsanteils berechtigt sei und als Entgelt den nach dem letzten Jahresabschluß auf den eingezogenen Geschäftsanteil entfallenden Wert unverzinslich in Raten von 20 # des jeweiligen von den Gesellschafter^ festgestellten Jahresgev/inns zu (ä&hlen habe* Diese Satzungsänderung wurde am 26. Juli 1956 ins Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin hat die Einziehungsbeschlüsse mit Schreiben vom 24. August 1956 auf ^rund deB § 3 AnfG angefochten. Sie vertritt den Standpunkt, daß die Satzungsänderung nach den §§ 134 , 138 BG3 nichtig sei und beantragt, festzustellen, daß sie mit Geschäftsanteilen von 11.000 und 13.000 DM als Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt sei.
Die Beklagte meint: Den Gesellschaftern einer GmbH stehe es frei, gesellschaftsvertraglich die Einziehung eines Geschäftsanteils für den Fall seiner Pfändung vorzusehen und die Abfindung des betroffenen Gesellschafters auf einen geringeren Betrag als den Viert des Geschäftsanteils zu bemessen. An dieser Berechtigung der Gesellschafter ändere auch die bereits vorgenoramene Pfändung eines Geschäftsanteils nichts. An der Fernhaltung Dritter hätten die Gesellschafter ein Interesse, das dem Interesse des pfändenden Gläubigers vorgehe. Die Beklagte behauptet, an der Fernhaltung der Klägerin sei sie besonders interessiert, da die Klägerin eine Konkurrentin von ihr sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Kläg-abweiaungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hält die Einziehung der beiden gepfändeten Geschäftsanteile für unwirksam, da die Satzungsänderung insoweit nichtig sei, als sie die Einziehung eines gepfändeten Geschäftsanteils gegen ein
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Entgelt vorsehe, das den Wert des betroffenen Geschäftsanteils nicht erreiche* £3 folgt damit der vom Reichs-gericht (RGZ 142, 373) und im Schrifttum vorwiegend vertretenen Ansicht (Schoiz, GmbHG § 15 Anm. 84; Baumbach/ Hueok, GmbHG § 15 Anm. 6 JB; Vogel, GmbHG § 15 Antn. 12), daß eine Satzungsbestimmung nichtig sei, die für den Pall der Pfändung eines Geschäftsanteils oder des Konkurses einos Gesellschafters die Einziehung des Geschäftsanteils gegen ein Entgelt vorsehe, das keinen gleich-wertigen, wirtschaftlich vollwertigen Ersatz für den Geschäftsanteil darstelle.
Eie Revision hält das unter Berufung auf Walter SflHH (DHotZ I95O, 472 Anm. und in Hachenburg, GmbHG § 34 Anm. 6) und Schilling (in Hachenburg, § 15 Anh*
I Anm* 17) für unrichtig, weil die Gesellschafter einer GmbH die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters statutarisch frei, also auch auf einen unter dem Wert des Geschäftsanteils liegenden Betrag, bemessen könnten und weil die Gläubiger der Gesellschafter eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende i«ertminderung der Geschäftsanteile hinnehmen müßten. Sehe der Gesellschafts-Vertrag die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen ein zwar nicht vollwertiges, aber auch nicht völlig aus dem Rahmen fallendes Entgelt außer für den Pfändungsund Konkursfall auch für andere Tatbestände vor, so könne von einer Gläubigerbenachteiligung, einem Gesetzesverstoß oder einer Sittenwidrigkeit keine Rede sein* Es liege dann nicht anders, als wenn sich die Gesellschafter für den Pall der Veräußerung gegenseitig ein er-
leichterteo Erwerbsrecht zugeständen. Die Gläubiger eines Gesellschafters hätten kein Recht, für sich eine Beschränkung ausgeschaltet zu sehen, die den Gesellschafter selbst treffe. Jedenfalls, so meint die Revision weiter, könne das statutarisch vorgesehene Entgelt dann nicht beanstandet werden, wenn es zur Befriedigung der Forderung des pfändenden Gläubigers ausreiche. Barum habe das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht derjenige Betrag, der sich nach dem geänderten § 6 des Gesellschaftsvertrages für beide Geschäftsanteile Theodor jJUmp ergäbe, die Pfandforderungen der Klägerin decke.
Per Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich Sind Gmbli-Geschäftsanteile frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG} und darum pfändbar (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Hach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Abtretung der Geschäftsanteile gesellschaftsvertrag-lich von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht und auch an andere Voraussetzungen geknüpft werden. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, beschränkt sich, wie der Wortlaut der Vorschrift, der Zusammenhang und die Begründung des Gesetzes ergeben, auf die freiwillig g e Veräußerung eines Geschäftsanteils, die ein Gesellschafter durch Rechtsgeschäft unter liebenden vornimmt (so RG2 70, 64; RG WarnRspr 1928 Hr. 107;
RG BR 1944> 83 und das gesamte Schrifttum), Ist der Geschäftsanteil aber grundsätzlich veräußerlich und pfändbar und kann seine Übertragbarkeit nur für den Pall freiwilliger Veräußerung erschwert werden, so verbietet § 15 GmbHG jede andere Erschwerung, also eine Erschwe-
rung für die Fälle* die von der Ermächtigung seines Absatzes 5 nicht gedeckt werden. Das sind die Fälle der Einzel- und der Generalzwangsvollstreckung, also die Fälle der Pfändung und des Konkurses. Hieraus folgt* daß ein in die Satzung auf genommenes Ab tretungs verbot oder eine Erschwerung der Abtretung für den Fall der Pfändung oder des Konkurses nicht gilt und daß eine Satzungsbestimmung* nach der Geschäftsanteile überhaupt nicht oder nur mit Zustimmung der Gesellschaft sollen gepfändet werden können, nach § 134 BGB nichtig ist (RGZ 142, 373, 376 m.w.Nachw.). Bern hat das Reichsgericht in der eben genannten Entscheidung eine Satzungsbestimmung gleichgestellt, die für den Fall der Pfändung eines Geschäftsanteils oder des Konkurses eines Gesellschafters die unentgeltliche Einziehung des Gechäftsanteils des betroffenen Gesellschafters oder die Einziehung dieses Geschäftsanteils gegen ein Entgelt zuläßt, das keinen gleichwertigen, wirtschaftlich vollwertigen Ersatz für den Geschäftsanteil darstellt.
Bas ist richtig. Hach § 137 BGB, § 851 Abs. 2,
§ 857 Abs. 1, 3 ZPu kann ein an sich pfändbares Recht nicht dadurch unpfändbar gemacht werden, daß seine Übertragbarkeit vertraglich ausgeschlossen wird. Soll die von diesen Vorschriften und in § 15 GmbHG zur Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils getroffene Regelung nicht lückenhaft bleiben, so muß die statutarische .Anordnung, daß ein Geschäftsanteil im Fall seiner Pfändung unentgeltlich oder gegen nicht voll-
wertiges Entgelt soll eingezogen werden können, ebenso unzulässig sein wie die ßatzungsbeStimmung, daß Geschäftsanteile überhaupt nicht oder nur mit Zustimmung der Gesellschaft sollen gepfändet werden können«.
Die Gesellschafter einer GmbH haben allerdings ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, das Eindringen eines Britten in die Gesellschaft zu verhindern und durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sicherzuatellen, daß insbesondere die Gläubiger eines Gesellschafters nicht Gesellschafter werden, sondern bloß auf den Wert des Geschäftsanteils des Schuldner-Gesellschafters Zugriff nehmen können{eben-sojfür die oHG das Senatsurteil vom 11.5*1959 - II ZR 2/58 WM 1959? 721). Hach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sie auch das Entgelt für einen einzuziehenden Geschäftsanteil festlegen. Sie können dabei aber nicht die durch Gesetz und. gute Sitte gezogenen Schranken überspringen. Eine Hat Zungsbestimmung, die die Einziehung eines Geschäftsanteils eigens für den Rail seiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt vorsieht, wird von der Ermächtigung des § 15 Abs. 5 GmbHG nicht gedeckt. Denn sie erschwert die Übertragbarkeit des Geschäftsanteils für die Fälle unfreiwilliger Veräußerung, für die das Gesetz den Gesellschaftern die Erschwerung der Übertragbarkeit gerade nicht freigibt«
Eino SatzungsbeStimmung, die für den Fall einer groben Pflichtwidrigkeit, gesellsehaftsschädlichen Verhaltens oder eines unverschuldeten Ausschließt|ngsgrun-des (Krankheit, Entmündigung) die Einziehung des Geschäfts an teils gegen nicht vollwertiges Entgelt vorsieht, hält sich im Kähmen der Ermächtigung des § 15 Abs. 5 GmbHG. Die in einer solchen Satzungsbestimmung enthaltene Wertminderung des Geschäftsanteils trifft den pfändenden Gläubiger nicht als Folge der Zwangsvollstreckung, sondern nur dann, wenn vor der. Pfändung derjenige Tatbestand verwirklicht ist, an dessen Erfüllung die Satzung das Einziehungsrecht knüpft. Hier kann die Pfändung oder der Konkursbeschlag nur den wert erfassen, den der Geschäftsanteil von der Pfändung oder der Eröffnung des Konkurses infolge der Verwirklichung des anderweiten EinzLehungstatbestandes hat. Anders liegt es, wenn es zur Pfändung eines Geschäftsanteils oder zu dem Konkurs eines Gesellschafters kommt, ohne daß bereits ein anderer im Gesellschäftsvertrag vorgesehener Einziehungstatbestand verwirklicht ist. Dann tritt die Wertminderung des Geschäftsanteils erst und gerade durch die Pfändung oder die Konkurseröffnung ein. Pas ist auch dann nicht anders, wenn der Gesellschaft svertrag für alle vorgesehenen Einziehungstatbe-stando den gleichen Abfindungsmaßstab oder für einzelne Einziehungstatbestände die gleiche Abfindung wie für den Pfändungsund den Konkursfall vorsieht. Diese Überlegung zeigt, daß es nicht darauf ankommt, ob der Gesellschaftsvertrag außer dem Pfändungsund dem Konkursfall noch weitere Tatbestände für die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen nicht vollwertiges Ent-
gelt kennt, sondern darauf, ob sich die getroffene Regelung für die einzelnen Einziehungsgrunde im Rahmen der Ermächtigung des § 15 Abs. 5 GmbHG hält oder gegen das in § 15 enthaltene Verbot verstößt, daß die Übertragbarkeit eines GmbH-Geschäftsanteils außer für den Pall freiwilliger Veräußerung nicht erschwert werden darf.
Es kann nicht verkannt werden, daß der von einer Pfändung betroffene Gesellschafter bei dem vom Reichsgericht und dem hier vertretenen Standpunkt einen höheren Abfindungsbetrag, erhält, wenn erst gepfändet und dann entmündigt wird, als wenn die umgekehrte Entwicklung eintrittc Aber das ist kein Argument für die Zulässigkeit einer Satzungsbestimmung, nach der, ohne daß bereits ein anderer Einziehungsgrund vorliegt, ein Geschäftsanteil für den Pallseiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt soll eingezogen werden können, sondern vielmehr die Polge des in § 15 GmbHG enthaltenen Verbots, daß die Übertragung eines Geschäftsanteils außer bei freiwilliger Veräußerung nicht erschwert werden darf* Die Einräumung gegenseitiger Erwerbsrechte unter erleichterten Bedingungen für den Veräußerungsfall wird von der Ermächtigung des § 15 Abs. 5 GmbHG gedeckt und kann darum nicht mit einer Satzungsbestimmung auf eine Stufe gestellt werden, die nicht unter diese Ermächtigung fällt, sondern eine verbotene Regelung trifft.
Da eine Satzungsbestimmung, die die Einziehung eines Geschäftsanteils für den Pall seiner Pfändung
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oder dea Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt vorsieht» unzulässig und daher nichtig ist» ist es unerheblich» ob der Gesellschaftsvertrag ein Entgelt vorsieht, das die volle Befriedigung des Anspruchs des Vollstreckungsgläubigers ermöglicht» Sonst wurde dieselbe Satzungsbestimmung gegenüber dem einen Gesellschaf-tergläubiger wirksam und gegenüber einem anderen Gesellschaftergläubiger unwirksam sein» Eine ganz andere Frage ist es» ob sich ein Pfändungspfandgläubiger, der sich bei Zugrundelegung der Satzungsbestimmung alsbald und unschwer befriedigen kann» auf deren Nichtigkeit berufen kann» wenn er als Fremder in die Gesellschaft eindringen will» 2)ieec Frage kann aber auf sich beruhen, da die hier umstrittene Satzungsbestimmung die alsbaldige Befriedigung der Ansprüche der Klägerjn nicht ermöglicht»
Bas Berufungsgericht hat auch darin recht, daß das in der Satzungsänderung für den Pfändungsund den Kon-kursfall vorgesehene Entgelt nicht vollwertig ist» Bas folgt zwar nicht zwingend aus der Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz» denn diese Regelung trägt nur die Möglichkeit der Nichtigkeit in sich, da sich zwischen dem für maßgebend erklärten Bilanzstichtag und der Einziehung eines gepfändeten Geschäftsanteils die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft so verschlechtern kann, daß dadurch die Nichtberücksichtigung des Firmenwerts in der Ertragsbilanz für das der Einziehung voraufgegangene Geschäftsjahr und die Uhterwertigkeit von Ansätzen dieser Bilanz wettgemacht wird» An der Vollwertigkeit des Entgelts fehlt es aber deshalb, weil es nur ratenweise und nur aus den Jahresgewinnen der Be-
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klagten, die noch dazu vom wirtschaftlichen Ergebnis und der Feststellung durch die Gesellschafter abhängig sind, gezahlt und überdies nicht verzinst werden solle Daß die Zahlung aus den Jahresgewinnen im Hinblick auf § 34 Abs« 3 GmbHG gewählt worden ist, ändert nichts, denn neben dem Prinzip der Erhaltung des Stammkapitals war zu beachten, daß die Übertragung eines Geschäftsanteils nicht für den Fall seiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers erschwert werden darf»
Pa es zur Pfändung der beiden umstrittenen Geschäftsanteile gekommen ist, ohne daß sich zuvor ein Einziehungstatbestand ereignet hatte, für den die Zahlung eines nicht vollwertigen Entgelts vorgesehen werden darij waren die BinziehungsbeSchlüsse mangels Wirksamkeit der sie zulassenden SgtzungsoeStimmung ihrerseits nichtig (§34 Abs» 1 GmbHG) und standen dem Erwerb der beiden gepfändeten Geschäftsanteile durch die Klägerin nicht entgegen»
Dio Revision war daher zurück zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger Dr. Pischer Dr. Kuhn
Lieseoke
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