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BGH · II ZR 69/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 69/57

nicht genügend Platz war, stellte er den Anhänger regelmäßig auf dem Grundstück einer Tankstelle ab* das auch von anderen Kraftfahrzeugen zu dem Parken benutzt wurde» Die Tankstelle war seit Januar 1955 nachts zeitweise nicht besetzt? indem er den Anhänger ohne jede Sicherung auf dem unbewachten Platz äbgesteilt habe«, Hierin liege zugleich eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung? Da sich die Beklagte schon aus diesen Gründen nicht auf eine Befreiung von ihrer Leistungspflicht wegen Gefahrerhöhung berufen kann, braucht auf die weiteren, auf § 25 Abs, 2 VVG gestützte Hilfsbegründungen des Berufungsgerichts hi au nicht eingegangen zu werden. 2,) Das Berufungsgericht hält auch den Einwand der Beklagten für unbegründet,, daß sie nach § 61 WG von ihrer Leistungspflicht frei sei, weil der Kläger die Entwendung des Anhängers durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Diese Voraussetzungen sieht es aber im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht als erfüllt ans Der Kläger habe zwar schon vor dem Diebstahl gewußt, daß die Tankstelle seit Anfang 1955 nicht mehr täglich durchgehend auch während der Nachtstunden besetzt war. Klägers, sei auch dadurch erschwert worden, daß der 12-1 o -Ki pp anhäng e r nur mit Hilfe einer Zugmaschine oder eines entsprechend starken* Lkw fortgeschafft werden konnte, das Ankuppein und Rangieren auch eine gewisse Zeit erforderte und Diebe unter diesen Umstän- Hit dem Auftreten einer solchen Bande von Schwerverbrechern* die sich auf Lkw-Anhänger spezialisierte, habe der Kläger nicht zu rechnen brauchen«, Die Behauptung des Klägers* er habe ein Bad des Anhängers mit einer Eisenkett© blockiert* sei zwar nicht erwiesen* aber unerheblich* weil auch eine solche Sicherung den Diebstahl durch die entsprechend ausgerüstete Diebesbande nicht verbind er t/hätteo .. ' Die Revision, .wehdet hiergegen ein*, daß das Abstellen eines ungesicherten Anhängers aUf * einem unbewachten Abstellplatz ohne jede Sicherung in jedem Pall als, grobe Fahrlässigkeit zu werten sei. Die Revision rügt allerdings weiter, das Berufnngs- ■ gericht habe hei seiner Feststellung, daß der Kläger mit dem Auftreten einer solchen Bande von spezialisierten Schwer Verbrechern, wie derjenigen, die den Anhänger gestohlen habe, nicht habe zu rechnen brauchen, die ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es diese die Beklagte überraschende Auffassung nicht vorher mit den Parteien erörtert habe«, Henri es dies getan hätte, so hätte die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision unter Beweis gestellt, daß gerade in einem Zeitraum von etwa einem Jahr vor dem Diebstahl in dem fraglichen Raum das Diebesbanden-unwesen, namentlich gegenüber Kraftwagen und Anhängern, besonders arg gewesen sei, und daß die Öffentlichkeit hierüber laufend durch Presse und Rundfunk unterrichtet worden seio Auch diese Rüge ist aber nicht genechtfertigt«» Daß für die Frage, ob den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, die Größe der z» Zt« des Versicherungsfalles bestehenden Gefahr von Anhängerdiebstählen von Bedeutung war, lag auf der Hand und wurde auch.von der Beklagten erkannt und von beiden, Parteien in den Tatsacheninstanzen eingehend erörtert« Auch das Landgericht war hierauf sowohl in dem Armenrechtsbeschluß als auch in seinem Urteil eingegangen« Schon aus diesem.Grunde brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht noch besonders hinzudeuten« Die Beklagte begnügte sich aber bei diesen Erörterungen mit dem allgemeinen und nicht substantiierten Hinweis auf die nach dem Krieg erhöhte Diebstahlsgefahr und. bande ermöglicht worden«, Bin Diebstahl durch eine solche Bande*sei aber so selten, daß er nicht damit habe su rechnen brauchen (So 4, 5 der Berufungsschrift)«, Diesen Einwand versuchte die Beklage mit dem allgemeinen Hinweis zu entkräften, daß das Auftreten von Diebesbanden, kein Hovum darstell£<> Da derartige Vorfälle immer in aller Breite in der Tagespreise und im.Hundfunk behandelt würden* seien sie zweifellos auch dem Kläger bekannt gewesen (So 1 des Schriftsatzes vorn 8o Mai 1956)«, Auf dieses Vorbringen, das sich unverkennbar- nur auf die zahlreichen Diebstähle der auch beim Versicherungsfall aufgetretenen Diebesbande, bezog,- brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil diese Diebesbande vorher noch keinen anderen Anhänger gestohlen hatte, und der Kläger deshalb hierdurch auch nicht vor der seinem Anhänger von diesen Dieben drohenden Gef ähr. vor dem Versicherungsfall ein besonders starkes Bandenunwesen in dem fraglichen Raum gerade Kraftfahrzeuge und Anhänger einer erhöhten Diebstahlsgefahr ausgesetzt habe, ist neu und kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werdeno Diese Behauptung hätte die besonders sachkundige und durch einen Anwalt vertretene Beklagte auch ohne Ausübung des richterlichen Prägerechts schon in den TatSacheninstanzen Vorbringen und unter Beweis stellen müssen«, .

Zitierte Normen: § 29 VVG § 61 WG § 61 WO § 139 ZPO
BerufungsgerichtFahrlässigkeitAnhängerBrTankstelleKlägerDiebstahlRevision

Volltext der Entscheidung

L
II ZR 69/57 ......... 1 ■■ •
Verkündet
 am 5° Februar 1959 Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Versicherungs-Aktiengesellschaft Ul Rh** in	»
und
 Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Fuhrunternehmer fheödor
B*MBK
; Kläger und levisionsbeklagten; -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Hasteiski und der Bundesrichter Br„ Haidinger, Br«, Hörr? Br«, Haager und Br« Reinicke für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29o Hovember 1956 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen <> '•
* Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand§
r-.
"i-, H. '
Der Klager hatte für sein Fuhrgeschäft im November 1954 einen 12-to-Kippanhänger. für rund 19»420 DM gekauft und für ihn bei der1Beklagten eine Kasko-Versicherung .Uo öä. gegen Diebstahl mit einer Selbstbeteiligung Von SQO DM genommen» Da auf dem Hof des Miethauses? in dem er wohnt? nicht genügend Platz war, stellte er den Anhänger regelmäßig auf dem Grundstück einer Tankstelle ab* das auch von anderen Kraftfahrzeugen zu dem Parken benutzt wurde» Die Tankstelle war seit Januar 1955 nachts zeitweise nicht besetzt? so auch in der Rächt vom.3* zu dem 4» März 1955» In dieser Hacht wurde der' Anhänger dort von einer Diebesbande? die mit einem eigenen Lkw’in der j&sicht? einen Anhänger- zu stehlen? unterwegs war", äbgeschleppt und alsbald völlig ausgeschlachteto Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz? den diese mit der Begründung verweigert? der Kläger habe den Versicherungsfall durch eigene grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt? indem er den Anhänger ohne jede Sicherung auf dem unbewachten Platz äbgesteilt habe«, Hierin liege zugleich eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung? die sie? die Beklagte? auch nach den §§ 23? 25 WG von ihrer Deistungspflicht befreie«,
Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen? das Oberlandesgericht hat ihr statt gegeben» Mit der Revision? um deren Zurückweisung der Kläger bittet? erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«,
Shtscheidungsgründes .
X	I«,) Das Berufungsgericht lehnt eine Beistungsfreiheit
£ der.Beklagten wegen nicht angezeigter Gefahrerhöhung (§§ 23? £•.	25 VVG) ab? weil die in dem Ab st eilen des Anhängers auf dem
^ unbewachten Platz liegende Gefahrerhöhung nicht als erheb-
«* ' #
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lich, jedenfalls aber nach den Umständen als vereinbart anzusehen und deshalb nach § 29 VVG unbeachtlich sei. Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Da sich die Beklagte schon aus diesen Gründen nicht auf eine Befreiung von ihrer Leistungspflicht wegen Gefahrerhöhung berufen kann, braucht auf die weiteren, auf § 25 Abs, 2 VVG gestützte Hilfsbegründungen des Berufungsgerichts hi au nicht eingegangen zu werden.
2,) Das Berufungsgericht hält auch den Einwand der Beklagten für unbegründet,, daß sie nach § 61 WG von ihrer Leistungspflicht frei sei, weil der Kläger die Entwendung des Anhängers durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Es geht hierbei zutreffend davon aus, daß grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. nach den gesamten Umstanden in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Diese Voraussetzungen sieht es aber im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht als erfüllt ans Der Kläger habe zwar schon vor dem Diebstahl gewußt, daß die Tankstelle seit Anfang 1955 nicht mehr täglich durchgehend auch während der Nachtstunden besetzt war. Gleichwohl habe aber der Abstellplatz bei der Tankstelle, auch wenn diese damals nachts von 25 bis gegen 5 Uhr geschlossen war, eine gewisse Sicherheit geboten. Er liege in der Ortsmitte, sei an drei Seiten von Hausern umgeben und 50 m von einer Gastwirtschaft entfernt. Nachts werde der Platz von den Neonlampen der angrenzenden Hauptverkehrsstraße ausreichend beleuchtet. Er befinde sich damit ' gewissermaßen unter dem Schutz der Öffentlichkeit, Ein Diebstahl des Fahrzeugs des. Klägers, sei auch dadurch erschwert worden, daß der 12-1 o -Ki pp anhäng e r nur mit Hilfe einer Zugmaschine oder eines entsprechend starken* Lkw fortgeschafft werden konnte, das Ankuppein und Rangieren auch eine gewisse Zeit erforderte und Diebe unter diesen Umstän-
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'V den bei den gegebenen Kleinstadtverhältnissen damit rechnen
 mußten* von Nachbarn* Passanten oder den Besitzern der anderen abgestellten Fahrzeuge* die den Kläger als Eigentümer des Anhängers kannten, beim Diebstahl entdeckt zu werden«, tatsächlich sei der Anhänger von einer organisierten Diebesbande entwendet worden.« Hit dem Auftreten einer solchen Bande von Schwerverbrechern* die sich auf Lkw-Anhänger spezialisierte, habe der Kläger nicht zu rechnen brauchen«, Die Behauptung des Klägers* er habe ein Bad des Anhängers
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mit einer Eisenkett© blockiert* sei zwar nicht erwiesen* aber unerheblich* weil auch eine solche Sicherung den Diebstahl durch die entsprechend ausgerüstete Diebesbande nicht verbind er t/hätteo ..
' Die Revision, .wehdet hiergegen ein*, daß das Abstellen eines ungesicherten Anhängers aUf * einem unbewachten Abstellplatz ohne jede Sicherung in jedem Pall als, grobe Fahrlässigkeit zu werten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beurteilung dessen, wann'eine Fahrlässigkeit im gegebenen Fall als grobe anzusehen ist, ist eine tatrichterliche Frage. Ihre Entscheidung kann nicht einheitlich für alle Fälle* sondern nur unter Würdigung der'gesamten, Umstände des jeweiligen Einzelfa3.1 es erfolgen (BUHE 10, 14 [17])° Dies gilt auch bei den Anwendung des § 61 WO auf Versicherungsnehmer* die ihr &aftfahrzeug gegen Diebstahl versichert haben. Wenn hier das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers unter eingehender tatricht er lieber Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet hat* so ist dies*rechtlich nicht angreifbar«
Das Berufungsgericht hat weder den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt noch, bei der Prüfung der Frage, ob sich der vorliegende Tatbestand Unter diesen,Begriff einordnen läßt? das ihm hierbei eingeräuMte tatriehterliche Ermessen überschritten oder gegen allgemeine/Erfährungssätze verstoßen.	••
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Die Revision rügt allerdings weiter, das Berufnngs- ■ gericht habe hei seiner Feststellung, daß der Kläger mit dem Auftreten einer solchen Bande von spezialisierten Schwer Verbrechern, wie derjenigen, die den Anhänger gestohlen habe, nicht habe zu rechnen brauchen, die ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es diese die Beklagte überraschende Auffassung nicht vorher mit den Parteien erörtert habe«, Henri es dies getan hätte, so hätte die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision unter Beweis gestellt, daß gerade in einem Zeitraum von etwa einem Jahr vor dem Diebstahl in dem fraglichen Raum das Diebesbanden-unwesen, namentlich gegenüber Kraftwagen und Anhängern, besonders arg gewesen sei, und daß die Öffentlichkeit hierüber laufend durch Presse und Rundfunk unterrichtet worden seio Auch diese Rüge ist aber nicht genechtfertigt«» Daß für die Frage, ob den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, die Größe der z» Zt« des Versicherungsfalles bestehenden Gefahr von Anhängerdiebstählen von Bedeutung war, lag auf der Hand und wurde auch.von der Beklagten erkannt und von beiden, Parteien in den Tatsacheninstanzen eingehend erörtert« Auch das Landgericht war hierauf sowohl in dem Armenrechtsbeschluß als auch in seinem Urteil eingegangen« Schon aus diesem.Grunde brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht noch besonders hinzudeuten«
Die Beklagte begnügte sich aber bei diesen Erörterungen mit dem allgemeinen und nicht substantiierten Hinweis auf die nach dem Krieg erhöhte Diebstahlsgefahr und. auf die Häufigkeit der Entwendung gerade von Kraftfahrzeugen, die auf der Straße und auf freien Plätzen .geparkt werden (S„ 4 des Schriftsatzes vom 28« Juli 1955 und S« 3 des Schriftsatzes vom 10« September. 1955)« Der Kläger erwiderte hierauf, daß der Diebstahl von Anhängern im Verhältnis zu sonstigen Kfz-Diebstählen recht selten sei, weil hierzu größere Abschleppfahrzeuge benötigt würden» Auch der Diebstahl seines Fahrzeugs sei nur durch eine organisierte Diebes-
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bande ermöglicht worden«, Bin Diebstahl durch eine solche Bande*sei aber so selten, daß er nicht damit habe su rechnen brauchen (So 4, 5 der Berufungsschrift)«, Diesen Einwand versuchte die Beklage mit dem allgemeinen Hinweis zu entkräften, daß das Auftreten von Diebesbanden, kein Hovum darstell£<> Da derartige Vorfälle immer in aller Breite in der Tagespreise und im.Hundfunk behandelt würden* seien sie zweifellos auch dem Kläger bekannt gewesen (So 1 des Schriftsatzes vorn 8o Mai 1956)«, Auf dieses Vorbringen, das sich unverkennbar- nur auf die zahlreichen Diebstähle der auch beim Versicherungsfall aufgetretenen Diebesbande, bezog,- brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil diese Diebesbande vorher noch keinen anderen Anhänger gestohlen hatte, und der Kläger deshalb hierdurch auch nicht vor der seinem Anhänger von diesen Dieben drohenden Gef ähr. gewarnt sein konnte«. Das jetzige Vorbringen der.Revision, daß darüber hinaus schon . vor dem Versicherungsfall ein besonders starkes Bandenunwesen in dem fraglichen Raum gerade Kraftfahrzeuge und Anhänger einer erhöhten Diebstahlsgefahr ausgesetzt habe, ist neu und kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werdeno Diese Behauptung hätte die besonders sachkundige und durch einen Anwalt vertretene Beklagte auch ohne Ausübung des richterlichen Prägerechts schon in den TatSacheninstanzen Vorbringen und unter Beweis stellen müssen«, .
Dio Revision war daher mit der Kostenfolge ans § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr« Uastelski	Dr* Haidinger	Dr«,	HÖrr
 Dr0 .Haager	Dr»	Reinicke