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BGH · II ZR 69/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 69/54

h der Deistung durch den VerSicherarlfälliger..'. B e kla g t e, 3Prüfung s Klage rin und 3evisionsbeklagte, pr 0zesshev0llmachti g ter 1:Rechtsanwalt Justizrat hat der, iif Zivilsenat des :BündPsgeri'cEIsh'df s|auf liehe:Verhandlüng 'vom ' Ibl.Ruhli^ jli'-M^ Kosten der zweiten Iüsfanzisowia Insowelflb aufgehoben^ als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4 io Zinsen von 100 000 DM fürdie Zeit vom 23<. 1/2 $ Zinsen für die Zeit vom 24.. Juli 1952 bis 20., Oktober 1952 abgewiesen worden ist„ Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesenu : Zinsen von IOO 000 DM für';die Zelt;yom 23 of' März;<htyy>:y ' .1951 .Bis 20 c Oktober , '1932 Oku. zeHieri* ,3 p .Wegen, des'Anspruchs der Klägerin auf ■-Zahlung '" 'weiteren 6,?;5 ß Zinsen von-lOO 000 DM :für:i4iB3:Z1sitii!.i..,o : vpa 24»: Juli 1952 bis-20Oktoher 195.2 der Ko st eheht schei&ühg' ■ wird ' die. e r hand lung und; ;l;ri t scheid uhg ah Ida spB e r ü f uhg s -' gericht '; zurückverwleSeh=l;.Dieses'; hat auch. $ el 1t e n der Klägerin bei; - s e ihetiii' inf © 1 g e.l e ine s :;tJnfä®'sie i iib r'e tend en;tod 1-00;; 000 ’DM;;:' ge zahll;;^ebdenii ...1 jD. die nach ihr erg Auflas sung‘den 'Verdacht r e chller|ig enl dass kein unfreiwilliger Unfall vor!legeJ sondern;::dhiK siblierJleJli^ll selbstmörderischer Absicht ;gegenObendBlüm: gefaSibn slei» Hach i;;» umfangreicher Beweisaufnahme gab däslljbhdgeribht. dem am 24» Juli 1952 verkündeten Urteil statt» Dieses Urteil focht die Beklagte mit der'Berufung nur wegen ihrer Verurtei-1ung zur Zahlung von.10 20, Oktober 1952 an die Klägerin aus. Ahsbruelh ahflZähiuhg yoh/10 *5 io, Zinsen :-vo^i;lÖ0;;!ÖOO!.IM nunmehr "auf /’/die /Zeit thom/"'^ (dem /Zeitpunkt der ibleMy /der,/?ersihheruhgsielfthhs’ er :.hichtb lg' ’ Das'■ BerufuhgsgS'richt hat/der hliägirö Anspruch ’’auf solche Pro mit der Degrunduhg/t/ersagtdass di Ter sicherungsleis tung/bei,.Eint ritt/der 'Rechtshängigkeit no ehr nicht- fählig gewesehTseii/Bie’ Fälligkeit trete nach § 14 c 2 AUB durch die ordentlichehbGerichte zu/erfo.lgen habe, set' die Fälligkeit erst'den Erlass,eines Urteils voraus, Diese; 2 58) ist rechtlich unhaltbar , Sie .würde dazu führen, dass dera:; Berechtigte gegen den 'Versicherer immer nur auf Erbringung einer künftigen Leistung"klagen könnte und dass der Versicherer niemals, auch nicht bei : gänzlich unbegründeter)^blehnung;i;derl Zahlung-, Gefahr - laufen würde,- mit den VerzugsiinsenioderiaucHj nur mit;dem Prozesszinsen belastet zu werden, oder dem Berechtigten einen Verzugsschaden ersetzen zuhtüssen ZinsVerlust sowie ein durch die Verzögerung entstehender Schaden immer vom Berechtigten zu tragen wäre. Das würde insbesondere in Fäl] en der vorliegenden A.rt, in denen die Zinsen “bei einem langer dauernden Prozess weit Eigentümlichkeit des : Versicherühgsrecht s:dass 'die :^eidleii3;®Il stungen des Versichereis nicht'"'schon mit her :Entste|luhg';.des/^f®?.; Versicherungsanspruehs':, sondern: erst danngjällig wer.deh|b:wenn .;i die zur Feststellung des"Versicherungsfalies und des“ Umfangs " der Versicherungsleistung notwendigen Erhebungen des Versiche-l rers abgeschlossen; sind, Da bei der ünfallvehSicherung "Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der : TTnf allfolgen oder darüber, ob und in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, "die Entscheidung einer Ärztekommission vcrgesehen ist, stell i; § 14 AUB (ebenso wie § 21 AKB), klarg dass in'Siesen Pallen vor; der'Auszahlung der Versicherungsleistungen erst diese Entscheidung abgewartet’ werden muss und • dass!--der?.cVersicherer-Äi dann noch eine Überlegungsfrist von 2 'Jochen hat. -dass die Fälligkeit der-Versicherungsleistung auch:dann aufge- schoben werden soll ,: wenn gar keine Erhebungen übercdie Entschäd|| öigung schweben, sondern der Versicherer die Leistung bereits' abgelehnt hat und der Berechtigte deshalb zur Durchsetzung seines Anspruchs ;• vor den ordentliehen. Di.es ist hier erst am 23» März 1951 geschehen, so dasbs die Sache erst zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden; isih und deshalb auch"erst von diesem Tage ab Prozesszinsen zu 23» Mark 195], bis 20., Oktober 1952, dem Tag der Zahlung der .111 V er siche rung ssaunm;e;|;^ mit" der Versicherungsleistung in Verzug gekommen nach | 284 BGB hierfür erforderliche Fälligkeit der lei stung ' ist, wie schon ausgeführt :;vmrdel am 27o Pebruar 1951 einge-treteho Da die Beklagte damals die Zahlung bestimmt und endgültig abgeleinllhätte l;;bedirrf;e es keiner besonderen Mahnung Slfl mehr (RGZ ■ 6Ty 317);o Kachll; 2851BGK;;& Scfm^ nicht""in .Verzugsolange; die; Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht; Zu verrieten hat., Diese Voraus se l-Zung hält hier das Berufuhgsgericht zunächst mit gegebeno Kach seinen zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Reststellüngen war die Beklagte bei ihren Er he Will! bungen auf" zahireichelVefdachtsuJistafide' gestessen, die ihr den Sachverhalt bei Beginn:des 'Rechtsstreits so ersehe!nen liessen, dass"sie gewichtige Bedenken gegen das Verbiegen eines unfreiwilligen Unfalls uni damit gegen das Vorliegen desi)Tersichehuh^ falbes'haben konnte,. In einem solchen Pall: kann der Versicherer nach.' einhelliger Ansicht die Zahlung verweigern und es einen Prozess ankommen lassen, ohne sich dem Vorwurf einer ilglSil schuldhaften Zahlungsverzögerung auszusetzen, so dass er dann auch nicht in Verzug gerät (Bruck-Mcller § 11 Anm 24; Prölss § 11 Anm 6 B, beide mtWoITachWo )> Diese Sachlage änderte sichllll hiernach der Klägerin 4 von 100.0001DM für die Zeit vom ld;ahn ■ube.;|§||^^ schuldeten lahsahlhhif|tum berufen« Die Frage, ob sie sich nl cht s c h 0 hfafä||^^n^®ter tBhwe is auf nähme selbst in ab e s ond ere' imtSfilli ck: {ad®^S||;|s elh;l spr gf alt lgb wöfiif äbgiWo g ene b und iib seiLgiJite^bOber|;^ Safflyer^^ vom 26 überzeugen« ffflusste, 0der ob sie erst ■ die Entscheidung des Landgerichts u '■die 5:1 Wendungen gegen dieses Gutachten abwarten konnte, bed" indent Er1 a s s des b lakd g er 1 cht lie h eh 1 ■'Ur t ei IS / d'i eb 2 ahlung der Vs untragbarer Weise vom Schuldner auf den: (jiäubiger^;äl),.^’^e)nii.:'.' die Beklagte'auch .-nicht gehindert gewesen .wäreden 'Prozess-, trotz der eindeutigen Beweisaufnahme ,:und' des uherzeugendehg ' landgerichtlichen Urteils weiter zutführen, so ging doch der durch die weitere Verzögerung der Auszahlung .entstandene Schaden zu ihren Lasten* Umsoweniger kann dies: in' einem.Pall der vorliegenden Art ■■■ zweif elhaft. sein, in dem der Schuldner dann auch seihst die Verurteilung zur-Hauptleistung hi nnimmt Pie Beklagte ist also vom 24« Juli 1952 ah in Zahlungsverzug gekommen und kann deshalb den ihr von da ah etwa entstandenen Verzugsschaden nach § 286 BG-B ersetzt verlangen., den weiteren 6,5 $ Zinsen für die Zeit vom 25« Juli 1952 bis 20- Oktober 1952 entstanden istbedarf es noch der Erhebung des von der'Klägerin hierzu angebotenen Beweis'es„ Insoweit..wvar deshalb die Sache nach § 565 ZPO zur anderweiten-Verhandlung '

Zitierte Normen: § 21 AKB2008_alt § 253 ZPO
dZinsVersicherer®Klägerin

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerkt	kkhHh that-h| thuS--
licht ;für die Amtliche Sammlung V"i'V: .	.	■	hu:;.
Io;' Gesetz % YYGc; § 11-	■’	:	hi-g
Rechtssatz s Der Versich'erungs.ansprüchhwird mit: der,.hblehnung . h der Deistung durch den VerSicherarlfälliger..'.
,-2h Geaeiz:'; :;mG' § ' 11 ? ''l&f§ 205^^-	;'
Rechtssatz sVtÖer Versicherer ist mit.;;:der,fällhgln
'v nicht. im Vernug'i'tso'lhng'e'ihrhgewich’iig
:t	tl: s ächliche Be denkehr:v|;'egen idas';iVprlieg|Heines■h
ikAMrsicherungs^	und	dami^t;^gegen'	das Bestehen
; h:s einer- Leistungs|:flie|it
...hnäher auch danntn|chaufhseiner
A.hung, wenn er aus dem erstinstanzlichen Urteil w;	•	:'s>vu:: t::ac.zfsr
; .ersehen kar.n., dass die nunmehr vorii egenden
 it :
;U|rteilung nichthstutlen können, sc gerät er in ;
tyY'Wi dt':
Akt enz eich en s; II ZR 6 9/54 ; ■ ft i	: ■	g liHlHi
 Urteil des BGH vom 23 'Jtpfi
II ZR 69/54
Verkündet am 23<= Juni ,1954.':; Jodas ? : Just g^Angest» , ...als:: Urkundsteamter der' Geschäfts-stelleu v""'■ .
I m'.;y Rtä ^ .'a. nyi'di e' 'a . V .Chi k e ' s -il®. aektss.tr eijft-
der Witwe Paul M4
in Ki
 bei Gi
 Klägerin Beruf urig sloeklag ten . und 1^
I; Pr0zessoe v c1imä c h t i g t e r s
Rechtsanwalt
g e g e n
d feff euerver s i cherungsans t al t.ri^fBj MaflMHHHHMfepl atz■ •,. vertreten durch den Vorstähh^
B e kla g t e, 3Prüfung s Klage rin und 3evisionsbeklagte,
 pr 0zesshev0llmachti g ter 1:Rechtsanwalt Justizrat
 hat der, iif Zivilsenat des :BündPsgeri'cEIsh'df s|auf liehe:Verhandlüng 'vom ' Ibl.Ruhli^	jli'-M^
■ Senätspräsiienten^Brro: Cant er ■Mnd.yEeripuHde sii chi^i|^ni3rE^vp Dr oHaiSihgerh/ Dri^	i|il;ii;'h:b^^
f ür'Re chfbe rkannte :	■	bSi	§Mi.	■ 111b ■.	■	■
1, . Auf:: die.. F.evisich dPreRlägerin.. wirdhdaa-Urteili^^^
’ 4'0 : Z i v 11 sena t s' 'des R he rl and es g e rihhf s;. ;i n : K pin:
22. DezemberJl953},Hihsichtlich.5 d'erjEntscheidingb üb er die .. Kosten der zweiten Iüsfanzisowia Insowelflb aufgehoben^ als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4 io Zinsen von 100 000 DM fürdie Zeit vom 23<. März 1951 bis 20 » Oktober 11952 yünd vohlReiiereh.-6 1/2 $ Zinsen für die Zeit vom 24.. Juli 1952 bis 20., Oktober 1952 abgewiesen worden ist„ Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesenu
- 2:h
:-2o Die .Beklagte, wird verurteilt;?: an'; lie Kingerihh4;::$vl'l"
: Zinsen von IOO 000 DM für';die Zelt;yom 23 of' März;<htyy>:y '	.1951 .Bis 20 c Oktober , '1932 Oku. zeHieri*
,3 p .Wegen, des'Anspruchs der Klägerin auf ■-Zahlung '" 'weiteren 6,?;5 ß Zinsen von-lOO 000 DM :für:i4iB3:Z1sitii!.i..,o : vpa 24»: Juli 1952 bis-20Oktoher 195.2 sowie wegen^^r5'
: . der Ko st eheht schei&ühg' ■ wird ' die. Sache''; zür, ah^er^;:";::;i(< ■; ;.we i t e if ? e r hand lung und; ;l;ri t scheid uhg ah Ida spB e r ü f uhg s -' gericht '; zurückverwleSeh=l;.Dieses'; hat auch. nber , d.ie.:.';iyl 'i;,:Kphfen;der.''-Revision.':uu.:;;.;eht;'soheii:eh:i; '■	n,'ll .'Ifli

Taibi stabil
9:; Der'' Ehemann; der klagerih\hathb;^
Okt©bör .1950 eine UnfaliverSicherung:, abgeschlos'se^:f|TaQ|i; ■ AhrtU'
$ el 1t e n der Klägerin bei; - s e ihetiii' inf © 1 g e.l e ine s :;tJnfä®'sie i iib r'e tend en;tod 1-00;; 000 ’DM;;:' ge zahll;;^ebdenii ...1 jD. ebember ::l|;10t: fuhr" er;;inllelhem gemieteten;, tyonil^	'gasle^
tagen l^'';'::ib's0e'dbezirk;:t bn;.KÖln5:gbgen;ieihenOau|. 1	.-;X|t’
Strass ebb eitttst ebendenlBaum unde;v.eruhgllbliie::;b^
K läg.e.r IrL'iver'iarigt e; mifcd er;; am . 19.i:5J.aib|ar:
■ e inger e 1 chlen ;,K1 age.,.'.bn;::der sie g-1 eibbzeitlpfl'ie;3ewl||:igdn|;;':;.;lli:
des ;Atme hies h t s. beant'ra|; teA die : Au sZahlung: ■ deppYßrs 1 cHefungS|I;lg
: suffiffih:Asn 100 000 'DM ;heb At 110,5 % Zihbslb ■ seit/'defl
;lD5$1 'tob e 1. s. 1e di e 'Ron AO.del'.;: Z insf orS;|.rttbg:id ami t'".; ' f egrfindete;A§10 1
dasss i e wegen d e r Z abldng s¥e r w e i g er uhg td e rj-'S A
gewesengsei;, bei der ;;f!par&	in..dieser;:;:HpKe;%
"Z in s end en" !Kr ed i t aui1 zün Ahm en ■» ^DaElS^SlagtbÄ^lis^^d^nelnel'^bs eh'r
ä e r ;';Klage s chrift zbr&b&i;SerMlQ s: ohne ^brmiblls s
St e 1 lungnalme zu dem;lArr^hre^^eblb^lbucb; üb Arm!ttilbilile
 sich am fig;;^ebr^^^iS^d'aj^®p|dias8;;sie; :au^	llbrniitA
lim gen» ''dablh®wlfö^®^iÄeDt^dWissen ^;Aba<diiussi^^
die ;Abszahiahg:;;:§erl|lei^^
gerin das Arinenreeht bewi 11 igt word-311:113 dergBefelagbehllffiSlldMarz 1951 mit;T e r m i n s b e s timraung zugestellt„ Di elBAkl^	Begründung;
wei.su.ng insbesondere eine Reihe von Umständen an. die nach ihr erg Auflas sung‘den 'Verdacht r e chller|ig enl dass kein unfreiwilliger Unfall vor!legeJ sondern;::dhiK	siblierJleJli^ll
 selbstmörderischer Absicht ;gegenObendBlüm: gefaSibn slei» Hach i;;» umfangreicher Beweisaufnahme gab däslljbhdgeribht. dem am 24» Juli 1952 verkündeten Urteil statt» Dieses Urteil focht die Beklagte mit der'Berufung nur wegen ihrer Verurtei-1ung zur Zahlung von.10 % Zinsen seit dem 15» Januar 1951 an»
Die /Versicherung;ssuttme/von./lÖOrOOCb/D^	zahlte .sie äm;T
20, Oktober 1952 an die Klägerin aus. Diese beschränkte ihren! Ahsbruelh ahflZähiuhg yoh/10 *5 io, Zinsen :-vo^i;lÖ0;;!ÖOO!.IM nunmehr "auf /’/die /Zeit thom/"'^	(dem /Zeitpunkt der ibleMy
 /der,/?ersihheruhgsielfthhs’ durch, die': Beklagbf|i;bis .20„v Okt oberg 19:f 2.'DaI- Oberf ah|'ls|e;l;lbht> wies die' Klage^:il^5gii|'. ihr em.: Ziisflf ■. ans p ruffit:" ah/T!fi t	P i	©n	-um: ■ d e r e n	\ur;bc k)fe r s;i|hg.. ‘d i e V//I
"‘nunmehr /die; KlaghrTHSSfbh der Beklag ^	Zinseh	wön	TOOR^
f2;7:,iuf tef>ruar|||j|hll^^	für|^^
|Bht s e h e i äungBÄruhd: äÄ
ij-i; //hll^	/i^
Spruch:/kömmen:/sowbl|te
(§ ^■91,':;BGB‘i)ialsV:"auhfödih^.'ehi^^l^b'er-:^ffi^r'sätz/^desbyerzu^S^ s cfiad ens.;;J;f/;; 2 86	;	J/S|lS|ill:	’ :;b 1	fi
 Ilr
;Nach'..' 'den.;§§:;/|f|ly 28§/h0S/;häb; d er|}Shlrul;dher;. e ine fä 1 lige
 Gr!eLdschuld /voh/Bihtbitb-^
verzinsen.
:’ah'ch wehh.; er :.hichtb
 lg' ’ Das'■ BerufuhgsgS'richt hat/der hliägirö	Anspruch
’’auf solche Pro	mit	der Degrunduhg/t/ersagtdass di
 Ter sicherungsleis tung/bei,.Eint ritt/der 'Rechtshängigkeit no ehr
 nicht- fählig gewesehTseii/Bie’ Fälligkeit trete nach § 14 c
AilgUnfVersBed (AUB|h'erst 2 Woche’hißach Feststellung der
 Ent s chad igung/eint/Da .diese Fe st sflfjlung . bei:;;;Str e it igkeiten
 über das Vorliegend eines Tersicherühgsfaiies'/nach § 12 ZiiM
■ •
2 AUB durch die ordentlichehbGerichte zu/erfo.lgen habe, set' die Fälligkeit erst'den Erlass,eines Urteils voraus, Diese;
auch vomVLandgericht München vertretene Auffassung (VersR 1952? 2 58) ist rechtlich unhaltbar , Sie .würde dazu führen, dass dera:; Berechtigte gegen den 'Versicherer immer nur auf Erbringung einer künftigen Leistung"klagen könnte und dass der Versicherer niemals, auch nicht bei : gänzlich unbegründeter)^blehnung;i;derl Zahlung-, Gefahr - laufen würde,- mit den VerzugsiinsenioderiaucHj nur mit;dem Prozesszinsen belastet zu werden, oder dem Berechtigten einen Verzugsschaden ersetzen zuhtüssen ZinsVerlust sowie ein durch die Verzögerung entstehender Schaden immer vom Berechtigten zu tragen wäre. Das würde insbesondere in Fäl] en der vorliegenden A.rt, in denen die Zinsen “bei einem langer dauernden Prozess weit
?roze‘s*skosteh "geradezu einen Anreiz für diec^ersichererfhedeu-ten, es ; im Interesse des .Zinsgewinhs auch bei. klarer SacEga ; Und'.Rechtslage "erst" auf einen Prozess ankommen zu lassen und zu 'versuchen^ diesen dann in die fange zip;ziehen. Dass dies nicht" Rechtens ' sein:;k'änn'i":-iiegh.;hütj;h
/ff Die' 'Auffassuh|lde)h:;Beiü'fungsgeriehts' beruhtfauf- )eiHer;'VSr5r) kehnung: der '■ Bedeutung des § 12" AIJB,;i!:einerBestimmung die":;,sichf 'auch in d en ; V er si eher ühg s b ed ihgungen) and er er :" V.er s i c.heruh|lr ■"'ft 'zweige 'f indet f(z>B=. § 21	.	'DiesstRlausäin;"sfeit;i|l
"heh iit engen Züsammenhang mitbäeriin^
Eigentümlichkeit des : Versicherühgsrecht s:dass 'die :^eidleii3;®Il stungen des Versichereis nicht'"'schon mit her :Entste|luhg';.des/^f®?.; Versicherungsanspruehs':, sondern: erst danngjällig wer.deh|b:wenn .;i die zur Feststellung des"Versicherungsfalies und des“ Umfangs " der Versicherungsleistung notwendigen Erhebungen des Versiche-l rers abgeschlossen; sind, Da bei der ünfallvehSicherung "Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der : TTnf allfolgen oder darüber, ob und in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, "die Entscheidung einer Ärztekommission vcrgesehen ist, stell i;
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§ 14 AUB (ebenso wie § 21 AKB), klarg dass in'Siesen Pallen vor; der'Auszahlung der Versicherungsleistungen erst diese Entscheidung abgewartet’ werden muss und • dass!--der?.cVersicherer-Äi dann noch eine Überlegungsfrist von 2 'Jochen hat. Dieser Ee-ur Stimmung;, die die zweiwöchentliche Prist an die Feststellung i.J] der Entschädigung knüpft, kann aber nicht entnommen werden,
-dass die Fälligkeit der-Versicherungsleistung auch:dann aufge-
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schoben werden soll ,: wenn gar keine Erhebungen übercdie Entschäd|| öigung schweben, sondern der Versicherer die Leistung bereits' abgelehnt hat und der Berechtigte deshalb zur Durchsetzung seines Anspruchs ;• vor den ordentliehen. Berichtenrklagen iE s ist: "aSLCfil s ciil e ch t er dings: kein Sr und |:er s i chlli^^	shalb
: in eihem'öoicte	alsbald
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’die:Pal 1 igkell’immereres’ mit der Ablehnung der i Deisf unsl’IJurch: den:: VebilbHere
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■ r ec Kl' B;;f 16 6f flgD a :;ä i e . Ve^s iül e r un g s 1 eis t ung : :vo n d e r ■. Beklagt en • ämf;;;17:::@:^	yerwelier.t;:word
;r B1 e;; zu|:di esem:If’eftpunktüfalr1g ■ gewoldafilblfllllll®:;. t';

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1:21f[Giblchwqhi /karihldie: Klageiin diei^ schon vor: diesen: Tage ab verlangen, weil damals d.i e Recht slfJK hängigKeih noch nicht eingetreten v:ar. Diese wird nach denari" § § 263,26 7 ZPO durch die Klage er hebung begründet,; d i e nach;: *: § 253 ZPO durch die förmliche Zustellung der Klageschrift er-y folgt! Di.es ist hier erst am 23» März 1951 geschehen, so dasbs die Sache erst zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden; isih und deshalb auch"erst von diesem Tage ab Prozesszinsen zu
1Ä
zahlen sind., Die schön im Januar 1951 vorgenommene formlose:
f:
•••
ÖV?;;-:
Übermittlung 'em er Abschrift der Klageschrift;: an die .Beklagte zu dem Zwecke der Stellungnahme zu dem in der Klageschrift enthältenen ÄrÄenrecHtSgesüch führte noch nickt die Rechtshängigkeit herbei■ (BöllZ -i;? 268) Als Prozesszinsen stehen M:
23» Mark 195], bis 20., Oktober 1952, dem Tag der Zahlung der .111 V er siche rung ssaunm;e;|;^
I I o : Di e; dar üher":;;hinausgeh^ekelen 'Zinsen" macht die Kläger in al s Sil YenzügWschädehhriaöhl^^ ifllGR;;^
; 1'. Voraussetzung :islr:;hi'ei'fur);nunächsty	die lläkläglfe : 1
mit" der Versicherungsleistung in Verzug gekommen nach | 284 BGB hierfür erforderliche Fälligkeit der lei stung ' ist, wie schon ausgeführt :;vmrdel am 27o Pebruar 1951 einge-treteho Da die Beklagte damals die Zahlung bestimmt und endgültig abgeleinllhätte l;;bedirrf;e es keiner besonderen Mahnung Slfl mehr (RGZ ■ 6Ty 317);o Kachll; 2851BGK;;&	Scfm^
nicht""in .Verzugsolange; die; Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht; Zu verrieten hat., Diese Voraus se l-Zung hält hier das Berufuhgsgericht zunächst mit gegebeno Kach seinen zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Reststellüngen war die Beklagte bei ihren Er he Will! bungen auf" zahireichelVefdachtsuJistafide' gestessen, die ihr den Sachverhalt bei Beginn:des 'Rechtsstreits so ersehe!nen liessen, dass"sie gewichtige Bedenken gegen das Verbiegen eines unfreiwilligen Unfalls uni damit gegen das Vorliegen desi)Tersichehuh^ falbes'haben konnte,. In einem solchen Pall: kann der Versicherer nach.' einhelliger Ansicht die Zahlung verweigern und es einen Prozess ankommen lassen, ohne sich dem Vorwurf einer ilglSil schuldhaften Zahlungsverzögerung auszusetzen, so dass er dann auch nicht in Verzug gerät (Bruck-Mcller § 11 Anm 24; Prölss § 11 Anm 6 B, beide mtWoITachWo )> Diese Sachlage änderte sichllll
 hiernach der Klägerin 4
I
von 100.0001DM für die Zeit vom
 ld;ahn ■ube.;|§||^^	das	Landgericht auf Gr
'"Slher: s effiflfeingehe!iSel:b;$ewei SaufhahmöfS^	t d	es
 der RekSdile hilestsfeilte und der Klage dur ch V: ■das:	verkündete	Urteil	stattgabHieraus war/
;:§buehdes Klageanspruchs 2 entnehmen und sie kann sich deshalb bei ihrer weiteren Zahgf blungsverw	Zeitjiuh^	aufvuiiv]?
schuldeten lahsahlhhif|tum berufen« Die Frage, ob sie sich nl cht s c h 0 hfafä||^^n^®ter tBhwe is auf nähme selbst in ab e s ond ere' imtSfilli ck: {ad®^S||;|s elh;l spr gf alt lgb wöfiif äbgiWo g ene b und iib seiLgiJite^bOber|;^	Safflyer^^	vom	26
?Maisi|i'2- vöm: '^irl^iMhl%'iguhgl!fesÄlägtä1iSpMhhs.': überzeugen« ffflusste, 0der ob sie erst ■ die Entscheidung des Landgerichts u '■die 5:1 Wendungen gegen dieses Gutachten abwarten konnte, bed"
■	keiherf'Entsoheidung, weil die Kiäg|rinv^erfugsschaden ohnehi Äur; für die"Zefif^
■ Urteilstyeriang|l^^	die	Be-?
. klagte1!, : di e'idaSitirge^	isähf iiäfc	.des*^
Verkündung de s'Una^ö'li■' hißgenommehe n dlandgericht^^
biwirb - 1 ■ ■.	bbbÜbiö■■	::-.4
liehen Urtei 1 sender 1)eut 1 ichlei11?dass;■ die vor . § enden' '..lat sachenhijireni^	Beurteil
 ihichtb'stützen ■ kohhieigglb^
■'.sicherer'-.gieichwohilauffs':einertZaKiungsverweigdrung, so: gerd . er; damit . in Verzugb^	■	35|!^iruclkMöller^	§	:	11
Die."Auffassung dssilBe^	\ddd^Beklagtevau^
indent Er1 a s s des b lakd g er 1 cht lie h eh 1 ■'Ur t ei IS / d'i eb 2 ahlung der Vs
■:*/.■■ VpV:'	"	\	.	.ZxV	irVO	■	Vau-	•	,*Äf
; s.icherungssumme;;h.ö.ch":bbid: ■Zumt201i;Uktöhdr'; 1951 bhabe hinauszog können« obwohl sie bseibstb;: schön ^dQhehiyörher.iihre Berufung,,,, ■gegen das landgerlchf lipheaUrte^	streitigen Zinsan-,
Spruch be sehr änk t hat t e: ,■'. is t ■ r e'c h t jl i ch ■ ganz':5: unhaiitbar.Si einer Verkennung des Begriffs ■des"*?erschuid.:ens ,bei einer Z
be
 lungsverzögerung und wälzt das Risiko des Verzugsschads
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untragbarer Weise vom Schuldner auf den: (jiäubiger^;äl),.^’^e)nii.:'.' die Beklagte'auch .-nicht gehindert gewesen .wäreden 'Prozess-, trotz der eindeutigen Beweisaufnahme ,:und' des uherzeugendehg ' landgerichtlichen Urteils weiter zutführen, so ging doch der durch die weitere Verzögerung der Auszahlung .entstandene Schaden zu ihren Lasten* Umsoweniger kann dies: in' einem.Pall der vorliegenden Art ■■■ zweif elhaft. sein, in dem der Schuldner dann auch seihst die Verurteilung zur-Hauptleistung hi nnimmt Pie Beklagte ist also vom 24« Juli 1952 ah in Zahlungsverzug gekommen und kann deshalb den ihr von da ah etwa entstandenen Verzugsschaden nach § 286 BG-B ersetzt verlangen.,
Hin Da zwischen den Parteien streitig istr oh der: Klägerin durch den Verzug der Beklagten tatsächlich der geltendgemachte Schaden in Höhe der über die 4 <fo Proze sszinsen;;hinausgehen-
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den weiteren 6,5 $ Zinsen für die Zeit vom 25« Juli 1952 bis 20- Oktober 1952 entstanden istbedarf es noch der Erhebung des von der'Klägerin hierzu angebotenen Beweis'es„ Insoweit..wvar deshalb die Sache nach § 565 ZPO zur anderweiten-Verhandlung '
■ uhd 'Entscheidung an das Berufungsgericht:; zurückzuverweisenoO ;:i}a die Sache ' ho chniefit	.	ist, war dem
 Berufungsgerieilt.. auch^ die:.Entscheidung Uherf die,- Kosten der:v ;§evision	Igti;tt;u- -ttfnti'f t'-u!®-''
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