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BGH

Gericht: BGH

7jo r Dienst vertrag mit dem Kläger war für die Zeit von 1. Januar 1946 an die Beklagte, worin bestimmt war, daß der Klüger aus seinem Amt entlassen werde und daß ihm, außer den ihm bis dahin bezahlten, keinerlei sonstige Dienst- oder Versorgungsbezüge sust linden. Kote wurde dem Kläger durch Schreiben des Stadtkämmerers der Hansestadt Hamburg am G. Nachdem in April 1947 die weitere Durchführung der Entnazifizierung von der Militärregierung den deutschen Ländern Übertragen war, hat der Kläger gegen seine Entlassung am 10. Der Kläger hat zu-' nächst unter dem.il* November 1947 vom Zentralausschuß fiir die Ausschaltung der Nationalsozialisten eine vorläufige Benachrichtigung über die "Kategorisierung" erhalten, wonach er in die Kategorie IV der VO der üilReg Hr 79 eingestuft und ihm dabei keine Vermögens- und. Der Klüger hat dann unter Berufung auf den .Bescheid vom 11.-November 1947 mit Schreiben vom 27* Sprüche bei der Beklagten geltend gemacht.und sich auch zur 1i e d eraufnähme seiner Tätigkeit bereiterklärt^ Die. Beklagte hat mit Schreiben vom 16. Dezem-r ber 1947 alle Anträge abgelehnti worauf der Kläger * auf Zahlung seiner Gehalts- oder Buhegehaltsbeträge in Höhe eines Teilbetrags von 6.0Ö1 Ril = 6.001 DU nebst .^nsen geklagt^, hqj • Er hats einen Anspruch da- mit begründet, daß er durch die Bescheide des Zentralausschusses vom 11. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie vertritt den Standpunkt, daß die Bescheide des Zentralausschusses'lediglich iia Kategorisierungsverfahren ergangen seien, dem alle Nationalsozialisten unterworfen seien, und daß Uber die vom Kläger eingelegte Berufung nicht von der zuständigen Stelle entschieden sei» Mt dieser Begründung hat auch das Landgericht Ha .iburg. durch Urteil vom 11» Februar 1949 die Klage abgewiesen» Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben» Wiedereinsetzung in den vorigen .^tand beantragt, worauf der Beruf ungs aus s chuß durch Bescheid vom 27* September 1949 der Berufung unter Einstufung in Kategorie IV statt gegeben hat mit der haß-gäbe, "daß gegen eine Zahlung von 50 $ des bei Ausschei- Der Kläger vertrag in der Berufungsinstanz diesis Rechtsstreits den Standpunkt, daß die von der Ifilitärregierung gegen ihn ausgesprochene Entlassung nur eine vorläufige ge-. Mindestens müs-se er auf Grund dieses Bescheides seine Pension zur Hälfte erhalten, wie ihm dies für die Zeit ab 1. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Gehalts- oder Pensionsansprüche gegen die Beklagte habe. Beide Parteien haben übereinstimmend angegeben, daß sich Klage und Widerklage nur auf Ansprüche des Klägers in der Zeit bis 31• März 1990 beziehen, sowie, daß die Beklagte für die Monats ab 1. * Das Berufungsgericht hat„die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die MonatevOktober und November 1949 das halbe Ruhegehalt in Höhe von je 635,62 DLi zu zahlen, im übrigen jedoch die Klage abgewleeen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, daß dem Klüger über den eingeklagten Betrag hinaus keine Gehalts- oder Kubegeldsansprüche für die Zeit bis Ende März 1950 zustünden» Die Revision wendet sich ln erster Reihe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klüger am 8» Februar 1946 rechtswirksam aus seinem Dienstverhältnis entlassen sei. Die* Meinung'der Revision, daß die Rechtswirksamkeit dieses Akts deshalb verneint werden müsse, i.ell dem Kläger die Entlassung vom Kämmerer der Stadt Hamburg mitgetcilt worden sei, der keine Befugnis gehabt hätte, Die auf Veranlassung der Britischen rnilReg am 6» Februar 1946 ausgesprochene Entlassung des Klägers aus fungsurteils, von vornherein nicht als endgültige Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten ancusehen, sondern war lediglich eine vorläufige iäaßnahme, die von der Besatzungsmacht gemäß der Köntrollratsdirektive Hr 24 getroffen war,' um mit sofortiger Wirkung diejenigen Personen aus dem öffentlichen Dienst oder aus Stellen des Wirt- Zivilsenats, des BGII, den der erkennende Senat be it ritt, hat zugleich ausgesprochen, daß die vorstehend dargelegten Grundsätze, die zunächst für die Rechtsstellung der aus politischen Gründen .entlassenen heanten entwickelt waren, in gleicher Weise euch auf die Rechtsstellung ' entlassener Angestellter anzuwenden seien,' und zwar auch auf solche Angestellten, die liiekt im öffentlichen Dienst standen. De kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Grundsätze auch auf.den Kläger und sein daß-im Jahre 1947 in der Britischen Zone die weitere Durchführung der Entnazifizierung von der i.ilReg den deutschen Ländern übertragen worden ist, und zwar durch die Verordnung ITr 110 der Britischen hi 13eg (AmtsEl d KilReg 1947 ITr 21 S 608 vom 1.10.1947). April 1947 geregelt worden ist, sowie, daß nach dieser Verordnung gegen Amtsentlassungen die Berufung zulässig ist und ein Berufungsaus schuß über sie entscheidet. Kategorie IV ohne Berufs-:;.und Veruögensbesehrünicung eingereiht worden sei* kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine.Rechtswirkung beigemessen werden, des IZLügcrs in seinem Verhältnis zur _el:lagten sei daher allein der unteisa 27* September 194-9 ergangene Bescheid des ZerufungsausSchusses* wonach der .Berufung des AlZgcrs stattgegeben worden sei'mit der .-Maßgabe, daß gegen eine Zahlung von 50 c,j des Ruhegehalts mit ./irkung vom 1. Da nun die klage sowohl wie die Widerklage- sich lediglich auf die Zeit bis zu dem 31« kürz 1950 beziehen, und über diesen Zeitpunkt hinaus weder mit der Zulage ein Anspruch des'Diggers noch mit der 'Widerklage das . Verlangen der lest Stellung des'ilichtbestolien^von Ansprüchen geltend' gemacht wird, so ergibt sich bereits, daß das Derufungsurteil zutreffend ist, soweit es deu klüger alle Ansprüche auf Dienstbezüge und Ruhegehalt .'aberkannt hat, dieViüber diejenigen Beträge hinausgehen, ^die ihm der Eerufungsbescheid'von 27. hai.1951 erfaßt wird, und ob, wie die Revision in^der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, Bedenken gegen die Re cat s gül t i'gkeit dieses Gesetzes bestehen, weil Art 77 den davon, betroffenen Personen alle ' ' 1 • September 1949 dahin, ent schieden worden, daß dem klüger nur für die Zeit vom 1. Hai 1951 dem Kläger nichts genommen haben kann, soweit die Klage und widerklage sich'nur Uber seine An-:?'sorüche bis zu dem 51- Kürz 1950 erstrecken.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungAnspruchHamburgKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

erkündet aia 24jOIj^^
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ju3tiar.:igestellter . als Urkundsbeaut er .der Geschäftsstelle.
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ln dem Rechtsstreit
 des DEbreermeiBtoro a.D. Dr in El
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Klägers, Be rufungs klage rs und Revisiousklü&ers,
-Brozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.) die _ Vorstan
 vertreten durch ihren
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Beklagte, Berufungcbeklagte und Revislonsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2.) die Hansestadt Hamburg, vertreten durch den . 'Staatskommissar für die Entnazifizierung und iCategorisierung, .
Hebenintervenientin, in der Revisionsinstanz nicht vertreten,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 13. Oktober IS51 unter Mitwirkung des Senatsprijfciäenten Dr. Ganter und der Eundes-rieht er Dr. Drost,. Dr. Haidinger, Dr. Tischer und Dr.Kuhn für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericht s zu Hamburg vom 11./17. Hai 1958. wird auf Kosten des Klägers zurUckgev;ie3en.
Von Rechts wegen
 
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gatbestand:
Der Klüger, Mitglied der IiSDAP seit Ilai 1933» ist durch Vertrag vom 15- Bebruar 1935 als President der Beklagten allgestellt worden. Bio Beklagte 1st, wie die •beiden vorinstanzlichen Urteile feststellen, eine Öffent-1 i ehre cht liehe Versicherungsanstalt. 7jo r Dienst vertrag mit dem Kläger war für die Zeit von 1. Januar 19*35 bis !	31. Dezember 1938 geschlossen und verlängerte Eicii je-
weils um 4 Jahre, falls er nicht mit G-monatiger Prist
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'	1	gekündigt wurde; er sollte 3 Konnte nach Ablauf des i.:o-
nats erlöschen, in dem der Kläger das 63* Lebensjahr vollendete. Als Vergütung war dem Kläger auuer einer 1 Aufwandsentschädigung das jeweilige Gehalt des Präsidenten einer Hamburgischen Behörde zugesichert. ITach seinem Ausscheiden sollte er ein Ruhegeld erhalten, dessen Berechnung sich nach den Bestimmungen für die Eamburgi-scheu Staatsbeamten richtete.
Als der Kläger im Jahre 1941 dac 63. Lebensjahr vollendet hatte, wurde er wegen der Kriegs Verhältnisse weiterhin r._ Bienst belassen, ifacl: der Kapitulation richtete die Kritische KilEeg eine note of removal von 28. Januar 1946 an die Beklagte, worin bestimmt war, daß der Klüger aus seinem Amt entlassen werde und daß ihm, außer den ihm bis dahin bezahlten, keinerlei sonstige Dienst- oder Versorgungsbezüge sust linden. Der Inhalt der . Kote wurde dem Kläger durch Schreiben des Stadtkämmerers der Hansestadt Hamburg am G. Pcbruar 1946 mitgeteilt. Kr hat seitdem bis ins Jahr 1950 keine Dienstbezüge oder Ruhegehalt empfangen.
Nachdem in April 1947 die weitere Durchführung der Entnazifizierung von der Militärregierung den deutschen
 Ländern Übertragen war, hat der Kläger gegen seine Entlassung am 10. Juli 1947 heim Zentralausschuß 'für die Berufung saus schlisse in Hamburg Berufung eingelegt. Dieses Schrift st lieh ist im Juli 1947 beim Zentralausschuß für die Ausschaltung der. Nationalsozialisten eingegangen und von dort an die Zentralstelle für Berufungs-
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ausschttsce weitergeleitet worden. Der Kläger hat zu-' nächst unter dem.il* November 1947 vom Zentralausschuß fiir die Ausschaltung der Nationalsozialisten eine vorläufige Benachrichtigung über die "Kategorisierung" erhalten, wonach er in die Kategorie IV der VO der üilReg Hr 79 eingestuft und ihm dabei keine Vermögens- und. Kontosperre oder Bescl^ftigungsbeschränkung auferlegt wurde. Diese Entscheidung hat der Zentralausschuß mit *der Benachrichtigung vom 7. Januar 1943 wiederholt.
Der Klüger hat dann unter Berufung auf den .Bescheid vom 11.-November 1947 mit Schreiben vom 27*
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November und 13 • Dezember 1947 seine Buhegehaltsan^^^^-;
Sprüche bei der Beklagten geltend gemacht.und sich auch zur 1i e d eraufnähme seiner Tätigkeit bereiterklärt^ Die. Beklagte hat mit Schreiben vom 16. Dezem-r ber 1947 alle Anträge abgelehnti worauf der Kläger * auf Zahlung seiner Gehalts- oder Buhegehaltsbeträge in Höhe eines Teilbetrags von 6.0Ö1 Ril = 6.001 DU nebst .^nsen geklagt^, hqj • Er hats einen Anspruch da-
mit begründet, daß er durch die Bescheide des Zentralausschusses vom 11. November 1947 und 7. Januar 1948 seine Rechte aus seinem Anstellungsvertrage wieder erlangt hätte, da die Bescheide ihm keine Beschränkungen seiner Beschäftigung auferlegt hätten. Die Beklagte hat
 Klagabweisung beantragt» Sie vertritt den Standpunkt, daß die Bescheide des Zentralausschusses'lediglich iia Kategorisierungsverfahren ergangen seien, dem alle Nationalsozialisten unterworfen seien, und daß Uber die vom Kläger eingelegte Berufung nicht von der zuständigen Stelle entschieden sei» Mt dieser Begründung hat auch das Landgericht Ha .iburg. durch Urteil vom 11» Februar 1949 die Klage abgewiesen» Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben»
Br hat inzwischen das Berufungsverfahren gegen seine Entlassung, das versehentlich nicht.weiter geführt war, auf genommen und evtl. Wiedereinsetzung in den vorigen .^tand beantragt, worauf der Beruf ungs aus s chuß durch Bescheid vom 27* September 1949 der Berufung unter Einstufung in Kategorie IV statt gegeben hat mit der haß-gäbe, "daß gegen eine Zahlung von 50 $ des bei Ausschei-
den aus dem Dienst bei der paiaburger ..'euerlrasse erdien-tpn Buhegetialts mit firhunr vom 1. Oktober 1949 bis 31. ■härz 1950 Bedenken'nicht erhoben werden". Der Kläger vertrag in der Berufungsinstanz diesis Rechtsstreits den Standpunkt, daß die von der Ifilitärregierung gegen ihn ausgesprochene Entlassung nur eine vorläufige ge-. wesen sei. Hach dem 1. April- 1947 sei sie mit allen Folgen von den deutschen Enthazifizicrungsbehörden auf Grund seiner bei den Entnazifizierungsbehörden angebrachten -Berufung nachzuprttfen. hit Entscheid vom 11. November 1947 sei Uber diese. Berufung, obwohl diese Entscheidung vom Zentralausschuß, also der sonst in 1» Instanz tätigen isteile, erlassen sei, tatsächlich bereits entschieden
 
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 worden, und er sei sehen durch diese -untscheidung, da diese keinerlei Vermögens- oder Kontosperre verhängt habe, wieder berechtigt gewesen, Kuhegehalt zu verlangen.
In jedem Palle habe er aber durch den Bescheid des Berufungsausschusses vom 27. September 19*49 dieses Recht wieder erhalten. Denn auch in diesem Bescheid sei ihm sein Perisionsansprucb nicht aberkannt worden. Mindestens müs-se er auf Grund dieses Bescheides seine Pension zur Hälfte erhalten, wie ihm dies für die Zeit ab 1. Oktober 1949 ausdrücklich sugebiliigt sei.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Gehalts- oder Pensionsansprüche gegen die Beklagte habe.
Sie hat geltend gemacht, daß sie gemäß Schreiben vom 7» Februar 1990 ohne Anerkennung irgendwelcher Rechte sich bereit erklärt habe, ihm vom 1. Dezember 1949 bis zu dem 31* März 1990 50# seiner Pension - DM 639, 62 monatlich brutto zu zahlen.
Beide Parteien haben übereinstimmend angegeben, daß sich Klage und Widerklage nur auf Ansprüche des Klägers in der Zeit bis 31• März 1990 beziehen, sowie, daß die Beklagte für die Monats ab 1. Dezember 1949 bis 31» März ,1950 dem Kläger das halbe Ruhegehalt mit 633,62 DM mo-natlich gezahlt habe.
* Das Berufungsgericht hat„die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die MonatevOktober und November 1949 das halbe Ruhegehalt in Höhe von je 635,62 DLi zu zahlen, im übrigen jedoch die Klage abgewleeen.
 
Auf die Widerklage hat es festgestellt, daß dem Klüger über den eingeklagten Betrag hinaus keine Gehalts- oder Kubegeldsansprüche für die Zeit bis Ende März 1950 zustünden»
* *
Gegen dieses Urteil richtet siöh die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet»
Die Revision wendet sich ln erster Reihe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klüger am 8» Februar 1946 rechtswirksam aus seinem Dienstverhältnis entlassen sei. Die* Meinung'der Revision, daß die Rechtswirksamkeit dieses Akts deshalb verneint werden müsse, i.ell dem Kläger die Entlassung vom Kämmerer der Stadt Hamburg mitgetcilt worden sei, der keine Befugnis gehabt hätte,
 Die auf Veranlassung der Britischen rnilReg am 6» Februar 1946 ausgesprochene Entlassung des Klägers aus
 fungsurteils, von vornherein nicht als endgültige Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten ancusehen, sondern war lediglich eine vorläufige iäaßnahme, die von der Besatzungsmacht gemäß der Köntrollratsdirektive Hr 24 getroffen war,' um mit sofortiger Wirkung diejenigen Personen aus dem öffentlichen Dienst oder aus Stellen des Wirt-
Entscheid unrsgr Lind e:
* seinen Dienstvertrag mit der Beklagten zu kündigen, trifft nicht den entscheidenden Gesichtspunkt, der für die Beur-
Wrrteilung der Rechtslage des Klägers maßgebend ist*
seiner Dienststellung war, entgegen der Meinung des Beru-
 
scfcaftslebens auBzuscbalten, die als aktive Förderer ■ . w
des Nationalsozialismus oder sonst als politisch Verdächtige in betracht kamen* Es handelte sich also hei der Entlassung des Klägers am 6.- Februar 1946 um eine Uaßnahme, die lediglich eine vorläufige Suspension des Klägers von seiner Dienststelle zur Folge hatte, Über äderen endgültige: Auswirkung aber erst in dem von der HilReg angeordneten Entnazifizierungsverfahren zu entscheiden war. Diese Rechtsauffassung ist, soweit die Britische Resitzungszone in Betracht kommt, jetzt in der Kechtslehre und Rechtsprechung Überwiegend als zutreffend anerkannt (vgl Thiele, die Rechtsstellung und Wiederverwendung entnazifizierter Beamten, Deutsche Verwaltung 1949 'S 426 ff, Heyland, die Rechtsstellung der • entfernten erfolgreich entnazifizierten deutschen Beamten, 1950, insbesondere S 17, 23*, 28,. 30 ff, Urteil* des Verwaltuugsgerichts Hamburg IIDR 48 3 260, Urteil des III. Zivilsenats des BGII von 10. Hai 1951 Amtl.-Stv^nalung Ed 2 S 121 ff).	*
Das vorbezeichnete Urteil des III. Zivilsenats, des BGII, den der erkennende Senat be it ritt, hat zugleich ausgesprochen, daß die vorstehend dargelegten Grundsätze, die zunächst für die Rechtsstellung der aus politischen Gründen .entlassenen heanten entwickelt waren, in gleicher Weise euch auf die Rechtsstellung ' entlassener Angestellter anzuwenden seien,' und zwar auch auf solche Angestellten, die liiekt im öffentlichen Dienst standen. De kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Grundsätze auch auf.den Kläger und sein
 
Dienstverhältnis zur Beklagten, einer Öffentlich-rechtlichen Anstalt, entsprechend anwendbar sind.
Das fUhrt aber nach ebenso feststehender Rechtsprechung nicht dazu, darf das von der uilitürregierung ausgesprochene Verbot, an den Kläger Zahlungen zu leisten, mit rückwirkender Kraft in Fortfall käme. Vielmehr hängt die Präge, von wann an und in welchem Umfang wieder Zahlungen erfolgen können, von der im Knt-nazifiaierungsverfähren getroffenen Entscheidung ab.
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Hit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, . daß-im Jahre 1947 in der Britischen Zone die weitere Durchführung der Entnazifizierung von der i.ilReg den deutschen Ländern übertragen worden ist, und zwar durch die Verordnung ITr 110 der Britischen hi 13eg (AmtsEl d KilReg 1947 ITr 21 S 608 vom 1.10.1947). Das jorufungs-gericht stellt ferner fest, darf für das Gebiet der' Stadt Hamburg die liategorisicrung und Entnazifizierung durch die Anweisung der iülReg Hansestadt Hamburg vorn 1. April 1947 geregelt worden ist, sowie, daß nach dieser Verordnung gegen Amtsentlassungen die Berufung zulässig ist und ein Berufungsaus schuß über sie entscheidet. Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts hat der Klä-yj^ge^deh ihm offenst ebenden Meß der Berufung gegen seine ntiassimg beschritten, indem er am 10. Juli 1947. Berufung dagegen eingelegt hat. Der ihm zunächst vom Sentral-ausschuß f??r die Ausschaltung von Nationalsozialisten am 11. November 1947'zugesteilten Entscheidung, daß er in die
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Kategorie IV ohne Berufs-:;.und Veruögensbesehrünicung eingereiht worden sei* kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine.Rechtswirkung beigemessen werden,
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weil sie außerhalb de?: ordnungsmüssig eingel'citeten und danalu noch schwebenden Zerufungsverfakrens erlassen sei. liuigebeiid f.'_r die Rechtostc?_lu.'-g des IZLügcrs in seinem Verhältnis zur _el:lagten sei daher allein der unteisa 27* September 194-9 ergangene Bescheid des ZerufungsausSchusses* wonach der .Berufung des AlZgcrs stattgegeben worden sei'mit der .-Maßgabe, daß gegen eine Zahlung von 50 c,j des Ruhegehalts mit ./irkung vom 1. Oktober 1949 bis 51. LlUrz 1950 Bedenken nicht erhoben wüi^len.
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Die Einrichtung von Entnazifizierungsbehörden und die Verteilung ihrer Zuständigkeit beruht auf JZamburgi-schen Landesrecht, mag auch d^e Ermächtigung zu seinem Erlaß in der Anweisung der Hamburg is ehe n Lilitürregie-
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rung vom 1. April 1947 enthalten sein. Eamburgisches
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' Landesrecht unterliegt nicht der -•achpriifung durch das
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ZeVisionsgericht. E.arum. istder Senat an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, daß nicht der Zentralausschuß,- sondern der 'Berufungeausschuß Uber die Reckt-mi^ssigkeit der Entlassung, des Klägers zu entscheiden hatte und darum nicht.die Bescheide von 11.-1Toyember 1.947 und 7. Januar 1948 maßgebend waren, sondern der Bescheid von 27. September 1949«
Zwar ist 'die -Auslegung de3 Borufungor^escheids selbst der ITachpr-JLfung durch das Revisionsgericht nicht entzogen*. Die xTachprUfung ergibt jedoch'in ’vollem Umfange die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts,' daß der Bescheid des Berufungsausschusses dem lilüger lediglich ab 1. Oktober 1949 ein Ruhegehalt zu-
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billigen wollte, dap also die r/e it erhöhenden Ansprüche des IQÜgers ihui für die zurückliegende Zeit endgültig abgesprochen worden, sind.
Da nun die klage sowohl wie die Widerklage- sich lediglich auf die Zeit bis zu dem 31« kürz 1950 beziehen, und über diesen Zeitpunkt hinaus weder mit der Zulage ein Anspruch des'Diggers noch mit der 'Widerklage das . Verlangen der lest Stellung des'ilichtbestolien^von Ansprüchen geltend' gemacht wird, so ergibt sich bereits, daß das Derufungsurteil zutreffend ist, soweit es deu klüger alle Ansprüche auf Dienstbezüge und Ruhegehalt .'aberkannt hat, dieViüber diejenigen Beträge hinausgehen, ^die ihm der Eerufungsbescheid'von 27. C^ptember 1949 Sugcbilligt hat.
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Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht der Nachprüfung, ob der kluger als Angestellter dos öffentlichen
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Dienstes von dem Gesetz zur /Ausführung des Art 131 GO fV0iii 11. hai.1951 erfaßt wird, und ob, wie die Revision in^der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, Bedenken gegen die Re cat s gül t i'gkeit dieses Gesetzes bestehen, weil Art 77 den davon, betroffenen Personen alle ' ' 1 •
Ansprüche biu zu dem Inkrafttreten'dieses Gesetzes, also
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bis 1. April 1951» abspricht. 7)enn über die hier allein zur Entscheidung stehenden Ansprüche des Klägers bis
 zun 31. ZlÜrz 1950 ist mit bindender 'Wirkung fcfür die Ge-
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richte durch den vom Berufungsgericht zutreffend ausgelegten Berufungsbesclieid ia Nntnazifizierungsverfahren . vom 27. September 1949 dahin, ent schieden worden, daß dem klüger nur für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 31* lZÜrz 1930 daohalbe Ruhegehalt zusteht. Dieser Bescheid
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bleibt auch gegenüber dem Gesetz vom 11» Hai 1951 maßgebend, da er auf Grund der durch die Anweisung der Erit» Lilitärregicrung vom 1. April 1947 das ITamburger Staatsgebiet inkraftgesetzten Jntnazifizierungsordnung erlassen ist. Es ergibt sich aiso, daß das Gesetz vom 11. Hai 1951 dem Kläger nichts genommen haben kann, soweit die Klage und widerklage sich'nur Uber seine An-:?'sorüche bis zu dem 51- Kürz 1950 erstrecken.
1 Daher mußte die Revision des Klägers mit der■Kost enfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Ganter	Dr*. "Drost	Dr. Haidinge>*‘
Dr. Pis eher	Dr.	Kuhn
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