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BGH · II ZR 68/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 68/75

den Verkäufern der während des Transports von über Buenos Aires (Argentinien) nach La Paz (Bolivien) verloren gegangenen Uhren und Rechenmaschinen, gleichgültig gewesen sei, wer die - bar bezahlten - Waren kaufte, und daB sie das Eigentum an diesen Waren auf denjenigen übertragen hätten, "den es angeht". Das sei der Kläger gewesen« Infolgedessen habe den beiden See-Güterversicherungen, die dieser mit den Beklagten auf seinen Namen und auf eigene Rechnung für den Transport der Uhren und Rechenmaschinen geschlossen habe, ein versicherbares Interesse des Klägers zugrunde gelegen« Die Versicherungen seien demnach nicht wegen Fehlens eines derartigen Interesses (vgl* § 2.Abs* 1 Satz 1 ADS) unwirksam* Der Kläger habe - nach seiner jetzigen Darstellung -beabsichtigt, die Uhren und Rechenmaschinen zunächst im Transit durch Argentinien nach Bolivien (La Paz) zu verbringen, um sie sodann von dort aus wegen eines günstigeren Zollsatzes nach Argentinien einzuführen* Auch habe er, wie er jetzt ebenfalls behauptet habe, Miguel SJB in La Paz als Strohmann eingeschaltet, weil er selbst keine Einfuhrlizenz besessen habe* Aus diesen Darlegungen ergebe sich, daß der Kläger die Einfuhr der Uhren und Rechenmaschinen unter Verstoß gegen argentinische und bolivianische Zoll-und Einfuhrbestimmungen habe durchführen wollen* Deshalb hätte das Berufungsgericht - was es unterlassen habe -prüfen müssen, ob jedenfalls aus diesem Grunde ein versicherbares Interesse des Klägers im Sinne von § 2 Abs* 1 Satz 1 ADS nicht Vorgelegen habe* Das sei zu bejahen* Bei Entwicklungsländern, zu denen auch Argentinien zu rechnen Für diese Fälle habe der erkennende Senat aber ausgesprochen, daß ein erlaubtes versicherbares Interesse nicht gegeben sei, wenn eine See-Güterversicherung die Ausfuhr derartiger Güter zu dem Gegenstand habe (Urt. v. Auch ist es zweifelhaft, ob die Gesichtspunkte, die den Senat bewogen haben, in den beiden von der Revision angeführten Fällen ein erlaubtes versicherbares Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ADS zu verneinen und insoweit von dem Satz abzugehen, daß ausländisches öffentliches Recht grundsätzlich nicht über die Grenzen eines Staates hinauswirkt (Soergel/Hefermehl, BGB 10. Sie hat sich im Berufungsrechtszug mit Rücksicht auf den Vortrag der Parteien nicht gestellt, so daß das Berufungsgericht sie nicht prüfen mußte; auch ist im Revisionsrechtszug - mangels gegenteiliger Feststellungen im angefochtenen Urteil - von einem erlaubten Verhalten des Klägers auszugehen. 68 - II ZR 220/67, VersR 1969, 153) - nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt haben, der von ihnen versicherte Transport hätte, so wie ihn der Kläger durchzuführen beabsichtigt habe, gegen argentinische oder bolivianische Zoll- und Einfuhrvorschriften verstoßen. Hierzu hatten sie aber, sofern sie auch unter diesem Gesichtspunkt ein erlaubtes versicherbares Interesse des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ADS in Abrede stellen wollten, besonders im Berufungsrechtszug Anlaß, nachdem das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hatte, die Beklagten seien in den elf Jahren seit Verlust der Uhren und Rechenmaschinen den Beweis für eine strafbare Handlung des Klägers schuldig geblieben, und zwar ”auch für etwaige Einfuhrsteuervorteile, die der Kläger oder SiflM durch die Einfuhr im Transit nach Bolivien statt nach Argentinien genutzt haben könnten”. 3. Unbegründet sind auch die Rügen der Revision, mit denen sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß es sowohl der Uhrenfabrik als auch der Fa* Sc SadB gleichgültig gewesen sei, wer die Uhren bzw* die Rechenmaschinen erwerbe: Auch läßt sich entgegen der Ansicht der Revision der Aussage des Zeugen LaBHIB nicht entnehmen, daß die Uhrenfabrik S4HIB wegen eigener Exportbeziehungen nach Südamerika daran interessiert gewesen sei zu wissen, wer-der Käufer der von ihr zu liefernden Uhren war. 4. Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Erwerber der Uhren und Rechenmaschinen der Kläger gewesen sei: Die Revision kann nicht bezweifeln, daß die Wirkungen eines Verkaufs "an den es angeht" denjenigen treffen, für den der Annehmende abschließen will* Das hat nach dem angefochtenen Urteil der Kläger für sich selbst getan* Was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, stellt ebenfalls eine mögliche Würdigung des Tatsachenstoffs dar* Entgegen der Ansicht der Revision zwingen die vom Berufungsgericht unterstellten Beziehungen zwischen dem Kläger und Miguel SiMtB wegen der besonderen Umstände des Falles - Ausstellung der beiden See-Güterversicherungen auf den Namen des Klägers, Aushändigung der Verschiffungsdokumente an den auch alle Unkosten zahlenden Kläger, formale Verfügungsberechtigung des Klägers über die Waren gegenüber Verfrachter und Einfuhrbehörde - nicht zu der Annahme, daß der Kläger das Eigentum an den Uhren und Rechenmaschinen für SiMI habe erwerben wollen* Auch hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Jetzige Sachdarstellung des Klägers von seinem anfänglichen Vortrag im ersten Prozeß der Parteien und seinen Angaben vor der Kriminalpolizei abweicht. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang wesentliches Vorbringen der Beklagten unbeachtet gelassen, kann ihr nicht gefolgt werden* Die Erklärung, die der Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Dr* A* und KflB Tart® abgegeben haben soll, ist bereits im Jahre I960 (Schrifts. S. 11), somit während - und nicht nach Abschluß - des gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt* Sie steht deshalb nicht der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß die frühere Darstellung des Klägers über seine Beziehungen zu SiHB durch das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren veranlaßt worden sein kann* Auch ergab sich der Wechsel der Sachdarstellung des Klägers im Vorprozeß unmittelbar aus den von den Vorinstanzen beigezogenen Prozeßakten, so daß das Berufungsgericht darüber nicht den von den Beklagten angetretenen Zeugenbeweis zu erheben brauchte.

FeststellungRechenmaschineBerufungsgerichtEinfuhrvorschriftenUhrArgentinienKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 68/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. April 1976
Kaufmann,
 Justizassistentin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
der FBMüE Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung	ft,	HeMMmstraBe
 gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Carl OttoFB^ (Vorsitzender), Dr« Walter	Dr.	Claus
 FeBBST Werner Sch—i (stellvertr. Vorstandsmitglied), sämtlich*
2«
3.
Vers« Aß,
 gesetz-
der
 lieh vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hinrich G( Franz-Otto LoBl^P» Ernst^Otto^taflBB» ^IfarmeiBmJ}<
der "1BBB\n Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, UBIBt Zweigniederlassung HHB HBBfl H< gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr« Werner Pli, Dr« Ernst KiBMB»> Dr« Erich Dr« Heinrich LohjBK Dr« Erich FrBI, sämtlich:
TrflBB^M Allee (fc,
 Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
 den Kaufmann Salvador TflBI» Bu^^D Ail Esl EchBI ^1 (Fl^^B),
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr und
 Prozeßbevollmächtigte
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1976 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. März 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisions«* rechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das erste Senatsurteil vom 25. März 1974 - II ZR 168/72, abgedruckt in VersR 1974, 745 ff, verwiesen. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Beklagten verurteilt, an den Kläger je 9.466,67 DM nebst Zinsen zu zahlen; ferner hat es den weitergehenden Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
1• Das Berufungsgericht ist nach erneuter Würdigung des Tatsachenstoffs und der wiederholten Vernehmung einzelner Zeugen zu der Feststellung gelangt, daß es der Uhrenfabrik smV wie auch der Fa. HiflHM & SaflHBP,
 
den Verkäufern der während des Transports von über Buenos Aires (Argentinien) nach La Paz (Bolivien) verloren gegangenen Uhren und Rechenmaschinen, gleichgültig gewesen sei, wer die - bar bezahlten - Waren kaufte, und daB sie das Eigentum an diesen Waren auf denjenigen übertragen hätten, "den es angeht". Das sei der Kläger gewesen« Infolgedessen habe den beiden See-Güterversicherungen, die dieser mit den Beklagten auf seinen Namen und auf eigene Rechnung für den Transport der Uhren und Rechenmaschinen geschlossen habe, ein versicherbares Interesse des Klägers zugrunde gelegen« Die Versicherungen seien demnach nicht wegen Fehlens eines derartigen Interesses (vgl* § 2.Abs* 1 Satz 1 ADS) unwirksam*
2* Nach Ansicht der Revision halten diese Ausführungen schonaaus folgendem Grunde einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
Der Kläger habe - nach seiner jetzigen Darstellung -beabsichtigt, die Uhren und Rechenmaschinen zunächst im Transit durch Argentinien nach Bolivien (La Paz) zu verbringen, um sie sodann von dort aus wegen eines günstigeren Zollsatzes nach Argentinien einzuführen* Auch habe er, wie er jetzt ebenfalls behauptet habe, Miguel SJB in La Paz als Strohmann eingeschaltet, weil er selbst keine Einfuhrlizenz besessen habe* Aus diesen Darlegungen ergebe sich, daß der Kläger die Einfuhr der Uhren und Rechenmaschinen unter Verstoß gegen argentinische und bolivianische Zoll-und Einfuhrbestimmungen habe durchführen wollen* Deshalb hätte das Berufungsgericht - was es unterlassen habe -prüfen müssen, ob jedenfalls aus diesem Grunde ein versicherbares Interesse des Klägers im Sinne von § 2 Abs* 1 Satz 1 ADS nicht Vorgelegen habe* Das sei zu bejahen* Bei Entwicklungsländern, zu denen auch Argentinien zu rechnen
 
sei, dienten Zoll- und Einfuhrvorschriften der wirtschaftlichen Grundlage des Staates. Sie seien daher nicht weniger bedeutsam als ein Ausfuhrverbot, das für bestimmte Güter aus strategischen Sicherheitsgründen oder für Kunstgüter zu dem Schutze des nationalen Kunstbesitzes erlassen worden sei. Für diese Fälle habe der erkennende Senat aber ausgesprochen, daß ein erlaubtes versicherbares Interesse nicht gegeben sei, wenn eine See-Güterversicherung die Ausfuhr derartiger Güter zu dem Gegenstand habe (Urt. v.
24. 5. 62 - II ZR 199/60, LM ADS Nr. 4 = VersR 1962,
659 ff; Urt. v. 22. 6. 72 - II ZR 113/70, BGHZ 59, 82).
Der Angriff kann keinen Erfolg haben. Zunächst beachtet die Revision nicht, daß Verstöße gegen Zoll- oder Einfuhrvorschriften die Wirksamkeit einer See-Güterversicherung keinesfalls berühren, wenn sie erst nach Beendigung des versicherten Transports begangen werden sollen. Für die Wirksamkeit der beiden See-Güterversicherungen, die nur die Beförderung der Uhren und Rechenmaschinen von
 nach La Paz umfaßten, wäre es daher ohne Bedeutung, wenn deren danach beabsichtigte Einfuhr nach Argentinien bolivianische oder argentinische Zoll- oder Einfuhrvorschriften verletzt hätte. Auch ist es zweifelhaft, ob die Gesichtspunkte, die den Senat bewogen haben, in den beiden von der Revision angeführten Fällen ein erlaubtes versicherbares Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ADS zu verneinen und insoweit von dem Satz abzugehen, daß ausländisches öffentliches Recht grundsätzlich nicht über die Grenzen eines Staates hinauswirkt (Soergel/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 134 Rnr. 9; vgl. auch BGHZ 31, 367, 370 ff), auch dort zu dem Tragen kommen, wo es allein um die Verletzung ausländischer Zoll- oder Importvorschriften geht. Immerhin erscheinen die letzteren weit weniger gewichtig als Ausfuhrverbote, die zu dem Schutze der Sicherheit eines Staates oder seiner nationalen Kulturgüter ergangen sind.
 
Indes bedarf die Frage hier keiner abschließenden Erörterung. Sie hat sich im Berufungsrechtszug mit Rücksicht auf den Vortrag der Parteien nicht gestellt, so daß das Berufungsgericht sie nicht prüfen mußte; auch ist im Revisionsrechtszug - mangels gegenteiliger Feststellungen im angefochtenen Urteil - von einem erlaubten Verhalten des Klägers auszugehen. Was die Revision zu diesen Punkten vorbringt, läßt außer Betracht, daß der Weg, auf dem der Kläger nach seiner Darstellung die Uhren und Rechenmaschinen nach Argentinien einführen wollte, nicht gesetzwidrig zu sein brauchte, sondern daß er dabei argentinische und bolivianische Zoll- und Einfuhrvorschriften lediglich auf legale Weise ausnutzen wollte. Außerdem übersieht die Revision, daß die Beklagten in den Vorinstanzen - im Gegensatz zu ihren Darlegungen im ersten Rechtsstreit der Parteien (vgl. die Senatsurteile v. 5. 12. 66 - II ZR 83/64, LM ADS Nr. 6 = VersR 1967, 151 und v. 16. 12. 68 - II ZR 220/67, VersR 1969, 153) - nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt haben, der von ihnen versicherte Transport hätte, so wie ihn der Kläger durchzuführen beabsichtigt habe, gegen argentinische oder bolivianische Zoll- und Einfuhrvorschriften verstoßen. Hierzu hatten sie aber, sofern sie auch unter diesem Gesichtspunkt ein erlaubtes versicherbares Interesse des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ADS in Abrede stellen wollten, besonders im Berufungsrechtszug Anlaß, nachdem das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hatte, die Beklagten seien in den elf Jahren seit Verlust der Uhren und Rechenmaschinen den Beweis für eine strafbare Handlung des Klägers schuldig geblieben, und zwar ”auch für etwaige Einfuhrsteuervorteile, die der Kläger oder SiflM durch die Einfuhr im Transit nach Bolivien statt nach Argentinien genutzt haben könnten”.
3.	Unbegründet sind auch die Rügen der Revision, mit denen sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts
 wendet, daß es sowohl der Uhrenfabrik	als	auch
 der Fa*	Sc	SadB	gleichgültig	gewesen	sei,
 wer die Uhren bzw* die Rechenmaschinen erwerbe:
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, daß der Kläger von SflBl sowie von HiBHB & SaMHB verlangt hatte, die Handelsrechnungen auf Miguel SJJIB in La Paz auszustellen* Ferner hat es nicht unbeachtet gelassen, daß die Uhrenfabrik Sflm Kenntnis von der Importlizenz des Miguel SiBB hatte. Daß es trotzdem zu der Feststellung gelangt 1st, es sei SBHfc sowie HiBIB Sc SaBHIB gleichgültig gewesen, wer die bar bezahlten Waren kaufte und das Eigentum daran erwarb, stellt eine mögliche Würdigung des Tatsachenstoffs dar* Auch steht dieser Feststellung nicht entgegen, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen unterstellt hat, möglicherweise sei der Kläger ursprünglich von SiBR beauftragt gewesen, als dessen Bevollmächtigter oder "Socius11 die Ware in Deutschland einzukaufen, habe SilB ihm die Mittel hierfür gegeben und der Kläger lediglich eine Provision verdienen sollen. Denn diese Unterstellung ist ohne Belang, soweit es um die Frage geht, an wen SB1B sowie HiBIB & Sa^MBfc die Uhren und Rechenmaschinen verkaufen und übereignen wollten. Hierfür kommt es allein auf deren Absichten und Vorstellungen und nicht auf den Inhalt interner Abmachungen auf der Käuferseite an. Auch läßt sich entgegen der Ansicht der Revision der Aussage des Zeugen LaBHIB nicht entnehmen, daß die Uhrenfabrik S4HIB wegen eigener Exportbeziehungen nach Südamerika daran interessiert gewesen sei zu wissen, wer-der Käufer der von ihr zu liefernden Uhren war. Vielmehr zeigte sie nach den Angaben des Zeugen bei dem Kaufgespräch mit dem Kläger nur daran Interesse, wohin die Uhren gehen sollten.
4.	Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Erwerber der Uhren und Rechenmaschinen der Kläger gewesen sei:
Die Revision kann nicht bezweifeln, daß die Wirkungen eines Verkaufs "an den es angeht" denjenigen treffen, für den der Annehmende abschließen will* Das hat nach dem angefochtenen Urteil der Kläger für sich selbst getan* Was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, stellt ebenfalls eine mögliche Würdigung des Tatsachenstoffs dar* Entgegen der Ansicht der Revision zwingen die vom Berufungsgericht unterstellten Beziehungen zwischen dem Kläger und Miguel SiMtB wegen der besonderen Umstände des Falles - Ausstellung der beiden See-Güterversicherungen auf den Namen des Klägers, Aushändigung der Verschiffungsdokumente an den auch alle Unkosten zahlenden Kläger, formale Verfügungsberechtigung des Klägers über die Waren gegenüber Verfrachter und Einfuhrbehörde - nicht zu der Annahme, daß der Kläger das Eigentum an den Uhren und Rechenmaschinen für SiMI habe erwerben wollen* Auch hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Jetzige Sachdarstellung des Klägers von seinem anfänglichen Vortrag im ersten Prozeß der Parteien und seinen Angaben vor der Kriminalpolizei abweicht. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang wesentliches Vorbringen der Beklagten unbeachtet gelassen, kann ihr nicht gefolgt werden* Die Erklärung, die der Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Dr* A* und KflB Tart® abgegeben haben soll, ist bereits im Jahre I960 (Schrifts. d. Beklagten v. 9• 12* 69
S.	11), somit während - und nicht nach Abschluß - des gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt* Sie steht deshalb nicht der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß die frühere Darstellung des Klägers über seine Beziehungen zu SiHB durch das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren veranlaßt worden sein kann* Auch ergab sich der Wechsel der Sachdarstellung des Klägers im Vorprozeß unmittelbar aus den von den Vorinstanzen beigezogenen Prozeßakten, so daß das Berufungsgericht darüber nicht den von den Beklagten angetretenen Zeugenbeweis zu
 erheben brauchte. Letztlich laufen auch hier die Rügen der Revision darauf hinaus, daß sie ihre eigene nicht zwingende Würdigung des Tatsachenstoffs an die Stelle der Ausführungen des Berufungsgerichts zu setzen sucht. Das ist aber nicht zulässig. Demnach erweist sich die Revision in vollem Umfange als unbegründet.
Fleck Dr. Schulze Dr. Bauer Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann und Bundschuh können urlaubshalber nicht unterschreiben.
Fleck