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BGH · II ZR 68/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 68/72

Sine Bank, die von einer anderen Bank treuhänderisch einen Geldbetrag mit dem Auftrag erhält, Ihn Im eigenen Namen, aber für Rechnung und Risiko der Treu-geberin einem Kunden der beauftragten Bank auf dessen Girokonto als Darlehen zur Verfügung zu stellen, 1st ohne Zustimmung des Kunden nicht berechtigt, das durch die Gutschrift des Darlehensbetrages entstandene Guthaben im Rahmen des Kontokorrents mit dem Schuld saldo zu verrechnen* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Juli 1969 hatte die ^m^bank der Beklagten angekündigt, sie werde ihr in den nächsten Tagen 200.000 DM zur Verfügung stellen, die als Darlehen "an die Firma in Auen stein" Die Beklagte verpflichtete sich zu dem Abschluß eines Darlehensvertrags mit dem Darlehensnehmer, der nach Laufzeit, Verzinsung, Tilgung, Sicherheiten und Informationspflicht den Bedingungen des Treuhandkreditvertrages entspricht. heißt es unter anderem: "Das Darlehen wird auf dem Girokonto des Darlehensnehmers, Konto Nr. 2363 zur Verfügung gestellt." Juli 1969 richtete die ^BHBbank folgendes Fernschreiben an die Beklagte: "Bitte vergüten Sie Valuta heute DM 194.000 (Darlehensbetrag abzüglich Zinsen und Disagio) an Dieter BHMD • •• Auenstein ..., Konto-Nr. 2363 gemäß Treuhand kr edit vertrag vom 17. Auf diesem Konto hatte die Beklagte der Inhaberin einen Kredit in laufender Rechnung bis zu dem Höchstbetrage von 150.000 DM und einen zunächst bis 30. Juli 1969 vorgelegten Scheck Uber 152.500 DM, der von ausgestellt und auf das Konto Nr. 2363 gezogen war, nicht ein. Juli 1969 schrieb die Beklagte den Betrag von 194.000 DM dem Konto Nr. 2363 gut. Als Ende Juli 1969 von der Beklagten erfuhr, daß er über den Darlehens be trag nicht frei verfügen könne, kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge die Beklagte den Konto kor rent kr edit kündigte und den Darlehensbetrag mit dem Debetsaldo verrechnete. Die Klägerin hat insbesondere geltend gemacht, die Beklagte habe durch die Verbuchung und Verrechnung des Darlehensbetrages mit dem Debetsaldo auf Konto Nr. 2363 den Treuhandkreditvertrag mit der ^H^^bank nicht erfüllt und sich Schadens ersatzpflichtig gemacht. Der Darlehens betrag hätte Dieter für die Dieter GmbH zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Revision geht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte nach dem Treuhandkreditvertrag verpflichtet war, Dieter und nicht der GmbH das Darlehen zu gewähren und ihm auf dem Konto Nr. 2363 zur Verfügung zu stellen. Umstritten ist, ob die Beklagte den Darlehensvertrag mit abgeschlossen hat und ob sie verpflichtet war, die Darlehens valuta auf dem Konto Nr. 2363 ohne Einstellung in das Kontokorrent zu Verfügung zu halten. Juli 1969 im Vertragsentwurf angebrachte Zusatz: ,,GmbH,, in Anwesenheit von Dieter wieder gestrichen worden, nachdem von^m^^^ erfahren habe, daß dieser nicht Geschäftsführer der GmbH werden solle und er ihm daraufhin erklärt habe, dann könne den Darlehens vertrag für die GmbH nicht unterzeichnen. Diese Umstände verschafften dem Berufungsgericht die Überzeugung, daß auch Dieter^^^^^ sich bewußt gewesen sei, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben. Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision die Rechtsfrage nicht zu prüfen, ob Dieter als Gründungsgesellschafter der GmbH berechtigt war, als deren Vertreter den Darlehens vertrag zu unterzeichnen. Da als Vertreter der Beklagten der Ansicht war, könne die GmbH nicht vertreten, wollte er den Vertrag mit dieser nicht abschließen. Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den auf dem Konto Hr* 2363 gutzuschreitomnden Dar lehensbetrag in das Kontokorrent einzustellen und mit dem Debetsaldo zu verrechnen, kommt es auf den Inhalt des Auftrags der ^HH^bank an, wie er sich aus dem Treuhand kr edit ver trag ergibt. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält dieser Vertrag keine Weisung an die Beklagte, den dem Konto Nr. 2363 gutzubringenden Darlehens betrag nicht mit dem Debetsaldo zu verrechnen. Die Beklagte sei lediglich beauftragt worden, das Darlehen auf dem Konto ”zur Verfügung” zu stellen. 3. Nach dem V/ortlaut des Vertrags überläßt die Ibank als Treugeberin aus ihrem Vermögen der Beklagten als Treuhänderin einen Betrag von 200.000 DM mit der Weisung, ihn unverzüglich nach Eingang dem Darlehensnehmer im Namen der Beklagten für Rechnung der zur Verfügung zu stellen. Der Treuhandkreditvertrag bietet keinen Anhalt dafür, daß die Transitbank das Darlehen zur Abdeckung alter Schulden von bei der Beklagten bestimmt hatte. Damit steht der Inhalt des der Beklagten erteilten Auftrags fest, nämlich das Darlehen so zu gewähren, daß 0000K& über die Valuta frei disponieren konnte. Die Beklagte hat unstreitig den Darlehens betrag nach Gutschrift im Rahmen des Kontokorrents mit dem Debet verrechnet. Eine wei sung s gern äße Ausführung des Auftrags der Transitbank kann darin nach den vorstehenden Ausführungen nur dann gesehen werden, wenn der Darlehensnehmer in Ausübung seines Bestimmungsrechts mit der Verrechnung des Darlehens zur Abdeckung des SchuldSaldos auf dem Konto Nr. 2363 einverstanden war. Juli 1969 und der darin vereinbarten Abwicklung des Darlehens über das Konto Nr. 2363 entnommen werden. Das Berufungsgericht hat sich wegen der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen und Dieter nicht in der Lage gesehen, die Behauptung der Beklagten als erwiesen anzusehen, zwischen und sei bei Vertragsschluß klar gewesen, daß das Darlehen zur Abdeckung des laufenden Kredits und des Wechselkredits verwendet werden solle. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht erörtert, ob damit einverstanden war, daß wenigstens ein Teil des Darlehensbeträges zur Abdeckung des SchuldSaldos auf dem Konto Nr. 2363 verwendet wird. Darauf könnte seine Aussage vor dem Landgericht (Bl. 102 GA) hindeuten, das Darlehen hätte zur Abdeckung der Überziehung des Kontokorrent kr edits in Höhe von ca. Sollte kein Anerkenntnis erteilt oder ein solches nur unter dem Zwang der Verhältnisse abgegeben haben und auch nicht mit teilweiser Verrechnung einverstanden gewesen sein, dann hätte die Beklagte den Auftrag der dlfebank nicht weisungsgemäß und damit im Rechtssinne nicht aus geführt (vgl.

Zitierte Normen: § 133 BGB
DieterBerufungsgerichtDarlehenKontoKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 665, 157 F
Sine Bank, die von einer anderen Bank treuhänderisch einen Geldbetrag mit dem Auftrag erhält, Ihn Im eigenen Namen, aber für Rechnung und Risiko der Treu-geberin einem Kunden der beauftragten Bank auf dessen Girokonto als Darlehen zur Verfügung zu stellen, 1st ohne Zustimmung des Kunden nicht berechtigt, das durch die Gutschrift des Darlehensbetrages entstandene Guthaben im Rahmen des Kontokorrents mit dem Schuld saldo zu verrechnen*
BGH, Urt. v* 18* März 1974 - II ZR 68/72 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 68/72	URTEIL	Verkündet am
18, März 1974 Werner,
 Justi zhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Anstalt, V^^/Liechtenstein, K^Bistraße ,
vertreten durch ihren Verwaltungsrat Dr. Peter daselbst,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr und Prof. Dr. flB -
gegen
 die Bankhaus OfP KG,	sBHHBfestraße
 vertreten durch ihren Komplementär Curt E. SBIB» daselbst,
 Beklagte und Re visionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 197^ durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberland esgerichts Stuttgart vom 13. April 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück -verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht abgetretene Ansprüche der bank	gegen	die	Beklagte	aus	folgendem	Sachverhalt
 geltend:
Die Klägerin sagte im Sommer 1969 dem Kaufmann Dieter	der	Inhaber	mehrerer	Handelsgesell-
schaften mit beschränkter Haftung und einer Einzelhandels' firma in Schwaigern und Auenstein war, ein Darlehen von 200.000 DM zu. Das Darlehen sollte der	AG	in
 Zug, deren Hauptaktionär	war,	gewährt und von
T 3	-
dieser der Firmengruppe	in Deutschland zur
 Verfügung gestellt werden. Mit Treuhandvertrag vom 24. Juli 1969 beauftragte die	AG	die
^IB^Pbank	,	"dem	Bankhaus	KG
(Beklagte), zur Weiterleitung an Herrn D. treuhänderisch einen Kredit in der Höhe von 200.000 DM zu gewähren". Schon mit Schreiben vom 15. Juli 1969 hatte die ^m^bank der Beklagten angekündigt, sie werde ihr in den nächsten Tagen 200.000 DM zur Verfügung stellen, die als Darlehen "an die Firma	in	Auen	stein"
weiterzugeben seien. Am 17. Juli 1969 schlossen die Beklagte und die Transitbank einen Treuhandkreditvertrag. Denach überließ die Transitbank als Treugeberin der Beklagten als Treuhänderin 200.000 DM mit der Weisung "diesen Betrag unverzüglich nach Eingang beim Treuhänder als Darlehen der Firma	... Auenstein ... im
 Namen des Treuhänders für Rechnung des Treugebers zur Verfügung zu stellen". Die Transitbank blieb "Vollrechtsinhaber" und ermächtigte die Beklagte, Uber den Betrag weisungsgemäß im eigenen Namen zu verfügen. Die Beklagte verpflichtete sich zu dem Abschluß eines Darlehensvertrags mit dem Darlehensnehmer, der nach Laufzeit, Verzinsung, Tilgung, Sicherheiten und Informationspflicht den Bedingungen des Treuhandkreditvertrages entspricht. In dem daraufhin von der Beklagten am 17. Juli 1969 entworfenen Darlehens vertrag ist die "Firma Dieter gmiM. Auenstein ..." als Darlehensnehmer in bezei^ihet. heißt es unter anderem: "Das Darlehen wird auf dem Girokonto des Darlehensnehmers, Konto Nr. 2363 zur Verfügung gestellt." In einer Besprechung am 21. Juli 1969 Unterzeichnete	diesen	Vertrag.	Nach	Ansicht	der
 
Klägerin handelte er für die am 30. Juni 1969 gegründete, am 10. September 1969 ins Handelsregister eingetragene Dieter BMBB^ GmbH. Die Beklagte dagegen meint, BIBB habe für die Einzelhandelsfirma DieterBHHHl unterzeichnet. Während der Besprechung ließ die Beklagte auf Wunsch von^BH^B^ den Vertragsentwurf auf die Dieter ^UBB^^ GmbH abändern. Streitig ist, ob diese Änderung einverständlich wieder rückgängig gemacht wurde. In der Vertragsausfertigung der Beklagten ist der GmbH-Zusatz gestrichen, nicht dagegen in der Ausfertigung, die	überlassen	worden	war.
Am 24. Juli 1969 richtete die ^BHBbank folgendes Fernschreiben an die Beklagte: "Bitte vergüten Sie Valuta heute DM 194.000 (Darlehensbetrag abzüglich Zinsen und
 Disagio) an Dieter BHMD • •• Auenstein ..., Konto-Nr. 2363 gemäß Treuhand kr edit vertrag vom 17. Juli 1969”.
Das Konto Nr. 2363 wurde bei der Beklagten als Konto korr ent konto für die Einzelhand elsfirma Dieter
 geführt. Auf diesem Konto hatte die Beklagte der Inhaberin einen Kredit in laufender Rechnung bis zu dem Höchstbetrage von 150.000 DM und einen zunächst bis 30. Juli 1969 befristeten, sodann bis 30. September 1969 verlängerten Überziehungskredit von 50.000 DM zur Verfügung gestellt. Der Gesamtkredit von 200.000 DM war am 21. Juli 1969 um 51.201,39 DM überzogen. Im Juli 1969 waren überdies Konzemwechsel in Höhe von ca. 240.000 DM begeben, die bei der Beklagten im Wechsel ob ligo standen und bei Fälligkeit auf das Konto Nr. 2363 umgebucht werden sollten. Wegen der Überziehung
 
des Kredits löste die Beklagte einen ihr am 24. Juli 1969 vorgelegten Scheck Uber 152.500 DM, der von
 ausgestellt und auf das Konto Nr. 2363 gezogen war, nicht ein. Am 28. Juli 1969 schrieb die Beklagte den Betrag von 194.000 DM dem Konto Nr. 2363 gut. Als	Ende	Juli	1969	von der Beklagten
 erfuhr, daß er über den Darlehens be trag nicht frei verfügen könne, kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge die Beklagte den Konto kor rent kr edit kündigte und den Darlehensbetrag mit dem Debetsaldo verrechnete. Die Einzel hand elsfirma Dieter stellte am 2. Oktober 1969 ihre Zahlungen ein. Am 18. November 1969 wurde der Konkurs eröffnet.
Die Klägerin hat insbesondere geltend gemacht, die Beklagte habe durch die Verbuchung und Verrechnung des Darlehensbetrages mit dem Debetsaldo auf Konto Nr. 2363 den Treuhandkreditvertrag mit der ^H^^bank nicht erfüllt und sich Schadens ersatzpflichtig gemacht. Der Darlehens betrag hätte Dieter	für die
 Dieter	GmbH	zur	Verfügung	gestellt	werden
 müssen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 194.000 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberland esgericht hat die Klage abgewiesen. Hit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, Erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entseheidungsgründe:
Die Revision geht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte nach dem Treuhandkreditvertrag verpflichtet war, Dieter und nicht der	GmbH	das	Darlehen	zu	gewähren
 und ihm auf dem Konto Nr. 2363 zur Verfügung zu stellen. Umstritten ist, ob die Beklagte den Darlehensvertrag mit	abgeschlossen	hat	und	ob
 sie verpflichtet war, die Darlehens valuta auf dem Konto Nr. 2363 ohne Einstellung in das Kontokorrent zu Verfügung zu halten.
I.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Darlehensvertrag vom 17. Juli 1969 sei mit Dieter Wt& abgeschlossen worden. Es führt aus, trotz entgegenstehender Aussagen der Zeugen Dieter flUHP’ Günther und^^^^l sprächen gewichtige Umstände gegen einen Vertragsschluß mit der GmbH. Nach der Bekundung des Zeugen^m^, BankdirektöF-bei der Beklagten, sei der während der Besprechung am 21. Juli 1969 im Vertragsentwurf angebrachte Zusatz: ,,GmbH,, in Anwesenheit von Dieter	wieder	gestrichen	worden, nachdem
 von^m^^^ erfahren habe, daß dieser nicht Geschäftsführer der GmbH werden solle und er ihm daraufhin erklärt habe, dann könne	den Darlehens vertrag
 für die GmbH nicht unterzeichnen. Für die Richtigkeit dieser Aussage spreche der Umstand, daß	alsbald
 einen Scheck über 152.500 DM auf sein Konto Nr. 2363 gezogen habe. Daraus folge, daß er angenommen habe, der Darlehens betrag werde diesem Konto gut geschrieben.
 
Wegen der Überziehung des Kredits sei der Scheck nur unter dieser Voraussetzung einlösungsfähig gewesen. Diese Umstände verschafften dem Berufungsgericht die Überzeugung, daß auch Dieter^^^^^ sich bewußt gewesen sei, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben. Die Erklärung	es	sei
 wohl vergessen worden, in der	überlassenen
 Vertragsausfertigung den GmbH-Zusatz zu streichen, sei einleuxäitend. Die von Dieter	gegenüber
 Günther	abgegebene	Äußerung, das Geld koHie für
 die GmbH, lasse sich damit erklären, daß Dieter die ihm durch das Darlehen zufließenden Mittel der GmbH habe zuführen wollen. Diese unter Heranziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Würdigung sämtlicher Umstände getroffenen tatrichterlichen Feststellungen greift die Revision ohne Erfolg an.
Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision die Rechtsfrage nicht zu prüfen, ob Dieter als Gründungsgesellschafter der GmbH berechtigt war, als deren Vertreter den Darlehens vertrag zu unterzeichnen. Dafür, zwischen welchen Parteien ein Vertrag zustande kommt, ist der Wille der Vertragspartner ausschlaggebend. Da	als	Vertreter der Beklagten der
 Ansicht war,	könne	die GmbH nicht vertreten,
 wollte er den Vertrag mit dieser nicht abschließen. Unerheblich ist ferner, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß der GmbH-Zusatz erst nach Unterzeichnung des DarlehensVertrages gestrichen wurde. Entscheidend ist die Feststellung im Berufungsurteil, der
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Zusatz sei in Anwesenheit von Schafter gestrichen worden und diesem sei bewußt gewesen, daß der Vertrag mit ihm abgeschlossen werde. Das Berufungsgericht hat damit - allerdings nicht ausdrücklich - festgestellt, daß
 mit der nachträglichen Vertragsänderung einverstanden war.
Die weiteren Verfahrensrügen, die die Klägerin in diesem Zusammenhang noch angebracht hat, hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet; von Ausführungen dazu wird gemäß Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG abgesehen.
II.	Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den auf dem Konto Hr* 2363 gutzuschreitomnden Dar lehensbetrag in das Kontokorrent einzustellen und mit dem Debetsaldo zu verrechnen, kommt es auf den Inhalt des Auftrags der ^HH^bank an, wie er sich aus dem Treuhand kr edit ver trag ergibt.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält dieser Vertrag keine Weisung an die Beklagte, den dem Konto Nr. 2363 gutzubringenden Darlehens betrag nicht mit dem Debetsaldo zu verrechnen. Die Beklagte sei lediglich beauftragt worden, das Darlehen auf dem Konto ”zur Verfügung” zu stellen. Dies bedeute, wie sich aus Nr. 4 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ergebe, kein Verbot der Verrechnung im Rahmen einer Kontokorrentabrede. Auch aus der Bezeichnung als "Darlehen” lasse sich ein Verrechnungsverbot nicht herleiten. Der Sinn eines Darlehens könne sehr wohl darin liegen, einen Schuldsaldo zurückzuführen und so einen neuen Kredit-rahmen zu schaffen.
2.	Diese Auslegung wird dem Inhalt der vertraglichen Abmachungen zwischen der BlB^bank und der Beklagten nicht gerecht. Sie läßt wesentliche Umstände außer Betracht und verstößt deshalb gegen §§ 133, 157 BGB. Das Berufungsgericht hat den treuhänderischen Charakter des Bankgeschäfts, der zu einer anderen Beurteilung des Inhalts des der Beklagten erteilten Auftrags führen kann, unbeachtet gelassen. Diese unvollständige Würdigung des Vertrags setzt den Senat in die Lage, den Treuhandkreditvertrag selbständig und frei auszulegen (vgl. SenUrt. v. 24. 11. 51 - II ZR 51/51, LM BGB § 133 £kj Nr. 2).
3.	Nach dem V/ortlaut des Vertrags überläßt die Ibank als Treugeberin aus ihrem Vermögen der Beklagten als Treuhänderin einen Betrag von 200.000 DM mit der Weisung, ihn unverzüglich nach Eingang dem Darlehensnehmer im Namen der Beklagten für Rechnung der zur Verfügung zu stellen. Die BHB^ank bleibt nach ausdrücklicher Bestimmung "Vollrechtsinhaber", ermächtigt aber die Beklagte, über den Betrag weisungsgemäß im eigenen Namen zu verfügen und trägt das volle Ausfallrisiko für die Darlehens summe, die Zinsen und etwaige Nebenleistungen. Die Haftung der Beklagten dagegen ist auf die Verletzung der "nach diesem Vertrag dem Treugeber gegenüber übernommenen Pflichten" beschränkt. Aus dieser vertraglichen Regelung, insbesondere über die Risikoverteilung, ergibt sich, daß es sich in Wirklichkeit um eine Dari ehens gewähr ung der ^BB^bsnk an Schafter handelt, in deren Rahmen der Beklagten lediglich eine formale, einem Stellvertreter der fll^Bbank stark
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angenäherte Rechtsstellung zukommt. Daraus folgt bei sachgerechter, an Treu und Glauben orientierter Auslegung die Verpflichtung der Beklagten, bei der Darlehens gewährung im Interesse der ^H^^bank tätig zu werden. Sie mußte also das Darlehen so gewähren, wie es die ^Hfebank getan hätte. Der Treuhandkreditvertrag bietet keinen Anhalt dafür, daß die Transitbank das Darlehen zur Abdeckung alter Schulden von	bei	der Beklagten bestimmt hatte.
Zweck der Darlehens gewähr ung konnte es deshalb nur sein, 010^} einen für diesen H verwert baren” Kredit zur Verfügung zu stellen. Dies ließ sich aber nur dann verwirklichen, wenn	über	die Darlehens valuta nach
 eigenem Ermessen frei verfügen konnte. Damit steht der Inhalt des der Beklagten erteilten Auftrags fest, nämlich das Darlehen so zu gewähren, daß 0000K& über die Valuta frei disponieren konnte. In Verbindung mit der Weisung der	die	Darlehens	aus	Zahlung	über	das	Konto
 Nr. 2363 abzuwickeln, lag darin zugleich die Anweisung, das durch Gutschrift des Darlehensbeträges entstehende Guthaben nicht in ein eventuell bestehendes Kontokorrent einzustellen, es sei denn, der Darlehensnehmer verfüge darüber in diesem Sinne.
III.	Die Beklagte hat unstreitig den Darlehens betrag nach Gutschrift im Rahmen des Kontokorrents mit dem Debet verrechnet. Eine wei sung s gern äße Ausführung des Auftrags der Transitbank kann darin nach den vorstehenden Ausführungen nur dann gesehen werden, wenn der Darlehensnehmer in Ausübung seines Bestimmungsrechts mit der Verrechnung des Darlehens zur Abdeckung des SchuldSaldos auf dem Konto Nr. 2363 einverstanden war.
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1. Das Einverständnis kann nicht schon dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und	vom 17. Juli 1969 und der darin vereinbarten Abwicklung des Darlehens über das Konto Nr. 2363 entnommen werden. Insoweit entspricht dieser Vertrag dem Inhalt des Auftrags der ^|^^^bank. Es müßten daher weitere Umstände hinzutreten, um den Vertrag zugleich im Sinne eines Einverständnisses des Darlehensnehmers mit der Verrechnung auslegen zu können. Dies ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat sich wegen der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen	und	Dieter	nicht	in
 der Lage gesehen, die Behauptung der Beklagten als erwiesen anzusehen, zwischen	und	sei	bei
 Vertragsschluß klar gewesen, daß das Darlehen zur Abdeckung des laufenden Kredits und des Wechselkredits verwendet werden solle.
2. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Auftrag wei sung s gemäß aus geführt worden ist, ist in der Revisionsinstanz indessen nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht erörtert, ob	damit	einverstanden	war,	daß
 wenigstens ein Teil des Darlehensbeträges zur Abdeckung des SchuldSaldos auf dem Konto Nr. 2363 verwendet wird. Darauf könnte seine Aussage vor dem Landgericht (Bl. 102 GA) hindeuten, das Darlehen hätte zur Abdeckung der Überziehung des Kontokorrent kr edits in Höhe von ca. 25.000 DM verwendet werden sollen. Überdies hat^die Beklagte im Berufung srechtszug vor getragen,	habe die	Verrechnung
 später genehmigt, als er bei der Ablösung seiner Verbind-
 
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lichkeiten bei der Beklagten durch die Kreis Sparkasse	im	August 1969 den um den Darlehens-
betrag verringerten Schuldsaldo anerkannt habe. Grundsätzlich wäre der Darlehensnehmer kraft seines Bestimmungsrechts auch befugt gewesen, die ursprünglich unberechtigte Verrechnung nachträglich mit der Wirkung zu genehmigen, daß der Auftrag im Verhältnis der Beklagten zur ^BHBbank als ordnungsgemäß ausgeführt zu gelten hätte. Auch dazu fehlen tatrichtliche Feststellungen, iiiBbesondere, ob	ein	Saldoan-
erkenntnis abgegeben hat. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob das Anerkenntnis als Ausübung des Bestimmungsrechts des Darlehensnehmers im dargelegten Sinne oder lediglich - möglicherweise unter dem Eindruck des bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs - als Anerkennung des durch die Beklagte unberechtigt geschaffenen faktischen Konto stands aufzufassen ist. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IV.	Sollte	kein	Anerkenntnis erteilt oder ein
 solches nur unter dem Zwang der Verhältnisse abgegeben haben und auch nicht mit teilweiser Verrechnung einverstanden gewesen sein, dann hätte die Beklagte den Auftrag der dlfebank nicht weisungsgemäß und damit im Rechtssinne nicht aus geführt (vgl. das zur Veröffentl. bestimmte SenUrt. v. 31- 1. 74-11 ZR 3/72). Da der Auftrag wegen des Konkurses von	nicht	mehr	aus	geführt
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werden kann, wäre die Beklagte verpflichtet, den zu seiner Ausüihrung erhaltenen Vorschuß gemäß §§ 667,
398 BGB der Klägerin herauszugeben.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Dr. Tidow Bundschuh