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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat das Gesellschafts-Verhältnis zu dem 31- Dezember 1963 gekündigt. Die Kommanditeinlage ist Frau UflBBP in Höhe von 50.000 DM zu dem 31* Dezember 1963 auszuzahlen. (dem Beklagten) ein Darlehn in Hohe von 50.000 DM, indem ihre Kommanditeinlage in dieser Höhe mit Wirkung vom 31. Die Klägerin hat die restlichen vier Monatsraten und den "an Stelle eines vereinbarten Zinssatzes" versprochenen Betrag von 10.000 DM = 30.000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 24. Auf die Berufung des Beklagten hat das Öberlandes-gericht dieses Urteil nur wegen der Zinsen zu seinen Gunsten teilweise geändert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch 2eilurteil wegen eines Betrages von 20.000 DM zurückgewieoen. In der Revioionsinstanz streiten die Parteien nur darüber, ob sich die Klägerin auf die ihr vom Berufungsgericht zuerkannto leilforderung Vorwegentnahmen und etwaige Verluste der Gesellschaft anrechnen lassen muß. Bs hat die Verurteilung des Beklagten, über die im Jahre 1964 geleisteten 30.000 DM hinaus weitere 20.000 DM an die Klägerin zu zahlen, auf die Vereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 1963 endgültig aus der Gesellschaft habe ausscheiden und daß sie dabei ihre volle Einlage ohne Verrechnung von Vorwegentnahmen und Verlusten habe zurückerhalten sollen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht auf die Junivereinbarung zurückgreifen dürfen, weil die Klägerin ihren Klaganspruch nur auf den Vertrag vom 16. Dezember 1965 gestützt habe und weil die Parteien in diesem Vertrag das alte Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt hätten. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich die Klägerin zunächst nur auf die Dezembervereinbarung berufen hatte und daß sie ihren Anspruch auf die ihr Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihre Prozeßführung zu erkennen gegeben, daß sic ihren Anspruch auf Rückzahlung der restlichen 20.000 DM ihrer Kommanditeinlage auch auf diese Vereinbarung stützen wolle (vgl. 14) außer auf den Dezembervertrag auch auf die Junivereinbarung gestützt hatte und die Klägerin dem im Nachverfahren nicht 'widersprochen hat. Mit Rücksicht hierauf kam es entgegen der Ansicht der Revision auf die Gültigkeit des Bezemberver-trageo, soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, nicht an.

Zitierte Normen: § 138 BGB
BerufungsgerichtParteiBrVereinbarungKlägerinDarlehnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR, 68/67,	URTEIL	Verkündet	am
30. September 1968 Silvery,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter Istr
j
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Frieda
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stirapel
 für Hecht erkannt;	^
Die Revision gegen das Urteil"des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29* November 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen.
Von Hechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin hatte sich durch Vertrag vom 13. April 1962 mit einer Einlage von 50.000 DM als Koramanditistin an einer Gesellschaft beteiligt, die damals aus dem Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter und Werner ^ als Kommanditisten bestand. Die Klägerin hat das Gesellschafts-Verhältnis zu dem 31- Dezember 1963 gekündigt. Daraufhin haben die Parteien am 28. Juni 1963, nachdem vorher das Ausscheiden von	vereinbart	worden war, übereinstimmend erklärt,
 sie seien sich darüber einig, "daß die Kündigung nur unter der Voraussetzung erfolgt, daß der Koramanditanteil in Höhe von 50.000 DM .... am 31. Dezember 1963 voll ausgezahlt wird. Die Auszahlung des Gewinnanteils 1963 erfolgt dagegen unter Verrechnung der Vorwegentnahmen bis spätestens 31. März 1964".
 
Unter dem 16. Dezember 1963 haben die Parteien sodann folgenden "Darlehnsvertrag" geschlossen:
"1. Gemäß S^zungsprotokoll vom 13« April 1962 ist Frau U®|M® v Kläger in).... eingetreten. Ihre Binlage hat 50.000 DM betragen......
2.	Die Kommanditeinlage ist Frau UflBBP in Höhe von 50.000 DM zu dem 31* Dezember 1963 auszuzahlen. Bine Verrechnung mit Gewinnanteilen .... ist ausgeschlossen. Diese bleibt einer besonderen Abrechnung Vorbehalten.
3.	Frau UflHMgewährt der Firma ..... (dem Beklagten) ein Darlehn in Hohe von 50.000 DM, indem ihre Kommanditeinlage in dieser Höhe mit Wirkung vom 31. Dezember 1963 in ein Darlehn umgewandelt wird.
4.	Das Darlehn wird bis zu dem 31* Dezember 1964 gewährt.
5.	Die Firma .... gewährt an Stelle eines vereinbarten Zinssatzes einen Betrag von 10.000 DM. Dieser Betrag ist am 31. Dezember 1964 fällig.
Das Darlehn wird in monatlichen Raten in Höhe von 5.000 DM, beginnend mit dem 31. Januar 1964, getilgt. ....."
Der Beklagte hat die ersten 3echs Monatsraten I, 5.000 DM == 30.000 DM gezahlt. Die Klägerin hat die restlichen vier Monatsraten und den "an Stelle eines vereinbarten Zinssatzes" versprochenen Betrag von 10.000 DM = 30.000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 24. August 1964 im Urkundenprozeß eingeklagt.
Das Landgericht hat ein ihrer Klage stattgebendes Vorbehaltsurteil erlassen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Öberlandes-gericht dieses Urteil nur wegen der Zinsen zu seinen Gunsten teilweise geändert.
 
Im Nachverfahren macht der Beklagte unter anderem geltend, daß die Vereinbarung vom 16. Dezember 1963 nach § 138 BGB nichtig sei.
. Das Bandgericht hat das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch 2eilurteil wegen eines Betrages von 20.000 DM zurückgewieoen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte in diesem Umfange die Abweisung der Klage.
Bntscheidungsgründe;
In der Revioionsinstanz streiten die Parteien nur darüber, ob sich die Klägerin auf die ihr vom Berufungsgericht zuerkannto leilforderung Vorwegentnahmen und etwaige Verluste der Gesellschaft anrechnen lassen muß.
1. Das Berufungsgericht hat diese Frage zugunsten der Klägerin verneint. Bs hat die Verurteilung des Beklagten, über die im Jahre 1964 geleisteten 30.000 DM hinaus weitere 20.000 DM an die Klägerin zu zahlen, auf die Vereinbarung der Parteien vom 28. Juni 1963 gestützt und diese Vereinbarung rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt, daß die Klägerin zu dem 31. Dezember 1963 endgültig aus der Gesellschaft habe ausscheiden und daß sie dabei ihre volle Einlage ohne Verrechnung von Vorwegentnahmen und Verlusten habe zurückerhalten sollen.
5
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht auf die Junivereinbarung zurückgreifen dürfen, weil die Klägerin ihren Klaganspruch nur auf den Vertrag vom 16. Dezember 1965 gestützt habe und weil die Parteien in diesem Vertrag das alte Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt hätten.
Beide Revisionsangriffe sind jedoch unbegründet.
a)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich die Klägerin zunächst nur auf die Dezembervereinbarung berufen hatte und daß sie ihren Anspruch auf die ihr
"an Stelle eines vereinbarten Zinssatzes" zugesagten 10.000 DM, deretwegen der Rechtsstreit noch im zweiten Rechtszug anhängig ist, nur aus diesem Abkommen herleiten kann. Die Klägerin hat aber mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1964 (S. 2 f) auch die Junivereinbarung in den Rechtsstreit eingeführt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihre Prozeßführung zu erkennen gegeben, daß sic ihren Anspruch auf Rückzahlung der restlichen 20.000 DM ihrer Kommanditeinlage auch auf diese Vereinbarung stützen wolle (vgl. Bü S. 56), ist deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden.
Das gilt umsomehr, als schon das Landgericht sein Vor-behaltourteil (vgl. VU S. 14) außer auf den Dezembervertrag auch auf die Junivereinbarung gestützt hatte und die Klägerin dem im Nachverfahren nicht 'widersprochen hat.
b)	Wer Geld aus einem anderen Grund schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld als Darlehn geschuldet werden solle (§ 607 Abs. 2 BGB). Welche Bedeutung einer solchen Vereinbarung zukommt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. RGZ 119» 23 f;
 
 BGH LM Hr. 2 zu § 18 Abo* 1'Kr. 3 UmstG; BGHB 28, 166; BGB-RGRK 11. Aufl. § 607 Anm. 37).
Dao Berufungsgericht hat den Dezembervertrag unter dieoem rechtlichen Gesichtspunkt ausgelegt (BU S. 56 ff). Es ist dabei mit Recht nicht von dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen ausgegangen, auf die die Revision sich beruft, sondern von dem Sinn und Zweck des Vertrages und den Interessen der Parteien, und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten mit diesem Vertrag die Junivereinbarung nicht aufgehoben, sondern lediglich ergänzt. Seine Ausführungen sind frei von Rechtoirrtum. Deshalb muß die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts hinnehmen.
 
2. Mit Rücksicht hierauf kam es entgegen der Ansicht der Revision auf die Gültigkeit des Bezemberver-trageo, soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, nicht an.
Br. Kuhn	Br.	Rörr	Liesecke
 Br. Schulze	Stimpel