Ein Gebrechlichkeitspfleger, der zur Vertretung eines Gesellschafters einer OHG in Gesellschaftsangelegenheiten bestellt ist, kann von der Wahrnehmung der Verwaltungs-rechte dieses Gesellschafters durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Pflegebefohlene voll geschäftsfähig ist* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Auf Grund dieser Bestimmungen haben die Beklagten dem Pfleger der Klägerin das Recht bestritten, in Vertretung der Klägerin ihre gesellschaftlichenMitwirkungs- und Kontrollrechte wahrzunehmen und für sie den Schriftwechsel in Gesellschaftsangelegenheiten zu führen. Die Parteien streiten vielmehr um die grundsätzliche Frage, ob und in welcher Weise die Klägerin ihre auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden,, als solche unbestrittenen Mitwirkungs- und Kontrollrechte durch einen Vertreter ausüben lassen kann, soweit sie sie wegen ihrer körperlichen Gebrechen nicht persönlich wahrnimmt. Rach der im Ergebnis richtigen Auffassung des Berufungsgerichts dürfen die Beklagten dem Pfleger der Klägerin nicht unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag das Recht verwehren, die im Klageantrag genannten Gesellschaftsange-legenheiten in Vertretung der Klägerin wahrzunehmen. § 11 IV, 2, 3), steht hier, wie schon erwähnt, eine sachliche Beschränkung von Gesellochafterrechten gar nicht in Frage* Es geht vielmehr darum, ob die - unstreitig voll geschäftsfähige -Klägerin auf Grund einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages daran gehindert werden kann, ihre Rechte als Gesellschafterin durch einen für diesen Zweck gerichtlich bestellten Gebrechlichkeitspfleger auoüben zu lassen* Mit dieser rechtlichen Beurteilung gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß auf den Gebrechlichkeitspfleger der Klägerin die Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht anzuwenden und daher das Klagebegehren begründet sei. Der vorliegende Pall gibt keinen Anlaß, auf die vom Berufungsgericht erörterte Präge nach der Rechtsstellung des Gebrechlichkeitspflegers einer voll geschäftsfähigen Person einzugehen• Denn selbst wenn man einen solchen Pfleger als einen Bevollmächtigten (sog« staatlich bestellten Bevollmächtigten) ansieht, kann hier die Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages auf ihn gleichwohl nicht angev/endet werden« Das ergibt sich aus dem sozialen Schutzzweck, den der Gesetzgeber mit der Rechtseinrichtung der Gebrechlichkeitspflegschaft verfolgt hat« Dieser Schutzzweck ist dem Interesse der Gesellschafter, familienfremde oder ihnen sonst nicht genehme Personen von der Y/ahrnehmung gesellschaftlicher Angelegenheiten auszuschließen, grundsätzlich übergeordnet« Es kann daher der Pfleger durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß von der Wahrnehmung der gesellschaftlichen Rechte seines Pfleglings im allgemeinen nicht ausgeschlossen werden« §§ 1626, 1793, 1097 BGB für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten außer Kraft zu setzen und damit die Ziele des Gesetzgebers in diesem Bereich zu vereiteln, ein Ergebnis, das angesichts der grundlegenden Bedeutung dieser Regelung nicht tragbar ist. Die Pflegschaft ist eine Form der vormundschaftlichen Fürsorge, die ebenso wie die Vormundschaft im engeren Sinne die Betreuung und Vertretung hilfsbedürftiger Personen zu dem Ziele;hat und sich von der Vormundschaft hauptsächlich dadurch unterscheidet, daß sie auf einzelne Angelegenheiten beschränkt ist oder für einen geschäftsfähigen Pflegling ausgeübt wird. die zwar gebrechlich, aber voll geschäftsfähig sind, so beruht dies auf der Erwägung, daß auch diese Personen vielfach auf die Hilfe eines staatlich bestellten Pflegers deshalb angewiesen sind, weil sie wegen ihrer Gebrechen oder auch aus wirtschaftlichen Gründen selbst nicht imstande sind, einen geeigneten Bevollmächtigten auszuwählen und hinreichend zu Überwachen (Mot. IV, 1232, 1256). Der mithin auch für die Einrichtung der Gebrechlichkeitspflegschaft maßgebende soziale Schutzzweck kann aber nur erreicht werden, wenn diese Einrichtung im Rechtsverkehr beachtet und der Pfleger in seiner durch Gesetz und amtliche Berufung bestimmten Rechtsstellung voll anerkannt wird. Baß auch bei ihnen die Vertretung eines gebrechlichen, wenngleich geschäftsfähigen Gesell-schafters durch den gerichtlich bestellten Pfleger ihren guten Sinn hat und deshalb} der Schutzgedanke des' Gesetzes eine vei’tragliche Ausschaltung des Pflegers grundsätzlich nicht zuläßt, zeigt gerade der vorliegende Pall. Wäre diese Regelung auch gegenüber dem Pfleger rechtsverbindlich, so könnte sich die hilfsbedürftige Klägerin in der Gesellschafterversammlung nur durch einen Mit-gesellschafter vertreten lassen - andere Familienangehörige kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht und außerhalb der Gesellschafterversammlung nur durch einen ihren Mitgesellschaftern genehmen Bevollmächtigten. 60 Die Beklagten sind mithin nicht berechtigt, die gerichtliche Pflegschaftsanordnung gerade in dem Bereich, für den sie ergangen ist, unter Berufung auf § 7 des Gesellschafts Vertrages zu durchkreuzen. 7o Was die Einsichtsund Überwachungsrechte der Klägerin nach den §§ 118 HGB, 716 BGB angeht, so erhebt die Revision zunächst zwei formale Rügen, Die eine dieser Rügen, die sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht die Ausdehnung des Peststellungsantrags auf jene Rechte nicht als Klageänderung, sondern nur als Antragserweite-rung nach § 268 Nr, 2 ZPO aufgefaßt hat, scheitert schon daran, daß diese Entscheidung nach § 270 ZPO unanfechtbar ist o 8, Dem berechtigten und ohne unzu demutbare Schwierigkeiten erfüllbaren Wunsch der hilfsbedürftigen Klägerin, den Schriftwechsel in Gesellschaftsangelegenheiten - andere Angelegenheiten stehen hier nicht in Frage - aktiv und passiv über ihren Pfleger zu führen, dürfen sich die Beklagten
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja HGB §§ 118, 119; BGB § 1910 Ein Gebrechlichkeitspfleger, der zur Vertretung eines Gesellschafters einer OHG in Gesellschaftsangelegenheiten bestellt ist, kann von der Wahrnehmung der Verwaltungs-rechte dieses Gesellschafters durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Pflegebefohlene voll geschäftsfähig ist* BGH Urt. v. 21. Juni 1965 - II Zß 68/63 - OIiG Celle IiG Stade BUNDESGERICHTSHOF 4U IM NAMEN DES VOLKES jLiLURTEIL Verkündet am 21o Juni 1965 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Erica tr <,■ der Frau Augusta FBHBstr. - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten und Revisionsklägerinnen, Rechtsanwalt gegen geh die Witwe Metha B o OHBB, L■■Bailee vertreten durch ihren Pfleger, den Steuerberater Hans Diedrich Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 2 Li L Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Parteien sind Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft J. H. in einer Fa- miliengesellschaft. Mit Rücksicht auf den körperlich gebrechlichen Zustand der heute 75 Jahre alten Klägerin und die weite Entfernung von ihrem Wohnort zu dem Sitz der Gesellschaft hat das Vormundschaftsgericht mit ihrem Einverständnis durch Beschluß vom 26. Januar 1962 zu ihrer Vertretung in den Angelegenheiten als Gesellschafterin einen Pfleger nach § 1910 BGB bestellt. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt in § 7 folgendes: ,f(1) Die Vertretung eines Gesellschafters in der GesellschafterverSammlung kann nur durch einen anderen Gesellschafter oder durch den eigenen Ehegatten oder durch eigene volljährige Kinder erfolgen. (2) Jeder Gesellschafter ist befugt, die ihm außer dem Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen sonst nach Gesetz und Vertrag zustehenden Rechte, einschließlich des Informa- 3 tionsrechts, durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen, jedoch nur, soweit die Gesellschafter der Person des Bevollmächtigten mit mindestens 3/4 des Gesellschaftska-pitals austinmen* Die einmal erteilte Zustimmung gilt auch für die Zukunft und kann wiederum mit mindestens 3/4 Hehrheit widerrufen werden. Bas Hecht des einzelnen Gesellschafters, seinem eigenen Bevollmächtigten die Vollmacht auch ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafter zu entziehen, bleibt unberührt"* Auf Grund dieser Bestimmungen haben die Beklagten dem Pfleger der Klägerin das Recht bestritten, in Vertretung der Klägerin ihre gesellschaftlichenMitwirkungs- und Kontrollrechte wahrzunehmen und für sie den Schriftwechsel in Gesellschaftsangelegenheiten zu führen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie begehrt festzustellen, daß der gerichtlich bestellte Pfleger der Klägerin berechtigt ist, sich für die Klägerin von den Angelegenheiten der oHG zu unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere dieser Gesellschaft einzusehen, sich eine Bilanz aus ihnen zu fertigen, an den Gesellschafterversamralungen stimmberechtigt teilzunehmen sowie den die Klägerin betreffenden Schriftwechsel mit der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern zu führen; hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, dem Pfleger die im Hauptantrag bezeichneten Handlungen zu gestatten. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.. Bas Oberlandesgericht hat dem Peotstellungsantrag der Klägerin mit der Einschränkung stattgegeben, daß die festgestellten Berechtigungen des Pflegers insoweit entfallen, als die Klägerin die jeweilige Angelegenheit selbst wahrniromt, wahrge- kh - 4 nommen hat oder durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen läßt oder hat wahrnehmen lassen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, Bntscheidungsgründes I. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Mitgesellschafter der Klägerin, die dem Pfleger die Vertretung der Klägerin in Gesellschaftsangelegenheiten streitig machen, als die richtigen Beklagten angesehen. Gegenstand der Klage ist nicht ein bestimmter, zur Sozialsphäre gehöriger ÄÜspruch der Klägerin gegenüber der Gesellschaft als Gesamthandsverband. Die Parteien streiten vielmehr um die grundsätzliche Frage, ob und in welcher Weise die Klägerin ihre auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden,, als solche unbestrittenen Mitwirkungs- und Kontrollrechte durch einen Vertreter ausüben lassen kann, soweit sie sie wegen ihrer körperlichen Gebrechen nicht persönlich wahrnimmt. Der Streit geht also um die im Gesellschaftsvertrag geregelten Rechtsbeziehungen der Klägerin zu ihren Mitgesellschaftern. Br wird daher sinnvollerweise zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern ausgetragen, die sich einer Zusammenarbeit mit dem Pfleger widersetzen (vgl. BGH WM 1955, 1585 u. 1585). II. Rach der im Ergebnis richtigen Auffassung des Berufungsgerichts dürfen die Beklagten dem Pfleger der Klägerin nicht unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag das Recht verwehren, die im Klageantrag genannten Gesellschaftsange-legenheiten in Vertretung der Klägerin wahrzunehmen. 1. Zu Unrecht meint die Revision, der Pfleger der Klägerin müsse schon deshalb von der Ausübung ihrer Ge-sellschafterrechte ausgeschlossen werden können, weil es auch zulässig sei, die betreffenden Rechte selbst zu lasten einzelner Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einzuschränken. Abgesehen von dem Bedenken, ob in der Tat durch Mehrheitsbeschluß ohne Zustimmung der Klägerin ihre Rechte einseitig beschnitten werden könnten (vgl» dazu Hueck, Das Recht der OHG, 3. Aufl. § 11 IV, 2, 3), steht hier, wie schon erwähnt, eine sachliche Beschränkung von Gesellochafterrechten gar nicht in Frage* Es geht vielmehr darum, ob die - unstreitig voll geschäftsfähige -Klägerin auf Grund einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages daran gehindert werden kann, ihre Rechte als Gesellschafterin durch einen für diesen Zweck gerichtlich bestellten Gebrechlichkeitspfleger auoüben zu lassen* 2„ Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es für die Anwendung des § 7 des Gesellschaftsvertrages und damit für die Beurteilung des Klagebegehrens entscheidend, ob der Gebrechlichkeitspfleger einer voll geschäftsfähigen Person als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter (sog. staatlich bestellter Bevollmächtigter) anzusehen ist* Diese Frage beantwortet das Berufungsgericht in eingehenden Rechtsausführungen entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (vgl. KG NJW 1961, 2114 m.w.H.; BayObLG NJW 1962, 677, 676) dahin, daß auch der Gebrechlichkeitspfleger einer voll geschäftsfähigen Person gesetzlicher Vertreter sei. Mit dieser rechtlichen Beurteilung gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß auf den Gebrechlichkeitspfleger der Klägerin die Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht anzuwenden und daher das Klagebegehren begründet sei. L 1 Der vorliegende Pall gibt keinen Anlaß, auf die vom Berufungsgericht erörterte Präge nach der Rechtsstellung des Gebrechlichkeitspflegers einer voll geschäftsfähigen Person einzugehen• Denn selbst wenn man einen solchen Pfleger als einen Bevollmächtigten (sog« staatlich bestellten Bevollmächtigten) ansieht, kann hier die Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages auf ihn gleichwohl nicht angev/endet werden« Das ergibt sich aus dem sozialen Schutzzweck, den der Gesetzgeber mit der Rechtseinrichtung der Gebrechlichkeitspflegschaft verfolgt hat« Dieser Schutzzweck ist dem Interesse der Gesellschafter, familienfremde oder ihnen sonst nicht genehme Personen von der Y/ahrnehmung gesellschaftlicher Angelegenheiten auszuschließen, grundsätzlich übergeordnet« Es kann daher der Pfleger durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß von der Wahrnehmung der gesellschaftlichen Rechte seines Pfleglings im allgemeinen nicht ausgeschlossen werden« 3« Zwar ist nicht zu verkennen, daß namentlich bei einer Familiengesellschaft die Gesellschafter ein beachtliches Interesse daran haben können, nur solchen Personen Einblick in ihre gesellschaftlichen Angelegenheiten zu geben, die zur Familie gehören oder sonst ihr besonderes Vertrauen genießen« Dieses Interesse ist aber nicht unbedingt und unter allen Umständen durchsetzbar« Es muß dort zurücktreten, wo besondere Gründe des allgemeinen Wohls, des Schutzes Hilfsbedürftiger oder der Ordnung und Sicherheit des Rechtsverkehrs notwendig etwas anderes erfordern« Dies gilt namentlich für die größtenteils unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften über die Betreuung und Vertretung minderjähriger, geschäftsunfähiger oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allg.leil des Bürgerlichen Rechts 15« Aufl« § 49 IV). Gehören solche Personen einer Gesellschaft an, so kann ihre ce-stzliche Vertretung durch die Eltern oder den Vormund im Gesell-schaftsvertrag nicht wirksam beschränkt werden. Denn das hieße, einer privatrechtlichen Vereinbarung die Ilacht zu geben, die in sich geschlossene, öffentlichen und sozialen Bedürfnissen dienende gesetzliche Regelung der §§ 104 ff i.V.m. §§ 1626, 1793, 1097 BGB für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten außer Kraft zu setzen und damit die Ziele des Gesetzgebers in diesem Bereich zu vereiteln, ein Ergebnis, das angesichts der grundlegenden Bedeutung dieser Regelung nicht tragbar ist. 4. Diese Gesichtspunkte gelten im wesentlichen auch für eine nach § 1910 BGB angeordnete Gebrechlichkeitspfleg“ schaft. Die Pflegschaft ist eine Form der vormundschaftlichen Fürsorge, die ebenso wie die Vormundschaft im engeren Sinne die Betreuung und Vertretung hilfsbedürftiger Personen zu dem Ziele;hat und sich von der Vormundschaft hauptsächlich dadurch unterscheidet, daß sie auf einzelne Angelegenheiten beschränkt ist oder für einen geschäftsfähigen Pflegling ausgeübt wird. Im letzteren Fall wird allerdings das Bedürfnis nach staatlicher Fürsorge, insbesondere zur Unterstützung des Pfleglings in rechtsgeschüftlichen Angelegenheiten, oftmals nicht in gleichem Haße gegeben sein wie bei geschäftsunfähigen oder geschäftsbeschränkten Personen. Soweit der Pflegebedürftige trotz seiner körperlichen oder geistigen Gebrechen tatsächlich dazu in der Lage ist, kann er persönlich oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter am Rechtsverkehr teilnehmen, und zwar (abgesehen von Sonderfall der Prozeßvertretung nach § 53 ZPO) auch dann, wenn für ihn ein Pfleger nach § 1910 BGB bestellt ist. Wenn sich der Gesetzgeber gleichwohl veranlaßt gesehen hat, die Einrichtung der Pflegschaft auf solche Personen auszudehnen, 8 die zwar gebrechlich, aber voll geschäftsfähig sind, so beruht dies auf der Erwägung, daß auch diese Personen vielfach auf die Hilfe eines staatlich bestellten Pflegers deshalb angewiesen sind, weil sie wegen ihrer Gebrechen oder auch aus wirtschaftlichen Gründen selbst nicht imstande sind, einen geeigneten Bevollmächtigten auszuwählen und hinreichend zu Überwachen (Mot. IV, 1232, 1256). Der mithin auch für die Einrichtung der Gebrechlichkeitspflegschaft maßgebende soziale Schutzzweck kann aber nur erreicht werden, wenn diese Einrichtung im Rechtsverkehr beachtet und der Pfleger in seiner durch Gesetz und amtliche Berufung bestimmten Rechtsstellung voll anerkannt wird. 5« Für Gesellschaftsverhältnisse kann allgemein nichts anderes gelten. Baß auch bei ihnen die Vertretung eines gebrechlichen, wenngleich geschäftsfähigen Gesell-schafters durch den gerichtlich bestellten Pfleger ihren guten Sinn hat und deshalb} der Schutzgedanke des' Gesetzes eine vei’tragliche Ausschaltung des Pflegers grundsätzlich nicht zuläßt, zeigt gerade der vorliegende Pall. Benn entgegen den Ausführungen der Revision ist den berechtigten Interessen und dem Schutzbedürfnis der Klägerin durch die gegenwärtige Regelung des Gesellschaftsvertrages keineswegs genügt. Wäre diese Regelung auch gegenüber dem Pfleger rechtsverbindlich, so könnte sich die hilfsbedürftige Klägerin in der Gesellschafterversammlung nur durch einen Mit-gesellschafter vertreten lassen - andere Familienangehörige kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht und außerhalb der Gesellschafterversammlung nur durch einen ihren Mitgesellschaftern genehmen Bevollmächtigten. Sie wäre also bei der Währung ihrer Rechte weit-gehend auf den guten Y/illen der anderen Gesellschafter ange- wiesen, was im Ergebnis dem Zweck and der Bedeutung des § 1910 BGB widerspräche und deshalb einer unzulässigen Rechtsbehinderung gleichkäme * Auf der anderen Seite bedeutet es auch bei einer Eami-liengesellsehaft in der Regel keine untragbare Belastung für die Gesellschafter, wenn sie aus übergeordneten Gründen die Vertretung eines gebrechlichen Gesellschafters durch seinen Pfleger hinnehmen müssen. Gegen einen Mißbrauch dieser Einrichtung sind sie weitgehend dadurch geschützt, daß eine Gebrechlichkeitspflegschaft nur bei Vorliegen eines echten Bedürfnisses aus den ira Gesetz bestimmten Gründen angeordnet werden darf und der Pfleger sein Amt unter der Aufsicht den Vormundschaftsgerichts führt. Ob die Gesellschafter darüber hinaus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Pflegers von ihrem voll geschäftsfähigen I.Iitgesell-schafter verlangen können, daß er beim Vormundschaftsgericht um die Bestellung eines anderen Pflegers nachsucht, kann hier unerörtert bleiben. Denn für das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes haben die Beklagten nichts vorgetragen 0 60 Die Beklagten sind mithin nicht berechtigt, die gerichtliche Pflegschaftsanordnung gerade in dem Bereich, für den sie ergangen ist, unter Berufung auf § 7 des Gesellschafts Vertrages zu durchkreuzen. Daraus folgt zunächst die Berechtigung der Klägerin, sich bei der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und bei der Abstimmung durch den Pfleger vertreten zu lassen. Der Grundsatz, daß der Gesellschafter seine Stimme im allgemeinen persönlich abzugeben hat, ist insoweit durch die zwingende gesetzliche Regelung durchbrochen (vgl. Hueck aaO § 11 II 3). HU 7o Was die Einsichtsund Überwachungsrechte der Klägerin nach den §§ 118 HGB, 716 BGB angeht, so erhebt die Revision zunächst zwei formale Rügen, Die eine dieser Rügen, die sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht die Ausdehnung des Peststellungsantrags auf jene Rechte nicht als Klageänderung, sondern nur als Antragserweite-rung nach § 268 Nr, 2 ZPO aufgefaßt hat, scheitert schon daran, daß diese Entscheidung nach § 270 ZPO unanfechtbar ist o Ferner beruft sich die Revision auf die Rechtskraft eines in einem Vorprozeß ergangenen Urteils, durch das die Klägerin mit ihrem Antrag auf Feststellung, daß die Beklagten nicht berechtigt seien, einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Vertreter der Klägerin die Teilnahme an der Inventuraufnahme zu verweigern, abgewiesen worden ist. Dieser Antrag bezog sich aber, wie aus dem Tatbestand und aus den Gründen hervorgeht, nur auf den Fall der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung, Das Urteil steht daher der von der Klägerin jetzt begehrten Feststellung nicht entgegen. In sachlicher Hinsicht gilt hier das gleiche wie für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen; Der Bchutz-zweck der gesetzmäßig angeordneten Pflegschaft hat den Vorrang vor dem Wunsch der Beklagten, familienfremden Personen nach Möglichkeit keinen Einblick in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 8, Dem berechtigten und ohne unzu demutbare Schwierigkeiten erfüllbaren Wunsch der hilfsbedürftigen Klägerin, den Schriftwechsel in Gesellschaftsangelegenheiten - andere Angelegenheiten stehen hier nicht in Frage - aktiv und passiv über ihren Pfleger zu führen, dürfen sich die Beklagten - 11 schon auf Grund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht, die eine besondere Rücksichtnahme auf die Lage der Klägerin gebietet, nicht verschließen« Las Berufungsurteil ist daher auch insoweit richtig« III. Die Kosten ihrer hiernach erfolglosen Revision haben die Beklagten nach § 97 ZPO zu tragen.» Br .Fi.sch er Br.Kuhn liesecke Br.Schulze Fleck