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BGH · il ZR 68/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: il ZR 68/63

Bin Gebrechlichkeitspfleger, der zur Vertretung eines Gesellschafters einer OHG in Gesellschaitsangelegenheiten bestellt ist, kann von der Wahrnehmung der Verwaltungsrechte dieses Gesellschafters durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Pflegebefohlene voll geschäftsfähig ist* Mit Rücksicht auf den körperlich gebrechlichen Zustand der heute 75 Jahre alten Klägerin und die weite Entfernung von ihrem Wohnort zu dem Sitz der Gesellschaft hat das Vormundschaftsgericht mit ihrem Einverständnis durch Beschluß vom 26. Auf Grund dieser Bestimmungen haben die Beklagten dem Pfleger der Klägerin das Hecht bestritten, in Vertretung der Klägerin ihre gesellschaf tilichenMitwirkungs- und Kontrollrechte wahrzunehmen und für sie den Schriftwechsel in Gesellschaftsangelegenheiten zu führen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Mitgesellschafter der Klägerin, die dem Pfleger die Vertretung der Klägerin in Gesellschaftsangelegenheiten streitig machen, als die richtigen Beklagten angesehen* Gegenstand der Klage ist nicht ein bestimmter, zur Sozialsphäre gehöriger Anspruch der Klägerin gegenüber der Gesellschaft als Gesamthandsverband « Die Parteien streiten vielmehr um die grundsätzliche Frage, ob und in weicher Weise die Klägerin ihre auf dem Geseilschaftsvertrag beruhenden, als solche unbestrittenen Mitwirkungs-f und Kontrollrechte durch einen Vertreter ausüben lassen kann, soweit sie sie wegen ihrer körperlichen Gebrechen nicht persönlich wahrnimmt. II* Nach der im Ergebnis richtigen Auffassung des Berufungs gerichts dürfen die Beklagten dem Pfleger der Klägerin nicht unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag das Recht verwehren, die im Klageantrag genannten Gesellschaftsangelegenheiten in Vertretung der Klägerin wahrzunemnen. Klägerin müsse schon deshalb von der Ausübung ihrer Ge-/ sellschafterrechte ausgeschlossen werden können, weil es auch zulässig sei, die betreffenden Rechte selbst zu Lasten einzelner Gesellschafter im Gesellsehaftsvertrag einzuschränken» Abgesehen von dem Bedenken, ob in der Tat durch Mehrheitsbeschluß ohne Zustimmung der Klägerin ihre Rechte einseitig beschnitten werden könnten (vgl, dazu Hueck, Das Recht der OHG, 3* Aufl * § 11 IV, 2, 3)s steht hier, v/ie schon erwähnt, eine sachliche Beschränkung von Gesellschafterrechten gar nicht in Frage» Es geht vielmehr darum, ob die - unstreitig voll geschäftsfähige -Klägerin auf Grund einer Bestimmung des Ges el3.sc hafts Vertrages daran gehindert werden kann, ihre Rechte als Gesellschafterin durch einen für diesen Zweck gerichtlich bestellten Gebrechlichkeitspfleger ausüben zu lassen» Der vorliegende Pall gibt deinen Anlaß, auf die vom Berufungsgericht erörterte Präge nach der Hechtsstellung des Gebrechlichkeitspflegers einer voll geschäftsfähigen Person einzugehen* Denn selbst wenn man einen solchen Pfleger, als einen Bevollmächtigten (sog« staatlich bestellten Bevollmächtigten) iansieht, kann hier die Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages auf ihn gleichwohl nicht angewendet werden» Das ergibt sich aus dem sozialen Schutzsweck, den der Gesetzgeber mit der Rechtseinrichtung der Gebrechlichkeitspflegschaft verfolgt hat» Dieser Schutzzweck ist dem Interesse der Gesellschafter, familienfremde oder ihnen sonst nicht genehme Personen von der Wahrnehmung gesellschaftlicher Angelegenheiten .auszuschließen, gründeätz lieh übergeordnet* 2s kann daher der Pfleger durch den Gesellschaf tsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß von der Wahrnehmung der gesellschaftlichen Rechte seines Pfleglings im allgemeinen nicht ausgeschlossen werden» 3» 2v;ar ist nicht zu verkennen, daß namentlich bei einer■Familiengesellschaft die Gesellschafter ein beachtliches Interesse daran haben können, nur solchen Personen Einblick in ihre gesellschaftlichen Angelegenheiten zu geben, die zur Familie gehören oder sonst ihr besonderes Vertrauen genießen» Dieses Interesse ist aber nicht unbedingt und unter allen Umständen durchsetzbar» Es muß dort zurücktreten wo besondere Gründe des allgemeinen Wohls, des Schutzes Hilfsbedürftiger oder der Ordnung und Sicherheit des Rechtsverkehrs notwendig etwas anderes erfordern» Dies gilt nament lieh für die größtenteils unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften über die Betreuung 'and Vertretung minderjähriger, geschäftsunfähiger oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen (vgl, Enneccerus/Nipperdev, Allg.Teil, des Bürgerlichen Rechts 15» Aufl» § 49 IV)* Gehören solche 1897 BGB für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten außer Kraft zu setzen und damit die Ziele des Gesetzgebers in diesem Bereich zu vereiteln, ein Ergebnis, das angesichts der grundlegenden Bedeutung dieser Regelung nicht tragbar ist* 4» Diese Gesichtspunkte gelten im wesentlichen auch für eine nach § 1910 BGB ungeordnete Gebrechlichkeitspfleg-schafto Die Pflegschaft ist eine Form der vormundschaftlichen Fürsorge, die ebenso wie die Vormundschaft in engeren Sinne die Betreuung und Vertretung hilfsbedürftiger Personen zu dem Ziele hat und sich von der Vormundschaft hauptsächlich dadurch unterscheidet, daß sie auf einzelne Angelegenheiten beschränkt ist oder für einen geschäftsfähigen Pflegling ausgeübt wird. Im letzteren Fall wird allerdings das Bedürfnis nach staatlicher Fürsorge, insbesondere zur Unterstützung des Pfleglings in rechtsgeschüftliehen Angelegenheiten, oftmals nicht in gleichem I.Iaße gegeben sein wie bei geschäftsunfähigen oder geschäftnbeschrünkten Personen, Soweit der Pflegebedürftige trotz seiner körperlichen oder geistigen Gebrechen tatsächlich dazu in der Lage ist, kann er persönlich oder durch einen von ihn bevollmächtigten Vertreter am Rechtsverkehr teilnehnen, und zwar (abgesehen von Sonderfall der Proseßvertretung nach § 33 ZPO) auch dann, wenn für ihn ein Pfleger nach § 1910 BGB bestellt ist. dis zwar gebrechlich, aber voll geschäftsfähig sind* so beruht dies auf der Erwägung, daß auch diese Personen vielfach auf die Hilfe eines staatlich bestellten Pflegers deshalb angewiesen sind, weil sie wegen ihrer Gebrechen oder auch aus wirtschaftlichen Gründen selbst nicht imstande sind, einen geeigneten Bevollmächtigten auszuwählen und hinreichend zu überwachen (Mot» IV, 1232, 1256), Der mithin auch für die Einrichtung der Gebrechlich-keitspflegsehaft maßgebende soziale Schutzzweck kann aber nur erreicht werden, wenn diese Einrichtung im Hechtsverkehr beachtet und der Pfleger in seiner durch Gesetz und amtliche Berufung bestimmten Hechtsstellung voll anerkannt wird» Daß auch bei ihnen die Vertretung eines gebrechlichen, wenngleich geschäftsfähigen Gesellschafters durch den gerichtlich bestellten Pfleger ihren guten Sinn hat und deshalb der Schutzgedanke des Gesetzes eine vertragliche Ausschaltung des Pflegers grundsätzlich nicht zuläßt, zeigt gerade der vorliegende Fall» Denn entgegen den Ausführungen der Revision ist den berechtigten Interessen und dem Schutzbedürfnis der Klägerin durch die gegenwärtige Regelung des Gesellschaftsvertrages keineswegs genügt. Wäre diese Regelung auch gegenüber dem Pfleger rechtsverbindlich, so könnte sich die hilfsbedürftige Klägerin in der Gesellschafterversamrnlung nur durch einen Kit--gesellschafter vertreten lassen - andere Familienangehörige kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht und außerhalb der Gesellschafterversammlung nur durch einen ihren Mitgesellschaftern genehmen Bevollmächtigten. Auf der anderen beite Gedeutet es auch bei einer Faul-~Lengeseilechaft in der Hegel keine untragbare Belastung für äie Gesellschafter, wenn sie aus übergeordneten Gründen die Vertretung eines gebrechlichen Gesellschafters durch seinen •Sieger hinnehmen müssen. Gegen, einen Fuß or auch dieser Ein— richtung sind sie weitgehend dadurch gerichüt'zt, daß eine ^ebrechlichkeitspflegschaft nur bei Vorliegen eines echten Bedürfnisses aus den im Gesetz bestimmten Gründen angeordnet •verden darf und der Pfleger sein Amt unter der Aufsicht des A/ormundr3chaftsgerichts führt. Daraus folgt zunächst die Berechtigung der Klägerin, sich Del der Teilnahme an Gesell-sehafterverSammlungen und bei der Abstimmung durch den Pfleger vertreten zu lassen. 8. Dem berechtigten und ohne unzu demutbare Schwierig-keilten erfüllbaren Wunsch der hilfsbedürftigen Klägerin, den Schriftwechsel in Gesellschaftsangelegenheiten - andef^ Angelegenheiten stehen hier nicht in Frage - aktiv und nas-siv über innen Pfleger su fuhren, dürfen sich die Beklagte#

Zitierte Normen: § 1910 BGB § 33 ZPO § 1910 BGB § 97 ZPO
RechtPflegerBevollmächtigteGrundVertretungAngelegenheitPersonKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; ja
HGB § § 118, 119; BGB § 1910 .	. /	\ / ’ v_
Bin Gebrechlichkeitspfleger, der zur Vertretung eines Gesellschafters einer OHG in Gesellschaitsangelegenheiten bestellt ist, kann von der Wahrnehmung der Verwaltungsrechte dieses Gesellschafters durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Pflegebefohlene voll geschäftsfähig ist*
BGH Urte v» 21o Juni 1965 - il ZR 68/63
ö-üG Celle LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZK. 60/63
URTEIL
Verkündet am
21. Juni 1965 Schorm,
 Just i zange steil als Urkundsbeamter der Gescbäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1, der Pr au -Sr ica P BflHHIs tr. •,
2o der Frau Augusta 3
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Beklagten und KeV
i 0 i ö 11 s kl äg e r i n n e n
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
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vertreten durch ihren Pfleger, den Steuerc~
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.	,	r.	^isionsbeklagte,
 Klägerin und Re^	ö
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs häi auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundes-richter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Schulze und Fleck
 für Hecht erkannt:	"v-	•
. Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Ober3a ndesgerichts Celle vom 6. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurüclrgev/iesen.
Von Rechts wegen ’ * Tatbestand s
Die Parteien sind Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft J. H.	-BomMH in StafÄ, einer Fa-
miliengesellschaft. Mit Rücksicht auf den körperlich gebrechlichen Zustand der heute 75 Jahre alten Klägerin und die weite Entfernung von ihrem Wohnort zu dem Sitz der Gesellschaft hat das Vormundschaftsgericht mit ihrem Einverständnis durch Beschluß vom 26. Januar 1962 zu ihrer Vertretung in den Angelegenheiten als Gesellschafterin einen Pfleger nach § 1910 BGB bestellt. Ber Gesell-gchaftsvertrag bestimmt in § 7 folgendes:
"(1) Bie Vertretung eines Gesellschafters in der
 Gesellschafterversammlung kann nur durch einen anderen Gesellschafter oder durch den eigenen Ehegatten oder durch eigene volljährige Kinder erfolgen.
(2) Jeder Gesellschafter ist befugt, die ihm außer dem Recht auf Teilnahme an den Gesellschafter-Versammlungen sonst nach Gesetz und Vertrag zu-stehenden Rechte, einschließlich des Informa-
tionsrechts, durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen, jedoch nur, soweit die Gesellschafter der Person des Bevollmächtigten mit mindestens 3/4 des Gesellechaftska-pitals zustinmen« Die einmal erteilte Zustimmung gilt auch für die Zukunft und kann wiederum mit mindestens 3/4 Hehrheit widerrufen werden. Bas Hecht des einzelnen Gesellschafters, seinem eigenen Bevollmächtigten die Vollmacht auch ohne Zustimmung seiner Ivfitgesellschafter zu entziehen, bleibt unberührt”.
Auf Grund dieser Bestimmungen haben die Beklagten dem Pfleger der Klägerin das Hecht bestritten, in Vertretung der Klägerin ihre gesellschaf tilichenMitwirkungs- und Kontrollrechte wahrzunehmen und für sie den Schriftwechsel in Gesellschaftsangelegenheiten zu führen. Hiergegen wendet sieh die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie begehrt
 festzustellen,
dai3 der gerichtlich bestellte Pfleger der Klägerin berechtigt ist, sieh für die Klägerin von den Angelegenheiten der oKG zu unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere dieser Gesellschaft ein-zusehen, sich eine Bilanz aus ihnen zu fertigen, an den Gesellschafterversammlungen stir nberechtigt teilsunehmen sowie den die Klägerin betreffenden Schriftwechsel mit der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern zu führen;
hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, dem Pfleger die im Hauptantrag bezeichneten Handlungen zu bestatten.
Die Beklagten haben um Klägeabweisung, gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Peststeilungsantrag der Klägerin rnit der Einschränkung stattgegeben, daß die festgestellten Berechtigungen des Pflegers insoweit entfallen, als die Klägerin die jeweilige Angelegenheit selbst wahrnimmt, wahrge-
nonimen hat oder durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen läßt oder hat wahrnehmen lassen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klagen
 Bntscheidungsgründe s
I. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Mitgesellschafter der Klägerin, die dem Pfleger die Vertretung der Klägerin in Gesellschaftsangelegenheiten streitig machen, als die richtigen Beklagten angesehen* Gegenstand der Klage ist nicht ein bestimmter, zur Sozialsphäre gehöriger Anspruch der Klägerin gegenüber der Gesellschaft als Gesamthandsverband « Die Parteien streiten vielmehr um die grundsätzliche Frage, ob und in weicher Weise die Klägerin ihre auf dem Geseilschaftsvertrag beruhenden, als solche unbestrittenen Mitwirkungs-f und Kontrollrechte durch einen Vertreter ausüben lassen kann, soweit sie sie wegen ihrer körperlichen Gebrechen nicht persönlich wahrnimmt. Der Streit geht also um die im Gesellschaftsvertrag geregelten Rechtsbeziehungen der Klägerin zu ihren Mitgesellschaftern» Er wird daher sinnvollerweise zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern ausgetragen, die sich einer Zusammenarbeit ' mit dem Pfleger widersetzen (vgl, BGH WM 1955, 1585 u, 1585)
II* Nach der im Ergebnis richtigen Auffassung des Berufungs gerichts dürfen die Beklagten dem Pfleger der Klägerin nicht unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag das Recht verwehren, die im Klageantrag genannten Gesellschaftsangelegenheiten in Vertretung der Klägerin wahrzunemnen.
Zu Unrecht meint die Revision, der Pfleger de:
1
Klägerin müsse schon deshalb von der Ausübung ihrer Ge-/ sellschafterrechte ausgeschlossen werden können, weil es auch zulässig sei, die betreffenden Rechte selbst zu Lasten einzelner Gesellschafter im Gesellsehaftsvertrag einzuschränken» Abgesehen von dem Bedenken, ob in der Tat durch Mehrheitsbeschluß ohne Zustimmung der Klägerin ihre Rechte einseitig beschnitten werden könnten (vgl, dazu Hueck, Das Recht der OHG, 3* Aufl * § 11 IV, 2, 3)s steht hier, v/ie schon erwähnt, eine sachliche Beschränkung von Gesellschafterrechten gar nicht in Frage» Es geht vielmehr darum, ob die - unstreitig voll geschäftsfähige -Klägerin auf Grund einer Bestimmung des Ges el3.sc hafts Vertrages daran gehindert werden kann, ihre Rechte als Gesellschafterin durch einen für diesen Zweck gerichtlich bestellten Gebrechlichkeitspfleger ausüben zu lassen»
2» Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist es für die Anwendung des § 7 des Gesellschaftsvertrages und damit für die Beurteilung des Klagebegehrens entscheidend, ob der Gebrechlichkeitspfleger einer voll geschä.ftsfähigen Person als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter (sog» staatlich bestellter Bevollmächtigter) ansusehen ist» Diese Frage beantwortet das Berufungsgericht in eingehenden Hechtsausführungen entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen * einung (vgl, KG NJW 1961 2114 m.w.N.; BayObLG HJW 1962, 677, 673) dahin, daß auch der Gebrechlichkeitspfleger einer voll geschäftsfähigen Person gesetzlicher Vertreter sei» Mit dieser rechtlichen Beurtei-lung gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß1 auf den Gebrechlichkeitspfleger der Klägerin die Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht anzuwenden und daher das Klagebegehren begründet sei»
Der vorliegende Pall gibt deinen Anlaß, auf die vom Berufungsgericht erörterte Präge nach der Hechtsstellung des Gebrechlichkeitspflegers einer voll geschäftsfähigen Person einzugehen* Denn selbst wenn man einen solchen Pfleger, als einen Bevollmächtigten (sog« staatlich bestellten Bevollmächtigten) iansieht, kann hier die Bestimmung des § 7 des Gesellschaftsvertrages auf ihn gleichwohl nicht angewendet werden» Das ergibt sich aus dem sozialen Schutzsweck, den der Gesetzgeber mit der Rechtseinrichtung der Gebrechlichkeitspflegschaft verfolgt hat» Dieser Schutzzweck ist dem Interesse der Gesellschafter, familienfremde oder ihnen sonst nicht genehme Personen von der Wahrnehmung gesellschaftlicher Angelegenheiten .auszuschließen, gründeätz lieh übergeordnet* 2s kann daher der Pfleger durch den Gesellschaf tsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluß von der Wahrnehmung der gesellschaftlichen Rechte seines Pfleglings im allgemeinen nicht ausgeschlossen werden»
3» 2v;ar ist nicht zu verkennen, daß namentlich bei einer■Familiengesellschaft die Gesellschafter ein beachtliches Interesse daran haben können, nur solchen Personen Einblick in ihre gesellschaftlichen Angelegenheiten zu geben,
i
die zur Familie gehören oder sonst ihr besonderes Vertrauen genießen» Dieses Interesse ist aber nicht unbedingt und unter allen Umständen durchsetzbar» Es muß dort zurücktreten wo besondere Gründe des allgemeinen Wohls, des Schutzes Hilfsbedürftiger oder der Ordnung und Sicherheit des Rechtsverkehrs notwendig etwas anderes erfordern» Dies gilt nament lieh für die größtenteils unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften über die Betreuung 'and Vertretung minderjähriger, geschäftsunfähiger oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen (vgl, Enneccerus/Nipperdev, Allg.Teil, des Bürgerlichen Rechts 15» Aufl» § 49 IV)* Gehören solche
7 —
Personen einer Gesellschaft an, so kann ihre gesetzliche Vertretung durch die Eltern oder den Vormund im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam beschränkt werden. Denn das hieße, einer privatrechtlichen Vereinbarung die nacht zu, geben, die in sich geschlossene, öffentlichen und sozialen Bedürfnissen dienende gesetzliche Regelung der §§ 104 ff i.V.m. §§ 1626, 1793? 1897 BGB für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten außer Kraft zu setzen und damit die Ziele des Gesetzgebers in diesem Bereich zu vereiteln, ein Ergebnis, das angesichts der grundlegenden Bedeutung dieser Regelung nicht tragbar ist*
4» Diese Gesichtspunkte gelten im wesentlichen auch für eine nach § 1910 BGB ungeordnete Gebrechlichkeitspfleg-schafto Die Pflegschaft ist eine Form der vormundschaftlichen Fürsorge, die ebenso wie die Vormundschaft in engeren Sinne die Betreuung und Vertretung hilfsbedürftiger Personen zu dem Ziele hat und sich von der Vormundschaft hauptsächlich dadurch unterscheidet, daß sie auf einzelne Angelegenheiten beschränkt ist oder für einen geschäftsfähigen Pflegling ausgeübt wird. Im letzteren Fall wird allerdings das Bedürfnis nach staatlicher Fürsorge, insbesondere zur Unterstützung des Pfleglings in rechtsgeschüftliehen Angelegenheiten, oftmals nicht in gleichem I.Iaße gegeben sein wie bei geschäftsunfähigen oder geschäftnbeschrünkten Personen, Soweit der Pflegebedürftige trotz seiner körperlichen oder geistigen Gebrechen tatsächlich dazu in der Lage ist, kann er persönlich oder durch einen von ihn bevollmächtigten Vertreter am Rechtsverkehr teilnehnen, und zwar (abgesehen von Sonderfall der Proseßvertretung nach § 33 ZPO) auch dann, wenn für ihn ein Pfleger nach § 1910 BGB bestellt ist. Venn sich der Gesetzgeber gleichwohl veranlaßt gesellen hat, die Einrichtung der Pflegschaft auf solche Personen auszudehnen,
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dis zwar gebrechlich, aber voll geschäftsfähig sind* so beruht dies auf der Erwägung, daß auch diese Personen vielfach auf die Hilfe eines staatlich bestellten Pflegers deshalb angewiesen sind, weil sie wegen ihrer Gebrechen oder auch aus wirtschaftlichen Gründen selbst nicht imstande sind, einen geeigneten Bevollmächtigten auszuwählen und hinreichend zu überwachen (Mot» IV, 1232, 1256),
Der mithin auch für die Einrichtung der Gebrechlich-keitspflegsehaft maßgebende soziale Schutzzweck kann aber nur erreicht werden, wenn diese Einrichtung im Hechtsverkehr beachtet und der Pfleger in seiner durch Gesetz und amtliche Berufung bestimmten Hechtsstellung voll anerkannt wird»
5» Für Gesellschaftsverhältnisse kann allgemein nichts and eres gelten. Daß auch bei ihnen die Vertretung eines gebrechlichen, wenngleich geschäftsfähigen Gesellschafters durch den gerichtlich bestellten Pfleger ihren guten Sinn hat und deshalb der Schutzgedanke des Gesetzes eine vertragliche Ausschaltung des Pflegers grundsätzlich nicht zuläßt, zeigt gerade der vorliegende Fall» Denn entgegen den Ausführungen der Revision ist den berechtigten Interessen und dem Schutzbedürfnis der Klägerin durch die gegenwärtige Regelung des Gesellschaftsvertrages keineswegs genügt. Wäre diese Regelung auch gegenüber dem Pfleger rechtsverbindlich, so könnte sich die hilfsbedürftige Klägerin in der Gesellschafterversamrnlung nur durch einen Kit--gesellschafter vertreten lassen - andere Familienangehörige kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht und außerhalb der Gesellschafterversammlung nur durch einen ihren Mitgesellschaftern genehmen Bevollmächtigten. Sie wäre also bei der Wahrung ihrer Rechte weitgehend auf den guten Willen der anderen Gesellschafter ange-
des
 
v/lesen, was im Ergebnis dem pveck und der Bedeutung § 191Q Bq3 widerspräche und deshalb einer unzulässigen deehtsbehinderung gleichicäme.
Auf der anderen beite Gedeutet es auch bei einer Faul-~Lengeseilechaft in der Hegel keine untragbare Belastung für äie Gesellschafter, wenn sie aus übergeordneten Gründen die Vertretung eines gebrechlichen Gesellschafters durch seinen •Sieger hinnehmen müssen. Gegen, einen Fuß or auch dieser Ein— richtung sind sie weitgehend dadurch gerichüt'zt, daß eine ^ebrechlichkeitspflegschaft nur bei Vorliegen eines echten Bedürfnisses aus den im Gesetz bestimmten Gründen angeordnet •verden darf und der Pfleger sein Amt unter der Aufsicht des A/ormundr3chaftsgerichts führt. Ob die Gesellschafter darüber • hinaus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Pflegers von ihrem voll geschäftsfähigen Mitgesell-schafter verlangen können, daß er beim Vormundschaftsgericht um die Bestellung eines anderen Pflegers nachsucht, kann hier unerörtert bleiben. Denn für das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes haben die Beklagten nichts vorgetragen ,
6. Die Beklagten sind mithin nicht berechtigt, die gerichtliche Pflegschaftsrnordnung gerade in den Bereich, für den sie ergangen ist, unter Berufung auf § 7 des Gesellschaftsvertrages zu durchkreuzen. Daraus folgt zunächst die Berechtigung der Klägerin, sich Del der Teilnahme an Gesell-sehafterverSammlungen und bei der Abstimmung durch den Pfleger vertreten zu lassen. Der Grundsatz, daß der Gesellschafter seine Stimme im allgemeinen persönlich abzugeben hat, ist insoweit durch die zwingende gesetzliche Regelung
 durc
hbroehen (vgl. Hueck aaO § 11
 ii 5 )
Sinsxchos- und Jberv/achungs r e ch t e d*r ** 110 HffB- 716 B(tB anxrpht, RO *rh«b
7* Was die Ej.**—
Klägerin nach den §§ 1^ HG-B, 7 io 3G die Revision zunächst zviel formale R Rügen, die sich dagege# richtet, da die Ausdehnung des Reststeilungsant nicht als Klageänderung? sondern nu rung nach § 268 Nr* 2 Z?0 aufgefaßr
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Ferner beriüt eines in einem Vorp:
Klägerin mit ihrem -ten nicht berechtig' verpflichteten Vert:
Inventuraufnähme zu ser Antrag bezog si< den Gründen hervorg< liehen Bevollmächtigung * Bas Urteil steht daher der von der Klägerin jetzt begehrten Feststellung nicht entgegen.
In sachlicher Hinsicht gilt hier das gleiche wie für die Teilnahme an Gesellsehafterversammlungen? Der Schutzzweck der gesetzmäßig angeordneten Pflegschaft hat den Vorrang vor dem Wunsch der Beklagten, familienfremden Personen nach Möglichkeit keinen Einblick in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben*
8. Dem berechtigten und ohne unzu demutbare Schwierig-keilten erfüllbaren Wunsch der hilfsbedürftigen Klägerin, den Schriftwechsel in Gesellschaftsangelegenheiten - andef^ Angelegenheiten stehen hier nicht in Frage - aktiv und nas-siv über innen Pfleger su fuhren, dürfen sich die Beklagte#
 
schon auf Grund ihrer gesellschaftlichen Dreüerflicht, die eine besondere Rücksichtnahme auf die Lage der Klägerin gebietet, nicht verschließen« Ras Berufungsurteil ist daher auch insoweit richtig«.
IIIo Die Kosten ihrer hiernach erfolglosen Revision haben die Beklagten nach § 97 ZPO zu tragen.
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J.
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