In § 8 Abs« 4 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, daß nach dem Ableben von Emil der Kläger zu 4) und unter Voraussetzung ihrer Zu- Hanno war jedoch zu dem 31* Dezember 1951 aus der Gesellschaft ausgeschieden, und die Klägerinnen zu 1) bis 3) haben von ihrem Recht, für ihn einen Nachfolger zu bestellen, bisher keinen Gebrauch gemacht Die Kläger sind der Ansicht, deshalb sei der Kläger zu 4) jetzt allein persönlich haftender Gesellschafter und die Beklagte als Nächerbin von Emil K^^ Das Berufungsgericht hat gemäß dem Antrag der Kläger die Beklagte verurteilt, zu dem Handelsregister anzu demelden, daß der Kläger zu 4) persönlich haftender Gesellschafter sei und sie selbst mit einer Einlage von 141.750,- DM und die Klägerinnen zu 1) bis 3) mit einer Eirlage von je 49-500,- DM Kommanditistinnen seien. Die Kläger sind nicht genötigt, die Handelsregisteranmeldung im ganzen zurückzustellen, bis geklärt ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Einlagen die Erben der Klägerin zu 2) als Kommanditisten an deren Stelle getreten sind. Es hat demgemäß angenommen, daß mit dem Tode von Emil K^|^^ der Kläger zu 4) persönlich haftender Gesellschafter und folglich die Beklagte als Nacherbin von Emil K( Kommanditistin geworden sei. Sic weist darauf hin, daß in § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für die Nachfolger von Emil K^|^p Gesamtvertretung angeordnet sei und daß sich diese nicht durchführen lasse, solange es nur einen persönlich haftenden Gesellschafter gebe. Allerdings trifft der Gesellschaftsvertrag in § 8 Abs. 5 keine Vorsorge für den Fall, daß beim Tode des Emil nur der Kläger zu 4) als persönlich haften- Diese Lücke kann jedoch nach Treu und Glauben durch ergänzende Vertragsauslegung nur dahin geschlossen werden, daß in einem solchen Falle der Kläger zu 4) allein die Gesellschaft vertritt, solange nicht die Familie Theodor K^^^ einen persönlich haftenden Gesellschafter benennt» Bleibt nach dem Ausscheiden des einen von zwei gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern aus einer Kommanditgesellschaft nur noch ein persönlich haftender Gesellschafter übrig, so vertritt dieser nunmehr allein die Gesellschaft (BGHZ 41, 367)«, Das muß auch im vorliegenden Falle gelten» Die Parteien haben Tatsachen, die für das Gegenteil sprechen könnten, nicht vorgetragen» Deshalb ist es ohne Belang, daß nicht erst nach, sondern schon vor dem Tode von Emil als (künftiger) persönlich haftender, gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter weggefallen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch darin kein Be-woisanzcichen dafür gefunden, daß nach Meinung Emil mit dem Ausscheiden von Zetzsche § 8 Abs« 4 des Gescllschaftsvertrages auch hinsichtlich des Klägers zu 4) gegegenstandslos geworden sei« Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« 6« Ist aber der Kläger zu 4) persönlich haftender Gesellschafter geworden, dann kann die Beklagte, obwohl sie als Nacherbin von Emil K^|^ seine Hechtsnachfolgerin ist, nur Kommanditistin geworden sein«
Verkündet am 3» Dezember 1964 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 21C5 062 Im Damen de Volkes In dem Rechtsstreit , WMM über de^Frai^Aenne geb 9 Jagdhaus Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Io 2 o 3o 4. Frau Sofie HM^p geb o str. die Erber^der am 23«»November 1963 verstorbenen Frau Doris FflHPgebo nämlich a) b) den Holzkaufmann Dieter P( über wfllfcsträfee, Frau Ingeborg G Frau Emilie DM|9 gebe NM (Schweiz), le Kaufmann Wolfgang L^P, DBfllB’ Bf^str0 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 3» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drn Fischer und der Bun-desrichtor Dr» Dörr, Liesecke, Dr« Bukov/ und Dr» Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1„ Februar 1962 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten zur Anmeldung der Frau Doris F^H^t geb» als Kommanditistin entfällt» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen zu 1) und 3) und die während des Revisionsverfahrens verstorbene Erblasserin der Kläger zu 2), nachfolgend Klägerin zu 2) genannt, sind die Töchter von Theodor KDie Beklagte ist die Tochter und der Kläger zu 4) der Enkel von Emil K^|^^« Theodor und Emil K^|^^ waren zu gleichen Teilen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaftt . Nachdem infolge Erbgangs die Klägerinnen zu 1) bis 3) an Stelle von Theodor Gesellschafterinnen gewor- den waren, vereinbarte Emil Kmit ihnen am 19» März 1949 die Umwandlung dos Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft o Emil K^j^^ blieb persönlich haftender Gesellschaftero Die Klägerinnen zu 1) bis 3) wurden Kommanditistinneno Außerdem wurden der Kläger zu 4) und Hanno e^n Enkel von Thoodor m Kommanditisten und zugleich Prokuristen« In § 8 Abs« 4 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, daß nach dem Ableben von Emil der Kläger zu 4) und unter Voraussetzung ihrer Zu- stimmung" persönlich haftende Gesellschafter werden« In Abs« 5 heißt es, jeder von ihnen sei dann berechtigt, die Gesellschaft gemeinsam mit dem anderen persönlich haftenden Gesellschafter oder mit einem Prokuristen oder einem Handlungsbevollmächtigten zu vertreten« Emil ist im Jahre 1954 verstorben. Hanno war jedoch zu dem 31* Dezember 1951 aus der Gesellschaft ausgeschieden, und die Klägerinnen zu 1) bis 3) haben von ihrem Recht, für ihn einen Nachfolger zu bestellen, bisher keinen Gebrauch gemacht Die Kläger sind der Ansicht, deshalb sei der Kläger zu 4) jetzt allein persönlich haftender Gesellschafter und die Beklagte als Nächerbin von Emil K^^ - die Mutter der Beklagten als seine Vorerbin ist gleichfalls verstorben - Kommanditistin» Die Beklagte dagegen meint, § 8 Abs. 4 des Gesell-schaftsvertrages sei mit dem Ausscheiden von Hanno undurchführbar geworden. Deshalb sei sie selbst auf Grund von § 10 des Gesellschaftsvertrages als Rechts-nachfolgerin von Emil und dessen Ehefrau persön- lich haftende Gesellschafterin geworden. Das Berufungsgericht hat gemäß dem Antrag der Kläger die Beklagte verurteilt, zu dem Handelsregister anzu demelden, daß der Kläger zu 4) persönlich haftender Gesellschafter sei und sie selbst mit einer Einlage von 141.750,- DM und die Klägerinnen zu 1) bis 3) mit einer Eirlage von je 49-500,- DM Kommanditistinnen seien. Nachdem die Klägerin zu 2) verstorben ist, haben die Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Eintragung csr Klägerin zu 2), die Beklagte den Rechtsstreit in vollem Umfang, für erledigt erklärt. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte zudem die Abweisung der weitergehenden Klage. Io Die Revision ist der Ansicht, daß durch den Tod der Klägerin zu 2) der Klageantrag im ganzen seine Erledigung gefunden habe. Das ist nicht richtig. Die Kläger sind nicht genötigt, die Handelsregisteranmeldung im ganzen zurückzustellen, bis geklärt ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Einlagen die Erben der Klägerin zu 2) als Kommanditisten an deren Stelle getreten sind. Bestimmungen des Registerrechts verlangen das nicht0 Auch die Beklagte kann es nicht fordern; denn sie hat, sofern sich das Berufungsurteil als richtig erweist, an einem Aufschub der Handelsregisteranmeldung kein anerkennenswertes Interesseo 2. Das Berufungsgericht hat § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages dahin ausgelegt, daß, wenn einer der beiden dort in Aussicht genommenen persönlich haftenden Gesellschafter ausscheide und seine Angehörigen keinen Nachfolger beriefen, der andere allein persönlich haftender Gesellschafter werden solle. Es hat demgemäß angenommen, daß mit dem Tode von Emil K^|^^ der Kläger zu 4) persönlich haftender Gesellschafter und folglich die Beklagte als Nacherbin von Emil K( Kommanditistin geworden sei. 3«* Die Revision hält diese Auslegung für unmöglich. Sic weist darauf hin, daß in § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für die Nachfolger von Emil K^|^p Gesamtvertretung angeordnet sei und daß sich diese nicht durchführen lasse, solange es nur einen persönlich haftenden Gesellschafter gebe. M Dieser in den Vorinstanzen nicht erörterte Gesichtspunkt steht der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung nicht entgegen«. Allerdings trifft der Gesellschaftsvertrag in § 8 Abs. 5 keine Vorsorge für den Fall, daß beim Tode des Emil nur der Kläger zu 4) als persönlich haften- der Gesellschafter in Betracht kommen sollte. Diese Lücke kann jedoch nach Treu und Glauben durch ergänzende Vertragsauslegung nur dahin geschlossen werden, daß in einem solchen Falle der Kläger zu 4) allein die Gesellschaft vertritt, solange nicht die Familie Theodor K^^^ einen persönlich haftenden Gesellschafter benennt» Bleibt nach dem Ausscheiden des einen von zwei gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern aus einer Kommanditgesellschaft nur noch ein persönlich haftender Gesellschafter übrig, so vertritt dieser nunmehr allein die Gesellschaft (BGHZ 41, 367)«, Das muß auch im vorliegenden Falle gelten» Die Parteien haben Tatsachen, die für das Gegenteil sprechen könnten, nicht vorgetragen» Deshalb ist es ohne Belang, daß nicht erst nach, sondern schon vor dem Tode von Emil als (künftiger) persönlich haftender, gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter weggefallen ist. Es kommt hinzu, daß die Vertretungsmacht des Klägers zu 4) ersichtlich nur im Interesse der Familie Theodor K^|^P (gegenwärtig der Klägerinnen zu 1) bis 3)), nicht dagegen im Interesse der Familie Emil (gegenwärtig der Beklagten) beschränkt worden ist» 4» Die Revision verweist darauf, daß Emil K^iP in seinem Testament vom 14«, Januar 1954, anders als frü- her, nur noch die Beklagte zu seiner Nacherbin berufen hat» Das Berufungsgericht hat jedoch darin kein Be-woisanzcichen dafür gefunden, daß nach Meinung Emil mit dem Ausscheiden von Zetzsche § 8 Abs« 4 des Gescllschaftsvertrages auch hinsichtlich des Klägers zu 4) gegegenstandslos geworden sei« Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« 5« Ob die Beteiligten im Jahre 1949 damit gerechnet haben, der Gesellschaftsanteil des Klägers zu 4) werde sich mit dem Tode von Emil durch letzt- willige Zuwendung wesentlich erhöhen, ist unerheblich« 6« Ist aber der Kläger zu 4) persönlich haftender Gesellschafter geworden, dann kann die Beklagte, obwohl sie als Nacherbin von Emil K^|^ seine Hechtsnachfolgerin ist, nur Kommanditistin geworden sein« 7o Darüber, daß die Einlage der Beklagten 141.750,-DM beträgt und daß sich die Einlagen der Klägerinnen zu 1) und 3) nach der letzten Handolsregisterointragung auf je 49.500,- DM erhöht haben, besteht zwischen den Parteien kein Streit. 8. Nach alledem erweist sich die Revision, soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, als unbegründet« Die Kostenentscheidung beruht auf §§91 a und 97 Abs o 1 ZPOo Dr0 Fischer Dr» Nörr Liesecke Dro Bukow Dr. Schulze