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BGH

Gericht: BGH

mitglieder der Beklagten, hätten schon Jahre vor dem Ver-trrigsschluß darauf hingearbeitet, die Klägerin auszuschalten und ihren Betrieb für die noch zu gründende Beklagte billig zu erwerben« Zu diesem Zweck hätten sie zunächst die Bauern durch wahrheitswidrige Behauptungen über in Wirklichkeit gar nicht vorhandene Gewinne der Klägerin aufgehetzt, an die Klägerin unerfüllbare Preis-forderungen zu stellen und nach Ablehnung dieser Forderungen ihre milch ab September 1932 an andere Betriebe zu liefern, insbesondere an eine in Sel^Sene Molkerei der Duisburger iSilchversorgung, die im Gegensatz zur Klägerin die LSilch als Trinkmilch habe absetzen können und dadurch in der Lage gewesen sei, einen um einen halben Pfennig je Liter höheren Kilchpreis an die "ilchliefer&n- Darauf sei der Abteilungsleiter £|HHBvom Rheinisch-Westfälischen Milchwirtschaftsverband pflichtwidrig eingegangen«, Obwohl der Betrieb der Klägerin in der bestgeeignete gewesen sei, habe ihr Verlauf einer kurzfristig anberaumten Verhandlung am 10«, März 1934 in Gegenwart der Vertreter der Beklagten eröffnet, für komme nur eine Genossenschaftsmolkerei in Präge» Wenn daher die Klägerin ihre Molkerei nicht für einen Taxpreis von 35»000 RM, den der Milchwirtschaftsverband inzwischen als angemessen ermittelt habe, an die Beklagte verkaufe, bleibe sie "auf einem Steinhaufen sitzen"» Jede Diskussion über den Preis habe er abgelehnt, habe ihr aber für ihre Betriebe in KflB und KefflH) Zusagei für den Pall gemacht, daß sie auf seinen Vorschlag eingehe» Sie habe dies schließlich im Vertrauen darauf getan, daß PflH^ seine Zusagen halten werde» Trotzdem sei etwa ein Jahr später ihr k| Betrieb geschlossen worden» Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung in erster Linie damit begründet, daß der vereinbarte Kaufpreis dem wirklichen Wert des Kaufobjekts entsprochen habe» Der Betrieb der Klägerin sei vor der Stillegung durch einen ungeeigneten Molkereileiter geführt worden, habe deshalb mit leistungsfähigeren Betrieben nicht mehr konkurrieren können und sei aus diesem Grunde im September 1932 stillgelegt worden» Die Klägerin habe fast alle brauchbaren Einrichtungsgegenstände aus dem Betrieb entfernt» Zum Verkauf sei sie von sich aus bereit gewesen, ohne daß bei den VertragsVerhandlungen Druck auf sie ausgeübt worden sei» Zt. des Vertragsschlusses hatte, ohne abschließende Stellungnahme» Auf die Angriffe der Revision gegen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts braucht nicht eingegangen zu werden, weil es darauf für die Entscheidung hier nicht ankommt o Denn selbst wenn, wie die Revision darzutun sucht, ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Wert des Kaufobjekts und dem vereinbarten Kaufpreis bestanden haben sollte, würde dies nicht genügen, um den Vertrag als nach § 138 BGB sittenwidrig erscheinen zu lassen» Hinzu kommen muß eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils, wie sie insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage des anderen Teils gegeben sein kann (BGH NJW 1957/1274; 1951, 397)o Bas Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung bedenkenfrei verneint» 1» Zu den Vorgängen, die der Schließung des Betriebs der Klägerin am 15» September 1932 vorangingen, führt das Berufungsgericht aus, der Betrieb habe einen geringeren Milchpreis als andere Molkereien gezahlt, insbesondere als die Molkerei der Buisburger Milchversorgung, Es sei deshalb verständlich und gerechtfertigt gewesen, daß die Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die angetretenen Beweise darüber erheben müssen, daß die Bauern durch wahrheitswidrige Behauptungen der späteren Gründer und Vorstandsmitglieder der Beklagten zu ihrem Vorgehen ”aufgehetzt” worden seien, geht fehl» Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, wäre die Position der Klägerin bei den Verhandlungen am 12» März 1934 zwar möglicherweise wesentlich günstiger gewesen, wenn ihr Betrieb damals nicht schon 1 1/2 Jahre lang stillgelegen hätte. aber die Frage, ob der Klägerin bei Berücksichtigung ihrer Verhältnisse die Zahlung höherer Preise als der bisher gezahlten wirtschaftlich zuzu demuten war* V/ar aber die Stilllegung des Betriebs der Klägerin darauf zurückzuführen, daß Konkurrenzbetriebe den Bauern höhere Preise zahlten, nicht aber auf eine mit angeblich wahrheitswidrigen Behauptungen der späteren Vorstandsmitglieder der Beklagten betriebene ’’Hetze", so kann der Beklagten kein die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründender Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie bei dem Vertrag die ihr aus der Stillegung erwachsenden Vorteile wahrnahm» 2o Bas Berufungsgericht prüft die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrags weiter unter dem Gesichtspunkt, ob die Klägerin im nahmen der Prüfung, welcher Molkerei ein sogo Einzugsgebiet zugewiesen werden solle, unzulässig benachteiligt worden ist und ob die Beklagte gegebenenfalls daraus durch den Vertrag auf ihr zu dem Vorwurf gereichende Weise Vorteile gezogen hat» Es führt dazu aus, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß ihr durch staatlichen Eingriff, nämlich durch Zuweisung eines "Einzugsgebiets, zurückgegeben werde, was ihr im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte verlorengegangen und anderen zugute gekommen sei» Selbst wenn im übrigen die zuständigen Stellen der Milchwirtschaft Gesichtspunkte, die für die Klägerin gesprochen hätten, übersehen haben sollten, sei dafür nicht die Beklagte verantwortlich zu machen, Dies sei trotz der vorangegangenen Stillegung ihr Betrieb gewesen, Diesem Betrieb und nicht einer anderen Molkerei habe deshalb auch ein Einzugsgebiet zugewiesen werden müssen. Mit Recht hebt das Berufungsgericht hervor* die Klägerin habe ihre früheren Lieferanten im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte verloren und habe sie nur durch einen behördlichen Eingriff zu Lasten anderer Molkereien* denen ihre Lieferanten sich inzwischen zugewandt hatten* zurückgewinnen können» Hinzu kommt, daß der Betrieb nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin schon im Jahre 1932 veraltet gewesen* nur notdürftig aufrechterhalten und teilweise abgebaut worden war, daß ferner Teile der Einrichtung in den Betrieb der Klägerin geschafft worden waren und daß das Gebäude und die übrige Einrichtung heruntergekommen waren» Wenn die Organe des Milchwirtschaftsverbandes sich unter diesen Umständen entschlossen, der Beklagten und nicht der Klägerin ein Einzugsgebiet zuzuweisen, so ist darin nicht ohne weiteres eine unrechtmäßige Bevorzugung der Beklagten zu erblicken» Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, daß bei der gebotenen Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Gesichtspunkte die Klägerin, die ihren Betrieb wegen der Abwanderung der Lieferanten 1 l/2 Jahre vorher stillgelegt hatte, bei der Bildung und Zuweisung von Einzugsgebieten in gleicher Weise hätte berücksichtigt werden müssen, wie der durch die Revision erwähnte, 31/2 Jahre nach dem VertragsSchluß ergangene Ei’laß der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft dies für bestehende Molkereibetriebe anstrebte» Lie Klägerin hat auch nicht substantiiert darzutun vermocht, daß die Organisationen der Milchwirtschaft in gleichgelagerten Fällen anders verfahren wären als in diesem»Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, der Anregung der Klägerin folgend ein Gutachten einzuholen» b) Las Berufungsgericht führt weiter aus, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Bauern - nach Behauptung der Klägerin die späteren Gründer und Vorstandsmitglieder der Beklagten - die für die Zuweisung von Einzugsgebieten zuständigen Stellen auf ihre früheren Zerwürfnisse mit der Klägerin und die daraus sich ergehenden Bedenken hingewiesen hätten, da diese Umstände für die spätere Zusammenarbeit bedeutsam gewesen seien» Im übrigen sei auch in dieser Hinsicht gegebenenfalls nicht die Beklagte verantwortlich» Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin berücksichtigt, die späteren Gründer und Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten mit dem Milchwirtschaftsverband heimlich über die Möglichkeit einer Ausschaltung der Klägerin verhandelt und das nach Auffassung der Klägerin pflichtwidrige Verhalten F^BHH veranlaßt» Die Rüge ergibt nicht, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Gegenstandes der hier in Rede stehenden Verhandlungen von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre« Ob «heimlich11 verhandelt worden ist, ist unerheblich» Für die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages könnten jene Verhandlungen nur dann bedeutsam sein, wenn dabei durch unwahre Behauptungen oder auf andere rechtlich zu mißbilligende Weise auf die Willensbildung der Organe des Milchwirtschaftsverbandes eingewirkt worden wäre und die Beklagte Vorteile daraus gezogen hatte» Daß dies der Fall gewesen wäre, ist jedoch aus dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen» 3» Das Berufungsgericht verneint eine Notlage der Klägerin im Sinne des § 13S Abs» 2 BGB mit der Begründung, die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Vermögensverhältnisse der Klägerin seien nach ihrem eigenen Vorbringen z» Zt» des Vertragsschlusses ausgesprochen günstig gewesen; sie sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, ihren nBBBHB Besitz um jeden Preis zu verkaufen, sondern habe frei entscheiden können, ob sie verkauf- b) Auch das nicht näher substantiierte Vorbringen der Revision, der Vertrag sei wegen widerrechtlicher Bro-hung wirksam angefochten, kann keinen Erfolg haben» Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin, das für eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Brohung in Betracht kommt, im Verlauf seiner Erörterungen über die Frage der Anwendbarkeit des § J.38 Abs«, 2 BGB befaßt«, Seine Ausführungen zu dieser Frage ergeben bedenkenfrei, daß es die Wirksamkeitsvoraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands nicht für gegeben gehalten hat«.

Zitierte Normen: § 138 BGB
BetriebBGBBerufungsgerichtBauerbetreibenMolkereiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 28. Januar I960
BHV? Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2107 011
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der xflpHI Meier ei vereinigter Landwirte GmbH» gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführe:
Landwirt
 nd Heinrich str,
m
Klägerin und Revisionsklägerin. -Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Molkereigenossenschaft NÜIHB eGmbH in N| gesetzlich vertreten durch ihr^Vorstandsmitglieder Fritz JflHH|in	KBBBstr,, m? und
 Willy W^^Bin Nfl^H Wil
-Prozeßbevollmächtigter!
Beklagte und Revisionsbeklagte? Rechtsanwalt Profo Dr»
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28«, Januar I960 unter Mitwirkung des' Senatspräsidenten Dr«, Nastelski und der Bundesrichter Dr, Kuhn? Dr, Nörr, Dr. Haager und Hill für Recht erkannti
 Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13» Februar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesene
 Von Rechts wegen
-2’-
Tatbe stand
 Die Klägerin, die zunächst nur in kBS sin Kolkerei-untr-rnehmen hatte, hat im Lpux der Zeit eine Reihe weiterer Llolkereibetriebe außerhalb von	eröffnet«	In	den
 mit dem Jahr 1928 beginnenden Krisenfahren für die _lilch-wirtschoft hat sie diese Betriebe mit Ausnahme einer Holle er ei in KeBHHi stillgelegt« Ihre in >im| gelegene, am 15« Sept fiber 1932 stillgelegte Molkerei hat sie durch notariellen Tertrag vom 12» Harz 1934 zu dem Preise von insgesamt 35»OC: SH an die Beklagte, eine am 8» Ilärz 1934 in das Register :-ingetr>jgene Genossenschaft, verkauft und übereignet»
Die Klägerin hält den Tertrag für nichtig und begehrt von der Beklagten Einwilligung zur Umschreibung der Grundstücke auf die Klägerin im Wege der Grundbuchberichtigungc Zur Begründung trägt sie vor, der vereinbarte Kaufpreis sei bei weitem zu niedrig gewesen, da allein die- Grundstücke mehr •-',ls 65«000 RM wert gewesen seien» Die landv/ir-te BUB und	die	späteren	Gründer und Vorstands-
mitglieder der Beklagten, hätten schon Jahre vor dem Ver-trrigsschluß darauf hingearbeitet, die Klägerin auszuschalten und ihren Betrieb für die noch zu gründende Beklagte billig zu erwerben« Zu diesem Zweck hätten sie zunächst die	Bauern durch wahrheitswidrige Behauptungen
 über in Wirklichkeit gar nicht vorhandene Gewinne der Klägerin aufgehetzt, an die Klägerin unerfüllbare Preis-forderungen zu stellen und nach Ablehnung dieser Forderungen ihre milch ab September 1932 an andere Betriebe zu liefern, insbesondere an eine in	Sel^Sene	Molkerei
 der Duisburger iSilchversorgung, die im Gegensatz zur Klägerin die LSilch als Trinkmilch habe absetzen können und dadurch in der Lage gewesen sei, einen um einen halben Pfennig je Liter höheren Kilchpreis an die "ilchliefer&n-
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ten zu zahlen» Darauf sei die Stillegung ihrer Molkerei zurückzuführen» Später hätten flUIB und beim Rheinisch-Westfälischen Milchwirtschaftsverband darauf hingewirkt , daß bei der Bildung und Zuweisung der sog» Einzugsgebiete nicht die Klägerin, sondern die noch zu gründende Beklagte berücksichtigt werden solle. Darauf sei der Abteilungsleiter £|HHBvom Rheinisch-Westfälischen Milchwirtschaftsverband pflichtwidrig eingegangen«, Obwohl der Betrieb der Klägerin in	der	bestgeeignete	gewesen sei, habe	ihr	Verlauf	einer kurzfristig
 anberaumten Verhandlung am 10«, März 1934 in Gegenwart der Vertreter der Beklagten eröffnet, für	komme	nur
 eine Genossenschaftsmolkerei in Präge» Wenn daher die Klägerin ihre Molkerei nicht für einen Taxpreis von 35»000 RM, den der Milchwirtschaftsverband inzwischen als angemessen ermittelt habe, an die Beklagte verkaufe, bleibe sie "auf einem Steinhaufen sitzen"» Jede Diskussion über den Preis habe er abgelehnt, habe ihr aber für ihre Betriebe in KflB und KefflH) Zusagei für den Pall gemacht, daß sie auf seinen Vorschlag eingehe» Sie habe dies schließlich im Vertrauen darauf getan, daß PflH^ seine Zusagen halten werde» Trotzdem sei etwa ein Jahr später ihr k| Betrieb geschlossen worden»
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung in erster Linie damit begründet, daß der vereinbarte Kaufpreis dem wirklichen Wert des Kaufobjekts entsprochen habe» Der Betrieb der Klägerin sei vor der Stillegung durch einen ungeeigneten Molkereileiter geführt worden, habe deshalb mit leistungsfähigeren Betrieben nicht mehr konkurrieren können und sei aus diesem Grunde im September 1932 stillgelegt worden» Die Klägerin habe fast alle brauchbaren Einrichtungsgegenstände aus dem Betrieb entfernt» Zum Verkauf sei sie von sich aus bereit gewesen, ohne daß bei den VertragsVerhandlungen Druck auf sie ausgeübt worden sei»
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Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Ent scheidungsgründe $
Bas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Vertrag vom 12» März 1934 sei weder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB von vornherein nichtig gewesen, noch später nach § 123 BGB wirksam angefochten worden»
Io Bas Berufungsgericht erörtert die Präge, welchen Wert das KaufObjekt z. Zt. des Vertragsschlusses hatte, ohne abschließende Stellungnahme» Auf die Angriffe der Revision gegen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts braucht nicht eingegangen zu werden, weil es darauf für die Entscheidung hier nicht ankommt o Denn selbst wenn, wie die Revision darzutun sucht, ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Wert des Kaufobjekts und dem vereinbarten Kaufpreis bestanden haben sollte, würde dies nicht genügen, um den Vertrag als nach § 138 BGB sittenwidrig erscheinen zu lassen» Hinzu kommen muß eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils, wie sie insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage des anderen Teils gegeben sein kann (BGH NJW 1957/1274; 1951, 397)o Bas Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung bedenkenfrei verneint»
1» Zu den Vorgängen, die der Schließung des Betriebs der Klägerin am 15» September 1932 vorangingen, führt das Berufungsgericht aus, der Betrieb habe einen geringeren Milchpreis als andere Molkereien gezahlt, insbesondere als die Molkerei der Buisburger Milchversorgung, Es sei deshalb verständlich und gerechtfertigt gewesen, daß die

Bauern die Klägerin vor die Wahl gestellt hätten, ebenfalls einen höheren Milchpreis zu zahlen oder keine Milch mehr geliefert zu bekommene Davon abgesehen sei die Beklagte erst später gegründet worden und schon deshalb nicht für jene Vorgänge verantwortlich»
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die angetretenen Beweise darüber erheben müssen, daß die Bauern durch wahrheitswidrige Behauptungen der späteren Gründer und Vorstandsmitglieder der Beklagten zu ihrem Vorgehen ”aufgehetzt” worden seien, geht fehl» Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, wäre die Position der Klägerin bei den Verhandlungen am 12» März 1934 zwar möglicherweise wesentlich günstiger gewesen, wenn ihr Betrieb damals nicht schon 1 1/2 Jahre lang stillgelegen hätte.
Der Umstand, daß die Stillegung deshalb der Beklagten zugute gekommen sein mag, läßt den Vertrag aber noch nicht als sittenwidrig erscheinen» Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, die Bauern seien in jedem Pall durch wirtschaftliche Überlegungen veranlaßt worden, von der Klägerin die Zahlung höherer Milchpreise zu verlangen und bei Weigerung der Klägerin ihre Milch an andere Molkereien, von denen sie höhere Preise erhielten, zu liefern» Es hält deshalb für unerheblich, ob, wie die Klägerin behauptet, die späteren Vorstandsmitglieder der Beklagten vorher den Bauern gegenüber geäußert hatten, ”die schöpften den Rahm ab, die NUBiHB könnten das der Klägerin zufließende Geld selbst verdienen, wenn sie eine Genossenschaft gründeten und die Milch selbst verwerteten.
Die darin zu dem Ausdruck kommende Feststellung des Berufungsgerichts ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden» Es ist insbesondere kein Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz in der Annahme des Berufungsgerichts zu erblicken, für die Bauern sei ausschlaggebend gewesen, welche Molkerei ihnen die günstigsten Preise zahlte, nicht
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aber die Frage, ob der Klägerin bei Berücksichtigung ihrer Verhältnisse die Zahlung höherer Preise als der bisher gezahlten wirtschaftlich zuzu demuten war* V/ar aber die Stilllegung des Betriebs der Klägerin darauf zurückzuführen, daß Konkurrenzbetriebe den Bauern höhere Preise zahlten, nicht aber auf eine mit angeblich wahrheitswidrigen Behauptungen der späteren Vorstandsmitglieder der Beklagten betriebene ’’Hetze", so kann der Beklagten kein die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründender Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie bei dem Vertrag die ihr aus der Stillegung erwachsenden Vorteile wahrnahm»
2o Bas Berufungsgericht prüft die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrags weiter unter dem Gesichtspunkt, ob die Klägerin im nahmen der Prüfung, welcher Molkerei ein sogo Einzugsgebiet zugewiesen werden solle, unzulässig benachteiligt worden ist und ob die Beklagte gegebenenfalls daraus durch den Vertrag auf ihr zu dem Vorwurf gereichende Weise Vorteile gezogen hat» Es führt dazu aus, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß ihr durch staatlichen Eingriff, nämlich durch Zuweisung eines "Einzugsgebiets, zurückgegeben werde, was ihr im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte verlorengegangen und anderen zugute gekommen sei» Selbst wenn im übrigen die zuständigen Stellen der Milchwirtschaft Gesichtspunkte, die für die Klägerin gesprochen hätten, übersehen haben sollten, sei dafür nicht die Beklagte verantwortlich zu machen,
a) Die Revision greift diese Ausführungen mit der Begründung an, nach der Satzung des Milchwirtschaftsverbandes habe jeweils die beste und leistungsfähigste Molkerei am Ort erhalten und gefördert werden müssen. Dies sei trotz der vorangegangenen Stillegung ihr Betrieb gewesen, Diesem Betrieb und nicht einer anderen Molkerei habe deshalb auch ein Einzugsgebiet zugewiesen werden müssen.
Darüber habe FjÜH si-0*1 hinweggesetzt» Er habe auch nicht beachtet? was in einem Erlaß der Hauptvereinigung der deutschen Milehwirtschaft niedergelegt sei?.der zwar erst am 19o Oktober 1937 ergangen sei? inhaltlich aber nur die schon Zo Zto des Vertragsschlusses bestehende Rechtslage wiedergegeben habe« Danach sei die Ausschaltung eines Molkereibetriebs nur gerechtfertigt gewesen? wenn sie unbedingt notwendig gewesen sei und dadurch.keine nennenswerten materiellen Werte vernichtet worden seien» Darüber? daß die Klägerin einen Anspruch auf Einschaltung ihres Betriebs in die neu zu ordnende Milchwirtschaft gehabt habe? habe das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen» Die späteren Gründer und Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten selbst darauf hingewirkt? daß die Klägerin übergangen worden sei? und die Beklagte habe den dem Milchwirtschaftsverband dieserhalb zur last zu legenden Amtsmißbrauch sittenwidrig ausgenutzt»
Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben»
Der Umstand? daß	den Verhandlungen anwesend
 war und in ihrem Verlauf zu verstehen gab? nicht der Klägerin? sondern der Beklagten werde das Einzugsgebiet zugewiesen werden? mag zwar? wovon auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht? die Höhe des Kaufpreises zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt haben» Daß die Beklagte diesen Vorteil wahrgenommen hat? läßt aber nicht ohne weiteres eine die Anwendung des § 138 BGB rechtfertigende verwerfliche Gesinnung erkennen und 'besagt nicht? daß sie damit einen Mißbrauch öffentlicher Gewalt ausgenutzt hätte» Es ist nicht ersichtlich? weshalb eine zugunsten der Beklagten ergehende Entscheidung des Milchwirtschaftsverbandes eine unrechtmäßige Benachteiligung der Klägerin dargestellt hätte» Wenn der Milchwirtschaftsverband zeitweise beabsichtigt haben sollte? der Klägerin das Einzugsgebiet zuzuweisen? so folgt daraus nicht? daß eine Änderung die-

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ser Absicht auf fehlerhafter Ausübung des Ermessens be-ruhte.» Mit Recht hebt das Berufungsgericht hervor* die Klägerin habe ihre früheren Lieferanten im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte verloren und habe sie nur durch einen behördlichen Eingriff zu Lasten anderer Molkereien* denen ihre Lieferanten sich inzwischen zugewandt hatten* zurückgewinnen können» Hinzu kommt, daß der Betrieb nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin schon im Jahre 1932 veraltet gewesen* nur notdürftig aufrechterhalten und teilweise abgebaut worden war, daß ferner Teile der Einrichtung in den	Betrieb	der	Klägerin geschafft worden
 waren und daß das Gebäude und die übrige Einrichtung heruntergekommen waren» Wenn die Organe des Milchwirtschaftsverbandes sich unter diesen Umständen entschlossen, der Beklagten und nicht der Klägerin ein Einzugsgebiet zuzuweisen, so ist darin nicht ohne weiteres eine unrechtmäßige Bevorzugung der Beklagten zu erblicken» Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, daß bei der gebotenen Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Gesichtspunkte die Klägerin, die ihren Betrieb wegen der Abwanderung der Lieferanten 1 l/2 Jahre vorher stillgelegt hatte, bei der Bildung und Zuweisung von Einzugsgebieten in gleicher Weise hätte berücksichtigt werden müssen, wie der durch die Revision erwähnte, 31/2 Jahre nach dem VertragsSchluß ergangene Ei’laß der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft dies für bestehende Molkereibetriebe anstrebte» Lie Klägerin hat auch nicht substantiiert darzutun vermocht, daß die Organisationen der Milchwirtschaft in gleichgelagerten Fällen anders verfahren wären als in diesem»Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, der Anregung der Klägerin folgend ein Gutachten einzuholen»
b) Las Berufungsgericht führt weiter aus, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Bauern - nach Behauptung der Klägerin die späteren Gründer und Vorstandsmitglieder
 der Beklagten - die für die Zuweisung von Einzugsgebieten zuständigen Stellen auf ihre früheren Zerwürfnisse mit der Klägerin und die daraus sich ergehenden Bedenken hingewiesen hätten, da diese Umstände für die spätere Zusammenarbeit bedeutsam gewesen seien» Im übrigen sei auch in dieser Hinsicht gegebenenfalls nicht die Beklagte verantwortlich»
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin berücksichtigt, die späteren Gründer und Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten mit dem Milchwirtschaftsverband heimlich über die Möglichkeit einer Ausschaltung der Klägerin verhandelt und das nach Auffassung der Klägerin pflichtwidrige Verhalten F^BHH veranlaßt» Die Rüge ergibt nicht, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Gegenstandes der hier in Rede stehenden Verhandlungen von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre« Ob «heimlich11 verhandelt worden ist, ist unerheblich» Für die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages könnten jene Verhandlungen nur dann bedeutsam sein, wenn dabei durch unwahre Behauptungen oder auf andere rechtlich zu mißbilligende Weise auf die Willensbildung der Organe des Milchwirtschaftsverbandes eingewirkt worden wäre und die Beklagte Vorteile daraus gezogen hatte» Daß dies der Fall gewesen wäre, ist jedoch aus dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen»
3» Das Berufungsgericht verneint eine Notlage der Klägerin im Sinne des § 13S Abs» 2 BGB mit der Begründung, die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Vermögensverhältnisse der Klägerin seien nach ihrem eigenen Vorbringen z» Zt» des Vertragsschlusses ausgesprochen günstig gewesen; sie sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, ihren nBBBHB Besitz um jeden Preis zu verkaufen, sondern habe frei entscheiden können, ob sie verkauf-
te oder nicht» Die dagegen erhobenen Rügen der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet, das der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen ist» Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Es braucht deshalb nicht auf die weitere durch die Revision angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, ob, wenn die Klägerin sich in einer Notlage befunden hätte, die Beklagte von ihrem Standpunkt aus dennoch hätte annehmen dürfen, daß dies nicht der Pall sei»
IIo Das Berufungsgericht prüft schließlich, ob die Klägerin den Vertrag nach § 123 BGB wirksam angefochten habe» Es führt dazu aus, wenn die Klägerin durch Zusagen Franzkes für ihre Betriebe in Kfl) und KeflHiB zu dem Vertragsschluß bestimmt worden sei, so könne sie aus der Nichteinhaltung der Zusage hinsichtlich des Kölner Betriebs noch keinen Anfechtungsgrund herleiten• Denn sie habe weder dargetan, daß F^HHl von vornherein die Zusage nicht habe halten wollen, noch daß die Beklagte Kenntnis davon gehabt habe»'Außerdem habe die Klägerin die in § 124 BGB für die Anfechtungserklärung vorgesehene Jahresfirst nicht •eingehalten; dies gelte auch dann, wenn man die Prist als durch die Kriegs- und NachkriegsvorSchriften, insbesondere §§ 1 und 4 des Gesetzes vom 28» Dezember 1950 (BGBl S» 821) zeitweise gehemmt ansehe»
a) Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte durch Beweisaufnahme die "Gesamtumstände” feststellen müssen, um sich daraus eine Überzeugung über die Absichten fHH zu bilden, entspricht nicht den Anforderungen des § 554 A.bs. 3 Nr» 2 Buchst» b ZPO; denn sie läßt nicht erkennen, welche der Behauptungen der Klägerin über die n Gesamt ums tände11 in dieser Hinsicht erheblich gewesen wäre» Auch die weitere Rüge der Revision, das Beru-
fungsgericht hätte über die angebliche Äußerung Beweis erheben müssen, er freue sich, daß er "den H| so fertiggemacht habe", greift nicht durch$ denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus einer solchen Äußerung hätte entnommen werden können, daß	seine	Zusiche-
rungen von vornherein nicht habe halten wollen«, Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, sich damit im einzelnen aus e inand erzus et z en.
b) Auch das nicht näher substantiierte Vorbringen der Revision, der Vertrag sei wegen widerrechtlicher Bro-hung wirksam angefochten, kann keinen Erfolg haben» Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin, das für eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Brohung in Betracht kommt, im Verlauf seiner Erörterungen über die Frage der Anwendbarkeit des § J.38 Abs«, 2 BGB befaßt«, Seine Ausführungen zu dieser Frage ergeben bedenkenfrei, daß es die Wirksamkeitsvoraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands nicht für gegeben gehalten hat«.
Bamit ist zugleich allen Erwägungen darüber der Boden entzogen, ob trotz Verstreichens der Anfechtungsfrist nach § 124 BGB das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12? BGB eine unerlaubte Handlung ergibt, die das Verlangen der Rückgängigmachung des Vertrages rechtfertigen könnte»
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen .Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr«, Nastelski	Dr,	Kuhn	Dr<>	Nörr
 Dr« Haager
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