Juni 1951 schied der Beklagte als Komplementär aus der klagenden Gesellschaft aus« In diesem Vertrag wurde ihm "zu dem Ausgleich für alle Ansprüche, die11 er "anläßlich des Ausscheidens gegen die Gesellschaft hat", ein Betrag von 350.000 Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten 60 £ für die beiden ersten von ihr gezahlten Quartalsraten der Kreditgewinnabgabe in Höhe von 9.210,76 DM nebst entsprechenden Zinsen, Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Vertrag vom 30« Juni 1951 dem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegenstehe. 2..) Das Berufungsgericht legt unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme die im Tatbestand wörtlich angeführte Bestimmung des Vertrages vom 30* Juni 1951 dahin aus, daß unter Ansprüchen im Sinne.dieser Vertragsbestimmung nicht nur Ansprüche im Rechtssinn nach § 194 BGB zu* verstehen seien, sondern darüber hinaus auch sämtliche Beziehungen zwischen den Parteien, die in Zukunft irgendwelche vermögensrechtlichen Beziehungen zeitigen könnten. Auf Grund dieser Auslegung gelangt das Berufungsgericht sodann abschließend zu dem Ergebnis, daß auch die damals noch nicht existenten Ausgleichsansprüche der Klägerin aus Zahlungen nach dem künftigen Lastenaus-gleichsgesetz gegen den Beklagten von der Generaiberei-nigungsklausel als mitumfaßt anzusehen seien. Auch könne hier von einem Verzicht auf künftig etwa entstehende Ansprüche im Sinne eines pactum de non petendo nicht gesprochen werden, weil das eine Willenserklärung des Verzichtenden und die Kenntnis der künftigen Ansprüche voraussetzec Mit diesen Ausführungen kann die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Dagegen ist mit dieser Stellungnahme des Reichsgerichts nicht etwa, wie offenbar die Revision meint, gesagt, daß eine vertrag- Die rechtliche Wirkung derartiger Vereinbarungen geht dahin, daß sie das Entstehen künftiger Forderungen von vornherein ausschließen, so daß der "an sich" Berechtigte in dem spä-teren Zeitpunkt eine solche Forderung nicht geltend machen kann, weil sie nicht entstanden und er also auch nicht Gläubiger geworden ist. Bei einer solchen Sachlage ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendig, daß sich die Parteien über die hier-durch im einzelnen erfaßten Ansprüche im klaren waren oder gar eine positive Kenntnis von den künftig für sie insoweit in Betracht kommenden Ansprüchen gehabt hatten. b) In ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Revision auch gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf die Aussage des Zeugen Br. lediglich den von der Revision besonders bezeichneten Erklärungen einiger Zeugen kein entscheidendes Gewicht beigemessen und im übrigen diese Aussagen anders, als wie die Revision es will, gewürdigt. 3.) Das Berufungsgericht prüft sodann die weitere Präge, ob die Parteien entsprechend den Behauptungen der Klägerin neben dem schriftlichen Vertrag eine mündliche Vereinbarung dahin getroffen haben, daß der last enausgl eichskomplex von der Regelung des Abfindungs-r Vertrages ausgeschlossen und der künftigen gesetzlichen Regelung habe überlassen bleiben sollen. Bei dieser Prüfung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin den Abschluß einer solchen mündlichen Vereinbarung neben dem schriftlichen Vertrag zu beweisen habe. 4.) In seinen abschließenden Darlegungen befaßt sich das Berufungsgericht noch mit einigen Einwendungen der Klägerin - versteckter Einigungsmangel, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verstoß gegen Treu und Glauben - und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß diese Einwendungen gegen die Generalbereinigungsklausel auch nicht durchdringen.
II_ 68/55 . . /ftf 2380 081 Verkündet am 27, September 1956 Romacker, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsateile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Metallwerk KG in Klägerin und Revisionsklägerin, -Rroseßbevollraächtigter « Rechtsanwalt 3>r» gegen den Bernhard -Str m estf., Beklagten und Revisionsbeklagten -Prozeßbevollmächtigter« Rechts.anw^lt Br» hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Selowsky, Br. Belbrück, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Winkelmann % % \ für Recht erkannt« Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm ' vom 14* Bezember 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgeWiesen. Von Rechts wegen -2- gatbestends Mit Vertrag vom 30. Juni 1951 schied der Beklagte als Komplementär aus der klagenden Gesellschaft aus« In diesem Vertrag wurde ihm "zu dem Ausgleich für alle Ansprüche, die11 er "anläßlich des Ausscheidens gegen die Gesellschaft hat", ein Betrag von 350.000 IM zugesagt und in der Folgezeit auch alsbald gezahlt» In dem Vertrag vom 30. Juni 1951 heißt es sodann wej&ßrs •" Y -C ' "Mit der Bezahlung dieses Betrages sind sämtliche * Ansprüche unter den vertragschließenden Parteien, gleichviel .welcher Matur diese auch'^ein mögen» ausgeglichen»" , V Seit dem 1» Juli 1952 zahlt die Klägerin nach dem Lastenausgleichsgesetz eine Kreditgewinnabgabe von vierteljährlich 7*618,50 DM. Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte ihr hiervon einen Anteil von 60 # zu erstatten habe, da seine Beteiligung in der Gesellschaft an dem maßgeblichen Stichtag, dem 21; Juni 1948, 60 $ betragen habe. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten 60 £ für die beiden ersten von ihr gezahlten Quartalsraten der Kreditgewinnabgabe in Höhe von 9.210,76 DM nebst entsprechenden Zinsen, Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Vertrag vom 30« Juni 1951 dem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegenstehe. Hach der eingangs wörtlich wiedergegebenen Vertragsbestimmung seien mit der Zahlung der 350.000 DM * alle etwaigen beiderseitigen Ansprüche, also auch ein etwaiger Brstattungsanspruch der Klägerin wegen ihrer. Inanspruchnahme auf Zahlung- einer Kreditgewinnabgabe,. ausgeglichen worden. Diesen Ausführungen ist die Klage-' 4W**- IW rin ihrerseits entgegengetreten. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannx, das Oberlandesgericht hingegen hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» Sntscheidungsgründe t 1.) Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß der Beklagte nach der Regelung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14* August 1952 (BUBI I S 446) auch persönlich neben der Klägerin als GesamtSchuldner die Zahlung der Kreditgev/innabgabe schulde (§ 203 Abs 1 LAG in Verb mit § 113 RAbgO)* Daraus folge, daß danach die Klägerin nach Zahlung der vollen Quartalsraten einen Ausgleichs- ♦* # anspruch gegen den Beklagten habe, soweit sich nicht aus einer vertraglichen Regelung zwischen ihnen ein anderes ergebe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, gegen den auch der Beklagte keine ernsthaften Einwendungen hervorbringt, ist richtig« 2..) Das Berufungsgericht legt unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme die im Tatbestand wörtlich angeführte Bestimmung des Vertrages vom 30* Juni 1951 dahin aus, daß unter Ansprüchen im Sinne.dieser Vertragsbestimmung nicht nur Ansprüche im Rechtssinn nach § 194 BGB zu* verstehen seien, sondern darüber hinaus auch sämtliche Beziehungen zwischen den Parteien, die in Zukunft irgendwelche vermögensrechtlichen Beziehungen zeitigen könnten. Diese Vertragsbestimmung habe als sog» Generalbereinigungsklausel den Sinn, die.absolute Trennung zv/ischen den Parteien und die endgültige Bereinigung aller nur denkbaren Streitigkeiten Vermögensrecht- -4- lieber Art herbeizuführen und dadurch alle späteren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien überflüssig zu machen. Auf Grund dieser Auslegung gelangt das Berufungsgericht sodann abschließend zu dem Ergebnis, daß auch die damals noch nicht existenten Ausgleichsansprüche der Klägerin aus Zahlungen nach dem künftigen Lastenaus-gleichsgesetz gegen den Beklagten von der Generaiberei-nigungsklausel als mitumfaßt anzusehen seien. a) Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung zunächst mit einer rechtlichen Erwägung. Sie meint, daß diese Auslegung schon daran scheitere, daß sich ein schuldrechtlicher Verzicht ebenso wie ein Erlaß (§ 397 BGB) nur auf bestehende, nicht aber, auch auf erst künftig entstehende Forderungen beziehen könne. Auch könne hier von einem Verzicht auf künftig etwa entstehende Ansprüche im Sinne eines pactum de non petendo nicht gesprochen werden, weil das eine Willenserklärung des Verzichtenden und die Kenntnis der künftigen Ansprüche voraussetzec Mit diesen Ausführungen kann die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Wenn in der Hechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGZ 148, 262/63) davon gesprochen wird, daß ein Erlaß im Sinne des § 397 BGB stets voraussetze, daß die fragliche Forderung bereits entstanden sei, so hat das lediglich die Bedeutung, daß ein Erlaß noch nicht entstandener Forderungen nicht unter die Vorschrift des § 397 BGB fällt. Biese Beurteilung ist auch richtig, da § 397 BGB einen Tatbestand des Erlöschens von. SchuldVerhältnissen regel^ und insofern natürlich auch eine bereits entstandene Forderung (SchuldVerhältnis) voraussetzt. Dagegen ist mit dieser Stellungnahme des Reichsgerichts nicht etwa, wie offenbar die Revision meint, gesagt, daß eine vertrag- liehe Regelung dahin, daß ein Gläubiger einer noch nicht entstandenen Forderung auf diese "verzichtet", rechtlich unmöglich und daher unzulässig sei» Im Gegenteil, derartige Vereinbarungen sind, namentlich im Rahmen von Generalvergleichen vielfach üblich und haben von jeher rechtliche Anerkennung gefunden' (vgl dazu die Nachweise in RGBK BGB § 779 Anm 3 c). Die rechtliche Wirkung derartiger Vereinbarungen geht dahin, daß sie das Entstehen künftiger Forderungen von vornherein ausschließen, so daß der "an sich" Berechtigte in dem spä-teren Zeitpunkt eine solche Forderung nicht geltend machen kann, weil sie nicht entstanden und er also auch nicht Gläubiger geworden ist. Die weiteren Erwägungen der Revision in diesem Zusammenhang gehen an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei. Nach diesen Feststellungen enthält der Vertrag vom 30, Juni 1951 für beide Vertragschließenden die typischen Merkmale eines Risikogeschäfts, das beide Vertragspartner bewußt mit einem solchen Inhalt abgeschlossen haben. Sie wollten mit diesem Vertrag alle sich etwa ergebenden Folgen einer späteren Entwicklung auf sich nehmen, die Klägerin, indem sie nach Zahlung der Abfindungssumme auf jedweden Ersatz- oder Erstattungsanspruch gemäß der späteren Entwicklung verzichtete, der Beklagte, indem er sich nach Zahlung der Abfindungssumme für alle Ansprüche, welcher Art auch immer, für befriedigt erklärte. Bei einer solchen Sachlage ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendig, daß sich die Parteien über die hier-durch im einzelnen erfaßten Ansprüche im klaren waren oder gar eine positive Kenntnis von den künftig für sie insoweit in Betracht kommenden Ansprüchen gehabt hatten. Dies entspricht, wie.ebenfalls ein Hinweis auf die.Recht- -6- sprechung zu den sog- Generalvergleichen heiegt (vgl EG JW 1936, 1167? BGH VersR 1954, 405), dem insoweit maßgeblichen Willen der Vertragschließenden* Die einzelnen Umstände des hier vorliegenden Sachverhalts geben insoweit keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung> b) In ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Revision auch gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht. Sie meint, daß das Berufungsge- * ' rieht hierbei die Aussagen einer Reihe von Zeugen nicht richtig gewürdigt, insbesondere einige ..Erklärungen die-ser Zeugen nicht genügend berücksichtigt * habe. Dieser Angriff der Revision bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht insoweit ein durchschlagender Vorwurf nicht zu machen. Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf die Aussage des Zeugen Br. lediglich den von der Revision besonders bezeichneten Erklärungen einiger Zeugen kein entscheidendes Gewicht beigemessen und im übrigen diese Aussagen anders, als wie die Revision es will, gewürdigt. Das alles liegt allein auf tatsächlichem Gebiet und ist einer sachlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. 3.) Das Berufungsgericht prüft sodann die weitere Präge, ob die Parteien entsprechend den Behauptungen der Klägerin neben dem schriftlichen Vertrag eine mündliche Vereinbarung dahin getroffen haben, daß der last enausgl eichskomplex von der Regelung des Abfindungs-r Vertrages ausgeschlossen und der künftigen gesetzlichen Regelung habe überlassen bleiben sollen. Bei dieser Prüfung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin den Abschluß einer solchen mündlichen Vereinbarung neben dem schriftlichen Vertrag zu beweisen habe. Sodann gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Beweis- auf nähme zu dem Ergebnis, daß die Barteien eine von der Generalklausel abweichende Sonderregelung des Basten-ausgleichskomplexes nicht getroffen haben, a) Die Revision greift diese Ausführungen zunächst mit dem Hinweis an, daß das Berufungsgericht hierbei die Grundsätze über die Beweislast verkannt habe. Dieser Angriff ist schon allein deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht in diesem Bunkt zu einer abschließenden Feststellung gelangt ist und diese Feststellung nicht auf dem vom Berufungsgericht erörterten Gesichtspunkt der BeweislaBt beruht. b) Die weiteren Ausführungen der Revision in*diesem Zusammenhang richten sich auch hier gegen die Auslegung einzelner Urkunden und gegen die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht. Für die Beurteilung dieser Ausführungen gilt dasselbe, was oben zu 2 b) dargelegt ist. Auch in diesem Zusammenhang ist ein durchgreifender Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. 4.) In seinen abschließenden Darlegungen befaßt sich das Berufungsgericht noch mit einigen Einwendungen der Klägerin - versteckter Einigungsmangel, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verstoß gegen Treu und Glauben - und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß diese Einwendungen gegen die Generalbereinigungsklausel auch nicht durchdringen. Diese Ausführungen lassen,auch die Revision erhebt insoweit keine Anstände, einen Rechtsirrtum nicht er-*-kennen;» -8- A Somit erweist sich die Belrision als unbegründet, so daß sie auf Kosten der Klägerin (§97 ZPO) zurückzuweisen ist» Pr. Selowsky Dr„ Delbrück Dr* Pischer Dr, Kuhn Dr. Winkelmann **«r r*