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BGH · II ZH 68/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 68/5

Die' Klägerin verlangt die Auszahlung der Versicherungssumme mit der Behauptung, dass das Sarkom durch einen Unfall entstanden sei 5 den ihr Ehemann am ?■„. die Bundesrepublik, vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass nach § 2 Abs 2 der DB Hr 21 die durch Vergleich auf 8.000 RM herabgesetzte Versicherungssumme im Verhältnis 1 ; 1 umzustellen und nach Massgabe der Anordnung des Berliner Aufsicht samt es für das Versicherungswesen vom 10. Diese Beträge macht sie nunmehr mit der Klage geltend V Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Versicherungsanspruch durch § 2 Abs 2 der DB Nr 21 nicht erfasst werde., weil nicht nur der Unfall, sondern auch der Tod des Versicherten schon vor der Währungsreform eingetreten se Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (VersR 1952,-172), das Kaminergerieht hat ihr stattgegeben. lach den rechtlich bedenkenfreien, auch vom Beklagten mit der Revision nicht mehr angegriffenen Ausführungen des E rufungsgerichts stellt die Vereinbarung vom 14, September 19 einen Vergleich gemäss § 779 BUB dar, durch den der frühere Streit der Parteien darüber, ob der Tod des Versicherten dur dessen Unfall verursacht worden ist, beseitigt wurde, so das der Beklagte auch dann nicht mehr auf diese alte Streitfrage zurückgreifen kann,Wenn die Klägerin nunmehr von ihrem an die gesetzliche Umstellungsregelung geknüpften Vorbehalt Gebrauch macht. Die Regelung', die in § 2 Abs 1 der DB Nr 21 und der inhaltsgleichen 320 DVO/UmstÜ für die Umstellung von Unfallversicherungsansprüchen auf Zahlung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen getroffen ist, ist klar, Hach Irrwerden diese Ansprüche auch dann, wenn sie auf vor dem Wat rungsstichtag eingetretenen Versicherungsfällen beruhen, ins weit voll umgestellt, als sie "für die Zeit nach dem 20o'6.!W Auf der anderen Seite erfasst § 2 Abs 1 fraglos nur diejenigen wiederkehrenden ' Leistungen,, die für die Zeit nach dem Währungsstichtag zu er- : füllen sind, belässt es also oei den für die vorhergehende ; Zeit geschuldeten Leistungen auch dann bei der Umstellung im Verhältnis 10 s 1, wenn sie vor dem Währungsstichtag noch nicht befriedigt waren und nunmehr in der neuen Währung zu begleichen' sind 1 vitw-hw .■ AiHätS Each deal zweiten Absatz des § 2 soll nun dieselbe Regelung auch dann Anwendung finden, wenn aus einer Unfallversicherung nicht eine Rente, sondern, wie hier, eine Kapitalleistung zu erbringen ist. § 2 nicht einen engeren Kreis von ’'uberhängenden Schäden" er] fassen kann als sein erster Absatz, Schon aus diesem Grunde ist die auf das Privatgutachten von Ebel gestützte Auffässunj der Revision, der zweite Absatz betreffe nur die Überhangfäl] in denen zwar der Unfall vor dem Währungsstichtag, die Unfall folge als Anspruchsvoraussetzung aber erst nachher eingetreti sei, rechtlich unhaltbar. Das Gesetz gibt für eine solche Ei schränkung im zweiten Absatz ebensowenig einen Anhalt wie im ersten Absatz des § 2, Überdies würden Unfallfolge bezw Entstehung des Vers i che rungs anspruchs auch kein geeignetes Krit rium darsteilen* Beide fallen nämlich, wie Ebel nicht beacht hat, in dem in § 2 Abs 2 ebenfalls geregelten Ball der Inval - C Gitatsentschädigung keineswegs zusammen; denn der Anspruch Zahlung einer Invaliditätsentschädigung entsteht nicht sehor mit dem Eintritt der durch den Unfall verursachten Invalidität, sondern nach § 6 AUB erst dann, wenn die Invalidität al solche und als Unfallfolge erkannt ist, wobei das Erkennen rechtzeitig erfolgt sein muss, dass der Versicherungsnehmer] in der Lage ist, die Anmeldefrist von 1 -L/4 Jahren seit dem Unfall einzuhalten (Urteil des erkennenden Renats vom 19' Aus dem in § 2 Abs 2 normierten Satz, dass die Umstellung der Kapitalleistungen aus der Unfallversicherung in gleicher Weise erfolgen soll, wie die im ersten Absatz geregelte Umstellung der Rentenleistungen, folgt aber auch, dass es hier ebensowenig wie dort auf den - überdies willkürlichen - Umstand; ankoramen kann, ob der Versicherer den Versicherungsanspruch vor oder erst nach dem Währungsstichtag erfüllt hat. Deshalb kann v auch der Auffassung von Prölss (DRZ 1949» 508) nicht gefolgt werden, dass die Kapitalansprüche aus der Unfallversicherung immer schon dann voll umzustellen seien, wenn'sie am Währungs-L Stichtag noch nicht befriedigt waren (so auch Starke VW 1950, 291; Bischoff VW 1951, 161 und VersR 1955, 140). schlechthin für anwendbar erklärt, so würde das bei wörtlicher Auslegung bedeuten, dass aus den vor dem .Yährungs- ^ Stichtag eingetretenen Versicherungsfällen diejenigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen voll umzustellen sind,lrdie für die Zeit nach dem ,... Möglichkeit 'ihrer sinngemässen Anwendung offen» Dies kann wie Starke und Bischoff überzeugend dargelegt haben, nur da führen, dass als objektives und zuverlässiges Kriterium die ''Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 nur die' Fälligkeit der Kapi Ielstung in Betracht kommen kann, dass also aus den vor den Währu.ngsStichlag eingetretenen Versieherungsfällen diejenig Ansprüche auf Kapitalleistungen voll umzustellen sind, dere .Erfüllung erst zu einem nach dem Währungsstichtag liegenden; Zeitpunkt verlangt werden konnte., Die von Ebel in seinem Privatgutachten vertrete- , ne 1 als ’’herrschende Meinung" bezeichnete Auffassung, dass § 14 * AUB keine Fälligkeitsbestiramungen gemäss § 284 BGB darstelle und dass die Balligkeit des Versicherungsanspruchs durch das Verfahren vor der Ärztekommission nicht hinausgeschoben werde, ist nicht haltbar, weil sie mit dem klaren Wortlaut der §§ 12, i 14 AUB in unvereinbarem Widerspruch steht (Bruck-Möller VVG § 11 Anm 11)o Ebel kann sich hierfür auch nicht auf prölss ^ j berufen. Die Ansicht der Revision, dass die Versicherungssumme schon beim Tode des Versicherten habe verlangt werden können und dass deshalb der Versicherungsanspruch schon damals fällig-' geworden sei, beruht auf einer unzulässigen Vermengung der Begriffe "Anspruchsentstehung" und ’’Fälligkeit" , deren rechtliche scharfe Trennung nach § 11 VVG gerade im Versicherungs- \ recht unerlässlich ist (Bruck-Möller § 11 Anm 4)- Da hiernach der Versicherungsanspruch der Klägerin erst nach der Währungsreform fällig geworden ist, hat ihn das Berufungsgericht mit Recht in dem durch den Vergleich begrenz .

Zitierte Normen: § 31 VVG
UnfallvollUnfallversicherungAnspruchAbsatzKlägerinRegelungWährungsstichtag

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk t Für die Amtliche Sammlung l
Gesetzs........J^DTO/ötiiStG “t'12'lüs^2" = Jerlirier Di}rchführungs-"v';'
he Stimmung Nr 21 zur UrnstVO § 2 Abs 2
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 Rechtssatz% Ein Anspruch auf eine Kapitalleistung aus einer ,s_,;, ünfallverSicherung? der auf einem vor dem Wäh-rungs Stichtag eingetretenen Versicherungsfall be- '■ ':m . ruht P ist dann voll umzustellen, wenn der Ver-. ■ >j sicherungsa&sjpruch erst nach dem Währungsstichtag ’fällig geworden ist» - .	*
'Aktenzeichen:- II ZH 68/5,3 ••	KG	Berlin	'1
Urteil'des BUH vom 23» Januar 1954 - LU Berlin
 Verkündet
am 23 o Januar 1934
Jodas, Justizangestellterp
 als Urku nd s b e a art e r der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volke s
In dem Rechtsstreit
j vertreten durch in	V?
Beklagten und Revisionsklägers ,
IProzessbevollmachtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
die Witwe Elise K
m
Klägerin und Revisionsbeklagte
-Prozeasbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Brost, Br« Selowsky, Br* Beibrück,
 Br, Haidinger und Artl für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Char lottehburg vom 18* Bezember 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurüokgewiesen*
Von Rechts wegen
/fb
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Tatbestand s
Der Ehemann der Klägerin war beim Beklagten mit einer Versicherungssumme von 10.000 RM für den Todesfall gegen Unfall versichert-, Er starb am 13* Dezember 1947 an einem bösartigen Sarkom, das an seinem rechten'Arm aufgetreten war. Die' Klägerin verlangt die Auszahlung der Versicherungssumme mit der Behauptung, dass das Sarkom durch einen Unfall entstanden sei 5 den ihr Ehemann am ?■„. August 1947 auf dem S-Bahnhof S^mp-Platz in B^HBl erlitten hatte, indem er mit dem rechten Arm gegen einen Türgriff eines ausfahrenden S-Bahn-Zuges gefallen war, über diesen Unfall hatte die Klägerin dem Beklagten am 16. Oktober 1947 eine schriftliche Anzeige erstattet Der Beklagte bestritt, dass der Tod mit dem Unfall in ursäch-< -iiehem Zusammenhang stehe und lehnte deshalb die Bntsohädi- , i gungspflicht mit Schreiben vom 8. April 1948 ab0 Hiergegen er hob die Klägerin am 29, Mai 1948 Widerspruch und benannte ihren färteiarzt für die in den Allgemeinen Unfallversicherungs-bedingungen (AUB) bei solchen Streitfragen vorgesehene Ärzte- | Kommissjon, Dach Erstattung des von dieser eingeholten Gut- ..j achtens des Prof«	einigten	sich die Parteien am 14»	^
September 1949 dahin, dass der Beklagte der Klägerin 80 °fo der Versicherungssumme in Höhe von 8.000 RM umgestellt auf ' •'	*4
800 DM zahlte, wobei sich die Klägerin ihre weiteren Rechte . ' für den Pall vorbehielt, dass durch eine spätere gesetzliche ? Regelung eine günstigere Umstellung solcher Ansprüche erfol- K gen sollte. Hach Erlass der Durchführungsbestimmung (DB) Hr 21 zur UmstVO vom 10, Januar 1950 (V0B1 Berlin 1950, 24), die-V. für Berlin dieselbe Regelung traf wi.e die 32. DVO/ümstG für . die Bundesrepublik, vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass nach § 2 Abs 2 der DB Hr 21 die durch Vergleich auf 8.000 RM herabgesetzte Versicherungssumme im Verhältnis 1 ; 1 umzustellen und nach Massgabe der Anordnung des Berliner Aufsicht samt es für das Versicherungswesen vom 10. Januar 1950 (VQB1 Berlin 1950, 51) in Form einer Rente zu zahlen sei, wo-
III!
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bei die vom Beklagten bereits gezahlten 800 DM auf die erste Rate anzürechnen seien«. Diese Beträge macht sie nunmehr mit der Klage geltend V Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Versicherungsanspruch durch § 2 Abs 2 der DB Nr 21 nicht erfasst werde., weil nicht nur der Unfall, sondern auch der Tod des Versicherten schon vor der Währungsreform eingetreten se
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (VersR 1952,-172), das Kaminergerieht hat ihr stattgegeben. Mit der Revisi um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 EntscheiaungsKründe g
lach den rechtlich bedenkenfreien, auch vom Beklagten mit der Revision nicht mehr angegriffenen Ausführungen des E rufungsgerichts stellt die Vereinbarung vom 14, September 19 einen Vergleich gemäss § 779 BUB dar, durch den der frühere Streit der Parteien darüber, ob der Tod des Versicherten dur dessen Unfall verursacht worden ist, beseitigt wurde, so das der Beklagte auch dann nicht mehr auf diese alte Streitfrage zurückgreifen kann,Wenn die Klägerin nunmehr von ihrem an die gesetzliche Umstellungsregelung geknüpften Vorbehalt Gebrauch macht. Der Streit der: Parteien geht hiernach jetzt nu noch darum, ob der durch ihren Vergleich vom 14.. September 1949 auf 8,000 RH begrenzte Versicherungsanspruch voll oder im Verhältnis 10 $ 1 umzustellen ist*	.	V
Die Regelung', die in § 2 Abs 1 der DB Nr 21 und der inhaltsgleichen 320 DVO/UmstÜ für die Umstellung von Unfallversicherungsansprüchen auf Zahlung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen getroffen ist, ist klar, Hach Irrwerden diese Ansprüche auch dann, wenn sie auf vor dem Wat rungsstichtag eingetretenen Versicherungsfällen beruhen, ins weit voll umgestellt, als sie "für die Zeit nach dem 20o'6.!W
(Währungsstichtag) zu erfüllen sind"* Diese Regelung betrifft also die ”überhängenden Schäden”, dfh, die Fälle, in denen der Versicherungsfall selbst schon vor der Währungsreform eingetreten ist, die bedingungämassige Abwicklung der daraus erwachsenden Versicherungsansprüche aber ganz oder zu dem Teil in die Seit nach dem Währungsstichtag fallt,, Dabei kann als Ver-sichenmgcfall hier wie auch sonst in der Unfallversicherung nur der Unfall selbst verstanden werden. Es ist also unerheblich, wann die sonstigen bedingungsmässigen Voraussetzungen für die Entstehung des Versicherungsanspruchs eingetreten sind; also zAB,wann bei der Invaliditätsentschädigung die Invalidi-tat erkannt und dem Versicherer zur Kenntnis gebracht worden ist. Auch wenn dies schon vor dem Wälirungsstichtag geschah, ist die Rente für die Zeit nach dem Währungsstichtag zweifelsfrei in voller Höhe in DM zu zahlen. Auf der anderen Seite erfasst § 2 Abs 1 fraglos nur diejenigen wiederkehrenden ' Leistungen,, die für die Zeit nach dem Währungsstichtag zu er- : füllen sind, belässt es also oei den für die vorhergehende ; Zeit geschuldeten Leistungen auch dann bei der Umstellung im Verhältnis 10 s 1, wenn sie vor dem Währungsstichtag noch nicht befriedigt waren und nunmehr in der neuen Währung zu begleichen' sind 1	vitw-hw .■	AiHätS
Each deal zweiten Absatz des § 2 soll nun dieselbe Regelung auch dann Anwendung finden, wenn aus einer Unfallversicherung nicht eine Rente, sondern, wie hier, eine Kapitalleistung zu erbringen ist. Der Grund, der den Gesetzgeber zu dieser Bestimmung bewogen hat, liegt auf der Hand, Da zwischen Rentenund Kapitalleistungen im wirtschaftlichen Ergebnis letzten Endes kein Unterschied besteht, konnten die Kapitalleistungen aus der Unfallversicherung bei der Um-Stellung nicht schlechter gestellt werden als die Rentenzah- ' *. lungen aus ihr. Die von der Revision aufgegriffene Auffassung des Landgerichts, dass gleichwohl die Kapitalzahlungen aus der Unfallversicherung umstellungsrechtlich ungünstiger gestellt'
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werden sollten als die Rentenzahlungen, geht an der klaren ge genteiligen Regelung des Gesetzes vorbei. Die Vergleiche mit der Lebensversicherung einschliesslich der Invaliditätszu-satzversicherung sind deshalb belanglos, weil für die Unfair Versicherung in der 'DB Nr 21 (= 32* DVO/UmstG-) gerade eine andere umstellungsrechtliche Regelung getroffen worden ist als für die Lebensversicherung (BGHZ 4? 219), Ob diese unter.] schiedliche Behandlung beider Gruppen von Versicherungsan-Sprüchen sachlich gerechtfertigt war, ist hier nicht zu ent-' scheiden
 Aus dem Grundsatz, dass die Kapitalleistungen, aus der] 'Unfallversicherung in gleicher-Weise wie die Rentenleistungej umzustellen sind, folgt zunächst, dass der zweite Absatz des!
§ 2 nicht einen engeren Kreis von ’'uberhängenden Schäden" er] fassen kann als sein erster Absatz, Schon aus diesem Grunde ist die auf das Privatgutachten von Ebel gestützte Auffässunj der Revision, der zweite Absatz betreffe nur die Überhangfäl] in denen zwar der Unfall vor dem Währungsstichtag, die Unfall folge als Anspruchsvoraussetzung aber erst nachher eingetreti sei, rechtlich unhaltbar. Das Gesetz gibt für eine solche Ei schränkung im zweiten Absatz ebensowenig einen Anhalt wie im ersten Absatz des § 2, Überdies würden Unfallfolge bezw Entstehung des Vers i che rungs anspruchs auch kein geeignetes Krit rium darsteilen* Beide fallen nämlich, wie Ebel nicht beacht hat, in dem in § 2 Abs 2 ebenfalls geregelten Ball der Inval - C Gitatsentschädigung keineswegs zusammen; denn der Anspruch Zahlung einer Invaliditätsentschädigung entsteht nicht sehor mit dem Eintritt der durch den Unfall verursachten Invalidität, sondern nach § 6 AUB erst dann, wenn die Invalidität al solche und als Unfallfolge erkannt ist, wobei das Erkennen rechtzeitig erfolgt sein muss, dass der Versicherungsnehmer] in der Lage ist, die Anmeldefrist von 1 -L/4 Jahren seit dem Unfall einzuhalten (Urteil des erkennenden Renats vom 19'
12.55 - II ZR 45/53 - flaidinger VersR 1952, 412) 0 In diesen
 Pall wäre es also vollends willkürlich, entweder den Eintritt der Invalidität oder ihr Erkennen als den für die Anwendung des: § 2 Abs 2 massgebenden Zeitpunkt anzusehen. Da diese Be- •. Stimmung die volle Umstellung der Kapitalleistung weder auf das eine noch auf das andere Ereignis abstellt, kann keines von ihnen entscheidend sein.
Aus dem in § 2 Abs 2 normierten Satz, dass die Umstellung der Kapitalleistungen aus der Unfallversicherung in gleicher Weise erfolgen soll, wie die im ersten Absatz geregelte Umstellung der Rentenleistungen, folgt aber auch, dass es hier ebensowenig wie dort auf den - überdies willkürlichen - Umstand; ankoramen kann, ob der Versicherer den Versicherungsanspruch vor oder erst nach dem Währungsstichtag erfüllt hat. Deshalb kann v auch der Auffassung von Prölss (DRZ 1949» 508) nicht gefolgt werden, dass die Kapitalansprüche aus der Unfallversicherung immer schon dann voll umzustellen seien, wenn'sie am Währungs-L Stichtag noch nicht befriedigt waren (so auch Starke VW 1950, 291; Bischoff VW 1951, 161 und VersR 1955, 140).
Wenn der zweite Absatz des § 2 die in dem ersten Absatz für Rentenie istungen getroffene Regelung auf die Kapitallei-stungeri. schlechthin für anwendbar erklärt, so würde das bei wörtlicher Auslegung bedeuten, dass aus den vor dem .Yährungs- ^ Stichtag eingetretenen Versicherungsfällen diejenigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen voll umzustellen sind,lrdie für die Zeit nach dem ,... , (Währungsstichtag) zu erfüllen sindw. Nun : v ist nicht zu verkennen, dass eine solche wörtliche Anwendung auf die Kapxtalleistungen nicht passt, weil sie - anders als die Renten - ohne Beziehung auf einen bestimmten Zeitraum geschuldet -werden. Dies gilt entgegen der Ansicht von Starke (aaO) auch dann, wenn die Kapitalzahlung in mehreren Raten zu .
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leisten ist; denn auch dann sind solche Leistungen nicht für v bestimmte Zeiträume, sondern zu bestimmten Zeitpunkten zu er- • bringen. Scheidet hiernach auch eine wörtliche Anwendung des ■ v § ?. Abs 2 auf die Kapitalleistungen aus, so bleibt doch die
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Möglichkeit 'ihrer sinngemässen Anwendung offen» Dies kann wie Starke und Bischoff überzeugend dargelegt haben, nur da führen, dass als objektives und zuverlässiges Kriterium die ''Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 nur die' Fälligkeit der Kapi Ielstung in Betracht kommen kann, dass also aus den vor den Währu.ngsStichlag eingetretenen Versieherungsfällen diejenig Ansprüche auf Kapitalleistungen voll umzustellen sind, dere .Erfüllung erst zu einem nach dem Währungsstichtag liegenden; Zeitpunkt verlangt werden konnte., oder - nach feststehendein juristischem Sprachgebrauch kürzer ausgedrückt - diejenigen Ansprüche, die erst hach dem Währungsstichtag zu erfüllen ren. Genau das besagt auch ausdrücklich der § 1 der auf Gru von Ziff 29 der DB Nr 4 zur UmstVQ (= § 8 Abs 4 der VersVO) erlassenen Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde vom Januar 1950 (V0B1 Berlin 1950, 51 - Anordnung der Versichert aufSichtsbehörden des Bundes vom 15c November 1949 - Bundes 'anseiger Br 30/49) - Wiedas '"Berufungsgericht mit Recht an-/ nimmt, stellt diese Bestimmung damit unter Beseitigung der letzten Zweifel, die sich aus der gesetzestechnisch wenig glücklich gefassten Bestimmung des § 2 Abs 2 der DB Nr 21	31
DVO/lJmstG) ergeben könnten,'-rechtsverbindlich klar, dass di; Fälligkeit der Kapitelleistuhg das für die Anwendung des §
Abs 2 entscheidende Merkmal ist. Hierdurch erhält die .Bestimmung auch erst ihren vollen Sinn» Das Bedürfnis zu ihre Erlass -erwuchs gerade aus der Eigenart der Versicherung, da zwischen dem Versicherungsfall und der Fälligkeit des Versic rungsanspruchs schon wegen der notwendigen Erhebungen des V sicherere (§31 VVG) regelmässig ein längerer Zeitraum liegt, so dass bei Eintritt der Währungsreform zahlreiche '(überhän gende Schäden” Vorlagen, die bei Erlass der 210 DB (= 32o D UmstG) eine Regelung erheischten.
Das Berufungsgericht hat schliesslich auch insofern ' recht, als es den streitigen Versicherungsaneprüch erst als mit dem Abschluss des Vergleichs vom 14» September 1949 fäl
 geworden ansieht? weil die Klägerin nach den §§ 12 Ziff 2, 14 AUB vorher wegen des bis dahin vorder Ärztekommission schweben-den Verfahrens keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hatte. Die von Ebel in seinem Privatgutachten vertrete- , ne 1 als ’’herrschende Meinung" bezeichnete Auffassung, dass § 14 * AUB keine Fälligkeitsbestiramungen gemäss § 284 BGB darstelle und dass die Balligkeit des Versicherungsanspruchs durch das Verfahren vor der Ärztekommission nicht hinausgeschoben werde, ist nicht haltbar, weil sie mit dem klaren Wortlaut der §§ 12, i 14 AUB in unvereinbarem Widerspruch steht (Bruck-Möller VVG § 11 Anm 11)o Ebel kann sich hierfür auch nicht auf prölss ^ j berufen. Dieser vertritt an der von Bbel angeführten Stelle (Prölss VVG 1 c. Aufl § 14 AUS Anm 1) lediglich die zweifelsfreie Auffassung, dass es sich bei § 14 AUB nicht um eine Pal-’ ligkeitsbestirmnung gemäss § 284 Abs 2 BGB handelt.
Die Ansicht der Revision, dass die Versicherungssumme schon beim Tode des Versicherten habe verlangt werden können und dass deshalb der Versicherungsanspruch schon damals fällig-' geworden sei, beruht auf einer unzulässigen Vermengung der Begriffe "Anspruchsentstehung" und ’’Fälligkeit" , deren rechtliche scharfe Trennung nach § 11 VVG gerade im Versicherungs- \ recht unerlässlich ist (Bruck-Möller § 11 Anm 4)-
Da hiernach der Versicherungsanspruch der Klägerin erst nach der Währungsreform fällig geworden ist, hat ihn das Berufungsgericht mit Recht in dem durch den Vergleich begrenz . ten Umfang voll umgestellt und der Klägerin den seiner Höhe * nach jetzt nicht mehr streitigen restlichen Anspruch zu Recht
9-
zuerkanntc Die Revision des Beklagten war daher mit der Ko folge aus § .97 ZPO zurückzuweisen,
 pro Drost	Dr,	Se.lowsky	Dr.	Delbrück
 Dr, Haidinger	Art!